Post on 12-Sep-2020
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Ralf Stroetmann
Betreiberverantwortungin Versammlungsstätten
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Themen:
• Wer ist Betreiber?
• Beteiligte bei Veranstaltungen
• Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz
• Betreiberpflichten aus dem Baurecht
• Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Betreiberverantwortung
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Wer ist Betreiber?
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Verfassungsrecht
Verwaltungs-
recht
Autonomes
SatzungsrechtStrafrecht
BaurechtUmwelt-
recht
Verkehrs-
anlagenrecht
OWiGLBauO
BImSchG
LImSchG
StraßenG
Privatrecht
VStättV
Ordnungs-
recht
Betreiber
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Die MVStättVO gilt für Bau und Betrieb:
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als
200 Besucher fassen, oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen
und gemeinsame Rettungswege haben.
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
200 Besucher
WC
Herren
WC
Damen
GarderobeRegie
Flur
Flur
Lager
Bühne
F
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U
m
k
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i
d
e
n
WC
Versammlungsräume mit einzeln
mehr als 200 Besucherplätzen
Werkstatt
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
80 Bes.150 Besucher 80 Bes.
WC
Herren
WC
Damen
GarderobeBüro
Flur
Flur
Werkstatt
Lager
Bühne
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n
WC
Versammlungsräume mit zusammen mehr als
200 Besucherplätzen und gemeinsamen
Rettungswegen
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Die MVStättVO gilt für Bau und Betrieb:
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als
200 Besucher fassen, oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen
und gemeinsame Rettungswege haben.
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen
und mehr als 1000 Besucherplätzen sowie baulichen
Anlagen.
Sportstadien u. Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden
Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5000 Besucher fassen.
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen
und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und
mehr als 1000 Besucherplätzen.
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Die MVStättVO gilt nicht für:
Räume die dem Gottesdienst gewidmet sind
Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen
Ausstellungsräume in Museen
Wenn sie in diesem Sinne genutzt werden und
Keine Nutzungsänderung vorliegt !!!
Ansonsten ist ggf. ein Antrag auf
Nutzungsänderung notwendig.
Fliegende Bauten
Ein Fliegender Bau in einer Versammlungsstätte ist
dann ein veränderbarer Einbau, denn:
Es gibt keine baulichen Anlagen innerhalb
von Gebäuden!
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Verfassungsrecht
Verwaltungs-
recht
Autonomes
Satzungsrecht
DGUV Vorschriften
(V)BG(Verwaltungs-)
Berufsgenossenschaft
UK / GUVVUnfallkasse
Gemeindeunfallversicherung
StrafrechtPrivatrecht
DGUV Informationen
DGUV Regeln
DGUV Grundsätze
DGUVDeutsche gesetzliche
Unfallversicherung
VBG Fachinformationen
DGUV Vorschrift 17/18
DGUV Regel 115-002
DGUV Information 215-310
Unternehmer
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat
Betreiber
� wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick
auf die Sicherheit … zu treffen
Arbeitgeber
Unternehmer
� natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 2 des ArbSchG beschäftigen
� natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Beteiligte bei Veranstaltungen
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Betreiberpflichten
aus dem Arbeitsschutz
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
nach ArbSchG + BetrSichV
� Organisationsverantwortung wahrnehmen
� Arbeitsbedingungen beurteilen
� geeignet Maßnahmen ergreifen
� Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
� Gefährdungsbeurteilungen (und Unfälle) dokumentieren
� erforderliche Mittel bereitstellen
� bei Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern abstimmen
� Maßnahmen zur Ersten Hilfe gewährleisten
� für arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen
� regelmäßig unterweisen
� Arbeitsmittel beurteilen und regelmäßig prüfen
� Arbeitsmittel deren Sicherheit von der Montage abhängt an jedem neuen Montageort prüfen
Arbeitgeber
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
nach DGUV V1
� Gefährdungsbeurteilung durchführen und umsetzen
� Versicherte unterweisen
� bei der Vergabe von Aufträgen Sorgfalt walten zu lassen
� Mängel umgehend beseitigen
� den Versicherten Zugang zu Vorschriften und Regeln ermöglichen
� den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren
� bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern abstimmen
� auf Befähigungen des Personals achten
� Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
� Sicherheitsbeauftragte
� Maßnahmen bei besonderen Gefahren
� Erste Hilfe
� Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Unternehmer
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Betreiberpflichten
aus dem Baurecht
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� ist für die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich
� muss bei Betrieb anwesend sein (oder ein beauftragter Veranstaltungsleiter)
� muss den Betrieb einstellen, wenn
� muss die Zusammenarbeit der Beteiligten (BOS) gewährleisten
- sicherheitsrelevante Einrichtungen nicht betriebsbereit sind
- Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können
Betreiber von Versammlungsstätten
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� kann Pflichten des Betreibers schriftlich übertragen bekommen
� Betreiber bleibt verantwortlich
Veranstaltungsleiter
„Bleibt verantwortlich“ heißt:
A
O
K
� muss bei der Veranstaltung anwesend sein
� muss Weisungsbefugnis haben
� muss mit der Versammlungsstätte vertraut sein
uswahl
rganisation
ontrolle
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Ergänzende Stichworte zu Betreiberpflichten
• Brandsicherheitswache organisieren
• SanD informieren
• Brandschutzkonzept erstellen lassen
• Räumungskonzept erstellen
• Betriebspersonal unterweisen
• Sicherheitskonzept erstellen
• Ordnungsdienst beauftragen
• Flucht und Rettungsplan aushängen
• Rettungswege freihalten
• ggf. Proben durchführen und anzeigen
• Besucherzahlen einhalten
• Brandschutzanforderungen gewährleisten
Betreiber
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� müssen mit den technischen Einrichtungen vertraut sein
� müssen Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, insbesondere
hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten
� müssen anwesend sein
- bei mehr als 200m² Szenenflächen
- zwischen 50m² und 200m² (Fachkraft VAT mit 3 Jahren Erfahrung)
Verantwortlicher VAT
� Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
- die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik
- Hochschulabsolventen (Theater- oder Veranstaltungstechnik)
- Bühnen- und Beleuchtungsmeister
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� Anwesenheit nicht erforderlich:
- Sicherheit und Funktion der technischen Einrichtungen wurden vom
Verantwortlichen VAT überprüft
Verantwortlicher VAT
- die technischen Einrichtungen werden nicht bewegt oder verändert
- Von Art und Ablauf der VA gehen keine Gefahren aus
- Aufsicht durch Fachkraft VAT, die mit den Einrichtungen vertraut ist
� Aufsicht auch durch „aufsichtführende Person“ (AFP) möglich:
- von den technischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus
- die AFP ist mit den Einrichtungen vertraut
Der Betreiber ist in der alleinigen Verantwortung zur Auswahl der AFP
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
� einfache Sicherstellung der Voraussetzungen (Qualifikation, „Vertraut sein“)
Betreiber stellt den Veranstaltungsleiter / Verantwortlichen VAT
Veranstalter stellt den Veranstaltungsleiter / Verantwortlichen VAT
� einfache Kommunikationswege
� einfache Sicherstellung der Weisungsbefugnisse
� Betreiber kann Auswahlverantwortung schwer nachkommen
� Weisungsbefugnis gegenüber Personal des Betreibers schwer umzusetzen
� Kennt der VA-Leiter /Verantwortliche VAT die Versammlungsstätte?
Ist der Verantwortliche VAT auch für andere Dinge zuständig,
ist die Ausübung der Tätigkeit u.U. nicht möglich.
Organisationsverantwortung
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten
Ralf Stroetmann
Betreiberverantwortungin Versammlungsstätten