Post on 17-Nov-2019
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VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER
UNTERNEHMENSPRÄSENTATION
Hamburg,
FACHKUNDIG BERATEN
Ellen Ashauer-Moll
20. März 2019
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ERFOLGSGESCHICHTE AUS DEUTSCHLAND
– 1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg
– 2018 weltweit 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 51 Ländern mit 111 eigenen Niederlassungen
– EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder Franchise-System
– Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und BPO, Unternehmens- und IT-Beratung, Wirtschaftsprüfung
– Spezialisiert auf deutsche international tätige Unternehmen
1.1 WIR SIND UNVERWECHSELBAR
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1.2 RÖDL & PARTNER WELTKARTE
Alle Länder inkl. Kooperationsstandorte finden Sie auf www.roedl.de/standorte
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1.3 RÖDL & PARTNER IN DEUTSCHLAND
Nürnberg Jena
Ansbach Köln
Bamberg Kulmbach
Bayreuth Ludwigshafen
Berlin Mettlach
Bielefeld München
Chemnitz Münster
Dresden Plauen
Eschborn Regensburg
Fürth Selb
Hamburg Stuttgart
Hannover Ulm
Hof
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1.4 UNSERE ERFOLGSFAKTOREN
INTERDISZIPLINARITÄT Wir garantieren Effizienz durch interdisziplinäre Projektteams.
KÜMMERER-PRINZIP Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner.
INTERNATIONALITÄT Wir verfügen weltweit über eigene Standorte.
MANDANTENORIENTIERUNG Wir beraten praxis- und bedarfsorientiert.
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2.1 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM ÜBERBLICK
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Unsere Mandanten
Steuerberatung
– Internationale Steuerplanung
– Verrechnungspreise
– Transaktionen
– Laufende Steuerberatung
– Umsatzsteuer
– Rechtsdurchsetzung und Verteidigung
– Beratung der Unternehmerfamilie
– Vermögende Privatpersonen, Spitzensportler
Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing
– Finanzbuchhaltung
– Lohnbuchhaltung
– Jahresabschluss und Deklaration
– Laufende Beratungsleistungen
– Tax Accounting
Wirtschaftsprüfung
– Jahres- und Konzernabschlussprüfung, Quartalsreviews
– Gutachten, Sonderprüfungen und Bestätigungsleistungen
– Financial und Performance Audit
– Internationale Rechnungslegung, Reporting
– IT-Audit
Unternehmens- und IT-Beratung
– Geschäftsprozessberatung
– Unternehmensfinanzierung
– Mergers & Acquisitions
– ERP Lösungen SAP und Microsoft Dynamics AX
– IT Outsourcing und Cloud Computing
– CRM Lösung Targenio
Rechtsberatung
– „Full-Service“ Wirtschaftsrecht
– Gesellschaftsrecht
– Arbeitsrecht
– Transaktionen
– Unternehmensnachfolge
– Gesellschafterkonflikte
– Rechtsdurchsetzung
– Compliance, Prävention und Verteidigung
– Öffentliches Recht
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2.2 STEUERBERATUNG
Unternehmens- steuerrecht
– Steuerstrukturierung – Transaktionsberatung – Umsatzsteuer – Tax Accounting – Tax Compliance Management – Insolvenzsteuerrecht – Mitarbeiterbeteiligungen und betriebliche Altersvorsorge
Internationales Steuerrecht
– BEPS/Verrechnungspreise – Mitarbeiterentsendung – Grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Nachfolge, Privatvermögen
– Unternehmensnachfolge – Stiftungen – Privatvermögen/Family Offices/Vermögensnachfolge – Spitzensportler
Fonds und Immobilien
– Konzeption und Beratung von Fonds – Beratung anderer institutioneller Anleger – Immobilien
Öffentliche Hand – Public Sector/Betriebe gewerblicher Art – Energiewirtschaft/Querverbund – Gesundheitswirtschaft/NPO
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Vermögens-reporting und –
controlling im Zusammenspiel mit der Steuer-
beratung
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STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN BEI DER
VERMÖGENSANLAGE FÜR KIRCHLICHE UND
GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN
Hamburg,
KIRCHLICH INVESTIEREN
Ellen Ashauer-Moll
20. März 2019
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Besteuerung von Investmentfonds (Publikumsfonds und aufsichtsrechtliche Spezialfonds)
• Trennungsprinzip als neues Besteuerungssystem
• Fonds wird „Blackbox“
• Anleger wird grundsätzlich bei cashflow besteuert
Besteuerung von Spezialinvestmentfonds (aufsichtsrechtliche Spezialfonds)
• Höchstens 100 Anleger, keine natürlichen Personen zugelassen, besondere Anlagebedingungen
• Semi-transparente Besteuerung (Transparenzoption möglich)
• Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME
Investmentfonds versus Spezialinvestmentfonds
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1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME
Zuordnungssystem im Investmentsteuerrecht
Investmentfonds mit intransparenter Besteuerung
AIF in der Form von Personengesellschaften Keine Anwendung des Investmentsteuergesetzes, sondern allgemeine Besteuerungsregeln
OGAW § 1 Abs. 2 KAGB
(Aufsichtsrecht)
Alternative Investmentfonds AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB (Aufsichtsrecht)
Spezial-Investmentfonds mit semi-transparenter Besteuerung
und Transparenzoption
1-Anleger Fonds und „fiktive“
Investmentfonds
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2. BESTEUERUNG VON
INVESTMENTFONDS UND
IHREN ANLEGERN
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2.1 NEU: TRENNUNGSPRINZIP BEI INVESTMENTFONDS
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Ebene Investmentfonds Ebene Anleger
Investmentfonds
Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, ggf. Gewerbesteuer (in der Regel aber Gewerbesteuerbefreiung)
• Ausschüttungen • Vorabpauschale • Gewinne bei Veräußerung
von Fondsanteilen
Steuerbefreiung bei z. B. gemeinnützigen oder kirchlichen Investoren möglich
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• Inländische Beteiligungserträge
• insbesondere inländische Dividenden, Dividendenkompensationszahlungen
• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag
• Inländische Immobilienerträge
• insbesondere Mieten
• Veräußerungsgewinne – ohne Haltefrist!
• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
• Sonstige inländische Einkünfte
• beispielsweise Kapitalerträge aus in Deutschland grundpfandrechtlich abgesichertem Kapitalvermögen
• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
• Andere Einkünfte/Erträge sind nicht steuerbar
2.2 FONDSEBENE
Steuerpflichtige Erträge des Fonds
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– Die Besteuerung von deutschen Dividenden auf Fondsebene stellt eine zusätzliche Steuerbelastung auf Fondsebene dar.
– Betroffen sind die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Investoren, die eigentlich steuerbefreit sind.
– Damit gehen die Teilfreistellungen auf steuerbefreiter Anlegerebene ins Leere.
– Im Vergleich zum alten Recht verschlechtert sich die steuerliche Lage nur bei Investition in inländische Fonds.
– Bei ausländischen Fonds wurde die deutsche Steuer bereits im alten Recht als ausländische Quellensteuer qualifiziert. Steuerbefreite Investoren waren insoweit bereits nach altem Recht definitiv belastet.
Wie groß ist der Nachteil eigentlich?
2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN
Nachteil ab 01.01.2018 durch Mehrbelastung
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2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN
Als Beispiel wurde der DSW Top Dividende herangezogen (Jahresbericht 2018)
Annahme:
11% inländische Dividenden
89% Sonstige Renditebestandteile
Die Steuerbelastung auf Fondsebene beträgt
1,72% (15% auf 11%).
Beispiel für die Mehrbelastung eines deutschen Investmentfonds
11%
89%
inländische Dividenden Sonstige Renditebestandteile
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Aktuell: Selbstdeklaration des Fonds
Voraussetzungen
Anteilseigner dürfen nur steuerbefreite Anleger sein (Anlagebedingungen)
§ 36a EStG auf Fondsebene
Nur Anteilsrücknahme
Nachweis des kirchlichen Anlegers: Vorlage NVB
Anteilsklasse, § 10 InvStG
Auf Antrag des Fonds
Voraussetzungen
Mindesthaltedauer 3 Monate
§ 36a EStG auf Fondsebene
Nachweise des
kirchlichen Anlegers
Vorlage NVB
Investmentanteil-Bestandsnachweis von Depotstelle
Steuerbefreiung, § 8 InvStG
Soweit vom Steuerabzug kein Abstand genommen worden ist (nachrangig)
Antrag auf Erstattung durch Investmentfonds
Zwei-Jahresfrist ab Geschäftsjahresende des Fonds
§ 36a EStG auf Fondsebene
Vorlage der Nachweise (Statusbescheinigung, NVB, Investmentanteil – Bestandsnachweis)
u. a.
Erstattung, § 11 InvStG
Formalistisch, Abhängigkeit von Anträgen des Investmentfonds, Auszahlung des Befreiungsbetrages (Steuerbetrag), Damoklesschwert § 36a EStG auf Fondsebene
2.4 STEUERBEFREIUNGSARTEN BEI INVESTMENTFONDS
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3. BESTEUERUNG VON
SPEZIAL-
INVESTMENTFONDS UND
IHREN ANLEGERN
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3.1 NEU: SEMI-TRANSPARENZPRINZIP BEI
SPEZIALINVESTMENTFONDS
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Ebene Investmentfonds Ebene Anleger
Investmentfonds
Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (und gewerbesteuerbefreit)
• Ausgeschüttete Erträge • Ausschüttungsgleiche
Erträge • Transparenzoption für im
Fonds steuerpflichtige Erträge
Steuerbefreiung bei gemeinnützigen oder kirchlichen Investoren möglich
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3.2 TRANSPARENZOPTION BEI SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
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Inländische Beteiligungserträge
Steuerbelastung auf Fondsebene
Steuerbelastung beim kirchlichen
Investor
Keine Ausübung der Transparenzoption Ausübung der Transparenzoption (durch Fonds)
15 % inkl. SolZ
– Abstandnahme vom Steuerabzug > Behandlung analog Direktanlage
– Vorlage NV-Bescheinigung durch kirchlichen Investor
steuerfrei steuerfrei
steuerfrei
– Nachweis der Steuerbefreiung
– NV 02
– Letzter ergangener Feststellungsbescheid
– Bescheinigung über Gemeinnützigkeit
– Nachweis der Steuerbefreiung
– NV 02
– Letzter ergangener Feststellungsbescheid
– Bescheinigung über Gemeinnützigkeit
– Anleger gilt als Gläubiger der inländischen Beteiligungserträge und ist Schuldner der Kapitalertragsteuer
– Ausschüttung nicht abgeführter KESt und SolZ
Beachte: §36a EStG !!
– Verwahrstelle führt Kapitalertragsteuer ab
steuerpflichtig
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4. KAPITALERTRAG-
STEUER – PROBLEMFELD
§ 36A ESTG
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Anrechnung der vollen Kapitalertragsteuer bei Dividendenerträgen / Genussscheinerträgen nur, wenn der Anleger
• die Mindesthaltedauer von 45 Tagen erfüllt,
– Anleger muss wirtschaftlicher Eigentümer sein
– Mindesthaltedauer muss im Zeitraum 45 Tage vor und 45 Tage nach Dividendenstichtag erfüllt sein
• während der Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70% trägt und
• nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge überwiegend, mittelbar oder unmittelbar an andere Personen zu vergüten.
Wird eine der Voraussetzung nicht erfüllt (kumulative Voraussetzungen), werden nur 2/5 der Kapitalertragsteuer angerechnet. Der nicht anrechenbare Teil der Kapitalertragsteuer ist auf Antrag abziehbar.
Ausnahme: Gesamtdividendenbetrag / Jahr <= 20.000 EUR oder Haltedauer > 1 Jahr
Bei kirchlichen Investoren erfolgt keine Erhebung von Kapitalertragsteuer, eine Anrechnung ist im Regelfall nicht relevant.
Warum ist § 36a EStG dennoch für kirchliche Investoren wichtig?
4.1 PROBLEMFELD § 36A ESTG - GRUNDSATZ
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Wird Kapitalertragsteuer aufgrund Steuerbefreiung nicht abgezogen oder erstattet und erfüllt Anleger nicht die Voraussetzungen des § 36a EStG (Nachweispflicht durch den Anleger):
Anzeigepflicht beim Betriebsstättenfinanzamt (keine Formvorschrift, jedoch Schriftform empfohlen) und
Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3/5 des unterbliebenen Steuerabzugs (Steuererhebung trotz Steuerbefreiung)
Kapitalertragsteueranmeldung durch den Anleger
• Resultat: Definitive Steuerbelastung in Höhe von 3/5 der Kapitalertragsteuer, obwohl die Erträge eigentlich steuerbefreit sein sollten.
• Hintergrund: Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen durch Zwischenschaltung einer steuerbefreiten Person („Cum/Cum-Geschäfte“)
4.2 PROBLEMFELD § 36A ESTG – ANZEIGE- UND ABFÜHRUNGSPFLICHT
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4.3 PRÜFSCHEMA § 36A ESTG
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Gesamtbetrag inländische
Dividenden <= 20.000 EUR?
Haltedauer je Aktie > 1 Jahr
(bankübergreifend!) ?
Mindesthaltedauer erfüllt?
Mindestwertänderungsrisiko
getragen (Beachtung nahe
stehende Person) ?
Vergütung des Kapitalertrags?
Keine Anmeldung oder Nachzahlung der Kapitalertragsteuer
ja
ja
Anmeldung und Nachzahlung der Kapitalertragsteuer durch den kirchlichen
Investor
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
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Grundsatz Steuerabzug bankseits
– Prüfungspflicht für § 36a EStG auf Ebene
steuerbefreiter gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Anleger
– Haftungsfrage z. B. für Stiftungsvorstände für zu
Unrecht nicht gezahlte Kapitalertragsteuer
– Anzeige- und Zahlungspflichten wurden nicht
erfüllt, weil durch Weitergabeverpflichtung der
Dividenden keine Liquidität mehr vorhanden war
§ 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG
– Körperschaften, Vermögensmassen und
Personenvereinigungen, die
– gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit
steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG
– Erträge > 20.000 EUR
– Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer
Folge
Vorbelastung der Dividenden bereits auf
Bankebene in Höhe von 3/5 (15%)
Steuerfreistellung nur in Höhe von 2/5
Anwendung auf ab 01.01.2019 zufließende
Dividendenerträge
„Enthaftung“ für Verantwortliche
aber
Liquiditätsabfluss
Erstattungsantrag beim zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt des Anlegers
Juristische Person des öffentlichen Rechts?
4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019
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4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019
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Steuerabzug bankseits
§ 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG
– Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die
– gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG
– Erträge > 20.000 EUR
– Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer
Nachtrag zum Vortrag am 14.03.2019 - Diskussion
M. E. fallen Juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht unter den Abzug. Diese sind zwar
Körperschaften, nicht jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG befreit, da sie ja erst gar nicht in die
Steuerpflicht fallen. JPöR sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Steuersubjekt – die
Vermögensverwaltung fällt da nicht drunter und benötigt daher auch keine Befreiung nach § 5 Nr. 9
KStG. Somit greift der § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG nicht für jPöR. Es besteht m. E. weiterhin die
Prüfpflicht für jPöR, ob § 36a EStG greift, da eben kein Steuerabzug durch die Bank erfolgt.
Empfehlung: Welche NV-Bescheingung erhalten ab 2019? Der Steuerabzug durch die Bank wird
sich nach den neuen NV-Bescheinigungen richten.
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Bei Ausübung der Transparenzoption eines Spezialinvestmentfonds greifen analog die Regelungen des § 36a EStG!
• Anleger wird Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer
• Haftung für nicht erhobene oder erstattete Steuer liegt beim Anleger
• Anleger muss Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36a EStG auf Ebene des Fonds und auf eigener Ebene prüfen
• Anzeige- und Abführungspflicht des Anlegers gegenüber seinem Finanzamt bei Nichteinhaltung durch den Fonds
• § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG m. E. analog anwendbar
4.4 PROBLEMFELD §36A ESTG - TRANSPARENZOPTION
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