§§ 133, 157 Die Auslegung von WE 1. Auslegung 2 Bitte ermitteln Sie gem. §§ 133, 157 den...

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Balázs Varga PhD Apáczai Csere János Fakultät der West-Ungarischen Universität

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§§ 133, 157

Die Auslegung von WE

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Auslegung

Bitte ermitteln Sie gem. §§ 133, 157 den objektiven Erklärungswert! Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen

eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 319)

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind (normativ) so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 33). Entscheidend ist also nicht der empirische Wille des Erklärenden,

sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens!

Berücksichtigen Sie bitte die Verkehrssitte, d.h. die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung!

Bitte berücksichtigen Sie den Wortlaut der Erklärung, die Begleitumstände und die Interessenlage

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Auslegung von Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Ermittlung des Erklärungsinhalts objektiv, auf der Grundlage des

Empängerhorizontes

Ermittlung des wirklichen Willens des ErklärendenInsb.: Testament

Formfreie Willenserklärungen Formbedürftige Willenserklärungen

Beachten Sie bitte die Andeutungstheorie!

Umstände außerhalb der formbedürftigen

Willenserklärung (Urkunde) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Urkunde einen wenn auch

unvollkommenen Ausdruck gefunden haben!

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Repetitorium

Das sollten Sie wissen!

Anspruch Anspruchsgrundlagen

§ 433 Abs.1 vs. § 433 Abs.2 § 985 § 280 Abs.1 § 812 Abs.1 § 823 Abs.1

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Repetitorium

Das sollten Sie wissen!

Ermittlung des Rechtsbindungswillens Problemstandort (objektiver Tatbestand) Kriterien

Behandlung des Erklärungsbewusstseins Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit

(BGHZ 91, 324) Abgabe und Zugang

Definitionen Differenzierungen Behandlung der abhanden gekommenen

Willenserklärung Behandlung der Zugangsvereitelung

Auslegung

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Repetitorium

Das sollten

Sie richtig verstan

den haben!

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook, das am 26.11. geliefert werden soll. Welche These(n) trifft/treffen zu? K kann gem. § 985 Lieferung verlangen, weil

er aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer des Notebooks geworden ist. Grob falsch!

K kann gem. § 433 Abs.1 Lieferung verlangen, weil V ihm das Notebook verkauft hat. Genau!

V kann gem. § 433 Abs.2 die Bezahlung des Kaufpreises verlangen. Ja!

K kann gem. § 812 Abs.1 die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn V nicht liefert. Nein!!!!!!

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Repetitorium

Das sollten

Sie richtig verstan

den haben!

K, L und M gründen eine KLM GmbH, die mit Notebooks handeln soll. Kurz darauf kann die GmbH einen ihr von der Bank gewährten Kredit nicht mehr zurückzahlen. Welche der folgenden Thesen trifft als einzige zu? K, L und M haften mit ihrem Privatvermögen

auf die Rückzahlung des Kredits, weil sie die GmbH gegründet haben. Unsinn!

K, L und M haften mit ihrem Privatvermögen auf Rückzahlung des Kredits, aber nur, wenn die Bank vorher erfolglos in das Unternehmensvermögen vollstreckt hat. Blödsinn!

K, L und M haften gar nicht. Präzise richtig!