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Sozialrecht – Begriff

Legaldefinition?

Art 22 der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948:

… jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht

auf soziale Sicherheit …

Art 12 der Europäischen Sozialcharta:

System der sozialen Sicherheit ist einzuführen,

beizubehalten; befriedigender Stand ist zu erhalten,

höherer Stand anzustreben …

Art 34 EU-Grundrechte-Charta

… Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit

und soziale Vergünstigungen …

Rechtliche Normen zur Absicherung bei sozialen

Risken / bei besonderen schützenswerten sozialen

Lebenslagen durch die öffentliche Hand

1

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht

Sozialversicherung

Versicherungszweige

Versicherungsprinzip

(Risikogemeinschaft, Selbstverwaltung,

Pflichtversicherung)

Bismarck’sches System versus Beverigde System

Recht der sozialen Fürsorge

Steueraufkommen / schwere Notlagen

Pflegevorsorge

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Recht der Versorgung

(besondere Opfer, besondere Verdienste …)

Heeresversorgung, Versorgung von

Verbrechensopfern, Beamten-Pensionsrecht

Familienlastenausgleichsrecht

Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld …

2

Soziale Risken

Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesund-

heitliche oder soziale Existenz des Menschen

bedrohen

ILO-Übereinkommen Nr 102 über die Mindest-

normen der Sozialen Sicherheit (1952):

Krankheit

Mutterschaft

Arbeitslosigkeit

Alter

Arbeitsunfall, Berufskrankheit

Familienlasten

Invalidität

Tod des Familienerhalters

Art 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration

zusätzlich: Verlust der Unterhaltsmittel durch

unverschuldete Umstände

Pflegebedürftigkeit

3

Richtlinie des Hauptverbandes

Rechtsgrundlage: § 31 ASVG

VO

Ziel: Förderung und Sicherstellung einer

einheitlichen Vollzugspraxis (zB ökonomische

Grundsätze bei der Krankenbehandlung)

Gesamtvertrag

§§ 338 ff ASVG

privatrechtliche Verträge

Beziehungen zwischen SV-Trägern und

(Zahn)Ärzten, Hebammen …

Inhalt auch des „Kassenvertrages“ mit dem

freiberuflichen Arzt / mit der Gruppenpraxis

4

Verteilung der Kostenlast

zwischen Risikoträgern

gesetzliche Sozialversicherung

Arbeitgeber / Unternehmen / betriebliche Vorsorge

betroffene Person / Privatvorsorge

öffentliche Hand / Gebietskörperschaften

5

Rechtsquellen

EU-Recht / Art 48 AEUV

(Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen

Sicherheit für die Herstellung der Arbeitnehmer-

freizügigkeit)

Gesetze

(ASVG, BSVG, B-KUVG, GSVG, AlVG, ASGG, …)

Satzung

VO; für jeden Sozialversicherungsträger

Regelungen zur internen Organisation

Regelungen zum Leistungsrecht

Mustersatzung des Hauptverbandes

eventuell Ausweitung des Leistungskataloges

Krankenordnung

VO; von jedem Krankenversicherungsträger

Inhalte: Verhalten der Versicherten und

Leistungsempfänger, Kontrolle der Kranken …

Begrenzung von Leistungsansprüchen

6

Kompetenzrechtliche Situation

Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG

… Sozial- und Vertragsversicherungswesen …

„Armenwesen“ / Sozialhilfe?

1968 Verzicht des Bundes auf

Grundsatzkompetenz Art 15 B-VG

Art 15a B-VG: Vereinbarung über eine

bundesweite Bedarfsorientierte Mindest-

sicherung – Harmonisierung (zB einheitliche

Mindesthöhe, 25% für Wohnungsaufwand)

Pflegevorsorge

bis Ende 2011: Kompetenz überwiegend beim

Bund (BundespflegegeldG)

teils eigene Landes-Pflegegeldgesetze

2012 – 2014 (befristet): ausschließliche

Bundeskompetenz

Landes-PflegegeldG Bundesgesetze

7

Internationales und Europäisches

Sozialrecht

Sozialkollisionsrecht

Koordinierungs-VO, VO 883/2004/EG

Durchführungs-VO, VO 987/2009/EG

(bilaterale) Sozialabkommen

(teils im Rahmen des Europarates)

Regeln des ASVG

8

KoordinierungsVO

EU-Staatsbürger, Flüchtlinge …

Drittstaatsangehörige mit Wohnort in EU

Bereiche: Krankheit, Mutterschaft

… Arbeitslosigkeit, Alter

nicht: Sozialhilfe

Grundsätze

Gleichbehandlungspflicht

Leistungsexport

Kollisionsregeln („nur eine Sozialrechts-

ordnung“; lex loci laboris; SR des

Wohnmitgliedstaates, ansonsten Staat mit Sitz

des AG)

9

Kollisionsrecht im ASVG (§§ 1, 3)

Territorialitätsprinzip

… im Inland selbständig oder unselbständig

erwerbstätig … (§ 1)

Einstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 3):

zB bei kurzfristiger Begleitung des DG nach

Österreich, wenn DG ohne Sitz in Ö

Ausstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 2):

zB Entsendung ins Ausland für max. 5 Jahre

10

Unterschiede zwischen

Sozial- und Privatversicherung

Solidaritätsprinzip (einkommensabhängige Beiträge,

Generationenvertrag …)

Äquivalenzprinzip

(risikoabhängige Beitragsleistung …)

Versicherungszwang

Versicherungsfreiheit

öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche

privatrechtliche Leistungsansprüche

11

Freiwillige Versicherung

Pflicht-versicherung

Leistungs-verhältnis

Versicherungs-verhältnis

Sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis

Formal-versicherung

12

Pflichtversicherung

ex-lege- bzw ipso-iure-Prinzip

Voll- und Teilversicherung

Mehrfachversicherung

13

Mehrfachversicherung

Parallele Erwerbstätigkeiten

parallele Versicherungssysteme

Beitragsrecht

bis zur Höchstbeitragsgrundlage

Rückforderung von Beiträgen vom

Überschreitungsbetrag

UV?

Leistungsrecht

KV: Wahlrecht bei Sachleistungen

mehrfache Geldleistungen

UV: nur entsprechend der Tätigkeit

PV: nur für eine Pension / Wanderversicherung

(≠ Überweisungsbeträge)

14

Pflichtversicherung nach ASVG

DN gem § 4 Abs 2

persönliche Abhängigkeit

wirtschaftliche Abhängigkeit

Entgeltlichkeit

„faktische“ Beschäftigung

DN per definitionem

Personen nach DLSG

Lohnsteuerpflichtige

DN gleichgestellte Personen /

dienstnehmerähnliche freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG

explizite Erweiterungen nach § 4 Abs 1 (Lehrlinge,

hochschulbedingte Praktika, Tätigkeiten nach dem

FreiwG, Vorstandsmitglieder etc)

15

Geringfügig Beschäftigte

Teilversicherte – UV

Geringfügigkeitsgrenze 2012:

täglich € 28,89

monatlich € 376,26

Nachzahlungspflicht bei Überschreitungen

für Arbeiter 14,20 %

für Angestellte 13,65 %

Opting-In nach § 19a ASVG

(2012: € 53,10)

Pauschalierte Dienstgeberabgabe nach DAG

(zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % noch 16,4 %)

16

Pflichtversicherung nach GSVG I

nur KV u PV (UV für Selbständige nach ASVG)

„alte Selbständige“

Mitglieder der Wirtschaftskammer

Gesellschafter einer OG und Komplementäre

einer KG

Gesellschafter-Geschäftsführer einer WK-

zugehörigen GmbH

Keine Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbes

Keine Pflichtversicherung in KV u PV durch

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG

Einkommensgrenze von € 4.515,12 (2012)

Umsatzgrenze von € 30.000,-

„Jungunternehmer“ oder Erreichen des

Regelpensionsalters oder vollendetes

57. Lebensjahr mit Voraussetzungen wie bei

Jungunternehmern

17

Pflichtversicherung nach GSVG II „neue Selbständige“

(§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG)

selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die

auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit

Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 u 5 oder § 23 EStG

erzielen,

wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht eine andere

Pflichtversicherung besteht.

Ausnahmen über

Versicherungsgrenzen

€ 6.453,36 (2012) bei ausschließlicher Tätigkeit

als neuer Selbständiger

€ 4.515,12 (2012) bei auch anderen Tätigkeiten

„Opting-out“ der gesetzlichen

Interessenvertretungen

von KV und/oder

von PV

18

Pflichtversicherung nach BSVG

„Betriebsführer“ … auf deren Rechnung und Gefahr

Betrieb geführt wird bzw die ihn selbst führen.

Weitere Vollversicherungspflicht für

Kinder, hauptberuflich im Betrieb

Ehegatten, hauptberuflich im Betrieb

mitarbeitende Altbauern, hauptberuflich im Betrieb

Pflichtversicherung erst

ab € 150,- Einheitswert für UV,

ab € 1.500,- Einheitswert für PV u KV.

19

FSVG

UV u PV – Pflichtversicherung für

freiberufliche Ärzte und Zahnärzte

PV – Pflichtversicherung für

selbständige Apotheker

Patentanwälte

NVG

PV für Notare

20

Beitragsrecht

Beitragsgrundlage

ASVG: § 44 (alle Bezüge aus einem AV, sofern nicht

explizit beitragsfrei …)

GSVG: Einkommenssteuerbescheid / System der

vorläufigen Beitragsgrundlage

bei Verlusten – Mindestbeitragsgrundlage

in der UV: Fixbeträge (2012: € 8,25 / Monat)

BSVG: Versicherungswert

(= Prozentsatz des Einheitswerts des

Betriebes)

Beitragsgrundlagenoption

(Alternative: Einkommenssteuerbescheid)

21

22

Höchstbeitragsgrundlage

ASVG: € 4.230 monatlich (2012)

GSVG: € 4.935 monatlich (2012)

BSVG: € 4.935 monatlich (2012)

Mindestbeitragsgrundlage

ASVG: ?

GSVG: Neue Selbständige nach GSVG: nein

Alte Selbständige nach GSVG: ja

(KV: € 671,02; PV: € 654,83; UV: nein, da

Fixbetrag)

BSVG: ja

(KV und UV: € 694,33 bzw € 1.304,72;

PV: € 376,26)

Entgelt

§ 49 ASVG … Geld- und Sachbezüge, auf die der DN

aus dem DV Anspruch hat … oder darüber hinaus …

vom DG oder von einem Dritten erhält.

nicht nur laufendes Entgelt

Sachbezugswerte iSd Lohnsteuer (§ 50)

Ausnahmen nach § 49 Abs 3 ASVG

Anspruchslohnprinzip

20%-Obergrenze der DN-Beiträge

23

Beitragssätze nach ASVG

KV .......................... 7,65 %

(Arb : AG = 3,95 : 3,70; Ang : AG = 3,82 : 3,83;

freier DN : AG = 3,87 : 3,78)

UV .......................... 1,40 % (vom AG zu tragen)

PV ........................ 22,80 % (AN : AG = 10,25 : 12,55)

AlV.......................... 6,00 % (AN : AG = 3,00 : 3,00)

IESG-Zuschlag....... 0,55 % (vom AG zu tragen)

AK-Umlage............. 0,50 % (vom AN zu tragen)

WohnbFöB1............ 1,00 % (AN : AG = 0,50 : 0,50)

39,90 %

1 nur für AN, nicht für freie DN

24

Beitragsentrichtung und

Meldepfllichten

Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG)

vor Arbeitsantritt

vollständige A. innerhalb von 7 Tagen

Abschrift an AN

Beitragsschuldner = AG

Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender

Entgeltzahlung – „Nachholverbot“)

Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG

pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil

(„Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“)

25

26

Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von

15 Tagen + 3 Tage Respirofrist

Verzugszinsen von 8,88 % (2012) bzw

Beitragszuschläge

Zuständigkeit: KV-Träger

Ermittlung der Beiträge

Vorschreibung durch KV-Träger

Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren

Verjährung der Beitragsschuld

(§ 68 ASVG)

Feststellungsverjährung: 3 Jahre

Verlängerung auf 5 Jahre

(falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte

Personen oder Entgelte)

Einforderungsverjährung: 2 Jahre

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Rückforderung von Beiträgen

zu „Ungebühr entrichtete Beiträge“ → Rückforderung

§ 69 ASVG

Verjährungsfrist: 5 Jahre

Rückforderung ausgeschlossen

bei Begründung einer Formalversicherung

bei Erbringung von Leistungen innerhalb des

gesamten relevanten Zeitraums

Rückforderungsrecht

beim AG

beim AN, soweit er Beiträge selbst getragen hat

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Haftung für Beitragsschulden

(§§ 67 ff ASVG)

solidarische Haftung

mehrere DG beschäftigen gemeinschaftlich AN

gemeinsame Rechnung mehrerer DG

DG und Person, der wirtschaftliche Gefahr und

Gewinn zukommt

Betriebsnachfolgerhaftung

innerhalb von 12 Monaten vor Erwerb

Ausnahme / Begrenzung: Bescheinigung des

KV-Trägers

Voraussetzung: Veräußerungsgeschäft

außer bei persönlicher und wirtschaftlicher

Nahebeziehung

nicht bei Insolvenz

29

30

Haftung vertretungsbefugter Organe:

bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten

Vertragspartnerhaftung

Generalunternehmer bei Bauleistungen

20 % des geleisteten Werklohns

außer:

20 % direkt an Dienstleistungszentrum der

Wiener GKK

Auftragnehmer aus der HFU-Liste

klagbar im Zivilrechtsweg

Arbeitskräfteüberlassung

Haftung des Beschäftigers

Bürge / Ausfallsbürge iSd § 14 AÜG

Krankenversicherung

in Zahlen (2011)

99,9 % der Bevölkerung erfasst

Budget aller KV-Träger: 14,9 Mrd. €

Aufgaben (§ 116 ASVG): Vorsorge für

Versicherungsfälle der

Krankheit

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ASVG)

Mutterschaft

Tod - Bestattungskostenzuschuss

Prävention, Gesundheitserhaltung und

Gesundheitsförderung

medizinische Forschung

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Leistungsarten

Sachleistungen (Krankenbehandlung,

Zahnbehandlung,

Vorsorgeuntersuchungen …)

Geldleistungen (insb. Krankengeld, Wochengeld)

Verhältnis von Krankheitsbeginn

und Versicherung(sdauer)

Krankheit schon vor Versicherungsbeginn

Krankheit überdauert Pflichtversicherung

Krankheit entsteht innerhalb der Schutzfrist von 6

Wochen (bei Krankengeld nur 3 Wochen)

32

Finalitätsprinzip

Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall!

Ausnahmen bei Geldleistungen:

allgemeine Verwirkungstatbestände des § 88 ASVG

besonderer Verwirkungstatbestand des § 142

ASVG (Krankengeld)

33

Leistungsberechtigte

Pflichtversicherte

Angehörige iSd § 123 ASVG insb.

o Ehegatte oder eingetragener Partner

o Kinder

o Lebensgefährte (mind. 10 Monate in

Hausgemeinschaft, unentgeltliche

Haushaltsführung und kein arbeitsfähiger

Ehegatte im Haushalt)

o gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (mit

Voraussetzungen wie beim Lebensgefährten)

34

Versicherungsfall der Krankheit

§ 120 Abs 1: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,

der eine Krankenbehandlung notwendig

macht.

Konnexität von körperlicher und seelischer

Beeinträchtigung (Beispiel: Potenzmittel bei

erektiler Dysfunktion)

Gebrechen: Gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler

Körperfunktionen, die einer

Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich

sind.

35

Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung

Anstaltspflege

Medizinische Hauskrankenpflege

36

Krankenbehandlung

allgemein

Ziel (§ 133 Abs 2 ASVG) ist, die Gesundheit, die

Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten,

für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu

sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu

festigen oder zu bessern.

Umfang der Krankenbehandlung

ausreichend, zweckmäßig, das Maß des

Notwendigen nicht überschreitend

Spannungsverhältnis zwischen medizinisch

Möglichem und wirtschaftlich Vertretbarem

Ausmaß der Betroffenheit des Patienten

grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung

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Krankenbehandlung

Leistungen

ärztliche Hilfe

o bei Vertragsarzt

o bei Wahlarzt

o in eigenen Einrichtungen des KV-Trägers (Ambulatorien)

! Recht der freien Arztwahl !

Heilmittel

o Arzneien

o Sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen

! Selbstkostenverpflichtung über „Rezeptgebühr“ !

Heilbehelfe

o zum Ersatz fehlender Körperfunktionen

o nur teilweiser Ersatz

o Selbstbehalt: 10% der Kosten, mind. aber 20% der Höchstbeitragsgrundlage (bei Brillen 60%)

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Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung

Anstaltspflege

Medizinische Hauskrankenpflege

39

Anstaltspflege

stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt

Ziel: Wiederherstellung oder Besserung der

Gesundheit durch integriertes

Leistungsprogramm

Umfang

o ärztliche Untersuchung und Behandlung

o Bereitstellung von Heilmitteln

o Pflege und Verköstigung in der KA

Voraussetzung

o Einweisung durch Vertragsarzt

o ohne Einweisung in Notfällen

keine zeitliche Begrenzung

ohne Bedarf einer ärztlichen Behandlung:

„Asylierung“

40

Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung

Anstaltspflege

Medizinische Hauskrankenpflege

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Medizinische Hauskrankenpflege

Voraussetzungen

o Krankenbehandlung erforderlich

o Arztbesuch nicht möglich

o Versorgung und Betreuung zu Hause möglich

Leistungen

o medizinische Leistungen

o qualifizierte Pflegeleistungen

! Vorrang der Hauskrankenpflege vor der Anstaltspflege !

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Versicherungsfall der

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Krankengeld

Leistungsberechtigte:

o Pflichtversicherte

o geringfügig Beschäftigte über freiwillige Versicherung

o ehemalige Pflichtversicherte für die ersten drei Wochen der Erwerbslosigkeit

Leistungshöhe:

o 50% der Bemessungsgrundlage

o 60% ab dem 43. Krankheitstag

Leistungsdauer:

o ab 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit

o 26 Wochen

o 52 Wochen, falls mind. 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert

o bis zu 78 Wochen als satzungsmäßige Mehrleistung

43

44

Ausschlussgründe:

o Verwirkung (Trunkenheit, Suchtmittelmissbrauch, wegen Raufhandel verurteilt)

o Versagung (nicht zum Kontrollarzt trotz Ladung; Versicherte/r entzieht sich der notwendigen Krankenbehandlung, Verstöße gegen Weisungen des Arztes etc)

o Ruhen

zur Gänze bei EFZ von mehr als 50% des Entgelts

zur Hälfte bei EFZ von exakt 50% des Entgelts

kein Ruhen,

bei EFZ von weniger als 50% des Entgelts

Zuschuss zur EFZ

§ 53b ASVG

in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 DN

Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts von

AUVA (bzw VAEB)

maximal 42 Kalendertage / Arbeitsjahr

ab dem 11. Krankenstandstag bzw bei AU ab 1. Tag

für bei der AUVA (oder VAEB) Unfallversicherte

wenn Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende

Tage

wenn Dienstunfähigkeit nach Arbeitsunfall länger als

3 Tage

wenn DG zur EFZ verpflichtet

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Versicherungsfall der Mutterschaft

Schwangerschaft – Entbindung – Nachversorgung der

Mutter

Entbindung: Lebend- oder Totgeburt,

nicht Fehlgeburt

Beginn des Versicherungsfalles:

o Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen

Geburt

o Entbindungstag bei Geburten vor der 8. Woche

o bei Gefahr für Leben und Gesundheit „Vorverlegung“

Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis oder

Pflichtversicherung in der 32. Woche vor

der Entbindung + 13 Wochen Versicherung

Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Beistand durch

Hebammen, dipl. Kinderkranken- und

Säuglingsschwestern, Heilmittel,

Heilbehelfe, Pflege in und Transport in/von

Krankenanstalt

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47

Geldleistungen: Wochengeld

o 8 Wo vor und nach der Geburt und Entbindungstag

o bei Sonderfällen 12 Wo/16 Wo nach

Beschäftigungsverbot iSd MSchG

o Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten 13

Wochen – ohne Höchstbeitragsgrundlage

o geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG

Fixbetrag/Tag

o Finanzierung überwiegend aus FLAF, Rest durch KV-

Träger

o seit 2008 auch für freie DN

Betriebshilfe

o nach GSVG u BSVG

o primär Sachleistung: Bereitstellung geschulter Kräfte

durch SV für unaufschiebbare Arbeiten

o Zeitraum wie bei Wochengeld

o subsidiär als Geldleistung, wenn von SV keine

Bereitstellung - Fixbetrag