Arbeits- und Gesundheitsschutz Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht Hamburg.

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Arbeits- und Gesundheitsschutz Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht Hamburg

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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Dr. Esko Horn

Richter am Arbeitsgericht

Hamburg

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Inhalt

I. Allgemeines

II. Gesundheitsschutz1. Unterweisung § 12 ArbSchG

2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG

4. Dokumentation § 6 ArbSchG

3. Maßnahmen

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I. Allgemeines§ 87 Abs. 1 Nr. 7:

• Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

• Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

Materie noch immer sehr jung

Materie für Juristen hochkomplex

Keine Einigungsstelle ohne

rechtliche und „gesundheitliche“

Unterstützung!!!

Auch beim BAG noch fließend

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II. Gesundheitsschutz

Was bedeutet das?

Häufige Erwartungshaltung

der AN:Die Arbeit macht uns krank, daher müssen

wir „alles“ ändern

Betriebsrat hat MBR bei

Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

Im Krankenhaus leiden die Beschäftigten unter

der Nachtarbeit

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Gesundheitsschutzthemen im Rahmen von Einigungsstellen

Unterweisung

§ 12 ArbSchG

Gefährdungs-beurteilung

§ 5 ArbSchG

Dokumentation

§ 6 ArbSchG

Maßnahmen

§ 3 ArbSchG

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Häufiges Verständnis

1. Unterweisung

§ 12 ArbSchG

Was ist das?

§ 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit

zu unterweisen.“

Setz den Helm auf!

Richtiges Verständnis

Sowohl hinsichtlich Arbeitssicherheit als auch Gesund-heitsschutz

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Sinn der Unterweisung?

Arbeitssicherheit

Umsetzung der Ergebnisse einer

Gefährdungs-beurteilung

Vorbereitung der Beschäftigten auf

§§ 15-17 ArbSchG

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Zeitpunkt

Arbeitssicherheit

Stets vor Arbeits-aufnahme

Umsetzung von Ergebnissen einer

Gefährdungs-beurteilung

Unmittelbar nach Ergebnisermittlung

Vorbereitung der Beschäftigten

Str.Einige LAG (-)

dann aber Zweckverfehlung

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Wiederholungen?

Bei Veränderung im

Aufgabenbereich

Einführung neuer Technologien

Neue Erkenntnisse

Abgrenzung zu Wirksamkeits-

kontrolle

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BV-Regelungsbedarf

Struktur der Unterweisung

GrundunterweisungTätigkeitsbezogene

UnterweisungAnlassbezogene

Unterweisung

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Inhalt der Unterweisung

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 -

Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

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Konkrete Inhalte

Regelungen über Personen, die Unterweisung durchführen sollen

Zeitlicher Umfang

Methoden der Unterweisung

Schulungsgruppen

Zeitliche Festlegung

Für jeden Arbeitsplatz und

Aufgabe !!!

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Häufige Hürden im Est-Verfahren

Zeitpunkt

(erst nach § 5 ArbSchG)

Unterwei-sende

Innerbetrieb-lich?

Dauer

Arbeitgeber fürchten Wochen

Internes System

Einarbeitung möglich?

Wirksam-keitskontrolle

Test?

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2. Gefährdungsbeurteilung

§ 5 ArbSchG

Häufiges Verständnis

Was ist das?

Nur offene

Wunden zählen

Richtiges Verständnis

Nicht nur Mängelbeseitigung; auch Verbesserung

menschengerechte Gestaltung der Arbeit

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Fall:Die einvernehmliche

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf „Gefährdungsbeurteilung“- Checklisten- Befragungen- Workshops- Diagramme

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Ergebnis:

Arbeit

sum

gebu

ng

emot

ionale

Bela

stun

g

Handlu

ngss

pielra

um

Entwick

lungs

mög

lichk

eiten

0

2

4

6

8

10

12

schlechtmittelgut

Ich erkenne keine

Gefährdung

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Der rote Bereich dürfte nicht willkürlich

sein

Ergebnis nicht nachvollziehbar

Was wurde denn worauf und wie

untersucht?

Mir schleierhaft

Jetzt werde ich sauer!!!

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Zeitpunkt

Wenn noch nie durchgeführt

(+)

Vor einer Veränderung

(+)

Wirksamkeitskontrolle

(Teil der Gefährdung

s-beurteilung

)Einigungsstellen

zu anderen Themen

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Regelungsinhalte

Arbeits-plätze

Gegen-stände

Kriterien

Methode

Handlungs-bedarf

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Arbeits-plätze

Summe aller (!) Tätigkeiten

Erforderlich für:

- Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze

- Erarbeitung der Gegenstände

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Gleichartig?

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Gegen-stände

Was soll untersucht werden?

§ 5 Abs. 3 ArbSchG

Bildschirm-AP Lasten

z.B.

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§ 5 Abs. 3 ArbSchG

Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des

AP

Physikalische, chemische oder biologische

Einwirkungen

Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln (Maschinen,

Geräte, Anlagen)

Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren

Arbeitszeit

Vertikaler Raum pro AP; Höhenunterschiede;

Rutschfestigkeit

Temperatur; Licht; Luftfeuchtigkeit; Wind

Arbeitsabläufe, Reihenfolge, Monotonie

welche Tätigkeiten können mit welchen Geräten erleichtert werden?

Schichtsysteme, Flexibilität

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Bildschirm-AP

§ 2 BildschirmAV Gefährdung Sehvermögen

Körperliche Schwierigkeiten

Psychische Belastungen

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Lasten

LastenhandhabungsVO Gewicht, Größe, Form

Lage der Zugriffsstellen

Schwerpunktlage

Zu überbrückende Entfernung

Entfernung Last vom Körper

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Kriterien Was ist die Messlatte?

Gegenstände

Software

Gestaltung des APs

Arbeitsabläufe

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Methode

Beobach-tungsstudien

Willkommen im Glaubenskrieg

Fragebögen/Checklisten

InterviewsBeratungs-gespräche

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Was ist in Est zu berücksichtigen?

Alle Gegenstände

erfasst?

Wo werden Kriterien

berücksichtigt?

Praxistauglichkeit/

Praktikabilität

Nachvollziehbarkeit

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Handlungs-bedarf

Die Gefährdungsbeurteilung ist damit beendet, dass in bestimmten Bereichen ein

Handlungsbedarf festgestellt oder auch nicht festgestellt wird.

Die etwa abzuleitenden Maßnahmen sind nicht Teil der Gefährdungsbeurteilung

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3. Maßnahmen

§ 3 ArbSchG

Die Erzwingung kostenintensiver Verbesserungen (z.B. mehr Beschäftigte) ist denkbar, aber äußerst unwahrscheinlich

Warum?

Der Gesundheitsschutz ist strukturell kein einmaliger Vorgang sondern ein fortlaufender Prozess

Try and error

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Beurteilung (§ 5 ArbSchG)

Handlungsbedarf

Parteien beraten

einvernehmliche Maßnahmen,

soweit überhaupt tauglich

Wirksamkeitskontrolle

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Beurteilung (§ 5 ArbSchG)

Handlungsbedarf

Parteien können sich nicht einigen

Wenn EstV Erforderlichkeit sieht, stimmt er für die mildeste

Maßnahme

Wirksamkeitskontrolle

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Beurteilung (§ 5 ArbSchG)

Handlungsbedarf

Parteien können sich nicht einigen

Wenn keine Erforderlichkeit,

keine Maßnahme

(-)

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4. Dokumentation

§ 6 ArbSchG

Festlegung der enthaltenen Unterlagen

Beschreibung Gefährdungs-

situation

Ergebnisse der

Beurteilung

Vereinbarte Maßnahmen

Durchgeführte Maßnahmen

Zeitraum der geplanten

Überprüfung

Ergebnis der Wirksamkeits-

kontrolle

Aufgaben und Zuständigkeite

n

Unterweisung (Datum/Inhalt)