Bsr3

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1.3. Nationalstaatsprinzip

Das Nationalstaatsprinzip dient der Herstellung der politischen und rechtlichen Einheit und Selbständigkeit eines Staates.

Staat: Staatsgebiet

Umgrenztes Territorium, in welchem der Staat hoheitliche Gewalt ausübt.

StaatsvolkUmfasst den Kreis der Staatsangehörigen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kann entweder auf die Staatsangehörigkeit der Eltern (iussanguinis) oder auf den Ort der Geburt abstellen (iussoli).

StaatsgewaltIst definiert als Staatshoheit über die Menschen im betreffenden Land. Dem Staat kommt ein Gewaltmonopol zu. Diese Staatshoheit wird von keiner anderen Macht abgeleitet und kann mit dem Begriff „Souveränität“ beschrieben werden.

StaatszweckDies ist ein normatives Element. Es werden Gemeinschaftszwecke des Staates definiert. Diese Zwecke beinhalten zumindest Friede, Freiheit und Gerechtigkeit.

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1.3 NATIONALSTAATSPRINZIP

• Einheit nach innen

– Schweiz gilt als Staats- und Willensnation (verschiedene Sprachen, Kulturen

– Ziel ist ein einheitlicher Rechts- und Wirtschaftsraum

• Äussere Souveränität – Aussenpolitik

– Wer darf die Schweiz nach aussen vertreten?

– Grundlagen?

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Art. 184 Abs. 1 BV

Neutralität

Art. 173 Abs. 1 lit. a BV

Art. 185 Abs. 1 BV

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1.3. Nationalstaatsprinzip

• Neutralitätsrecht

– Enthaltungspflicht keine Begünstigung der Kriegsführenden

– Verteidigungspflicht Abwehr neutralitätswidriger Handlungen der Kriegsparteien

– Duldungspflicht bestimmter Handlungen der Kriegsführenden

– Pflicht zur Unparteilichkeit Gleichbehandlung bei Beschränkungen privater Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

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