1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig.

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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten

Dr. Werner Katschnig

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Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer

Landtagswahlordnung 1992

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WählerverständigungskarteAusfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde

Landtagswahlordnung 1992

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Landtagswahlordnung 1992

Ausschluss vom Wahlrechtnur bei gerichtlichem Ausschluss

bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen,

Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren

Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

5

Landtagswahlordnung 1992

Amtliche Wahlinformation Muster

Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort)Nummer im WählerverzeichnisWahltag, Wahlzeit, Wahllokal

Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stellige

Buchstaben/Zifferkombination

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Landtagswahlordnung 1992

Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig

mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen

schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte

ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

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Landtagswahlordnung 1992

Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (Aktenvermerk)

schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles

andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen

Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst

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Landtagswahlordnung 1992

Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte

bis zum 29. Tag nach dem Wahltag

mündliche oder schriftliche Anfrage

9

Ausschluss vom WahlrechtStaatsangehörige anderer EU-Staaten amtliche Wahlinformationskarte telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig

Gemeinderatswahlordnung 1994

10

Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte

Gemeinderatswahlordnung 1994

11

Gemeinderatswahlordnung 1994

Ausschluss vom Wahlrechtnur bei gerichtlichem Ausschluss

bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen,

Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren

Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe

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Gemeinderatswahlordnung 1994

Staatsangehörige anderer EU-Staaten

werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen

13

Gemeinderatswahlordnung 1994

Amtliche Wahlinformation Name, Geburtsjahr und Anschrift

Wahlsprengel (Wahlort)

Nummer im Wählerverzeichnis

Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal

zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination möglich

14

Gemeinderatswahlordnung 1994

Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig

mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen

schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte

ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit

15

Gemeinderatswahlordnung 1994

Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk)

schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles

andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen

Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)

16

Gemeinderatswahlordnung 1994

Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte

bis zum 29. Tag nach dem Wahltag

mündliche oder schriftliche Anfrage

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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Wirtschaftliche Unternehmungen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen Darlehen RechnungsabschlussGenehmigungspflicht

18

NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Wirtschaftliche Unternehmungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Keine Wertminderung

mit eigener Rechtspersönlichkeitdürfen nicht errichtet werden

19

NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage

bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen

20

NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Rechnungsabschluss

vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung

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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Genehmigungspflicht

Änderung der Anlegungsart

Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen

Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird

22

NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz

Genehmigungspflicht

Aufnahme eines Darlehens

Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt

Unbedingte Erbserklärung

Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung

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Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die

verbandsangehörigen Gemeinden Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den

Gemeindeärztepensionsverband

Gemeindeärztegesetz 1977

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Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband

nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich

Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung

Gemeindeärztegesetz 1977

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