Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit Dr. Esko Horn Arbeitsgericht Hamburg.

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Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit Dr. Esko Horn Arbeitsgericht Hamburg

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Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der

Arbeitszeit

Dr. Esko HornArbeitsgericht Hamburg

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Arbeitszeit

„Grenzen“

Arbeitsvertrag

GesetzMitbestimmung

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I. Individualrechtliche Grenzen

• Zeit, während derer AN der vertraglich geschuldeten Pflicht nachkommen müssen.

• Beginn bis Ende der Arbeitszeit abzgl. Pausen

Was ist Arbeitszeit?

• Wie viel Anstrengung ist geschuldet?

Unterschiedliche Beschäftigungsgrade

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Vollarbeit • Der „Klassiker“

Arbeitsbereitschaft

• „Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“• Dauerhafte Bereitschaft, sofort tätig zu werden• Vergütung (+); ArbZG (+)

Bereitschaftsdienst

• AN muss sich an bestimmten Ort aufhalten, um unverzüglich Arbeit aufnehmen zu können

• Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG (+)

Rufbereitschaft

• AN kann sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten, um Arbeit „alsbald“ aufnehmen zu können

• Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG bei Tätigkeit (+) , sonst (-)

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Sonderfälle der Arbeitszeit

Umkleide-/Waschzeit

Grds. Sphäre des AN‘s(Jeder sollte sich selbst waschen und anziehen

wollen)

Arbeitszeit, wenn Teil der Tätigkeit

(Modell)

Besondere Arbeitskleidung /

-hygiene

Wenn sie zu Hause angelegt werden kann

Arbeitszeit (-)

Wenn sie im Betrieb angelegt werden muss

Arbeitszeit (+)

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Reisezeiten

Arbeitsweg AN Dienstreise

Reisezeit ist Hauptleistung

(Busfahrer; Außendienstmitarbeiter

) Arbeitszeit (+)

Wenn während Reise gearbeitet wird Arbeitszeit (+)

Sonst (-), Ausnahme: abweichende Vereinbarung

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Lage der Arbeitszeit

Vertraglich vereinbart?

Von minutengenau bis

Vertrauensarbeits-zeit

Im Übrigen § 106 GewO

Grenzen:

Kollektive Regelungen (insbes. BV)

Billiges Ermessen

Auch bei Unbilligkeit erst einmal

Bindungswirkung

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Überstunden

• Nur aus § 106 GewO (-)• Anordnungsbefugnis aus ArbV, BV oder TV• Bei ArbV Problem der Bestimmtheit § 307 BGB!

Überstunden zulässig?

• Grds. § 612 BGB• Abgeltungsklausel im ArbV Hinreichend transparent? Nennung

einer genauen Anzahl erforderlich, die abgegolten sein sollen

Entgelt?

• Für EFZ? (-), § 4 Ia EFZG• Für Urlaub? (-), § 11 I 3 BUrlG

Weitere Bedeutung?

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Schuldet AG Entgelt für Überstunde?

1. Geleistet?

Beginn je Tag

Ende je Tag

Pause je Tag (von bis?)

„Wer hat‘s gesehen“

2. Angeordnet?

Ausdrücklich(bloße Kenntnis

genügt nicht)

Obj. Notwendigkeit

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II. Gesetzliche Grenzen

8 Stunden 10 Stunden Über 10 Stunden(Notfälle)

Dauer

8 Stunden

- 6 Monate/ 24 Wochen- Bei Nachtarbeit 1 Monat/ 4

Wochen- Abweichungen durch TV

möglich

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Pausen

Ruhepausen

Arbeitsunterbrechung

Ruhezeit

Nach Arbeitszeitende

Abgrenzung

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Pausenfragen

Pausendauer

> 6 h 30 min (min. 15 min)

> 9 h 45 min (min 15 min)

Mehr möglich (Problem geteilte Dienste)

Pausenlage

Muss bei Tagesbeginn feststehen

Jedenfalls nach 6 h

Pausenkorridor o.k.

Pausenqualität

AN muss machen können, was er will

Problem: Hygiene-vorschriften

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Ruhezeit

Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause

ist- Wegezeit- Rufbereitschaft- Wasch-/Umkleidezeit

11 h

Sonderregeln (10 h)

Wann?§ 5 ArbZG: „...nach

Beendigung der täglichen Arbeitszeit

eine Ruhezeit...“

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Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 18:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen.

Lösung 1: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit kein Problem3. Pause genommen? kein Problem4. Ruhezeit eingehalten kein Problem

Fall 2: Wie Fall 1.; am nächsten Morgen kommt er aber um 7:00 Uhr zur Arbeit

Lösung 2: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit über 10 h, da

Arbeitstag von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr geht

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Fall 3: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 16:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Am nächsten Morgen kommt er um 7:00 Uhr zur Arbeit.

Lösung 3: 1. Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr2. Dauer der Arbeitszeit kein Problem3. Pause genommen? kein Problem4. Ruhezeit eingehalten wohl (-), da am Ende

der täglichen Arbeitszeit zu nehmen

Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!?

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Nachtarbeit

Beschäftigte können sich alle 3 Jahre

untersuchen lassenAb 50 jedes Jahr

Anspruch auf Tagesarbeitsplatz, wenn

- Gesundheitsgefährdung- Kind < 12 Jahre und zu

betreuen- Schwer pflegebedürftige

Angehörige

Keine entgegenstehenden betriebliche Belange Falls doch, ist

Betriebsrat anzuhören

Ausgleich

- Freie Tage oder- Zuschlag

23 Uhr bis 6 Uhr (grds.)

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Sonntags-/ Feiertagsarbeit

Grds. 0-24 Uhr frei

Verschiebung um bis zu 6 h geht, wenn auf Beginn der Ruhezeit 24 h Betriebsruhe

§ 10 ArbZG: Ausnahmen mit Einschränkungen

Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG

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Sonderformen

Job-sharing

(AG vereinbart mit mind. 2 AN getrennt, dass diese sich gemeinsam einen AP teilen)

Jeder AN schuldet nur Teilzeit

Vertretung: - Nur nach Vereinbarung im

Einzelfall!!! - Grds. Vertretung nichtig- Es sei denn dringendes betriebliches Erfordernis

Job-paring(min. 2 Mitarbeiter als

Gruppe vereinbaren mit AG die Teilung eines

AP‘s)

AN schulden als Gruppe die

Arbeitsleistung

Vertretung:- AN haben sich als Gruppe

verpflichtet

Job-splitting(AG wandelt einen VZ-AP in mind. 2 Teilzeit-APe um)

Arbeit auf Abruf

Vereinbarung muss tägliche oder

wöchentliche AZ beinhalten, sonst

10 h/Woche

Lage min. 4 Tage vorher mitzuteilen

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Dokumentation der Arbeitszeit

§ 16 Abs. 2 ArbZG

Erfassung der Arbeitszeit über

8 h

§ 21a ArbZG

Kraftfahrer

§ 17 MiLoG

Bestimmte Branchen

„§ 2 MiLoG“

Nachweis, dass Mindestlohn

gezahlt

Haben Sie ArbZG eigentlich

ausgehängt?

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• Behörde soll Einhaltung des ArbZG überprüfen können• Zu erfassen ist die Arbeitszeit, die über 8h täglich hinausgeht• Zu erfassen ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen• Problem: Auch Ausgleichszeiträume Auch Minderstunden!• Keine besondere Form erforderlich• Aufbewahrungspflicht 2 Jahre

§ 16 ArbZG

• Gilt z.B. für folgende Beschäftigten: • 450 € Jobber• Übliche Befristung auf 50 Tage oder 2 Monate• Baugewerbe• Speditionsgewerbe• Gebäudereinigung

• Auch Entleiher• Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit• Aufzeichnung nach spätestens 7 Tagen.

§ 17 MiLoG

• Letztlich beinhaltet § 2 MiLoG keine Aufzeichnungspflicht, aber:• AG muss nachweisen können, dass der Stundenlohn von 8,5 € gezahlt wurde

§ 2 MiLoG

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III. Mitbestimmungsrechtliche Grenzen

Bedeutung der Mitbestimmung

Sog. „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“

Angeordnete Maßnahme ist ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam

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Grenzen der Mitbestimmung

Gesetzliche Regelung

Tarifvertragliche Regelung

Problem des Eilfalls

Nur, wenn a) nicht wieder gut zu machende Schädenb) Nicht vorhersehbar

Kein gänzlicher Verzicht möglich

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§ 87 Abs. 1 Nr. 2

Beginn und Ende(Nicht Dauer!!)

Pausen Verteilung der Arbeitszeit

„Arbeitszeit“

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§ 87 Abs. 1 Nr. 3

Häufiges Problem kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“

„Überstunden/ Verkürzung“

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Abschließendes Beispiel

Lässt der ArbV Anordnung zu?

Grenzen des ArbZG eingehalten?

Hat der Betriebsrat mitbestimmt?

AG will bei einem Mitarbeiter in der

Abteilung Überstunde anordnen Geht das?

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Noch einen schönen Abend