EU-Erbrechtsverordnung

Post on 23-Feb-2016

161 views 0 download

description

EU-Erbrechtsverordnung. Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht. EU- ErbrechtsVO. Einführung Überblick Regelungsinhalte Inkrafttreten Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich Internationales Privatrechtsregeln vor und nach Inkraftreten - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of EU-Erbrechtsverordnung

EU-Erbrechtsverordnung

Dr. Max WielandRechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

EU-ErbrechtsVO Einführung Überblick Regelungsinhalte Inkrafttreten Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich Internationales Privatrechtsregeln vor und nach Inkraftreten Einheitliche Anknüpfungskriterien zum Erbstatut Neues Testaments- und Erbvertragsstatut Zuständigkeit Nachlasszeugnis

Einführung

Kein neues vereinheitlichtes Erbrecht:Nationales Erbrecht bleibt unangetastet. Kein vereinheitlichtes ErbschaftsteuerrechtNationale Besteuerungshoheit• BRD: Weltweiter Nachlass• Österreich: dzt. keine Erbschaftssteuer

Regelungsinhalte

vereinheitlichte Regeln zum anwendbaren nationalen Erbrecht

Welches nationale Erbrecht ist anwendbar? Internationale Rechtszuordnung erforderlich: Nachlassvermögen in mehreren StaatenAusländer mit Nachlassvermögen im InlandInländer mit Wohnsitz im Ausland

Regelungsinhalte

internationale Zuständigkeit der Behörden / Gerichte

Vollstreckung von Urteilen in Erbsachen im Ausland

Internationaler Nachweis der Erbberechtigung - Nachlasszeugnis

EU-ErbrechtsVOInkrafttreten

Verordnung = unmittelbar anwendbares Recht Beschluss des EU Parlaments und Rates vom

4.7.2012, veröffentlicht am 20.07.2012Inkrafttreten Art. 84 • 17.08.2015 null Uhr

EU-ErbVO Definitionsachlicher Anwendungsbereich

Erbrecht: Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art 1 Abs 1, Art 3, Abs 1)a) Exkurs:• Rechtsnachfolge im Todesfall:• Grundsatz der Universalsukzession• Übergang von allen Vermögensrechten und Pflichten = Gesamtrechtsnachfolge• Vermögen: Immobilien, Mobilien, Forderungen, Rechte z.B. Urheberrechte,

Patente, Markenrechte, Grundpfandrechte• Schulden: Darlehensverbindlichkeiten, nicht erfüllte Verträge,

Schadensersatzansprüche, Schuldbeitritte, Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften,

• öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten: Steuern vom Einkommen, speziell Unternehmer: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, latente Steuern bei Betriebsvermögen,

• familienrechtliche Verbindlichkeiten: ehegüterrechtliche Forderungen, Unterhalt

Räumlicher Anwendungsbereich

Universelle Geltung, Art 20 EU-ErbVO Vorrangig: völkerrechtliche Verträge z.B. Deutschland mit Iran, Türkei und Russland,

USA, Art 75 Keine Geltung in den MitgliedsstaatenDänemark, Irland, Vereinigtes Königreich

Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich, Art 1 Abs 2

• Personenstand, Familienverhältnisse und ähnliche Verhältnisse• Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, ges. Vertretung• Verschollenheit, Todesvermutung, keine Todesdefinition• Eheliche Güterrecht• Unterhaltspflichten, soweit nicht vTw.• Zuwendungen und Begründung von Rechten, die nicht dem

Erbrecht unterliegen (z.B. Lebensversicherungen)• Gesellschaftsrecht• Sachenrecht und sachenrechtliche Register• Formgültigkeit mdl. Testamente• Steuerrecht, Zollrecht

Wie erfolgt die Rechtsnachfolge vTw.:

• Gesetzliche Erbfolge: geregelt nach dem Grad der Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft, Lebensgemeinschaft (z.B. in Kroatien, Slowenien, Serbien)

• Testamentarische Erbfolge: Anordnung durch den Erblasser z.B. Bestimmung von Erben und sonstigen Begünstigten, Vermächtnisnehmern

Wie erfolgt der Rechtsübergang:

• Vonselbsterwerb (direkter Rechtsübergang auf den Erben mit dem Todeszeitpunkt, Ausschlagungsrecht des Erben)

• Nachlass als Rechtsperson (Rechtsübergang auf den Erben mit Annahme, Durchführung eines Verfahrens)

• Administratoren des Nachlasses (UK) als Rechtsnachfolger – Übertragung auf die Erben

Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Ländern

• http://www.successions-europe.eu• Universalsukzession Frankreich: direkte Rechtsnachfolge mit dem Tod von regulären

Erben, Annahme unter Vorbehalt und unbeschränkte Annahme mit Haftung für den Nachlass, 10 jährige Frist für Ausschlagung, längstens bis zur Annahme

• Italien: Rechtsnachfolge erst mit Annahme, die konstitutiv wirkt, Annahme, Ausschlagung, Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

• Luxemburg: Universalsukzession mit dem Erbfall: Annahme, Ausschlagung, Ausschlagung unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

• Schweiz: Universalsukzession mit Ausschlagungsrecht , 3 Monate• Österreich: Erbanfall mit dem Tod, Verlassenschaft ist eigene Rechtsperson,

Rechtsnachfolge durch Annahme (bedingt, unbedingt) und Einantwortung, • Deutschland: Vonselbsterwerb mit Todesfall; Ausschlagung binnen Ausschlussfrist

von 6 Wochen ab Kenntnis Todesfall = ges. Erbfolge; ab Kenntnis vom gerichtlich eröffneten Testament; keine Ausschlagung bei vorheriger Annahme; 6 Monate bei Erbfall im Ausland, oder Auslandsaufenthalt des Erben

Kollisionsanknüpfung bis zum 16.08.2015, 24 Uhr

• Österreich: Staatsbürgerschaft• Deutschland: Staatsbürgerschaft• - Wahlrecht für in Deutschland gelegene Immobilien• Schweiz: Anknüpfung letzter Wohnsitz mit Wahlrecht des Heimatrechts, für Schweizer kann das Heimatrecht

beschränkt werden auf Immobilien• Luxemburg: gewöhnlicher Aufenthalt, Immobilien Belegenheitsstaat• Italien: Staatsbürgerschaft, Wahlrecht des Rechts am Aufenthaltsort• Frankreich: bewegliche Gegenstände nach Recht am Aufenthaltsort, unbewegliche nach dem Landesrecht, keine

Rechtswahl• Spanien: Staatsangehörigkeit, bei Nachlassabwicklung in Spanien, Spanisches Recht. • Großbritannien: Recht des Domizils, auf Dauer angelegter Aufenthaltsort, Immobilien: Erbrecht am Belegenheitsort• Niederlande: Staatsangehörigkeit, bei Aufenthaltswechsel ins Ausland länger 5 Jahre: Recht am gewöhnlichen

Aufenthaltsort, Immobilien: Rechtswahl Belegenheitsort• Polen: Staatsangehörigkeit mit Wahlmöglichkeiten: Recht am Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum

Todeszeitpunkt oder bei Testamentserrichtung• Slowenien: Staatsangehörigkeit• Slowakei: Staatsangehörigkeit• Tschechien: Staatsangehörigkeit (ab 01.01.2014 neues Recht)• Ungarn: Staatsangehörigkeit

Erbstatut vor Inkrafttreten der EUErbVO

• Vor 17.08.2015: Art 25 EGBGB; § 28 österr. IPRGStaatsbürgerschaft Doppelte Staatsbürgerschaft: engste

Verbindung Art 5 EGBGB Rechtswahl für in Deutschland belegene

Immobilien, Art 25 Abs 2 EGBGB

Erbstatut vor Inkrafttreten der EUErbVO

Geltung für den gesamten Nachlass Ausnahme von der Anknüpfung an die

Staatsbürgerschaft:Art 3a Abs 2 EGBGB: Ortsrecht für

Gegenstände im Ausland, die dort bes. Bestimmungen unterliegen

Rückverweisungen werden vom deutschen Recht anerkannt, Art 4 Abs 1, 2 EGBGB

Normenkonfliktfall

• Staatsangehörigkeit vs. Ausländisches Ortsrecht• Beispiel: Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz• Nachlass in Deutschland: deutsches Erbstatut• Nachlass in Schweiz: schweiz. Recht• Folge Nachlassspaltung – letztwillige

Verfügungen sind nach jeweiligem Erbstatut zu beurteilen

Fallbeispiel Erbfall vor dem 17.08.2015

• österreichisches Ehepaar lebt seit 30 Jahren in Deutschland• Keine letztwilligen Verfügungen • Kinder leben in Deutschland und Frankreich• Privatvermögen in Deutschland: Immobilie in München, je

hälftiges Miteigentum der Eheleute• Privatvermögen in Klagenfurt aus Erbschaft nach der Mutter

des Ehemanns, • Privatvermögen der Ehefrau: Wertpapierguthaben nach den

Eltern• Ehemann verstirbt am 25.05.2014 in Österreich• Vater des Ehemanns lebt noch, es gibt einen Bruder

Erbfall vor 17.08.2015• Eheleute vererben nach österr. Recht, Anknüpfung:

Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft, § 28 IPRG• Überlebender Ehegatte (Ehefrau) erbt 1/3, Kinder erben 2/3

untereinander zu gleichen Anteilen• Vater des Ehemanns erbt nichts, § 757 ABGB, § 730, 731 ABGB• Ehefrau hat lebenslängliches Wohnrecht an der gemeinsamen

Immobilie :gesetzliches Vorausvermächtnis § 758 ABGB (wird bei der Auseinandersetzung häufig übersehen)

• Fallvariante:• keine Kinder: der Vater des Ehemanns und der Bruder erben

1/3, die Ehefrau 2/3

Erbfall vor dem 17.08.2014

• Das deutsche Erbrecht findet keine Anwendung;

• Die Verlassenschaft ist vorrangig in Österreich abzuhandeln, da der Ehemann in Österreich Vermögen hatte.

• Fremdrechtserbschein in Deutschland

Ab 17.08.2015 anwendbares Erbrecht

• Zukünftige Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

• Anwendung des Erbrechts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

• Wahlrecht: Anknüpfung an das Recht der Staatsbürgerschaft

• Indirektes Wahlrecht: Festschreibung des zum Zeitpunkt der Testierung geltenden Rechts

Erbfall ab dem 17.08.2015

Gleiche Fallkonstellation: österr. Ehepaar, seit 30 Jahren in Deutschland lebend

Ehemann verstirbt am 30.08.2015 Ab 17.08.2015 gilt die neue

Erbrechtsverordnung:• Der Ehemann vererbt nach deutschem Recht:• Neue Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

Erbfall ab 17.08.2015• Folgen des deutschen Rechts:• Ehefrau erbt zu ¼, 1931 Abs 1 BGB. • Keine Erhöhung des Ehegattenerbrechts um güterrechtlichen

Zugewinnausgleich ¼• Österr. Güterstand sieht Gütertrennung vor: § 1233 ABGB• Folge: ausländische Gütertrennung ist mit der dt.

Gütertrennung zu vergleichen: • Bei vergleichbarer Gütertrennung: Erbteil mit Abkömmlingen

zu gleicher Quote, ab 3. Kind feste Quote zu ¼• Keine lebenslanges Wohnrecht• Vater des Ehemanns erbt nicht.

Erbfall ab 17.08.2015

• Abwandlung: Keine Kinder vorhanden oder haben Erbverzicht/Ausschlagung erklärt:

• Ehefrau erbt zu 1/2, 1931 Abs. 1 BGB, Vater und Bruder erben die andere Hälfte

• Vermeidungsstrategie: letztwillige Erbeinsetzung der Ehefrau

„Wahlmöglichkeiten“ zum Erbstatut

Wandelbares Erbrecht durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts: Ortsrecht

Faktisches Erbrechtstatut Wahlerbstatut: Festlegung durch letztwillige

Verfügung – Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft

Wählbares Erbrecht durch letztwillige ErklärungNeu: wählbares Erbvertragsstatut

Reichweite des anzuwendenden Rechts, Art 23

• Eintritt Erbfall, Zeitpunkt, Ort• Testierfreiheit / Beschränkungen, Pflichtteilsrechte, Ansprüche

nahestehender Personen• Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, Enterbung, Erbunwürdigkeit• Berechtigte, Anteilsbestimmung, Ausgleichung /Anrechnung

lebzeitiger Zuwendungen• Vom Erblasser angeordnete Pflichten• Nachlassansprüche des Ehegatten / Lebenspartners• Rechtsübergang / Haftung für Nachlassverbindlichkeiten /

Gläubigerbefriedigung• Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker• Nachlassteilung

Erbrechtsstatut Art 21, 22

• Grundsatz: Gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1 EuErbVO

• Keine Legaldefinition: autonome EU-rechtliche Auslegung erforderlich

Definition dauernder Aufenthalt

• Daseinsmittelpunkt einer Person als Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen

• Natürlicher Wille zur Begründung reicht aus• Zeitliche begrenzte Auslandsaufenthalte reichen nicht

aus, solange ein Rückkehrwille besteht• Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt:• Minderjährige haben eigenen gewöhnlichen Aufenthalt-

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern• Demenz: natürlicher Wille maßgeblich, gilt nicht für

erzwungenen Aufenthalt

Erwägungsgrund 23• Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der

Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände• des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines

Todes vornehmen• und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die

Dauer und die• Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat

sowie die damit• zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte

gewöhnliche Aufenthalt• sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung

eine besonders• enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.

Problemfälle

• verschiedene internationale Wohnorte• Grenzpendler, „Wanderleben“, Winterbirds,

berufliche Ortsveränderung• grenzübergreifende Familienbeziehungen• Mehrere gleichwertige Anknüpfungen, Z.B.

Selbstgenutzte Wohnhäuser in Österreich, Deutschland und Frankreich

Vermeidung : Rechtswahl in letztwilliger Verfügung: nur Heimatrecht

Ausnahme vom gewöhnlichen Aufenthaltsort Art 21 Abs 2

• offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Beispiel: Erbfall kurz nach Umzug, engere Bindung zu anderem Staat aus Gesamtschau – jedoch keine Auffangklausel(Erwägung 25)

Beispiel für offensichtlich nähere Verbindung zu anderem Staat :

• Aufenthalt in Grenznähe zur Miete, wesentliches Vermögen und Einkünfte, soziale Absicherung und soziale Beziehungen im Nachbarstaat

Wahlrecht Art 22 kein Bestimmungsrecht des gewöhnlichen

Aufenthalts durch letztwillige Anordnung Wahl des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit-

Heimatrecht in letztwilliger Verfügung ausdrücklich oder konkludentMehrfachstaatsangehörige: Wahlrecht zwischen den

Erbrechten der betreffenden LänderWahlzeitpunkt: Staatsangehörigkeit bei der Verfügung

oder zum Todeszeitpunkt

Wahl des Erbrechts

• Vorteil der Rechtswahl: Rechtssicherheit, insbesondere bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt,

• Nachteil: Die Abweichung vom Erbrecht des aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann bei auf einander abgestimmten Verfügungen (z.B. unter gemischtnationalen Ehegatten) zu inkompatiblem Recht führen

Ausdrückliche Rechtswahl

Bestimmung des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit (Recht des Staates dem der Erblasser angehört) durch letztwillige einseitige Verfügung:

Beispiel: Letztwillige Verfügung: Ich, N. N. , österr. Staatsbürger/-in, verfüge für meinen Nachlass die Anwendbarkeit des österr. Erbrechts. Weitere Verfügungen treffe ich nicht. Datum, Ort,

UnterschriftZiel: Es wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Österreichs vererbt. Davon abweichende letztwillige Regelungen sind ggf. zusätzlich anzuordnen.

Konkludente Bestimmung

• Testamente ohne ausdrückliche Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit:

• Voraussetzung: • Andeutung der Wahl in der Verfügung• Erklärungsbewusstsein• Z.B. Nutzung landesspezifischer erbrechtlicher

Bestimmungen / Begriffe, ggf. Ort der Verfügung, ggf. auch Sprache

Beurteilung von Verfügungen vor dem 17.08.2015

• Art 83 Abs 4 Fiktion der Rechtswahl:• Wurde eine Verfügung von Todes wegen nach

dem Heimatrecht der Staatsbürgerschaft (Art 22 EU-ErbVO) errichtet, dann bleibt diese Rechtswahl verbindlich.

Verfügungen vor 17.08.2015

Art 83 Abs 2 Rechtswahl bleibt wirksam, wenn sie den Bestimmungen nach der ErbRVO

entspricht, oderzum Zeitpunkt der Errichtung wirksam

nach dem Ortsrecht im Aufenthaltsstaat oder nach der Staatsbürgerschaft verfügt wurde

Testamentsstatut:

Fiktive Rückbeziehung des Erbfalls auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art 24 EU-VO

Keine Änderung des Testamentsstatuts durch Verlegung des gewöhnlichen

Aufenthalts = wirksames Testament bleibt wirksam

Testamentsstatut

• Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit)• Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach § 14

HeimG, )• Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der

Verfügung v.Tw.• Auslegung der Verfügung• Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum,

Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen• Recht zur Änderung der bereits getroffenen Verfügung

Vom Testamentsstatut nicht erfasst:

• Wirkungen des materiellen Erbrechts • Rechte der Pflichtteilsberechtigten, • gesetzliche Erbquoten, • Art und Weise des Rechtsübergangs, der

Ausschlagung, Annahme, der Gemeinschaft mehrerer Erben,

• der Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung

Beispiel Testamentsstatut• Österreicher, gewöhnlicher Aufenthalt in Italien bis 1988, seit

1989 in Deutschland, lebt zur Miete, seit 1985 verheiratet, österr. Güterrecht

Vermögen: 3 Mio € Mietshaus in Wien, Wert 2,6 Mio €

Bankguthaben in Deutschland 400.000 €• Testament:• Mein letzter Wille:• Meinen Sohn S.N. setze ich, N.N., als Alleinerbin ein. Meiner

Ehefrau F.N. vermache ich mein Haus in Wien• Rom, 14.05.1985 Unterschrift

Todesfall vor dem 17.08.2015

Anwendbares Erbrecht: Heimatrecht, ÖsterreichWirksamkeit des Testaments: Österr. RechtProblem:Sohn ist durch Vermächtnis (Wert 2,6 Mio.)belastet, erhält weniger als den Gegenwert

seines Pflichtteils (1/3 = 1000.000 €)Aufstockungsanspruch des Sohnes gegen die

Ehefrau als Vermächtnisnehmerin iHv. 600.000 €

Todesfall ab 17.08.2015

Testamentsstatut: Österr. Recht Anwendbares Erbrecht Ortsrecht : Deutsches

Recht?Erbausschlagung erforderlich?, § 2306 BGB Nein, da Fiktion einer Rechtswahl nach

Österr. Recht, Art 83 Abs 4 EUErbVO

Fallabwandlung

• Testament wird am 17.08.2015 errichtet, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

• Erbfall 31.12.2015• Testamentsstatut: Deutsches Recht• Erbstatut: Deutsches Recht mangels

Rechtswahl des Heimatrechts• Sohn muss ausschlagen, um wenigstens den

Pflichtteil zu erhalten, § 2306 BGB

Erbvertragsstatut

• Legaldefinition Erbvertrag: • Vereinbarung, • auch aufgrund gegenseitiger Testamente, • zur Begründung, Änderung, Entziehung von

Rechten am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer, an dieser Vereinbarung beteiligter Personen

• mit oder ohne Gegenleistung

Fallgestaltungen:

• Erblasser und Erbe• Erblasser und Erblasser wechselseitig• Erblasser und Erblasser und weitere Erben• Vorgenannte Vertragspartner und nicht am

Vertrag beteiligte Begünstigte z.B. Schlusserben

• Erblasser und Erbverzichtender• Erblasser und Pflichtteilsverzichtender

Erbverträge im Sinne der EU-VO

• Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht: Erbvertrag ja• Schenkung auf den Todesfall, 2301 BGB: ja• lebzeitig vollzogene Schenkung unter

Überlebensbedingung: nein• Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: nein• Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB: ja• Erbschaftsverträge, § 311 Buchst. b Abs. 4, 5 BGB:

m.E. nein• Erbschaftskauf: m.E. nein

Sonderfall gemeinschaftliches Ehegattentestament

• Gemeinschaftliches Ehegatten-Testament- Erbvertrag?- gesonderte Legaldefinition in § 3 c) EUErbVO: gemeinschaftliches Testament

• Ein von zwei oder mehreren Personen errichtetes Testament

• Materielle Wirkungen maßgeblich: Berliner Testament: Bindungswirkungen sind gegebenförmlicher Widerruf, Wechselbezüglichkeit

Ehegattentestament

• In Österreich nicht verbindlich = keine Erbvertrag

• In Deutschland = Verbindlich nach h.M. Erbvertrag iSd. EU-VO

Exkurs: dt. Ehegüterrecht

• Güterrechtliche Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel nach der dt. Zugewinngemeinschaft:

• Problem: gemischtnationale Ehen mit dt. Güterstand

• Deutsches Ehegüterrecht durch:- Gms. Aufenthalt in Deutschland bei Heirat

- Rechtswahl des dt. Ehegüterrechts

Zugewinnausgleich im Todesfall

• Im Todesfall pauschalierter Zugewinnausgleich: Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten von ¼ um ein ¼ auf die hälftige Erbquote

• Fragestellung: • bei Versterben des nichtdeutschen Ehegatten:

Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten?

Zugewinnausgleich im Todesfall

• Erhöhung des Erbteils• Ehegüterrechtliche Zuordnung?• Oder• Erbrechtliche Zuordnung?• Heutige Lösung: güterrechtliche Zuordnung• Für EUErbVO ungeklärt• Keine höchstrichterliche Rechtsprechung

Beispiel

• österreichischer Staatsbürger und deutsche Staatsbürgerin sind verheiratet, sie leben in Deutschland, der österreichische Staatsbürger verstirbt vor dem 17. August 2015,

österreichisches Erbrecht, das österreichische Recht kennt keine Erhöhung der Erbquote aufgrund des Güterstandes.

Nach erbrechtlichem Kollisionsrecht keine Erhöhung der Erbquote der Ehefrau (1/3)

Beispiel

Güterrechtliche Lösung:• Erhöhung der Erbquote: ja, falls dt. Güterrecht

anwendbar

Lösungsansätze

Kein Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote, schuldrechtlicher Zugewinnausgleich

Güterrechtliche Qualifizierung:Erbquotenerhöhung jedoch maximal bis zur Erquote ½

Erhöhung der Erbquote nach ausländischem Recht um ¼

Vermeidung: Festlegung der Erbquote durch letztwillige Verfügung

Änderung durch EUErbVO?

• Art 1 Abs 2 d EUErbVO • Ehegüterrecht vom Regelungsbereich der

Verordnung ausgenommen• Art 11 des Entwurfs GüterrechtsVO:

güterrechtliche Auseinandersetzungen als Folge der Trennung oder des Todes eines Ehegatten sind dem Güterrecht vorbehalten

Erbvertragsstatut:

• Zulässigkeit

• materielle Wirksamkeit

• Bindungswirkung

Zulässigkeit, Art 25 Abs 2 EU-ErbVO

• Anwendbares Erbrecht zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für jeden davon betroffenen Nachlass: Gesonderte Prüfung nach den einzelnen anwendbaren Landesrechten

materielle Wirksamkeit , Art 26

• Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit)• Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach §

14 HeimG, )• Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der

Verfügung v.Tw.• Auslegung der Verfügung• Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum,

Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen

Bindungswirkung

• Bindung der Erbvertragsschließenden an den Vertrag,

• Verbot / Beschränkung einseitig abweichender Testierung,

• Voraussetzungen für die Aufhebung• Umfang der Bindungswirkung ist nicht

definiert

Anknüpfung mat. Wirksamkeit und Bindungswirkung:

• Engste Verbindung des Vertrages zu den für die Zulässigkeit maßgeblichen Rechtsstatuten.

• Kriterien, Abschlussort z.B. bei notarieller Beurkundung, Ort des Vermögens

Rechtswahl des Erbvertragsstatuts

• Art 25 Abs 3: Rechtswahl nur für die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindungswirkungen und Auflösung:

• Wahl des Heimatrechts von einem Vertragsbeteiligten, dessen Nachlass betroffen ist

• Keine Wahl des materiellen Erbrechts• Beispiel: Ehepaar Deutsche und Österreicher

schließen eine Erbvertrag und wählen für das Erbvertragsstatut Deutsches Recht.

Rechtwahlklausel in Testament

• Für die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments wähle ich deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt meines Todes.

• Die nachstehenden Verfügungen treffe ich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Rechtswahl Wirkungen entfaltet; sie sollen in jedem Fall Bestand haben. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Rechtswahlklausel in ErbvertragErbvertragsstatut

• (1) Für Wirksamkeit und Bindungswirkungen dieses Erbvertrages (bzw. gemeinschaftlichen Testaments) soll insgesamt das (deutsche) Recht gelten. Dies verfügt ein jeder von uns einzeln sowie wir beide gemeinschaftlich mit erbvertraglicher Bindungswirkung, soweit gesetzlich zulässig. Die Bindungswirkung soll sich, soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Wahl des anwendbaren Erbrechts erstrecken. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Rechtswahlklausel in Erbvertragmaterielle Rechtswahl

• (2) Für die Erbfolge in seinen gesamten Nachlass wählt *Herr/Frau** (bei deutscher Staatsangehörigkeit nur eines Erblassers) / ein jeder von uns (bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Erblasser) deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt seines Todes. (Formulierung von Notar Dr.

Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Reichweite der Bindungswirkung TestamentsvollstreckungDauertestamentsvollstreckung ErbengemeinschaftenAuseinandersetzungsverbot Bindungswirkung und lebzeitige Schenkungen in

Benachteiligungsabsicht, §§ 2287, 2288 BGB

Bindungswirkung

• Auswirkung auf lebzeitige Schenkungen §§ 2287, 2288 BGB: Schutz vor den Nachlass schmälernden Schenkungen in Benachteiligungsabsicht

• Die Schenkung ist wirksam, Erbe kann aber Zuwendung nach Erbfall zurückfordern, soweit eine Bereicherung vorhanden

• Art 1 g) EuErbVO auf lebzeitige Zuwendungen ist EUErbVO nicht anwendbar

Beispiel• Beispiel: Ehepaar Österreicher und Deutsche: gewöhnl. Aufenthalt

in Deutschland • Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbe wird der

Sohn, Erbvertragsstatut ist dt. Recht.• Erbfall der Deutschen am 17.08.2015 Österreicher wird Alleinerbe,

Sohn wird sein Schlusserbe• Wiederverheiratung des Österreichers am 02.05.2016: • Bindungswirkung des Erbvertrags: der neue Ehepartner kann nicht

als Erbe eingesetzt werden zur Umgehung: lebzeitige Schenkungen an die zweite Ehefrau.

• Schlusserbe kann nach Erbfall die Entreicherung des Nachlasses geltend machen

Fallvariante

• Bindungswirkung bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland:

• fraglich

Vermeidungsstrategie:

• Fortgeltung des dt. Erbrechts durch Trennung des Nachlassvermögens vom ausländischen Erbvertragsbeteiligten im Wegzugsfall

• erbvertragliche Bedingungen: für den Fall des Wegzugs aus Deutschland geänderte Erbfolge,

• Anordnung von Vor- und Nacherbschaft• Vermächtnisse, die bei Wegzug zu erfüllen sind• Bedingte Testamentsvollstreckung• Gesellschaftsrechtliche Bindung des Vermögens

Staatliche Beschränkungen der Rechtsnachfolge Art. 30

• unabhängig vom Erbstatut aufgrund familiärer sozialer oder wirtschaftlicher Erwägungen, int. Geltungsanspruch: z.B. Höfeordnung, § 14 öst. Wohnungseigentumsgesetz

• Regelungen zur Vererblichkeit von Gesellschaftsrechten sind bereits aus Regelungsbereich der VO ausgenommen

• (z.B. in Gesellschaftsverträgen enthaltene Beschränkungen, wie und wer als Rechtsnachfolger Gesellschafter werden kann, Einziehungsklauseln)

Kollisionsrecht ggü. Drittstaaten Art 34

• Drittstaaten z.B. Schweiz, andere Nicht- EU Staaten; Großbritannien, Irland, Dänemark als EU Staaten,

• Grundsatz: Rückverweis auf das Erbrecht eines EU-Mitgliedsstaats wird angenommen.

• kein Rückverweis: bei Rechtswahl Art 22 abweichende Anknüpfung Art 21 Abs 2

Form, Art 27

• Regelung für Testamente und neu auch für Erbverträge

• Ortsform bei Errichtung, Vertragsschluss• Form nach Heimatstaat• Lageort unbeweglichen Vermögens,

beschränkt für diese Immobilien

Verfahrensrecht Zuständigkeit: Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnl. Aufenthalts im

Todeszeitpunkt, Art 4 Einvernehmliche Gerichtsstandvereinbarung der Erben bei erbl.

Rechtswahl, Art 5 Gerichtliche Unzuständigkeitserklärung auf Antrag eines Beteiligten

bei Rechtswahl Subsidiäre Zuständigkeit bei fehlendem Aufenthalt in

Mitgliedsstaat: Belegenheit des Vermögens , Art 10 Notzuständigkeit, Art 11 Für Ausschlagung und Annahme: Mitgliedsstaat des letzten

gewöhnlichen Aufenthalt, Art 13

Hinweise zur Annahme / Ausschlagung

Deutschland: Vonselbsterwerb mit Todesfall; Ausschlagung Ausschlussfrist von 6 Wochen ab Kenntnis Todesfall = ges. Erbfolge;

6 Wochen ab Kenntnis vom gerichtlich eröffneten Testament;

keine Ausschlagung bei vorheriger Annahme; 6 Monate bei Erbfall im Ausland, oder

Auslandsaufenthalt des Erben Irrtumsanfechtbarkeit der Annahme / Ausschlagung

Deutschland:Haftungsbeschränkung für

Nachlassverbindlichkeiten auch nach Annahme möglich

Ausschlagung ggf. zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich, § 2306 BGB

Annahme / Ausschlagung in Österreich

• Österreich• Annahme der Erbschaft erforderlich, • Mit Annahme persönliche Haftung für alle

Nachlassverbindlichkeiten• Ausnahme• Sog. bedingte Annahmeerklärung, Ziel:

Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Europ. Nachlasszeugnis, Art 62 ff

AntragFormular mit Detailangaben zum Erbfall, Art 65Wirkung in allen Mitgliedsstaaten, Art 69

Rechtsvermutung bzgl ausgewiesener Erben Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern

Gutglaubensschutz, Nachweis durch begl. Abschrift, Gültigkeitsdauer 6 Monate, erneuerbar

Berichtigung, Widerruf Art 71

Vollstreckung, Art 39 ff

• Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten ohne erneute Sachprüfung

Erbschaftssteuerrecht

Österreich : dzt. keine Erbschaftssteuer, Grunderwerbssteuer, Anzeigepflicht, „Strafsteuer“ bei unterlassener Anzeige

Deutschland: Weltnachlass, abhängig vom Aufenthalt des

Erblassers, Erben, sonstiger Begünstigter in Deutschland, oder Belegenheit z.B. Grundstücke, Unternehmen in Deutschland

Dr. Max WielandRechtsanwaltFachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Leuchtenbergring 381677 MünchenTel.: 089 4130940 email: mw@radrwieland.dehomepage: www.radrwieland.de