Post on 05-Apr-2015
TeilzeitarbeitsverhältnisseTeilzeitarbeitsverhältnisse
Begriff des TeilzeitarbeitnehmersBegriff des Teilzeitarbeitnehmers
• § 2 Abs. 1 TzBfG• regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als
die eines vergleichbaren vollzeitbe-schäftigten ArbN
• Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG
• Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG)
DiskriminierungsverbotDiskriminierungsverbot
• § 4 Abs. 1 TzBfG
• Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn sachlicher Grund
• Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis)
BenachteiligungsverbotBenachteiligungsverbot
• § 5 TzBfG
• Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG
• Entspricht § 612 a BGB
Ausschreibung von Ausschreibung von ArbeitsplätzenArbeitsplätzen
• § 7 Abs. 1TzBfG
• Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz, wenn dafür geeignet
• Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen
• Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich
Informationspflichten des ArbGInformationspflichten des ArbG
• § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG
• Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben
• Information des BR
KündigungsverbotKündigungsverbot
• § 11 TzBfG
• Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam
• Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 KSchG, d.h. gilt auch, wenn KSchG nicht anwendbar
Aus- und WeiterbildungAus- und Weiterbildung
• § 10 TzBfG
• Auch TeilzeitarbN an Bildungsmaßnahmen beteiligen
• Es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen
• Kein Anspruch
ÜberstundenÜberstunden
• Überstundenverpflichtung nur bei vertraglicher oder tariflicher Regelung
• Tarifliche Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN
UrlaubUrlaub
• Es gelten die allgemeinen Grundsätze
• 24 Werktage gesetzlicher Anspruch
• Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen
UrlaubsentgeltUrlaubsentgelt
• § 11 BUrlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
• Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag
• Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche:Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag
EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlung
• § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten unabhängig von Arbeitstagen
• Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip
• Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing
FeiertagsentgeltFeiertagsentgelt
• § 2 EFZG
• Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen
• Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen
• Bei KapoVaz muss ArbG nicht abrufen
Anspruch auf TeilzeitAnspruch auf Teilzeit
Voraussetzungen:• Der ArbN muss länger als 6 Monate
beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG)• Der ArbG beschäftigt im Unternehmen
mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
• Letztes Verringerungsverlangen mind. 2 Jahre zurückliegend (§ 8 Abs. 6 TzBfG)
Verfahren der AntragstellungVerfahren der Antragstellung
• Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG)
• Verhandlung mit Ziel der Einigung• Ablehnung spätestens einen Monat vor
gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch
• Bei Einigung nur über Verringerung, nicht Verteilung muss Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden
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Betriebliche Gründe für die Ablehnung Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangensdes Teilzeitverlangens
• § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
• Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten
• Rechtsprechung beobachten
Verlängerung der ArbeitszeitVerlängerung der Arbeitszeit
• § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches
• § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB
• Bevorzugte Berücksichtigung• ArbG kann Verlängerungsverlangen mit
entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden
TeilzeitformenTeilzeitformen
• Klassische Teilzeit
• KapovAz
• Jobsharing
• Turnusarbeit
• Altersteilzeit
• (Geringfügige Beschäftigung)
Klassische TeilzeitKlassische Teilzeit
• Tägliche Arbeitszeit verkürzt
z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr
• Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verteilt
z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei
KapovAz (Abrufarbeit)KapovAz (Abrufarbeit)
• § 12 TzBfG• Arbeitsleistung ist entsprechend dem
Arbeitsanfall zu erbringen• Zum Schutz des ArbN
- bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen- Mindesteinsatz- Ankündigungsfrist einhalten
Arbeitszeitvolumen KapovAzArbeitszeitvolumen KapovAz
• Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit
• Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen
• Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB)
AnkündigungsfristAnkündigungsfrist
• ArbN nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn im die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im Voraus mitgeteilt wird
• Arbeitseinsatz am Montag, Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche
JobsharingJobsharing
• § 13 TzBfG
• Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz
• Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partner wird von diesen vorgenommen
• Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung
VertretungsregelungVertretungsregelung
• Vertretungspflicht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde
• Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden
• Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn im Einzelfall nicht zumutbar
Geringfügige BeschäftigungGeringfügige Beschäftigung
• § 8 SGB IV
• Entgeltgeringfügigkeit:
< 15 Stunden/Woche, < 325 Euro
• Zeitgeringfügigkeit:
Längstens zwei Monate oder 50 Tage,
unabhängig vom Entgelt
Zusammentreffen mehrer Zusammentreffen mehrer geringf. geringf.
BeschäftigungsverhältnisseBeschäftigungsverhältnisse• Mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen
zusammenrechnen• Entgeltgeringfügige Beschäftigung und
Hauptbeschäftigung zusammenrechnen• Mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen
zusammenrechnen• Entgeltgeringfügige und zeitgeringfügige
Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet
Rechtsfolgen der geringfügigen Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbNBeschäftigung für den ArbN
• § 7 SGB V Versicherungsfreiheit in der gKV• § 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 SGB XI
versicherungsfrei in der PflV• § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei in der
gRV, ArbN kann auf Versicherungsfreiheit verzichten (NachwG!)
• § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der AblV
• gUV bezahlt der ArbG sowieso
Rechtsfolgen der geringfügigen Rechtsfolgen der geringfügigen Beschäftigung für den ArbGBeschäftigung für den ArbG
• § 249 b SGB V Pauschalbeträge zur gKV 10 %
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Werkstudenten-privileg
• § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeitrag zur gRV 12 %