Post on 21-Jan-2016
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Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche im Schießsport
Sportschießen durch Jugendliche
Sportschießen mit Kindern und Jugendlichen
unterschiedliche Regelungen für
Altersgruppen Waffenarten
nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten
„besondere Obhut“
§ 27 Abs. 3-6 WaffG§ 10 Abs. 5+6 AWaffV
Altersgruppen
unter 12 Jahren
12–14 Jahre „Kinder“
14 – 16 Jahre „Jugendliche“
über 16 Jahre
LG/LP VerbotenNur mit besonderer Erlaubnis der Behörde möglich
Erlaubnis der Eltern und „Besondere Obhut“
Erlaubnis der Eltern
frei
Sonstige Schuß-waffen
VerbotenNur mit besonderer Erlaubnis der Behörde möglich
VerbotenNur mit besonderer Erlaubnis der Behörde möglich
Erlaubnis der Eltern und „Besondere Obhut“
frei
Armbrust frei frei frei frei
Mindestalter
Mindestalter beim Schießen: 12 Jahre bei Luftdruckwaffen 14 Jahre für Kleinkaliber Waffen
Ausnahmen vom Mindestalter: durch örtliche Waffenbehörde Förderung des Leistungssports erforderliche Bescheinigungen:
geistige und körperliche Eignung (Arzt) schießsportliche Begabung (Verein)
§ 27 Abs. 3, 4 WaffG
Einverständnis der Eltern
Einverständnis muss vor dem Schießen vorliegen nachträgliche Genehmigung ist unwirksam kann auch generell für die Zukunft erklärt werden (z.B. in
Aufnahmeantrag) durch Sorgeberechtigten
in der Regel beide Eltern (Ausnahme: ein Elternteil verstorben oder gerichtliche Übertragung)
Erteilung des Einverständnisses durch persönliche Anwesenheit beim Schießen schriftliche Einverständniserklärung
(ist bis zum Ende des Schießens aufzubewahren)§ 27 Abs. 3 WaffG
„besondere Obhut“
durch besonders qualifizierte Aufsichtsperson muss auf Schießstand
anwesend sein gegenüber Aufsicht beim
einzelnen Schützen weisungsberechtigt
„Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen“ Qualifikation erfolgt durch
Schießsportverbände Qualifizierungsrichtlinien
sind Bestandteil des Anerkennungsverfahrens
§ 27 Abs. 3 WaffG§ 10 Abs. 5 AWaffV