Wie gehts – Wo stehts? Schulrechtliche Grundlagen PAMINA-Studienseminar Rohrbach.

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Wie geht‘s – Wo steht‘s?

Schulrechtliche Grundlagen

PAMINA-Studienseminar Rohrbach

Erst mal einen Überblick verschaffen:

Verfassung

Gesetze

Rechtsverordnungen

Verwaltungsvorschriften

Weisungen

Hierarchie der Rechtsgrundlagen

Vom Allgemeinen zum Konkreten

Verfassung

Gesetze

Rechtsverordnungen

Verwaltungsvorschriften

Weisungen

Grundgesetz

SchulgesetzLandesbeamtengesetz

Schulordnung GrundschuleÜbergreifende Schulordnung

RS+, IGS, GYM …Zeugnis- und Versetzungsordnung

Dienstordnung, KonferenzordnungRichtlinien Schulfahrten

Aufsichtspflicht

Einzelfallregelungen

Grundgesetz Artikel 6, (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Artikel 7, (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Jede Rechtsebene leitet sich aus den darüber liegenden Rechtsgrundlagen ab und darf diesen nicht widersprechen.

Beispiel:

Schulgesetz § 2 sowie § 37 - 47§ 2, (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.§ 2, (2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung.§ 37 – 47 Mitwirkung der Eltern

Übergreifende SchulordnungAbschnitt 2: Eltern und Schule§ 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule§ 9 Eltern im Unterricht

Schulordnung GSAbschnitt 2: Eltern und Schule§ 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule§ 8 Information durch die Schule§ 9 Eltern im Unterricht

Von Grundsätzen zu Detailregelungen:

Von Rechtsebene zu Rechtsebene werden die Bestimmungen konkreter.

Beispiel:

Schulgesetz, Teil 2, Abschnitt 3, § 27 – 30: Konferenzen

Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz

§ 28 Gesamtkonferenz:Allgemeine Beschreibung der Funktion und Aufgaben

Punkt 2 (2.1 – 2.4) Gesamtkonferenz:Konkrete Beschreibung der Aufgabengebiete

Merke:„Soll“ bedeutet grundsätzlich „muss“, nur in sehr

wenigen Ausnahmefällen sind begründete Abweichungen möglich.

Bei „kann“ gibt es einen größeren Ermessensspielraum.

Ach diese Juristensprache!

Mal muss, mal soll, mal kann…….

Prüfungsrelevante Bereiche

Lehrer/inKlassenleiter/in

Leistungsbeurteilung

Zeugnis

KonferenzenZusammenarbeit von Elternhaus

und Schule

AufsichtspflichtSchulfahrten /

Wandertag

Lehrer/inKlassenleiter/in

Fundstellen:

Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004Teil 2, Abschnitt 2

Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz

Ordnung für Lehrerkonferenzen an Öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz

Lehrer/inKlassenleiter/in

Schlagworte:

Aufgaben des Klassenlehrers/ der Klassenlehrerin:

Schützen und Vertreten Überwachen und Melden Erzieherische Verantwortung Elternkontakte und -beratung

Konferenzen

Fundstellen:

Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004Teil 2, Abschnitt 3

Ordnung für Lehrerkonferenzen an Öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz

Konferenzen

Schlagworte:

Konferenzarten:

Gesamtkonferenz

Teilkonferenzen: Klassen-, Stufen-, Fachkonferenz

Aufsichtspflicht

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, § 21

Übergreifende Schulordnung, § 36

Richtlinien für Schulfahrten

Verwaltungsvorschrift Aufsicht in Schulen

Fundstellen:

Schulfahrten / Wandertag

Aufsichtspflicht

Schlagworte:

Prinzipien der Aufsichtspflicht:

Aufsichtsführung ist

aktiv

präventiv

kontinuierlich

Zusammenarbeit von Elternhaus

und Schule

Grundgesetz : Artikel 6, (2) / Artikel 7, (1)

Schulgesetz: § 2 sowie § 37 - 47

Übergreifende Schulordnung: Abschnitt 2; § 8 und 9

Schulordnung GS: Abschnitt 2; § 7 -9

Fundstellen:

Leistungsbeurteilung

Zeugnis

Fundstellen:

Übergreifende Schulordnung: Abschnitt 8; § 49 – 56 / Abschnitt 9; § 57 - 88

Schulordnung GS: Abschnitt 6; § 32 – 37 / Abschnitt 7; § 38 - 48

Ich bin ein LAA, holt mich hier

raus!!!!

Das AS-Team wünscht allen eine gute Vorbereitung

und viel Erfolg bei der Prüfung!