Post on 24-Jul-2020
Technische Liefervorschrift
I Allgemein
Stand 07/2015
Copyright © ZF Friedrichshafen AG
Das vorliegende Dokument ist urheberrechtlich geschützt.
Die vollständige oder auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung dieses
Dokuments ist ohne die Genehmigung von ZF Friedrichshafen AG untersagt.
Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.
Vorwort
Vorwort
Die hier beschriebene “ZF-Technische Liefervorschrift für Maschinen und maschinelle Anlagen“
löst alle bisherigen diesbezüglich formulierten technischen Liefervorschriften der ZF Fried-
richshafen AG ab. Sie enthält grundsätzliche technische Vorschriften für die Beschaffung und
Ausführung von Maschinen/maschinellen Anlagen und gliedert sich wie folgt:
I Allgemein
II Technische Ausrüstungsvorschriften
III Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe
IV Standortspezifische Ergänzungen.
Die in den Kapiteln I bis III aufgeführten Vorschriften gelten einheitlich für alle ZF-Standorte.
Sie können durch Vorschriften, die nur für einen bestellenden ZF-Standort bzw. Auftraggeber
gültig sind, erweitert werden. Zusätzlich wird die technische Liefervorschrift durch die “ZF-
Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“, Lastenhefte und anderen zwi-
schen der ZF Friedrichshafen AG und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen er-
gänzt. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist,
alle Vorschriften und Vereinbarungen im Rahmen des ihm übertragenen Auftrags einzuhalten.
Damit der technische Fortschritt in der technischen Liefervorschrift angemessen enthalten ist,
wird diese entsprechend dem Stand der Entwicklung in zeitlich unregelmäßigen Abständen
überarbeitet. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, die jeweils neueste Fassung der techni-
schen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen AG beim Auftraggeber anzufordern. Für die Aus-
führung der Maschine / maschinellen Anlage gilt – sofern nicht ausdrücklich anderes verein-
bart wird – die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Fassung der technischen Liefer-
vorschrift.
Änderungen zur Vorgängerversion sind in allen Dokumenten unterstrichen und in blauer
Schriftfarbe gekennzeichnet.
Gliederung
I Allgemein
1) Geltungsbereich
2) Allgemeine Anforderungen
3) Normative Verweise
4) Definitionen
5) Konstruktionsfreigabe
6) Probelauf beim Auftragnehmer
7) Aufstellung und Montage
8) Inbetriebnahme
9) Betriebsbereite Übergabe
10) Probebetrieb beim Auftraggeber
11) Abnahme
12) Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit)
13) Langzeitprozessfähigkeit
14) Technische Verfügbarkeit
15) Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals
16) Ersatzteilversorgung
17) Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM)
18) Sonstiges
II Technische Ausrüstungsvorschriften
1) Elektrotechnik
2) Mechanik
3) Hydraulik
4) Pneumatik
5) Schmiertechnik
6) Kühlschmiertechnik
7) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Brandschutz
8) Technische Dokumentation
III Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe
1) Elektrotechnik
2) Mechanik
3) Hydraulik
4) Pneumatik
5) Schmiertechnik
6) Kühlschmiertechnik
IV Unternehmensbereichs- und / oder Standortspezifische Ergänzungen
Änderungsdienst
Änderungsdienst Stand Kapitel /
Seite
Beschreibung der Änderung mit Nennung des Verantwortli-
chen
Datum
07/2015 Vorwort /
3
gelöscht: „IV Unbernehmensbereichs- und / oder“
gelöscht im 2. Absatz: „Unbernehmensbereichs- und / oder für
den“
1 / 10 ergänzt im 1. Absatz: weltweit
gelöscht: Absatz 2, 3 und 4
2.2 / 10 gelöscht: Absatz 1, 2, 3, 6
ergänzt, letztes Kapitel: „Des Weiteren wird ausdrücklich auf
die Einhaltung der in den Kapiteln 14 (Geheimhaltung) bis 16
(Allgemeines) der aktuellen“ ZF-Einkaufsbedingungen für Ma-
schinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen
verwiesen.“
2.3 / 10 geändert, letzter Absatz: „Änderungen im Projektablaufplan,
mit denen die termin- und leistungsgerechte Auftragsbearbei-
tung des Auftragnehmers gefährdet wird, sind dem Auftrag-
geber unverzüglich anzuzeigen und bedürfen einer Freigabe.“
2.4 / 11 gelöscht: letzter Absatz
2.5 / 11 ergänzt: „… durch den Auftraggeber …“
2.7 / 11 Ausdrücke korrigiert, letzter Absatz: „…Arbeitsmittel und
überwachungsbedürftige Anlagen …“
5.2 / 14 „Arbeitssicherheit“ durch „Maschinensicherheit“ ersetzt
„zweifacher Ausfertigung“ durch „einfacher Ausfertigung“ er-
setzt
ergänzt: „(siehe Anlage 1)“
5.4, 5.5 gelöscht
6.4 / 16 gelöscht: Absatz 2
7.2 / 17 Absatz 5 geändert: von „sollte zugesendet werden“ in „ist zu-
zusenden“
7.3 / 18 gelöscht: Absatz 2 und 3
7.4 gelöscht
9.2 / 19 geändert: „Beim Probelauf“ in „Bei der betriebsbereiten Über-
gabe“
10 / 20 gelöscht, 1. Absatz in der Klammer: „Protrammausdrucke“
11.2 / 20 verkürzt, 3. Absatz auf: „Die technische Dokumentation gemäß
TA08, liegt vollständig, in den definierten Formaten und aktua-
lisiert (siehe Anlage 1) vor.“
11.3 / 21 gelöscht: 1. Absatz
11.4 / 21 gelöscht: 2. Absatz
12.3 / 22 gelöscht: letzter Absatz
12.4 gelöscht
12.5 / 22 gelöscht: „in Kap. 3.4.1“
14.1 / 24 gelöscht 2. Satz
geändert, letzter Absatz: „soll“ in „muss“
15 / 24 Kapitelnummer geändert von 14.4 auf 15, alle folgenden Kapi-
telnummern haben sich dadurch erhöht, gelöscht im 1. Ab-
satz: „… vertraglich vereinbarte Beschaffenheiten, wie Kurz-
zeitprozessfähigkeit, Langzeitprozessfähigkeit oder …“
Änderungsdienst
17.1 / 26 neu:
„17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillis-
ten
Für alle Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikoanaly-
se über die Ersatz- und Verschleißteile nach Vorgabe der ZF
Friedrichshafen AG zu erstellen (Anlage 4).
Dazu müssen alle in der Maschine /maschinellen Anlage ver-
bauten Ersatz- und Verschleißteile unter Nennung der Norm-
bezeichnung und Bezugsquellen aufgelistet und über die Beur-
teilung der vorgegebenen Kriterien (Ausfallfolge, Ausfallhäufig-
keit und Erkennbarkeit) die kritischen Teile ermittelt werden.
Das ausgefüllte Template ist Bestandteil der Dokumentation.“
18.1 / 27 Kapitel eingefügt:
18.1 Service- und Instandhaltungskonzept
Der Auftragnehmer hat in der Angebotsphase mit dem Auf-
traggeber ein Service- und Instandhaltungskonzept abzustim-
men.
18.3.4 /
29
ergänzt, 4. Absatz: „(siehe auch TA07)“
19 / 29 Kapitel Energieeffizienz umgeschrieben:
„Der Lieferant hat im Angebot den Status Quo der Maschine
hinsichtlich Energieeffizienz zu beschreiben. Die Verbräuche
für den regulären Betrieb, sowie für Teillastbetrieb und Warte-
zustand sind anzugeben. Sämtliche Maßnahmen, die hinsicht-
lich Energieeffizienz der Maschine durchgeführt wurden, sind
aufzuführen und dabei zu untergliedern in:
1.) Maßnahmen durch Einsatz entsprechender Hardware (z.B.
Pumpen, Motoren…)
2.) Maßnahmen durch Abschaltstrategien im Teillastbetrieb
oder Wartezustand (Kurzzeitstillstand)
3.) Langzeitabschaltung (z.B. Wochenende), inklusive autom.
Wiedereinschalten über die Steuerung der Maschine.
Insbesondere das automatische Abschalten von Verbrauchern
im Wartezustand unter Berücksichtigung einer minimalen (ab-
zustimmen) Hochlaufzeit bei Kurzzeitstillständen ab 5 min.
(abzustimmen) und autom. Wiedereinschalten nach Langzeit-
abschaltung, ist unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen
konsequent umzusetzen und aufzuzeigen.
20 / 30 geändert letzter Absatz: „Aktuelle“ in „Derzeit gültige“, „(siehe
www.zf.com) in http://www.zf.com/corporate/de/ compa-
ny/purchasing_logistics/conditions_of_purchase/technica
l_supply_requirements/technical_supply_requirements.ht
ml
Alle Änderungen: Helmut Bach ZBST
01/2013 1-32 Aktuelle Änderungen sind farblich (blau) gekennzeichnet und
unterstrichen, ZBOE4, Helmut Bach
20.11.2012
01/2011 1-32 Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 01.01.2011
06/2009 1-33 Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 30.06.2009
01/2008 1-32 Aktualisierung, ZGM-B, Rita Gildemeier 05.02.2008
01/2005 3-28 Original 01.01.2005
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort ............................................................................................................................. 3
I Allgemein ..................................................................................................... 4
II Technische Ausrüstungsvorschriften ............................................................. 4
III Freigabelisten für Bauteile, Baugruppen und Prozessstoffe ........................... 4
IV Unternehmensbereichs- und / oder Standortspezifische Ergänzungen .......... 4
„17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten ................................ 6
18.1 Service- und Instandhaltungskonzept ............................................................... 6
1 Geltungsbereich ...................................................................................................... 10
2 Allgemeine Anforderungen ..................................................................................... 10
2.1 Rangfolge ........................................................................................................ 10
2.2 Angebot ........................................................................................................... 10
2.3 Projektablaufplan ............................................................................................. 10
2.4 Auftragsbearbeitung ........................................................................................ 11
2.5 Abweichungen ................................................................................................ 11
2.6 Gesamtfunktion der Maschine ........................................................................ 11
2.7 Ausrüstung ...................................................................................................... 11
2.8 Unterauftragnehmer ........................................................................................ 12
2.9 Dokumentation des Auftragnehmers .............................................................. 12
2.10 Zeichnungen des Auftraggebers ..................................................................... 12
2.11 Geheimhaltung ................................................................................................ 12
3 Normative Verweise ................................................................................................ 12
4 Definitionen ............................................................................................................. 13
4.1 Fehlerliste ........................................................................................................ 13
4.2 Betriebsarten ................................................................................................... 13
4.2.1 Automatik ................................................................................................ 13
4.2.2 Einrichten ................................................................................................ 14
4.3 Teilschritte innerhalb der Betriebsarten .......................................................... 14
4.3.1 Manueller Betrieb .................................................................................... 14
4.3.2 Leerfahren ............................................................................................... 14
4.3.3 Halt bei Taktende .................................................................................... 14
5 Konstruktionsfreigabe ............................................................................................. 14
5.1 Beigestellte Zeichnungen ................................................................................ 14
5.2 Einsichtnahme und Sichtvermerke .................................................................. 14
5.3 Durchsprache mit Lieferanten von Bauteilen/-gruppen .................................. 15
6 Probelauf beim Auftragnehmer .............................................................................. 15
6.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 15
6.2 Vorbereitung .................................................................................................... 15
6.3 Durchführung................................................................................................... 16
6.4 Mängel ............................................................................................................. 16
6.5 Lieferfreigabe ................................................................................................... 16
7 Aufstellung und Montage ....................................................................................... 16
Inhaltsverzeichnis
7.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 16
7.2 Vorbereitung .................................................................................................... 17
7.3 Durchführung .................................................................................................. 18
8 Inbetriebnahme ....................................................................................................... 18
9 Betriebsbereite Übergabe ....................................................................................... 19
9.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 19
9.2 Voraussetzungen ............................................................................................. 19
9.3 Durchführung .................................................................................................. 19
9.4 Mängel ............................................................................................................. 19
10 Probebetrieb beim Auftraggeber ............................................................................ 20
11 Abnahme ................................................................................................................ 20
11.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 20
11.2 Voraussetzungen ............................................................................................. 20
11.3 Durchführung .................................................................................................. 21
11.4 Mängel ............................................................................................................. 21
12 Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) ...................................................... 21
12.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 21
12.2 Nachweis ......................................................................................................... 22
12.3 Mängel ............................................................................................................. 22
12.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums ................................................. 22
12.5 Messmittelfähigkeit ......................................................................................... 22
13 Langzeitprozessfähigkeit ......................................................................................... 23
13.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 23
13.2 Nachweis ......................................................................................................... 23
13.3 Mängel ............................................................................................................. 23
13.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums ................................................. 23
14 Technische Verfügbarkeit ....................................................................................... 24
14.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 24
14.2 Nachweis ......................................................................................................... 24
14.3 Mängel ............................................................................................................. 24
15 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums ........................................................ 24
16 Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals ................ 25
16.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 25
16.2 Einweisung ...................................................................................................... 25
16.3 Schulung.......................................................................................................... 26
16.4 Einweisungs- und Schulungsunterlagen ......................................................... 26
17 Ersatzteilversorgung................................................................................................ 26
17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten .............................. 26
18 Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement (TPM) .............................. 27
18.1 Service- und Instandhaltungskonzept ............................................................. 27
18.2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 27
18.3 Inhalte .............................................................................................................. 27
Inhaltsverzeichnis
18.3.1 Einfache Reinigung (TPM-Stufe 1) .......................................................... 27
18.3.2 Erkannte Verbesserungen / Optimierungen umsetzen (TPM-Stufe 2) ... 28
18.3.3 Geringer Inspektions- und Wartungsaufwand (TPM-Stufe 3 und 4) ...... 28
18.3.4 Einfache und schnelle Instandsetzbarkeit (TPM-Stufe 5 und höher) ..... 28
19 Energieeffizienz ....................................................................................................... 29
20 Mitgeltende Dokumente ......................................................................................... 29
Technische Liefervorschrift
10
1 Geltungsbereich
Die hier beschriebene “ZF-Technische Liefervorschrift für Maschinen und maschinelle Anlagen“
(im Folgenden “Technische Liefervorschrift“ genannt) ist für alle ZF-Werke weltweit gültig.
Unter “Auftragnehmer“ ist im Folgenden der Lieferant der Maschine / maschinellen Anlage,
unter “Auftraggeber“ die ZF Friedrichshafen AG bzw. der bestellende ZF-Standort zu verste-
hen.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Rangfolge
Das Verhältnis und die Rangfolge dieser Technischen Liefervorschrift zu anderen zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen sind an anderer Stelle, im All-
gemeinen im Rahmenvertrag und / oder im Verhandlungsprotokoll, geregelt.
Bei Widersprüchen innerhalb dieser Technischen Liefervorschrift gehen die Regelungen des
Teils II denen des Teils I vor. Bei Widersprüchen innerhalb der Teile I und II ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber zu informieren und mit diesem eine Lösung
herbeizuführen.
2.2 Angebot
Kosten für werkstückspezifische Umfänge sind separat auszuweisen.
Im Angebot müssen Angaben über alle erforderliche Medien, Anschlusswerte, Verbräuche,
Abmessungen und Anforderungen an den Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage
enthalten sein. Die Laufkarte für Raum- und Aufstellungsplanung (gem. Anlage 3: „Laufkarte
für Raum- und Aufstellungsplanung“) ist bereits mit dem Angebot ausgefüllt abzugeben.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 (Geheimhaltung) bis
16 (Allgemeines) der aktuellen“ ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle An-
lagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.
2.3 Projektablaufplan
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusammen mit der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber
einen detaillierten Projektablaufplan, aus dem die vom Auftragnehmer geplante Auftragsbear-
beitung hervorgeht, zu übersenden. Eine Aktualisierung des genannten Projektablaufplans
erfolgt vom Auftragnehmer unaufgefordert mindestens alle vier Wochen und muss dem Auf-
traggeber anschließend übermittelt werden.
I Allgemein
11
Änderungen im Projektablaufplan, mit denen die termin- und leistungsgerechte Auftragsbear-
beitung des Auftragnehmers gefährdet wird, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen
und bedürfen einer Freigabe.
2.4 Auftragsbearbeitung
Wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass er
vertraglich vereinbarte Leistungen nicht oder für den vorgesehenen Einsatzzweck nur einge-
schränkt tauglich erbringen kann, ist er verpflichtet, dies sofort dem Auftraggeber anzuzeigen
und mit diesem eine Lösung herbeizuführen.
2.5 Abweichungen
Abweichungen von der Technischen Liefervorschrift sind schriftlich zu beantragen, technisch
zu begründen und schriftlich durch den Auftraggeber genehmigen zu lassen. Sie gelten nur
auftragsbezogen.
2.6 Gesamtfunktion der Maschine
Bei Erweiterungen und / oder Änderungen bestehender Maschinen/maschinellen Anlagen ist
der Auftragnehmer auch für die Gesamtfunktion der von den Erweiterungen und / oder Ände-
rungen betroffenen Maschinen/maschinellen Anlagen verantwortlich, falls nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes vereinbart ist.
Änderungen an der Maschine / maschinellen Anlage während der Abwicklung des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
2.7 Ausrüstung
Innerhalb einer Maschine / maschinellen Anlage ist jeweils gleiche Ausrüstung einzusetzen, d.
h. es dürfen keine Bauteile und / oder Baugruppen gleicher Funktion von verschiedenen Her-
stellern eingesetzt werden.
Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen, Geräte und Prozessstoffe gemäß den Freigabelisten des
Auftraggebers verwendet werden. Diese dürfen nur im Originalzustand und ohne jegliche Ver-
änderung eingebaut werden. Unzulässig sind z. B. das Aufbohren von Befestigungslöchern,
das Entfernen von Gehäuseteilen, das Ändern von Wellenenden und eine Modifikation von
Schaltungen.
Die Aufbau- und Installationsvorschriften der Geräte- und Systemhersteller müssen eingehalten
werden.
Prüfpflichtige Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen (Bauteile, Baugruppen und
Geräte) müssen dem Auftraggeber genannt und in der Anlage 2 Übersichtsliste aufgeführt
Technische Liefervorschrift
12
werden. Prüffristen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden (z. B. die Prüfung
von Druckbehältern).
2.8 Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterauftragnehmer die Technischen Liefer-
vorschriften ebenfalls einhalten. Der Auftragnehmer hat hierzu für die Abstimmung und Koor-
dination zu sorgen.
2.9 Dokumentation des Auftragnehmers
Bei vom Auftraggeber beauftragten Konstruktionen und werkstückabhängigen Einrichtungen,
geht die komplette Dokumentation (z. B. die Konstruktionszeichnungen, Zusammenstellungs-
und Einzelteilzeichnungen mit Stücklisten der Maschine oder maschinellen Anlage, Vorrich-
tungen und Werkzeuge) in kopierfähiger und / oder elektronischer Ausführung in das Eigen-
tum des Auftraggebers über und stehen diesem uneingeschränkt zur Verfügung.
2.10 Zeichnungen des Auftraggebers
Der Auftragnehmer muss alle erhaltenen Zeichnungen inkl. Kopien und sonstigen Vervielfälti-
gungen zeitlich angemessen sicher vernichten.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 und 15 der “ZF-
Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen
verwiesen.
2.11 Geheimhaltung
Auszüge und Weitergabe dieser Technischen Liefervorschrift an Dritte sind nur mit schriftlicher
Genehmigung des Auftraggebers gestattet.
Das Ausstellen von Maschinen/maschinellen Anlagen, welche für den Auftraggeber bestimmt
sind, sowie das Veröffentlichen von Fotos, Zeichnungen, Technologiewerten usw. bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 14 und 15 der “ZF-
Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen
verwiesen.
3 Normative Verweise
Auch wenn diese Technische Liefervorschrift nicht im Einzelnen darauf hinweist, hat der Auf-
tragnehmer die volle Verantwortung dafür, dass über die in dieser Technischen Liefervorschrift
genannten Anforderungen hinaus alle für seine Leistung anwendbaren Anforderungen, die sich
I Allgemein
13
aus Vorschriften (z. B. EU-Richtlinien, Verordnungen und sonstigen geltenden Gesetzen) sowie
aus Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, eingehalten werden (im
Folgenden “Vorschriften, Normen und Regeln“ genannt).
Soweit also in dieser Technischen Liefervorschrift auf Vorschriften, Normen und Regeln der
Technik hingewiesen wird, hat der Auftragnehmer selbständig zu prüfen, ob diese für seine
Leistung einschlägig sind und ob noch weitere Vorschriften, Normen und Regeln einzuhalten
sind. Im Zweifelsfall wird der Auftragnehmer sich unverzüglich mit dem Auftraggeber in Ver-
bindung setzen.
Außerdem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn
der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkunde erkennt oder erkennen kann, dass die vom
Auftragnehmer zu erbringende Leistung für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht oder nur
eingeschränkt tauglich ist.
4 Definitionen
Die hier aufgeführten Definitionen sind Ergänzungen zu DIN EN 60204-1, VDA-LVE, DIN EN
ISO 12100 und VDI 2856.
4.1 Fehlerliste
In der Fehlerliste sind die Fehlerquellen, die Fehlerarten und die möglichen Fehlerkombinatio-
nen beschrieben.
4.2 Betriebsarten
Der Auftragnehmer hat einen sicheren Automatik- und Einrichtbetrieb an der Maschine / ma-
schinellen Anlage umzusetzen.
4.2.1 Automatik
Im Automatikbetrieb läuft der Fertigungsprozess der Maschine / maschinellen Anlage selbsttä-
tig, unabhängig davon, ob die Beladung manuell oder mit Automation erfolgt.
Es kann folgende Unterbetriebsarten geben:
Halbautomatik (Automatik ohne Beladeautomation):
Die Maschine/Anlage läuft mit manueller Teilezu- bzw. Teileabfuhr.
Vollautomatik (Automatik mit Beladeautomation):
Die Maschine / maschinelle Anlage läuft mit automatischer Teilezu- bzw. Teileabfuhr.
Grundstellungsfahrt:
Bei Anwahl dieser Funktion fährt die Maschine / maschinelle Anlage automatisch in defi-
nierte Stellung (Grundstellung).
Technische Liefervorschrift
14
4.2.2 Einrichten
Im Einrichtbetrieb muss jede Funktion unter Beachtung der Sicherheitsregeln (z. B. reduzierte
Geschwindigkeit und / oder Kraft, Zustimmtaster, Zweihandschaltung, Sicherheitslichtgitter)
einzeln anwählbar sein. Der Einrichtbetrieb ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.3 Teilschritte innerhalb der Betriebsarten
4.3.1 Manueller Betrieb
Jeder einzeln definierte Programmschritt wird durch ein Startsignal ausgeführt. Alle Sicher-
heitsvorrichtungen sind wirksam.
4.3.2 Leerfahren
Alle Teile innerhalb der Maschine / maschinellen Anlage bzw. des Magazins werden nach ent-
sprechender Anwahl in Vollautomatik fertig abgearbeitet. Der Einlauf für die Abarbeitung wei-
terer Teile wird gesperrt.
4.3.3 Halt bei Taktende
Die Maschine / maschinelle Anlage bleibt nach Abarbeitung des momentan bearbeiteten Teils,
z. B. in Grundstellung, stehen.
5 Konstruktionsfreigabe
5.1 Beigestellte Zeichnungen
Vom Auftraggeber beigestellte Zeichnungen sind vom Auftragnehmer auftragsbezogen auf
Richtigkeit, Vollständigkeit und Machbarkeit gem. der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Auftrag-
nehmer aufgrund seiner Sachkunde diesbezüglich Unstimmigkeiten und erforderliche Ände-
rungen erkennt oder erkennen kann und führt mit dem Auftraggeber eine Lösung herbei. Vom
Auftraggeber genehmigte Änderungen sind einzuarbeiten.
5.2 Einsichtnahme und Sichtvermerke
Der Funktionsplan, die Gesamt- und Fertigzeichnungen der Maschine / maschinellen Anlage
sowie die Dokumentationen für Elektrotechnik, Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Schmiertech-
nik, Kühlschmiertechnik, Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz sind, sofern im Ein-
zelfall nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung so rechtzeitig dem Auftraggeber
zur Einsichtnahme vorzulegen, dass auch Änderungen mit Sichtvermerk des Auftraggebers
I Allgemein
15
ohne Termingefährdung vor Beginn der Herstellung der Maschine / maschinellen Anlage be-
rücksichtigt werden können (siehe Anlage 1).
Durch den Sichtvermerk werden die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht
berührt.
Für die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens zwei Wo-
chen anzusetzen.
Die Konstruktionsfreigabe wird dem Auftragnehmer nach erfolgter Einsichtnahme bzw. Kon-
struktionsdurchsprache vom Auftraggeber erteilt. Die hierfür verantwortliche terminliche Koor-
dination liegt beim Auftragnehmer.
5.3 Durchsprache mit Lieferanten von Bauteilen / -gruppen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach der Konstruktionsfreiga-
be mit den in den jeweiligen Freigabelisten und standortspezifischen Ergänzungen vorge-
schriebenen und den übrigen für die Erstellung der Maschine / maschinellen Anlage vorgese-
henen Lieferanten für Bauteile, Baugruppen, Geräte und Prozessstoffe soweit erforderlich, Kon-
takt aufzunehmen, um frühzeitig Konzepte abzustimmen und Lieferengpässe vermeiden zu
können. Die geplanten Kontaktaufnahmen sind unaufgefordert vom Auftragnehmer in den Pro-
jektablaufplan zur Auftragsbearbeitung einzutragen und zu aktualisieren.
6 Probelauf beim Auftragnehmer
6.1 Allgemeine Anforderungen
Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen
vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Probelaufbedingungen des Auftrag-
gebers und wird im Werk des Auftragnehmers durchgeführt.
Der Probelauf der Maschine / maschinellen Anlage im Werk des Auftragnehmers stellt nicht
die Abnahme dar.
6.2 Vorbereitung
Den Termin und den Inhalt zum Probelauf hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzu-
stimmen und es ist die Fertigstellung / Fertigmeldung der Maschine / maschinellen Anlage für
den Probelauf dem Auftraggeber kurz vor dem Probelauftermin nochmals zu bestätigen.
Dem Auftraggeber sind spätestens acht Tage vor dem Probelauf Nachweise über erfolgreiche
Bearbeitungsversuche (z. B. durch Messprotokolle) von den Probewerkstücken vorzulegen.
Werden dem Auftragnehmer für den Probelauf Prüflisten zur Verfügung gestellt, so sind diese
auszufüllen und spätestens acht Tage vor dem Probelauf an den Auftraggeber zurückzusen-
den.
Technische Liefervorschrift
16
Gegebenenfalls überprüft eine Fachabteilung des Auftraggebers im Werk des Auftragnehmers
vor dem geplanten Probelauf die Einhaltung der technischen Ausrüstungsvorschriften und der
Freigabelisten. Die Verantwortung für die terminliche Koordination liegt hierfür beim Auftrag-
nehmer.
6.3 Durchführung
Der Probelauf beim Auftragnehmer wird im Beisein von Beauftragten des Auftraggebers
durchgeführt.
Zum Abschluss des Probelaufs wird ein gemeinsames Probelaufprotokoll erstellt, in dem ein
erfolgreicher Probelauf, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter
Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder der Probelauf, ebenfalls unter ausdrücklicher Nen-
nung der festgestellten Mängel (Mängelliste), als nicht erfolgreich dokumentiert wird.
Beim Probelauf müssen eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung sowie alle erforder-
lichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheinigungen und techni-
schen Unterlagen einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den Projektleiter des
Auftraggebers übergeben.
6.4 Mängel
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beim Probelauf festgestellten Mängel bis zur Ausliefe-
rung der Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber zu beheben.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZF-Einkaufsbe-
dingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.
6.5 Lieferfreigabe
Die Lieferfreigabe ist Bestandteil des Probelaufs beim Auftragnehmer.
Voraussetzung für die Lieferfreigabe ist ein erfolgreicher Probelauf beim Auftragnehmer. Die
Lieferfreigabe wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber mit einer schriftlichen Bestä-
tigung im Probelaufprotokoll erteilt.
Nach erteilter Lieferfreigabe hat der Auftragnehmer den Anliefertermin der Maschine / ma-
schinellen Anlage sowie den Einsatztermin der für die Aufstellungs- und Montagearbeiten be-
nötigten Monteure des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber abzustimmen.
7 Aufstellung und Montage
7.1 Allgemeine Anforderungen
Die Aufstellung und Montage der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach
den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Aufstellungs- und
I Allgemein
17
Montagebedingungen des Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber
durchgeführt. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Kapiteln 5 bis 8
der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedin-
gungen verwiesen.
Es wird nur ein schwingungsisoliertes Aufstellen zugelassen, wobei die Übertragung von
Schwingungen auf die Umgebung zu minimieren ist und die Anforderungen der DIN 4150
Teil 2 mindestens einzuhalten sind. Die dafür erforderlichen Angaben hat der Auftragnehmer
dem Auftraggeber mitzuteilen.
Die Aufstellelemente gemäß der Freigabeliste sind vom Auftragnehmer anzubieten bzw. mitzu-
liefern.
Die Maschine / maschinelle Anlage soll nach Möglichkeit befestigungsfrei aufgestellt werden,
d. h. nicht verankert oder verdübelt.
Sollte die Maschine / maschinelle Anlage nicht befestigungsfrei aufgestellt werden können, ist
die vom Auftragnehmer für die Maschine / maschinelle Anlage vorgesehene Verankerungsart
mit dem Auftraggeber abzustimmen. Entsprechende beständige Dübel und Anker sind einzu-
setzen.
7.2 Vorbereitung
Den Termin und die Inhalte für die Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an den Auf-
stellungsort, z. B. Steifigkeit, große Aussparungen, Genauigkeit, Angaben zur Schwingungs-
dämpfung, Verankerung, punktuelle Belastungen, Setzungstoleranzen und sonstige grundsätz-
liche vom Auftraggeber zu beachtende Anforderungen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig über die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellungsorts
zu informieren. Dies geschieht zeitlich abgestimmt mit Unterstützung des Auftraggebers und
bezieht sich beispielsweise auf die Möglichkeit der Installation, der Energieversorgung sowie
der Anordnung und der Aufstellung von Baugruppen, wie z. B. Schaltschränke, Kühl- und
Schmierstoffanlagen und Hydraulikaggregate.
Rechtzeitig, jedoch spätestens 12 Wochen vor Beginn der Aufstellungsarbeiten am Aufstel-
lungsort des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer entsprechende detaillierte Unterlagen, wie
z. B. Aufstellpläne mit Anschlussdaten, Ausführungspläne, Montagepläne, aktualisierte Lauf-
karte für Raum- und Aufstellungsplanung sowie Termin- und Personaleinsatzpläne, dem Auf-
traggeber zur Genehmigung vorzulegen. Eine jeweilige Vorabversion ist spätestens vier Wo-
chen nach Auftragseingang dem Auftraggeber zur Vorplanung zuzusenden.
Vor Beginn der Aufstellung erfolgt durch den Auftragnehmer die Überprüfung aller zugehöri-
gen Fundamente, Anschlüsse, Verankerungen, Aussparungen und Absteckungen auf Richtig-
keit anhand der vorgegebenen Bezugsachsen. Diese Überprüfung ist mit dem Auftraggeber
zeitlich abzustimmen.
Technische Liefervorschrift
18
Sofern die Maschine / maschinelle Anlage für den Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen
wie z. B. Hydraulik- und Schmieröle, Kühlschmiermittel usw. gefüllt wird, hat der Auftragneh-
mer vor Beginn der Aufstellungsarbeiten seine Fachbetriebsqualifikation nach § 19 I Wasser-
haushaltsgesetz dem Auftraggeber nachzuweisen.
Am Aufstellungsort erstellte Schutzeinrichtungen und -beschichtungen zum Auffangen was-
sergefährdender Flüssigkeiten sind vor Montagebeginn vom Auftragnehmer auf Unversehrtheit
zu prüfen. Beschädigte Stellen dürfen erst nach erfolgreicher Instandsetzung zugebaut wer-
den. Hierzu hat sich der Auftragnehmer jeweils mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Sollen bei der Montage der Maschine / maschinellen Anlage Gefahr- und / oder Arbeitsstoffe
eingesetzt oder verarbeitet werden, sind diese vor Montagebeginn durch den Auftragnehmer
mit Bezeichnung, Art, Menge und Lagerort an den Auftraggeber zu melden. Für den Transport
der genannten Stoffe zum und am Aufstellungsort der Maschine / maschinellen Anlage ist der
Auftragnehmer verantwortlich.
Die Fertigstellung / Fertigmeldung der Maschine / maschinellen Anlage für die Anlieferung ist
dem Auftraggeber kurz vor dem Anliefertermin nochmals zu bestätigen.
7.3 Durchführung
Vor und während der Durchführung der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat die terminliche
und sicherheitstechnische Abstimmung im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
(DGUV) mit dem zuständigen Sicherheitskoordinator des Auftraggebers zu erfolgen.
8 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jewei-
ligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Inbetriebnahmebedingungen
des Auftraggebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt.
Die für die Inbetriebnahme, die Programmierung und den Service der Maschine / maschinel-
len Anlage erforderlichen Programmier- und Servicegeräte, Werkzeuge, Hilfs-, Mess- und
Prüfmittel sowie Hebezeuge sind vom Auftragnehmer selbst beizustellen.
Bei der Inbetriebnahme sind vom Auftragnehmer alle Einstellparameter in einer entsprechen-
den Liste zu dokumentieren. Diese Liste ist Bestandteil der Abnahmevoraussetzungen und
muss mit Datumsvermerk geführt werden.
Der Abschluss der Inbetriebnahme muss dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unver-
züglich gemeldet werden.
I Allgemein
19
9 Betriebsbereite Übergabe
9.1 Allgemeine Anforderungen
Die betriebsbereite Übergabe der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach
den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Bedingungen des
Auftraggebers für eine betriebsbereite Übergabe und wird am Aufstellungsort beim Auftragge-
ber durchgeführt.
Die betriebsbereite Übergabe stellt nicht die Abnahme dar.
9.2 Voraussetzungen
Sämtliche an der Maschine / maschinellen Anlage bislang festgestellten Mängel sind in Ab-
stimmung mit dem Auftraggeber behoben.
Unabdingbare Voraussetzung für die betriebsbereite Übergabe ist die erfolgreiche sicherheits-
technische Überprüfung der Maschine / maschinellen Anlage durch den Auftraggeber.
Die Einweisung und Schulung des Bedienpersonals des Auftraggebers sind gemäß den in Ka-
pitel 15 enthaltenen Bedingungen erfolgreich durchgeführt.
Bei der betriebsbereiten Übergabe müssen eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung
sowie alle erforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und die dazugehörigen Prüfbescheini-
gungen und technischen Unterlagen einschließlich Datenträger vorliegen und werden an den
Projektleiter des Auftraggebers übergeben.
9.3 Durchführung
Die betriebsbereite Übergabe wird im Beisein von Beauftragten des Auftragnehmers und des
Auftraggebers durchgeführt.
Zum Abschluss der betriebsbereiten Übergabe wird ein gemeinsames Protokoll erstellt, in dem
eine erfolgreiche betriebsbereite Übergabe, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich aus-
drücklich genannter Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder die betriebsbereite Übergabe,
ebenfalls unter ausdrücklicher Nennung der festgestellten Mängel (Mängelliste), verweigert
wird.
9.4 Mängel
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der betriebsbereiten Übergabe festgestellten Män-
gel in zeitlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben.
Muss eine betriebsbereite Übergabe ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden,
so trägt der Auftragnehmer die Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der betriebs-
bereiten Übergabe.
Technische Liefervorschrift
20
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 9 bis 11 der “ZF-Einkaufsbedingungen
für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.
10 Probebetrieb beim Auftraggeber
Der Probebetrieb der Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber erfolgt im Allgemei-
nen unter dessen betrieblichen Serienbedingungen. Während des Probebetriebs muss der
aktuelle Stand der Dokumentation von Soft- und Hardware (z. B. technische Unterlagen, Da-
tenträger vor Ort, …) für den Betreiber ständig verfügbar sein.
Müssen vom Auftragnehmer nach der betriebsbereiten Übergabe Änderungen am SPS-
Programm vorgenommen werden, so ist vorher der Datenträger, auf dem sich das zu diesem
Zeitpunkt gültige Programm befindet, bei der zuständigen Instandhaltung des Auftraggebers
zu holen. Nach Beendigung der Änderungen am SPS-Programm ist der Datenträger mit dem
geänderten, aktualisierten Programm der zuständigen Instandhaltung zurückzugeben.
11 Abnahme
11.1 Allgemeine Anforderungen
Die Abnahme der Maschine / maschinellen Anlage erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen
vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach den spezifischen Abnahmebedingungen des Auftrag-
gebers und wird am Aufstellungsort beim Auftraggeber durchgeführt. Des Weiteren wird aus-
drücklich auf die Einhaltung der im Kapitel 9 der “ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und
maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen verwiesen.
11.2 Voraussetzungen
Sämtliche zwischen den Partnern vereinbarten Beschaffenheiten der Maschine / maschinellen
Anlage (Lastenheft, Verhandlungsprotokoll, usw.), insbesondere die vereinbarten technischen
Werte (Qualität, Taktzeit, Rüstzeit, technische Verfügbarkeit ≥ 98 %, Kurzzeitprozessfähigkeit
cmk ≥ 1,67, Langzeitprozessfähigkeit cpk ≥ 1,33, geometrische Vermessungen, ...), werden ein-
gehalten.
Sämtliche an der Maschine / maschinellen Anlage bislang festgestellten Mängel sind behoben.
Der Abschluss der Mängelbehebung muss dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ge-
meldet werden.
Die technische Dokumentation gemäß TA08, liegt vollständig, in den definierten Formaten und
aktualisiert (siehe Anlage 1) vor. Siehe Anlage I
Die Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers
sind gemäß den in Kapitel 16 enthaltenen Bedingungen erfolgreich durchgeführt.
I Allgemein
21
11.3 Durchführung
Die Abnahme erfolgt mit den dafür genehmigten Werkzeugen, Spannmitteln und Vorrichtun-
gen. Änderungen sind nur mit schriftlicher Festlegung möglich. Zur Abnahme werden die im
Lastenheft fixierten Referenzwerkstücke bearbeitet.
Die Fixier- und Spannpunkte zur Aufnahme der zu bearbeitenden Werkstücke müssen mit den
Serienbedingungen, unter denen die Maschine / maschinellen Anlage beim Auftraggeber ein-
gesetzt werden soll, identisch sein.
Die Maschine / maschinelle Anlage muss zu Beginn und während der Abnahme betriebswarm
sein.
Messungen am Arbeitsplatz bzw. von Emissionen im Rahmen der Abnahme sind in Abstim-
mung mit dem Auftraggeber durch ein unabhängiges, zugelassenes Institut durchzuführen.
Der Auftraggeber legt fest, unter welchen Bedingungen auf eine Messung verzichtet werden
kann. Die Kosten trägt der Auftragnehmer.
Mit dem Abnahmemesswert für Gefahrstoffe und Luftverunreinigung muss eine dauerhafte und
sichere Unterschreitung des aktuellen Grenzwerts (z. B. AGW gem. GefStoffV, TA-Luft, TA-
Lärm) gewährleistet werden.
Zum Abschluss der Abnahme wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eine
erfolgreiche Abnahme, ggf. unter Vorbehalt von Rechten hinsichtlich ausdrücklich genannter
Mängel (Mängelliste), bestätigt wird oder die Abnahme, ebenfalls unter ausdrücklicher Nen-
nung der festgestellten Mängel (Mängelliste), verweigert wird.
11.4 Mängel
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel in zeitlicher
Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben.
Muss eine Abnahme ohne Verschulden des Auftraggebers wiederholt werden, so trägt der
Auftragnehmer die Kosten des Auftraggebers für die Wiederholung der Abnahme.
Der Auftraggeber ist berechtigt eine angemessene Restsumme des Gesamtpreises so lange
zurückzuhalten, bis sämtliche Mängelpunkte behoben sind, bzw. bis die Abnahme erfolgreich
durchgeführt worden ist.
12 Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit)
12.1 Allgemeine Anforderungen
Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit)
für die im Lastenheft mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke ge-
mäß der für den jeweiligen Unternehmensbereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanwei-
sungen mit einem cmk-Wert ≥ 1,67 oder gemäß sonstiger Vereinbarungen aufweisen.
Technische Liefervorschrift
22
Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) gilt bis zum Ende des Gewährleistungszeit-
raums vom Auftragnehmer als zugesichert.
12.2 Nachweis
Die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) muss erstmalig durch den Auftragnehmer
während des Probelaufs beim Auftragnehmer nachgewiesen werden. Sie ist ein wesentlicher
Bestandteil der Abnahmekriterien und ist Voraussetzung für die erfolgreiche Abnahme sowie
die Beendigung des Gewährleistungszeitraums. Dabei sind jeweils die maschinen- bzw. anla-
genspezifischen Voraussetzungen vom Auftragnehmer zu erbringen.
12.3 Mängel
Kann die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) beim Probelauf beim Auftragnehmer
oder bei der Abnahme vom Auftragnehmer nicht nachgewiesen werden, gelten die im Kap.
6.4 oder im Kap. 11.4 aufgeführten Regelungen.
Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die Kurz-
zeitprozessfähigkeit (Maschinenfähigkeit) der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vor-
liegen, hat der Auftragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu
beheben.
Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Kurzzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird,
stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwi-
schen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für
schwerwiegende Schäden während des Gewährleistungszeitraums zu.
12.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums
Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die Kurzzeitprozessfähigkeit (Maschinen-
fähigkeit) ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlän-
gerung des Gewährleistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die Kurzzeitprozessfähigkeit
(Maschinenfähigkeit) erreicht ist.
12.5 Messmittelfähigkeit
Bei Mess- / Prüfeinrichtungen ist die Messmittelfähigkeit für die im Lastenheft mit den jeweili-
gen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke oder gegenüber Normteilen für die vom
Auftraggeber geforderten Genauigkeiten mit einem Wert cgk > 1,0 zu erfüllen.
Des Weiteren gelten die in den Kap. 12.2 bis 12.4 aufgeführten Regelungen.
I Allgemein
23
13 Langzeitprozessfähigkeit
13.1 Allgemeine Anforderungen
Die Maschine / maschinelle Anlage muss eine Langzeitprozessfähigkeit für die im Lastenheft
mit den jeweiligen geforderten Merkmalen aufgeführten Werkstücke gemäß der für den jewei-
ligen Unternehmensbereich gültigen Prüf- und / oder Verfahrensanweisungen mit einem cpk-
Wert ≥ 1,33 oder gemäß sonstiger Vereinbarungen aufweisen.
Die Langzeitprozessfähigkeit gilt bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums vom Auftrag-
nehmer als zugesichert.
13.2 Nachweis
Die Langzeitprozessfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahmekriterien und wird
erstmalig vom Auftraggeber im Anschluss an die betriebsbereite Übergabe der Maschine /
maschinellen Anlage, spätestens jedoch 6 Monate nach der betriebsbereiten Übergabe, ermit-
telt. Dabei sind die maschinen- bzw. anlagenspezifischen Voraussetzungen vom Auftragneh-
mer zu erbringen.
13.3 Mängel
Kann die Langzeitprozessfähigkeit während des Probebetriebs beim Auftraggeber nicht nach-
gewiesen werden, verzögert sich die Durchführung der Abnahme bis zu dem Zeitpunkt der
erfolgreichen Mängelbehebung und es gelten die im Kap. 11.2 aufgeführten Regelungen.
Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die Lang-
zeitprozessfähigkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auf-
tragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben.
Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Langzeitprozessfähigkeit nicht erreicht wird,
stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwi-
schen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für
schwerwiegende Schäden während der Gewährleistungszeitraums zu.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZF-
Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen
verwiesen.
13.4 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums
Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die Langzeitprozessfähigkeit ohne Ver-
schulden des Auftraggebers nicht erfüllt, erfolgt eine automatische Verlängerung des Gewähr-
leistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die Langzeitprozessfähigkeit erreicht ist.
Technische Liefervorschrift
24
14 Technische Verfügbarkeit
14.1 Allgemeine Anforderungen
Die Maschine / maschinelle Anlage muss die vom Auftraggeber geforderte technische Verfüg-
barkeit (≥ 98 %) erreichen.
Darüber hinaus muss die Maschine / maschinelle Anlage über ihre gesamte Lebensdauer eine
gleich bleibend hohe technische Verfügbarkeit haben.
14.2 Nachweis
Die Ermittlung der technischen Verfügbarkeit und der Ausfallzeiten an der Maschine / maschi-
nellen Anlage wird auf Basis der VDI 3423 durchgeführt. Die technische Verfügbarkeit und die
Ausfallzeiten werden jeweils als Durchschnittswert aus den letzten drei Monaten zum Zeit-
punkt der Betrachtung errechnet. Die Auswertung selbst erfolgt monatlich.
14.3 Mängel
Sollte während des Gewährleistungszeitraums ohne Verschulden des Auftraggebers die tech-
nische Verfügbarkeit der Maschine / maschinellen Anlage nicht mehr vorliegen, hat der Auf-
tragnehmer diesen Mangel in einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist zu beheben.
Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die technische Verfügbarkeit nicht erreicht wird,
stellt dies einen abnormalen Fall dar. Hierfür werden neue gemeinsame Verhandlungen zwi-
schen den Partnern zur Lösung der anstehenden Probleme vereinbart. Dasselbe trifft auch für
schwerwiegende Schäden während der Gewährleistungszeitraums zu.
Des Weiteren wird ausdrücklich auf die in den Kapiteln 10 und 11 der “ZF-
Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen“ aufgeführten Bedingungen
verwiesen.
15 Verlängerung des Gewährleistungszeitraums
Wird im letzten Monat des Gewährleistungszeitraums die technische Verfügbarkeit ohne Ver-
schulden des Auftraggebers unterschritten, erfolgt eine automatische Verlängerung des Ge-
währleistungszeitraums jeweils um einen Monat bis die vereinbarte technische Verfügbarkeit
erreicht ist.
I Allgemein
25
16 Einweisung und Schulung des Bedien- und Instandhal-
tungspersonals
16.1 Allgemeine Anforderungen
Die erfolgreich durchgeführten Einweisungen und Schulungen des Bedien- und Instandhal-
tungspersonals des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren (Umfang, Nen-
nung der Teilnehmer, Unterschrift des Einweisers und der Teilnehmer). Mehrschichtbetrieb der
Maschine / maschinellen Anlage ist zu berücksichtigen und für die jeweiligen Schichten durch-
zuführen.
Falls durch Verschulden des Auftragnehmers das Bedien- und Instandhaltungspersonal des
Auftraggebers unzureichend oder nicht rechtzeitig eingewiesen ist, hat der Auftragnehmer bis
zum Erreichen des notwendigen Ausbildungsstands die Verfügbarkeit der Maschine / maschi-
nellen Anlage durch eigenes Personal ohne Kosten für den Auftraggeber zu sicherzustellen.
16.2 Einweisung
Die Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals des Auftraggebers ist im Lieferum-
fang der Maschine / maschinellen Anlage inbegriffen. Ort, Termin und Dauer der Einweisung
hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Es ist eine getrennte Einweisung des Bedien- und Instandhaltungspersonals durchzuführen.
Für die Einweisung müssen folgende Themenkreise ausführlich und verbindlich behandelt
werden:
Gesamtfunktion der Maschine / maschinellen Anlage
Automatisierungskonzept
Hardwareaufbau
Installationskonzept
Bedien- und Meldekonzept (z. B. Betriebs- und Störmeldungen)
Softwarestruktur
Bausteine für Aggregate (Aggregatbaustein, Verknüpfungsbaustein)
Aufbau der Datenkopplung (z. B. Datenaustausch zwischen Maschinensteuerung und über-
lagerter Steuerung)
Erläuterung der Eingriffsmöglichkeit zum Ändern von Parametern und Texten (inkl. der
Durchführung von praxisorientierten Beispielen)
Fehlersuche und -verfolgung anhand der Dokumentation, z. B. unter Zuhilfenahme eines
Programmiergeräts
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
Restrisiken der Maschine / maschinellen Anlage.
Technische Liefervorschrift
26
16.3 Schulung
Der Auftragnehmer hat ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes Angebot über Umfang und
Kosten einer ausreichenden Systemschulung in Hard- und Software zu unterbreiten (z. B. für
Funktion und Übersicht der Maschine / maschinellen Anlage, CNC-Steuerung, SPS-Steuerung,
Antriebe, Messsysteme bzw. Messeinrichtungen, Hardware und Software der Maschine / ma-
schinellen Anlage).
16.4 Einweisungs- und Schulungsunterlagen
Zur Durchführung der Einweisung bzw. Systemschulung sind Unterlagen aus der Dokumenta-
tion entsprechend vorzubereiten und jedem Einweisungs- und Schulungsteilnehmer zur Verfü-
gung zu stellen (u. a. programmierte Unterweisung, Betriebsanleitungen, Gerätebeschreibun-
gen, Programmieranleitungen, spezielle kursbegleitende Unterlagen, Diagnosehilfen, Inbe-
triebnahmeanleitung, Sicherheitshinweise).
17 Ersatzteilversorgung
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass eine Ersatzbeschaffung von Einbauteilen für die
Maschine / maschinelle Anlage zum Auftraggeber werktags innerhalb von 24 Stunden ge-
währleistet ist. Dies gilt auch für seine Unterauftragnehmer.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während mindestens 15 Jahren, beginnend mit dem Da-
tum der erfolgreichen Abnahme (Beginn des Gewährleistungszeitraums) des Liefergegen-
stands, Ersatzteile werktags innerhalb von 24 Stunden dem Auftraggeber zur Verfügung zu
stellen. Danach sind dem Auftraggeber mindestens Zeichnungen für eine Eigenanfertigung
bereitzuhalten. Dies gilt auch für Verschleißteile.
Falls der Auftragnehmer kurzfristig oder langfristig, verschuldet oder unverschuldet nicht in der
Lage ist oder die Gefahr besteht, dass er nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus
den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, wird er hierüber unverzüglich den Auftraggeber informieren
und mit ihm die zu treffenden Maßnahmen festlegen.
Werden Sonderteile eingebaut, so erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, die
Ersatzteile direkt beim Hersteller zu beziehen.
17.1 ZF-ABC-Risikoanalyse für Ersatz- und Verschleißteillisten
Für alle Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikoanalyse über die Ersatz- und Ver-
schleißteile nach Vorgabe der ZF Friedrichshafen AG zu erstellen (Anlage 4).
Dazu müssen alle in der Maschine / maschinellen Anlage verbauten Ersatz- und Verschleißteile
unter Nennung der Normbezeichnung und Bezugsquellen aufgelistet und über die Beurteilung
der vorgegebenen Kriterien (Ausfallfolge, Ausfallhäufigkeit und Erkennbarkeit) die kritischen
Teile ermittelt werden.
Das ausgefüllte Template ist Bestandteil der Dokumentation.
I Allgemein
27
18 Effiziente Instandhaltung und Maschinenmanagement
(TPM)
18.1 Service- und Instandhaltungskonzept
Der Auftragnehmer hat in der Angebotsphase mit dem Auftraggeber ein Service- und Instand-
haltungskonzept abzustimmen.
18.2 Allgemeine Anforderungen
Der Wartungsaufwand der Maschine / maschinellen Anlage ist so gering wie möglich zu hal-
ten. Er muss vom Auftragnehmer bereits im Angebot sowohl zeitlich als auch kostenmäßig
bezogen auf eine Laufzeit von 5.000 h angegeben werden. Dieser Wert ist ein Kriterium für die
Bewertung der Maschine / maschinellen Anlage und wird ggf. Vertragsbestandteil.
Neben- und Verlustzeiten der Maschine / maschinellen Anlage sind zu minimieren. Dies gilt
insbesondere für Rüstzeitvorgänge. Der Auftragnehmer muss schriftlich erläutern, welche
Maßnahmen er realisiert oder geplant hat, damit die Maschine / maschinelle Anlage innerhalb
der vom Auftraggeber geforderten Rüstzeit schnell und sicher umgerüstet werden kann. Das
Rüsten bzw. Umrüsten sollte möglichst ohne Werkzeug realisiert werden können.
18.3 Inhalte
18.3.1 Einfache Reinigung (TPM-Stufe 1)
Die Maschine / maschinelle Anlage muss mit einfachen Mitteln durch den Bediener der Ma-
schine / maschinelle Anlage und / oder durch das Produktionspersonal sauber gehalten wer-
den können.
Ein entsprechender Reinigungsplan für den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage
muss mitgeliefert werden.
Verkleidungen und Abdeckungen sind möglichst glattflächig auszulegen. Schmutzecken, Spä-
nenester und waagerechte Flächen (Innenwinkel < 90°) sind zu vermeiden.
Kann Schmutz nicht vermieden werden, muss dieser definiert in geeignete Auffangbehälter
abgeleitet werden können, die ohne Stillstand der Maschine / maschinellen Anlage leicht ent-
leerbar sein müssen.
Eine Schmutzverschleppung ist zu vermeiden.
Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders
auf Dichtheit aller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropf-
frei und dicht sein.
Technische Liefervorschrift
28
18.3.2 Erkannte Verbesserungen / Optimierungen umsetzen (TPM-Stufe 2)
In einem gemeinsamen Gespräch vor der Konstruktionsfreigabe müssen alle vom Auftraggeber
und -nehmer erkannten Schwachstellen aufgezeigt und Lösungen zu deren Vermeidung und /
oder Beseitigung erarbeitet werden. Alle Optimierungen und Verbesserungen müssen für die
zu erstellende Maschine / maschinelle Anlage eingeplant und umgesetzt werden. Die Verant-
wortung und Koordination liegt hierzu beim Auftragnehmer.
Sind baugleiche oder ähnliche Maschinen/maschinelle Anlagen zu liefern, muss der aktuali-
sierte Standard eingehalten werden, der vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzu-
stimmen ist. Darüber hinaus müssen alle vom Auftraggeber und -nehmer erkannten Verbesse-
rungen nach Absprache mit dem Auftraggeber in der zu erstellenden Maschine / maschinellen
Anlage berücksichtigt und umgesetzt werden.
Tritt während der Erstellung der Maschine / maschinellen Anlage ein Erkenntnisfortschritt hin-
sichtlich möglicher Verbesserungspotentiale ein, müssen diese nach Absprache mit dem Auf-
traggeber berücksichtigt und umgesetzt werden.
18.3.3 Geringer Inspektions- und Wartungsaufwand (TPM-Stufe 3 und 4)
Die Maschine / maschinelle Anlage muss wartungsarm sein, d.h.:
Inspektionsintervalle > 1 Woche
Wartungsintervalle > 1 Jahr
Notwendige Inspektions- und Wartungsstellen (z. B. Ölschaugläser, Manometer, Schmiernip-
pel, etc.) sind gut zugänglich und sichtbar an der Maschine / maschinellen Anlage anzubrin-
gen. Diese sind mit dem jeweils geforderten Befüllungsniveau oder Einstellwert zu beschriften
(min / max) oder farblich zu kennzeichnen.
Notwendige Inspektionstätigkeiten müssen bei laufendem Betrieb der Maschine / maschinel-
len Anlage durchführbar sein.
Alle Komponenten der Maschine / maschinellen Anlage, die nicht verschleißfrei auslegbar
sind, müssen:
mit einer Zentral- oder Dauerschmierung ausgestattet sein
Nachstell- oder Nachspannmöglichkeiten aufweisen
schnell und ohne Spezialwerkzeug austauschbar sein.
Die notwendigen Wartungs- und Inspektionsarbeiten müssen jeweils mit Angabe des entspre-
chenden Turnus im Wartungsplan der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig beschrieben
sein.
18.3.4 Einfache und schnelle Instandsetzbarkeit (TPM-Stufe 5 und höher)
Die Diagnose muss so klar und umfangreich sein, dass der Bediener der Maschine / maschi-
nellen Anlage Störungen selbst erkennen und ggf. beheben kann.
Einfache Reparaturen sollten durch den Bediener der Maschine / maschinellen Anlage ausge-
führt werden können. Dazu muss eine gute Zugänglichkeit aller Bauteile gewährleistet sein.
I Allgemein
29
Entsprechende Ein- und Ausbauräume sind vorzusehen. Sämtliche Schutzeinrichtungen müs-
sen dafür weiterhin in Funktion sein.
Bauteile und Baugruppen müssen möglichst einfach zu wechseln sein. Deren Anschlüsse sind
steckbar auszuführen.
Sind Wartungen auf Maschinen durchzuführen müssen sichere Standflächen und / oder Siche-
rungssysteme vorhanden sein (siehe auch TA07).
Die Bauteile und Baugruppen sind so anzubauen und zu schützen, dass Beschädigungen
durch Betreten, herabfallende Teile, Späne, Fehlfunktionen der Maschine / maschinellen Anla-
ge o. ä. vermieden werden.
Sind baugleiche Maschinen / maschinelle Anlagen zu liefern, müssen geänderte Bauteile und
Baugruppen kompatibel sein. Bauteile und Steuerelemente (Sensoren, Aktoren, Steckverbin-
dungen, Leitungen, etc.) sind an der Maschine / maschinellen Anlage eindeutig und dauerhaft
zu kennzeichnen. Die Funktion ist in verständlichem Klartext anzubringen.
19 Energieeffizienz
Der Auftragnehmer hat im Angebot den Status Quo der Maschine hinsichtlich Energieeffizienz
zu beschreiben. Die Verbräuche für den regulären Betrieb, sowie für Teillastbetrieb und Warte-
zustand sind anzugeben. Sämtliche Maßnahmen, die hinsichtlich Energieeffizienz der Maschi-
ne durchgeführt wurden, sind aufzuführen und dabei zu untergliedern in:
1.) Maßnahmen durch Einsatz entsprechender Hardware (z. B. Pumpen, Motoren…)
2.) Maßnahmen durch Abschaltstrategien im Teillastbetrieb oder Wartezustand (Kurzzeitstill-
stand)
3.) Langzeitabschaltung (z. B. Wochenende), inklusive autom. Wiedereinschalten über die
Steuerung der Maschine.
Insbesondere das automatische Abschalten von Verbrauchern im Wartezustand unter Berück-
sichtigung einer minimalen (abzustimmenden) Hochlaufzeit bei Kurzzeitstillständen ab 5 min.
(abzustimmen) und autom. Wiedereinschalten nach Langzeitabschaltung, ist unter Einhaltung
der Qualitätsanforderungen konsequent umzusetzen und aufzuzeigen.
20 Mitgeltende Dokumente
Nummer Bezeichnung
DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschi-
nen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDA-LVE Verband der Automobilindustrie - Liefervorschriften für die elekt-
rische Ausrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und
Einrichtungen
DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestal-
tungsleitsätze
Technische Liefervorschrift
30
VDI 2856 Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werk-
zeugmaschinen
DIN 4150 Teil 2 Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Men-
schen in Gebäuden
§ 19 WHG Wasserhaushaltsgesetz
AGW gem. GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß der Verordnung zum Schutz vor
Gefahrstoffen
TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen - Begriffe, Definitio-
nen, Zeiterfassung und Berechnung
Derzeit gültige ZF-Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen (siehe
http://www.zf.com/corporate/de/company/purchasing_logistics/conditions_of_purchase/techni
cal_supply_requirements/technical_supply_requirements.html)
I Allgemein
31
ZF Friedrichshafen AG 88038 Friedrichshafen Deutschland Germany Telefon/Phone +49 7541 77-0 Telefax/Fax +49 7541 77-90800 www.zf.com
12
131
DE
MOTION AND MOBILITY