Info April 2018 - thannheiser.de · Die insoweit zu fordernde erhöhte Tole-ranz hat jedoch auch...

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Info-Brief-April2018LiebeLeserinnenundLeser,indenWahlmonatenfürdieBetriebsrätelegenwirdenSchwerpunktdiesesInfo-BriefsausnahmsweisenichtinsArbeitsrecht,sonderninsVerbraucher-,Miet-undReiserecht.UnsereArbeitsrechtsanwältinnenund-anwältehabenschoneinigeInhouseschulungenfürdieneuenBetriebsratsmitgliedergeplantundstehenfürweitereGrundschulungengernzurVerfügung.WeiterhinsonnigeTageundeinengutenAnfangalsBetriebsrätinundBetriebsratwünschtIhr/EuerTeamThannheiserAlsPDFstehtderInfo-Briefunterhttp://www.thannheiser.de/thannheiser/arbeitnehmer/infos.html zumkostenlosenDownloadbereit.ArbeitsrechtKirchenEuGH17.4.2018-C-414/16

Ein europäischer Paukenschlag: DerEuGH hat in einem Grundsatzurteil ent-schieden, dass kirchliche ArbeitgebernichtbeijederStellevonBewerberneineReligionszugehörigkeitforderndürfen!Abzuwägen waren das Grundrecht derKlägerin, nicht u.a. wegen ihrer Religionoder Weltanschauung diskriminiert zuwerden, auf der einen Seite gegen dasRechtderKirchenaufAutonomie.In Deutschland hat die Rechtsprechungbisher immernurdaskirchlichePrivilegderSelbstbestimmungeinePlausibilitäts-kontrolleaufderGrundlagedesglaubens-definierten Selbstverständnisses unter-worfen.

KünftigmüssendieGerichtedieFrage,obeineReligionszugehörigkeitvonBeschäf-tigten von denKirchen verlangtwerdenkann,umfassenderundgründlicherprü-fen:Demnach,soderEUGH,„habendiestaat-lichenGerichtezuprüfen,obdieAnforde-rungnotwendigundangesichtsdesEthosder betreffendenKirche (bzw.Organisa-tion)aufgrundderArtderinRedestehen-den beruflichen Tätigkeit oder der Um-stände ihrer Ausübung objektiv gebotensei. Zudem müsse die Anforderung mitdem Grundsatz der VerhältnismäßigkeitimEinklangstehen,d.h.,siemüsseange-messenseinunddürfenichtüberdaszurErreichungdesangestrebtenZielsErfor-derlichehinausgehen.“

■ Achim Thannheiser Rechtsanwalt + Betriebswirt

■ Angelika Küper Rechtsanwältin

■ Lothar Böker Rechtsanwalt + Mediator

■ Vera Westermann Rechtsanwältin

■ Christine Matern Rechtsanwältin

■ Svenja Naumann Rechtsanwältin

■ Carolin Runge Rechtsanwältin

( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50

* Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover

Rechtsanwalt@Thannheiser.de www.Thannheiser.de

Sprechzeit nach Vereinbarung

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Die Religionszugehörigkeit darf nur zurBedingung gemacht werden, wenn diesfür die Tätigkeit "objektiv geboten" undverhältnismäßigsei.Schadenersatz bei unzulässiger Ver-setzungHess.-LAG 10.11.2017 - 10 Sa 964/17 (veröff.17.4.2018)

DasLAGFrankfurthateineArbeitgeberinverurteilt,ihremBeschäftigtennacheinerunwirksamen Versetzung die Kosten füreine Zweitwohnung und eines Teils derHeimfahrtenzuerstattensowieeinTage-geldzuzahlen.DerBeschäftigtewarineine480kment-fernte Niederlassung versetzt worden.Dagegenklagteerundhatnachca. zweiJahren Recht bekommen. In der Zwi-schenzeitmusste er eine ZweitwohnungnehmenundjedesWochenendezumHei-matortpendeln.DasLAGerkanntedenSchadenwiefolgt:

- VollständigenErstattungderMiet-kosten, da diese angemessenwa-ren.

- DieFahrkostennurnachdemWerteiner Zugfahrt an jedem zweitenWochenende,ohneVergütungderFahrtzeit.

- DanebenbestehtAnspruchaufei-nem monatlichen Ausgleich von236 Euro für den höheren Auf-wand(Trennungstagegeld).

Die Entscheidung ist noch nicht rechts-kräftig.Tarifvertragsbezug nicht durch Be-triebsvereinbarungänderbar

BAG11.04.2018-4AZR119/17

DasBAGhatentschieden,dasseineindivi-dualvertraglich vereinbarte Vergütungmit einemdynamischenBezugauf einenTarifvertragdurcheineBetriebsvereinba-rungnichtzuLastenderBeschäftigtenab-geändertwerdenkann.In einer Betriebsvereinbarung aus demJahr1993wurdedieGeltungdesBATfürdieBeschäftigtendesUnternehmensver-einbart.DieBeschäftigtenerhielteneinenNachtragzumArbeitsverhältnis,derdendynamischenTarifbezugenthielt.ImJahr2006 sollte durch BetriebsvereinbarungderTarifbezugbeendetwerden.DasBAG stellte nun fest, dass durch diearbeitsvertragliche Zusatzregelung mitdemBezugaufdenTarifvertrageineindi-vidualarbeitsrechtlicheBindung entstan-densei.DiesekannnichtzuLastenderBe-schäftigten per Betriebsvereinbarungverändertwerden.WerkzeugkofferfürBetriebsräte In einem Projekt der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) wurden Bedingungen herausgearbeitet und Werkzeuge entwickelt, um die Arbeit hin zu einer nachhaltigen Betriebsratsarbeit in einem Unternehmen zu unterstützen. Sechs Hand-lungsfelder sind über einen Zeitraum von zwei Jahren entstanden. Sie decken die wichtigsten Bereiche der Betriebsratsarbeit ab. Sie lassen sich auch auf die Arbeit anderer Gremien über-tragen. Der Werkzeugkoffer steht im Mitbestim-mungsportal der HBS zur Verfügung, und zwar hier: https://www.mitbestim-mung.de/html/6-handlungsfelder-fur-nach-haltige-7236.html Das Material wird in absehbarer Zeit dort auch als pdf zum Download zur Verfügung stehen.

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Mietrecht:Rücksichtnahmepflicht bei Kinder-lärmausderNachbarwohnungBGH22.August2017–VIIIZR226/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dassauchKinderlärmseineGrenzenhat.Geräuschemissionen,die ihrenUrsprungin einem altersgerecht üblichen kindli-chenVerhaltenhaben,sindzwar,gegebe-nenfalls auch unter Inkaufnahme erhöh-ter Grenzwerte für Lärm und entspre-chenderBegleiterscheinungenkindlichenVerhaltens, grundsätzlich hinzunehmen.Die insoweit zu fordernde erhöhteTole-ranzhatjedochauchGrenzen.DiesesindjeweilsimEinzelfallzubestim-men unter Berücksichtigung namentlichvonArt,Qualität,DauerundZeitderver-ursachten Geräuschemissionen, des Al-ters und des Gesundheitszustands desKindes sowie der Vermeidbarkeit derEmissionenetwadurchobjektivgeboteneerzieherische Einwirkungen oder durchzumutbareodersogargebotenebaulicheMaßnahmen.Kein Fristsetzungserfordernis beiSchadensersatzansprüchen des Ver-mieterswegenSubstanzschädendurchdenMieterBGH28.02.2018-VIIIZR157/17

Der Bundesgerichtshof entschied, dassderMieterdemVermieterSchädenanderSachsubstanz der Mietsache, die durchVerletzungvonObhutspflichtendesMie-ters entstanden sind, als Schadensersatzdurch Wiederherstellung oder Geldzah-lung zu ersetzen hat. Einer vorherigenFristsetzung des Vermieters bedarf esdazu nicht. Das gilt unabhängig von der

Frage,obesumeinenSchadensausgleichwährendeineslaufendenMietverhältnis-sesodernachdessenBeendigunggeht.In dem entschiedenen Fall ging es umSchimmelbefallmehrererRäume,derauffehlerhaftesHeiz-undLüftungsverhaltendesMietersberuhteundumvomMieterverursachte Kalkschäden an Badezim-merarmaturensowieLackschädenanei-nem Heizkörper. Der Vermieter hatteSchadensersatzfürdieSchädenvomVer-mieterverlangt, ohnediesemzuvoreineFristzurBeseitigungderMängelzusetzen.Schneerückblick: Zur Räum- undStreupflichtdesVermietersBGH21.02.2018-VIIIZR255/16

Ein Vermieter und Grundstückseigentü-mer,demdieGemeindenichtalsAnliegerdie allgemeine Räum- und Streupflichtübertragenhat,istregelmäßignichtüberseineMietverträgeverpflichtet,auchüberdie Grundstücksgrenze hinaus Teile desöffentlichenGehwegs zu räumenundzustreuen.AufSchadensersatzundSchmerzensgeldgeklagt hatte der Lebensgefährte einerMieterin. Er war bei Schneeglätte beimVerlassendesMietshausesaufdemKopf-steinpflaster des nicht geräumten Strei-fensdesöffentlichenGehwegsimBereichdesGrundstückseingangsvordemAnwe-sendesVermietersgestürztundtrugKnö-chelfrakturendavon.DerBGHführteaus,dassderKlägerzwargrundsätzlich in den Schutzbereich deszwischen dem beklagten Vermieter undseiner Lebensgefährtin geschlossenenMietvertragsmiteinbezogenwar.DerKlä-gerwarindesnichtaufdemGrundstück,

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sondernaufdemöffentlichenGehwegge-stürzt.DiedemVermietereinerWohnunggegenüber seinen Mietern obliegendeVerkehrssicherungspflicht beschränktsichjedochgrundsätzlichaufdenBereichdesGrundstücksdesVermieters.Entspre-chendesgiltfürdieallgemeineVerkehrs-sicherungspflichtdesEigentümers,soferndieRäum-undStreupflichtfürdenöffent-lichen Gehweg von der Gemeinde nichtaufdieEigentümer(Anlieger)übertragenwordenist.Modernisierungsmaßnahmen versusgrundlegenden Umgestaltungsmaß-nahmenBGH21.02.2018-VIIIZR255/16

Vom Mieter zu duldende Modernisie-rungsmaßnahmenliegennichtvor,wenndie beabsichtigten Maßnahmen so weit-reichend sind, dass ihre DurchführungdenCharakterderMietsachegrundlegendverändernwürde.EsgingumdasHinzu-fügen neuer Räume (Wintergarten; Aus-bau des Spitzbodens), eineVeränderungdes Zuschnitts derWohnräume und desBads; Anlegung einer Terrasse und denAbrisseinerVeranda.Eine Modernisierungsmaßnahme zeich-net sich dadurch aus, dass sie einerseitsüber die bloßeErhaltungdes bisherigenZustands hinausgeht, andererseits aberdieMietsachenichtsoverändert,dasset-wasNeuesentsteht.ImvorliegendenFallwarendieangekün-digten"Modernisierungsmaßnahmen"soweitreichend, dass ihre DurchführungdenCharakterderMietsachegrundlegendveränderthätte.BeisolchweitreichendenMaßnahmen kann nach Auffassung des

BGHnichtmehrvoneinerbloßenVerbes-serung der Mietsache im Sinne einernachhaltigen Erhöhung des WohnwertsderMietsache(§555bNr.4BGB)oderei-nerdauerhaftenVerbesserungderallge-meinenWohnverhältnisse (§ 555bNr. 5BGB) gesprochen werden. Vor diesemHintergrund hatten die Mieter die „Mo-dernisierungsmaßnahmen“ nicht zu dul-den.Haushaltsnahe Dienstleistungen ab-setzenalsMieter/inLGBerlin18.10.2017–18S339/16

ImvorliegendenFallhattederMietervonseiner Vermieterin die kostenlose Aus-stellungeinerBescheinigungzudenhaus-haltsnahen Dienstleistungen gem. § 35aEStGbegehrt.DieVermieterinhatte sichgeweigert, demMieter die begehrte Be-scheinigung auszustellen, da das GesetzeinePflichtdesVermieterszurBescheini-gungderaufhaushaltsnaheDienstleistun-genentfallendenAufwändenichtvorsehe.DerVermietermüsseeinesolcheBeschei-nigunghilfsweisejedenfallsnichtkosten-los erteilen, sondern habe Anspruch aufVergütungdieserfürdenMietererbrach-tenDienstleistung.Das Landgericht hat zugunsten desMie-ters entschieden, dass dieser Anspruchauf Erteilung einer Bescheinigung überdieihminRechnunggestelltenKostenfürhaushaltsnahe Dienstleistungen hat. Esstelltefest,dassderVermieterdenMieter-seiesdurchgeeigneteGestaltungderNe-benkostenabrechnung, sei es durchAus-stellungeinergesondertenBescheinigung-gemäߧ§241,242BGBdabeizuunter-stützenhat,diedurch§35aEStGeröffne-tenSteuervorteiletatsächlichzuerlangen.

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EinegesonderteVergütungfürdiezuer-teilende Bescheinigung steht dem Ver-mieternicht zu,da seinVerwaltungsauf-wandmitderMietehinreichendabgegol-tenist.TeilzahlungdesMietrückstandsreichtnichtBGH27.09.2017–VIIIZR193/16

DerBGHhatbestätigt,dassdasRechtdesVermieters zur fristlosenKündigungdesMietverhältnisses aufgrund eines Zah-lungsrückstandesdesMietersnach§543Abs.2Satz2BGBnurdurcheinevollstän-dige Zahlung des Rückstandes vor Zu-gangderKündigungausgeschlossenwird.Die Voraussetzungen dieser Ausnahme-vorschrift sei nicht bereits dann erfüllt,wenn der Mieter lediglich eine Teilzah-lung leiste und hierdurch erreiche, dassseinursprünglichmehrals eineMonats-miete betragender ZahlungsrückstandunterdieseSchwellesinke.Der Zahlungsrückstand des Mieters be-ziehtsichaberimmeraufdievereinbarteMiete. Wird diese gemindert, muss einRückstand trotzdem an der ursprüngli-chenMietegemessenwerden.Verbraucherrecht:FreiesWLANfürAlle?Urheberrechtsverstößebleibenverbo-ten!Mit einer Gesetzesänderung des soge-nannten„Telemediengesetzes“(TMG)hatdie Bundesregierung sichergestellt, dassöffentliches WLAN ab dem 12.10.2017etwa an Flughäfen, in Cafés,Hotelsoder

Bürgerämtern ohne Zugangsbeschrän-kungen angeboten werden kann. Ver-braucherinnen und Verbraucher sollenmöglichst überall mobil und unkompli-ziertinsInternetgehenkönnen.BiszudiesemTagmusstenWLANBetrei-ber regelmäßig befürchten, als „Stö-rer“aufUnterlassunginAnspruchgenom-men zu werden, wenn die eingeloggtenBenutzer unberechtigt urheberrechtlichgeschützte Inhalte heruntergeladen ha-ben.Ganzrisikofreiistdasaberauchnachdem12.10.2017fürBetreibervonWLANimmernochnicht,dasieunterbestimm-tenBedingungengezwungenwerdenkön-nen, die Nutzung konkreter Seiten zusperren, wenn es erst einmal zu einerRechtsverletzung gekommen ist. Aller-dingskönnensiedieKostenaufdenAn-tragstellerabwälzen.DieÄnderungdiesesGesetzes istvorAl-lemaberauchkeinFreibrieffürdenein-zelnen Benutzer dahingehend, dass ernunbeliebigurheberrechtlichgeschützteInhalte,wieFotosoderMusik-undFilm-dateienherunterladendarf.Insbesonderedas Recht, die Werke so zu verbreitenstehtnachwievordemUrheberalleinezu.Folglichwirdjeder,derdasUrheberrechtAndererverletztauchinZukunftdamitzurechnen haben, als Täter einerUrheber-rechtsverletzung zur Rechenschaft gezo-genwerdenzukönnen.Weibliche Form in Formularen undVordruckennichterzwingbarBGH13.03.2018–VIZR143/17

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dass kein gesetzlicher Anspruch daraufbesteht, in Vordrucken und Formularen

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mit Personenbezeichnungen erfasst zuwerden,derengrammatischesGeschlechtvom eigenen natürlichen Geschlecht ab-weicht.DerBGH ist derAnsicht, dass nach demallgemein üblichen Sprachgebrauch undSprachverständnis,derBedeutungsgehalteinergrammatischmännlichenPersonen-bezeichnung jedes natürliche Geschlechtumfassen kann ("generisches Maskuli-num").GeklagthattedieKundineinerBank,diezwar inpersönlichenGesprächenund inindividuellenSchreibenseitensderBankmitderAnrede"Frau[...]"bedacht,imGe-schäftsverkehr in Formularen und Vor-drucken jedoch mit der grammatischmännlichen Personenbezeichnung, wieetwa"Kontoinhaber",bezeichnetwird.ReiserechtSchadenersatzbei„wildenStreiks“EuGH17.04.2018–C-195/17

Die Welle von Krankmeldungen „wilderStreik“beiTUI–FlyimOktober2016be-freit die Fluggesellschaft nicht von Aus-gleichzahlungen. Ein „wilder Streik“ desFlugpersonals,deraufdieüberraschendeAnkündigung einer Unternehmensum-strukturierungfolgt,stelltkeinen„außer-gewöhnlichenUmstand“nachArt.5Abs.3 der Fluggastrechteverordnung (EG Nr.261/2004)dar.DiesstelltederEuGHfest.Im Ausgangsfall hatten mehrere be-troffeneFluggästeeineAusgleichszahlunggem.Art.7derVerordnungvordenAmts-gerichten Hannover und Düsseldorf ein-geklagt. Die Tuifly GmbH verweigertediese Zahlung mit dem Verweis auf

„außergewöhnliche Umstände“ gem. Art.5Abs.3derVerordnung.DerEuGHwiesjedochdaraufhin,dass–andersalsbeiei-nem normalen Streik – hier der Aufrufzum Streik nicht von derArbeitnehmer-vertretung verbreitet worden sei, son-dernspontanvondensichkrankmelden-denBeschäftigtenselbst.Umstrukturierungspläneseienaußerdemnichtungewöhnlich,sondernstelleneinegängige Unternehmensmaßnahme dar,die üblicherweisemit Konfliktenmit ih-ren Beschäftigten einhergehe. Deshalbkönne nicht angenommen werden, dassdie Streiksituation nicht tatsächlich be-herrschbar gewesen sei. Der EuGH hältweiter fest, dass Entschädigungsansprü-chevonFluggästennichtvonderrechtli-chen Einordnung der Streikmaßnahmenim nationalen Recht abhängen dürfen,womitdieBewertungnachdeutschemAr-beits- und Tarifrecht als rechtswidriger„wilderStreik“unerheblichsei.Achtung:Betroffenemüssen ihreAnsprüche bis 3Jahre nach dem geplanten Flug geltendmachen. Im Oktober 2019 verjährendieAnsprüche.---------------------------------------------------„Werbeblock“

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