Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Datenschutz im Arbeitsverhältnis Lübeck – 11. März...

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Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Lübeck – 11. März 2010

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

I. Datenschutzrechtliche Grundlagen

II. Neufassung des § 32 BDSG

III. Besondere Probleme in der Personalarbeit

IV. Folgen von Datenschutzverstößen

V. Beteiligung des Betriebsrats

VI. Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis

VII. Aktuelle Fälle

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

I. Datenschutzrechtliche Grundlagen

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Zentrales Gesetz: BDSG

• Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)

• Schutzbereich:personenbezogene Daten natürlicher Personen

• Datenschutz ist Querschnittsmaterie

• weitere datenschutzrelevante Gesetze:SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG

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Grundbegriffe:

• personenbezogene Daten / Betroffene

• Umgang mit personenbezogenen Daten

• verantwortliche Stelle

• Zulässigkeit der Datenverarbeitung

• Übermittlung von Daten

BDSG

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Grundsätze:

• Datenvermeidung und Datensparsamkeit

• Einwilligungsmöglichkeit Betroffener

• unabdingbarer Kernbereich

• Schadensersatzpflicht bei Verstößen

BDSG

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Rechte der Betroffenen

• Benachrichtigung (§ 33 BDSG)

• Auskunft (§ 34 BDSG)

• Berichtigung (§ 35 BDSG)

• Sperrung (§ 35 BDSG)

• Löschung (§ 35 BDSG)

• Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)

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Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)

• für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen

• gilt auch für das Fernmeldegeheimnis

• Schriftform

• gilt auch für leitende Angestellte

• Auswahlrecht des Arbeitgebers

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Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG):

• für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene

Daten automatisiert erhebt und

• in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder

• in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt

Datenschutzbeauftragter

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• Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften

• kann Angestellter oder Externer sein

• keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter)

• neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz

Datenschutzbeauftragter

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II. Neufassung des § 32 BDSG

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§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses

• Neuregelung zum 01.09.2009

• „Beschäftigte“

• zentrales Merkmal: Erforderlichkeit(vorher § 28 BDSG: „dienen“)

• besondere Regelung bei Straftaten

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§ 32 BDSG betrifft

• Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

• anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

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BDSG

nur automatisierte DV

§ 32 BDSG

auch manuelle DV

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Merkmal der Erforderlichkeit:

• Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?

• Müssen gerade diese Daten erhoben werden?

• Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?

• objektiver oder individueller Maßstab?

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Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :

• Betriebliches Eingliederungsmanagement

• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

• Unfallverhütungsvorschriften

• Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Pflegedokumentationen

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Fazit:

• Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck

• breiter Einschätzungsspielraum

• Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen

• faktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSG

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Missglückte Regelung bei Straftaten

• Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte

• diese sind zu dokumentieren

• kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung

• Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Konkrete Anhaltspunkte

• Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?

• überflüssige Innenrevision?

• problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgänge

Dokumentationspflicht

• ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht

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Besondere Probleme des § 32 BDSG

• keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter

• ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung

• Übermittlung von Daten im Konzern

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Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

III. Besondere Probleme in der Personalarbeit

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

• Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• Erfassung von Krankheitsdaten

• elektronische Personalakte

• Erfassen von Positionsdaten (GPS)

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Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• insbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahren

• eher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältnis

• grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)

• Löschungspflicht nach Einstellungsentscheidung

• AGG-veranlasste Aufbewahrung bei Ablehnung

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Erfassung von Krankheitsdaten

• im Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässig

• weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG)

• erforderlich insbesondere bei

- Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz- Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes- Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung

• keine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEM

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Elektronische Personalakte

• jetzt einheitlicher Maßstab wie Papierakte(§ 32 Abs. 2 BDSG)

• Einwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglich

• Mitbestimmungsfragen insbesondere bei Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Erfassen von Positionsdaten (GPS)

• Sonderregelung in § 6 c BDSG

• Informationspflicht, auch über Funktionsweise

• Kommunikationswege mit Datenverarbeitung müssen auf dem Gerät erkennbar sein

• anderenfalls: Verwertungsverbot

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

IV. Folgen von Datenschutzverstößen

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Folgen für den Arbeitgeber

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Presse-Echo

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Folgen für den Arbeitnehmer

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

V. Beteiligung des Betriebsrats

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

• Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG

• Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG

• Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

• Technische Überwachungseinrichtungen§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

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VI. Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Bewerbungsverfahren

Laufendes Arbeitsverhältnis

Kündigung

„Nachlauf“

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Bewerbungsverfahren

• öffentlich zugängliche Informationen

• Fragerecht und Fragebögen

• Löschungspflichten

• AGG und Aufbewahrung

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Laufendes Arbeitsverhältnis

• Mitarbeiterkontrolle

• Erfassung von Krankheitsdaten

• Dokumentation von Arbeitsvorgängen

• individuelle Löschungsbeurteilung

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

Kündigung

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

„Nachlauf“

• Aufbewahrungsfristen

• laufende Altersteilzeit

• betriebliche Altersversorgung

Olaf MöllenkampArbeitsgericht Lübeck

VII. Aktuelle Fälle