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Siebtes Gesetzzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 12. Juni 2020

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung desVierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – GemeinsameVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. IS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende An-gabe eingefügt:„§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer“.

b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:„§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige

Vermögensanlagen“.

c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgendenAngaben eingefügt:„§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Daten-

austausch mit Sozialversicherungsträ-gern

§ 95b Systemprüfung

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozial-versicherungsträgern“.

d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:„§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung über die anzu-wendenden Rechtsvorschriften bei Be-schäftigung nach Artikel 11 Absatz 3Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buch-stabe a oder Buchstabe b, Ziffer iund Artikel 16 der Verordnung (EG)Nr. 883/2004“.

e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-gabe eingefügt:„§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung über die anzu-wendenden Rechtsvorschriften beiselbständiger Erwerbstätigkeit nach Ar-tikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.

f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-gabe eingefügt:„§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten

und Daten zur stationären Kranken-hausbehandlung durch die Bundes-agentur für Arbeit“.

g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 123 Übergangsregelung zur Struktur derEinrichtungen“.

h) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeits-unfähigkeits- und Vorerkrankungszei-ten an den Arbeitgeber“.

i) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 126 Verzicht auf die elektronisch unter-stützte Prüfung bei den Arbeitgebern“.

j) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 127 Bericht über die Untersuchung zurstrukturierten Übermittlung der Datenfür die elektronisch unterstützte Prü-fung bei den Arbeitgebern“.

2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unddigital zu signieren; § 95 gilt“ gestrichen.

3. § 18k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Arbeitgeber haben für knappschaftlicheBeschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungs-betriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Ab-satz 1 die Betriebsnummer bei der DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zubeantragen. Die Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebs-nummer im Auftrag der Bundesagentur fürArbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufs-genossenschaft und die Deutsche Rentenversi-cherung Knappschaft-Bahn-See haben zudiesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlichen Daten über die Beschäftigungs-betriebe der Seefahrt zu übermitteln. Nähereshierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbe-triebe der“ werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter„, die diese im Dateisystem der Beschäfti-gungsbetriebe speichert“ eingefügt.

4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:

㤠18o

Verarbeitung der Unternehmernummer

Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagenturfür Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsstän-dischen Versorgungseinrichtungen und derenDatenannahmestellen dürfen die Unternehmer-nummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie dieAngaben nach Absatz 3 des Siebten Buches ver-arbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf-

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gabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstler-sozialversicherungsgesetz erforderlich ist.“

5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus“die Wörter „dem aus“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165“ dieAngabe „Absatz 1“ eingefügt.

6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satzeingefügt:

„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die aufeine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nichtzu berücksichtigen.“

7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werdendie Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen.

8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „auf die DeutscheRentenversicherung Bund“ gestrichen.

b) In Satz 10 werden die Wörter „an die DeutscheRentenversicherung Bund“ gestrichen.

9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne des“eingefügt und wird jeweils die Klammer vor undnach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ ge-strichen.

10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versi-cherungsträger“ gestrichen und wird das Wort„seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungennach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Bu-ches.“

11. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Meldungen nach diesem Buch erfol-gen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,durch elektronische Datenübermittlung (Daten-übertragung). Bei der Datenübertragung sindDatenschutz und Datensicherheit nach dem je-weiligen Stand der Technik sicherzustellen undbei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahrenzu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einenDritten mit der Entgeltabrechnung und derWahrnehmung der Meldepflichten, haftet derArbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für dieErfüllung der Pflichten nach diesem Buch ge-genüber dem jeweils zuständigen Träger derSozialversicherung oder der berufsständischenVersorgungseinrichtung.“

c) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-fasst:

„1. die Unternehmernummer nach § 136a desSiebten Buches;“.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben.

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben b wird nach demKomma folgender Halbsatz angefügt:

„in den Fällen, in denen kein beitrags-pflichtiges Arbeitsentgelt in der Ren-tenversicherung oder nach dem Rechtder Arbeitsförderung vorliegt, das bei-tragspflichtige Arbeitsentgelt in derKrankenversicherung,“.

bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) für geringfügig Beschäftigte zu-sätzlich die Steuernummer desArbeitgebers, die Identifikations-nummer nach § 139b der Abgaben-ordnung des Beschäftigten und dieArt der Besteuerung.“

e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-gefügt:

„(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronischeAnforderung der Einzugsstelle mit der nächstenEntgeltabrechnung die notwendigen Angabenzur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elek-tronisch zu übermitteln. Das Nähere über dieAngaben, die Datensätze und das Verfahren re-geln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28bAbsatz 1.“

f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Ar-beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt undwird jeweils die Klammer vor und nach der An-gabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.

g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-dert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Ar-beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügtund wird jeweils die Klammer vor und nachder Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt,wird jeweils die Klammer vor und nach derAngabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen undwird nach dem Komma folgender Halbsatzangefügt:

„die Steuernummer des Arbeitgebers, dieIdentifikationsnummer nach § 139b der Ab-gabenordnung des Beschäftigten und dieArt der Besteuerung,“.

cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ar-beitsentgelts“ das Wort „nach“ eingefügtund wird jeweils die Klammer vor und nachder Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.

h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.

i) Absatz 13 wird aufgehoben.

12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben.

13. § 28c wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Voraussetzungen für die Zulassung so-wie die Gründe für eine Verweigerung,Rücknahme oder den Verlust einer Zulas-sung eines Programms oder einer maschi-

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nell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einerSystemprüfung,“.

b) In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprü-fungen durchzuführen,“ gestrichen.

14. § 28e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz ein-gefügt:

„Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwertaller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-leistungen von 275 000 Euro, wobei für dieSchätzung § 3 der Vergabeverordnung vom12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durchArtikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019(BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.“

c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8“ durchdie Angabe „6a“, die Angabe „20. März 2006“durch die Angabe „31. Januar 2019“ und dieAngabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006“ durch dieAngabe „AT 19.02.2019 B2“ ersetzt.

d) Absatz 3d wird aufgehoben.

e) Absatz 3f wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer kann den Nachweis nachAbsatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-tion auch für den Zeitraum des Auftragsver-hältnisses durch Vorlage von lückenlosenUnbedenklichkeitsbescheinigungen der zu-ständigen Einzugsstellen für den Nach-unternehmer oder den von diesem beauf-tragten Verleiher erbringen.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1beingefügt:

„(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland,hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inlandzu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Be-schäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im In-land, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitzoder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtig-ten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet§ 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keineAnwendung.“

16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern„Deutsche Rentenversicherung Bund,“ die Wörter„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.

17. § 28p wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungs-betriebe, wird er insgesamt geprüft.“

b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind demzuständigen Rentenversicherungsträger die not-wendigen Daten elektronisch aus einem system-geprüften Entgeltabrechnungsprogramm zuübermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal-

tung kann dies nur im Einvernehmen mit demArbeitgeber erfolgen.“

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Unfallversiche-rungsmitgliedsnummer“ durch die Wörter„Unternehmernummer nach § 136a desSiebten Buches“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit es für die Erfüllung der Aufgabender gemeinsamen Einrichtung als Einzugs-stelle nach § 356 des Dritten Buches erfor-derlich ist, wertet die Datenstelle der Ren-tenversicherung aus den Daten nach Satz 5das Identifikationsmerkmal zur wirtschaft-lichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgeberssowie die Angaben über die Tätigkeit nachdem Schlüsselverzeichnis der Bundesagen-tur für Arbeit der Beschäftigten des geprüf-ten Arbeitgebers aus und übermittelt dasErgebnis der gemeinsamen Einrichtung.Die übermittelten Daten dürfen von der ge-meinsamen Einrichtung auch zum Zweckder Erfüllung der Aufgaben nach § 5 desTarifvertragsgesetzes genutzt werden. DieKosten der Auswertung und der Übermitt-lung der Daten nach Satz 9 hat die gemein-same Einrichtung der Deutschen Renten-versicherung Bund zu erstatten. Die ge-meinsame Einrichtung berichtet dem Bun-desministerium für Arbeit und Soziales biszum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeitdes Verfahrens nach Satz 9.“

18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „undgeheim“ durch die Wörter „, geheim und öffent-lich“ ersetzt.

19. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠85

Genehmigungs- undanzeigepflichtige Vermögensanlagen“.

b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-sätze 3b und 3c eingefügt:

„(3b) Der Versicherungsträger hat der Auf-sichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme an-zukaufen, zu leasen oder anzumieten odersich an solchen zu beteiligen, soweit dadurchdas Systemkonzept der Datenverarbeitunggrundlegend verändert wird; dies gilt für dieBeschaffung und bei den Rentenversiche-rungsträgern auch für die Eigenentwicklungvon Datenverarbeitungsprogrammen entspre-chend,

2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwer-ben, sich an einer Einrichtung zu beteiligenoder eine Beteiligung an einer Einrichtung zuerhöhen,

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3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulö-sen oder eine Beteiligung an einer Einrich-tung ganz oder teilweise zu veräußern oderzu übertragen.

Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitigzu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicherVereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfungund Beratung des Versicherungsträgers bleibt.Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeigeverzichten.

(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufga-benerfüllung an einer weiteren Einrichtung be-teiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtungbeteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenensind unzulässig.“

20. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wer-den die Wörter „an die“ durch die Wörter „mitder“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-schreiben. Sie sind in allen Verfahren, für dieGrundsätze oder Gemeinsame Grundsätzenach diesem Buch und für das Aufwendungs-ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.Zur Sicherung der einheitlichen Verwendunghält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen eine Datenbankanwendung vor, in der alleDatenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-dung in Datensätzen und Datenbausteinen so-wohl in historisierter als auch in aktueller Formgespeichert sind und von den an den Meldever-fahren nach diesem Buch Beteiligten automati-siert abgerufen werden können. Das Nähere zurDarstellung, zur Aktualisierung und zum Abruf-verfahren der Daten regeln die in Absatz 1Satz 1 genannten Organisationen der Sozialver-sicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28bAbsatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze be-dürfen der Genehmigung des Bundesministeri-ums für Arbeit und Soziales.“

21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95ceingefügt:

㤠95a

Ausfüllhilfe zum elektronischenDatenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

(1) Zum elektronischen Datenaustausch nachdiesem Buch und dem Aufwendungsausgleichs-gesetz insbesondere für Meldungen, Beitrags-nachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellendie Sozialversicherungsträger den Arbeitgebernund Selbständigen eine allgemein zugänglicheelektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfezur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berech-nungen zur Ermittlung der erforderlichen Angabendurch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermitteltdie Daten von den Arbeitgebern sowie an dieArbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselteDatenübertragung; dies gilt entsprechend fürSelbständige.

(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssensich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach-

weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei derStelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.

(3) Für die Wiederverwendung erfasster Datenkönnen registrierte Arbeitgeber und SelbständigeUnternehmens-, Personal- und Meldedaten ineinem Online-Datenspeicher abspeichern. DerOnline-Datenspeicher hält die Daten für die Be-triebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum vonmaximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf dieseDaten ist durch Authentifizierungsprogramme ab-zusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbin-dung mit dem Online-Datenspeicher Verfahrender Sozialversicherung, in denen auf Grund einerErmächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten inelektronischer Form angefordert werden.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweilsfür die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Dar-stellung und Verarbeitung der von ihnen zu verant-wortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfeund des Online-Datenspeichers zuständig. Wei-tere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerterkönnen für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfeund den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist je-weils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nachAbsatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere dieanteilige Kostentragung festlegt.

(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzungund die unterstützten Fachverfahren sowie dieIdentifizierung von Selbständigen in den Verfahrenregeln die Verfahrensbeteiligten in GemeinsamenGrundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Gesundheit zu genehmigensind.

(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach denAbsätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bundder Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfeanbieten. Er kann die Durchführung dieser Auf-gabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft dergesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1aSatz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 desFünften Buches übertragen. Die Nutzer der Aus-füllhilfe können in angemessenem Umfang anden Kosten der Datenübermittlung beteiligt wer-den.

(7) Die Sozialversicherungsträger tragen die In-vestitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kostenübernehmen

1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-delt,

2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherungund

3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-sicherung e. V.

Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-lichen Krankenversicherung und der sozialenPflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-cherung und der gesetzlichen Unfallversicherungregeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich imRahmen ihrer Selbstverwaltung.

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§ 95b

Systemprüfung

(1) Meldepflichtige haben Meldungen und Bei-tragsnachweise durch Datenübertragung aus sys-temgeprüften Programmen oder systemgeprüftenelektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies giltauch für Anträge und Bescheinigungen, soweitdies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwen-dungsausgleichsgesetz geregelt ist.

(2) Eine Systemprüfung ist für Programme undelektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaus-tausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozial-versicherungsträgern und weiteren annehmendenStellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durch-zuführen. Die Systemprüfung umfasst die Bera-tung sowie die fachliche und technische Prüfungder Anwendungssoftware für die Erfassung, Prü-fung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitungsowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf dererforderlichen Daten. Entgeltabrechnungspro-gramme haben die Berechnungen und die Erzeu-gung von Daten sowie deren Prüfung maschinelldurchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die ma-nuellen Berechnungen durch die elektronischeÜbermittlung und Speicherung der Daten. Ist dieAnwendungssoftware auf unterschiedliche infor-mationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzu-stellen, dass sie als geschlossene Software-An-wendung anhand einer eindeutig identifizierbarenVersion in der jeweils gültigen Fassung gekenn-zeichnet ist.

(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind diezur informationstechnischen Infrastruktur einesMeldepflichtigen gehörende Hardware, die Be-triebssysteme sowie die interne Kommunikations-software.

(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzen-verband Bund der Krankenkassen mit Beteiligungder Träger der Rentenversicherung und der Unfall-versicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationender Sozialversicherungsträger und der Arbeitsge-meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-tungen e. V. durchgeführt.

§ 95c

Datenaustausch zwischenden Sozialversicherungsträgern

(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfül-lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesemGesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungs-träger, das Bundesamt für Soziale Sicherung alsTräger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichts-behörde zu übermitteln, soll dies durch Daten-übertragung geschehen; § 95 gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermitt-lung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn

1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetz-buches vorgeschrieben ist,

2. die Künstlersozialkasse für die nach demKünstlersozialversicherungsgesetz krankenver-sicherungspflichtigen Mitglieder monatlich diefür den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-

nummer, den Namen und Vornamen, den bei-tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des derBeitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitsein-kommens, ein Kennzeichen über die Ruhens-anordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstler-sozialversicherungsgesetzes und den Verweisauf die Versicherungspflicht in der Rentenversi-cherung des Versicherten, an die zuständigeKrankenkasse meldet oder die Krankenkassender Künstlersozialkasse die zur Feststellung derVersicherungspflicht nach dem Künstlersozial-versicherungsgesetz notwendigen Angaben,insbesondere über eine bestehende Arbeits-unfähigkeit, eine bestehende Vorrangversiche-rung, die Gewährung einer Rente, das Endeder Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgelt-ersatzleistung, durch Datenübertragung mittei-len; die Einzelheiten des Verfahrens wie denAufbau des Datensatzes regeln die Künstlerso-zialkasse und der Spitzenverband Bund derKrankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzenentsprechend § 28b Absatz 1, oder

3. Sozialversicherungsträger Daten an einen an-deren Sozialversicherungsträger oder an dasBundesamt für Soziale Sicherung als Trägerdes Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufga-ben nach diesem Buch weiterleiten.“

22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch dasWort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-mer 4 angefügt:

„4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102bis 105 des Zehnten Buches der gesetz-lichen Krankenkassen oder der Bundes-agentur für Arbeit gegenüber den Trägernder gesetzlichen Rentenversicherung nachdem Sechsten Buch bestehen.“

23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldungzum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfungund zur Weiterleitung innerhalb eines Sozial-versicherungszweiges oder an andere Sozial-versicherungsträger oder öffentliche Stellenwerden Annahmestellen errichtet.“

b) In Satz 3 wird das Wort „ferner“ durch die Wör-ter „darüber hinaus“ ersetzt.

24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Unternehmernummer nach § 136a desSiebten Buches;“.

26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mit-gliedsnummer des Unternehmers“ durch die Wör-ter „die Unternehmernummer nach § 136a desSiebten Buches“ ersetzt.

27. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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㤠106

ElektronischerAntrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung über dieanzuwendenden Rechtsvorschriftenbei Beschäftigung nach Artikel 11Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5,

Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „maschinellerstellten“ durch die Wörter „elektronischgestützten, systemgeprüften“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist festgestellt, dass die deutschenRechtsvorschriften über soziale Sicherheitgelten, erfolgt die Übermittlung der Datender A1-Bescheinigung innerhalb von dreiArbeitstagen an den Arbeitgeber, der dieseBescheinigung der beschäftigten Personunverzüglich zugänglich macht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen, in denen die deutschenRechtsvorschriften über soziale Sicherheit

1. für Beamte und Beschäftigte des öffentli-chen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-stabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004gelten,

2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oderKabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004gelten oder

3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geltensollen,

gilt Absatz 1 entsprechend.“

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3und 4 eingefügt:

„(3) In den Fällen, in denen die deutschenRechtsvorschriften über soziale Sicherheit fürin der Seefahrt beschäftigte Personen nachArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, giltfür das Verfahren Absatz 1 entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen für in Deutschlandwohnende Personen, die ausschließlich beieinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeberbeschäftigt sind und ihre Beschäftigung ge-wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben,nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oderBuchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriftenüber soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 ent-sprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststel-lung der anzuwendenden Rechtsvorschriftenfür eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und dieAngabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 4“ersetzt.

28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

㤠106a

ElektronischerAntrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung über dieanzuwendenden Rechtsvorschriftenbei selbständiger Erwerbstätigkeit

nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(1) Gelten für vorübergehend in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, in einemVertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizselbständig Erwerbstätige die deutschen Rechts-vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hatdie selbständig erwerbstätige Person die Ausstel-lung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigenStelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach§ 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt,dass die deutschen Rechtsvorschriften über so-ziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigunginnerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig er-werbstätigen Person elektronisch zugänglich zumachen.

(2) In den Fällen, in denen die deutschenRechtsvorschriften über soziale Sicherheit für inder Seefahrt selbständig tätige Personen nachArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1entsprechend.

(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antragesnach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenver-band Bund der Krankenkassen, die Deutsche Ren-tenversicherung Bund, die Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemein-schaft berufsständischer Versorgungseinrichtun-gen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vomBundesministerium für Arbeit und Soziales zu ge-nehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deut-schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“

29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Fordert der Träger der Rentenversicherung fürZwecke der gesetzlichen RentenversicherungBescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18eund im Sinne von § 98 des Zehnten Buches vondem Bescheinigungspflichtigen durch gesi-cherte und verschlüsselte Datenübertragungan, hat dieser die notwendigen Daten für dieseBescheinigungen durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung an die Daten-stelle der Rentenversicherung zu übermitteln.Die Datenstelle der Rentenversicherung hat An-fragen sowie Rückmeldungen an die Bescheini-gungspflichtigen durch gesicherte und ver-schlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-fügt:

„Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eineBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit imprivaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-chend von Satz 2 ein Formular genutzt werden,das im Fachportal der Deutschen Rentenversi-

1253Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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cherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3gelten entsprechend für die landwirtschaftlicheAlterskasse. Die Datenstelle der Rentenversi-cherung nimmt die hierfür erforderlichen Über-mittlungen auch für die landwirtschaftlicheAlterskasse vor.“

29a. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ amEnde durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Endedurch das Wort „und“ ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die Angabe, ob Anhaltspunkte da-für vorliegen, dass die Arbeitsun-fähigkeit auf einem Arbeitsunfalloder sonstigen Unfall oder aufden Folgen eines Arbeitsunfallsoder sonstigen Unfalls beruht.“

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„In den Fällen, in denen die Krankenkassedie Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Bu-ches für einen geringfügig beschäftigtenVersicherten erhält, hat sie die Daten nachSatz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 desGesetzes über den Ausgleich der Arbeitge-berzuwendungen für Entgeltfortzahlung zu-ständige Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See ausschließlich fürdie Zwecke des Erstattungsverfahrens nachdem Aufwendungsausgleichsgesetz zumAbruf bereitzustellen. Arbeitgeber habendie Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2genannten Fällen bei der zuständigen Kran-kenkasse durch ein nach § 95b systemge-prüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe ab-zurufen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-fügt:

„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-chend bei Eingang der Daten nach § 301Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des FünftenBuches mit der Maßgabe, dass die Meldungabweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Datennach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Be-ginn, die voraussichtliche Dauer und das Endedes stationären Krankenhausaufenthaltes zuenthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeits-unfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern andie Krankenkassen werden die Dienste derTelematikinfrastruktur nach dem Fünften Buchgenutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.“

29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

㤠109a

Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdatenund Daten zur stationären Krankenhaus-

behandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Da-ten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des

Fünften Buches für Personen, für die nach denVorschriften des Dritten Buches Anzeige- undNachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit beste-hen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagen-tur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die fol-genden Daten enthält:

1. den Namen des Versicherten,

2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-keit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-beitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-dung und

5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgeneines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-ruht.

(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zumVerfahren regeln der Spitzenverband Bund derKrankenkassen und die Bundesagentur für Arbeitin gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze be-dürfen der Genehmigung durch das Bundesminis-terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang derDaten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass dieMeldung abweichend von Absatz 1 nur die Datennach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, dievoraussichtliche Dauer und das Ende der stationä-ren Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.“

30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen“durch die Wörter „eine Entgeltunterlage“ er-setzt.

b) In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage“durch das Wort „Entgeltunterlage“ ersetzt.

c) Nummer 3b wird aufgehoben.

31. Folgender § 123 wird angefügt:

㤠123

Übergangsregelungzur Struktur der Einrichtungen

§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung,soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben,sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Be-teiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungendürfen weitergeführt werden.“

32. Folgender § 125 wird angefügt:

㤠125

Pilotprojekt zurMeldung der Arbeitsunfähigkeits-

und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse kann nach Eingang derArbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Mel-dung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, diedie folgenden Daten enthält:

1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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1. den Namen des Beschäftigten,

2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-keit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-beitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-dung und

5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-unfall oder sonstigem Unfall oder auf den Fol-gen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfallsberuht.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 des Fünften Buches für einen gering-fügig beschäftigten Versicherten erhält, kann siedie Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich derArbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlungzuständige Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See ausschließlich für die Zweckedes Erstattungsverfahrens nach dem Aufwen-dungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen.Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 beider zuständigen Krankenkasse durch systemge-prüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeit-geber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser dieDaten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflich-tung des behandelnden Arztes, dem Versicherteneine ärztliche Bescheinigung über das Bestehender Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-setzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage derAngaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeits-daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 desFünften Buches und auf der Grundlage von weite-ren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarerVorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber aus-läuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgebereine Meldung mit den Angaben über die für ihnrelevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln.Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-schäftigte nach den §§ 8a und 12.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beiEingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maß-gabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauerund das Ende des stationären Krankenhausaufent-haltes zu enthalten hat.

(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zumVerfahren regelt der Spitzenverband Bund derKrankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätzebedürfen der Genehmigung durch das Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit unddem Bundesministerium für Ernährung und Land-wirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen

Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung an-zuhören.

(6) Die teilnehmenden Krankenkassen habenmonatlich dem Spitzenverband Bund der Kranken-kassen über die Erfahrungen mit dem Meldever-fahren zu berichten.“

33. Folgender § 126 wird angefügt:

㤠126

Verzicht auf die elektronischunterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für diePrüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigenRentenversicherungsträger kann für Zeiträume biszum 31. Dezember 2026 auf eine elektronischeÜbermittlung der gespeicherten Daten nach§ 28p Absatz 6a verzichtet werden.“

34. Folgender § 127 wird angefügt:

㤠127

Bericht überdie Untersuchung zur

strukturierten Übermittlungder Daten für die elektronisch

unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatunter Beteiligung der Bundesvereinigung derDeutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-zember 2021 einen Bericht über die Ergebnisseeiner Untersuchung zur strukturierten Übermitt-lung der notwendigen Daten für die Prüfung nach§ 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhal-tung vorzulegen.“

Artikel 2

Änderung desErsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-kel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungenkostenfrei auf ein Konto des Empfängers“ durch dieWörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf dasangegebene Konto“ und werden die Wörter „kosten-frei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungs-bereiches dieser Verordnung übermittelt werden“durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichesdieser Verordnung übermittelt“ ersetzt.

2. Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder anden gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten vonden Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wennder Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtungeines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenesVerschulden nicht möglich ist.“

1255Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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Artikel 3

Änderung desZweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), daszuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach denWörtern „nach dem Ersten Abschnitt“ die Wörter„mit Ausnahme der Leistung nach § 31a“ eingefügt.

2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung desDritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabeeingefügt:„§ 31a Informationen an junge Menschen

ohne Anschlussperspektive; erforder-liche Datenerhebung und Datenüber-mittlung“.

b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst:„§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungs-

ermächtigung“.

c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt desErsten Abschnittes des Achten Kapitels wirdwie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt

Anzeige-, Nachweis-und Bescheinigungspflichten“.

d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:„§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei

Arbeitsunfähigkeit und stationärer Be-handlung“.

e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:„§ 313a Bescheinigungsverfahren“.

f) Folgende Angabe wird angefügt:„§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des

Vierten Buches Sozialgesetzbuch undanderer Gesetze“.

1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zurBerufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungs-gesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungausgebildet werden,

2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Stu-diengängen und

3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildun-gen mit Abschnitten des schulischen Unter-

richts und der praktischen Ausbildung, für dieein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Aus-bildungsvergütung besteht (praxisintegrierteAusbildungen).“

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a

Informationen anjunge Menschen ohne

Anschlussperspektive; erforderlicheDatenerhebung und Datenübermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen,die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schuleoder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keinekonkrete berufliche Anschlussperspektive haben,zu kontaktieren und über Angebote der Berufs-beratung und Berufsorientierung zu informieren,soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu die-sem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgendeDaten, soweit sie ihr von den Ländern übermitteltwerden:

1. Name,

2. Vorname,

3. Geburtsdatum,

4. Geschlecht,

5. Wohnanschrift,

6. voraussichtlich beendete Schulform oder Er-satzmaßnahme,

7. erreichter Abschluss.

(2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kon-taktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot derAgentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agen-tur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmtenStellen des Landes, in dem der junge Mensch sei-nen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,die erforderlich sind, damit das Land dem jungenMenschen weitere Angebote unterbreiten kann.Erforderlich sind folgende Daten:

1. Name,

2. Vorname,

3. Geburtsdatum,

4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber dervom Land übermittelten Anschrift geändert hat.

Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenndie jeweiligen landesrechtlichen Regelungen dieErhebung der Daten erlauben. Die Daten werdennicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermit-telt, wenn der junge Mensch der Übermittlungwiderspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist erhinzuweisen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat die personen-bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für dieKontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Über-mittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlichsind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhe-bung.“

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige-und Bescheinigungspflichten“ durch die Wörter„Anzeige- und Nachweispflichten“ ersetzt.

1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ersetzt.

3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wirdnach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2“ die An-gabe „Nummer 1“ eingefügt.

4. § 281 wird wie folgt gefasst:

㤠281

Arbeitsmarktstatistiken,Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statis-tiken über

1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ein-gliederung in den Arbeitsmarkt,

2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch undLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-tes nach dem Zweiten Buch,

3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nachdiesem Buch und Leistungen zur Eingliederungin Arbeit nach dem Zweiten Buch,

4. sozialversicherungspflichtige und geringfügigeBeschäftigung,

5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs-und Arbeitsmarkt sowie

6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallendeAufgaben.

Die Bundesagentur hat die einheitliche und termin-gerechte Erstellung von Statistiken sicherzustel-len, die Ergebnisse der Statistik in angemessenerGliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zuanalysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer,die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgersind und sich nicht nur vorübergehend im Gel-tungsbereich des Gesetzes über das Auslän-derzentralregister aufhalten, wird die Statistik dersozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatusauf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-zes übermittelten Daten gegliedert.

(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Ab-satz 1 genannten Zwecke

1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-gaben nach diesem Buch erhoben oder über-mittelt werden,

2. Daten, die von den zuständigen Trägern derGrundsicherung für Arbeitsuchende nach§ 51b des Zweiten Buches erhoben und über-mittelt werden,

3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vier-ten Buches,

4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäf-tigung schwerbehinderter Menschen nach§ 163 Absatz 2 des Neunten Buches,

5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a desAZR-Gesetzes übermittelt werden,

6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistischeZwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicherVorschriften übermittelt werden oder wurden.

(3) Für die Statistiken der Bundesagentur geltendie Grundsätze der Neutralität und Objektivität.Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.Das Statistikgeheimnis ist durch technische undorganisatorische Maßnahmen der Trennung zwi-schen statistischen und nichtstatistischen Aufga-ben einzuhalten.

(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Mi-grationshintergrund in ihren Statistiken zu berück-sichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmalezu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfenausschließlich für statistische Zwecke verarbeitetwerden. Sie sind in einem durch technische undorganisatorische Maßnahmen von sonstiger Da-tenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-stimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmungdes Bundesrates das Nähere über die zu erheben-den Merkmale und die Durchführung des Verfah-rens, insbesondere über Erhebung, Übermittlungund Speicherung der erhobenen Daten.“

5. § 282 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-schäftsbereich“ die Wörter „und der Migra-tionshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1“eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282aAbs. 6“ durch die Angabe „§ 282a Absatz 5“ersetzt.

6. § 282a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten“ durchdie Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnis-sen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle aus-weisen.“

b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-fasste statistische Daten“ durch die Wörter„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-setzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälleausweisen.“

cc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweilsdas Wort „Daten“ durch das Wort „Anga-ben“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-fasste statistische Daten“ durch die Wörter„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-setzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälleausweisen. Diese übermittelten Angabendürfen ausschließlich für statistische Zwe-cke verarbeitet werden.“

1257Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeits-marktstatistiken“ durch die Wörter „mit statisti-schen Ergebnissen“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5.

6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittesdes Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt

Anzeige-, Nachweis-und Bescheinigungspflichten“.

6b. § 311 wird wie folgt gefasst:

㤠311

Anzeige- und Nachweispflichten beiArbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,ist verpflichtet,

1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-liche Dauer

a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzei-gen, ärztlich feststellen und sich eine ärztli-che Bescheinigung aushändigen zu lassenund

b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit derAgentur für Arbeit durch eine ärztliche Be-scheinigung nachzuweisen;

2. eine stationäre Behandlung auf Kosten derKrankenkasse unverzüglich bei der Agentur fürArbeit anzuzeigen und deren Beginn und Endenachzuweisen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in derBescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben,gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und dievoraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeitdurch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzu-weisen.

(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheini-gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe bund Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genanntenArbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an dieKrankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweisnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn diein § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 desFünften Buches genannten Daten zur stationärenBehandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Bu-ches elektronisch an die Krankenkasse zu über-mitteln sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechendauch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruf-lichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach§ 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-heben.“

7. § 312 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen derArbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oderauf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa-

chen zu bescheinigen, die für die Entscheidungüber den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheb-lich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbe-sondere

1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oderdes Arbeitnehmers,

2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund fürdie Beendigung des Beschäftigungsverhält-nisses und

3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geld-leistungen, die die Arbeitnehmerin oder derArbeitnehmer erhalten oder zu beanspru-chen hat;

es gilt das Bescheinigungsverfahren nach§ 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen,Zwischenmeister und andere Auftraggeber vonHeimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1entsprechend.“

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort„Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheini-gungspflichtige nach Absatz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sozialversicherungsträger haben auf Ver-langen der Bundesagentur, die übrigen Leis-tungsträger, Unternehmen und sonstige Stellenauf Verlangen der betroffenen Person oder derBundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen,die für die Feststellung der Versicherungspflichtnach § 26 erheblich sein können; es gilt das Be-scheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 312a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durchdie Wörter „Bescheinigungspflichtige nach§ 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nachden Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter„; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach§ 313a Absatz 1“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter„Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter„Satz 1 gilt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungs-beihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oderÜbergangsgeld (laufende Geldleistungen) bean-tragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be-schäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eineselbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangendieser Person oder auf Verlangen der Bundes-agentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäfti-gung oder der selbständigen Tätigkeit sowie dieHöhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung fürdie Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommens-bescheinigung), für die diese Person die Leistungbeantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheini-gungsverfahren nach § 313a Absatz 1.

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragthat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini-

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gung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahmeder Beschäftigung oder der selbständigen Tätig-keit zu verlangen.“

10. § 313a wird wie folgt gefasst:

㤠313a

Bescheinigungsverfahren

(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1,§ 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Beschei-nigungspflichtigen der Bundesagentur elektro-nisch unter den Voraussetzungen des § 108 Ab-satz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln;die Bundesagentur hat der Person, für die die Be-scheinigung übermittelt worden ist, unverzüglicheinen Nachweis über die übermittelten Daten zu-zuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 füreine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeitim privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-chend von Satz 1 erster Halbsatz das Formulargenutzt werden, das im Fachportal der Bundes-agentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Beschei-nigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbaran die Bundesagentur übermittelt, hat er derPerson, für die er die Bescheinigung erstellt hat,unverzüglich einen Nachweis über die übermitteltenDaten zuzuleiten.

(2) Sozialversicherungsträger haben die Be-scheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronischzu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person,für die die Bescheinigung übermittelt worden ist,spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes überdie übermittelten Daten zu informieren. Die übri-gen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigenStellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Ab-satz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportalder Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. DasFormular ist unverzüglich demjenigen zu übermit-teln, der die Ausstellung verlangt hat.“

11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Dabei soll das Formular genutzt werden, das imFachportal der Bundesagentur zur Verfügung ge-stellt ist.“

12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter„, der Teilhabe am Arbeitsleben“ eingefügt.

b) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wiefolgt gefasst:

„; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, dieim Fachportal der Bundesagentur zur Verfü-gung gestellt sind, soweit die Bundesagenturnicht eine anderweitige Art der Datenübertra-gung vorschreibt.“

13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben.

15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen§ 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halb-satz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3,auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3,

§ 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz,§ 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-bindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 ersterHalbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halb-satz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäf-tigung ausübt,“.

b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt ge-fasst:

„19. entgegen

a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder§ 313 Absatz 1, auch in Verbindungmit Absatz 3,

b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1,auch in Verbindung mit Absatz 2,

eine dort genannte Tatsache nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in der vor-geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-tig bescheinigt oder eine Bescheinigungnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nichtin der vorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig übermittelt,

20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbin-dung mit Absatz 3, eine Nebeneinkom-mensbescheinigung nicht oder nichtrechtzeitig verlangt,

21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zwei-ter Halbsatz einen Nachweis nicht odernicht rechtzeitig zuleitet,“.

c) Nummer 22 wird aufgehoben.

16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19und 20“ durch die Wörter „und 19 Buchstabe a“ersetzt.

17. Folgender § 451 wird angefügt:

㤠451

Siebtes Gesetz zurÄnderung des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grund-sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nachdem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde dieAusbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen undwurden

1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerinoder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

1259Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Artikel 4a

Weitere Änderungdes Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠451

Siebtes Gesetzzur Änderung des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätz-lich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildungvor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3ab Beginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge-ber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teil-nehmers Beiträge zahlt.

(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenndas Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbs-tätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.“

Artikel 5

Änderung desFünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletztdurch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 desGesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgen-den Angaben eingefügt:

„§ 194a Modellprojekt zur Durchführung vonOnline-Wahlen bei den Krankenkassen

§ 194b Durchführung der Stimmabgabe perOnline-Wahl

§ 194c Verordnungsermächtigung

§ 194d Evaluierung“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 331 Übergangsregelung zur Versiche-rungspflicht bei praxisintegrierter Aus-bildung“.

1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Personen stehen Beschäftigtenzur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1Nummer 1 gleich:

1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-ausbildungsvertrages nach dem Berufsbil-dungsgesetz in einer außerbetrieblichen Ein-richtung ausgebildet werden,

2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualenStudiengängen und

3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbil-dungen mit Abschnitten des schulischenUnterrichts und der praktischen Ausbildung,für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruchauf Ausbildungsvergütung besteht (praxisin-tegrierte Ausbildungen).“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden dieWörter „; für geringfügig Beschäftigte nach § 8Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgtdas zulässige Gesamteinkommen 450 Euro“ ge-strichen.

3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter„oder elektronisch“ eingefügt.

b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolonersetzt und die Wörter „für die elektronischeMitteilung gilt § 37 Absatz 2b des ZehntenBuches entsprechend.“ werden angefügt.

3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungenfür den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichenRentenversicherung oder der Alterssicherung derLandwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehnWochen setzen, innerhalb der sie den Antrag aufdiese Leistung zu stellen haben.“

4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-se“ die Wörter „oder der Arbeitsgemeinschaftder Krankenkassen“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenkas-se“ die Wörter „oder Arbeitsgemeinschaft derKrankenkassen“ eingefügt.

5. § 77b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

7. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestri-chen.

b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Versicherungspflichtige haben der zurMeldung verpflichteten Stelle unverzüglich An-gaben über die gewählte Krankenkasse zu ma-chen. Hat der Versicherungspflichtige der zurMeldung verpflichteten Stelle nicht spätestenszwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-pflicht Angaben über die gewählte Kranken-kasse gemacht, hat die zur Meldung verpflich-tete Stelle den Versicherungspflichtigen abEintritt der Versicherungspflicht bei der Kran-kenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Ver-sicherung bestand; bestand vor Eintritt derVersicherungspflicht keine Versicherung, hat

1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versi-cherungspflichtigen bei einer nach § 173 wähl-baren Krankenkasse anzumelden und denVersicherungspflichtigen unverzüglich über diegewählte Krankenkasse in Textform zu unter-richten. Nach Eingang der Anmeldung hat dieKrankenkasse der zur Meldung verpflichtetenStelle im elektronischen Meldeverfahren dasBestehen oder Nichtbestehen der Mitglied-schaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denender Versicherungspflichtige keine Angabenüber die gewählte Krankenkasse macht undkeine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt derSpitzenverband Bund der Krankenkassen Re-geln über die Zuständigkeit fest.“

d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Mitglieds-bescheinigung vorzulegen“ durch dieWörter „Angaben über die gewählte Kran-kenkasse zu machen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird die Mit-gliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor-gelegt“ durch die Wörter „Werden dieAngaben nach Satz 1 über die gewählteKrankenkasse nicht oder nicht rechtzeitiggemacht“ ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „eine Mitglieds-bescheinigung vorzulegen“ durch dieWörter „über die gewählte Krankenkassezu informieren“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden die Wörter „Sätze 3 und 4gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

g) In Absatz 6 wird das Wort „Mitgliedsbescheini-gungen“ durch das Wort „Informationspflich-ten“ ersetzt und werden nach der Angabe „5“die Wörter „sowie für das elektronische Melde-verfahren zwischen den Krankenkassen undden zur Meldung verpflichteten Stellen nachAbsatz 3“ angefügt.

8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis194d eingefügt:

㤠194a

Modellprojekt zur Durchführungvon Online-Wahlen bei den Krankenkassen

(1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr2023 können im Rahmen eines Modellprojektesabweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buchesdie Wahlen der Vertreter der Versicherten bei denin § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buchesgenannten Krankenkassen auch in einem elektro-nischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabeper Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jewei-lige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dassalternativ zu der brieflichen Stimmabgabe aucheine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommenwerden kann. Eine entsprechende Satzungsrege-lung muss spätestens bis zum 30. September2020 in Kraft treten.

(2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Kran-kenkassen haben die Stimmabgabe per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereitenund durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkas-sen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfüreine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1aSatz 1 des Zehnten Buches.

(3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modell-projekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vor-bereitung und Durchführung der Stimmabgabe perOnline-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-kassen in entsprechender Anwendung von § 83Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozial-versicherung umgelegt.

(4) Die für Sozialversicherungswahlen gelten-den allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Ab-satz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksich-tigung der technischen Besonderheiten auch beiOnline-Wahlen entsprechend zu wahren.

§ 194b

Durchführung derStimmabgabe per Online-Wahl

(1) Für die Durchführung der Stimmabgabe perOnline-Wahl gelten die Vorschriften des ZweitenTitels des Vierten Abschnitts des Vierten Buchessowie die Wahlordnung für die Sozialversicherungentsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei derDurchführung der Stimmabgabe per Online-Wahlmit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten undihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichenund technischen Infrastrukturen, die von den in§ 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genann-ten Krankenkassen oder den von diesen beauf-tragten Dritten für die Durchführung der Wahl ge-nutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen.Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit derPrüfung zu beauftragen.

(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten imÜbrigen folgende Vorgaben:

1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme ent-weder per Briefwahl oder per Online-Wahl ab-geben,

2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahl-berechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebeneStimme, die per Briefwahl abgegebeneStimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,

3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe perOnline-Wahl ermöglichen, können die zugelas-senen Vorschlagslisten und die Darstellungder Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1der Wahlordnung für die Sozialversicherungzusätzlich auch im Internet veröffentlichen,

4. die Information der Wahlberechtigten nach§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für dieSozialversicherung hat insbesondere Folgen-des zu enthalten:

a) eine Beschreibung des Verfahrens für dieStimmabgabe per Online-Wahl einschließlich

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der für die Authentisierung des Wahlberech-tigten zu verwendenden Authentisierungs-mittel und der technischen Mechanismen,mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigtevon der Authentizität der Wahlplattformüberzeugen kann, sowie

b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nureinmal erfolgen kann und dass bei doppeltabgegebener Stimme sowohl per Briefwahlals auch per Online-Wahl die per Briefwahlabgegebene Stimme ungültig ist,

5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu§ 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozial-versicherung den Tag zu bezeichnen, bis zudem eine Stimme per Online-Wahl abgegebensein muss,

6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per On-line-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversi-cherung im Hinblick auf Darstellung und Inhaltentsprechen,

7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgen-des enthalten:

a) eine Beschreibung des Verfahrens für dieStimmabgabe per Online-Wahl einschließlichder für die Authentisierung des Wahlberech-tigten zu verwendenden Authentisierungs-mittel und der technischen Mechanismen,mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigtevon der Authentizität der Wahlplattformüberzeugen kann, sowie

b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nureinmal erfolgen kann und dass bei doppeltabgegebener Stimme sowohl per Briefwahlals auch per Online-Wahl die per Briefwahlabgegebene Stimme ungültig ist,

8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme perOnline-Wahl abgibt, hat

a) die für den Zugang zur Wahlplattform erfor-derliche Authentisierung unter Verwendungder zur Verfügung gestellten Authentisie-rungsmittel durchzuführen,

b) den elektronischen Stimmzettel persönlichzu kennzeichnen,

c) den Wahlvorgang durch Versenden deselektronischen Stimmzettels innerhalb derWahlplattform abzuschließen und

d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzu-geben,

9. die Krankenkassen haben sicherzustellen,dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl bar-rierefrei durchgeführt werden kann,

10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1der Wahlordnung für die Sozialversicherunghat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durchWahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabesowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahlerfolgt ist,

11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungül-tig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeich-nung auf dem elektronischen Stimmzettel er-

folgt ist oder die Kennzeichnung den Willendes Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

(4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabeper Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermitt-lung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag.Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrenntnach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimm-abgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe perOnline-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnenVorschlagslisten abgegeben worden sind. DieAuswertung der per Online-Wahl abgegebenenStimmen muss vor der Auswertung der per Brief-wahl abgegebenen Stimmen vorgenommen wer-den. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmenist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf denStimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abge-gebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeitzu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgege-bene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mitdem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.

§ 194c

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wirdermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum30. September 2020 die technischen und organi-satorischen Vorgaben für die Durchführung derOnline-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach§ 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt fürSicherheit in der Informationstechnik zu regeln. Inder Verordnung ist Folgendes festzulegen:

1. die technischen Vorgaben einschließlich derVorgaben für die Erstellung und Umsetzungeines angemessenen Informationssicherheits-konzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bun-desamtes für Sicherheit in der Informations-technik,

2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzungeines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundes-amtes für Sicherheit in der Informationstechnikangemessenen Notfallkonzeptes, das sowohldie Notfallvorsorge als auch die Notfallbewälti-gung einschließt,

3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitungund Wahldurchführung einschließlich Stimm-auszählung, für die Überwachung der Wahl-plattform und für die sichere Archivierung derWahldurchführungs- und Ergebnisdaten,

4. die notwendigen Dokumentations-, Test-,Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnah-men,

5. geeignete Verfahren für die Authentisierung desWahlberechtigten gegenüber der Wahlplattformmittels geeigneter Authentisierungsmittel unddie Authentifizierung des Wahlberechtigtendurch die Wahlplattform,

6. informationstechnische Anforderungen an dieNachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zurHerstellung einer im Rahmen der technischenMöglichkeiten möglichst weitgehenden Trans-parenz bei der Wahlauswertung und

7. die Vorgaben für Kommunikations- und Melde-wege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.

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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-technik ist bei der Erstellung und Prüfung der Um-setzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen.

(2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmenund Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf derGrundlage der vom Bundesamt für Sicherheit inder Informationstechnik erstellten (Technischen)Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderun-gen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte.Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungenfür Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversiche-rungswahlen werden vom Bundesministerium fürGesundheit insbesondere unter Berücksichtigungdes konkreten Sicherheitsrisikos und einer aufder Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstelltenRisikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundes-amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-wickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt.

§ 194d

Evaluierung

(1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durchdas Bundesministerium für Gesundheit wissen-schaftlich begleitet und im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Arbeit und Sozialesevaluiert. Dabei sind insbesondere folgende As-pekte zu berücksichtigen:

1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasseper Online-Wahl und per Briefwahl abgegebe-nen Stimmen,

2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben so-wohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,

3. die Zahl der Versuche von manipulativen An-griffen auf die Sicherheitsarchitektur und derenManipulationsresistenz,

4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahreneine möglichst weitgehende Nachvollziehbar-keit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertungund damit Transparenz in der Öffentlichkeit zuerreichen sowie

5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

(2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahleingesetzte Software hat eine wissenschaftlicheBegleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Diesschließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein.Die Krankenkassen haben dem Bundesministe-rium für Gesundheit die für die wissenschaftlicheBegleitung und Evaluierung notwendigen Informa-tionen und Daten zur Verfügung zu stellen.“

9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden dieWörter „und Absatz 4a Satz 1“ gestrichen.

11. In § 329 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „so-wie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der biszum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind“ er-setzt.

12. Folgender § 331 wird angefügt:

㤠331

Übergangsregelungzur Versicherungspflicht

bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, dienach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurdedie Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnenund wurden

1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Num-mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerinoder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

Artikel 6

Änderung desSechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196awie folgt gefasst:„§ 196a (weggefallen)“.

1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Personen stehen den Beschäftig-ten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1Nummer 1 gleich:

1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichenEinrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-dungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-setz ausgebildet werden,

2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und

3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnittendes schulischen Unterrichts und der praktischenAusbildung, für die ein Ausbildungsvertrag undAnspruch auf Ausbildungsvergütung besteht(praxisintegrierte Ausbildungen).“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1hat der Versicherte den Antrag elektronischüber die zuständige berufsständische Versor-gungseinrichtung zu stellen. Diese leitet denAntrag durch Datenübertragung an den Trägerder Rentenversicherung zusammen mit denBestätigungen über das Vorliegen einer Pflicht-mitgliedschaft in einer berufsständischen Ver-sorgungseinrichtung, über das Bestehen einerPflichtmitgliedschaft in der berufsständischenKammer und über die Pflicht zur Zahlung ein-kommensbezogener Beiträge zur Entscheidungunverzüglich weiter. Der Träger der Rentenver-sicherung teilt seine Entscheidung dem Antrag-steller in Textform und der den Antrag weiterlei-

1263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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tenden berufsständischen Versorgungseinrich-tung elektronisch mit. Der Eingang des Antragsbei der berufsständischen Versorgungseinrich-tung ist für die Wahrung der in Absatz 4 be-stimmten Frist maßgeblich. Der Datenaus-tausch erfolgt über die Annahmestelle der be-rufsständischen Versorgungseinrichtungen unddie Datenstelle der Rentenversicherung. Dietechnische Ausgestaltung des Verfahrens re-geln die Deutsche Rentenversicherung Bundund die Arbeitsgemeinschaft berufsständischerVersorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsa-men Grundsätzen, die vom Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“

3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53“durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.

4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44“durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.

5. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kalendermonate nach § 52 werden nicht ange-rechnet.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerech-net“ die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jah-ren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichenRentenversicherung zuzuordnen sind“ einge-fügt.

6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweilsnach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „odereinem zugelassenen kommunalen Trägernach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bil-dungsmaßnahme“ die Wörter „im Sinne desRechts der Arbeitsförderung“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe„§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder§ 57 Satz 2“ ersetzt.

8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Versand von Renteninformation und Renten-auskunft endet, sobald eine Rente aus eigenerVersicherung gezahlt wird, spätestens, wenn dieRegelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhaltenBezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminde-rungsrente eine unverbindliche Auskunft über dievoraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“

9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2beingefügt:

„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 desErsten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oderan den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens abdem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, indem der Nachweis erbracht worden ist.“

10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch einKomma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch dasWort „sowie“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. die Ausstellung von Ausweisen, mit deneneine Rentenberechtigung nachgewiesenwerden kann, sofern dies nicht durch dieTräger der Rentenversicherung erfolgt.“

11. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe undFälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zurBestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-setzt.

12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeilemit den Angaben zu Italien folgende Zeile einge-fügt:

„Kroatien Deutsche RentenversicherungBayern Süd,“.

13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern„mit der gesetzlichen Krankenversicherung“ dieWörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse,der Künstlersozialkasse“ und nach den Wörtern„der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-der“ die Wörter „den kommunalen und kirchlichenZusatz- und Beamtenversorgungskassen und derHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,“ ein-gefügt.

14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ dasKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und wer-den die Wörter „nicht mehr dem Stand derTechnik entspricht oder dieses“ gestrichen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Herstellung des Einvernehmens prüft dasBundesamt für Sicherheit in der Informations-technik das Sicherheitskonzept.“

c) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und sicherheitserhebliche Än-derungen“ werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort „Verfahrens“ werden dieWörter „und die Anwendung des aktuali-sierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2“eingefügt.

cc) Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde“werden durch die Wörter „Aufsichtsbehör-den der Stellen, die Daten nach Absatz 1zum automatisierten Abruf bereitstellen“ er-setzt.

d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicher-heitskonzeptes und Beifügung der Erklärungdes Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-tionstechnik über die Herstellung des Einver-nehmens zu beantragen.“

e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Ak-tualisierung“ die Wörter „des Sicherheitskon-zeptes nach Satz 2“ eingefügt.

1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolonund der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunktersetzt.

15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt und wer-den nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter„, das Bundesministerium der Verteidigung oderdie von ihm bestimmte Stelle über die beitrags-pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Über-gangsgebührnissen“ eingefügt.

16. § 196 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmittei-lung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmit-teilungen für deutsche Staatsangehörigeaus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgtdie Übermittlung in elektronischer Formunmittelbar durch die deutschen Auslands-vertretungen an die Datenstelle der Renten-versicherung.“

b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zu-ständige deutsche Auslandsvertretung, soferndiese Informationen bekannt sind.“

17. § 196a wird aufgehoben.

17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlichnur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Aus-bildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wur-den

1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 abBeginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mitZustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.

19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.

20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „wer-den“ die Wörter „bei der Altersrente für langjährigunter Tage beschäftigte Bergleute“ eingefügt.

21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe awerden die Wörter „, solange sich der Berechtigteim Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen.

22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläu-figen“ gestrichen.

22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020“ durchdie Angabe „2022“ ersetzt.

23. § 307d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem Wortlaut werden die Wörter „undpersönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestri-chen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder per-sönliche Entgeltpunkte (Ost)“ gestrichen.

24. § 313 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz“ dieAngabe „1b und“ eingefügt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe „2020“ durch dieAngabe „2022“ ersetzt.

25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorbensind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet derBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-biet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Ent-geltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigtePerson nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr ge-wöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist dieseRente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leis-ten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli2020 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung desSiebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des DrittenKapitels werden die Wörter „Teilhabe am Lebenin der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-len Teilhabe“ ersetzt.

b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt desErsten Abschnitts des Dritten Kapitels werdendie Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemein-schaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ersetzt.

c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teil-habe am Leben in der Gemeinschaft“ durch dieWörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.

d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

„§ 86 (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen“.

f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

„§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Be-rufsausbildung“.

g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-gabe zu § 136a eingefügt:

„§ 136a Unternehmernummer“.

h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

1265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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„§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die ge-werblichen Berufsgenossenschaften“.

i) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:

„§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Be-rufskrankheiten“.

j) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst:

„§ 218f Evaluation“.

k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

„§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer aufdie Unternehmernummer“.

2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgenderBuchstabe d angefügt:

„d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichenRentenversicherung, der landwirtschaftlichenAlterskasse oder eines Trägers der gesetzli-chen Unfallversicherung an Präventionsmaß-nahmen teilnehmen,“.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden dieWörter „oder wenn sie zur Unterlassung allerTätigkeiten geführt haben, die für die Entste-hung, die Verschlimmerung oder das Wieder-aufleben der Krankheit ursächlich waren odersein können“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit undSoziales wird ein Ärztlicher Sachverständigen-beirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sach-verständigenbeirat ist ein wissenschaftlichesGremium, das das Bundesministerium bei derPrüfung der medizinischen Erkenntnisse zurBezeichnung neuer und zur Erarbeitung wis-senschaftlicher Stellungnahmen zu bestehen-den Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bun-desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinwird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die denSachverständigenbeirat bei der Erfüllung seinerArbeit organisatorisch und wissenschaftlich,insbesondere durch die Erstellung systemati-scher Reviews, unterstützt. Das Nähere überdie Stellung und die Organisation des Sachver-ständigenbeirats und der Geschäftsstelle regeltdie Bundesregierung in der Rechtsverordnungnach Absatz 1.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vorder Bezeichnung als Berufskrankheiten bereitsentstanden waren, sind rückwirkend frühestensanzuerkennen

1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufs-krankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Be-zeichnung in Kraft getreten ist,

2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Be-rufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem dieneuen Erkenntnisse der medizinischen Wis-senschaft vorgelegen haben; hat der Ärztli-che Sachverständigenbeirat Berufskrankhei-ten eine Empfehlung für die Bezeichnungeiner neuen Berufskrankheit beschlossen,

ist für die Anerkennung maßgebend der Tagder Beschlussfassung.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-fügt:

„(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebtalle Beweise, die zur Ermittlung des Sachver-halts erforderlich sind. Dabei hat er neben denin § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buchesgenannten Beweismitteln auch Erkenntnissezu berücksichtigen, die er oder ein anderer Un-fallversicherungsträger an vergleichbaren Ar-beitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeitengewonnen hat. Dies gilt insbesondere in denFällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwir-kungen während der versicherten Tätigkeit da-durch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz desVersicherten nicht mehr oder nur in veränderterGestaltung vorhanden ist. Die Unfallversiche-rungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgabennach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemein-sam tätigkeitsbezogene Expositionskataster er-stellen. Grundlage für diese Kataster könnendie Ergebnisse aus systematischen Erhebun-gen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie ausForschungsvorhaben sein. Die Unfallversiche-rungsträger können außerdem Erhebungen anvergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.“

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eineBerufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr,dass bei der Fortsetzung der versicherten Tä-tigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sichverschlimmert und lässt sich diese Gefahr nichtdurch andere geeignete Mittel beseitigen, ha-ben die Unfallversicherungsträger darauf hinzu-wirken, dass die Versicherten die gefährdendeTätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind vonden Unfallversicherungsträgern über die mit derTätigkeit verbundenen Gefahren und möglicheSchutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. ZurVerhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind dieVersicherten verpflichtet, an individualpräventi-ven Maßnahmen der Unfallversicherungsträgerteilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhal-tensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65ades Ersten Buches gelten entsprechend. Pflich-ten der Unternehmer und Versicherten nachdem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutz-rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-rührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme-oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach,können die Unfallversicherungsträger Leistun-gen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leis-tung einer danach erstmals festzusetzendenRente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeitoder den Anteil einer Rente, der auf eine da-nach eingetretene wesentliche Änderung imSinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zurNachholung der Teilnahme oder Mitwirkungganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus,dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mit-wirkung der Versicherten die Teilhabeleistungenerforderlich geworden sind oder die Erwerbs-minderung oder die wesentliche Änderung ein-

1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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getreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des ErstenBuches gelten entsprechend.“

f) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Die Verbände der Unfallversicherungsträgerveröffentlichen jährlich einen gemeinsamenBericht über ihre Forschungsaktivitäten unddie Forschungsaktivitäten der Träger dergesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht er-streckt sich auf die Themen der Forschungs-vorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittelsowie die Zuwendungsempfänger und For-schungsnehmer externer Projekte.“

4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Drit-ten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Le-ben in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-len Teilhabe“ ersetzt.

5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4werden jeweils die Wörter „am Leben in der Ge-meinschaft“ durch die Wörter „zur Sozialen Teilha-be“ ersetzt.

6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts desErsten Abschnitts des Dritten Kapitels werden dieWörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.

7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1jeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Ge-meinschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ersetzt.

8. In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben inder Gemeinschaft“ durch die Wörter „SozialenTeilhabe“ ersetzt.

8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.

9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über dieNeufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstesnach Altersstufen oder nach der Schul- oderBerufsausbildung gelten für das Verletztengeldentsprechend.“

10. § 85 wird wie folgt gefasst:

㤠85

Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versi-cherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfallsdas 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungs-falls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-destens:

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollen-det haben, 25 Prozent,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Le-bensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent,

3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le-bensjahr vollendet haben, 40 Prozent,

4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Le-bensjahr vollendet haben, 75 Prozent

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßge-benden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwen-dung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchs-tens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Sat-zung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.“

11. § 86 wird aufgehoben.

12. In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften fürKinder“ gestrichen.

13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:

㤠90

Neufestsetzung nach Altersstufen

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es fürdie Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeits-verdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahresauf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurdedie Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben,tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollen-dung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahreentsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeit-punkten maßgebenden Bezugsgröße neu festge-setzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sinddie Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 91

Neufestsetzung nachSchul- oder Berufsausbildung

(1) Ist der Versicherungsfall während einer Be-rufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für dieVersicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-dienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahresauf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbil-dung beendet worden ist oder

2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fach-hochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginnder Berufsausbildung, wenn diese verzögertoder abgebrochen wurde, es sei denn, dassdie Berufsausbildung ohne den Versicherungs-fall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf ge-nommen hätte.

(2) Ist der Versicherungsfall während einerSchul- oder Berufsausbildung nach Vollendungdes 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn esfür die Versicherten günstiger ist, der Jahres-arbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgrößeneu festgesetzt

1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oderBerufsausbildung beendet worden ist oder

1267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufs-ausbildung, wenn diese verzögert oder abge-brochen wurde, es sei denn, dass die Schul-oder Berufsausbildung ohne den Versiche-rungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlaufgenommen hätte.

(3) Ist der Versicherungsfall während einerHochschul- oder Fachhochschulausbildung nachVollendung des 30. Lebensjahres eingetreten,wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist,der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent derBezugsgröße neu festgesetzt

1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul-oder Fachhochschulausbildung beendet wor-den ist, oder

2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oderFachhochschulausbildung, wenn diese verzö-gert oder abgebrochen wurde, es sei denn,dass die Hochschul- oder Fachhochschulaus-bildung ohne den Versicherungsfall ebenfallskeinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweili-gen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Über-gangszeiten entsprechend anzuwenden.“

14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-gefügt:

„(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 desErsten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweitenMonat, der auf den Monat folgt, in dem der Nach-weis erbracht worden ist.“

15. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe undFälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zurBestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-setzt.

16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern„ohne Sitz im Inland“ die Wörter „oder für sonstigeTätigkeiten im Ausland“ eingefügt.

17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-mer 15 Buchstabe a bis c versicherten Reha-bilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versi-cherten Teilnehmern an Präventionsmaßnah-men der Maßnahmeträger,“.

18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

㤠136a

Unternehmernummer

(1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaligerAufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eineUnternehmernummer. Die Unternehmernummerwird nach Mitteilung über den Unternehmens-beginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über dieDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. un-verzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereitseine Unternehmernummer erhalten haben, teilen

den Beginn und das Ende eines oder mehrererweiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unterAngabe der Unternehmernummer und der not-wendigen Angaben zur Identifizierung des Unter-nehmens dem zuständigen Träger der Unfallver-sicherung mit. In einem Anhang zu der Unter-nehmernummer werden die dem Unternehmerzugehörigen Unternehmen numerisch in aufstei-gender Folge bezeichnet. Die Unternehmernum-mer und die zur Identifizierung des Unternehmenserforderlichen Daten werden in einem zentralenDateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Un-fallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufs-genossenschaften und Unfallversicherungsträgerder öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrergesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-system. Sie führen die Unternehmer- und Unter-nehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einemgesonderten Mitgliederdateisystem.

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zumUnternehmer oder zum Unternehmen gespeicher-ten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entspre-chend.

(3) Der Unternehmer hat für die Vergabe derUnternehmernummer die dazu notwendigen An-gaben, insbesondere den Namen, den Geburtsna-men, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohn-anschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Näherezum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben undzu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetz-liche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mitder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, inGrundsätzen, die durch das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“

19. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-gehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Verträge mit Angestellten, die derDienstordnung nach diesem Buch unterstehensollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nichtmehr abgeschlossen werden, es sei denn, dieAngestellten unterstanden am 31. Dezember2022 bereits einer Dienstordnung.“

19a. § 149 wird wie folgt gefasst:

㤠149

Dienstrechtliche Vorschriftenfür die gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) Das Personal der Unfallversicherungsträgerin den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern.

(2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeitim Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-tinnen und Bundesbeamte.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-ziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-standes die Beamtinnen und Beamten. Es kannseine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit

1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise aufdie Geschäftsführung weiter zu übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäfts-führung und ihre Stellvertretung ist das Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales, für die übrigenBeamtinnen und Beamten der Vorstand, der seineBefugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäfts-führung übertragen kann.“

20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buchesbedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.“

21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2bis 4“ ersetzt.

21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buchesbedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.“

22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort„Mitgliedsnummer“ durch das Wort „Unterneh-mernummer nach § 136a“ ersetzt.

23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben.

24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des§ 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ ersetzt.

25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben.

26. § 218b wird wie folgt gefasst:

㤠218b

RückwirkendeAnerkennung von Berufskrankheiten

Für die rückwirkende Anerkennung von Berufs-krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in derVerordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet wordensind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar2021 geltenden Fassung.“

27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben.

28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben.

29. § 218f wird wie folgt gefasst:

㤠218f

Evaluation

Die Verbände der Unfallversicherungsträger ha-ben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales einen gemeinsa-men Bericht über die Umsetzung sowie die Wir-kungen und die Ergebnisse der mit dem SiebtenGesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unter-lassungszwangs, zur Stärkung der Individualprä-vention sowie zur gesetzlichen Verankerung vonBeweiserleichterungen und zur erhöhten Trans-parenz in der Berufskrankheitenforschung vorzu-legen.“

30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.

31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.

32. § 224 wird wie folgt gefasst:

㤠224

Umstellung derMitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

(1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichenBerufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstim-mung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-cherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiertauf die neue Unternehmernummer umzustellen.Die Unternehmer sind über die vergebenen Unter-nehmernummern und die numerische Bezeich-nung der zugehörigen Unternehmen unverzüglichzu informieren.

(2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vor-bereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaf-ten, der Unfallversicherungsträger der öffentlichenHand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichenDaten.“

Artikel 8

Änderung desZehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassungder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. IS. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzesvom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 undfolgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf diezunächst geltend gemachte Sozialleistung zu-rückgenommen wird.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die An-gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ersetzt.

2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-gefügt:

„(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für dieVerfahren der Krankenkassen, der Bundesagenturfür Arbeit und der Träger der Grundsicherung fürArbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung desBeteiligten können elektronische Verwaltungsaktebekannt gegeben werden, indem sie dem Beteilig-ten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netzebereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jeder-zeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-den. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass derAbruf nur nach Authentifizierung der berechtigtenPerson möglich ist und der elektronische Verwal-tungsakt von ihr gespeichert werden kann. Einzum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt amdritten Tag nach Absendung der elektronischenBenachrichtigung über die Bereitstellung des Ver-waltungsaktes an die abrufberechtigte Person alsbekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde denZugang der Benachrichtigung nachzuweisen.Kann die Behörde den von der abrufberechtigtenPerson bestrittenen Zugang der Benachrichtigung

1269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an demTag als bekannt gegeben, an dem die abrufbe-rechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufenhat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigtePerson unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichti-gung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Ab-sendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einererneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Be-kanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“

3. § 74a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhevon mindestens 500 Euro“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu voll-streckende Ansprüche von mindestens500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

„Das Ersuchen und die Auskunft sind elek-tronisch zu übermitteln.“

4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgendeNummer 1a eingefügt:

„1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durch-setzung sowie Abwehr eines Erstattungs-oder Ersatzanspruchs,“.

5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichendvon Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-nung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozial-daten an Personen oder Stellen in einem Drittstaatoder an internationale Organisationen über die inArtikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung(EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zuläs-sig“ durch die Wörter „eine Übermittlung vonSozialdaten an Personen oder Stellen in einemDrittstaat oder an internationale Organisationenabweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe aund Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe gder Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. EineÜbermittlung aus wichtigen Gründen des öffent-lichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unter-absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verord-nung (EU) 2016/679 liegt nur vor“ ersetzt.

6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozial-daten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckungübermittelt worden sind, auch zum Zweck der Voll-streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ande-rer Stellen als der in § 35 des Ersten Buchesgenannten Stellen verarbeiten.“

7. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätzeeingefügt:

„Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemein-schaft kann eine weitere Arbeitsgemein-schaft bilden oder einer weiteren Arbeits-gemeinschaft beitreten, die sich ihrerseitsan einer weiteren Arbeitsgemeinschaftbeteiligen können. Weitere Beteiligungs-ebenen sind unzulässig.“

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-tern „Beitritt zu ihnen“ die Wörter „sowie

vor ihrer Auflösung und einem Austritt“ ein-gefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Können nach diesem Gesetzbuch Ar-beitsgemeinschaften gebildet werden, unterlie-gen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf dieBeachtung von Gesetz und sonstigem Rechterstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften,die Leistungsträger und ihre Verbände maß-gebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des ViertenBuches gelten entsprechend. Ist der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen oder dieBundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeits-gemeinschaft, führt das zuständige Bundes-ministerium in Abstimmung mit den für dieübrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehör-den die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichts-behörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89des Vierten Buches Gebrauch zu machen, un-terrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die dieAufsicht über die Mitglieder der betroffenenArbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine an-gemessene Frist zur Stellungnahme.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereichim Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gege-ben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittel-bar sozialrechtliche Leistungen an Versicherteerbringt oder sonstige Aufgaben nach dem So-zialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt.Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von§ 90 des Vierten Buches, führen die Aufsichtdie für die Sozialversicherung zuständigenobersten Verwaltungsbehörden oder die vonder Landesregierung durch Rechtsverordnungbestimmten Behörden des Landes, in dem dieArbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; dieLandesregierungen können diese Ermächti-gung durch Rechtsverordnung auf die oberstenLandesbehörden übertragen. Abweichend vonSatz 2 führt das Bundesamt für Soziale Siche-rung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheitder Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsge-meinschaft Trägern zusteht, die unter Bundes-aufsicht stehen.“

8. § 101a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2des Sechsten Buches)“ durch die Wörter „undjede Änderung des Vor- und des Familienna-mens unter den Voraussetzungen von § 196Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einerEheschließung eines Einwohners das Datumdieser Eheschließung unter den Voraussetzun-gen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Bu-ches“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort„ermöglichen“ die Wörter „; dies gilt auch fürdie Übermittlung der Mitteilungen an berufs-ständische Versorgungseinrichtungen, soweitdiese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zurErhebung dieser Daten befugt sind“ eingefügt.

1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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c) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort„Leistungsträgern“ die Wörter „, den berufs-ständischen Versorgungseinrichtungen“ einge-fügt.

8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches“ durch die Wörter„§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-ches“ ersetzt.

9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatz-anspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigun-gen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Scha-densereignisses mit dem Geschädigten oderseinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaftlebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzan-spruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht gel-tend gemacht werden, wenn der Schädiger mitdem Geschädigten oder einem Hinterbliebenennach Eintritt des Schadensereignisses die Ehegeschlossen oder eine Lebenspartnerschaft be-gründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Er-satzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung ste-henden Versicherungssumme geltend gemachtwerden, wenn der Schaden bei dem Betrieb einesFahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungs-schutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflicht-versicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 desGesetzes über die Haftpflichtversicherung fürausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-anhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann inden Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger involler Höhe geltend gemacht werden, wenn er denVersicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.“

10. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignissenach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; fürfrühere Schadensereignisse gilt das bis 31. De-zember 2020 geltende Recht weiter.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwen-dung auf die Bildung von oder den Beitritt zuArbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oderder Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; dieam 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeits-gemeinschaften dürfen weitergeführt werden.“

Artikel 8a

Änderung desBetriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangendes Arbeitgebers“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach§ 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Ver-langen des Arbeitgebers“ gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ehe-malige Arbeitgeber“ gestrichen und werden dieWörter „gewählt hat“ durch das Wort „vorliegt“ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dassim Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechts-verordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 desVersicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweilsgeltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatzzur Berechnung der Deckungsrückstellung nichtüberschritten wird.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn eine Unterstützungskasse die nachihrer Versorgungsregelung vorgeseheneVersorgung nicht erbringt, weil über dasVermögen oder den Nachlass eines Ar-beitgebers, der der UnterstützungskasseZuwendungen leistet, das Insolvenzver-fahren eröffnet worden ist,“.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. wenn über das Vermögen oder denNachlass des Arbeitgebers, dessen Ver-sorgungszusage von einem Pensions-fonds oder einer Pensionskasse durch-geführt wird, das Insolvenzverfahreneröffnet worden ist und soweit der Pen-sionsfonds oder die Pensionskasse dienach der Versorgungszusage des Arbeit-gebers vorgesehene Leistung nicht er-bringt; ein Anspruch gegen den Trägerder Insolvenzsicherung besteht nicht,wenn eine Pensionskasse einem Siche-rungsfonds nach dem Dritten Teil desVersicherungsaufsichtsgesetzes ange-hört oder in Form einer gemeinsamenEinrichtung nach § 4 des Tarifvertrags-gesetzes organisiert ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Personen, die bei Eröffnung des Insol-venzverfahrens oder bei Eintritt der nach Ab-satz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen(Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbareVersorgungsanwartschaft haben, und ihre Hin-terbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungs-falls einen Anspruch gegen den Träger der Insol-venzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusagedes Arbeitgebers,

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2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-sicherers widerruflich bezugsberechtigt istoder die Leistungen auf Grund der in § 1b Ab-satz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nichtgezahlt werden und der Arbeitgeber seinerVerpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegender Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichtnachkommt,

3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitge-bers, die von einer Unterstützungskassedurchgeführt wird, oder

4. auf einer Versorgungszusage des Arbeit-gebers, die von einem Pensionsfonds odereiner Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pen-sionsfonds oder die Pensionskasse die nachder Versorgungszusage des Arbeitgebersvorgesehene Leistung nicht erbringt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2richtet sich

1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Un-terstützungskassen und Pensionsfonds nach§ 2 Absatz 1,

2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2Satz 2,

3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.

Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintrittdes Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Ver-sorgungsregelung und der Bemessungsgrund-lagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfallseintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2aAbsatz 2 findet keine Anwendung.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Pensions-kasse oder“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und inSatz 2 werden die Wörter „eine Übertragungdes Anspruchs durch den Träger der Insolvenz-sicherung nach Absatz 2 erfolgt“ durch die Wör-ter „die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach§ 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger derInsolvenzsicherung überträgt“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über denSicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt,dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführtwird, hat sie dies und die Auswirkungen desSicherungsfalls auf die Pensionskasse der Auf-sichtsbehörde und dem Träger der Insolvenz-sicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei derPensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls

garantierte Leistungen gekürzt worden oder lie-gen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, dieeine dauerhafte Verschlechterung der finanziel-len Lage der Pensionskasse wegen der Insol-venz des Arbeitgebers erwarten lassen, ent-scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörungdes Trägers der Insolvenzsicherung und derPensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen,ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermö-gen der Pensionskasse einschließlich der Ver-bindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsi-cherung übertragen werden soll. Die Aufsichts-behörde teilt ihre Entscheidung dem Träger derInsolvenzsicherung und der Pensionskasse mit.Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbe-stimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Trägerder Insolvenzsicherung kann nach Anhörung derAufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmit-tel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintrittdes Sicherungsfalls von der Pensionskasse ga-rantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2bis 6 entsprechend.“

b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-fügt:

„(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für denPensionsfonds. Abweichend von Absatz 3aSatz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versi-cherungsförmigen Pensionsplänen stets dasdem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen ein-schließlich der Verbindlichkeiten auf den Trägerder Insolvenzsicherung zu übertragen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „oder“ wird jeweils durch einKomma ersetzt und nach den Wörtern „ei-nen Pensionsfonds“ werden die Wörter„oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1Satz 2 Nummer 3“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Versorgungsträger kann die Beiträgefür den Arbeitgeber übernehmen.“

b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Al-tersversorgung über einen Pensionsfondsoder eine Pensionskasse nach § 7 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Bei-tragsbemessungsgrundlage

a) für unverfallbare Anwartschaften auf le-benslange Altersleistungen die Höhe derjährlichen Versorgungsleistung, die im Ver-sorgungsfall, spätestens zum Zeitpunktdes Erreichens der Regelaltersgrenze inder gesetzlichen Rentenversicherung, er-reicht werden kann, bei ausschließlichlebenslangen Invaliditäts- oder lebenslan-gen Hinterbliebenenleistungen jeweils einViertel dieses Wertes; bei Kapitalleistun-gen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung,bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der

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Ratensumme zuzüglich des Restkapitalsals Höhe der lebenslangen jährlichen Ver-sorgungsleistung,

b) für lebenslang laufende Versorgungsleis-tungen 20 Prozent des nach Anlage 1Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkom-mensteuergesetzes berechneten De-ckungskapitals; bei befristeten Versor-gungsleistungen gelten 10 Prozent desProduktes aus maximal möglicher Rest-laufzeit in vollen Jahren und der Höheder jährlichen laufenden Leistung, beiAuszahlungsplänen 10 Prozent der zu-künftigen Ratensumme zuzüglich desRestkapitals als Höhe der lebenslangenjährlichen Versorgungsleistung.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder“durch ein Komma ersetzt und werden nach denWörtern „eines Pensionsfonds“ die Wörter „odereiner Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2Nummer 3“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-sorgungszusagen“ die Wörter „und Pensions-fonds“ gestrichen und werden nach dem Wort„Unterstützungskassen“ die Wörter „, Pensions-fonds und Pensionskassen“ eingefügt.

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage demTräger der Insolvenzsicherung die unter ihrerAufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-fügt:

„(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Ver-sorgungszusage von einer Pensionskasse odereinem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Si-cherungsfall eingetreten, muss die Pensions-kasse oder der Pensionsfonds dem Träger derInsolvenzsicherung beschlossene Änderungenvon Versorgungsleistungen unverzüglich mittei-len.“

e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vordrucke“die Wörter „und technischen Verfahren“ einge-fügt.

8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5“durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die betriebliche Altersversorgung übereine der in Satz 1 genannten Einrichtungendurchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keineAnwendung.“

b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durchdie Wörter „; soweit die betriebliche Altersver-sorgung über die Versorgungsanstalten durch-geführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwen-dung.“ ersetzt.

10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird dieAngabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Wenn die betriebliche Altersversorgungüber eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, bestehtein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-sicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitrags-pflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Alters-versorgung über eine Pensionskasse nach § 7Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginntim Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlagenach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zumBeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für diebetriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für dieJahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlagenach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; dieBeiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalender-jahres fällig.

(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vordem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht einAnspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-rung, wenn die Pensionskasse die nach der Ver-sorgungszusage des Arbeitgebers vorgeseheneLeistung um mehr als die Hälfte kürzt oder dasEinkommen des ehemaligen Arbeitnehmers we-gen einer Kürzung unter die von Eurostat fürDeutschland ermittelte Armutsgefährdungs-schwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antragund nicht rückwirkend erbracht; sie können mitNebenbestimmungen versehen werden. Mit demAntrag sind Unterlagen vorzulegen, die den An-spruch belegen. Die Kosten, die dem Träger derInsolvenzsicherung insofern entstehen, werdenvom Bund übernommen; Einzelheiten werden ineiner Verwaltungsvereinbarung zwischen demTräger der Insolvenzsicherung und dem Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-zen geregelt.

(4) Soweit die betriebliche Altersversorgungüber einen Pensionsfonds durchgeführt wird,gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in deram 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; fürdie Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeit-geber die Beitragsbemessungsgrundlage nach§ 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember2019 geltenden Fassung ermitteln.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-ziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemes-sung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieb-licher Altersversorgung, die von Pensionskassendurchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist,insbesondere, ob die Höhe des Beitrags demvom Träger der Insolvenzsicherung zu tragen-den Risiko entspricht. Das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Un-tersuchung beauftragen.“

1273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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Artikel 9

Gesetzzur Berücksichtigung von

Beschäftigungszeiten bei internationalenOrganisationen in der Rentenversicherung

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, diebei einer internationalen Organisation mit Sitz in einemMitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeitenin Sonderversorgungssystemen zurückgelegt habenund rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Renten-versicherung oder in der Alterssicherung der Landwirteerworben haben

1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung derLandwirte sowie

3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder demZweiten Gesetz über die Krankenversicherung derLandwirte für die Berücksichtigung von Beschäfti-gungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in derKrankenversicherung der Rentner.

§ 2

Internationale Organisationen

Internationale Organisationen im Sinne dieses Ge-setzes sind

1. Organisationen, die mindestens von zwei Völker-rechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Ver-trag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instru-ment errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nachdem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstetedurch Abkommen oder Gesetz, auf Grund einesSonderversorgungssystems, im gesetzlichen Ren-tensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sindoder von der Versicherungspflicht befreit werdenkönnen,

2. Organe der Europäischen Union sowie diesengleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, de-ren Beamte und Bedienstete unter die VerordnungNr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamtenund über die Beschäftigungsbedingungen für diesonstigen Bediensteten der Europäischen Wirt-schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-gemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), diezuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) ge-ändert worden ist, fallen.

§ 3

Beschäftigungszeiten

(1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystemeiner internationalen Organisation oder in Sonder-versorgungssystemen mehrerer internationaler Organi-sationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung desLeistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todeserworben, gelten die für den entsprechenden Leis-tungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur

jeweiligen internationalen Organisation als Beschäfti-gungszeiten.

(2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Son-derversorgungssystemen internationaler Organisatio-nen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Er-stattung erloschen sind oder durch Auszahlung einesKapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung aufein anderes System entnommen wurden. Satz 1 giltauch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nachdiesem Gesetz zugrunde lagen.

§ 4

Zusammenrechnung vonZeiten und Feststellung der Leistungshöhe

(1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung desAnspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit ren-tenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einemMitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet,sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeitenoder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder derSchweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werdenauch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversi-cherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nichtmit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.

(2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werdendie Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksich-tigt und die Leistung festgestellt, als handele es sichum Versicherungszeiten, die im gesetzlichen Systemeines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwen-dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung(EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-dert worden ist, erfasst wird.

§ 5

Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbeständeoder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.

(2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten die-ses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag derbetreffenden Person unter Berücksichtigung diesesGesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend fürdie Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab-satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn dieerforderliche Vorversicherungszeit für die Versiche-rungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.

(3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttre-ten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werdendiese auf Antrag der betroffenen Person frühestens abdem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leis-tung zur Versicherungspflicht in der Krankenversiche-rung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaftin der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn desLeistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten die-ses Gesetzes.

1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalbvon 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Geset-zes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Be-ginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestensnach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingangdes vollständigen Leistungsantrags beim zuständigenLeistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalen-dermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.

Artikel 10

Änderung desSozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. IS. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzesvom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur ver-tragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho-therapeuten gelten auch bei diesen oder in medizi-nischen Versorgungszentren angestellte Ärzte,Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitgliedder Kassenärztlichen oder KassenzahnärztlichenVereinigung sind.“

2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-geber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zueinem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzun-gen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt derBerufung weder eine Rente aus eigener Versiche-rung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, ersteht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnisnach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.“

2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amtzu entbinden, wenn das Berufungsverfahren feh-lerhaft war, wenn das Fehlen einer Vorausset-zung für seine Berufung oder der Eintritt einesAusschließungsgrundes bekannt wird oder wenner die zur Ausübung seines Amtes erforderlichengeistigen oder körperlichen Fähigkeiten nichtmehr besitzt.“

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung imLaufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht vonseinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine pa-ritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4kann anderenfalls nicht gewährleistet werden;Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleibenunberührt.“

3. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach§ 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch,“ durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, derSchiedsstellen nach § 133 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch,“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie“durch ein Komma ersetzt und werden nach denWörtern „§§ 129 und 130b des Fünften BuchesSozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie Klagengegen Entscheidungen des Schlichtungsaus-schusses Bund nach § 19 des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. IS. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzesvom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geän-dert worden ist“ angefügt.

4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-gefügt:

„(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach§ 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28pAbsatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch sind andere Versicherungsträger abweichendvon Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. DasGericht benachrichtigt die anderen Versicherungs-träger über die Erhebung einer entsprechendenKlage und über die Möglichkeit der Beiladung aufAntrag. Das Gericht setzt den anderen Versiche-rungsträgern für die Antragstellung eine angemes-sene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entspre-chend. Das Gericht kann Versicherungsträger auchvon Amts wegen beiladen.“

5. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Ab-satz 6“ durch die Wörter „mit einem Vermerknach § 65b Absatz 4“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)“ ge-strichen.

c) In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronischeDokument ist“ durch die Wörter „Bei der Ertei-lung von beglaubigten Auszügen und Abschrif-ten ist das elektronische Dokument“ ersetzt.

6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „imFalle des § 75 Abs. 2a die Personen,“ durch dieWörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personenund im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungs-träger,“ ersetzt.

7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:

㤠210

Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungender Schiedsstellen nach § 133 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei denSozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Sta-dium, in dem sie sich befinden, auf die Landes-sozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren,die sich in der Hauptsache erledigt haben.“

Artikel 11

Änderung desAufwendungsausgleichsgesetzes

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durchArtikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. IS. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1275Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1Satz 3“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a Satz 1“ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1aSatz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung desArbeitsgerichtsgesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeits-gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletztdurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. IS. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wör-tern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder Ver-sorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Bei-tragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a desBetriebsrentengesetzes durchführen,“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Gesetzesüber die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirtevom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletztdurch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wiefolgt gefasst:

„§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftli-chen Alterskasse“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Ab-satz 1“ die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2“eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für Leistungen zur Prävention, zur Kinder-rehabilitation und zur Nachsorge sindinsbesondere die Ziele, die persönlichenVoraussetzungen sowie Art und Umfang dermedizinischen Leistungen in der Satzung nä-her auszuführen. Für sonstige Leistungen zurTeilhabe sind insbesondere die Ziele sowieArt und Umfang der Leistungen in der Sat-zung näher auszuführen. Die Satzungsrege-lungen sind regelmäßig an den medizinischenFortschritt und die gewonnenen Erfahrungenanzupassen.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inan-spruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch auch an Bezieher einer Rente erbracht wer-den.“

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort„werden“ die Wörter „eine Abschlagsminde-rung nach Absatz 10 oder“ eingefügt.

b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2die Wörter „von Satz 2“ durch die Wörter „derSätze 2 und 3“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nachSatz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einerHinzuverdienstgrenze, wenn dadurch einevorzeitige Altersrente nicht in voller Höhegeleistet wurde.“

4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a“die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „we-gen“ die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem be-rechtigten Interesse in kürzeren Abständen“ einge-fügt.

6. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60

Datenverarbeitung bei derlandwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozi-aldaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ei-ner ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzeszugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgabennach diesem Gesetz sind:

1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisseseinschließlich einer Versicherungsfreiheit oderVersicherungsbefreiung,

2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

3. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-gen zur Teilhabe,

4. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-gen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,

5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwa-chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten,Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungensowie

6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstat-tung.

Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankungerkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-rens, das die Übermittlung von Sozialdaten ausDateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durchAbruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalbdes Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zuläs-sig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-tungen nach über- und zwischenstaatlichem Rechterforderlich sind und nicht Grund zur Annahmebesteht, dass dadurch schutzwürdige Belange derdavon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.“

7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort„Steuernummer“ durch die Wörter „Identifikations-nummer nach § 139b der Abgabenordnung“ ersetzt.

1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern„Renten wegen Erwerbsminderung“ die Wörter „undvorzeitige Altersrenten“ eingefügt.

9. In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestri-chen.

Artikel 14

Änderung desZweiten Gesetzes über die

Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherungder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „dasfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch dieWörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetzüber die Alterssicherung der Landwirte erreicht“und die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigstenLebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Re-gelaltersgrenze“ ersetzt.

2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Maßgaben an-zuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendetwird und“ durch die Wörter „der Maßgabe anzu-wenden, dass“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 65 wird wie folgt gefasst:

㤠65

Übergangsregelung

Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Ab-satz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet§ 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 15

Änderung des Gesetzeszur Errichtung der Sozialversicherung

für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversiche-rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-kel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgtgefasst:

㤠5

Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-ten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinnedes § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnenund Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundes-beamte.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialesernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandesder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstenund Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kannseine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem

Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Ge-schäftsführung weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführungund ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium fürArbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen undBeamten der Vorstand der Sozialversicherung für Land-wirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befug-nisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführungübertragen kann.

(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozial-versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-bau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten BuchesSozialgesetzbuch entsprechend.“

Artikel 16

Änderung desGesetzes zur Errichtung

der Berufsgenossenschaft Verkehrs-wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation§ 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenos-

senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-munikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836,3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Ge-setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Artikel 17

Änderung desRentenüberleitungs-Abschlussgesetzes

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.

2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44“ ge-strichen.

Artikel 18

Änderung desAsylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „DieRechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein“ durch dieWörter „Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden dieWörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung“durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft,Heizung und Haushaltsenergie“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung derGewerbeordnung

In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

1277Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändertworden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Endedurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-gefügt:

„11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung dereinheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2des Einkommensteuergesetzes.“

Artikel 20

Änderung derRenten Service Verordnung

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu§ 26 folgende Angabe eingefügt:„§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur

Umsetzung von Rechtsänderungen“.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, demBundesministerium der Finanzen“ gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeitund Soziales und des Bundesministeriums derFinanzen als Aufsichtsbehörden“ durch die Wör-ter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung“ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und derDeutschen Rentenversicherung Bund sowie denin Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und“durch die Wörter „, dem Bundesministerium fürArbeit und Soziales sowie“ ersetzt.

4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter„vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benanntwurden oder“ eingefügt.

5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dieAnpassungsdaten von den Trägern der Ren-tenversicherung rechtzeitig vor dem Anpas-sungstermin erhält“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 übersendet derRenten Service die Anpassungsmitteilungdem Berechtigten, wenn der Zahlungsemp-fänger vom Berechtigten abweicht und derZahlungsempfänger die Übersendung anden Berechtigten beim Renten Service ver-anlasst.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweitder Renten Service die Anpassung von Geld-leistungen nicht selbst berechnet oder dieAnpassungsdaten von den Trägern der Renten-versicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpas-sungstermin erhält, teilt er“ durch die Wörter„Soweit die Träger der Rentenversicherung dieAnpassung von Geldleistungen selbst berech-

nen und dem Renten Service die neuen Zahlbe-träge von den Trägern der Rentenversicherungnicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mit-geteilt werden, teilt der Renten Service“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „soll den Emp-fängern der Anpassungsmitteilung im Rah-men der Rentenanpassung einen auf denNamen der Berechtigten ausgestellten“durch die Wörter „stellt den Berechtigten ei-nen“ und die Wörter „zur Verfügung stellen“durch das Wort „aus“ ersetzt und werdennach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweitdies nicht durch die Träger der Rentenversi-cherung erfolgt“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beimTod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“und das Wort „Anschriftenänderungen“ durch dieWörter „Anschriften- und Namensänderungen“ er-setzt.

9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beimTod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“ersetzt.

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Aktualisierungdes Rentenbestandes zur

Umsetzung von Rechtsänderungen

Der Renten Service führt die Umrechnung desRentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsände-rungen außerhalb der Rentenanpassung durch, so-weit die Träger der Rentenversicherung diese Auf-gabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrech-nung des Rentenbestandes durch den RentenService, informiert er die Rentenbezieher im Namender Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17und 19 gelten entsprechend.“

11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort„Soziales“ die Wörter „und dem Bundesamt fürSoziale Sicherung“ eingefügt.

12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte“ durchdas Wort „Dritter“ und werden die Wörter „das Bun-desministerium für Arbeit und Soziales und dasBundesministerium der Finanzen sind“ durch dieWörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist“ersetzt.

13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort„können“ der Punkt am Ende durch das Wort„und“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche derDeutschen Post AG für die Produktion unddie Versendung von

a) Informationen an Rentenbezieher nach§ 26a Satz 2 und

1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenbe-rechtigung, soweit diese Entgelte zusätz-lich entstehen.“

Artikel 21

Änderung der Versorgungs-ausgleichs-Erstattungsverordnung

In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist“durch die Wörter „die Aufwendungen angefordert wer-den sollen“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung derVersicherungsnummern-, Kontoführungs-und Versicherungsverlaufsverordnung

In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-,Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnungvom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durchArtikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werdennach den Wörtern „weibliche Versicherte“ die Wörter„und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht odermit der Angabe „divers““ eingefügt.

Artikel 23

Änderung derAlterssicherung der

Landwirte/Datenabgleichsverordnung

§ 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Land-wirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 24

Änderung derBerufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen“.

2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte einge-fügt:

„Abschnitt 2

Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

§ 7

Aufgaben

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufs-krankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissen-schaftliches Gremium, das das Bundesministeriumbei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zurBezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen-

schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Be-rufskrankheiten unterstützt.

§ 8

Mitglieder

(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in derRegel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesminis-terium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünfJahren berufen werden. Dem Sachverständigenbei-rat sollen angehören:

1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizinoder Epidemiologie,

2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder StaatlicheGewerbeärzte und

3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oderwerksärztlichen Bereich.

(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeiratist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertre-tung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funk-tion der Mitglieder werden vom Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht anWeisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissenverantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrerAufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaftverpflichtet, über die ihnen dabei bekannt geworde-nen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhaltund den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheitzu wahren.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründenoder wenn die persönlichen Voraussetzungen derBerufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitgliederkönnen jederzeit aus eigenem Entschluss die Mit-gliedschaft beenden.

§ 9

Durchführung der Aufgaben

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt derSachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen.Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialesnimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sindnicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen können ständige Beratersowie externe Sachverständige und Gäste hinzuge-zogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt§ 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sach-verständigenbeirat geprüft werden, werden vomBundesministerium für Arbeit und Soziales veröf-fentlicht.

(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnisseiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stel-lungnahmen zu bestehenden Berufskrankheitenentsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Er-kenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeiratkeine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird einAbschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen undStellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen-

1279Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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schaftliche Begründung, die Abschlussvermerkeeine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ent-scheidungsgründe.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen desSachverständigenbeirats bekannt; die Abschluss-vermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden,intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachver-ständigenbeirats sind vertraulich.

§ 10

Geschäftsstelle

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz undArbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachver-ständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit desSachverständigenbeirats wissenschaftlich und orga-nisatorisch.

(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kannder Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle ins-besondere beauftragen, zu einzelnen Beratungs-themen systematische Reviews oder Literatur-recherchen durchzuführen. Außerdem unterstütztdie Geschäftsstelle die Sachverständigen bei derErstellung von wissenschaftlichen Empfehlungenund Stellungnahmen.

(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltetdie Geschäftsstelle insbesondere die Beratungs-unterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriftender einzelnen Sitzungen.

§ 11

Geschäftsordnung

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Ge-schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-ministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und ver-öffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbeson-dere die Einzelheiten über den Vorsitz und die orga-nisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bil-dung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehungexterner Sachverständiger geregelt.

Abschnitt 3

Übergangsrecht

§ 12

Überprüfung früherer Bescheide

Bescheide, in denen eine Krankheit nach Num-mer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversiche-rungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nichtals Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil dieVersicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeitnicht unterlassen haben, werden von den Unfallver-sicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenndie Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassenworden sind.“

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils dieWörter „, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten

gezwungen haben, die für die Entstehung, dieVerschlimmerung oder das Wiederaufleben derKrankheit ursächlich waren oder sein können“ ge-strichen.

b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort „Erkran-kungen“ die Wörter „Schwere oder wiederholtrückfällige“ eingefügt.

c) Der Nummer 2108 werden die Wörter „, die zuchronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-schwerden und Funktionseinschränkungen (derLendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.

d) Der Nummer 2109 werden die Wörter „, die zuchronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-schwerden und Funktionseinschränkungen (derHalswirbelsäule) geführt haben“ angefügt.

e) Der Nummer 2110 werden die Wörter „, die zuchronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-schwerden und Funktionseinschränkungen (derLendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.

Artikel 25

Änderung derBeitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten“durch das Wort „beanstandeten“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt ge-fasst:

„Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zurVerfügung zu stellende Unterlagen sind inelektronischer Form zu den Entgeltunterlagenzu nehmen;“.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18aeingefügt:

„18a. bei einem Antrag auf Abschluss einerAusnahmevereinbarung eine Erklä-rung, in welcher der Beschäftigte be-stätigt, dass der Abschluss einer Aus-nahmevereinbarung zur Geltung derdeutschen Rechtsvorschriften nachArtikel 16 der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 29. April2004 in seinem Interesse liegt,“.

dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„In den Fällen des § 126 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prü-fung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunter-lagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Ab-rechnung des Arbeitgebers entnommen werdenkönnen, sind dem Arbeitgeber von den zuständi-gen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni-

1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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scher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgebervon der Führung elektronischer Unterlagen aufAntrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienstder Deutschen Rentenversicherung nach § 28pdes Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreienlassen.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Voll-ständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Ab-rechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäf-tigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagenmit den folgenden Angaben und nach Einzugs-stellen getrennt elektronisch zu erfassen und les-bar zur Verfügung zu stellen; für die Beitrags-grundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Er-fassung nach Mitgliedsnummern:

1. dem Familien- und Vornamen und gegebe-nenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerk-mal,

2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt biszur Beitragsbemessungsgrenze der Renten-versicherung,

2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherungbeitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Ar-beitsstunden in der angewendeten Gefahr-tarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresar-beitsverdienst des zuständigen Unfallversi-cherungsträgers,

3. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

4. dem Beitragsgruppenschlüssel,

5. den Sozialversicherungstagen,

6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nachArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen jeBeitragsgruppe getrennt,

6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfall-versicherung beitragspflichtigen Arbeitsent-gelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelleund Anzahl der Versicherten getrennt,

7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und denhierauf entfallenden beitragspflichtigen Ein-nahmen,

8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags-und Nachtzuschlägen,

9. den Umlagesätzen nach dem Aufwen-dungsausgleichsgesetz und dem umlage-pflichtigen Arbeitsentgelt,

10. den Parametern zur Berechnung der vor-aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.

Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu sum-mieren und die hierauf entfallenden Beiträge zurKranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzu-geben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sindnach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträgenach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarif-stellen zu summieren; aus den Einzelsummen istdie Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Be-richtigungen oder Stornierungen sind besonderszu kennzeichnen.“

b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort„Mitgliedsnummern“ durch die Wörter „Unterneh-mernummern nach § 136a des Siebten BuchesSozialgesetzbuch“ ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben undSatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 undder Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungs-frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbarvorzuhalten.“

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a

Gemeinsame Grundsätze

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dieDeutsche Rentenversicherung Bund, die DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dieBundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetz-liche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemein-samen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art undden Umfang der Speicherung, die Datensätze unddas Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagennach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9.Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-migung des Bundesministeriums für Arbeit und So-ziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deut-schen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-gefügt:

„21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträ-gers über die Befreiung des Arbeitgebersnach § 8 Absatz 3 Satz 2,“.

b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch einKomma ersetzt und folgende Nummer 23 wirdangefügt:

„23. über die Befreiung der elektronischen Über-mittlung nach § 125 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch.“

Artikel 26

Änderung derDatenerfassungs- und

-übermittlungsverordnungDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-satz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburts-ort,“ die Wörter „das Geburtsland,“ eingefügt.

b) Absatz 9 wird aufgehoben.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahres-meldungen maschinell anfordern.“

3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „derUnfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäf-tigungsbetriebes“ durch die Wörter „zu der Unter-nehmernummer nach § 136a des Siebten BuchesSozialgesetzbuch“ ersetzt.

1281Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichenund der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Die Daten sind durch https in dem Standard zuübertragen, der in den Gemeinsamen Grundsät-zen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch festgelegt ist. Für den Einsatz von httpssind die Anforderungen in den TechnischenRichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit inder Informationstechnik zu berücksichtigen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 18 wird aufgehoben.

6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Über-mittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Datennach dem Sozialgesetzbuch durch einen Melde-pflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat recht-zeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifi-zierbare Version zu beantragen, um den Abschlussder Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zuermöglichen.“

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Systemprüfung

(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfungnach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuchsind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuchfür das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfah-rensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverord-nung und dieser Verordnung in der jeweils geltendenFassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe mussalle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachver-fahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfungeines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechendeProgramm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basis-modul enthält. Ausnahmen können in den Gemein-samen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden.Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen,dass sie die Anforderungen der Verschlüsselungsowohl der enthaltenen Datensätze als auch deräußeren Transportdatensätze gewährleisten undein Zugriff oder eine Veränderung während derÜbermittlung vom Absender zum Empfänger nichtmöglich ist.

(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe ins-gesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich ver-ändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfungzu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem erstenEinsatz dieser veränderten Anwendung zu stellenund die veränderte Version ist gesondert zu kenn-zeichnen. Diese Prüfungen können auch in verein-fachter Form anhand von speziellen Testaufgabenerfolgen.

(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfenicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oderwird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antragauf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulas-sung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstel-len, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassungaufzubewahren ist.“

8. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

Gemeinsame Grundsätze

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetz-liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-meinschaft der berufsständischen Versorgungsein-richtungen e. V. bestimmen in GemeinsamenGrundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das An-trags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung,die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eineSystemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahrengrundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüll-hilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welcheVerfahren optional angeboten werden (Zusatzmo-dul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigungdes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,das vorher die Bundesvereinigung der DeutschenArbeitgeberverbände anzuhören hat.“

9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23“ durchdie Angabe „16, 17, 19 bis 23“ und die Angabe„§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 33Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.

10. § 32 wird aufgehoben.

11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach§§“ die Angabe „26 Absatz 4,“ eingefügt.

12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet“durch die Wörter „und die zugelassenen kommuna-len Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozial-gesetzbuch melden“ ersetzt.

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch dieWörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ er-setzt.

b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

Artikel 26a

Änderungweiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf-enthaltserlaubnis“ das Wort „nur“ eingefügt, wird derPunkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt undwerden die Wörter „handelt es sich nicht um einequalifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätig-keit neben der Berufsausbildung oder beruflichenWeiterbildung nicht erlaubt.“ angefügt.

2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt“ dasWort „nur“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Während des Aufenthalts zu studienvorbereiten-den Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts

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berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Be-schäftigung in der Ferienzeit.“

3. § 16c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ dasWort „nur“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinnevon Absatz 5“ durch die Wörter „im Sinne vonAbsatz 4“ ersetzt.

4. § 16d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berech-tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berech-tigt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einerdarüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.“

d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berech-tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.

5. § 18d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1Nummer 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweilsdie Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör-ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18coder § 19c“ durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder§ 19c Absatz 1“ ersetzt.

8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualif-zierte“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

9. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern„§ 82 Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „, auch in Ver-bindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt.

b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60dAbsatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-schriebenen Weise oder nicht rechtzeitigmacht.“

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4,§ 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 ersterHalbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Ab-satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halb-satz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3,§ 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1,§ 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mitAbsatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 ersterHalbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 ersterHalbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatzoder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eineselbständige Tätigkeit ausübt,“.

(2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-

kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter„verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-wortliche“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung“ durch dasWort „Übermittlung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet“ durch dasWort „übermittelt“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-son“ ersetzt.

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2“durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ersetzt.

Artikel 27

Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialeskann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnungin der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung imBundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialeskann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -über-mittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an gel-tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli2013 in Kraft.

(3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2020 in Kraft.

(5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Num-mer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 undArtikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. De-zember 2021 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Num-mer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13,Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Ar-tikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe dbis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24,Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 undNummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Num-mer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe aDoppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26

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Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Ja-nuar 2021 in Kraft.

(6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Num-mer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e undBuchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buch-stabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4,Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b,Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Num-mer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buch-stabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7Nummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k,Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Num-mer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3

Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 inKraft.

(10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29bsowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-mer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b tretenam 1. Januar 2024 in Kraft.

(11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 inKraft.

(12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Arti-kel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Num-mer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 undNummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach derVerkündung in Kraft.

(13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und§ 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am1. Januar 2022 außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. Juni 2020

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tS t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

H u b e r t u s H e i l

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i tJ e n s S p a h n

1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020

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