Post on 05-Apr-2015
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II
Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung
Berlin, 14. Februar 2012
Der Auftrag:
Umsetzung des Koalitionsvertrags Arbeitsmarktinstrumente überprüfen Arbeitsmarktpolitik insgesamt effektiver und effizienter
ausrichten Aktive Arbeitsmarktpolitik muss Arbeitslosen helfen, rasch eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungs-chancen am Arbeitsmarkt
Herausforderungen der Zukunft
Drohender sektoraler und regionaler Fachkräftemangel
Globale Arbeitsteilung erfordert weiter technologische
Innovationskraft und hohe Produktivität
Bei sinkendem Erwerbspersonenpotential muss die
Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gesichert
werden
Die Ziele des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Mehr Dezentralität
Höhere Flexibilität
Größere Individualität
Höhere Qualität
Mehr Transparenz
Ziele
Die Leitlinien Beibehaltung der Entgeltersatz- und der Teilhabe-
leistungen
Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III an Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten
Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte
Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung
Bekenntnis zum einheitlichen Arbeitsmarkt: Das SGB III bleibt das Referenzgesetz auch für die Grundsicherung
Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik
Ziele und Lagen der Arbeitslosen sind ähnlich Beim Übergang SGB III / SGB II keine Veränderung der Person Einheitliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik: Integration in den ersten
Arbeitsmarkt SGB II - kein Dauersystem, sondern Überwindung von
Hilfebedürftigkeit
spezifische SGB III-
Regelungen
spezifische SGB II-
Regelungen
Instrumente der aktiven Arbeitsförderung in beiden
Rechtskreisen
Die neue Ordnung der Arbeitsmarktinstrumente
Das SGB III gliedert sich zukünftig nach Bedarfslagen:
• Beratung und Vermittlung
• Aktivierung und berufliche Eingliederung
• Berufswahl und Berufsausbildung
• Berufliche Weiterbildung
• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
• Verbleib in Beschäftigung
• Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Kernpunkte der Neuregelungen
Berufswahl und Berufsausbildung
Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut
Aktivierung und berufliche
Eingliederung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe
Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich
Berufliche Weiterbildung
Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt
Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich
Exkurs: Aktivierung und berufliche Eingliederung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein neben Vergabe Vermittlungsgutschein in die Regelung integriert
• Ermessensleistung für alle Arbeitslosen auch im SGB III
• Pflichtleistung ab sechs Wochen Arbeitslosigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosen
Maßnahmen bei Arbeitgeber max. 6 Wochen Vermittlung beruflicher Kenntnisse max. 8 Wochen
Kernpunkte der Neuregelungen
Berufswahl und Berufsausbildung
Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut
Aktivierung und berufliche
Eingliederung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe
Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich
Berufliche Weiterbildung
Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt
Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich
Exkurs: Berufliche Weiterbildung
Fördermöglichkeit für Beschäftigte in KMU ausgedehnt• Förderung von Beschäftigten ab 45 Jahren entfristet
• Förderung jüngerer Beschäftigter befristet eingeführt - Arbeitgeber trägt mindestens 50% Lehrgangskosten
Fördermöglichkeit bei Berufsentfremdung jetzt auch wegen Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege
Ergebnis Vermittlungsausschuss: Vergabe im SGB II möglich
Kernpunkte der Neuregelungen
öffentlich geförderte Beschäftigung
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
SGB II: Arbeitsgelegenheiten und Förderung von (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen
SGB III: Wegfall der selten genutzten ABM
Zusammenfassung und Straffung der Regelungen zum Eingliederungszuschuss
Neuausrichtung Gründungszuschuss
Zulassungsverfahren
Kapitel „Zulassung von Trägern und Maßnahmen“ neu in das SGB III eingeführt (§§ 176 ff. SGB III)
• künftig bedürfen alle Träger einer Zulassung
• alle Gutscheinmaßnahmen bedürfen einer Zulassung
Zulassungsverfahren gilt auch im SGB II; Ausnahme: originäre SGB II-Leistungen
Gründe für die Erweiterung:
In der Wirtschaft haben sich Zertifizierungen durch neutrale Stellen bewährt
Im Bereich FbW seit Jahren erfolgreich praktiziert Qualitätssicherung als durchgängiges Prinzip der aktiven
Arbeitsförderung Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im
Vorfeld von Vergabeverfahren Neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 1
Alles Wesentliche im Gesetz geregelt!
Wo nötig und möglich, Inhalte der AZWV übernommen. Bezug zu den allgemeinen Akkreditierungsregelungen
Ziel: Systematische und anwenderfreundliche Regelung
Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 2 § 176 - Grundsatz § 177 - Fachkundige Stelle § 178 - Trägerzulassung § 179 - Maßnahmezulassung § 180 - Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung § 181 - Zulassungsverfahren § 182 - Beirat § 183 - Qualitätsprüfung § 184 - Verordnungsermächtigung
Bietet Gutscheinmaßnahmen an
1. Stufe: Trägerzulassungfür alle Träger verpflichtend; Voraussetzung: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden
2. Stufe: Maßnahmezulassungfür Gutscheinmaßnahmen, wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist, bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahme-bedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Gutscheinausgabe
Träger und Maßnahmen
Zulassung durch fachkundige Stelle
Bildungsgutschein
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Bildungsgutschein
Teilnahme an Ausschreibungen
3. Stufe: Zulassung vonBildungsmaßnahmen (ergänzende Anforderungen)
Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinAusschreibung von Maßnahmen
Agenturen für Arbeit und Jobcenter
Wichtig Neuregelungen - Akkreditierung
Künftig ist die DAkkS für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständig
AkkStelleG und DIN 45011 finden Anwendungen Fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der
AZAV ≈ AZWV neu:
• Höhere Anforderungen an Qualifikation des Personals
• Transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Prüfaufwands
Wichtige Neuregelungen - Trägerzulassung
Anforderungen ≈ SGB III, AZWV
Wichtig: Anforderungen richten sich nach dem Fachbereich, in dem der Träger tätig werden will, und nach dem Standort► Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich
eingeschränkt werden
Wichtige Neuregelungen - Maßnahmezulassung Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden
Anforderungen:• Allgemeine Anforderungen gelten für Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
• Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Kostenregelungen - Ø-Kostensatz als Maßstab• § 45-Maßnahmen: Verhältnismäßigkeit
• FbW: besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
Wichtige Neuregelungen - Zulassungsverfahren
Regelungen ≈ AZWV
Dauer der Zulassung: längstens 5 Jahre (jährliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems)
Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich
eingeschränkt werden
Wichtige Neuregelungen - Beirat
Regelungen ≈ AZWV
Konzentration auf das Zulassungsverfahren Elf statt neun Mitglieder - neu:
• Kommunale Spitzenverbände
• Verbände privater Arbeitsvermittler
• Akkreditierungsstelle
• zwei statt drei unabhängige Experten
Wichtige Neuregelungen - Qualitätsprüfung
Regelungen ≈ AZWV
Agentur für Arbeit prüft die Durchführungsqualität der Gutscheinmaßnahmen
Agentur für Arbeit teilt gewonnene Erkenntnisse der DAkkS und der fachkundigen Stelle mit
Wichtige Neuregelungen - VO-Ermächtigung
BMAS wird ermächtig, VO zu erlassen
• Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle + Verfahrensregelungen
• Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen + Verfahrensregelungen
Wichtige Neuregelungen - Übergangsregelung
Trägerzulassung: erst ab 1. Januar 2013 erforderlich• Ausnahme: Träger, die Gutscheinmaßnahmen anbieten
• Sonderregelung pAV: in der Übergangszeit weiterhin Gewerbeanmeldung notwendig
Zulassungen nach der AZWV sind den Zulassungen nach dem 5. Kapitel gleichgestellt
Anerkennungen nach der AZWV bleiben gültig bis längstens 31. März 2015
Ausblick: Neue Zulassungsverordnung
AZWV wird durch neue VO abgelöst Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung
Arbeitsförderung (AZAV) Systematik der neuen VO orientiert sich am 5. Kapitel
Vielen
Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit.