Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Die Betriebsratswahl 2010 aus Arbeitgebersicht Reinbek –...

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Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Die Betriebsratswahl 2010 aus Arbeitgebersicht Reinbek 20. Januar 2010

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Die Betriebsratswahl 2010aus Arbeitgebersicht

Reinbek – 20. Januar 2010

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I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand

II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl

III. Kosten der Betriebsratswahl

IV. Der Ablauf der Betriebsratswahl

V. Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten

VI. Grenzen der Einflussnahme

VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

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I. Betriebsratswahl

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Ausblick auf die Betriebsratswahl 2010:

• deutliche Verjüngung der Gremien erwartet

• hedonistische Haltung vermutet

• (noch) weniger gewerkschaftliche Orientierung

• aber auch:

- Gremienstabilität durch Desinteresse- Furcht vor Nachteilen in kündigungslastigen Zeiten- weiter abnehmende Wahlbeteiligung

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Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl

• §§ 7 – 20 BetrVG

• Wahlordnung zu § 126 BetrVG

• ggf. Tarifvertrag nach § 3 Abs .1 BetrVG

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Eckdaten der Betriebsratswahl

• Zeitraum: 01.03.2010 – 31.05.2010

• kein bindender Fristenvorlauf

• i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des Alt-Betriebsrats

• aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)

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Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand

• bestellt vom (Alt-)Betriebsrat

• nicht zwingend Betriebsräte

• begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats

• autonomes Organ der Betriebsverfassung

• ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz(§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)

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II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl

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• faktische Förderungspflicht

• strafbewehrtes Behinderungsverbot

• Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und sonstige wahlrelevante Umstände

• Kostentragungspflicht

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III. Kosten der Betriebsratswahl

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Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten:

• Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG

• auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten

• auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme

• auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes

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IV. Ablauf der Betriebsratswahl

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Vorarbeiten des Wahlvorstandes

• Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG)

• Erstellen eines Zeitplans für die Wahl

• Erstellen des Wählerverzeichnisses

• hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber(Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO)

• insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte

• Feststellung des Wahlverfahrens

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Feststellung des Wahlverfahrens

• unter 5 wahlberechtigte MA kein BR

• 5 bis 20 MA einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a

BetrVG

• 21 bis 50 MA dreiköpfiger BR, vereinfachtes

Wahlverfahren

• 51 bis 100 MA fünfköpfiger BR,Wahloption

• ab 101 MA Größenstaffel § 9 BetrVG,

allgemeines Wahlverfahren

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• vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG(Personenwahl)

• allgemeines Wahlverfahren(Listenwahl)

• sog. modifiziertes Personenwahlverfahren(falls nur ein Listenvorschlag)

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Olaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckWahlausschreibung

Zulassung der Wahlvorschläge

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Stimmabgabe

Feststellung des Wahlergebnisses

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Konstituierende Sitzung

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Wahlausschreibung

Informationsaushang über die Wahl

• Mitteilung von Daten und Orten

• Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

• Wählerverzeichnis als Anlage

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Zulassung der Wahlvorschläge

Prüfungsverfahren

• passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG)

• Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde)

• Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren

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Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten

• eröffnet den „Wahlkampf“

• ansonsten keine Ereignisse

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Stimmabgabe

• Arbeitgeber muss Raum stellen

• keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe

• keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung

• Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt

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Feststellung des Wahlergebnisses

• betriebsöffentliche Stimmauszählung

• Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren

• besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts

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Veröffentlichung des Wahlergebnisses

• erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten

• setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang

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Konstituierende Sitzung

Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats

• Einladung durch Wahlvorstand

• wählt Vorsitzenden und Stellvertreter

• bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet

• Wahlergebnis wird AG mitgeteilt

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V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten

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VI. Grenzen der Einflussnahme

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• Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG

• bedenke: Betriebsfrieden

• bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit

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VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

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Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG

• 2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses

• antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer

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Prüfungsmaßstab:

• Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

• Verstoß nicht behoben

• Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst

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Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht

• wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung

• oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen

• Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl