Entwicklungen im Patentrecht Mark Schweizer, Zürich.

Post on 05-Apr-2015

105 views 2 download

Transcript of Entwicklungen im Patentrecht Mark Schweizer, Zürich.

Entwicklungen im Patentrecht

Mark Schweizer, Zürich

Übersicht

Zeitablauf

Berechnung des herauszugebenden Gewinns

VerwirkungBGE „Radiatoren“

1994 20052006

20072008

VerwirkungVoraussetzungen

1. Verzögerte Rechtsausübung

2. Vertrauen des Verletzers in zukünftige Unterlassung der Rechtsausübung

3. Wertvoller Besitzstand

Verwirkung1. Verzögerte

Rechtsausübung• tatsächliche Kenntnis der

Verletzung oder

• fahrlässige Unkenntnis der Verletzung

Verwirkung2. Vertrauen des Verletzers

– Wissen um tatsächliche Kenntnis des Rechtsinhabers oder

– objektive Erkennbarkeit der Verletzung für den Rechts-inhaber

Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand

VerwirkungKennzeichenrecht:

–nicht ernten, wo man nicht gesät hat

–Schutz der Marktposition

Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand

–„in guten Treuen getroffene Dispositionen, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen“

VerwirkungPatentrecht:

–Investitionsschutz

VerwirkungBGE „Radiatoren“

–bei Verletzung von Patenten darf regelmässig angenommen werden, dass Dispositionen getroffen wurden, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen

VerwirkungKommt es nicht auf die patentierte Lehre an?

Verwirkung

Plattenheizkörper

dadurch gekennzeichnet:

VerwirkungBei finanziellen Ansprüchen?

– Schliesst Verjährbarkeit die Verwirkung nicht (weitgehend) aus?

VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette II“

Verjährung• OR 60:

–Anspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat

– jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

VerjährungWird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Verjährung• PatG 81:

Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

VerjährungStGB 97:

Die Strafverfolgung verjährt in:c.sieben Jahren, wenn die Tat mit

einer anderen Strafe bedroht ist.

VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette III“

–Fiktion der Kenntnis nach PatG 111(2) genügt zur Annahme der Bösgläubigkeit im Zivilrecht

–für strafrechtlichen Vorsatz genügt sie aber nicht

VerjährungEinheitsdelikt

Verjährung• Fortgesetztes Delikt (bis1991)

• Einheitsdelikt (bis 2004)

• Heute:– tatbestandliche Handlungseinheit oder– natürliche Handlungseinheit

VerjährungOGer ZH, „Dancing“ (sic! 2008, 628)

wöchentlich stattfindende Musikanlässe sind keine verjährungsrechtliche Einheit

Verjährung• Tägliche Patentverletzung?

• Kenntnis von Schaden?–solange Verletzung andauert,

vergrössert sich der Schaden

Verjährung• BGE 109 II 420, E. 3:

Schaden kann nur dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis schon vor der Einreichung der Schadenersatzklage aufgehört hat

Gewinnberechnung

Gewinnberechnung

Praxis:Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns aufgrund OR 423 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag)

Gewinnberechnung

Bruttoerlös

- direkt zuordbare Kosten

herauszugebender Gewinn

BGE „Resonanzetikette II“:

Gewinnberechnung

Gewinnberechnung

Gewinnberechnung

1,3 Mio.

28´000

Diskussion

© REM

© zizzybaloobah

© Hans Hilfiker

© MatzeOtt

© OneEighteen

© midnightcomm

© the okapi

© 10 Ninjas Steve