SoWi 4- 1 Barta: Zivilrecht online Flle zu Darlehen und Leihe
(1) qDarlehen: 1) Sie vereinbaren mit einem Freund am 1. April
mndlich, dass sie ihm nchste Woche 500 als Darlehen geben. Als
Rckzahlungstermin wird Ende Juni festgelegt. Ist die Vereinbarung
gltig? Knnen Sie das Geld frher zurckverlangen, wenn Sie es ntig
brauchen? Was bewirkt die erfolgte Zahlung des Geldbetrags? qLeihe:
2) Sie gehen fr 1 Jahr ins Ausland und mchten einer Freundin die
(ET)Wohnung leihen. Geht das? Wer hat in dieser Zeit fr die
Betriebskosten aufzukommen, wer hat fr allfllige Reparaturen zu
sorgen?
Folie 2
SoWi 4- 2 Barta: Zivilrecht online Flle zu Darlehen und Leihe
(2) qLeihe: 3) Sie leihen einem Freund ihre neuen Schier. Bei einem
Sturz auf der Piste bricht der linke Schi. Wer trgt den Schaden? 4)
Ein Bekannter (A) ersucht Sie, dass Sie ihm fr das Wochenende ihr
Auto leihen. Er mchte seine Eltern im Auerfern besuchen und mit
diesen einen kleinen Ausflug machen. Stattdessen fhrt A, wie sich
herausstellt, nach Wien. Er hatte das Fahrzeug auf einem Parkplatz
ordnungsgem abgestellt, aber irgendjemand hat es (schwer)
beschdigt. Wer trgt den Schaden?
Folie 3
SoWi 4- 3 Barta: Zivilrecht online Flle zu Verwahrung und
Schenkung qVerwahrung: 5) Ein Ehepaar geht auf Reisen und bittet
Freunde, Wohnung, Garten, Hund und 3-jhriges Tchterchen einstweilen
zu beaufsichtigen und zu versorgen. Diese wagen die Bitte nicht
abzuschlagen. 6) Sie bernachten in einem Hotel, bringen Ihr Gepck
auf das Zimmer und begeben sich idF in das angeschlossene
Restaurant, weil Sie hungrig sind. Nach der Mahlzeit vermissen Sie
den Mantel, den Sie an die Garderobe gehngt hatten. Wert trgt den
Schaden? qSchenkung: 7) Sie versprechen Ihrem/r Freund/in ein
bestimmtes (schnes und nicht gerade billiges) Buch zu schenken. Die
Freundschaft zerbricht unerwartet. Knnen Sie das versprochene
Geschenk dennoch fordern?
Folie 4
SoWi 4- 4 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte bersicht
qDarlehen 983 ff ABGB qLeihe 971 ff ABGB qVerwahrung 957 ff ABGB
qPfandvertrag 1368 ff ABGB qTrdelvertrag 1086 ff ABGB Beachte: Die
Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag
Folie 5
SoWi 4- 5 Barta: Zivilrecht online Darlehen: 983 ff ABGB $ $
qTerminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN
qRealkontrakt setzt: l Konsens + reale bergabe voraus (= Zuzhlung
des Darlehensbetrags) l sonst nach 983 Satz 2 = nur Darlehens-
Vorvertrag ( 936 !) qSchuldrechtlich: Nach bergabe einseitige
Verpflichtung des DN qSachenrechtlich: DN wird Eigentmer qDauer des
Darlehens: l Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kndigung
iS eines Flligstellens durch Mahnung qKommt entgeltlich (Zinsen !)
oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen qDer Darlehensvertrag
wird formfrei geschlossen
Folie 6
SoWi 4- 6 Barta: Zivilrecht online Der Kredit(erffnungs)vertrag
Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit fr Kaufleute; vgl 355 HGB
qist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschpf l eine Reaktion
des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umstndlichere) Darlehen!
Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im
Schuldrecht!) qKonsensualvertrag: l Abrede: Geld bis zu einer
bestimmten Hchstgrenze zur Verfgung zu stellen l bloe
Willenseinigung (Konsens) gengt fr gltigen Hauptvertragsabschlu l
Entwicklung verluft vom Real- zum Konsensualvertrag
Folie 7
SoWi 4- 7 Barta: Zivilrecht online Verbraucher-Kreditvertrag
und Darlehen qWird das Darlehen real bergeben, das Geld ausbezahlt,
werden Darlehen und Kredit gleich behandelt Das BWG 1993
unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit qDas 33 BWG
brachte auch Sonderregeln fr Verbraucherkredite: l Schriftform +
bestimmten Vertragsinhalt l 12a KSchG gewhrt Recht zu vorzeitiger
Rckzahlung bei befristeten Darlehen; aber Hchstbetrag: 25.000 /
310.000 S
Folie 8
SoWi 4- 8 Barta: Zivilrecht online Schuldschein: 1001 ABGB qber
die Darlehenszuzhlung wird idR ein Schuldschein ausgestellt q 1001
nennt die Voraussetzungen dafr, da dieser einen gltigen Beweis
darstellt: l Nennung des Darlehens-Glubigers und des
Darlehens-Schuldners l Gegenstand und Betrag/Hhe des Darlehens l
Zahlungsbedingungen + Zinsen l Datumsangabe ist ratsam!
Folie 9
SoWi 4- 9 Barta: Zivilrecht online Beispiel eines Schuldscheins
Schuldschein Hiermit besttige ich, da mir Frau Maria Brunner
(Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500,- Schilling
(neunzigtausend und siebentausendfnfhundert Schilling) als Darlehen
gewhrt und bergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. -
Der bergebene Betrag wird vierteljhrlich mit 5,5 Prozent verzinst.
- Die Flligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kndigung, wofr
folgendes vereinbart wird: a) die Kndigungsfrist betrgt 3 Monate;
b) das Darlehen ist zunchst 3 Jahre unkndbar. Dornbirn, am
9.11.1997............................. Hans Falter Darlehensnehmer
und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2
Folie 10
SoWi 4- 10 Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (1) qDas
Sparbuch ist ein Wertpapier q 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde
qZum Spareinlagengeschft sind nur Kreditinstitute berechtigt
qRechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers
an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage qDer Spareinlagenvertrag
ist ein typisches Dauerschuldverhltnis und erzeugt eine
Treuhandbeziehung Bank
Folie 11
SoWi 4- 11 Barta: Zivilrecht online Geld auf sterreichischen
Sparbchern Hhe der EinlagenAnzahl der Sparbcher qBis 7.500
20,165.631 100.000,- S qBis 35.000 4.166.473 500.000,- S qBis
75.000 304.020 1 Mio S qBis 350.000 152.647 5 Mio S qAb 350.000
6.850 ber 5 Mio S Quelle: OeNB - Stand 2002
Folie 12
SoWi 4- 12 Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (2)
qSparbuch-Arten und ihre bertragung: l berbringersparbuch:
Inhaberpapier bergabe l Namenssparbuch: Rektapapier Zession q
Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des
Losungswortes: zB Sonneoder Max oder Unterschriftsleistung Sinn:
Mibrauchsschutz qVerlust: Vereinfachung gegenber KraftloserklrungsG
1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Bank
Folie 13
SoWi 4- 13 Barta: Zivilrecht online Entgeltlich oder
unentgeltlich Zurckzustellen: Sachen "der- selben Gattung und Gte
Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche
Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld- rechtlichen Rckforderungsan-
spruch Darlehensnehmer: wird Eigentmer mit obligatorischer
Rckzahlungspflicht limmer unentgeltlich lZurckzustellen: dieselbe
Sache lGegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und
unbewegliche Sachen lVerleiher: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer
lEntlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber
Darlehen Vergleich der Rechtsstellung Leihe
Folie 14
SoWi 4- 14 Barta: Zivilrecht online Vergleich der
Rechtsstellung LeiheVerwahrung Realvertrag Dauerschuldverhltnis
Zweck: GebrauchZweck: Obsorge unverbrauchbare und unvertretbare
Sachen alle Sachen Zurckzustellen: dieselbe SacheZurckzustellen:
dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare Nur
unentgeltlichentgeltlich + unentgeltlich Verleiher / Hinterleger:
bleibt Eigentmer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer +
Sachinhaber Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein
Gebrauchsrecht)
Folie 15
SoWi 4- 15 Barta: Zivilrecht online Leihe: 971 ff ABGB
qHistorische Entwicklung: Noch im MA entgeltlich und (!)
unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich qRealvertrag: Konsens
+ reale bergabe qTerminologie: Verleiher Entlehner qDauer:
Vereinbarung, Zweck, Kndigung qRechte und Pflichten des Entlehners:
l Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfltig zu
verwahren qHaftung fr: l mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen
Gebrauch l fr gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht fr Zufall (
1311 ABGB) qBittleihe/Prekarium
Folie 16
SoWi 4- 16 Barta: Zivilrecht online Entgeltlich oder
unentgeltlich Zurckzustellen: Sachen "der- selben Gattung und Gte
Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche
Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen
Rckforderungsanspruch Darlehensnehmer: wird Eigentmer mit
obligatorischer Rckzahlungspflicht limmer unentgeltlich
lZurckzustellen: dieselbe Sache lGegenstand sind: nur
unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen lVerleiher:
bleibt Eigentmer + Sachbesitzer lEntlehner: Rechtsbesitzer, da
Gebrauchsrecht + Sachinhaber Darlehen Vergleich der Rechtsstellung
Leihe
Folie 17
SoWi 4- 17 Barta: Zivilrecht online RealV + DschV Zweck:
Gebrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen
Zurckzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt
Eigentmer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber
lRealV + DschV lZweck: Obsorge lGegenstand: alle Sachen
lZurckzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare
lentgeltlich + unentgeltlich lHinterleger: bleibt Eigentmer +
Sachbesitzer lVerwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da
kein Gebrauchsrecht) Leihe Vergleich der Rechtsstellung
Verwahrung
Folie 18
SoWi 4- 18 Barta: Zivilrecht online Verwahrung: 957 ff ABGB
qLegaldefinition: "Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge
bernimmt qRealvertrag: Konsens + reale bergabe qPraktische
Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche
Nebenpflicht qPflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfltige
Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung fr jede Sorgfalt (ab
leichter Fahrlssigkeit), aber nicht fr Zufall; wohl aber fr
gemischten (=verschuldeten) Zufall qRechtsstellung des Verwahrers:
l Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein
Gebrauchsrecht
Folie 19
SoWi 4- 19 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (1): 970
ff, 1316 ABGB q 970 Abs 1 ABGB: Gastwirte, die Fremde beherbergen,
haften als Verwahrer fr die von den aufgenommenen Gsten
eingebrachten Sachen... qVoraussetzung ist demnach: l Beherbergung
+ l Einbringung von Sachen Also nicht bei bloem Kaffeehausbesuch !
qDer Anschlag Fr Garderobe wird nicht gehaftet gibt demnach nur die
Rechtslage wieder ! Also: Wertvolle Sachen selber verwahren! Oder
in Verwahrung geben!
Folie 20
SoWi 4- 20 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (2)
Regelung gilt auch fr: qUnternehmer, die...Aufbewahrungsrume
halten, fr die eingestellten...Fahrzeuge; 970 Abs 2 ABGB -
Abgrenzung von Garagierung und bloer Platzmiete! q... und die
Besitzer von Badeanstalten; 970 Abs 3 ABGB qRspr wendet Haftung
auch auf (grere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht
aber auf Allgemeine Krankenhuser oder
Schlafwagengesellschaften
Folie 21
SoWi 4- 21 Barta: Zivilrecht online qHaftung ist zwingendes
Recht: ein Haftungsausschlu ist daher unwirksam; 970 a ABGB qDas
Gesetz statuiert aber Haftungsgrenzen, und zwar: l Fr
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 / 7.500 S und l Fr alle
andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100 / 15.000 S
Das ist nicht mehr zeitgem. Gastwirte schlieen daher hufig
Zusatzversicherungen ab Gastwirtehaftung (3)
Folie 22
SoWi 4- 22 Barta: Zivilrecht online Schenkung
Folie 23
SoWi 4- 23 Barta: Zivilrecht online Schenkung: 938 ff ABGB qDie
Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem
andern eine Sache unentgeltlich zu berlassen qAnnahme durch
Beschenkten ntig! qUnterscheide davon die einseitige Aufgabe von
Rechten; zB Dereliktion ( 362, 386 ABGB), oder das Ausschlagen
einer Erbschaft qGeschenkt wird aus Freigiebigkeit l
Schenkungsabsicht; RmR: animus donandi qGegenstand der Schenkung:
alle Sachen iSd 285 ABGB Also auch Forderungen! qDie Schenkung ist
Prototyp der unentgeltlichen Vertrge Anwendung der Schenkungsregeln
aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen
vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag
Folie 24
SoWi 4- 24 Barta: Zivilrecht online Formzwang des
Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche bergabe bedrfen
(heute) des Notariatsakts: Noch anders 943 ABGB (1811); heute 1 Abs
1 lit d NAktG (materielle Derogation des ABGB!) Bestimmung dient
dem Schutz des Schenkers (Unberlegtheit!). Die Formvorschrift hat:
l Warnfunktion gegen bereilung; aber auch l Schutzfunktion gegenber
Dritten: Glubiger ! l Bei Formmangel: Heilung durch Erfllung Die
Schenkung ist kein Realvertrag!
Folie 25
SoWi 4- 25 Barta: Zivilrecht online Schenkungswiderruf und
-anfechtung Auch fr Schenkungen gilt, sie ist ja ein Vertrag: qSie
ist grundstzlich nicht widerrufbar: 946 ABGB l Vielmehr gilt: pacta
sunt servanda ! l Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl
947 ff ABGB einseitiger Widerruf mglich ! qWiderrufsgrnde: zB
Drftigkeit: Schenker ermangelt ntiger (eigener !) Unterhalt grober
Undank: Latte liegt aber hoch Gerichtlich strafbar! qVerkrzung des
schuldigen Unterhalts: 950 ABGB qVerkrzung des Pflichtteils
gesetzlicher Erben: 951 ABGB qSchenkungsanfechtung wegen Verkrzung
der Glubiger; 953 ABGB heute AnfO 1914 und KO
Folie 26
SoWi 4- 26 Barta: Zivilrecht online Arten der Schenkung
qHand-/Realschenkung: Vertragsschluss und Erfllung sind eins
qGemeinntzige Schenkung: zB an Staat qAnstands-, Gelegenheits-,
Pflichtschenkung: idR nicht aus Freigiebigkeit qWerbegeschenke und
Warenproben: UWG! qBelohnende/remuneratorische Schenkung: 914 ABGB
l Leistung des Beschenkten als Motiv fr Freigebigkeit Unterschied:
erhhtes Entgelt im AR qWechselseitige Schenkung: 942 ABGB
qGemischte Schenkung: 935 ABGB: Gnzlicher Widerruf oder Aufzahlung
des Werts des unentgeltlichen Teils qSchenkung unter einer Auflage:
des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist Auflage
einkalgbar qSchenkung auf den Todesfall: 956 ABGB: Vertrag zu
Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode erfllt l
Widerrufsverzicht ntig (Unterschied: Vermchtnis) l ABGB verlangt
blo Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach 1 Abs 1 lit d
NotZwG (= Schenkung ohne wirkliche bergabe)
Folie 27
SoWi 4- 27 Barta: Zivilrecht online Formzwang des
Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche bergabe bedrfen
(heute) des Notariatsakts: 943 ABGB (1811) dann 1 Abs 1 lit d NZwG
1875, heute 1 Abs 1 lit d NAktG l Warnfunktion gegen bereilung l
Schutzfunktion gegenber Dritten: Glubiger ! l Bei Formmangel:
Heilung durch Erfllung Die Schenkung ist kein Realvertrag!
Folie 28
SoWi 4- 28 Barta: Zivilrecht online Steuerklassen: 7 ErbStG
Schwiegerkinder Schwiegereltern Nichten, Neffen: Abkmmlinge des
ersten Grades von Geschwistern I: II: III: IV: V: Ehegatte (in
bestehender Ehe)* Kinder; eheliche, uneheliche, Adoptiv- und
Stiefkinder Abkmmlinge der Kinder; zB Enkel Eltern, Gro- und
weitere Voreltern Stiefeltern Geschwister, voll- und halbbrtige
Alle brigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und
Personengesellschaften
Folie 29
SoWi 4- 29 Barta: Zivilrecht online Erbschafts- und
Schenkungssteuer: Berechnung Steuerklasse Euro Schilling I II III
IV V 7.300 100.000 2 4 6 8 14 29.200 400.000 3 6 9 12 18 58.400
800.000 4 8 12 16 22 73.000 1,000.000 5 10 15 20 26 219.000
3,000.000 8 16 24 32 38 365.000 5,000.000 9 18 27 36 42 730.000
10,000.000 10 20 30 40 46 1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51
4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57 und darber 15 25 40 50 60 v.H.
des Erwerbs bis (vereinfachte Darstellung des Tarifes nach 8
ErbStG)