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Sonderausgaben

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Sonderausgaben

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unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Zu den unbeschränkt abzugsfähigenSonderausgaben gehören:

– Renten und dauernde Lasten Ausgenommen Leibrenten

– Gezahlte Kirchensteuer §10 (4) Kirchensteuern können nur in der Höhe abgezogen werden, in

der die gezahlten die erstatteten Beträge überstiegen haben.

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Beispiel: gezahlte Kirchensteuer

Herr Müller hat lt. seiner Lohnsteuerbescheinigung 2009 Kirchensteuern i.H.v. 600 € gezahlt. Im Mai 2009 hat er seinen Einkommensteuerbescheid für 2008 erhalten, aus dem sich u.a. eine Kirchensteuererstattung von 300 € ergibt. Diese Erstattung bekommt Herr Müller im Juni auf sein Konto überwiesen.

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Beispiel: gezahlte Kirchensteuer

Herr Müller kann demnach für 2009 folgende Sonderausgaben geltend machen:Gezahlte Kirchensteuer 2009: 600 €- Erstattung für 2008 (in 2009) 300 €

Es gilt das Zuflussprinzip!

=Sonderausgaben für 2009 300 €

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Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, wird der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen, wenn der Stpfl. keine höheren Aufwendungen nachweist.

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Riester-Rente

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Ausgangssituation

Frau Winter macht sich Sorgen über die Höhe Ihrer Rente und überlegt zusätzlich einen sogenannte Riester-Rente abzuschließen, die ihr ihr Bankberater angeboten hat.

Sie fragt sich nun wie die Riester-Rente funktioniert und wie der Staat diese Altersvorsorge fördert.

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Riester Rente Vertragsarten

Es gibt verschiedene Vertragsarten, die alle einen Kapitalschutz bieten, aber verschiedene Renditen bringen:– Klassische Rentenversicherung (hohe

Abschlussgebühren- garantierte Rendite 2,25%)– Riester-Banksparplan– Riester-Fondssparen (wird meistens für junge Kunden

empfohlen)

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Staatliche Förderung

Es gibt zwei Komponenten der staatlichen Förderungen:– Einen (zusätzlichen) Sonderausgabenabzug– Eine Zulage zu den eingezahlten Beträgen

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Abzug von Spenden

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Abzug von Spenden

Bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung sind zwei Arten von Spenden zu unterscheiden:– Spenden für bestimmte Zwecke § 10b (1) EStG

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

– Spenden an politische Parteien § 34g EStG § 10b (2) EStG

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1. Verlustausgleich2. Verlustabzug

Behandlung von Verlusten

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Verlustausgleich

Von einem Verlustausgleich spricht man, wenn Verluste innerhalb eines Veranlagungszeitraumes (Jahres) ausgeglichen werden.

Dabei kann man grundsätzlich zwei Arten unterscheiden:– Horizontaler Verlustausgleich– Vertikaler Verlustausgleich

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Horizontaler Verlustausgleich

von einem horizontalen Verlustausgleich spricht man, wenn positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart verrechnet werden.

Beispiel:– Herr Müller besitzt 2 Mietshäuser. Mit dem ersten erzielt er 2007

einen Gewinn i.H.v. 6.000 €, mit dem Zweiten erzielt er in gleichen Jahr einen Verlust von 10.000 €.

– Folge: Herr Müller hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. – 4.000 €.

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Vertikaler Verlustausgleich

Von einem vertikalen Verlustausgleich spricht man, wenn positive Einkünfte einzelner Einkunftsarten mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden.

Beispiel:– Herr Petersen arbeitet als Angestellter in einer Kfz-Werkstatt.

Aus dieser Tätigkeit hat er Einkünfte i.H.v. 25.000 €. Er besitzt außerdem eine Eigentumswohnung, welche er vermietet hat. Aus dieser Vermietung hat er negative Einkünfte i.H.v. 5.000 €.

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Vertikaler Verlustausgleich

Ermittlung der Summe der Einkünfte:– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 5.000,00– Summe der Einkünfte 20.000,00

ABER!:– Ein vertikaler Verlustausgleich ist nur bis zur Höhe der positiven

Einkünfte möglich. D.h. die Summe der Einkünfte ist in diesem Fall grundsätzlich positiv (bzw. 0).

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Vertikaler Verlustausgleich

Beispiel:– Angenommen Herr Petersen hat zusätzlich noch einen Gewerbebetrieb,

mit dem er einen Verlust von 40.000 € erwirtschaftet hat.– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus VuV - 5.000,00– Einkünfte aus Gewerbebetrieb -40.000,00– Summe der Einkünfte 0,00

Der nicht ausgeglichene Verlust i.H.v. 20.000,00 € kann unter bestimmten Voraussetzungen in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

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Verlustausgleich

Es können nicht alle Verluste mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat einige Verluste vom Ausgleich ausgeschlossen. Zum Beispiel:– Verluste aus gewerblicher Tierzucht– Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit

sie die Gewinne aus eben diesen Geschäften im VZ übersteigen.

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Verlustabzug (§10d EStG)

Können Verluste nicht durch eine Verrechnung im gleichen VZ ausgeglichen werden, so bleibt die Möglichkeit des Verlustabzugs. Hier werden jetzt also Verluste aus einem Jahr mit positiven eines bzw. mehrerer anderer Jahre verrechnet. Dabei unterscheidet man zwischen:– Verlustrücktrag– Verlustvortrag

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Verlustabzug - Verlustrücktrag

Bleiben nach dem Verlustausgleich noch Verluste übrig, so werden diese bis zu einem Betrag von 511.500 € (1.023.000 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen VZ abgezogen.

Noch mal am Beispiel von Herrn Petersen verdeutlicht…

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Verlustabzug - Verlustrücktrag Beispiel (Verlustausgleich):

– Angenommen Herr Petersen hat zusätzlich noch einen Gewerbebetrieb, mit dem er einen Verlust von 40.000 € erwirtschaftet hat.

– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,00– Einkünfte aus VuV - 5.000,00– Einkünfte aus Gewerbebetrieb -40.000,00– Summe der Einkünfte (2007) 0,00

Der nicht ausgeglichene Verlust i.H.v. 20.000,00 € kann unter bestimmten Voraussetzungen in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

– => Verlustabzug (in diesem Fall Rücktrag)– D.h. vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2006! Werden 20.000 €

abgezogen. Diese Abzug geschieht von Amtswegen ohne Antrag. Herr Petersen erhält einen neuen Steuerbescheid für 2006.

Dazu: Fall 1 S. 235

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Wahlrecht des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass kein Verlustrücktrag, bzw. nur ein Verlustrücktrag in einer bestimmten Höhe vorgenommen wir.

Warum sollte er dies tun??

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Beispiel: Beschränkung der Verlustabzugs

Angenommen Herr Petersen hatte im VZ 2006 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.000 €. Die Berechnung für 2006 sah wie folgt aus:– GdE 2006 15.000,00– Sonderausgaben 6.000,00– Außergewöhnliche Belastungen 2.000,00 – Einkommen 7.000,00

Laut Grundtabelle muss er keine ESt zahlen.

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Beispiel: Beschränkung der Verlustabzugs

Nun erzielt Herr Petersen in 2007 einen Verlust von 20.000 €. Dieser wird i.H.v. 15.000 € in den VZ 2006 zurückgetragen.– GdE 2006 15.000,00– Verlustrücktrag von 2007 15.000,00– Sonderausgaben 0,00– Außergewöhnliche Belastungen 0,00– Einkommen 0,00

Ergebnis: Herr Petersen zahlt genauso viel Steuer wie

vorher (nämlich keine!) aber sein Verlust, den er in den

Folgejahren noch abziehen könnte, wurde um 15.000 €

gekürzt. In diesem Fall würde es Sinn machen komplett

auf den Rücktrag zu verzichten.

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Verlustabzug - Verlustvortrag

Können die Verluste nicht bzw. nicht vollständig zurückgetragen werden, weil im Vorjahr auch schon ein Verlust erwirtschaftet wurde oder der Grenzbetrag überschritten wurde, so werden die Verluste in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen.

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Verlustabzug

Beispiel: Herr Ackermann (ledig) hat mit seinem Gewerbebetrieb im VZ 2007 einen Verlust von 2.511.500 Euro erwirtschaftet. Sonst hatte Herr Ackermann in 2007 keine Einkünfte.

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Verlustabzug

Zunächst einmal wird ein Teil des Verlustes ins Jahr 2006 zurückgetragen. Dieser Rücktrag ist aber auf 511.500 € begrenzt. Diese 511.500 € werden im VZ 2006 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Der Rest von 2 Million € wird in das Jahr 2008 vorgetragen.

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Verlustabzug

Im Jahr 2008 wirkt sich der Verlustvortrag wie folgt aus:– Angenommen Herr Ackermann hatte 2008 einen

Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 2 Mio. Euro.– Bis zu einer Höhe von 1 Million sind die Verluste

unbeschränkt abzuziehen. – Bleibt noch ein Verlust, so kann man nochmals 60 % des

verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen.

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Für unser Beispiel ergibt sich also folgendes:– Gesamtbetrag der Einkünfte 2008 2.000.000– Unbeschränkter Verlustabzug -1.000.000– Verbleibender GdE 2008 1.000.000– Eingeschränkter Verlustabzug

60 % von verbleibenden GdE - 600.000– Gesamtbetrag der Einkünfte 2008 400.000

Verbleibender VerlustvortragVerbleibender Verlustvortrag 400.000 400.000

Dazu: Fall 2 S. 235

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Aufgabe

Herr Sommer hat im Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von 600.000 € erwirtschaftet. Im Jahre 2008 hatte er einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 10.000 €.

2008 hatte er Sonderausgaben von 1.200,00 € und außergewöhnliche Belastungen von 600,00 € geltend gemacht. Im Jahr 2010 hat er einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1.000.000 €.

a) Erläutern Sie kurz, wie der Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen wird.

b) Warum wäre es in diesem Fall sinnvoll auf einen Teil des Verlustrücktrages zu verzichten.

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Außergewöhnliche Belastungen

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Außergewöhnliche Belastungen

§ 33 (1) EStG: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

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Außergewöhnliche Belastungen

Drei „Arten“ von außergewöhnlichen Belastungen:– Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Krankheitskosten, Scheidungskosten, Unwetterschäden Bestattungskosten, Kurkosten

– Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Unterhaltsaufwendungen Aufwendungen für Berufsausbildung Aufwendungen für Haushaltshilfe

– Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art

Zum Beispiel Krankheitskosten Dazu gehören: Aufwendungen für ärztliche Behandlung,

Medikamente mit ärztlicher Verordnung, Krankenhausaufenthalt, Krankenpflege

Ersatzleistungen (Erstattungen) die der Steuerpflichtige z.B. von seiner Krankenkasse bekommt, sind von den oben genannten Aufwendungen abzuziehen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gibt es keine Obergrenzen, aber die Aufwendungen werden um die zumutbare Belastung gekürzt.

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Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art

Mal ein konkretes Beispiel dazu:Herr Karl (ledig, keine Kinder, GdE: 50.000 €)hat Rücken und Kreislauf. Aufgrund dieserErkrankungen hatte er in 2006Aufwendungen in Höhe von 3000,00 €. Vonseiner privaten Krankenversicherung hat er1.500 € erstattet bekommen.Von den verbleibenden 1.500 € sind diezumutbaren Belastungen abzuziehen. Dieserichtet sich nach §33 (3) Satz 1.

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Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art

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Außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art

Die zumutbare Belastung liegt für Herrn Karl also bei 6% des GdE. In seinem Fall also 3.000 €.

Da die ermittelten Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht übersteigen, kann Herr Karl keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

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Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen:Fällen:

•UnterhaltsaufwendungenUnterhaltsaufwendungen•Aufwendungen für BerufsausbildungAufwendungen für Berufsausbildung•Aufwendungen für HaushaltshilfeAufwendungen für Haushaltshilfe

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Pauschbeträge §33b

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gibt es Pauschbeträge für:– Behinderte– Hinterbliebene– Pflegepersonen

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Behinderten-Pauschbetrag

Die Höhe dieses Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (ersichtlich aus dem Behinderten-Ausweis).

von 25 und 30 310 Euro, von 35 und 40 430 Euro, von 45 und 50 570 Euro, von 55 und 60 720 Euro, von 65 und 70 890 Euro, von 75 und 80 1.060 Euro, von 85 und 90 1.230 Euro, von 95 und 100 1.420 Euro.

Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.

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Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten (unter bestimmten Umständen) einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag i.H.v. 370 €.

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Pflege-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauchbetrag ist zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger eine andere Person unentgeltlich pflegt.

Der Pflegepauschbetrag kann statt den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 abgezogen werden.

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924 € im Jahr.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen- Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen

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Einnahmen aus Kapitalvermögen

Beispielsweise:– Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus der Beteiligung

an Kapitalgesellschaften (Dividendenerträge)– Einnahmen aus der Beteiligung als typischer stiller

Gesellschafter– Zinsen aus Kapitalforderungen

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Beispiel:

Anna Lohse ist Prokuristin in einem Bauunternehmen. Sie erhielt im VZ 2007 aus drei Sparbüchern insgesamt Zinsen in Höhe von 108,75. Aus Aktienanlagen erzielte sie Kursgewinne in Höhe von 4.500 € und erhielt 320 € Dividende gutgeschrieben. Eine Beteiligung als Kommanditistin brachte einen Gewinnanteil von 15.000 €.

Daneben ist Frau Lohse als typische stille Gesellschafterin an einem Unternehmen beteiligt und erhielt einen Gewinnanteil von 8.200 €.

Bei welchen Beträgen handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen?

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Dividendenerträge

Bei den Dividendenerträgen handelt es sich um Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter.

Beispiel: Herr Hohn ist Anteilseigner (Aktionär) der Sinus AG.

Die Sinus AG hat im Jahr 2006 einen Gewinn von 10.000 € erzielt.

Der Gewinn der Sinus AG unterliegt zunächst der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Der „Rest“ kann ausgeschüttet werden.

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Dividendenerträge

Gewinn der Sinus AG 10.000,00./. KSt (25% - ab 2008 15%)

2.500,00./. Solidaritätszuschlag

137,50Mögliche Ausschüttung 7.362,50

Über die tatsächliche Ausschüttungentscheidet die Hauptversammlung!

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Dividendenerträge

Angenommen Herr Hohn ist einziger Anteilseigner. Er beschließt auf der HV, den gesamten Gewinn an sich auszuschütten.

Nun erhält er aber nicht den versteuerten Gewinn von 7.362,50, sondern es werden von diesem Betrag noch Kapitalertragssteuer und der entsprechende Soli einbehalten, d.h. auf seinem Bankkonto wird nur die sogenannte Netto-Dividende gutgeschrieben.

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Berechnung der Netto-Dividende

Die Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften unterliegen einer Kapitalertragssteuer von 20%.

Bar-Dividende 7.362,50./. Kapitalertragssteuer 1.427,50./. Solidaritätszuschlag 80,99=Netto-Dividende 5.809,01 Als Steuerpflichtige Einnahme muss er dieBar-Dividende versteuern! DieKapitalertragssteuer (+Soli) kann er wie eineEinkommenssteuervorauszahlung abziehen.

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Was fällt Ihnen auf?

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Halbeinkünfteverfahren

Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen doppelt mit Steuer belastet werden (KSt und ESt) gibt es seit 2001 das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Dies besagt, dass nur die Hälfte der Einnahmen zu versteuern sind. (Man kann auch nur die halben Werbungskosten geltend machen.)

Bei Herrn Hohn bedeutet das, dass er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.681,25 hat. (50% der Bar-Dividende)

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen - Dividendenerträge - Einnahmen aus der Beteiligung als stiller

Gesellschafter- Erträge aus Kapitallebensversicherungen- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen

(Zinsen)

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Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter

Zu den Einnahmen aus KapV gehören nur die aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter.

Diese Einnahmen unterliegen zunächst der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% und dem Soli von 5,5% (auf die KapErtSt)

Als Einnahme gilt die Brutto-Einnahme (d.h. ohne Abzug der KapErtSt).

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Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter - Beispiel

Siehe S. 157 – Frau Mehlem

Woran kann man erkennen, dass Frau Mehlem typische stille Gesellschafterin ist, also Einnahmen aus KapVermögen hat?

Wie wird aus der Bankgutschrift die Brutto-Einnahme errechnet?

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Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)

Dazu gehören z.B. Zinsen aus:– Guthaben und Einlagen– Bausparguthaben– Festverzinslichen Wertpapieren– Investmentanteilen

Diese Erträge unterliegen einer KapErtSt i.H.v. 30 % (+ 5,5 % Soli) – Zinsabschlag

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Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)

Herr Bommel bekommt auf seinem Konto Guthabenzinsen i.H.v. 6.835,00 gutgeschrieben.

Wie hoch ist die steuerbare Einnahme aus Kapitalvermögen?

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen

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Werbungskosten

Als Werbungskosten kommen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dienen.

Was könnte das typischerweise sein?

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Werbungskosten

Was könnte das typischerweise sein?– Depotgebühren– Fachliteratur– Safemieten– Prozesskosten– Reisekosten zur Hauptversammlung– Schuldzinsen

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Werbungskosten

Stehen die Werbungskosten im Bezug zu Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, so können nur die halben Werbungskosten berücksichtigt werden.

Werden keine WK nachgewiesen, so kann der WK-Pauschbetrag von 51 € (102 €) von den Einnahmen abgezogen werden.

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Sparerfreibetrag

Zusätzlich zu den Werbungskosten kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparerfreibetrag abgezogen werden.

Der Sparerfreibetrag beträgt bei Einzelveranlagung 750 € und bei Zusammenveranlagung 1.500 €.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten- SparerfreibetragEinkünfte aus Kapitalvermögen

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Freistellungsauftrag

Der Abzug der Kapitalertragssteuer (+ Soli) kann seitens der auszahlenden Stelle (Bank, AG) unterbleiben, sobald ein Freistellungsauftrag für diese Einnahmen vorliegt.

Jeder Steuerpflichtige kann einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe von 1.421 € (ab 2007: 801 €) erteilen. Diese Freistellung kann auch auf mehrere Einnahmen verteilt werden, darf aber 1421 € nicht überschreiten.

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Änderung der Besteuerung der Kapitalerträge zum 01.01.2009

Abgeltungssteuer

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Abgeltungssteuer

Ab dem 01.01.2009 unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25% (plus Solidaritätszuschlag, plus evtl. Kirchensteuer)

Der Steuerpflichtige hat ein Veranlagungswahlrecht. D.h. er kann es bei der abgeltenden Wirkung belassen und muss die Erträge nicht in seiner Steuererklärung angeben.

Er kann diese aber angeben und sich so Geld „zurückholen.“ (Wie bei der Lohnsteuer)

Mit einbezogen werden auch realisierte Kursgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (insbesondere AG).

Der Sparer-Freibetrag heißt künftig Sparer-Pauschbetrag, der Betrag bleibt weiterhin bei 801 €.

Allerdings können über diesen Betrag hinaus keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

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Abgeltungssteuer

Mit einbezogen werden auch realisierte Kursgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (insbesondere AG).

Der Sparer-Freibetrag heißt künftig Sparer-Pauschbetrag, der Betrag bleibt weiterhin bei 801 €.

Allerdings können über diesen Betrag hinaus keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

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Gewinneinkünfte nach §15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

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Begriff: Gewerbebetrieb

Welche 5 Merkmale müssen erfüllt sein, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt?

Beurteilen Sie anhand dieser Merkmale, ob es sich bei einem Hotel um einen Gewerbebetrieb handelt.

Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb können unterschieden werden?

Grenzen Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit ab, nennen Sie Beispiele.

S. 46 ff.

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Begriff: Gewerbebetrieb

Welche 5 Merkmale müssen erfüllt sein, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt?

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Begriff: Gewerbebetrieb

Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Welche Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb können unterschieden werden?können unterschieden werden?

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zu den Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören.

1. Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen2. Gewinne der Gesellschafter aus

Personengesellschaften

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Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen

Die Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen werden nicht dem Unternehmen, sondern dem Inhaber zugerechnet.

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Gewinne der Gesellschafter aus Personengesellschaften

Einkünfte aus einer Personengesellschaft werden ebenso nicht der Gesellschaft, sondern den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet.