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WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
Art. 21 Abs. 1 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Der Begriff der Partei§ 2 Abs. 1 PartG
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
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Innerparteiliche Strukturanforderungen,
Transparenz
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• Gebot innerparteilicher Demokratie, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, §§ 6 ff. PartG („innere Ordnung“)
• insbes. Willensbildung „von unten nach oben“• Rechenschaftspflicht Art. 21 Abs. 4 GG §§ 23 ff. PartG vgl. insbesondere die §§ 31a – d PartG
Verfassungsrechtliche Stellung
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• Gründungsfreiheit, Art. 21 Abs. 2 GG, umfasst Programm- und Beteiligungsfreiheit• Chancengleichheit der Parteien (Grundlage: Art. 21 GG)• Parteienprivileg (Art. 21 II):
• Verbot nur durch BVerfG,• keine Nachteile für Partei vor ihrem Verbot
Chancengleichheit der Parteien
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• Herleitung: Art. 21 I GG (Art. 3 I, 38 I GG)• formale Gleichbehandlung, d.h. grds. keine Ausnahme möglich (im Unterschied zum materialen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG);• ABER : Ungleichbehandlung bei Vorliegen zwingender Gründe ausnahmsweise zulässig• § 5 I 1 PartG: Prinzip der abgestuften Gleichbe- handlung nach der Bedeutung der Parteien
Parteiverbot• Nur durch BVerfG, Art. 21 II 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG• Antragsrecht: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, § 43 I BVerfGG; u. U. Landesregierung, § 43 II BVerfGG• Entscheidung: Mit der Feststellung der Begründetheit des Antrags durch das BVerfG muss die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu gründen, verbunden werden, § 46 I, III BVerfGG• die Entscheidung hat konstitutiven Charakter (Parteienprivileg)• Verfassungswidrigkeit bei - Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele, „darauf ausgehen“ aggressiv-kämpferische Grundhaltung
NPD-Parteiverbotsverfahren: BVerfGE 107, 339-395Dazu: Volkmann, Uwe: Zur Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens, DVBl. 2003, 605
Parteienfinanzierung
• seit BVerfGE 85, 264: staatliche Teilfinanzierung!• Wählerstimmenanteil (BTwahl, LTwahlen, EP-Wahlen)• Zuwendungsanteil (Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden)• absolute Obergrenze, § 18 II PartG• relative Obergrenze, § 18 Abs. 5 S. 1 (iVm Abs. 2) PartG
Mittelbare Finanzierung• Steuerliche Begünstigung von Beiträgen oder Spenden Privater (vgl. § 25 PartG)• ABER: Begrenzung des Höchstbetrages der Steuerbegünstigung (vgl. § 34g EStG/50%, 10b Abs. 2 EStG/“normale“ Abzugsfähigkeit)
Lies: BVerfG v. 26.10.2004Drei-Länder-Quorum verfassungswidrig
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Politikfinanzierung
Parteien-/Wahlkampffinazierung
Fraktionsfinanzierung
Stiftungsfinanzierung
2004 insgesamt ca. 262.000.000 Euro
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Die Parteienfinanzierung in Zahlen
Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2003 sowie Berechnung der Abschlagszahlungen 2004 gemäß §§ 18 ff. PartG(Stand: 2. Februar 2004)Fraktionsfinanzier
ung 200460.546.000 Euro
Stiftungsfinanzierung 2004
87.000.000 Euro
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Hauptaufgaben/-funktionen des Bundestages
• Repräsentation – Vertretung des Volkes• Wahl anderer Staatsorgane: vor allem BK (Art.
63), Wehrbeauftragter (Art. 45b), die Hälfte der Richter des BVerfG
• "Ab- und Neuwahl" des BK durch konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67, Art. 68 Abs. 1 S.2 GG)
• Gesetzgebung• Meinungsäußerung durch schlichte
Parlamentsbeschlüsse ohne Bindungswirkung• Zitier- und Interpellationsrecht, Art. 43 GG• Einsetzung von Untersuchungsausschüsse, Art.
44 GG• Mitwirkung bei EU und NATO