SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Fälle zu Darlehen und Leihe (1) qDarlehen: 1) Sie vereinbaren...

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  • SoWi 4- 1 Barta: Zivilrecht online Flle zu Darlehen und Leihe (1) qDarlehen: 1) Sie vereinbaren mit einem Freund am 1. April mndlich, dass sie ihm nchste Woche 500 als Darlehen geben. Als Rckzahlungstermin wird Ende Juni festgelegt. Ist die Vereinbarung gltig? Knnen Sie das Geld frher zurckverlangen, wenn Sie es ntig brauchen? Was bewirkt die erfolgte Zahlung des Geldbetrags? qLeihe: 2) Sie gehen fr 1 Jahr ins Ausland und mchten einer Freundin die (ET)Wohnung leihen. Geht das? Wer hat in dieser Zeit fr die Betriebskosten aufzukommen, wer hat fr allfllige Reparaturen zu sorgen?
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  • SoWi 4- 2 Barta: Zivilrecht online Flle zu Darlehen und Leihe (2) qLeihe: 3) Sie leihen einem Freund ihre neuen Schier. Bei einem Sturz auf der Piste bricht der linke Schi. Wer trgt den Schaden? 4) Ein Bekannter (A) ersucht Sie, dass Sie ihm fr das Wochenende ihr Auto leihen. Er mchte seine Eltern im Auerfern besuchen und mit diesen einen kleinen Ausflug machen. Stattdessen fhrt A, wie sich herausstellt, nach Wien. Er hatte das Fahrzeug auf einem Parkplatz ordnungsgem abgestellt, aber irgendjemand hat es (schwer) beschdigt. Wer trgt den Schaden?
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  • SoWi 4- 3 Barta: Zivilrecht online Flle zu Verwahrung und Schenkung qVerwahrung: 5) Ein Ehepaar geht auf Reisen und bittet Freunde, Wohnung, Garten, Hund und 3-jhriges Tchterchen einstweilen zu beaufsichtigen und zu versorgen. Diese wagen die Bitte nicht abzuschlagen. 6) Sie bernachten in einem Hotel, bringen Ihr Gepck auf das Zimmer und begeben sich idF in das angeschlossene Restaurant, weil Sie hungrig sind. Nach der Mahlzeit vermissen Sie den Mantel, den Sie an die Garderobe gehngt hatten. Wert trgt den Schaden? qSchenkung: 7) Sie versprechen Ihrem/r Freund/in ein bestimmtes (schnes und nicht gerade billiges) Buch zu schenken. Die Freundschaft zerbricht unerwartet. Knnen Sie das versprochene Geschenk dennoch fordern?
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  • SoWi 4- 4 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte bersicht qDarlehen 983 ff ABGB qLeihe 971 ff ABGB qVerwahrung 957 ff ABGB qPfandvertrag 1368 ff ABGB qTrdelvertrag 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag
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  • SoWi 4- 5 Barta: Zivilrecht online Darlehen: 983 ff ABGB $ $ qTerminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN qRealkontrakt setzt: l Konsens + reale bergabe voraus (= Zuzhlung des Darlehensbetrags) l sonst nach 983 Satz 2 = nur Darlehens- Vorvertrag ( 936 !) qSchuldrechtlich: Nach bergabe einseitige Verpflichtung des DN qSachenrechtlich: DN wird Eigentmer qDauer des Darlehens: l Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kndigung iS eines Flligstellens durch Mahnung qKommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen qDer Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen
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  • SoWi 4- 6 Barta: Zivilrecht online Der Kredit(erffnungs)vertrag Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit fr Kaufleute; vgl 355 HGB qist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschpf l eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umstndlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) qKonsensualvertrag: l Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Hchstgrenze zur Verfgung zu stellen l bloe Willenseinigung (Konsens) gengt fr gltigen Hauptvertragsabschlu l Entwicklung verluft vom Real- zum Konsensualvertrag
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  • SoWi 4- 7 Barta: Zivilrecht online Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen qWird das Darlehen real bergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt Das BWG 1993 unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit qDas 33 BWG brachte auch Sonderregeln fr Verbraucherkredite: l Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt l 12a KSchG gewhrt Recht zu vorzeitiger Rckzahlung bei befristeten Darlehen; aber Hchstbetrag: 25.000 / 310.000 S
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  • SoWi 4- 8 Barta: Zivilrecht online Schuldschein: 1001 ABGB qber die Darlehenszuzhlung wird idR ein Schuldschein ausgestellt q 1001 nennt die Voraussetzungen dafr, da dieser einen gltigen Beweis darstellt: l Nennung des Darlehens-Glubigers und des Darlehens-Schuldners l Gegenstand und Betrag/Hhe des Darlehens l Zahlungsbedingungen + Zinsen l Datumsangabe ist ratsam!
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  • SoWi 4- 9 Barta: Zivilrecht online Beispiel eines Schuldscheins Schuldschein Hiermit besttige ich, da mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfnfhundert Schilling) als Darlehen gewhrt und bergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der bergebene Betrag wird vierteljhrlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Flligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kndigung, wofr folgendes vereinbart wird: a) die Kndigungsfrist betrgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunchst 3 Jahre unkndbar. Dornbirn, am 9.11.1997............................. Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2
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  • SoWi 4- 10 Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (1) qDas Sparbuch ist ein Wertpapier q 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde qZum Spareinlagengeschft sind nur Kreditinstitute berechtigt qRechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage qDer Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhltnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Bank
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  • SoWi 4- 11 Barta: Zivilrecht online Geld auf sterreichischen Sparbchern Hhe der EinlagenAnzahl der Sparbcher qBis 7.500 20,165.631 100.000,- S qBis 35.000 4.166.473 500.000,- S qBis 75.000 304.020 1 Mio S qBis 350.000 152.647 5 Mio S qAb 350.000 6.850 ber 5 Mio S Quelle: OeNB - Stand 2002
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  • SoWi 4- 12 Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (2) qSparbuch-Arten und ihre bertragung: l berbringersparbuch: Inhaberpapier bergabe l Namenssparbuch: Rektapapier Zession q Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB Sonneoder Max oder Unterschriftsleistung Sinn: Mibrauchsschutz qVerlust: Vereinfachung gegenber KraftloserklrungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Bank
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  • SoWi 4- 13 Barta: Zivilrecht online Entgeltlich oder unentgeltlich Zurckzustellen: Sachen "der- selben Gattung und Gte Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld- rechtlichen Rckforderungsan- spruch Darlehensnehmer: wird Eigentmer mit obligatorischer Rckzahlungspflicht limmer unentgeltlich lZurckzustellen: dieselbe Sache lGegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen lVerleiher: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer lEntlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Darlehen Vergleich der Rechtsstellung Leihe
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  • SoWi 4- 14 Barta: Zivilrecht online Vergleich der Rechtsstellung LeiheVerwahrung Realvertrag Dauerschuldverhltnis Zweck: GebrauchZweck: Obsorge unverbrauchbare und unvertretbare Sachen alle Sachen Zurckzustellen: dieselbe SacheZurckzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare Nur unentgeltlichentgeltlich + unentgeltlich Verleiher / Hinterleger: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht)
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  • SoWi 4- 15 Barta: Zivilrecht online Leihe: 971 ff ABGB qHistorische Entwicklung: Noch im MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich qRealvertrag: Konsens + reale bergabe qTerminologie: Verleiher Entlehner qDauer: Vereinbarung, Zweck, Kndigung qRechte und Pflichten des Entlehners: l Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfltig zu verwahren qHaftung fr: l mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch l fr gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht fr Zufall ( 1311 ABGB) qBittleihe/Prekarium
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  • SoWi 4- 16 Barta: Zivilrecht online Entgeltlich oder unentgeltlich Zurckzustellen: Sachen "der- selben Gattung und Gte Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rckforderungsanspruch Darlehensnehmer: wird Eigentmer mit obligatorischer Rckzahlungspflicht limmer unentgeltlich lZurckzustellen: dieselbe Sache lGegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen lVerleiher: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer lEntlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Darlehen Vergleich der Rechtsstellung Leihe
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  • SoWi 4- 17 Barta: Zivilrecht online RealV + DschV Zweck: Gebrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen Zurckzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber lRealV + DschV lZweck: Obsorge lGegenstand: alle Sachen lZurckzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare lentgeltlich + unentgeltlich lHinterleger: bleibt Eigentmer + Sachbesitzer lVerwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Leihe Vergleich der Rechtsstellung Verwahrung
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  • SoWi 4- 18 Barta: Zivilrecht online Verwahrung: 957 ff ABGB qLegaldefinition: "Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge bernimmt qRealvertrag: Konsens + reale bergabe qPraktische Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht qPflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfltige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung fr jede Sorgfalt (ab leichter Fahrlssigkeit), aber nicht fr Zufall; wohl aber fr gemischten (=verschuldeten) Zufall qRechtsstellung des Verwahrers: l Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht
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  • SoWi 4- 19 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (1): 970 ff, 1316 ABGB q 970 Abs 1 ABGB: Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer fr die von den aufgenommenen Gsten eingebrachten Sachen... qVoraussetzung ist demnach: l Beherbergung + l Einbringung von Sachen Also nicht bei bloem Kaffeehausbesuch ! qDer Anschlag Fr Garderobe wird nicht gehaftet gibt demnach nur die Rechtslage wieder ! Also: Wertvolle Sachen selber verwahren! Oder in Verwahrung geben!
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  • SoWi 4- 20 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch fr: qUnternehmer, die...Aufbewahrungsrume halten, fr die eingestellten...Fahrzeuge; 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloer Platzmiete! q... und die Besitzer von Badeanstalten; 970 Abs 3 ABGB qRspr wendet Haftung auch auf (grere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenhuser oder Schlafwagengesellschaften
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  • SoWi 4- 21 Barta: Zivilrecht online qHaftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschlu ist daher unwirksam; 970 a ABGB qDas Gesetz statuiert aber Haftungsgrenzen, und zwar: l Fr Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 / 7.500 S und l Fr alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100 / 15.000 S Das ist nicht mehr zeitgem. Gastwirte schlieen daher hufig Zusatzversicherungen ab Gastwirtehaftung (3)
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  • SoWi 4- 22 Barta: Zivilrecht online Schenkung
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  • SoWi 4- 23 Barta: Zivilrecht online Schenkung: 938 ff ABGB qDie Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu berlassen qAnnahme durch Beschenkten ntig! qUnterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB Dereliktion ( 362, 386 ABGB), oder das Ausschlagen einer Erbschaft qGeschenkt wird aus Freigiebigkeit l Schenkungsabsicht; RmR: animus donandi qGegenstand der Schenkung: alle Sachen iSd 285 ABGB Also auch Forderungen! qDie Schenkung ist Prototyp der unentgeltlichen Vertrge Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag
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  • SoWi 4- 24 Barta: Zivilrecht online Formzwang des Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche bergabe bedrfen (heute) des Notariatsakts: Noch anders 943 ABGB (1811); heute 1 Abs 1 lit d NAktG (materielle Derogation des ABGB!) Bestimmung dient dem Schutz des Schenkers (Unberlegtheit!). Die Formvorschrift hat: l Warnfunktion gegen bereilung; aber auch l Schutzfunktion gegenber Dritten: Glubiger ! l Bei Formmangel: Heilung durch Erfllung Die Schenkung ist kein Realvertrag!
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  • SoWi 4- 25 Barta: Zivilrecht online Schenkungswiderruf und -anfechtung Auch fr Schenkungen gilt, sie ist ja ein Vertrag: qSie ist grundstzlich nicht widerrufbar: 946 ABGB l Vielmehr gilt: pacta sunt servanda ! l Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl 947 ff ABGB einseitiger Widerruf mglich ! qWiderrufsgrnde: zB Drftigkeit: Schenker ermangelt ntiger (eigener !) Unterhalt grober Undank: Latte liegt aber hoch Gerichtlich strafbar! qVerkrzung des schuldigen Unterhalts: 950 ABGB qVerkrzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben: 951 ABGB qSchenkungsanfechtung wegen Verkrzung der Glubiger; 953 ABGB heute AnfO 1914 und KO
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  • SoWi 4- 26 Barta: Zivilrecht online Arten der Schenkung qHand-/Realschenkung: Vertragsschluss und Erfllung sind eins qGemeinntzige Schenkung: zB an Staat qAnstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung: idR nicht aus Freigiebigkeit qWerbegeschenke und Warenproben: UWG! qBelohnende/remuneratorische Schenkung: 914 ABGB l Leistung des Beschenkten als Motiv fr Freigebigkeit Unterschied: erhhtes Entgelt im AR qWechselseitige Schenkung: 942 ABGB qGemischte Schenkung: 935 ABGB: Gnzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils qSchenkung unter einer Auflage: des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist Auflage einkalgbar qSchenkung auf den Todesfall: 956 ABGB: Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode erfllt l Widerrufsverzicht ntig (Unterschied: Vermchtnis) l ABGB verlangt blo Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach 1 Abs 1 lit d NotZwG (= Schenkung ohne wirkliche bergabe)
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  • SoWi 4- 27 Barta: Zivilrecht online Formzwang des Schenkungsvertrags qSchenkungen ohne wirkliche bergabe bedrfen (heute) des Notariatsakts: 943 ABGB (1811) dann 1 Abs 1 lit d NZwG 1875, heute 1 Abs 1 lit d NAktG l Warnfunktion gegen bereilung l Schutzfunktion gegenber Dritten: Glubiger ! l Bei Formmangel: Heilung durch Erfllung Die Schenkung ist kein Realvertrag!
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  • SoWi 4- 28 Barta: Zivilrecht online Steuerklassen: 7 ErbStG Schwiegerkinder Schwiegereltern Nichten, Neffen: Abkmmlinge des ersten Grades von Geschwistern I: II: III: IV: V: Ehegatte (in bestehender Ehe)* Kinder; eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder Abkmmlinge der Kinder; zB Enkel Eltern, Gro- und weitere Voreltern Stiefeltern Geschwister, voll- und halbbrtige Alle brigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften
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  • SoWi 4- 29 Barta: Zivilrecht online Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung Steuerklasse Euro Schilling I II III IV V 7.300 100.000 2 4 6 8 14 29.200 400.000 3 6 9 12 18 58.400 800.000 4 8 12 16 22 73.000 1,000.000 5 10 15 20 26 219.000 3,000.000 8 16 24 32 38 365.000 5,000.000 9 18 27 36 42 730.000 10,000.000 10 20 30 40 46 1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51 4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57 und darber 15 25 40 50 60 v.H. des Erwerbs bis (vereinfachte Darstellung des Tarifes nach 8 ErbStG)