Olaf Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Aufhebung von Arbeitsverträgen – einvernehmliche...

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Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Aufhebung von Arbeitsverträgen – Aufhebung von Arbeitsverträgen – einvernehmliche Beendigung statt einvernehmliche Beendigung statt Kündigung Kündigung Reinbek 28. Reinbek 28. Oktober 2009 Oktober 2009

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Aufhebung von Arbeitsverträgen – Aufhebung von Arbeitsverträgen –

einvernehmliche Beendigung statt Kündigungeinvernehmliche Beendigung statt Kündigung

Reinbek – 28. Oktober 2009Reinbek – 28. Oktober 2009

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur für Arbeit sperrt M für 12 Wochen vom für Arbeit sperrt M für 12 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Fehlbetrages nun an A.Fehlbetrages nun an A.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M nach einem Jahr erfährt.nach einem Jahr erfährt.

Was kann er unternehmen? Was kann er unternehmen?

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit dem Verdacht in einem „harten“ Personalgespräch dem Verdacht in einem „harten“ Personalgespräch und droht ihm die fristlose Kündigung mit und droht ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.Erklärungen an.

Zu Recht?Zu Recht?

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I.I. Grundlagen zu AufhebungsverträgenGrundlagen zu Aufhebungsverträgen

II.II. ArgumentationshilfenArgumentationshilfen

III.III. Typische Regelungsinhalte von Typische Regelungsinhalte von AufhebungsverträgenAufhebungsverträgen

IV.IV. Sozialversicherungsrechtliche FolgenSozialversicherungsrechtliche Folgen

V.V. Anfechtung von AufhebungsverträgenAnfechtung von Aufhebungsverträgen

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I. I. Grundlagen zu AufhebungsverträgenGrundlagen zu Aufhebungsverträgen

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AufhebungsvertragAufhebungsvertrag

• Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung eines Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung eines ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnisses

• übereinstimmende Erklärungen beider Vertragspartnerübereinstimmende Erklärungen beider Vertragspartner

• gestaltbar unter dem Grundsatz der Vertragsfreiheitgestaltbar unter dem Grundsatz der Vertragsfreiheit

• keine besondere gesetzliche Regelungkeine besondere gesetzliche Regelung

• Schriftformerfordernis § 623 BGBSchriftformerfordernis § 623 BGB

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AbwicklungsvertragAbwicklungsvertrag

Kündigung wird ausgesprochenKündigung wird ausgesprochen

AbwicklungsvertragAbwicklungsvertrag

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Exkurs:Exkurs: Kündigung nach § 1 a KSchG Kündigung nach § 1 a KSchG

• aus dringenden betrieblichen Erfordernissenaus dringenden betrieblichen Erfordernissen

• Hinweis in Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Hinweis in Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe und Abfindungszahlung bei Gründe und Abfindungszahlung bei Verstreichenlassen der Klagfrist (3 Wochen)Verstreichenlassen der Klagfrist (3 Wochen)

Abfindungsanspruch entsteht bei KlagverzichtAbfindungsanspruch entsteht bei Klagverzicht

Höhe: 0,5 BMG pro BeschäftigungsjahrHöhe: 0,5 BMG pro Beschäftigungsjahr

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Vorteile von Aufhebungsverträgen aus Arbeitgebersicht:Vorteile von Aufhebungsverträgen aus Arbeitgebersicht:

• ähnlich rechtssicher wie Eigenkündigungähnlich rechtssicher wie Eigenkündigung

• kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutzkein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz

• Vermeidung von KündigungsschutzverfahrenVermeidung von Kündigungsschutzverfahren

• keine Einbeziehung des Betriebsratskeine Einbeziehung des Betriebsrats

• geräuschlose Abwicklunggeräuschlose Abwicklung

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Aufhebungsverträge Aufhebungsverträge im Umfeld von im Umfeld von

personenbedingten personenbedingten oder oder

betriebsbedingten betriebsbedingten GründenGründen

Aufhebungsverträge Aufhebungsverträge im Umfeld von im Umfeld von

verhaltensbedingten verhaltensbedingten GründenGründen

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Aufhebungsverträge im Umfeld von Aufhebungsverträge im Umfeld von personenbedingten oder betriebsbedingten Gründenpersonenbedingten oder betriebsbedingten Gründen

Beispiele:Beispiele:

• Unzufriedenheit mit Leistungsbild des ArbeitnehmersUnzufriedenheit mit Leistungsbild des Arbeitnehmers

• Arbeitnehmer hält mit betrieblicher Arbeitnehmer hält mit betrieblicher Anforderungsentwicklung nicht (mehr) mitAnforderungsentwicklung nicht (mehr) mit

• Arbeitsplatz soll rationalisierungsbedingt entfallenArbeitsplatz soll rationalisierungsbedingt entfallen

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Aufhebungsverträge im Umfeld von Aufhebungsverträge im Umfeld von verhaltensbedingten Gründenverhaltensbedingten Gründen

Beispiele:Beispiele:

• Unstimmigkeiten im kollegialen Umfeld und im Unstimmigkeiten im kollegialen Umfeld und im Verhältnis zu VorgesetztenVerhältnis zu Vorgesetzten

• evidentes Fehlverhaltenevidentes Fehlverhalten

• StraftatenStraftaten

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Aufhebungsvertrag auf Bitten des Arbeitsnehmers:Aufhebungsvertrag auf Bitten des Arbeitsnehmers:

• meist zum Wechsel des Arbeitgebers gewünschtmeist zum Wechsel des Arbeitgebers gewünscht

• oft unterfristig erbetenoft unterfristig erbeten

• Freistellungs- und Wettbewerbsproblematiken Freistellungs- und Wettbewerbsproblematiken drängen sich aufdrängen sich auf

• Verhandlungsmasse z.B.:Verhandlungsmasse z.B.:Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenguthaben, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenguthaben, ResturlaubResturlaub

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II. II. ArgumentationshilfenArgumentationshilfen

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Vermeidung des Makels Kündigung:Vermeidung des Makels Kündigung:

• Gesichtswahrung im BetriebGesichtswahrung im Betrieb

• Lebenslauf bleibt einwandfreiLebenslauf bleibt einwandfrei

• keine Kostenlast eines Kündigungsschutzverfahrenskeine Kostenlast eines Kündigungsschutzverfahrens

• Kündigungsschutzverfahren bleiben auch Kündigungsschutzverfahren bleiben auch Neuarbeitgeber oft nicht verborgenNeuarbeitgeber oft nicht verborgen

• psychologisch günstiger zu verarbeitenpsychologisch günstiger zu verarbeiten

• Vertrag statt einseitige KündigungVertrag statt einseitige Kündigung

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Erleichterung eines Stellenwechsels:Erleichterung eines Stellenwechsels:

• längere Ankündigungsfrist schafft Perspektiven zur längere Ankündigungsfrist schafft Perspektiven zur UmorientierungUmorientierung

• sichere Bewerbung aus ungekündigter Stellungsichere Bewerbung aus ungekündigter Stellung

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Angebot einer Abfindungszahlung:Angebot einer Abfindungszahlung:

• finanzielles Angebot ist selbsterklärendfinanzielles Angebot ist selbsterklärend

• wird trotz Beendigungsabsicht als Wertschätzung wird trotz Beendigungsabsicht als Wertschätzung empfundenempfunden

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Steuerliche Behandlung von Abfindungen:Steuerliche Behandlung von Abfindungen:

• keine steuerlichen Freibeträge mehrkeine steuerlichen Freibeträge mehr

• Abfindung ist grundsätzlich BruttozahlungAbfindung ist grundsätzlich Bruttozahlung

• Steuerlast trägt ArbeitnehmerSteuerlast trägt Arbeitnehmer

• kann auch netto versprochen werdenkann auch netto versprochen werden

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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:

• keine Anrechnung auf ALG Ikeine Anrechnung auf ALG I

• volle Anrechnung auf ALG IIvolle Anrechnung auf ALG II

• beitragsfrei, wenn Kündigungsfrist eingehaltenbeitragsfrei, wenn Kündigungsfrist eingehalten(sonst verschleiertes Arbeitseinkommen)(sonst verschleiertes Arbeitseinkommen)

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Angebot eines Wunschzeugnisses:Angebot eines Wunschzeugnisses:

• Grundformulierung durch ArbeitgeberGrundformulierung durch Arbeitgeber

• Änderungswünsche durch ArbeitnehmerÄnderungswünsche durch Arbeitnehmer

• ggf. auf potenzielle Folgearbeitgeber münzenggf. auf potenzielle Folgearbeitgeber münzen

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Angebot der Freistellung:Angebot der Freistellung:

• gewonnene Freizeitgewonnene Freizeit

• mehr Zeit für intensive Stellensuchemehr Zeit für intensive Stellensuche

• Anrechnung auf Urlaub und ÜberstundenAnrechnung auf Urlaub und Überstunden

• keine sozialrechtlichen Folgen mehrkeine sozialrechtlichen Folgen mehr

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Keine Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Keine Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei vereinbarter Beschäftigungsverhältnisses bei vereinbarter unwiderruflicher Freistellungunwiderruflicher Freistellung

BSG Urt. v. 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 RBSG Urt. v. 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 R

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Hinweis auf statistische Erwägungen:Hinweis auf statistische Erwägungen:

• nur die wenigsten gekündigten Mitarbeiter kehren an nur die wenigsten gekündigten Mitarbeiter kehren an ihren Arbeitsplatz zurückihren Arbeitsplatz zurück

• viele erkranken auf die Kündigung längerfristigviele erkranken auf die Kündigung längerfristig

• ohnehin hohe Einigungsquote vor den ohnehin hohe Einigungsquote vor den ArbeitsgerichtenArbeitsgerichten

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Bei strafrechtlich relevanten Vorgängen:Bei strafrechtlich relevanten Vorgängen:

Verzicht auf AnzeigeerstattungVerzicht auf Anzeigeerstattung

• falls erfolgt, Rücknahme nur bei Antragsdelikten falls erfolgt, Rücknahme nur bei Antragsdelikten möglichmöglich

• aber: häufig Anfechtungsproblematikaber: häufig Anfechtungsproblematik

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III. III. Typische Regelungsinhalte von Typische Regelungsinhalte von AufhebungsverträgenAufhebungsverträgen

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• BeendigungszeitpunktBeendigungszeitpunkt

• FreistellungFreistellung

• AbfindungszahlungAbfindungszahlung

• Rückgabe von Arbeitsmaterialen/DienstwagenRückgabe von Arbeitsmaterialen/Dienstwagen

• Wettbewerbsverbote und VerschwiegenheitWettbewerbsverbote und Verschwiegenheit

• anteilige Sonderzahlungenanteilige Sonderzahlungen

• Resturlaubs- und ÜberstundenabgeltungResturlaubs- und Überstundenabgeltung

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AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen:AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen:

• grundsätzlich gegeben bei formularmäßiger grundsätzlich gegeben bei formularmäßiger VerwendungVerwendung

• §§ 305 ff. BGB§§ 305 ff. BGB

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Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne GegenleistungVerzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung

BAG Urt. v. 06.09.2002 – 2 AZR 722/06BAG Urt. v. 06.09.2002 – 2 AZR 722/06

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IV. IV. Sozialversicherungsrechtliche FolgenSozialversicherungsrechtliche Folgen

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Hauptrisiko für den Arbeitnehmer:Hauptrisiko für den Arbeitnehmer:

Sperrzeit im ArbeitslosengeldbezugSperrzeit im Arbeitslosengeldbezug

• § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

• 12 Wochen Dauer und Minderung des Bezugszeitraums12 Wochen Dauer und Minderung des Bezugszeitraums

• „„Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“

• Aufhebungsvertrag ist grds. Mitwirken an Beendigung Aufhebungsvertrag ist grds. Mitwirken an Beendigung und Herbeiführung des Versicherungsfallsund Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Bundessozialgericht:Bundessozialgericht:

vormals vormals Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag sind sind MitwirkenMitwirken

jetzt jetzt RechtsprechungsänderungRechtsprechungsänderung

BSG Urt. v. 17.10.2007 – B 11a AL 51/06 BSG Urt. v. 17.10.2007 – B 11a AL 51/06 RR

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Bundessozialgericht:Bundessozialgericht:

keine Sperrzeit, wennkeine Sperrzeit, wenn

• die Kündigung rechtmäßig wäre unddie Kündigung rechtmäßig wäre und

• die ordentliche Kündigungsfrist beachtet wirddie ordentliche Kündigungsfrist beachtet wird

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Bundesagentur (Verwaltungsanweisung):Bundesagentur (Verwaltungsanweisung):

keine Sperrzeit, wennkeine Sperrzeit, wenn

• Abfindung 0,25 – 0,5 pro BeschäftigungsjahrAbfindung 0,25 – 0,5 pro Beschäftigungsjahr

• betriebsbedingte Kündigung erfolgt wärebetriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre

• Kündigungsfrist eingehalten wird undKündigungsfrist eingehalten wird und

• der Arbeitsnehmer nicht unkündbar warder Arbeitsnehmer nicht unkündbar war

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur für Arbeit sperrt M 12 Wochen vom für Arbeit sperrt M 12 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Fehlbetrages nun an A.Fehlbetrages nun an A.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

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Erstattungspflicht des Arbeitgebers:Erstattungspflicht des Arbeitgebers:

§ 147 a SGB III§ 147 a SGB III

• Beendigung nach 55. LebensjahrBeendigung nach 55. Lebensjahr

• Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit 24 Monate innerhalb Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit 24 Monate innerhalb letzter 4 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigtletzter 4 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt

• Ausnahmetatbestände,Ausnahmetatbestände,u.a. sozial gerechtfertigte Kündigungu.a. sozial gerechtfertigte Kündigung

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V. V. Anfechtung von AufhebungsverträgenAnfechtung von Aufhebungsverträgen

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• Aufhebungsverträge wie alle Verträge anfechtbarAufhebungsverträge wie alle Verträge anfechtbar

• Folge: kein Beendigungstatbestand, Folge: kein Beendigungstatbestand, Verzugslohnanspruch bei Arbeitsangebot, § 615 BGBVerzugslohnanspruch bei Arbeitsangebot, § 615 BGB

• Anfechtungsvorschriften u.a. §§ 123, 119 BGBAnfechtungsvorschriften u.a. §§ 123, 119 BGB

• Darlegungs- und Beweislast: Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer Arbeitnehmer

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Anfechtung nach § 123 BGB:Anfechtung nach § 123 BGB:

arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohungarglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

• Täuschung auch durch Unterlassen oder Behauptungen Täuschung auch durch Unterlassen oder Behauptungen „ins Blaue“„ins Blaue“

• Drohung grds. zulässig, aber darf nicht widerrechtlich Drohung grds. zulässig, aber darf nicht widerrechtlich seinsein

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M nach einem Jahr erfährt.nach einem Jahr erfährt.

Was kann er unternehmen? Was kann er unternehmen?

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit dem Verdacht in einem „harten“ Gespräch und droht dem Verdacht in einem „harten“ Gespräch und droht ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein notarielles Aufhebungsvertrag und ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.

Zu Recht?Zu Recht?

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Anfechtung nach § 119 BGB:Anfechtung nach § 119 BGB:

Anfechtung wegen IrrtumsAnfechtung wegen Irrtums

• keine Motivirrtümer (Sperrzeit!)keine Motivirrtümer (Sperrzeit!)

• nur Erklärungsirrtümernur Erklärungsirrtümer

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Hauptanfechtungsgründe:Hauptanfechtungsgründe:

• Behauptung, massiv unter Druck gesetzt worden zu seinBehauptung, massiv unter Druck gesetzt worden zu sein

• Behauptung, nicht wegen Überraschung und Behauptung, nicht wegen Überraschung und Verzweiflung mehr gewusst zu haben, was man tueVerzweiflung mehr gewusst zu haben, was man tue

• Irrtum über die SperrzeitproblematikIrrtum über die Sperrzeitproblematik

• fehlende familiäre Rücksprachefehlende familiäre Rücksprache

• AnwaltskontaktAnwaltskontakt

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Der ideale Aufhebungsvertrag:Der ideale Aufhebungsvertrag:

• üppige Abfindungüppige Abfindung

• lange – bezahlte - Freistellunglange – bezahlte - Freistellung

• WunschzeugnisWunschzeugnis

• Zeit zum Nachdenken über das AngebotZeit zum Nachdenken über das Angebot

• Zahlung des Rechtsanwalts für BeratungZahlung des Rechtsanwalts für Beratung

• Outplacement-BeratungOutplacement-Beratung