) Verfahrensarten im berblick online · 2012. 5. 17. · wettbewerblicher Dialog — Nicht für...
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Auftragsvergaben/Vergaberecht (6)
Verfahrensarten
SS 2012Kurt Reindl
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Gliederung
� Rechtliche Grundlagen
� Persönlicher Geltungsbereich
� Sachlicher Geltungsbereich
� Verfahrensarten
� Ablauf des Vergabeverfahrens
� Rechtsschutz
� Besondere Rechtsfragen
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Verfahrensarten
� § 25 BVergG für klassischen Bereich
� § 192 BVergG für Sektorenbereich
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VerfahrensartenTypenzwang
� offenes Verfahren
� nicht offenes Verfahren
— nach vorheriger Bekanntmachung
— ohne vorherige Bekanntmachung
� Verhandlungsverfahren
— mit vorheriger Bekanntmachung
— ohne vorherige Bekanntmachung
� Direktvergabe
— mit vorheriger Bekanntmachung
(eingeführt durch BGBl I 2012/10 )
— ohne vorherige Bekanntmachung
� Rahmenvereinbarung
� dynamisches Beschaffungssystems
� wettbewerblicher Dialog
— Nicht für Sektorenbereich, weil dort
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf
zum Wettbewerb Regelverfahren (EBRV 1171 BlgNR 22.
GP 109: „Im Sektorenbereich gibt es keinen wettbewerblichen Dialog.
Dieser ist in der RL 2004/17/EG deshalb nicht vorgesehen, weil
Sektorenauftraggeber ohnehin jederzeit das Verhandlungsverfahren nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen können und eine
Sonderregelung für besonders komplexe Aufträge von der Kommission
daher als nicht erforderlich erachtet wurde.“)
NEU
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VerfahrensartenEin- und mehrstufige Vergabeverfahren
� Einstufiges Vergabeverfahren
— Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
— Eignungsprüfung des Bieters und inhaltliche Prüfung nach Angebotsöffnung
� Zweistufiges Vergabeverfahren
— Erste Stufe:
• Aufforderung zur Teilnahme (sog Teilnahmewettbewerb)
• Prüfung der Eignung des Bieters
— Zweite Stufe:
• Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
• Inhaltliche Prüfung der Angebote
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Verfahrensarten� Dreistufiges Vergabeverfahren
— Wettbewerblicher Dialog (§ 159 ff)
— Erste Stufe:
• Aufforderung zur Teilnahme (sog Teilnahmewettbewerb)
— Zweite Stufe:
• Dialogphase
— Dritte Stufe:
• Aufforderung zur Angebotsabgabe
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Verfahrensarten
Grad der Öffentlichkeit (Excel-Dokument zum Herunterladen unter www.wirtschaftsrecht.jku.at)
NEU
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Vergabeverfahren
Wahl der Art des Vergabeverfahrens
� Abhängig von:
— Person des Auftraggebers
• Öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber?
— Gegenstand des Verfahrens
• Bauauftrag, Baukonzessionsvertrag, Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag oder
Dienstleistungskonzessionsvertrag?
— Auftragswert
• Im Oberschwellenbereich (OSB), im Unterschwellenbereich (USB) oder unter noch
niedrigeren Schwellenwerten?
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Verfahrensarten
Verfahrensarten und Wettbewerbe im klassischen Bereich
NEU
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Verfahrensarten
Verfahrensarten und Wettbewerbe im Sektoren bereich
NEU
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Beispiel: Beschaffungen von Orgeln durch eine Universität
1. Zahlreiche europaweite Bekanntmachungen von Orge lbeschaffungen
124 europaweite Bekanntmachungen (darunter allerdings auch bloße Vorinformationen und Bekanntmachungen über vergebene Aufträge;
siehe Anhang 1) im Zusammenhang mit Beschaffungen von „Orgeln“[1] seit dem Jahr 2006[2]:
darunter keine Bekanntmachungen österreichischer Auftraggeber;
darunter 16 Bekanntmachungen deutscher Auftraggeber im Zusammenhang mit acht Orgel-Projekten (vier davon für Universitäten bzw
Hochschulen; siehe Anhänge 2 bis 9);
von den acht deutschen Orgel-Projekten wurden/werden zwei als Bauaufträge und sechs als Lieferaufträge ausgeschrieben; vier dieser
acht Aufträge wurden/werden in einem nicht offenen Verfahren , zwei in einem Verhandlungsverfahren und zwei in einem
Wettbewerblichen Dialog vergeben.
[1] CPV-Code 37311300; CPV = common procurement vocabulary.
[2] Quelle: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, zu finden unter http://ted.europa.eu.
Nicht prüfungsrelevant!
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Beispiel: Beschaffungen von Orgeln durch eine Universität2. Wahl der Auftrags- und Verfahrensart
a. Beschaffung einer Orgel als Lieferauftrag?
In Österreich hat ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe von Lieferaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 200 TEUR[3] (§ 12
Abs 1 Z 3 BVergG) in der Regel in einem offenen Verfahren oder in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
durchzuführen (§ 27 BVergG).
Das Verhandlungsverfahren ist ab dem genannten Schwellenwert grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig:
mit vorheriger Bekanntmachung zB bei Lieferaufträgen (§ 29 Abs 1 Z 2 BVergG), „die ihrer Natur nach oder wegen der mit der
Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen“[4] ;
ohne vorherige Bekanntmachung zB wenn der Lieferauftrag (§ 29 Abs 2 Z 2 BVergG) „aus technischen oder künstlerischen Gründen […] nur
von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann“[5]
Ausnahmsweise ist ab dem genannten Schwellenwert auch ein wettbewerblicher Dialog zulässig, wenn „es sich um besonders komplexe
Aufträge handelt und […] die Vergabe eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.“ (§ 34
BVergG) Der Auftraggeber führt dabei, „nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen
aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den
Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen
die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.“ (§ 25 Abs 9 BVergG).
[3] Sog „Oberschwellenbereich“ (im Folgenden: „OSB“).
[4] Bei Bauaufträgen: § 28 Abs 1 Z 3 BVergG.
[5] Bei Bauaufträgen: § 28 Abs 2 Z 2 BVergG.
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Beispiel: Beschaffungen von Orgeln durch eine Universität
b. Beschaffung der Orgel als Bauauftrag?
Handelt es sich beim Bau einer Orgel um ein Bauvorhaben im Sinne von § 4 Z 1 iVm Anhang I BVergG und somit um einen Bauauftrag (siehe
zur teilweisen Praxis in D oben Pkt 1.)? In Frage käme, wenn überhaupt, wohl nur die Kategorie „Sonstige Bauinstallation“ (NACE-Code[6]
45.34), „Bautischlerei und -schlosserei“ (NACE-Code 45.42) oder „sonstiger Ausbau a.n.g.“ (NACE-Code 45.45).
Im Falle der Qualifikation als Bauauftrag[7] stehen neben den oben unter Pkt 2.a. genannten Vergabeverfahren[8] uU weitere Verfahrensarten
zur Verfügung:
- Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung , und zwar ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem § 28 Abs 1 BVergG,
sofern der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bauauftrages unterhalb von 1 Mio Euro liegt (38 Abs 1 BVergG); sowie
- nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung sofern der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bauauftrages unterhalb
von 1 Mio EUR (ab 01.01.2013: 300 TEUR) liegt (§ 37 Z 1 BVergG).
[6] Siehe auch VO ^90/3037/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl L 1990/293, 1, idF ABl L
2006/393, 1, zu finden unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1990R3037:20080101:DE:PDF [02.05.2011].
[7] Der OSB beginnt bei Bauaufträgen erst ab einem Betrag von 5.000 TEUR (§ 12 Abs 1 Z 3 BVergG).
[8] § 27 BVergG; § 28 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2 BVergG (siehe FN 4 und 5); § 34 BVergG.