Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21....

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Praktikanten – Volontäre – Auszubildende

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Lübeck – 21. März 2013

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen

II. Auszubildende

III. Praktikanten

IV. Minijobber

V. Leiharbeitnehmer

VI. Freiberufler

VII. Querschnittsphänomene

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen

Gesetzlicher Grundfall:

Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis

Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis

AzubisPraktikanten

Minijobber

Leiharbeit

Praktikanten

Freiberufler

Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.

II. Auszubildende

Azubis

Berufsausbildungsverhältnis

• rechtliches Sondervertragsverhältnis, ähnlich Arbeitnehmereigenschaft

• „kleine“ Arbeitnehmer

• Annäherung an Arbeitnehmerstatus

• dem Charakter nach befristetes Dienstverhältnis

• gesetzliche Regelung durch BBiG

Prägender Charakter durch

• besondere Fürsorge und Anleitung

• beiderseitige Pflicht zur Förderung des Ausbildungszwecks

• Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig

Dauer der Ausbildung

• Startdatum konkret festgelegt

• Beendigung spätestens bei vereinbartem Beendigungsdatum

• vorzeitige Beendigung bei früherer erfolgreicher Abschlussprüfung

Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen

• Verlängerung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung

• bis längstens ein Jahr

• ein Wiederholungsversuch

• muss vom Azubi verlangt werden

Inhaltliche Fragen der Ausbildung

• Weisungsrecht § 106 GewO

• Gliederung durch Ausbildungsordnungen

• begleitet von Berufsschulunterricht(bezahlte Freistellung)

• Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Arbeitsmaterialien

Probezeit in der Ausbildung

• unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen

• 1 - 4 Monate

• während Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich) beiderseitig kündbar

• auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung wirksam vereinbart

• ggf. BR-Anhörung beachten!

Kündigung nach der Probezeit

• nur noch aus wichtigem Grund = fristlos

• Schriftform (§ 623 BGB)

• Begründungserfordernis (Festlegung für Prozess)

• ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte

Übernahme am Ende der Berufsausbildung

• § 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis

• kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV, BV, Zusagen)

• Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG

• Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen nach § 95 BetrVG

Auszubildende zählen nicht

• bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG

Die Ausbildungszeit ist

• keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

• häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung von Abfindungen

• str., ob anrechenbare Betriebszugehörigkeitszeit bei der Sozialauswahl

Befristung im Anschluss an die Ausbildung:

• schriftliche Befristungsvereinbarung vor Rechtsfolgen aus § 24 BBiG

• Zeitbefristung grundsätzlich möglich

• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr

Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht:

• Vergütung von Mehrarbeit

• Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung

• fristlose Kündigung

• nur wenige Klagen

• vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren§ 111 Abs. 2 ArbGG

III. Praktikanten

PraktikantenPraktikanten

• „Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff

• keine gesetzliche Regelung

• viele politische Forderungen

• Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten

im Rahmen einesArbeitsverhältnisses

PraktikantenPraktikant PraktikantenPraktikant

im Rahmen einessonstigen

Rechtsverhältnisses

Abgrenzungsmaßstab:

• Weisungsgebundenheit

• Eingliederung in den Betrieb

• Schülerpraktikanten

• Ausbildungsinteressenten

• Studienpraktikanten ohne vorrangiges Erwerbsinteresse

Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

PraktikantenPraktikant

im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses

• Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse (auch bei paralleler Diplomarbeit)

• Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den Schulferien

• „Etikettierte“ Praktikanten

Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

PraktikantenPraktikant

im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als „Praktikant“

alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten

• Vergütung § 612 BGB

• Befristung § 14 TzBfG

• Mitbestimmung § 99 BetrVG

• Kündigungsschutz § 1 KSchG

• u.v.a.m.

Vergütung von Praktikanten

häufig keine oder nur geringe Vergütung

Was ist eine angemessene Vergütung?

§ 612 BGB – Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Maßstäbe:

• Üblichkeit

• Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation

• Lerncharakter

• aber: Probleme bei faktischer Vollarbeit, insbesondere unter Tarifgeltung

IV. Minijobber

Minijobber

Minijob / 450 EUR-Job =

• „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit

• sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung

Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs:

• keine Urlaubsgewährung

• pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn

• fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung

• „freie“ Beendigungsbehandlung

• Nichtzahlung von Mindestentgelten

V. Leiharbeitnehmer

Leiharbeit

Arbeitnehmerüberlassung

AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Definition

Verleiher

Entleiher

Leiharbeitnehmer

Arbeitsvertrag

Verleihvertrag

tatsächliche Überlassung

Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen

Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)

Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Personalkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein

LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 23 KSchG –

BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße –

BAG Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert für IA und Sozialplan –

BAG Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10

VI. Freiberufler

Freiberufler

Abgrenzungsmaßstab:

• Weisungsgebundenheit

• Eingliederung in den Betrieb

Standardfall:

Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein.

Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche sozialversicherungsrechtlichen Folgen

Bekannte Fälle:

• Eismann

• Hamburg-Mannheimer

• Axel Springer

• freie Handelsvertreter-Fälle

VII. Querschnittsphänomene

Befristung von Arbeitsverhältnissen

• Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG

• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG

Teilzeitarbeit

• Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG

• Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG