Post on 06-Apr-2016
RechtsanwälteHohage, May & Partner
Hamburg, Hannover, München
Rechtsanwalt Reinhold HohageFachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für MedizinrechtTel.: 040/41460116Fax: 040/414601-11
Mail: hohage@hohage-may.de
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
18 werden mit Behinderung
Inhalt:1. Geschäftsfähigkeit2. Wahlrecht3. Führerschein4. Heirat5. Grundsicherung6. Eingliederungshilfe7. Unterhaltspflicht der Eltern8. Behindertentestament9. Schwerbehindertenausweis GdB/Merkzeichen10.Krankenversicherung11.Pflegeversicherung12.Kindergeld
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII
Strukturen
Ausgangspunkt
§ 1 IRecht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
„Wohl des Kindes“
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII
Pflichten und Rechte der Eltern
§ 1 Abs. 2 Satz 1
◦ Pflege◦ Erziehung des Kindes
Rechte und Pflichten der Eltern
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Art. 6 Abs. 2 GG
Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Art. 6 Abs. 3 GG
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Konkretisierung durch §§ 1666, 1666 a BGB
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Geschäftsfähigkeit
Volljährigkeit = Ende des Erziehungsauftrags der Eltern
Aufsichtspflicht kann trotzdem bestehen bleiben!
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Geschäftsfähigkeit
Volljährigkeit = Geschäftsfähigkeit
• Erziehungsrecht der Eltern endet ebenso wie die Rechtsvertretung des Kindes/Jugendlichen (Reifungsprozess)
Beschränkt geschäftsfähig:
• Kinder/Jugendliche zwischen 7-18 Jahren, §§ 107 – 113 BGB• Menschen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB
Geschäftsunfähig: § 104 BGB
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Geschäftsfähigkeit
Betreuung Vollmacht
Anordnung durch Betreuungsgericht
Erteilung durchMenschen mit Behinderung
Für bestimmte oderalle Aufgabenbereiche
Für bestimmte oderalle Rechtsgeschäfte
Kontrolle durchBetreuungsgericht
Kontrolle durchMensch mit Behinderung
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Wahlrecht• Art. 38 Grundgesetz • Bundeswahlgesetz• Bundeswahlordnung• UN-BRK
Aber:
§ 13 Ausschluß vom WahlrechtAusgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Führerschein
• Straßenverkehrsgesetz• Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Wichtig: • Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Behinderung (siehe Anlagen zur FeV)• Evtl. Führerschein mit Einschränkungen
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Heirat
Ehegeschäftsfähigkeit:
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit , für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist
Aber: Art. 23 UN-BRK
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Grundsicherung
Grundsicherung =Sicherstellung desLebensunterhalts
§§ 41-46 SGB XII:Im Alter und beidauerhafter Erwerbsminderung
§ 7 SGB II:Grundsicherung für Arbeitssuchende„Hartz IV“„3 Stunden-Regelung“
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Eingliederungshilfe
Anspruchsgrundlage: §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. SGB IX
• Ambulante Betreuung (in der Wohnung, Schule, Studium)• Teilstationäre Betreuung (Wohnen, Arbeiten)• Stationäre Betreuung (Wohnen mit Tagesstruktur)
Wichtig: Eingliederungshilfe ist eine nicht budgetierte Leistung anders als die Leistungen der Pflegeversicherung
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Eingliederungshilfe
§ 2 SGB IX
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Rechtsanwalt Hohage, Hamburg/Hannover
Eingliederungshilfe
Leistungsberechtigter
LeistungserbringerLeistungsträger
Bedarfsfeststellungdurch LT
Einstufung gemäß LRV,Metzler/Fachleistungsstd.
WBVG-VertragEntwicklungsbericht
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Eingliederungshilfe
§ 9 SGB XII
Individualisierungsprinzip, aber relativiert durch den
sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf
Bedarfsdeckungsprinzip (normativer Bedarfsbegriff)
Wunschrecht: Gewährleistet Vorstellung des LB über die
Gestaltung des eigenen Lebens
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Eingliederungshilfe
Leistungsarten
Sachleistungs-verschaffung
Persönliches Budget
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Unterhaltspflicht der Eltern
§ 94 SGB XII (Privilegierung):
Hilfe zum Lebensunterhalt = 23,90 € Eingliederungshilfe = 31,07 €
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Einsatz von Einkommen und Vermögen
• Einkommen des Menschen mit Behinderung wird sehr weitgehend nach §§ 82ff SGB XII herangezogen.
• Vermögen: Freibetrag bei Eingliederungshilfe = 2.600,-- Euro
Sparen bringt für Menschen mit Behinderung nichts!
§ 2 SGB XII: Es gilt der sogenannte Nachranggrundsatz!
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Behindertentestament
„Lebensstilerhöhung und Altersversorgung für Menschen mit Behinderung“
Erstversterbenden
• Pflichtteil + 10% (Erquote)• Testamentsvollstreckung• Vorerbschaft• Nacherbschaft
Zweitversterbende
• Erbquote• Testamentsvollstreckung• Vorerbschaft• Nacherbschaft
Notwendige testamentarische Regelungen
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Schwerbehindertenausweis/Nachteilsausgleich
Überprüfung
GdB Merkzeichen
Nachteilsausgleich
Hohage, May und Partner
Merkzeichen: G
H Bnotwendig oder
Nachteilsausgleich
Hohage, May und Partner
Sozialrechtliche Bedeutung:• Merkzeichen H wichtig für Pauschbetrag und damit für Kindergeld• Merkzeichen H und Pflegestufe
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Krankenversicherung
Grundsatz: Eigene Versicherungspflicht
Ausnahme: Kind ist aufgrund einer Behinderung außer Stand sich selbst zu unterhalten
Voll Leistungen der Krankenversicherung
Achtung: „Quasiversicherung“ über Sozialhilfeträger, § 264 SGB V Heranziehungsproblematik
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Pflegeversicherung
Deutliche Leistungsverbesserung zum 1.1.2013
Wichtige Anspruchsgrundlagen:
• § 45 b SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz, 100,- bzw. 200,-€• § 123 SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz Erhöhung Pflege • § 124 SGB XI: Häusliche Betreuung, wenn Pflege sichergestellt ist• § 38a SGB XI: Ambulant betreute Wohngruppe, Pauschal 200,--€• § 45e SGB XI: Anschubfinanzierung 2.500,--€• § 40 II SGB XI: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 2557,-€
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Kindergeld
Eltern eines Kindes mit Behinderung erhalten lebenslagKindergeld, solange das Kind außerstande ist sich selbstzu unterhalten.
Aber: Evtl. Überleitung des Kindergelds auf den Sozialhilfeträger
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit