Sonderausgaben
unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Zu den unbeschränkt abzugsfähigenSonderausgaben gehören:
– Renten und dauernde Lasten Ausgenommen Leibrenten
– Gezahlte Kirchensteuer §10 (4) Kirchensteuern können nur in der Höhe abgezogen werden, in
der die gezahlten die erstatteten Beträge überstiegen haben.
Beispiel: gezahlte Kirchensteuer
Herr Müller hat lt. seiner Lohnsteuerbescheinigung 2009 Kirchensteuern i.H.v. 600 € gezahlt. Im Mai 2009 hat er seinen Einkommensteuerbescheid für 2008 erhalten, aus dem sich u.a. eine Kirchensteuererstattung von 300 € ergibt. Diese Erstattung bekommt Herr Müller im Juni auf sein Konto überwiesen.
Beispiel: gezahlte Kirchensteuer
Herr Müller kann demnach für 2009 folgende Sonderausgaben geltend machen:Gezahlte Kirchensteuer 2009: 600 €- Erstattung für 2008 (in 2009) 300 €
Es gilt das Zuflussprinzip!
=Sonderausgaben für 2009 300 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Für Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, wird der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen, wenn der Stpfl. keine höheren Aufwendungen nachweist.
Riester-Rente
Ausgangssituation
Frau Winter macht sich Sorgen über die Höhe Ihrer Rente und überlegt zusätzlich einen sogenannte Riester-Rente abzuschließen, die ihr ihr Bankberater angeboten hat.
Sie fragt sich nun wie die Riester-Rente funktioniert und wie der Staat diese Altersvorsorge fördert.
Riester Rente Vertragsarten
Es gibt verschiedene Vertragsarten, die alle einen Kapitalschutz bieten, aber verschiedene Renditen bringen:– Klassische Rentenversicherung (hohe
Abschlussgebühren- garantierte Rendite 2,25%)– Riester-Banksparplan– Riester-Fondssparen (wird meistens für junge Kunden
empfohlen)
Staatliche Förderung
Es gibt zwei Komponenten der staatlichen Förderungen:– Einen (zusätzlichen) Sonderausgabenabzug– Eine Zulage zu den eingezahlten Beträgen
Abzug von Spenden
Abzug von Spenden
Bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung sind zwei Arten von Spenden zu unterscheiden:– Spenden für bestimmte Zwecke § 10b (1) EStG
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
– Spenden an politische Parteien § 34g EStG § 10b (2) EStG
1. Verlustausgleich2. Verlustabzug
Behandlung von Verlusten
Verlustausgleich
Von einem Verlustausgleich spricht man, wenn Verluste innerhalb eines Veranlagungszeitraumes (Jahres) ausgeglichen werden.
Dabei kann man grundsätzlich zwei Arten unterscheiden:– Horizontaler Verlustausgleich– Vertikaler Verlustausgleich
Horizontaler Verlustausgleich
von einem horizontalen Verlustausgleich spricht man, wenn positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart verrechnet werden.
Beispiel:– Herr Müller besitzt 2 Mietshäuser. Mit dem ersten erzielt er 2007
einen Gewinn i.H.v. 6.000 €, mit dem Zweiten erzielt er in gleichen Jahr einen Verlust von 10.000 €.
– Folge: Herr Müller hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. – 4.000 €.
Vertikaler Verlustausgleich
Von einem vertikalen Verlustausgleich spricht man, wenn positive Einkünfte einzelner Einkunftsarten mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden.
Beispiel:– Herr Petersen arbeitet als Angestellter in einer Kfz-Werkstatt.
Aus dieser Tätigkeit hat er Einkünfte i.H.v. 25.000 €. Er besitzt außerdem eine Eigentumswohnung, welche er vermietet hat. Aus dieser Vermietung hat er negative Einkünfte i.H.v. 5.000 €.
Vertikaler Verlustausgleich
Ermittlung der Summe der Einkünfte:– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 5.000,00– Summe der Einkünfte 20.000,00
ABER!:– Ein vertikaler Verlustausgleich ist nur bis zur Höhe der positiven
Einkünfte möglich. D.h. die Summe der Einkünfte ist in diesem Fall grundsätzlich positiv (bzw. 0).
Vertikaler Verlustausgleich
Beispiel:– Angenommen Herr Petersen hat zusätzlich noch einen Gewerbebetrieb,
mit dem er einen Verlust von 40.000 € erwirtschaftet hat.– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus VuV - 5.000,00– Einkünfte aus Gewerbebetrieb -40.000,00– Summe der Einkünfte 0,00
Der nicht ausgeglichene Verlust i.H.v. 20.000,00 € kann unter bestimmten Voraussetzungen in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
Verlustausgleich
Es können nicht alle Verluste mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat einige Verluste vom Ausgleich ausgeschlossen. Zum Beispiel:– Verluste aus gewerblicher Tierzucht– Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit
sie die Gewinne aus eben diesen Geschäften im VZ übersteigen.
Verlustabzug (§10d EStG)
Können Verluste nicht durch eine Verrechnung im gleichen VZ ausgeglichen werden, so bleibt die Möglichkeit des Verlustabzugs. Hier werden jetzt also Verluste aus einem Jahr mit positiven eines bzw. mehrerer anderer Jahre verrechnet. Dabei unterscheidet man zwischen:– Verlustrücktrag– Verlustvortrag
Verlustabzug - Verlustrücktrag
Bleiben nach dem Verlustausgleich noch Verluste übrig, so werden diese bis zu einem Betrag von 511.500 € (1.023.000 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen VZ abgezogen.
Noch mal am Beispiel von Herrn Petersen verdeutlicht…
Verlustabzug - Verlustrücktrag Beispiel (Verlustausgleich):
– Angenommen Herr Petersen hat zusätzlich noch einen Gewerbebetrieb, mit dem er einen Verlust von 40.000 € erwirtschaftet hat.
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus VuV - 5.000,00– Einkünfte aus Gewerbebetrieb -40.000,00– Summe der Einkünfte (2007) 0,00
Der nicht ausgeglichene Verlust i.H.v. 20.000,00 € kann unter bestimmten Voraussetzungen in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
– => Verlustabzug (in diesem Fall Rücktrag)– D.h. vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2006! Werden 20.000 €
abgezogen. Diese Abzug geschieht von Amtswegen ohne Antrag. Herr Petersen erhält einen neuen Steuerbescheid für 2006.
Dazu: Fall 1 S. 235
Wahlrecht des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass kein Verlustrücktrag, bzw. nur ein Verlustrücktrag in einer bestimmten Höhe vorgenommen wir.
Warum sollte er dies tun??
Beispiel: Beschränkung der Verlustabzugs
Angenommen Herr Petersen hatte im VZ 2006 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.000 €. Die Berechnung für 2006 sah wie folgt aus:– GdE 2006 15.000,00– Sonderausgaben 6.000,00– Außergewöhnliche Belastungen 2.000,00 – Einkommen 7.000,00
Laut Grundtabelle muss er keine ESt zahlen.
Beispiel: Beschränkung der Verlustabzugs
Nun erzielt Herr Petersen in 2007 einen Verlust von 20.000 €. Dieser wird i.H.v. 15.000 € in den VZ 2006 zurückgetragen.– GdE 2006 15.000,00– Verlustrücktrag von 2007 15.000,00– Sonderausgaben 0,00– Außergewöhnliche Belastungen 0,00– Einkommen 0,00
Ergebnis: Herr Petersen zahlt genauso viel Steuer wie
vorher (nämlich keine!) aber sein Verlust, den er in den
Folgejahren noch abziehen könnte, wurde um 15.000 €
gekürzt. In diesem Fall würde es Sinn machen komplett
auf den Rücktrag zu verzichten.
Verlustabzug - Verlustvortrag
Können die Verluste nicht bzw. nicht vollständig zurückgetragen werden, weil im Vorjahr auch schon ein Verlust erwirtschaftet wurde oder der Grenzbetrag überschritten wurde, so werden die Verluste in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen.
Verlustabzug
Beispiel: Herr Ackermann (ledig) hat mit seinem Gewerbebetrieb im VZ 2007 einen Verlust von 2.511.500 Euro erwirtschaftet. Sonst hatte Herr Ackermann in 2007 keine Einkünfte.
Verlustabzug
Zunächst einmal wird ein Teil des Verlustes ins Jahr 2006 zurückgetragen. Dieser Rücktrag ist aber auf 511.500 € begrenzt. Diese 511.500 € werden im VZ 2006 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Rest von 2 Million € wird in das Jahr 2008 vorgetragen.
Verlustabzug
Im Jahr 2008 wirkt sich der Verlustvortrag wie folgt aus:– Angenommen Herr Ackermann hatte 2008 einen
Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 2 Mio. Euro.– Bis zu einer Höhe von 1 Million sind die Verluste
unbeschränkt abzuziehen. – Bleibt noch ein Verlust, so kann man nochmals 60 % des
verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen.
Für unser Beispiel ergibt sich also folgendes:– Gesamtbetrag der Einkünfte 2008 2.000.000– Unbeschränkter Verlustabzug -1.000.000– Verbleibender GdE 2008 1.000.000– Eingeschränkter Verlustabzug
60 % von verbleibenden GdE - 600.000– Gesamtbetrag der Einkünfte 2008 400.000
Verbleibender VerlustvortragVerbleibender Verlustvortrag 400.000 400.000
Dazu: Fall 2 S. 235
Aufgabe
Herr Sommer hat im Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von 600.000 € erwirtschaftet. Im Jahre 2008 hatte er einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 10.000 €.
2008 hatte er Sonderausgaben von 1.200,00 € und außergewöhnliche Belastungen von 600,00 € geltend gemacht. Im Jahr 2010 hat er einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1.000.000 €.
a) Erläutern Sie kurz, wie der Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen wird.
b) Warum wäre es in diesem Fall sinnvoll auf einen Teil des Verlustrücktrages zu verzichten.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen
§ 33 (1) EStG: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Außergewöhnliche Belastungen
Drei „Arten“ von außergewöhnlichen Belastungen:– Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Krankheitskosten, Scheidungskosten, Unwetterschäden Bestattungskosten, Kurkosten
– Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Unterhaltsaufwendungen Aufwendungen für Berufsausbildung Aufwendungen für Haushaltshilfe
– Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art
Zum Beispiel Krankheitskosten Dazu gehören: Aufwendungen für ärztliche Behandlung,
Medikamente mit ärztlicher Verordnung, Krankenhausaufenthalt, Krankenpflege
Ersatzleistungen (Erstattungen) die der Steuerpflichtige z.B. von seiner Krankenkasse bekommt, sind von den oben genannten Aufwendungen abzuziehen.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gibt es keine Obergrenzen, aber die Aufwendungen werden um die zumutbare Belastung gekürzt.
Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art
Mal ein konkretes Beispiel dazu:Herr Karl (ledig, keine Kinder, GdE: 50.000 €)hat Rücken und Kreislauf. Aufgrund dieserErkrankungen hatte er in 2006Aufwendungen in Höhe von 3000,00 €. Vonseiner privaten Krankenversicherung hat er1.500 € erstattet bekommen.Von den verbleibenden 1.500 € sind diezumutbaren Belastungen abzuziehen. Dieserichtet sich nach §33 (3) Satz 1.
Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art
Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art
Die zumutbare Belastung liegt für Herrn Karl also bei 6% des GdE. In seinem Fall also 3.000 €.
Da die ermittelten Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht übersteigen, kann Herr Karl keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen:Fällen:
•UnterhaltsaufwendungenUnterhaltsaufwendungen•Aufwendungen für BerufsausbildungAufwendungen für Berufsausbildung•Aufwendungen für HaushaltshilfeAufwendungen für Haushaltshilfe
Pauschbeträge §33b
Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gibt es Pauschbeträge für:– Behinderte– Hinterbliebene– Pflegepersonen
Behinderten-Pauschbetrag
Die Höhe dieses Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (ersichtlich aus dem Behinderten-Ausweis).
von 25 und 30 310 Euro, von 35 und 40 430 Euro, von 45 und 50 570 Euro, von 55 und 60 720 Euro, von 65 und 70 890 Euro, von 75 und 80 1.060 Euro, von 85 und 90 1.230 Euro, von 95 und 100 1.420 Euro.
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten (unter bestimmten Umständen) einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag i.H.v. 370 €.
Pflege-Pauschbetrag
Der Pflege-Pauchbetrag ist zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger eine andere Person unentgeltlich pflegt.
Der Pflegepauschbetrag kann statt den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 abgezogen werden.
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924 € im Jahr.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen- Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Beispielsweise:– Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus der Beteiligung
an Kapitalgesellschaften (Dividendenerträge)– Einnahmen aus der Beteiligung als typischer stiller
Gesellschafter– Zinsen aus Kapitalforderungen
Beispiel:
Anna Lohse ist Prokuristin in einem Bauunternehmen. Sie erhielt im VZ 2007 aus drei Sparbüchern insgesamt Zinsen in Höhe von 108,75. Aus Aktienanlagen erzielte sie Kursgewinne in Höhe von 4.500 € und erhielt 320 € Dividende gutgeschrieben. Eine Beteiligung als Kommanditistin brachte einen Gewinnanteil von 15.000 €.
Daneben ist Frau Lohse als typische stille Gesellschafterin an einem Unternehmen beteiligt und erhielt einen Gewinnanteil von 8.200 €.
Bei welchen Beträgen handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen?
Dividendenerträge
Bei den Dividendenerträgen handelt es sich um Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter.
Beispiel: Herr Hohn ist Anteilseigner (Aktionär) der Sinus AG.
Die Sinus AG hat im Jahr 2006 einen Gewinn von 10.000 € erzielt.
Der Gewinn der Sinus AG unterliegt zunächst der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Der „Rest“ kann ausgeschüttet werden.
Dividendenerträge
Gewinn der Sinus AG 10.000,00./. KSt (25% - ab 2008 15%)
2.500,00./. Solidaritätszuschlag
137,50Mögliche Ausschüttung 7.362,50
Über die tatsächliche Ausschüttungentscheidet die Hauptversammlung!
Dividendenerträge
Angenommen Herr Hohn ist einziger Anteilseigner. Er beschließt auf der HV, den gesamten Gewinn an sich auszuschütten.
Nun erhält er aber nicht den versteuerten Gewinn von 7.362,50, sondern es werden von diesem Betrag noch Kapitalertragssteuer und der entsprechende Soli einbehalten, d.h. auf seinem Bankkonto wird nur die sogenannte Netto-Dividende gutgeschrieben.
Berechnung der Netto-Dividende
Die Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften unterliegen einer Kapitalertragssteuer von 20%.
Bar-Dividende 7.362,50./. Kapitalertragssteuer 1.427,50./. Solidaritätszuschlag 80,99=Netto-Dividende 5.809,01 Als Steuerpflichtige Einnahme muss er dieBar-Dividende versteuern! DieKapitalertragssteuer (+Soli) kann er wie eineEinkommenssteuervorauszahlung abziehen.
Was fällt Ihnen auf?
Halbeinkünfteverfahren
Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen doppelt mit Steuer belastet werden (KSt und ESt) gibt es seit 2001 das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Dies besagt, dass nur die Hälfte der Einnahmen zu versteuern sind. (Man kann auch nur die halben Werbungskosten geltend machen.)
Bei Herrn Hohn bedeutet das, dass er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.681,25 hat. (50% der Bar-Dividende)
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen - Dividendenerträge - Einnahmen aus der Beteiligung als stiller
Gesellschafter- Erträge aus Kapitallebensversicherungen- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
(Zinsen)
Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter
Zu den Einnahmen aus KapV gehören nur die aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter.
Diese Einnahmen unterliegen zunächst der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% und dem Soli von 5,5% (auf die KapErtSt)
Als Einnahme gilt die Brutto-Einnahme (d.h. ohne Abzug der KapErtSt).
Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter - Beispiel
Siehe S. 157 – Frau Mehlem
Woran kann man erkennen, dass Frau Mehlem typische stille Gesellschafterin ist, also Einnahmen aus KapVermögen hat?
Wie wird aus der Bankgutschrift die Brutto-Einnahme errechnet?
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
Dazu gehören z.B. Zinsen aus:– Guthaben und Einlagen– Bausparguthaben– Festverzinslichen Wertpapieren– Investmentanteilen
Diese Erträge unterliegen einer KapErtSt i.H.v. 30 % (+ 5,5 % Soli) – Zinsabschlag
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
Herr Bommel bekommt auf seinem Konto Guthabenzinsen i.H.v. 6.835,00 gutgeschrieben.
Wie hoch ist die steuerbare Einnahme aus Kapitalvermögen?
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen
Werbungskosten
Als Werbungskosten kommen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dienen.
Was könnte das typischerweise sein?
Werbungskosten
Was könnte das typischerweise sein?– Depotgebühren– Fachliteratur– Safemieten– Prozesskosten– Reisekosten zur Hauptversammlung– Schuldzinsen
Werbungskosten
Stehen die Werbungskosten im Bezug zu Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, so können nur die halben Werbungskosten berücksichtigt werden.
Werden keine WK nachgewiesen, so kann der WK-Pauschbetrag von 51 € (102 €) von den Einnahmen abgezogen werden.
Sparerfreibetrag
Zusätzlich zu den Werbungskosten kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparerfreibetrag abgezogen werden.
Der Sparerfreibetrag beträgt bei Einzelveranlagung 750 € und bei Zusammenveranlagung 1.500 €.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen
Freistellungsauftrag
Der Abzug der Kapitalertragssteuer (+ Soli) kann seitens der auszahlenden Stelle (Bank, AG) unterbleiben, sobald ein Freistellungsauftrag für diese Einnahmen vorliegt.
Jeder Steuerpflichtige kann einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe von 1.421 € (ab 2007: 801 €) erteilen. Diese Freistellung kann auch auf mehrere Einnahmen verteilt werden, darf aber 1421 € nicht überschreiten.
Änderung der Besteuerung der Kapitalerträge zum 01.01.2009
Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer
Ab dem 01.01.2009 unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25% (plus Solidaritätszuschlag, plus evtl. Kirchensteuer)
Der Steuerpflichtige hat ein Veranlagungswahlrecht. D.h. er kann es bei der abgeltenden Wirkung belassen und muss die Erträge nicht in seiner Steuererklärung angeben.
Er kann diese aber angeben und sich so Geld „zurückholen.“ (Wie bei der Lohnsteuer)
Mit einbezogen werden auch realisierte Kursgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (insbesondere AG).
Der Sparer-Freibetrag heißt künftig Sparer-Pauschbetrag, der Betrag bleibt weiterhin bei 801 €.
Allerdings können über diesen Betrag hinaus keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.
Abgeltungssteuer
Mit einbezogen werden auch realisierte Kursgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (insbesondere AG).
Der Sparer-Freibetrag heißt künftig Sparer-Pauschbetrag, der Betrag bleibt weiterhin bei 801 €.
Allerdings können über diesen Betrag hinaus keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.
Gewinneinkünfte nach §15 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Begriff: Gewerbebetrieb
Welche 5 Merkmale müssen erfüllt sein, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt?
Beurteilen Sie anhand dieser Merkmale, ob es sich bei einem Hotel um einen Gewerbebetrieb handelt.
Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb können unterschieden werden?
Grenzen Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit ab, nennen Sie Beispiele.
S. 46 ff.
Begriff: Gewerbebetrieb
Welche 5 Merkmale müssen erfüllt sein, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt?
Begriff: Gewerbebetrieb
Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb können unterschieden werden?können unterschieden werden?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zu den Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören.
1. Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen2. Gewinne der Gesellschafter aus
Personengesellschaften
Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen
Die Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen werden nicht dem Unternehmen, sondern dem Inhaber zugerechnet.
Gewinne der Gesellschafter aus Personengesellschaften
Einkünfte aus einer Personengesellschaft werden ebenso nicht der Gesellschaft, sondern den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.
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