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Einheiten A 1 1. Einheiten in der Chemie 1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten: Mega- (M) 106 Kilo- (k) 10 3 Hekto- (h) 10 2 Dezi- Zenti- Milli- (d) 10- 1 (c) 10- 2 (m) 10- 3 Mikro- Nano- Piko- 1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI): Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen) Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela (J.I) 10- 6 (n) 10- 9 (p) 10- 12 Einheits- zeichen m kg s A K mol cd Einheiten A 1 1. Einheiten in der Chemie 1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten: Mega- (M) 106 Kilo- (k) 10 3 Hekto- (h) 10 2 Dezi- Zenti- Milli- (d) 10- 1 (c) 10- 2 (m) 10- 3 Mikro- Nano- Piko- 1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI): Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen) Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela (J.I) 10- 6 (n) 10- 9 (p) 10- 12 Einheits- zeichen m kg s A K mol cd

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Einheiten A 1

1. Einheiten in der Chemie

1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten:

Mega- (M) 106 Kilo- (k) 103

Hekto- (h) 102

Dezi­Zenti­Milli-

(d) 10-1

(c) 10-2

(m) 10-3

Mikro­Nano­Piko-

1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI):

Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen)

Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela

(J.I) 10-6

(n) 10-9

(p) 10-12

Einheits-zeichen

m

kg s A K mol cd

Einheiten A 1

1. Einheiten in der Chemie

1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten:

Mega- (M) 106 Kilo- (k) 103

Hekto- (h) 102

Dezi­Zenti­Milli-

(d) 10-1

(c) 10-2

(m) 10-3

Mikro­Nano­Piko-

1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI):

Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen)

Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela

(J.I) 10-6

(n) 10-9

(p) 10-12

Einheits-zeichen

m

kg s A K mol cd

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A 2 Einheiten

1.3 Abgeleitete SI-Einheiten:

Bezeichnung Symbol Einheit Einheitszeichen (Formelzeichen)

Fläche A = [2 m2

Volumen V = [3 m3 (10-3 m3 = 11) Dichte p = rn/V kg/m3 (g/cm3 )

Geschwindigkeit v = s/t m/s Beschleunigung a = v/t m/s2

Kraft, mechanische F = m·a Newton 1 N = 1 kg.m/s2

Druck p =F/A Pascal 1 Pa = 1 N/m2

Frequenz feod. v) = I/t Hertz 1 Hz = l/s Energie: mechanische Arbeit W=F·s 1 11 = 1N·m kinetische Energie E = {l/2).m.v2

bOUle 1 J = 1 kg.m2/s2

potentielle Energie E = m.g.h 1 J = 1 kg.m2/s2

elektrische Arbeit W = I·U·t J

1J=lW·s Wärmemenge W (auch Q) 1J=lW·s

Leistung P = W/t Watt 1 W = 11/s

Elektrische Ladung Q = I·t Coulomb 1 C = 1 A·s Elektrische Spannung U= W/Q Volt 1 V = 1 W/A Elektrische Kapazität C = Q/U Farad 1 F = 1 C/V Elektrische Leistung P = I·U Watt 1W=lV·A

Stoffmengen-konzentration c = n/Vges (Molarität) c = 1 mOl/m3

c = 1 mol/l Molare Masse Mm = m/n (M) kg/mol (g/mol)

1.4 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teil­weise nicht mehr zulässig sind:

Veraltete Einheit

Länge in Angström Temperatur 6 (oder t) in Grad Celsius Druck in Torr (mm Hg)

in Atmosphären Elektronenvolt Energie in Kalorien Mohr'scher Liter (20°C, Wasser)

Umrechnung in SI-Einheiten

1 A = 10-10 m 6j"C = (T/K) - 273.15 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa 1 eV = 1.602.10-19 J 1 cal = 4.18 J 1.00281

A 2 Einheiten

1.3 Abgeleitete SI-Einheiten:

Bezeichnung Symbol Einheit Einheitszeichen (Formelzeichen)

Fläche A = [2 m2

Volumen V = [3 m3 (10-3 m3 = 11) Dichte p = rn/V kg/m3 (g/cm3 )

Geschwindigkeit v = s/t m/s Beschleunigung a = v/t m/s2

Kraft, mechanische F = m·a Newton 1 N = 1 kg.m/s2

Druck p =F/A Pascal 1 Pa = 1 N/m2

Frequenz feod. v) = I/t Hertz 1 Hz = l/s Energie: mechanische Arbeit W=F·s 1 11 = 1N·m kinetische Energie E = {l/2).m.v2

bOUle 1 J = 1 kg.m2/s2

potentielle Energie E = m.g.h 1 J = 1 kg.m2/s2

elektrische Arbeit W = I·U·t J

1J=lW·s Wärmemenge W (auch Q) 1J=lW·s

Leistung P = W/t Watt 1 W = 11/s

Elektrische Ladung Q = I·t Coulomb 1 C = 1 A·s Elektrische Spannung U= W/Q Volt 1 V = 1 W/A Elektrische Kapazität C = Q/U Farad 1 F = 1 C/V Elektrische Leistung P = I·U Watt 1W=lV·A

Stoffmengen-konzentration c = n/Vges (Molarität) c = 1 mOl/m3

c = 1 mol/l Molare Masse Mm = m/n (M) kg/mol (g/mol)

1.4 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teil­weise nicht mehr zulässig sind:

Veraltete Einheit

Länge in Angström Temperatur 6 (oder t) in Grad Celsius Druck in Torr (mm Hg)

in Atmosphären Elektronenvolt Energie in Kalorien Mohr'scher Liter (20°C, Wasser)

Umrechnung in SI-Einheiten

1 A = 10-10 m 6j"C = (T/K) - 273.15 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa 1 eV = 1.602.10-19 J 1 cal = 4.18 J 1.00281

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Einheiten A 3

2. Physikalische Konstanten:

Konstante Zeichen Wert

Avogadro-Konstante NA oderL 6.0221367 • 1023/mol ("Loschmidtsche Zahl" Plancksche Konstante h 6.62607550 10-34 Jos Elektrische Elementarladung e 1.602177330 10-19 C Elektrische Feldkonstante (Permittivität des Vakuums) f o 8.854187816 0 10-12 F /m Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309 • 104 C/mol Lichtgeschwindigkeit im Vakuum Co 299792458 m/s Molvolumen eines Idealen Gases bei 273.15 Kund 1013.25 hPa Vo 22.41383 I/mol

3. Siedepunkte (Sdp. angegeben als ßb in 0c) und relative Dielektrizitäts­konstanten ( = Permittivitätszahl) f / einiger Lösungsmittel

*

Stoff Sdp.(ßb/"C) Er

Aceton 56.2 20.7 Benzol 80.1 2.27 Cyclohexan 80.7 2.02 Diethylether 34.5 4.34 (20°C) Essigsäure 117.9 6.15 (20 0C) Essigsäureethylester 77.1 6.02 Ethan-l,2-diol 197 37.7 Ethanol 78.2 24.3 Toluol 110.6 2.38 Wasser 100.0 78.54

Das Produkt von Permittivitätszahl f r und elektrischer Feldkonstante f liefert die Permittivität (veraltet: Dielektrizitätskonstante) des jeweiligen Stoffes: f = fr·fa (SI-Einheit der Permittivität f: F/m). Die angegebenen Werte gel­ten für 25 oe. Die Wechselwirkung zwischen geladenen Teilchen (Ionen) unter­einander sind in einem Medium umso geringer, je größer Er des Mediums ist.

Einheiten A 3

2. Physikalische Konstanten:

Konstante Zeichen Wert

Avogadro-Konstante NA oderL 6.0221367 • 1023/mol ("Loschmidtsche Zahl" Plancksche Konstante h 6.62607550 10-34 Jos Elektrische Elementarladung e 1.602177330 10-19 C Elektrische Feldkonstante (Permittivität des Vakuums) f o 8.854187816 0 10-12 F /m Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309 • 104 C/mol Lichtgeschwindigkeit im Vakuum Co 299792458 m/s Molvolumen eines Idealen Gases bei 273.15 Kund 1013.25 hPa Vo 22.41383 I/mol

3. Siedepunkte (Sdp. angegeben als ßb in 0c) und relative Dielektrizitäts­konstanten ( = Permittivitätszahl) f / einiger Lösungsmittel

*

Stoff Sdp.(ßb/"C) Er

Aceton 56.2 20.7 Benzol 80.1 2.27 Cyclohexan 80.7 2.02 Diethylether 34.5 4.34 (20°C) Essigsäure 117.9 6.15 (20 0C) Essigsäureethylester 77.1 6.02 Ethan-l,2-diol 197 37.7 Ethanol 78.2 24.3 Toluol 110.6 2.38 Wasser 100.0 78.54

Das Produkt von Permittivitätszahl f r und elektrischer Feldkonstante f liefert die Permittivität (veraltet: Dielektrizitätskonstante) des jeweiligen Stoffes: f = fr·fa (SI-Einheit der Permittivität f: F/m). Die angegebenen Werte gel­ten für 25 oe. Die Wechselwirkung zwischen geladenen Teilchen (Ionen) unter­einander sind in einem Medium umso geringer, je größer Er des Mediums ist.

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A 4 Einheiten

4. Säurekonstanten anorganischer und organischer Säuren in wäßriger Lösung bei 298 K, angegeben als pKs = - log Ks (Die entsprechenden Basenkonstanten der konjugierten Basen werden nach pKs + pKB = 14 berechnet.)

HC02H CH3C02H

CH3C~C02H CH3CH2CH2C02H C6HsC02H CCl3C02H

HOFC02H -02CC02H C6HsOH CO2 eff. H2C03 HC03-HCl HBr HI HOCl HCI04

H2S04

HS04-

H2S HS-

Hp H3B03 H4Si04 NH4 +

HN03 H3P04

H2P04-

HPO/ HOC(CH2C02H)2C02H

EDTAH4

EDTAH3-

EDTAH22-

EDTAH3-

(Ameisensäure)

(Essigsäure)

(Propionsäure )

(Buttersäure)

(Benzoesäure)

(Trichloressigsäure)

(Oxalsäure)

(Phenol)

(Kohlendioxid)

(Kohlensäure)

(Chlorwasserstoff säure )

(Bromwasserstoffsäure )

(Iodwasserstoffsäure )

(Unterchlorige Säure)

(Perchlorsäure)

(Schwefelsäure)

(Schwefelwasserstoff)

(Wasser)

(Borsäure)

(Kieselsäure)

(Ammonium-Kation)

(Salpetersäure)

(Phosphorsäure)

(Zitronensäure) = H3B = H2B-= HB2-

(Ethylendiamintetraessigsäure)

3.75 (293 K) 4.75

4.87 4.81 (293 K) 4.19

0.7 1.42

4.21 9.89 6.52

3.3 10.4 ca. -3

ca. -6 ca. -8 7.25 ca. -9

ca. -3 1.92 6.9 12.9

15.74

9.24

ca. 10

9.25 -1.32 1.96

7.12

12.32

3.14} 4.77 (291 K) 6.39 2.0

2.77 6.16

10.26

A 4 Einheiten

4. Säurekonstanten anorganischer und organischer Säuren in wäßriger Lösung bei 298 K, angegeben als pKs = - log Ks (Die entsprechenden Basenkonstanten der konjugierten Basen werden nach pKs + pKB = 14 berechnet.)

HC02H CH3C02H

CH3C~C02H CH3CH2CH2C02H C6HsC02H CCl3C02H

HOFC02H -02CC02H C6HsOH CO2 eff. H2C03 HC03-HCl HBr HI HOCl HCI04

H2S04

HS04-

H2S HS-

Hp H3B03 H4Si04 NH4 +

HN03 H3P04

H2P04-

HPO/ HOC(CH2C02H)2C02H

EDTAH4

EDTAH3-

EDTAH22-

EDTAH3-

(Ameisensäure)

(Essigsäure)

(Propionsäure )

(Buttersäure)

(Benzoesäure)

(Trichloressigsäure)

(Oxalsäure)

(Phenol)

(Kohlendioxid)

(Kohlensäure)

(Chlorwasserstoff säure )

(Bromwasserstoffsäure )

(Iodwasserstoffsäure )

(Unterchlorige Säure)

(Perchlorsäure)

(Schwefelsäure)

(Schwefelwasserstoff)

(Wasser)

(Borsäure)

(Kieselsäure)

(Ammonium-Kation)

(Salpetersäure)

(Phosphorsäure)

(Zitronensäure) = H3B = H2B-= HB2-

(Ethylendiamintetraessigsäure)

3.75 (293 K) 4.75

4.87 4.81 (293 K) 4.19

0.7 1.42

4.21 9.89 6.52

3.3 10.4 ca. -3

ca. -6 ca. -8 7.25 ca. -9

ca. -3 1.92 6.9 12.9

15.74

9.24

ca. 10

9.25 -1.32 1.96

7.12

12.32

3.14} 4.77 (291 K) 6.39 2.0

2.77 6.16

10.26

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5. Ausgewählte Standard-Reduktionspotentiale:

System (Ox + ne- .. Red)

Na+ + e- '" Na Zn2+ + 2e- '" Zn Fe2+ + 2 e- '" Fe Pb2+ + 2 e- .. Pb 2H+ + 2 e- '" H 2 S40/?- + 2 e- '" 2 S20l euH + 2e- '" Cu 12 + 2 e- .. 21-Mn04- + 2 H 20 + 3 e- .. Mn02 + 4 HO­Br03- + 3H20 + 6e- '" Br- + 6HO-02 + 2H+ + 2e- '" H20 2 C6H 40 2* + 2 H+ + 2 e- '" C6HiOH)2** Ag+ + e .. Ag C12_ + 2 e- .. 2 Cl-Au"3+ + 3 e- '" Au Br03- + 6 H+ + 6 e- '" Br- + 3 H 20 Mn04- + 8 H+ + 5 e- .. Mn2+ + 4 H 20 ClOH + H+ + e- '" V2Cl2 + H20 Mn04- + 4 H+ + 3 e- '" Mn02 + 2 H20 H20 2 + 2H+ + 2e- '" 2H20

• p-Benzochinon; .. Hydrochinon

Einheiten A 5

- 2.71 - 0.76 - 0.44 - 0.12 ± 0.00 + 0.09 + 0.35 + 0.535 + 0.59 + 0.61 + 0.68 + 0.70 + 0.81 + 1.36 + 1.42 + 1.42 + 1.49 + 1.63 + 1.68 + 1.78

Standardbedingungen: T = 298.15 K, P = 1013.25 hPa, c = 1 mol/I.

5. Ausgewählte Standard-Reduktionspotentiale:

System (Ox + ne- .. Red)

Na+ + e- '" Na Zn2+ + 2e- '" Zn Fe2+ + 2 e- '" Fe Pb2+ + 2 e- .. Pb 2H+ + 2 e- '" H 2 S40/?- + 2 e- '" 2 S20l euH + 2e- '" Cu 12 + 2 e- .. 21-Mn04- + 2 H 20 + 3 e- .. Mn02 + 4 HO­Br03- + 3H20 + 6e- '" Br- + 6HO-02 + 2H+ + 2e- '" H20 2 C6H 40 2* + 2 H+ + 2 e- '" C6HiOH)2** Ag+ + e .. Ag C12_ + 2 e- .. 2 Cl-Au"3+ + 3 e- '" Au Br03- + 6 H+ + 6 e- '" Br- + 3 H 20 Mn04- + 8 H+ + 5 e- .. Mn2+ + 4 H 20 ClOH + H+ + e- '" V2Cl2 + H20 Mn04- + 4 H+ + 3 e- '" Mn02 + 2 H20 H20 2 + 2H+ + 2e- '" 2H20

• p-Benzochinon; .. Hydrochinon

Einheiten A 5

- 2.71 - 0.76 - 0.44 - 0.12 ± 0.00 + 0.09 + 0.35 + 0.535 + 0.59 + 0.61 + 0.68 + 0.70 + 0.81 + 1.36 + 1.42 + 1.42 + 1.49 + 1.63 + 1.68 + 1.78

Standardbedingungen: T = 298.15 K, P = 1013.25 hPa, c = 1 mol/I.

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A 6 Einheiten

6. Mittlere Bindungsabstände und mittlere Bindungsenergien

Bindung Abstand/pm Bindungsenergie' / kJ mo!"l

H-H 74 435 C-H 109 414 N-H (in NH3) 101 389 O-H 96 463 F-H 92 565 Cl-H 127 431 Br-H 141 364 I-H 161 297 C-C 154 (beide sp3) 1 C-C 146 (beide sp2) J347 C-C 138 (beide sp) N-N 145 159 0-0 148 138 S-S 205 (in RS-SR) 213 F-F 142 155 Cl-Cl 199 243 Br-Br 228 193 I-I 267 151 C-N 147 293 C-O 143 335 C-Cl 179 326 C-Br 195 285 C-I 214 213 C=C 132 619 C=N 128 616 C=O 122 707 C=C 118 812 C=N 114 879 N:N 110 941 S-H 133 (in H2S) 339 S-C 182 272

• Alle Reaktanden und Produkte befinden sich im Gaszustand

A 6 Einheiten

6. Mittlere Bindungsabstände und mittlere Bindungsenergien

Bindung Abstand/pm Bindungsenergie' / kJ mo!"l

H-H 74 435 C-H 109 414 N-H (in NH3) 101 389 O-H 96 463 F-H 92 565 Cl-H 127 431 Br-H 141 364 I-H 161 297 C-C 154 (beide sp3) 1 C-C 146 (beide sp2) J347 C-C 138 (beide sp) N-N 145 159 0-0 148 138 S-S 205 (in RS-SR) 213 F-F 142 155 Cl-Cl 199 243 Br-Br 228 193 I-I 267 151 C-N 147 293 C-O 143 335 C-Cl 179 326 C-Br 195 285 C-I 214 213 C=C 132 619 C=N 128 616 C=O 122 707 C=C 118 812 C=N 114 879 N:N 110 941 S-H 133 (in H2S) 339 S-C 182 272

• Alle Reaktanden und Produkte befinden sich im Gaszustand

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Übungsaufgaben A 7

7. Übungsaufgaben

Die folgenden Übungsaufgaben sind nach den Stoffinhalten der Kurstage geordnet. Sie entsprechen im Schwierigkeitsgrad und der Art der Fragestellung möglichen Fragen bei schriftlichen Leistungskontrollen. Auf die Frageform der "multiple choice"-Aufgaben wird verzichtet, da diese Art der Fragestellung wenig geeignet ist, naturwissenschaftliche Inhalte zu erkennen und einzuüben. Ergebnisse der Aufgaben werden nicht beigefügt, da diese Übungsaufgaben auch zu Gesprächen zwischen den Studierenden und den Dozenten bzw. Praktikumsbetreu­ern anregen sollen.

Sicherheit:

Nennen Sie 4 Gefahrenmerkmale!

Welche Pflichten haben niedergelassene Ärzte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen?

Welche Informationen erhalten Sie durch "R- und S-Sätze"

Wie sind giftige Stoffe aufzubewahren?

Dürfen Reste und Bohrstaub von quecksilberhaItigen Amalgamplomben in das öffentliche Kanalsystem gelangen?

Warum soll Ärztinnen und Ärzten, die wegen einer möglichen Vergiftung konsultiert werden, der Behälter der als Vergiftungsursache in Verdacht stehenden Substanz gezeigt werden?

Allgemeines:

Was bedeutet der Begriff "Elektronegativität" eines chemischen Elements? Welches Element in den angegebenen Elementpaaren besitzt jeweils die höhere Elektronegativität (ankreuzen)?

K, Ca / F, CI/Na, AI / 0, S / C, N

Wieviel g Stickstoff sind in 20.5 I Luft (78.1 Vol% Nz) bei 273 Kund 1013 hPa (= 1 atm = 760 mm Hg) enthalten? M(N) = 14

Ordnen Sie den folgenden 5 reinen Stoffen die Aggregatzustände "fest", "flüssig" und "gasförmig" zu (bei Raumtemperatur). 1) Ammoniumchlorid 2) Iod 3) Brom 4)Ammoniak 5) Schwefelsäure

Definieren Sie die Einheit der Stoffmenge. Wie heißt sie?

Übungsaufgaben A 7

7. Übungsaufgaben

Die folgenden Übungsaufgaben sind nach den Stoffinhalten der Kurstage geordnet. Sie entsprechen im Schwierigkeitsgrad und der Art der Fragestellung möglichen Fragen bei schriftlichen Leistungskontrollen. Auf die Frageform der "multiple choice"-Aufgaben wird verzichtet, da diese Art der Fragestellung wenig geeignet ist, naturwissenschaftliche Inhalte zu erkennen und einzuüben. Ergebnisse der Aufgaben werden nicht beigefügt, da diese Übungsaufgaben auch zu Gesprächen zwischen den Studierenden und den Dozenten bzw. Praktikumsbetreu­ern anregen sollen.

Sicherheit:

Nennen Sie 4 Gefahrenmerkmale!

Welche Pflichten haben niedergelassene Ärzte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen?

Welche Informationen erhalten Sie durch "R- und S-Sätze"

Wie sind giftige Stoffe aufzubewahren?

Dürfen Reste und Bohrstaub von quecksilberhaItigen Amalgamplomben in das öffentliche Kanalsystem gelangen?

Warum soll Ärztinnen und Ärzten, die wegen einer möglichen Vergiftung konsultiert werden, der Behälter der als Vergiftungsursache in Verdacht stehenden Substanz gezeigt werden?

Allgemeines:

Was bedeutet der Begriff "Elektronegativität" eines chemischen Elements? Welches Element in den angegebenen Elementpaaren besitzt jeweils die höhere Elektronegativität (ankreuzen)?

K, Ca / F, CI/Na, AI / 0, S / C, N

Wieviel g Stickstoff sind in 20.5 I Luft (78.1 Vol% Nz) bei 273 Kund 1013 hPa (= 1 atm = 760 mm Hg) enthalten? M(N) = 14

Ordnen Sie den folgenden 5 reinen Stoffen die Aggregatzustände "fest", "flüssig" und "gasförmig" zu (bei Raumtemperatur). 1) Ammoniumchlorid 2) Iod 3) Brom 4)Ammoniak 5) Schwefelsäure

Definieren Sie die Einheit der Stoffmenge. Wie heißt sie?

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A 8 Übungsaufgaben

Wieviel Sauerstoffmoleküle sind in 32 g Sauerstoff (02) enthalten? [M(O) = 16; NA = 6.02.1023]

1. Kurstag:

Wie lautet die allgemeine Definition einer Säure und einer Base a) nach dem Vorschlag von Brönsted, b) nach dem erweiterten Vorschlag von Lewis?

Welche der unten aufgeführten Moleküle bzw. Ionen stehen über eine Säure/Base­Reaktion miteinander im Gleichgewicht (fünf Gleichgewichte)? HF, HS03- , HCl03 , Hp, HPOl, F-, OH-, H2P04-, HC03-, SOl; CO2

20 ml einer wäßrigen Natriumhydroxidlösung ("Natronlauge") unbekannten Gehalts werden mit einer 0.1 molaren wäßrigen HZS04-Lösung titriert. Dabei ergibt sich, daß 9.5 ml der HZS04-Lösung äquivalent zur Menge der NaOH sind. a) Wie groß ist die Molarität der NaOH-Lösung ? b) Wieviel ml der obigen NaOH-Lösung werden benötigt, um 5 ml einer genau

0.1 molaren HCl-Lösung zu neutralisieren?

Eine 20 mi-Probe einer wäßrigen Schwefelsäurelösung unbekannten Gehalts ist zu analysieren. Dazu wird die Probe auf 100 ml verdünnt. Von der so erhaltenen Lö­sung werden jeweils 20 ml mit einer 0.1 molaren NaOH-Lösung mit dem Faktor f= 0.9975 titriert. Dabei ergibt sich ein mittlerer Verbrauch von 11.2 ml NaOH-Lösung. Berechnen Sie die Stoffmenge an Schwefelsäure in der ursprünglichen Probe!

1 kg einer 30%igen wäßrigen HZS04-Lösung wird mit Wasser auf 3 I Lösungsvolu­men verdünnt. Berechnen Sie die Molarität der entstandenen Lösung! [M(H) = 1; M(O) = 16; M(S) = 32]

Der pH-Wert einer 1 molaren wäßrigen Lösung einer schwachen Säure beträgt pH = 3.8. Berechnen Sie näherungsweise die Säurekonstante dieser Säure!

Eine wäßrige Essigsäure-Lösung ist bei 298 K zu 0.3% protolysiert. Berechnen Sie die molare Konzentration der Essigsäure! [Ks = 1.78.10-5 mol/I).

Eine wäßrige Lösung weist bei 310 K (37°C) einen pH-Wert von 6.9 auf. Reagiert diese Lösung sauer oder basisch? (Begründung!) [Kw(298 K) = 10-14 mo1Z/12 Kw(3l0 K)= 2.42.10-14 MoiZN]

A 8 Übungsaufgaben

Wieviel Sauerstoffmoleküle sind in 32 g Sauerstoff (02) enthalten? [M(O) = 16; NA = 6.02.1023]

1. Kurstag:

Wie lautet die allgemeine Definition einer Säure und einer Base a) nach dem Vorschlag von Brönsted, b) nach dem erweiterten Vorschlag von Lewis?

Welche der unten aufgeführten Moleküle bzw. Ionen stehen über eine Säure/Base­Reaktion miteinander im Gleichgewicht (fünf Gleichgewichte)? HF, HS03- , HCl03 , Hp, HPOl, F-, OH-, H2P04-, HC03-, SOl; CO2

20 ml einer wäßrigen Natriumhydroxidlösung ("Natronlauge") unbekannten Gehalts werden mit einer 0.1 molaren wäßrigen HZS04-Lösung titriert. Dabei ergibt sich, daß 9.5 ml der HZS04-Lösung äquivalent zur Menge der NaOH sind. a) Wie groß ist die Molarität der NaOH-Lösung ? b) Wieviel ml der obigen NaOH-Lösung werden benötigt, um 5 ml einer genau

0.1 molaren HCl-Lösung zu neutralisieren?

Eine 20 mi-Probe einer wäßrigen Schwefelsäurelösung unbekannten Gehalts ist zu analysieren. Dazu wird die Probe auf 100 ml verdünnt. Von der so erhaltenen Lö­sung werden jeweils 20 ml mit einer 0.1 molaren NaOH-Lösung mit dem Faktor f= 0.9975 titriert. Dabei ergibt sich ein mittlerer Verbrauch von 11.2 ml NaOH-Lösung. Berechnen Sie die Stoffmenge an Schwefelsäure in der ursprünglichen Probe!

1 kg einer 30%igen wäßrigen HZS04-Lösung wird mit Wasser auf 3 I Lösungsvolu­men verdünnt. Berechnen Sie die Molarität der entstandenen Lösung! [M(H) = 1; M(O) = 16; M(S) = 32]

Der pH-Wert einer 1 molaren wäßrigen Lösung einer schwachen Säure beträgt pH = 3.8. Berechnen Sie näherungsweise die Säurekonstante dieser Säure!

Eine wäßrige Essigsäure-Lösung ist bei 298 K zu 0.3% protolysiert. Berechnen Sie die molare Konzentration der Essigsäure! [Ks = 1.78.10-5 mol/I).

Eine wäßrige Lösung weist bei 310 K (37°C) einen pH-Wert von 6.9 auf. Reagiert diese Lösung sauer oder basisch? (Begründung!) [Kw(298 K) = 10-14 mo1Z/12 Kw(3l0 K)= 2.42.10-14 MoiZN]

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Übungsaufgaben A 9

2. Kurstag:

Berechnen Sie den pH-Wert in einer Lösung, die entsteht, wenn Sie 10 ml 0.1 molare wäßrige HCl-Lösung zu einer Lösung geben, die jeweils 0.006 mol Essigsäure (pKs = 4.75) und Natriumacetat enthält!

Eine Lösung von 60 g NaOH in Wasser wird mit 2 I einer 2 molaren Essigsäurelö­supg versetzt. Berechnen Sie den pH-Wert der so erhaltenen Pufferlösung! [M(Na)= 23, pKs(Essigsäure)= 4.75]

Formulieren Sie das Massenwirkungsgesetz für die folgende Reaktion: NH3 + H20 " NH4 + + OH-Wie groß ist der pKs-Wert der Säure "Ammonium-Kation", wenn der pH-Wert einer 1 molaren NH4CI-Lösung 4.63 beträgt? Welchen Wert besitzt die Basenkonstante KB der Base Ammoniak?

Sie müssen eine Lösung von NH3 (pKs der korrespondierenden Säure NH4 + = 9.25) mit HCI titrieren. Ihnen stehen als Indikatoren Methylorange (pKs = 3.5) und Phe­nolphtalein (pKs = 9) zur Verfügung. Welchen dieser Indikatoren müssen Sie benut­zen? Begründen Sie dieses! In welchem molaren Verhältnis muß man eine schwache Säure mit dem pKs-Wert 6.5 und ihre korrespondierende Base mischen, um einen Puffer zu erhalten, dessen pH-Wert X beträgt? a) X= 6.5 b) X= 7.5 c) X= 5.5 d) X= 6.0

Welche Konstante gibt Ihnen konzentrationsunabhängig Auskunft über die "Stärke" einer einprotonigen Säure? Beschreiben Sie ein einfaches Experiment zur Bestimmung dieser Konstante. Für dieses Experiment stehen Ihnen zur Verfügung: Die entsprechende Säure in einer 1 molaren wäßrigen Lösung, eine 1 molare wäßrige NaOH-Lösung, eine Bürette sowie ein pH-Meßinstrument.

Sie benötigen für ein Experiment eine Pufferlösung mit dem pH-Wert 7.0. Ihnen stehen folgende Substanzen zur Verfügung: 1 molare wäßrige Natronlauge, NaOH (M= 40), 1 molare wäßrige Essigsäurelösung, CH3C02H (M = 60), 1 molare wäßrige Ammoniaklösung, NH3 (M = 17), festes Kaliumdihydrogenphosphat, KH2P04 (M= 136) und entsalztes Wasser. Die pKs-Werte betragen für Essigsäure 4.75, Ammonium (NH4 +) 9.25 und Dihy­drogenphosphat (H2P04-) 7.12. Welche Stoffe müssen Sie in welchem Mengenverhältnis (g bzw. I) zusammengeben, um 1 I einer Pufferlösung (pH = 7.0) herzustellen, die 0.5 mol Base enthält?

Übungsaufgaben A 9

2. Kurstag:

Berechnen Sie den pH-Wert in einer Lösung, die entsteht, wenn Sie 10 ml 0.1 molare wäßrige HCl-Lösung zu einer Lösung geben, die jeweils 0.006 mol Essigsäure (pKs = 4.75) und Natriumacetat enthält!

Eine Lösung von 60 g NaOH in Wasser wird mit 2 I einer 2 molaren Essigsäurelö­supg versetzt. Berechnen Sie den pH-Wert der so erhaltenen Pufferlösung! [M(Na)= 23, pKs(Essigsäure)= 4.75]

Formulieren Sie das Massenwirkungsgesetz für die folgende Reaktion: NH3 + H20 " NH4 + + OH-Wie groß ist der pKs-Wert der Säure "Ammonium-Kation", wenn der pH-Wert einer 1 molaren NH4CI-Lösung 4.63 beträgt? Welchen Wert besitzt die Basenkonstante KB der Base Ammoniak?

Sie müssen eine Lösung von NH3 (pKs der korrespondierenden Säure NH4 + = 9.25) mit HCI titrieren. Ihnen stehen als Indikatoren Methylorange (pKs = 3.5) und Phe­nolphtalein (pKs = 9) zur Verfügung. Welchen dieser Indikatoren müssen Sie benut­zen? Begründen Sie dieses! In welchem molaren Verhältnis muß man eine schwache Säure mit dem pKs-Wert 6.5 und ihre korrespondierende Base mischen, um einen Puffer zu erhalten, dessen pH-Wert X beträgt? a) X= 6.5 b) X= 7.5 c) X= 5.5 d) X= 6.0

Welche Konstante gibt Ihnen konzentrationsunabhängig Auskunft über die "Stärke" einer einprotonigen Säure? Beschreiben Sie ein einfaches Experiment zur Bestimmung dieser Konstante. Für dieses Experiment stehen Ihnen zur Verfügung: Die entsprechende Säure in einer 1 molaren wäßrigen Lösung, eine 1 molare wäßrige NaOH-Lösung, eine Bürette sowie ein pH-Meßinstrument.

Sie benötigen für ein Experiment eine Pufferlösung mit dem pH-Wert 7.0. Ihnen stehen folgende Substanzen zur Verfügung: 1 molare wäßrige Natronlauge, NaOH (M= 40), 1 molare wäßrige Essigsäurelösung, CH3C02H (M = 60), 1 molare wäßrige Ammoniaklösung, NH3 (M = 17), festes Kaliumdihydrogenphosphat, KH2P04 (M= 136) und entsalztes Wasser. Die pKs-Werte betragen für Essigsäure 4.75, Ammonium (NH4 +) 9.25 und Dihy­drogenphosphat (H2P04-) 7.12. Welche Stoffe müssen Sie in welchem Mengenverhältnis (g bzw. I) zusammengeben, um 1 I einer Pufferlösung (pH = 7.0) herzustellen, die 0.5 mol Base enthält?

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A 10 Übungsaufgaben

3. Kurstag:

Sie geben auf einen mit Protonen beladenen Kationenaustauscher 100 g einer 1 %igen wäßrigen Lösung eines Ihnen nicht bekannten Erdalkalikations (Ca2+ oder Mg2+). Nach dem Eluieren mit H20 ergibt die Titration der im Eluat vorhandenen äquivalenten Menge an Protonen einen Verbrauch von 50 ml 1 molarer wäßriger NaOH-Lösung. Um welches Erdalkali-Kation hat es sich gehandelt? (Gang der Rechnung!) [M(Ca) = 40; M(Mg) = 24]

Calciumoxalat (CaC20 4) (pL= 8.08, L= 8.32.10-9 mo!2.1-2) ist als schwer lösliche Verbindung Bestandteil von Nierensteinen. Der normale "Calciumspiegel" (die Kon­zentration des Calciums) im Harn beträgt 3.8.10-3 moVI. a) Welche Oxalatkonzentration darf im Falle des thermodynamischen Gleichgewichts

nicht überschritten werden, wenn die Bildung von Oxalatsteinen (Nephrolithiasis) vermieden werden soll? (Gang der Rechnung!)

b) Eine geringe Überschreitung dieses Wertes führt beim Menschen nicht automatisch zur Steinbildung. Wie erklären Sie dieses?

Das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat (CaC20 4) beträgt 8.3.10-9 moI2/12. In welcher der aufgeführten Säuren b,c,d Geweils 1 molare wäßrige Lösungen) können Sie diesen Feststoff auflösen? Begründen Sie dies anhand einer Reaktionsgleichung für den Auflösungsvorgang! a) HC20 4- + H20 - C20 42- + H30+ b) AcOH + H20 - AcO- + H30+ c) HCI + H20 - CI- + H30+ d) NH4 + +H20 - NH3 + H30+

pKS= 4.21 pKs= 4.75 pKs= -3 pKs=9.25

Skizzieren Sie das Prinzip eines Ionenaustauschers am Beispiel eines Kationenaus­tauschers. Welches der beiden Kationen Na+ oder Ca2+ besitzt eine höhere Affinität zum Austauscher?

Das Löslichkeitsprodukt von CaC20 4, Calciumoxalat, beträgt L = 2.10-9 moJ2/J2. Wieviel g dieses Stoffes befinden sich in 2 I einer gesättigten Lösung von Calciumoxalat?

4. Kurstag:

Formulieren Sie die Reaktionsgleichung für die Bildung von Komplexen, die bei der Reaktion von Ammoniak mit a) Kupfersulfat, b) Silberchlorid entstehen!

Beschreiben Sie die Wirkungsweise eines "Metallindikators" bei der Komplexometrie anhand von Reaktionsgleichungen! Muß bei komplexometrischen Titrationen mit H2EDTA2- die Komplexbildungskonstante des Metall-EDTA-Komplexes größer oder kleiner sein als die des Indikatorkomplexes?

A 10 Übungsaufgaben

3. Kurstag:

Sie geben auf einen mit Protonen beladenen Kationenaustauscher 100 g einer 1 %igen wäßrigen Lösung eines Ihnen nicht bekannten Erdalkalikations (Ca2+ oder Mg2+). Nach dem Eluieren mit H20 ergibt die Titration der im Eluat vorhandenen äquivalenten Menge an Protonen einen Verbrauch von 50 ml 1 molarer wäßriger NaOH-Lösung. Um welches Erdalkali-Kation hat es sich gehandelt? (Gang der Rechnung!) [M(Ca) = 40; M(Mg) = 24]

Calciumoxalat (CaC20 4) (pL= 8.08, L= 8.32.10-9 mo!2.1-2) ist als schwer lösliche Verbindung Bestandteil von Nierensteinen. Der normale "Calciumspiegel" (die Kon­zentration des Calciums) im Harn beträgt 3.8.10-3 moVI. a) Welche Oxalatkonzentration darf im Falle des thermodynamischen Gleichgewichts

nicht überschritten werden, wenn die Bildung von Oxalatsteinen (Nephrolithiasis) vermieden werden soll? (Gang der Rechnung!)

b) Eine geringe Überschreitung dieses Wertes führt beim Menschen nicht automatisch zur Steinbildung. Wie erklären Sie dieses?

Das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat (CaC20 4) beträgt 8.3.10-9 moI2/12. In welcher der aufgeführten Säuren b,c,d Geweils 1 molare wäßrige Lösungen) können Sie diesen Feststoff auflösen? Begründen Sie dies anhand einer Reaktionsgleichung für den Auflösungsvorgang! a) HC20 4- + H20 - C20 42- + H30+ b) AcOH + H20 - AcO- + H30+ c) HCI + H20 - CI- + H30+ d) NH4 + +H20 - NH3 + H30+

pKS= 4.21 pKs= 4.75 pKs= -3 pKs=9.25

Skizzieren Sie das Prinzip eines Ionenaustauschers am Beispiel eines Kationenaus­tauschers. Welches der beiden Kationen Na+ oder Ca2+ besitzt eine höhere Affinität zum Austauscher?

Das Löslichkeitsprodukt von CaC20 4, Calciumoxalat, beträgt L = 2.10-9 moJ2/J2. Wieviel g dieses Stoffes befinden sich in 2 I einer gesättigten Lösung von Calciumoxalat?

4. Kurstag:

Formulieren Sie die Reaktionsgleichung für die Bildung von Komplexen, die bei der Reaktion von Ammoniak mit a) Kupfersulfat, b) Silberchlorid entstehen!

Beschreiben Sie die Wirkungsweise eines "Metallindikators" bei der Komplexometrie anhand von Reaktionsgleichungen! Muß bei komplexometrischen Titrationen mit H2EDTA2- die Komplexbildungskonstante des Metall-EDTA-Komplexes größer oder kleiner sein als die des Indikatorkomplexes?

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Übungsaufgaben A 11

Welche der nachstehend aufgeführten Liganden können bei Komplexbildung als Chelatliganden fungieren?

a) I C::::O I b) IN=q-c) H2N-CH2-CH2-NH2

d) NH3

e) \O~ {O/ \;C-C:I'

-.:ct ~O) Beantworten Sie zu der durch die Reaktionsgleichung beschriebenen Komplexbil­dungsreaktion die folgenden Fragen:

Ca2+ + H2EDTA2- " (CaEDTA)2- + 2 H+

a) Welche Koordinationszahl besitzt das Calciumion im Komplexanion? b) Welche Oxidationszahl weist Calcium im Komplexanion auf? c) Muß ein hoher oder ein niedriger pH-Wert vorliegen, wenn das Gleichgewicht

der Komplexbildung möglichst vollständig auf der Seite des Chelatkomplexes liegen soll?

Welche mathematische Beziehung besteht zwischen der Komplexbildungs- und der Komplexzerfallskonstante einer Komplexverbindung?

Nennen Sie zwei wichtige Naturstoffe, deren aktive Zentren Chelatkomplexe sind!

5. Kurstag:

Zur iodometrischen Bestimmung von H20 2 geben Sie 2 g Kl, Kaliumiodid, in eine wäßrige H20 2-haltige Probe lösung und säuern diese mit 5 ml 2 molarer HCl an. Nach erfolgter Reaktion titrieren Sie die Probe mit einer 0.1 molaren S20l"-Lösung (Indikator: Stärke). Sie messen einen Verbrauch von 20.0 ml dieser Lösung bis zum Äquivalenzpunkt. Stellen Sie die Reaktionsgleichungen auf, und berechnen Sie die in der Probe enthaltene Menge an H20 2 in mg! [M(H)= 1; M(O)= 16]

Klassifizieren Sie die nachfolgenden chemischen Reaktionen entweder als Säure­Base-Reaktion oder als Redoxreaktion!

a) AJ3+ + 4 Cl" [AJCI4l" b) CO2 + HzÜ H2C03

c) Br03- + 5 Br- + 6 H+ " 3 Br2 +3 HzÜ

Übungsaufgaben A 11

Welche der nachstehend aufgeführten Liganden können bei Komplexbildung als Chelatliganden fungieren?

a) I C::::O I b) IN=q-c) H2N-CH2-CH2-NH2

d) NH3

e) \O~ {O/ \;C-C:I'

-.:ct ~O) Beantworten Sie zu der durch die Reaktionsgleichung beschriebenen Komplexbil­dungsreaktion die folgenden Fragen:

Ca2+ + H2EDTA2- " (CaEDTA)2- + 2 H+

a) Welche Koordinationszahl besitzt das Calciumion im Komplexanion? b) Welche Oxidationszahl weist Calcium im Komplexanion auf? c) Muß ein hoher oder ein niedriger pH-Wert vorliegen, wenn das Gleichgewicht

der Komplexbildung möglichst vollständig auf der Seite des Chelatkomplexes liegen soll?

Welche mathematische Beziehung besteht zwischen der Komplexbildungs- und der Komplexzerfallskonstante einer Komplexverbindung?

Nennen Sie zwei wichtige Naturstoffe, deren aktive Zentren Chelatkomplexe sind!

5. Kurstag:

Zur iodometrischen Bestimmung von H20 2 geben Sie 2 g Kl, Kaliumiodid, in eine wäßrige H20 2-haltige Probe lösung und säuern diese mit 5 ml 2 molarer HCl an. Nach erfolgter Reaktion titrieren Sie die Probe mit einer 0.1 molaren S20l"-Lösung (Indikator: Stärke). Sie messen einen Verbrauch von 20.0 ml dieser Lösung bis zum Äquivalenzpunkt. Stellen Sie die Reaktionsgleichungen auf, und berechnen Sie die in der Probe enthaltene Menge an H20 2 in mg! [M(H)= 1; M(O)= 16]

Klassifizieren Sie die nachfolgenden chemischen Reaktionen entweder als Säure­Base-Reaktion oder als Redoxreaktion!

a) AJ3+ + 4 Cl" [AJCI4l" b) CO2 + HzÜ H2C03

c) Br03- + 5 Br- + 6 H+ " 3 Br2 +3 HzÜ

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A 12 Übungsaufgaben

d) 2 Fe + 3 CI2

e)Zn + 2AgCI

FeCI3

2 Ag + Zn2+ + 2 Cl-

Berechnen Sie mit Hilfe der Nernstschen Gleichung den pH-Wert einer Lösung, die je ein mol Hydrochinon, HO-C6H4-OH (s-5_ 114) und 1 mol p-Benzochinon, C6H40 2 (s.S. 114) im Liter enthält und das elektrochemische Potential E = 0.64 V aufweist! Nerstsche Gleichung:

c(Ox) • log c-(Re-af

0.059 E = EO +

n

Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in folgenden Verbindungen bzw. Ionen:

a) Br03- b) Br- c) HOCI

f) S40l g) S02 h) Hp

d) rsS04 e) SOl"

i) Mn04- j) 12

Zur Bestimmung von Thioglykolsäure (HS-CH2-C02H) geben Sie 10.0 ml einer 1 molaren KI3-Lösung (KI3 = KI + 12) in die Probe. Nach erfolgter Reaktion (Gleichung!) titieren Sie die verbliebene lodmenge mit Thiosulfat und Stärke als In­dikator. Sie messen einen Verbrauch von 7.80 ml der 1 molaren S20l--Lösung. Berechnen Sie die molare Menge von Thioglykolsäure in der Probe!

Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in den folgenden Molekülen bzw. Ionen:

N20; HN03; N02-; H2N-NH2; NH3; S40 l; N~SP3; S03; S8; H2S04

Sie messen bei Normalbedingungen (Temperatur, Druck) das Redox-Potential eines galvanischen Halbelementes, bestehend aus einem Silbers tab (Durchmesser 3 mm, Eintauchtiefe 50 mm) in einer 1 molaren AgN03-Lösung gegenüber einer Normal­Wasserstoff-Elektrode [EO(AgjAg+) = +0.8 V]. WeIchen Betrag in Volt messen Sie? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert än­dern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie statt des Silberstabes ein Silberblech der Stärke 0.1 mm und der eintauchenden Abmes­sung 100 mm. 100 mm als Elektrode benutzen? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie die Lösung mit Natriumchlorid, NaCl, versetzen? [pL(AgCl) = 9.96]

A 12 Übungsaufgaben

d) 2 Fe + 3 CI2

e)Zn + 2AgCI

FeCI3

2 Ag + Zn2+ + 2 Cl-

Berechnen Sie mit Hilfe der Nernstschen Gleichung den pH-Wert einer Lösung, die je ein mol Hydrochinon, HO-C6H4-OH (s-5_ 114) und 1 mol p-Benzochinon, C6H40 2 (s.S. 114) im Liter enthält und das elektrochemische Potential E = 0.64 V aufweist! Nerstsche Gleichung:

c(Ox) • log c-(Re-af

0.059 E = EO +

n

Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in folgenden Verbindungen bzw. Ionen:

a) Br03- b) Br- c) HOCI

f) S40l g) S02 h) Hp

d) rsS04 e) SOl"

i) Mn04- j) 12

Zur Bestimmung von Thioglykolsäure (HS-CH2-C02H) geben Sie 10.0 ml einer 1 molaren KI3-Lösung (KI3 = KI + 12) in die Probe. Nach erfolgter Reaktion (Gleichung!) titieren Sie die verbliebene lodmenge mit Thiosulfat und Stärke als In­dikator. Sie messen einen Verbrauch von 7.80 ml der 1 molaren S20l--Lösung. Berechnen Sie die molare Menge von Thioglykolsäure in der Probe!

Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in den folgenden Molekülen bzw. Ionen:

N20; HN03; N02-; H2N-NH2; NH3; S40 l; N~SP3; S03; S8; H2S04

Sie messen bei Normalbedingungen (Temperatur, Druck) das Redox-Potential eines galvanischen Halbelementes, bestehend aus einem Silbers tab (Durchmesser 3 mm, Eintauchtiefe 50 mm) in einer 1 molaren AgN03-Lösung gegenüber einer Normal­Wasserstoff-Elektrode [EO(AgjAg+) = +0.8 V]. WeIchen Betrag in Volt messen Sie? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert än­dern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie statt des Silberstabes ein Silberblech der Stärke 0.1 mm und der eintauchenden Abmes­sung 100 mm. 100 mm als Elektrode benutzen? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie die Lösung mit Natriumchlorid, NaCl, versetzen? [pL(AgCl) = 9.96]

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Übungsaufgaben A 13

Vervollständigen Sie ( stöchiometrisch richtig) die folgende Redox-Gleichung und stellen Sie die Teilgleichungen für den Reduktions- und Oxidationsvorgang auf! Ist das Redox-Potential des Systems p-Benzochinon/Hydrochinon (Halbreaktion) pH-abhängig?

~, OH

6. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von Verbindungen oder Ionen auf, auf die jeweils eine der folgenden Eigenschaften zutrifft: a) hydrophob, b) hydrophil, c) chiral, d) elek­trophil, e) nuc1eophil!

Formulieren Sie die Gleichungen für die Umsetzungen von a) 3-Brompentan, b) 1-Brompentan mit Natriumiodid in Aceton. Welche der beiden Reaktionen läuft schneller ab? Um welchen Reaktionstyp handelt es sich?

3-Methyl-3-pentanol und 3-Methyl-2-pentanol reagieren mit Lukas-Reagenz (H2ZnCl4) unterschiedlich schnell. Welcher der beiden Alkohole reagiert schneller und warum? Schreiben Sie die für die Reaktionsgeschwindigkeit entscheidende Zwi­schenstufe auf.

Bei der Hydrolyse eines der beiden Enantiomeren von 2-Chlorbutan ist ein Racemat des Produkts (welches?) entstanden. Nach welchem Mechanismus ist die Reaktion abgelaufen?

Die Molmassen der folgenden Verbindungen sind vergleichbar: a) 1-Aminopropan, b) Butan, c) Essigsäure, d) 1-Propanol. Trotzdem unterscheiden sich ihre Siede­punkte beträchtlich. Ordnen Sie die Verbindungen nach steigenden Siedepunkten und diskutieren Sie die Ursachen. (Formeln!)

7. Kurstag:

Formulieren Sie die Hydrolyse von Benzoesäuremethylester mit Natronlauge (Formeln für die einzelnen Schritte - Benzoesäure = C6Hy COOH)!

Schreiben Sie die mesomeren Grenzformeln für die protonierte Form von Pentan­säure, die protonierte Form von Butansäureethylester und das Anion der Propi­onsäure auf!

Übungsaufgaben A 13

Vervollständigen Sie ( stöchiometrisch richtig) die folgende Redox-Gleichung und stellen Sie die Teilgleichungen für den Reduktions- und Oxidationsvorgang auf! Ist das Redox-Potential des Systems p-Benzochinon/Hydrochinon (Halbreaktion) pH-abhängig?

~, OH

6. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von Verbindungen oder Ionen auf, auf die jeweils eine der folgenden Eigenschaften zutrifft: a) hydrophob, b) hydrophil, c) chiral, d) elek­trophil, e) nuc1eophil!

Formulieren Sie die Gleichungen für die Umsetzungen von a) 3-Brompentan, b) 1-Brompentan mit Natriumiodid in Aceton. Welche der beiden Reaktionen läuft schneller ab? Um welchen Reaktionstyp handelt es sich?

3-Methyl-3-pentanol und 3-Methyl-2-pentanol reagieren mit Lukas-Reagenz (H2ZnCl4) unterschiedlich schnell. Welcher der beiden Alkohole reagiert schneller und warum? Schreiben Sie die für die Reaktionsgeschwindigkeit entscheidende Zwi­schenstufe auf.

Bei der Hydrolyse eines der beiden Enantiomeren von 2-Chlorbutan ist ein Racemat des Produkts (welches?) entstanden. Nach welchem Mechanismus ist die Reaktion abgelaufen?

Die Molmassen der folgenden Verbindungen sind vergleichbar: a) 1-Aminopropan, b) Butan, c) Essigsäure, d) 1-Propanol. Trotzdem unterscheiden sich ihre Siede­punkte beträchtlich. Ordnen Sie die Verbindungen nach steigenden Siedepunkten und diskutieren Sie die Ursachen. (Formeln!)

7. Kurstag:

Formulieren Sie die Hydrolyse von Benzoesäuremethylester mit Natronlauge (Formeln für die einzelnen Schritte - Benzoesäure = C6Hy COOH)!

Schreiben Sie die mesomeren Grenzformeln für die protonierte Form von Pentan­säure, die protonierte Form von Butansäureethylester und das Anion der Propi­onsäure auf!

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A 14 Übungsaufgaben

Propansäure soll mit Methanol verestert werden. Unter welchen Bedingungen müs­sen Sie arbeiten? Formulieren Sie den Reaktionsablauf in seinen Einzelschritten!

Zeichnen Sie ein Reaktionsdiagramm für die Umsetzungen von 1-Brombutan mit Natriumiodid! Welchen entscheidenden Unterschied weist das Reaktionsdiagramm der entsprechenden Reaktion mit 2-Brombutan auf?

Was versteht man unter a) einer Reaktion 2. Ordnung b) einer Reaktion 1. Ordnung c) einer Reaktion pseudo-erster Ordnung?

8. Kurstag:

Geben Sie die Produkte der folgenden Reaktionen an (Reaktionsgleichungen!) a) Cyclopentanon und Hydroxylamin, b) Pentanal und Phenylhydrazin, c) Methylphe­nylketon und Semicarbazid

Die Verbindung CH3-CH(OC2HS)2 wird mit Wasser in Gegenwart von Säure als Katalysator umgesetzt. Welche Produkte entstehen? Geben Sie Namen und Formeln derselben an und versuchen Sie, den Reaktionsmechanismus zu formulieren.

Formulieren Sie die Keto-Enol-Tautomerie für 2,4-Hexandion und 1.3-Cyclohexan­dion. Bei welcher der beiden Verbindungen ist die Enolform stärker begünstigt und warum? (vgl. Ursachen der Keto-Enol-Tautomerie).

Die Verbindung C6Hy CH(OH)-CH2-COOH wird oxidiert. Welche Produkte wer­den gebildet? Formulieren Sie den Prozeß!

Cyclohexanon gehört zu den CH-aciden Verbindungen. Mit welchen Formeln läßt sich das daraus gebildete Anion beschreiben?

9. Kurstag:

Geben Sie vier Derivate der Propionsäure (= Propansäure ) an und ordnen Sie diese nach abnehmender Reaktivität (Formeln!)

Gegeben sind drei Aminosäuren R-CH(NH2)-COOH: Glycin (R = H), Alanin (R=CH3) und Lysin (R= -CH2-CH2-CH2-CH2-NH2)' Schreiben Sie die Struktur­formeln der Teilchen auf, als die die drei Aminosäuren unter saueren Bedingungen (pH ca. 2) vorliegen! In welcher Reihenfolge wandern diese drei Aminosäuren bei der dünnschichtchro­matographischen Trennung (Fließmittel: Butanol/Eisessig/Wasser 4:1:1) unter die­sen Bedingungen.

A 14 Übungsaufgaben

Propansäure soll mit Methanol verestert werden. Unter welchen Bedingungen müs­sen Sie arbeiten? Formulieren Sie den Reaktionsablauf in seinen Einzelschritten!

Zeichnen Sie ein Reaktionsdiagramm für die Umsetzungen von 1-Brombutan mit Natriumiodid! Welchen entscheidenden Unterschied weist das Reaktionsdiagramm der entsprechenden Reaktion mit 2-Brombutan auf?

Was versteht man unter a) einer Reaktion 2. Ordnung b) einer Reaktion 1. Ordnung c) einer Reaktion pseudo-erster Ordnung?

8. Kurstag:

Geben Sie die Produkte der folgenden Reaktionen an (Reaktionsgleichungen!) a) Cyclopentanon und Hydroxylamin, b) Pentanal und Phenylhydrazin, c) Methylphe­nylketon und Semicarbazid

Die Verbindung CH3-CH(OC2HS)2 wird mit Wasser in Gegenwart von Säure als Katalysator umgesetzt. Welche Produkte entstehen? Geben Sie Namen und Formeln derselben an und versuchen Sie, den Reaktionsmechanismus zu formulieren.

Formulieren Sie die Keto-Enol-Tautomerie für 2,4-Hexandion und 1.3-Cyclohexan­dion. Bei welcher der beiden Verbindungen ist die Enolform stärker begünstigt und warum? (vgl. Ursachen der Keto-Enol-Tautomerie).

Die Verbindung C6Hy CH(OH)-CH2-COOH wird oxidiert. Welche Produkte wer­den gebildet? Formulieren Sie den Prozeß!

Cyclohexanon gehört zu den CH-aciden Verbindungen. Mit welchen Formeln läßt sich das daraus gebildete Anion beschreiben?

9. Kurstag:

Geben Sie vier Derivate der Propionsäure (= Propansäure ) an und ordnen Sie diese nach abnehmender Reaktivität (Formeln!)

Gegeben sind drei Aminosäuren R-CH(NH2)-COOH: Glycin (R = H), Alanin (R=CH3) und Lysin (R= -CH2-CH2-CH2-CH2-NH2)' Schreiben Sie die Struktur­formeln der Teilchen auf, als die die drei Aminosäuren unter saueren Bedingungen (pH ca. 2) vorliegen! In welcher Reihenfolge wandern diese drei Aminosäuren bei der dünnschichtchro­matographischen Trennung (Fließmittel: Butanol/Eisessig/Wasser 4:1:1) unter die­sen Bedingungen.

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Übungsaufgaben A 15

Bei pH 6 liegt ein Gemisch der beiden Aminosäuren Alanin CH3-CH(NH2)-COOH und Glutaminsäure HOOC-CH2-CH2-CH(NH2)-COOH vor. Schreiben Sie jeweils die Form auf (Formeln!), in der die Verbindungen bei diesem pH-Wert hauptsächlich vorliegen! Welches ist die überwiegend vorliegende Form der beiden Aminosäuren, wenn der pH-Wert auf 10 erhöht wird?

Welches Produkt erwarten Sie bei der Umsetzung von Benzolsulfochlorid (C6H5-S02-Cl) mit I-Propanol? (Reaktionsgleichung!)

Wie könnte man ein gemischtes Anhydrid von Essigsäure und Propionsäure herstel­len? Reaktionsgleichung!

10. Kurstag:

Geben Sie zunächst die allgemeine Formel für eine Ketopentose an! Wie viele iso­mere Ketopentosen gibt es? (Mögliche ringförmige Halbketal-Formen sollen nicht berücksichtigt werden). Schreiben Sie für alle die Formeln in der üblichen Schreib­weise (Fischer-Projektion!) auf!

Von der 2.3-Dichlorbutansäure CH3-CHCl-CHCl-COOH gibt es vier Stereoisomere. Zeichnen Sie die Strukturformeln der vier Formen auf und geben Sie an, um welche Art der Stereoisomerie es sich bei den Kombinationen I/lI, I/III und I/IV jeweils handelt!

Wie lautet die Summenformel des Disaccharids Rohrzucker ( = Saccharose). Aus welchen Grundbausteinen (Monosacchariden) sind aufgebaut: die Disaccharide A Maltose, B Saccharose, C Cellobiose die Polysaccharide, D Amylose (= ein Bestandteil der Stärke), E Cellulose. Geben Sie zu A-E die Namen der Grundbausteine an.

In der D-Allose (Aldohexose) ist an allen vier chiralen C-Atomen die D-Konfigura­tion realisiert. Schreiben Sie zunächst die Strukturformel der Aldehydform auf. For­mulieren Sie dann die beiden möglichen Pyranose-Halbacetalformen unter Berück­sichtigung der Stereochemie.

Schreiben Sie die Formel einer L-Aldopentose (Aldehyd form) auf. Formulieren Sie dazu a) das entsprechende Enantiomere b) ein Diastereomeres.

11. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von 1,6-Hexandisäure und 1,6-Diaminohexan auf. Wel­ches wichtige Produkt wird aus diesen beiden Verbindungen hergestellt? Zeichnen Sie einen kleinen Ausschnitt aus diesem Produkt, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die beiden Edukte miteinander reagieren!

Übungsaufgaben A 15

Bei pH 6 liegt ein Gemisch der beiden Aminosäuren Alanin CH3-CH(NH2)-COOH und Glutaminsäure HOOC-CH2-CH2-CH(NH2)-COOH vor. Schreiben Sie jeweils die Form auf (Formeln!), in der die Verbindungen bei diesem pH-Wert hauptsächlich vorliegen! Welches ist die überwiegend vorliegende Form der beiden Aminosäuren, wenn der pH-Wert auf 10 erhöht wird?

Welches Produkt erwarten Sie bei der Umsetzung von Benzolsulfochlorid (C6H5-S02-Cl) mit I-Propanol? (Reaktionsgleichung!)

Wie könnte man ein gemischtes Anhydrid von Essigsäure und Propionsäure herstel­len? Reaktionsgleichung!

10. Kurstag:

Geben Sie zunächst die allgemeine Formel für eine Ketopentose an! Wie viele iso­mere Ketopentosen gibt es? (Mögliche ringförmige Halbketal-Formen sollen nicht berücksichtigt werden). Schreiben Sie für alle die Formeln in der üblichen Schreib­weise (Fischer-Projektion!) auf!

Von der 2.3-Dichlorbutansäure CH3-CHCl-CHCl-COOH gibt es vier Stereoisomere. Zeichnen Sie die Strukturformeln der vier Formen auf und geben Sie an, um welche Art der Stereoisomerie es sich bei den Kombinationen I/lI, I/III und I/IV jeweils handelt!

Wie lautet die Summenformel des Disaccharids Rohrzucker ( = Saccharose). Aus welchen Grundbausteinen (Monosacchariden) sind aufgebaut: die Disaccharide A Maltose, B Saccharose, C Cellobiose die Polysaccharide, D Amylose (= ein Bestandteil der Stärke), E Cellulose. Geben Sie zu A-E die Namen der Grundbausteine an.

In der D-Allose (Aldohexose) ist an allen vier chiralen C-Atomen die D-Konfigura­tion realisiert. Schreiben Sie zunächst die Strukturformel der Aldehydform auf. For­mulieren Sie dann die beiden möglichen Pyranose-Halbacetalformen unter Berück­sichtigung der Stereochemie.

Schreiben Sie die Formel einer L-Aldopentose (Aldehyd form) auf. Formulieren Sie dazu a) das entsprechende Enantiomere b) ein Diastereomeres.

11. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von 1,6-Hexandisäure und 1,6-Diaminohexan auf. Wel­ches wichtige Produkt wird aus diesen beiden Verbindungen hergestellt? Zeichnen Sie einen kleinen Ausschnitt aus diesem Produkt, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die beiden Edukte miteinander reagieren!

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A 16 Übungsaufgaben

Aus den Aminosäuren R-CH(NH2)COOH Alanin (R = CH3), Glycin (R = H) und Methionin (R = CH3-S-CH2-CH2-) soll ein Tripeptid gebildet werden, in dem Me­thionin N-terminal und Alanin C-terminal stehen soll. Schreiben Sie die Formel des Tripeptids auf!

Geben Sie Namen und Formeln zweier Verbindungen an, die durch radikalische Polymerisation leicht (bei Normaldruck) in Polymere überführt werden können! Welche Substanzen kann man als Polymerisationsstarter benutzen (1 Beispiel)? Formulieren Sie die Startreaktion!

Geben Sie Namen und Formeln von drei Fettsäuren an, die am Aufbau von Fetten beteiligt sind!

Das Reaktionsverhalten von Radikalen bestimmt die Kettenabbruchreaktionen von radikalischen Polymerisationsreaktionen. Welche Reaktionen können zum Verlust des Radikalcharakters von I-Butyl-Radikalen führen (bitte formulieren!)?

A 16 Übungsaufgaben

Aus den Aminosäuren R-CH(NH2)COOH Alanin (R = CH3), Glycin (R = H) und Methionin (R = CH3-S-CH2-CH2-) soll ein Tripeptid gebildet werden, in dem Me­thionin N-terminal und Alanin C-terminal stehen soll. Schreiben Sie die Formel des Tripeptids auf!

Geben Sie Namen und Formeln zweier Verbindungen an, die durch radikalische Polymerisation leicht (bei Normaldruck) in Polymere überführt werden können! Welche Substanzen kann man als Polymerisationsstarter benutzen (1 Beispiel)? Formulieren Sie die Startreaktion!

Geben Sie Namen und Formeln von drei Fettsäuren an, die am Aufbau von Fetten beteiligt sind!

Das Reaktionsverhalten von Radikalen bestimmt die Kettenabbruchreaktionen von radikalischen Polymerisationsreaktionen. Welche Reaktionen können zum Verlust des Radikalcharakters von I-Butyl-Radikalen führen (bitte formulieren!)?

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INDEX

Abfalle 2,9 f. Abgangsgruppe 124, 150, 177 Absorption 22,93 f, 159, 171 Absorptionskoeffizient 96 Absorptionsmaß 96 Acetale 150,183,184 f. Acetessigsäureethylester 143, 148 Acetyl-Coenzym A 154 Acetylierung von Zuckern 173 Acrylsäureester 193 Additions-Eliminierungs-Mechanismus 170 Additionsreaktion 150 Affinität 70 f. Aktivierungsenergie 139 Aktivierungsenthalpie 139 ff Aktivierungsentropie 139 Aktivität 43 f., 178, 179 Aktivitätskoeffizient 43,45 Aktuelle Acidität 32 Aldehyde 149,151 ff, 178 Aldol 153 Alkohole 121 ff, 164, 178 Allergene 6 Amide 170 Amine 122,164,171 Aminosäuresequenz 196 Ammoniak 39,43,47,53,67,75,85 ff, 170 ff Amphiphil 191 Ampholyte 169 Anionenaustauscher 68, 69 Anregung 93,94, 158 Antibindende Orbitale 78 Äpfelsäure 143, 149, 155, 178 Aprotische Lösungsmittel 126 Äquivalenzpunkt 18,37 Arbeitgeber 1,2,3,6,10 Arbeitnehmer I, 2, 6, 10 Arbeitsbereich 70 Atombindung 77, 80 Ätzende Stoffe 5 Ausgleichskurve 22 Auslöseschwelle 3 Austauscherharz 56 Austauschersäule 53, 54, 56 f. Autoprotolyse 25 Avogadro-Konstante 24, A 7 Bänderstruktur 78 Basenkonstante 31 Basenstärke 83 BAT-Wert 4 Beersches Gesetz 73,95 f. p-Benzochinon 102 f., 114 f., 178 Beschäftigungsbeschränkungen 3 Betriebsanweisung 3, 10 Bezugselektrode 110, 116 Bindungsabstände A 10 Bindungselektronenpaar 79 Bindungsenergie 61 f., 77, 80, A 10 Biokatalysatoren 91,142 Biologische Membranen 192 Bodenkörper 63 f., 66 f., 116 Brandfördernde Stoffe 7

Brennbare Flüssigkeiten 6 f., 9 Brenztraubensäure 149 f. Brom 107, 108, 148 f. Bromaddition 155,156 Bromat 102, 107, 114, 115 Bromonium-Jon 156 Brönsted-Säuren 26, 30 Büretten 23 Butadien 193 C=C-Doppe1bindung 153,155 ff., 193 Carbenium-Immonium-Kation 151 Carbenium-Ion 124,127,157 Carbonsäureamide 164, 170, 172 Carbonsäurederivate 161, 164, 170 f. Carbonsäureester 134 ff, 153 f, 164, 170 f. Carbonsäurethioester 170 Carbonylverbindungen 122, 143, 149 ff., 174 Cellobiose 184, 185 Cellulose 185 CH-Acidität 152, 154 Chelateffekt 85 Chelatliganden 84, 91, 155 Chemikalien gesetz I Chemische Verschiebung 159, 164 Chiralität 119,126,178 Chlorophyll 77, 91 Chlorwasserstoff 25, 30, 79 Chromatographie 71,161 f., 166 ff. Chromatographische Verfahren 71, 168 Citronensäure-Cyclus 154 Coulomb-Kräfte 80 Cystein 190,196 Cystin 190, 196 Daniell-Element 109 Decarboxylierung 143,149,155 ff. Dehydrierung 196 Diaphragma 110, 117 Diastereomere 173, 178 ff., 182 Dibenzalaceton 148, 156 Dielektrizitätskonstante A 7 Diffusion 110 Dipol 79 Disaccharide 173, 184 f. Dispersionswirkung 192 Disproportionierung 107 Dissoziation 25,33, 125 Dissoziationsgrad 32 Dissoziationskonstante 43 D,L-Nomenklatur 173, 180 Drehsinn 180 Dünnschichtchromatographie 168 Dynamisches Gleichgewicht 27,59 Edelgaskonfiguration 82 EDTA 88 f. Edukt 142,174 Eichkurve 97 Einheiten in der Chemie A 5 ff. Einstabmeßkette 42, 116, 117 Einstufenreaktion 125, 140 Elektrochemische Potentiale 98 Elektrodenpotential 110, 112, 116 Elektronegativität 30,77,79,105,108,122,134,152 f. Elektronenaffinität 77, 80 Elektronenpaar-Donator 26, 83

INDEX

Abfalle 2,9 f. Abgangsgruppe 124, 150, 177 Absorption 22,93 f, 159, 171 Absorptionskoeffizient 96 Absorptionsmaß 96 Acetale 150,183,184 f. Acetessigsäureethylester 143, 148 Acetyl-Coenzym A 154 Acetylierung von Zuckern 173 Acrylsäureester 193 Additions-Eliminierungs-Mechanismus 170 Additionsreaktion 150 Affinität 70 f. Aktivierungsenergie 139 Aktivierungsenthalpie 139 ff Aktivierungsentropie 139 Aktivität 43 f., 178, 179 Aktivitätskoeffizient 43,45 Aktuelle Acidität 32 Aldehyde 149,151 ff, 178 Aldol 153 Alkohole 121 ff, 164, 178 Allergene 6 Amide 170 Amine 122,164,171 Aminosäuresequenz 196 Ammoniak 39,43,47,53,67,75,85 ff, 170 ff Amphiphil 191 Ampholyte 169 Anionenaustauscher 68, 69 Anregung 93,94, 158 Antibindende Orbitale 78 Äpfelsäure 143, 149, 155, 178 Aprotische Lösungsmittel 126 Äquivalenzpunkt 18,37 Arbeitgeber 1,2,3,6,10 Arbeitnehmer I, 2, 6, 10 Arbeitsbereich 70 Atombindung 77, 80 Ätzende Stoffe 5 Ausgleichskurve 22 Auslöseschwelle 3 Austauscherharz 56 Austauschersäule 53, 54, 56 f. Autoprotolyse 25 Avogadro-Konstante 24, A 7 Bänderstruktur 78 Basenkonstante 31 Basenstärke 83 BAT-Wert 4 Beersches Gesetz 73,95 f. p-Benzochinon 102 f., 114 f., 178 Beschäftigungsbeschränkungen 3 Betriebsanweisung 3, 10 Bezugselektrode 110, 116 Bindungsabstände A 10 Bindungselektronenpaar 79 Bindungsenergie 61 f., 77, 80, A 10 Biokatalysatoren 91,142 Biologische Membranen 192 Bodenkörper 63 f., 66 f., 116 Brandfördernde Stoffe 7

Brennbare Flüssigkeiten 6 f., 9 Brenztraubensäure 149 f. Brom 107, 108, 148 f. Bromaddition 155,156 Bromat 102, 107, 114, 115 Bromonium-Jon 156 Brönsted-Säuren 26, 30 Büretten 23 Butadien 193 C=C-Doppe1bindung 153,155 ff., 193 Carbenium-Immonium-Kation 151 Carbenium-Ion 124,127,157 Carbonsäureamide 164, 170, 172 Carbonsäurederivate 161, 164, 170 f. Carbonsäureester 134 ff, 153 f, 164, 170 f. Carbonsäurethioester 170 Carbonylverbindungen 122, 143, 149 ff., 174 Cellobiose 184, 185 Cellulose 185 CH-Acidität 152, 154 Chelateffekt 85 Chelatliganden 84, 91, 155 Chemikalien gesetz I Chemische Verschiebung 159, 164 Chiralität 119,126,178 Chlorophyll 77, 91 Chlorwasserstoff 25, 30, 79 Chromatographie 71,161 f., 166 ff. Chromatographische Verfahren 71, 168 Citronensäure-Cyclus 154 Coulomb-Kräfte 80 Cystein 190,196 Cystin 190, 196 Daniell-Element 109 Decarboxylierung 143,149,155 ff. Dehydrierung 196 Diaphragma 110, 117 Diastereomere 173, 178 ff., 182 Dibenzalaceton 148, 156 Dielektrizitätskonstante A 7 Diffusion 110 Dipol 79 Disaccharide 173, 184 f. Dispersionswirkung 192 Disproportionierung 107 Dissoziation 25,33, 125 Dissoziationsgrad 32 Dissoziationskonstante 43 D,L-Nomenklatur 173, 180 Drehsinn 180 Dünnschichtchromatographie 168 Dynamisches Gleichgewicht 27,59 Edelgaskonfiguration 82 EDTA 88 f. Edukt 142,174 Eichkurve 97 Einheiten in der Chemie A 5 ff. Einstabmeßkette 42, 116, 117 Einstufenreaktion 125, 140 Elektrochemische Potentiale 98 Elektrodenpotential 110, 112, 116 Elektronegativität 30,77,79,105,108,122,134,152 f. Elektronenaffinität 77, 80 Elektronenpaar-Donator 26, 83

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A 18 Index

Elektrophil 124,134,137,150,170 Elektrophile Addition 156 Elektrostatische Wechselwirkungen 43,44, 80 Eliminierung 151 Emission 93, 94 Enantiomere 126 f. Endergonisch 63 Endio1-Form 183 Endpunktsindikation 22, 23 Eno1-Form 154 ff Enthalpie 62, 139 ff., 154 f. Entropie 63, 85, 182 Entsorgung 2,9 f., 12, 15,39,53,74,99, 120, 129,

143,161,174,187 Enzym 138 Essigsäure 21 f., 30, 32 ff., 40 f., 67,120,132 Essigsäureethylester 120, 129 ff. Ester s. Carbonsäureester Esterkondensation 153,157 Exergonisch 63,85, 123, 140 Exotherm 61,80 Explosionsgefilirliche Stoffe 7 Extinktion 96 Faltblattstruktur 187, 189, 196 Faradaykonstante 112, A 7 Fehlergrößen 20 Fette 59, 190 f. Fettsäuren 154,188,191 Fettverseifung 187 Flammpunkt 7 Fließgleichgewicht 65 Fluoreszenz 94 Frequenz 93 f., 158 f. Fructose 173 ff., 181 f., 185 Funktionelle Gruppen 51,119,122,158 Furanose-Form 181 Gaskonstante 112, 139 Gefahrenbezeichnungen 2 Gefahrenhinweise 2, A 22 Gefahrstoffe I Gefahrstoffverordnung 1,3,6 Gesättigte Lösung 63 ff., 103, 116, 143, 157, 161 Geschwindigkeitsbestimmender Schritt 138 Geschwindigkeitskonstante 131 Gibbs-Energie 62 f., 85, 140 Gibbs-Helmholtz-Gleichung 62 f., 85 Gips 55 Gitterenergie 61 f., 80 Glaselektrode 42 f., 116 f., 166 Gleichgewicht 22,27 f.,58 f., 63 ff., 124, 135 ff., 140

f., 150, 152, 154 f.,167, 182, 184 Gleichgewichtskonstante 29 f., 39, 44, 64, 85, 140 Gleichgewichtsreaktionen 27 Globuläre Proteine 196 Glucose 44, 173 ff., 180 ff., 184 f. a-D-Glucose, ß-D-Glucose 181 Glycerin 145,178,191 D-Glycerinaldehyd 180 L-Glycerinaldehyd 176, 180 Glykoside 173,184 Glykosidische Bindung 183 Grenzformel 136 Grenzkonzentrationen 3 Halbacetal 150,181 ff.

Halbacetalbildung 151, 182 Halbketal 150, 182 HalbzelIe 110, 112 Häm 92 Hämoglobin 85,92 Härtebildner 70 a-Helix 187,189 f., 196 Heterogene Katalyse 142 Heteropo1are Bindung 77 Homogene Gemische 123 Hydratation 61 Hydratationsenthalpie 61 Hydratisierung 157 Hydrochinon 98 f., 102 f., 114 ff. Hydrogencarbonat 26, 67 Hydrolyse von Carbonsäureestern 129, 134 Hydrophil 59, 123 Hydrophob 59, 123 Hypochlorit 107 Ideale Lösung 45 Indikatorauswahl 37 Infektionsgefilirdende Stoffe 8 Infrarotspektroskopie 171 Intramolekulare Reaktion 182 Iod 58,60,98 ff., 106 ff., 115 f. Iodid 99 f., 100 f., 106 ff., 115 f. Iodometrische Reaktionen 108 Ionenaustauscher 53, 68 f., 70 f. Ionenaustauscherchromatographie 71 Ionenbindung 77, 80 f. Ionenprodukt des Wassers 15,29,31,46 Ionenradius 30,63, 70 Ionisierungsenergie 77, 80 IR-Spektren 164 Isopren 193 Kalkstein 67 Katalysator 101,109,135,137,141 f. Katalyse 115, 142 Kationenaustauscher 53 f., 56 f., 68 f. Kennzeichnung 19, 179 Kernmagnetische Resonanzspektroskopie (s. auch

NMR-Spektroskopie) 143 Ketale 184 ß-Ketocarbonsäureester 154 ß-Ketocarbonsäuren 143, 155, 156, 157 Keto-Enol-Tautomerie 143,148,154 Keto-Form 154 f. ß-Ketoester 154 Ketol 153 Ketone 122,144 ff., 149 ff., 158, 178, 183 Kettenabbruch 194 Kettenwachstum 193 Kinetik 50,65, 135, 137 Kohlendioxid 24, 26, 104, 140 Kohlenhydrate 173,178,180 Kohlensäurepuffer 51 Kolorimetrie 73,93 Komplementärfarbe 94 Komplexe 81 ff. Komplexbildung 67, 73 f., 86, 90 Komplexometrie 75 Komplexverbindungen 73 Komproportionierung 108 Kondensation 143,148,151,153

A 18 Index

Elektrophil 124,134,137,150,170 Elektrophile Addition 156 Elektrostatische Wechselwirkungen 43,44, 80 Eliminierung 151 Emission 93, 94 Enantiomere 126 f. Endergonisch 63 Endio1-Form 183 Endpunktsindikation 22, 23 Eno1-Form 154 ff Enthalpie 62, 139 ff., 154 f. Entropie 63, 85, 182 Entsorgung 2,9 f., 12, 15,39,53,74,99, 120, 129,

143,161,174,187 Enzym 138 Essigsäure 21 f., 30, 32 ff., 40 f., 67,120,132 Essigsäureethylester 120, 129 ff. Ester s. Carbonsäureester Esterkondensation 153,157 Exergonisch 63,85, 123, 140 Exotherm 61,80 Explosionsgefilirliche Stoffe 7 Extinktion 96 Faltblattstruktur 187, 189, 196 Faradaykonstante 112, A 7 Fehlergrößen 20 Fette 59, 190 f. Fettsäuren 154,188,191 Fettverseifung 187 Flammpunkt 7 Fließgleichgewicht 65 Fluoreszenz 94 Frequenz 93 f., 158 f. Fructose 173 ff., 181 f., 185 Funktionelle Gruppen 51,119,122,158 Furanose-Form 181 Gaskonstante 112, 139 Gefahrenbezeichnungen 2 Gefahrenhinweise 2, A 22 Gefahrstoffe I Gefahrstoffverordnung 1,3,6 Gesättigte Lösung 63 ff., 103, 116, 143, 157, 161 Geschwindigkeitsbestimmender Schritt 138 Geschwindigkeitskonstante 131 Gibbs-Energie 62 f., 85, 140 Gibbs-Helmholtz-Gleichung 62 f., 85 Gips 55 Gitterenergie 61 f., 80 Glaselektrode 42 f., 116 f., 166 Gleichgewicht 22,27 f.,58 f., 63 ff., 124, 135 ff., 140

f., 150, 152, 154 f.,167, 182, 184 Gleichgewichtskonstante 29 f., 39, 44, 64, 85, 140 Gleichgewichtsreaktionen 27 Globuläre Proteine 196 Glucose 44, 173 ff., 180 ff., 184 f. a-D-Glucose, ß-D-Glucose 181 Glycerin 145,178,191 D-Glycerinaldehyd 180 L-Glycerinaldehyd 176, 180 Glykoside 173,184 Glykosidische Bindung 183 Grenzformel 136 Grenzkonzentrationen 3 Halbacetal 150,181 ff.

Halbacetalbildung 151, 182 Halbketal 150, 182 HalbzelIe 110, 112 Häm 92 Hämoglobin 85,92 Härtebildner 70 a-Helix 187,189 f., 196 Heterogene Katalyse 142 Heteropo1are Bindung 77 Homogene Gemische 123 Hydratation 61 Hydratationsenthalpie 61 Hydratisierung 157 Hydrochinon 98 f., 102 f., 114 ff. Hydrogencarbonat 26, 67 Hydrolyse von Carbonsäureestern 129, 134 Hydrophil 59, 123 Hydrophob 59, 123 Hypochlorit 107 Ideale Lösung 45 Indikatorauswahl 37 Infektionsgefilirdende Stoffe 8 Infrarotspektroskopie 171 Intramolekulare Reaktion 182 Iod 58,60,98 ff., 106 ff., 115 f. Iodid 99 f., 100 f., 106 ff., 115 f. Iodometrische Reaktionen 108 Ionenaustauscher 53, 68 f., 70 f. Ionenaustauscherchromatographie 71 Ionenbindung 77, 80 f. Ionenprodukt des Wassers 15,29,31,46 Ionenradius 30,63, 70 Ionisierungsenergie 77, 80 IR-Spektren 164 Isopren 193 Kalkstein 67 Katalysator 101,109,135,137,141 f. Katalyse 115, 142 Kationenaustauscher 53 f., 56 f., 68 f. Kennzeichnung 19, 179 Kernmagnetische Resonanzspektroskopie (s. auch

NMR-Spektroskopie) 143 Ketale 184 ß-Ketocarbonsäureester 154 ß-Ketocarbonsäuren 143, 155, 156, 157 Keto-Enol-Tautomerie 143,148,154 Keto-Form 154 f. ß-Ketoester 154 Ketol 153 Ketone 122,144 ff., 149 ff., 158, 178, 183 Kettenabbruch 194 Kettenwachstum 193 Kinetik 50,65, 135, 137 Kohlendioxid 24, 26, 104, 140 Kohlenhydrate 173,178,180 Kohlensäurepuffer 51 Kolorimetrie 73,93 Komplementärfarbe 94 Komplexe 81 ff. Komplexbildung 67, 73 f., 86, 90 Komplexometrie 75 Komplexverbindungen 73 Komproportionierung 108 Kondensation 143,148,151,153

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Konfiguration 127,176,180,182,189,193 Konformation 127,191,195 Konjugation 155 Konjugierte Säure-Base-Paare 26, 31 Konzentrationsmaße 15 Konzertierte Reaktion 156 Koordinationspolymerisation 193 Koordinationszahl 81, 82 Kovalente Bindung 77, 80 Krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-

schädigende Stoffe 6 Kunststoffe 187, I 92 Küvetten 97 L-Reihe 169,180 Ladungsbilanz 107 Lambert-Beersches Gesetz 96 Le Chatelier 27 Lecithin 192 Lewis-Säuren 27 Liganden 81 ff. Ligandenstärke 83 Lipoide 192 Löslichkeitsprodukt 64 ff., 86, 116 Lösungsenthalpie 53,61 f Lösungsgleichgewicht 63,66 f. Lösungsmittel 6 f., 53, 59 Lumineszenz 94 MAK-Wert 3 f. Makromoleküle 142,196 Maltose 174 f., 177, 184 f. Marmor 55, 67 Massenwirkungsgesetz 27 ff. Maßanalyse 22, 33 Maßlösung 18, 108 f. Mehrstufenreaktion 125 Mesomerie 136 Meßgefaße 24, 97 Meßkette 112, 116 Meßkolben 17, 24 Meßpipette 17,75,100,102,120,121 Meßzylinder 17,20,41,43,120 Metallindikator 75,90,91 Methacrylsäureester 188 Methylorange 36 MicelIen 187,192 Mol 24 Molare Löslichkeit 64 f Monosaccharide 174 f. Mutarotation 182 MWG 28 f., 32 Nemstsche Gleichung 98, 112, 114 f. Nemstscher Verteilungssatz 53,60 Neutrale Lösung 29 Nicht-reduzierende Zucker 173, 184 NMR-Spektroskopie 145 ff., 158 ff., 164 f., 172 Nomenklatur 87,176,180 Nucleophil 124,126 f., 135, 137, 150 f., 153 Nuc1eophile Substitution 119,124 Nylon 187 f, 194 f Ostwaldsches Verdünnungsgesetz 33 Oxidation 103 f.

von Alkoholen 177 f. Oxidationsmittel 104, 106 f, 113 f., 116 Oxidationszahl 104 ff.

Ozonschicht 60 Partikeldurchmesser 58 Peleusball 16 f, 23 Permittivität A 7 Perlon 187, 194 f. Phase 58 pH-1ndikator 21,22 pH-Meter 39,42,43

Index A 19

pH-Wert 29 Phasenverteilungsverfahren 53 Phenolphthalein 36 Phosphoglyceride 192 Phosphoreszenz 94 Phosphorsäure 31 Photometer 75 Photosynthese 91 Physikalische Konstanten A 7 pKS 29 pKB 29,31 pKW 29 Piperidin 161, 163 Pipettierhilfen 23 f Plancksche Wirkungsbeziehung 93, A 7 pL 29,64 Polyamide 194 f Polykondensation 187, 194 Polymerisation 187 f, 192 f. Polypeptide 187 Polypropylen 193 Potentielle Acidität 32, 132 Primärstruktur 196 Prinzip des kleinsten Zwanges 27 Proteinbausteine 169,195 Proteine 51,169,187,195 Protolysegrad 15, 32 Protolysereaktionen 15,29 Protonenakzeptor 26 Protonendonator 67, 123 Pufferbereich 39,49, 55 Puffergleichung 39,41,48 Pufferkapazität 39,42 f., 50 Pufferlösungen 39,43,49, 116 Puffersysteme 39,40,49, 51 Pufferwrrkung 39,49 Pyranose-F orm 181 Pyridin 161,163,170 Quetschhahnbüretten 16, 23 R-Sätze 2, A 22 Racemat 126 f., 178 f. Reaktionsdiagramm 140, 142 Reaktionsgeschwindigkeit 65, 108, 125, 129, 132,

137 f Reaktionsgeschwindigkeitskonstante 132, 139 Reaktionskinetik 109, 129, 137 Redoxreaktionen 98, 104, 114 Reduktion 103 f Reduktionsmittel 104 Reduktionspotential 112 f. Reizende Stoffe 5 Relaxation 94 Retentionszeit 168 Rf"Wert 167 f. Ribose 180 Rücktitration 108, 132

Konfiguration 127,176,180,182,189,193 Konformation 127,191,195 Konjugation 155 Konjugierte Säure-Base-Paare 26, 31 Konzentrationsmaße 15 Konzertierte Reaktion 156 Koordinationspolymerisation 193 Koordinationszahl 81, 82 Kovalente Bindung 77, 80 Krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-

schädigende Stoffe 6 Kunststoffe 187, I 92 Küvetten 97 L-Reihe 169,180 Ladungsbilanz 107 Lambert-Beersches Gesetz 96 Le Chatelier 27 Lecithin 192 Lewis-Säuren 27 Liganden 81 ff. Ligandenstärke 83 Lipoide 192 Löslichkeitsprodukt 64 ff., 86, 116 Lösungsenthalpie 53,61 f Lösungsgleichgewicht 63,66 f. Lösungsmittel 6 f., 53, 59 Lumineszenz 94 MAK-Wert 3 f. Makromoleküle 142,196 Maltose 174 f., 177, 184 f. Marmor 55, 67 Massenwirkungsgesetz 27 ff. Maßanalyse 22, 33 Maßlösung 18, 108 f. Mehrstufenreaktion 125 Mesomerie 136 Meßgefaße 24, 97 Meßkette 112, 116 Meßkolben 17, 24 Meßpipette 17,75,100,102,120,121 Meßzylinder 17,20,41,43,120 Metallindikator 75,90,91 Methacrylsäureester 188 Methylorange 36 MicelIen 187,192 Mol 24 Molare Löslichkeit 64 f Monosaccharide 174 f. Mutarotation 182 MWG 28 f., 32 Nemstsche Gleichung 98, 112, 114 f. Nemstscher Verteilungssatz 53,60 Neutrale Lösung 29 Nicht-reduzierende Zucker 173, 184 NMR-Spektroskopie 145 ff., 158 ff., 164 f., 172 Nomenklatur 87,176,180 Nucleophil 124,126 f., 135, 137, 150 f., 153 Nuc1eophile Substitution 119,124 Nylon 187 f, 194 f Ostwaldsches Verdünnungsgesetz 33 Oxidation 103 f.

von Alkoholen 177 f. Oxidationsmittel 104, 106 f, 113 f., 116 Oxidationszahl 104 ff.

Ozonschicht 60 Partikeldurchmesser 58 Peleusball 16 f, 23 Permittivität A 7 Perlon 187, 194 f. Phase 58 pH-1ndikator 21,22 pH-Meter 39,42,43

Index A 19

pH-Wert 29 Phasenverteilungsverfahren 53 Phenolphthalein 36 Phosphoglyceride 192 Phosphoreszenz 94 Phosphorsäure 31 Photometer 75 Photosynthese 91 Physikalische Konstanten A 7 pKS 29 pKB 29,31 pKW 29 Piperidin 161, 163 Pipettierhilfen 23 f Plancksche Wirkungsbeziehung 93, A 7 pL 29,64 Polyamide 194 f Polykondensation 187, 194 Polymerisation 187 f, 192 f. Polypeptide 187 Polypropylen 193 Potentielle Acidität 32, 132 Primärstruktur 196 Prinzip des kleinsten Zwanges 27 Proteinbausteine 169,195 Proteine 51,169,187,195 Protolysegrad 15, 32 Protolysereaktionen 15,29 Protonenakzeptor 26 Protonendonator 67, 123 Pufferbereich 39,49, 55 Puffergleichung 39,41,48 Pufferkapazität 39,42 f., 50 Pufferlösungen 39,43,49, 116 Puffersysteme 39,40,49, 51 Pufferwrrkung 39,49 Pyranose-F orm 181 Pyridin 161,163,170 Quetschhahnbüretten 16, 23 R-Sätze 2, A 22 Racemat 126 f., 178 f. Reaktionsdiagramm 140, 142 Reaktionsgeschwindigkeit 65, 108, 125, 129, 132,

137 f Reaktionsgeschwindigkeitskonstante 132, 139 Reaktionskinetik 109, 129, 137 Redoxreaktionen 98, 104, 114 Reduktion 103 f Reduktionsmittel 104 Reduktionspotential 112 f. Reizende Stoffe 5 Relaxation 94 Retentionszeit 168 Rf"Wert 167 f. Ribose 180 Rücktitration 108, 132

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A 20 Index

S-Sätze 2, A 25 Saccharose 173, 174, 175, 185 Salzsäure 25 Sättigung 63 f. Säure-Base-Paare 15,26,49 Säurekonstante 15,30 f., 35, 37, 46, A 8 Säuren 25 Saurer Regen 67 Säurestärke 30 f., 67 Schellbachstreifen 16, 23 Schmelzpunktsbestimmung 143,161 Schutzbrille 4, 7, 11 Schutzmaßnahmen 2 ff., 10 Schwache Säuren 39,45, 47, 49 Schwangerschaft 4 Schwefelsäure 28,53,98, 129 Seifen 187,191 f. Sekundärstruktur 196 Seliwanoff-Reaktion 175 Sensibilisierende Stoffe 6 Sicherheitsratschläge 2, II SI-Einheiten A 5 ff. Signalintensität 159 Skleroproteine 196 SN I-Reaktion 124 f., 127 SN2-Reaktion 125 ff, 139 f. Solvatation 53,61,125 Spannungsreihe 112 Spektraler Strahlungsfluß 96 Spektrochemische Reihe 83 Spiegelbildisomere 178 Spin-Spin-Kopplung 160 Stärke 108 Standardbedingungen 110, 112 Standardpotential 112 Standard-Reduktionspotential 110 f., A 9 Standardwasserstoffelektrode 110 ff. Steady state 65 Stereoisomere 180 Stöchiometrisch 22, 102, 109 Stoftbilanz 107 Stoffmenge 24 Stoffinengenkonzentration 24 Stofftrennung 161,166 Strahlengang 94 Substitution 123 ff. Sulfonsäuren 161,171 Tautomerie 154 f. Tertiärstruktur 196 Tetrathionat 106 Thiosulfat 10 I, 108, 109 Titer 18 Titrationen 15,16,18 Titrationsfaktor 18 Titrationskurven 21, 22 p-Toluolsulfonsäurechlorid 166 Transition state 140 Transmissionsgrad 96 Trehalose 173 ff. 177, 185 Trennverfahren 53 1,1,1-Trichlorethan 53, 54, 58

- Gefahr fLir Ozonschicht 60 TRK-Wert 4 Übergangszustand 129, 140, 156

Übersättigung 64 Übertitrieren 18 Übungsaufgaben A 11 Umkristallisieren 145, 157 f., 164 Universalindikatoren 38 Universalindikatorpapier 38, 162 Unterweisungen 3 Urtiter-Lösung 25 Verteilung 59 f., 77,119,121,166 ff., 192 Verteilungsgleichgewichte 121 Verteilungskoeffizient 58,60, 120 Vollpipette 17 Volumenmessung 23 Vorsorgeuntersuchungen Wasserentsalzung 70 Wasserstoffbrückenbindung 119, 122 Wasserstoffperoxid 101, 106, 108 f Wasserstrahlpumpe 99, 102 Wellenzahl 93 Zentralatom 81 Zucker (s. Kohlenhydrate) 173 ff Zuordnung von Oxidationszahlen 105 Zwischenstufe 135,137,140 f., 151, 153, 156 Zwitterion 150, 169

A 20 Index

S-Sätze 2, A 25 Saccharose 173, 174, 175, 185 Salzsäure 25 Sättigung 63 f. Säure-Base-Paare 15,26,49 Säurekonstante 15,30 f., 35, 37, 46, A 8 Säuren 25 Saurer Regen 67 Säurestärke 30 f., 67 Schellbachstreifen 16, 23 Schmelzpunktsbestimmung 143,161 Schutzbrille 4, 7, 11 Schutzmaßnahmen 2 ff., 10 Schwache Säuren 39,45, 47, 49 Schwangerschaft 4 Schwefelsäure 28,53,98, 129 Seifen 187,191 f. Sekundärstruktur 196 Seliwanoff-Reaktion 175 Sensibilisierende Stoffe 6 Sicherheitsratschläge 2, II SI-Einheiten A 5 ff. Signalintensität 159 Skleroproteine 196 SN I-Reaktion 124 f., 127 SN2-Reaktion 125 ff, 139 f. Solvatation 53,61,125 Spannungsreihe 112 Spektraler Strahlungsfluß 96 Spektrochemische Reihe 83 Spiegelbildisomere 178 Spin-Spin-Kopplung 160 Stärke 108 Standardbedingungen 110, 112 Standardpotential 112 Standard-Reduktionspotential 110 f., A 9 Standardwasserstoffelektrode 110 ff. Steady state 65 Stereoisomere 180 Stöchiometrisch 22, 102, 109 Stoftbilanz 107 Stoffmenge 24 Stoffinengenkonzentration 24 Stofftrennung 161,166 Strahlengang 94 Substitution 123 ff. Sulfonsäuren 161,171 Tautomerie 154 f. Tertiärstruktur 196 Tetrathionat 106 Thiosulfat 10 I, 108, 109 Titer 18 Titrationen 15,16,18 Titrationsfaktor 18 Titrationskurven 21, 22 p-Toluolsulfonsäurechlorid 166 Transition state 140 Transmissionsgrad 96 Trehalose 173 ff. 177, 185 Trennverfahren 53 1,1,1-Trichlorethan 53, 54, 58

- Gefahr fLir Ozonschicht 60 TRK-Wert 4 Übergangszustand 129, 140, 156

Übersättigung 64 Übertitrieren 18 Übungsaufgaben A 11 Umkristallisieren 145, 157 f., 164 Universalindikatoren 38 Universalindikatorpapier 38, 162 Unterweisungen 3 Urtiter-Lösung 25 Verteilung 59 f., 77,119,121,166 ff., 192 Verteilungsgleichgewichte 121 Verteilungskoeffizient 58,60, 120 Vollpipette 17 Volumenmessung 23 Vorsorgeuntersuchungen Wasserentsalzung 70 Wasserstoffbrückenbindung 119, 122 Wasserstoffperoxid 101, 106, 108 f Wasserstrahlpumpe 99, 102 Wellenzahl 93 Zentralatom 81 Zucker (s. Kohlenhydrate) 173 ff Zuordnung von Oxidationszahlen 105 Zwischenstufe 135,137,140 f., 151, 153, 156 Zwitterion 150, 169

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R- und S-Sätze A21

R- und S-Sätze

1. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

RI In trockenem Zustand explosionsgefährlich.

R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.

R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefahrlich.

R4 Bildet hochempfindliche'explosionsgefährliche Metallverbindungen.

R5 Beim Erwärmen explosionsfahig.

R6 Mit und ohne Luft explosionsflihig.

R7 Kann Brand verursachen.

R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.

R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.

RIO Entzündlich.

R II Leichtentzündlich.

R 12 Hochentzündlich.

R 14 Reagiert heftig mit Wasser.

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 16 Explosionsgeflihrlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.

R 17 Selbstentzündlich an der Luft.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfahiger/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.

R 19 Kann explosionfahige Peroxide bilden.

R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

R 23 Giftig beim Einatmen.

R24 Giftig bei Berührung mit der Haut.

R25 Giftig beim Verschlucken.

R26 Sehr giftig beim Einatmen.

R27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

R28 Sehr giftig beim Verschlucken.

R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.

R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.

R34 Verursacht Verätzungen.

R 35 Verursacht schwere Verätzungen.

R 36 Reizt die Augen.

R 37 Reizt die Atmungsorgane.

R 38 Reizt die Haut.

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

R40 Irreversibler Schaden möglich.

R41 Gefahr ernster Augenschäden.

R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

R- und S-Sätze A21

R- und S-Sätze

1. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

RI In trockenem Zustand explosionsgefährlich.

R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.

R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefahrlich.

R4 Bildet hochempfindliche'explosionsgefährliche Metallverbindungen.

R5 Beim Erwärmen explosionsfahig.

R6 Mit und ohne Luft explosionsflihig.

R7 Kann Brand verursachen.

R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.

R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.

RIO Entzündlich.

R II Leichtentzündlich.

R 12 Hochentzündlich.

R 14 Reagiert heftig mit Wasser.

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 16 Explosionsgeflihrlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.

R 17 Selbstentzündlich an der Luft.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfahiger/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.

R 19 Kann explosionfahige Peroxide bilden.

R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

R 23 Giftig beim Einatmen.

R24 Giftig bei Berührung mit der Haut.

R25 Giftig beim Verschlucken.

R26 Sehr giftig beim Einatmen.

R27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

R28 Sehr giftig beim Verschlucken.

R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.

R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.

R34 Verursacht Verätzungen.

R 35 Verursacht schwere Verätzungen.

R 36 Reizt die Augen.

R 37 Reizt die Atmungsorgane.

R 38 Reizt die Haut.

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

R40 Irreversibler Schaden möglich.

R41 Gefahr ernster Augenschäden.

R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

Page 22: 1. Einheiten in der Chemie - Home - Springer978-3-663-01149-1/1.pdf · Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309

A22 R- und S-Sätze

R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß.

R45 Kann Krebs erzeugen.

R46 Kann vererbbare Schäden verursachen.

R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

R 50 Sehr giftig rur Wasserorganismen.

R51 Giftig fur Wasserorganismen.

R52 Schädlich rur Wasserorganismen.

R53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben.

R54 Giftig fur Pflanzen.

R55 Giftig fur Tiere.

R56 Giftig fUr Bodenorganismen.

R57 Giftig fur Bienen.

R58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben.

R59 Gefahrlich fur die Ozonschicht.

R60 Kann die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.

R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.

R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

R64 Kann Säuglinge über die Muttennilch schädigen.

R65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut fUhren.

R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Kombinationen der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.

R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.

R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut.

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.

A22 R- und S-Sätze

R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß.

R45 Kann Krebs erzeugen.

R46 Kann vererbbare Schäden verursachen.

R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

R 50 Sehr giftig rur Wasserorganismen.

R51 Giftig fur Wasserorganismen.

R52 Schädlich rur Wasserorganismen.

R53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben.

R54 Giftig fur Pflanzen.

R55 Giftig fur Tiere.

R56 Giftig fUr Bodenorganismen.

R57 Giftig fur Bienen.

R58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben.

R59 Gefahrlich fur die Ozonschicht.

R60 Kann die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.

R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.

R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

R64 Kann Säuglinge über die Muttennilch schädigen.

R65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.

R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut fUhren.

R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Kombinationen der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.

R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.

R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut.

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.

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R- und S-Satze A23

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschluc-ken.

R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Be-rührung mit der Haut.

R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. .

R- und S-Satze A23

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschluc-ken.

R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Be-rührung mit der Haut.

R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. .

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A24 R- und S-Sätze

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatrnen, Be-rührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 50/53 Sehr giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben.

R 51/53 Giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 52/53 Schädlich flir Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

SI Unter Verschluß aufbewahren.

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S3 Kühl aufbewahren.

S4 Von Wohnplätzen fernhalten.

S5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).

S6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).

S7 Behälter dicht geschlossen halten.

S8 Behälter trocken halten.

S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.

S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten .

S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben).

S 15 Vor Hitze schützen.

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.

Sl7 Von brennbaren Stoffen fernhalten.

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.

S 22 Staub nicht einatmen.

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzu-geben).

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspUlen und Arzt konsultieren.

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) abwaschen.

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

S 30 Niemals Wasser hinzugießen.

A24 R- und S-Sätze

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatrnen, Be-rührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.

R 50/53 Sehr giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben.

R 51/53 Giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 52/53 Schädlich flir Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

SI Unter Verschluß aufbewahren.

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S3 Kühl aufbewahren.

S4 Von Wohnplätzen fernhalten.

S5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).

S6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).

S7 Behälter dicht geschlossen halten.

S8 Behälter trocken halten.

S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.

S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten .

S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben).

S 15 Vor Hitze schützen.

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.

Sl7 Von brennbaren Stoffen fernhalten.

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.

S 22 Staub nicht einatmen.

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzu-geben).

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspUlen und Arzt konsultieren.

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) abwaschen.

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

S 30 Niemals Wasser hinzugießen.

Page 25: 1. Einheiten in der Chemie - Home - Springer978-3-663-01149-1/1.pdf · Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309

R- und S-Sätze A25

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

S 35 Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.

S 42 Beim RäuchemlVersprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[enJ vom Hersteller anzugeben).

S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, an-fUgen: "Kein Wasser verwenden").

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).

S 46 Bei Versch lucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S 47 Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).

S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).

S 49 Nur im Original behälter aufbewahren.

S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben).

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S 52 Nicht großflächig fUr Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zufUhren.

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

S 59 Informationen zur WiederverwendungiWiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfra-gen.

S 60 Dieser Stoff und sein Behälter s.ind als gefahrlicher Abfall zu entsorgen.

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdaten-blatt zu Rate ziehen.

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiflihren. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstelIen.

S 64 Bci Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist).

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und fUr Kinder unzugänglich aufbewahren.

S317 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 3/911 4 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, enfemt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9114/49 N ur im Original behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49 Nur im Orginalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S3114 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermie-den werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

R- und S-Sätze A25

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

S 35 Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.

S 42 Beim RäuchemlVersprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[enJ vom Hersteller anzugeben).

S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, an-fUgen: "Kein Wasser verwenden").

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).

S 46 Bei Versch lucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S 47 Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).

S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).

S 49 Nur im Original behälter aufbewahren.

S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben).

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S 52 Nicht großflächig fUr Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zufUhren.

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

S 59 Informationen zur WiederverwendungiWiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfra-gen.

S 60 Dieser Stoff und sein Behälter s.ind als gefahrlicher Abfall zu entsorgen.

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdaten-blatt zu Rate ziehen.

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiflihren. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstelIen.

S 64 Bci Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist).

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und fUr Kinder unzugänglich aufbewahren.

S317 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S 3/911 4 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, enfemt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9114/49 N ur im Original behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49 Nur im Orginalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S3114 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermie-den werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

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A26 R- und S-Sätze

S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... e aufbewahren (vom Hers-teller anzugeben).

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort abwaschen mit viel... ....... (vom Hersteller anzugeben).

S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab-fallentsorgung zufUhren.

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tragen.

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... oe (vom Hersteller anzuge-ben) aufbewahren.

A26 R- und S-Sätze

S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... e aufbewahren (vom Hers-teller anzugeben).

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort abwaschen mit viel... ....... (vom Hersteller anzugeben).

S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab-fallentsorgung zufUhren.

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tragen.

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... oe (vom Hersteller anzuge-ben) aufbewahren.

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Technische Umgang mit Gefahrstof· TRGS525 Regeln fUr fen in Einrichtungen zur

Gefahrstoffe humanmedizinischen Versorgung

Ausgabe Mai 1998 (BArbBI. 5/98 S. 99)

Die Technischen Regeln tUr Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygie­nischen sowie arbeitswissenschattljchen Anforderungen an Ge­fahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß rur GefahrstotTe (AGS)

au(gesteJlt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entspre­chend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium rur Arbeit und So­ziaJordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Vorschrif­ten der Verordnung ober gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriehe gekennzeichnet.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizini­schen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbereiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt:

Sterilisation und Desinfektion mit Gasen (siehe TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfek­tionsanlagen" und TRGS 522"Raumdesinfektion mit Formaldehyd")

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe EG-Richtlinie Nr. 901679fEWG bzw. nationale Umsetzung)

Umgang mit ionisierenden Strahlen (siehe Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Rönt­genverordnung)

Reinigungsarbeiten, die fUr Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung nicht spezi­fisch sind.

2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Einrichtungen zur humanmedizinischen Ver­sorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß

I. Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,

2. Körpergewebe, -flüssigkeiten und­ausscheidungen von Menschen untersuchen und entsorgen,

3. Rettungs- und Krankentransporte ausfUhren,

TRGS525 A27

4. Hauskrankenpflege durchfUhren

5. und Apotheken.

(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverord­nung (GefStoftV) und des § 19 Abs. 2 Chemika­liengesetz (ChemG) sind u.a.:

I. gefahrliehe Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigens­chaften besitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. I und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.

(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arz­neimittel, die im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang Eigenschaften entsprechend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arzneimittel, die einem Zulas­sungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchenge­setz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, so­weit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoftV auf Verbraucherpackungen ausgenom­men. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV gelten auch fUr entsprechende Arzneimittel.

(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Ge­winnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, AbfUllen, UmfUllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befurdern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Ge­fahrenbereich ein.

(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, eins­chließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleich­gestellt sind alle Personen, die in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgur.6 mit Gefahrstof­fen umgehen, z. B. Schüler, Studenten, Praktikan­ten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.

3 Allgemeine Regeln

Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV dargestellt und gelten uneingeschränkt auch fUr die in Nummer 4 genannten Arzneimittel.

Technische Umgang mit Gefahrstof· TRGS525 Regeln fUr fen in Einrichtungen zur

Gefahrstoffe humanmedizinischen Versorgung

Ausgabe Mai 1998 (BArbBI. 5/98 S. 99)

Die Technischen Regeln tUr Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygie­nischen sowie arbeitswissenschattljchen Anforderungen an Ge­fahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß rur GefahrstotTe (AGS)

au(gesteJlt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entspre­chend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium rur Arbeit und So­ziaJordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Vorschrif­ten der Verordnung ober gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriehe gekennzeichnet.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizini­schen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbereiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt:

Sterilisation und Desinfektion mit Gasen (siehe TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfek­tionsanlagen" und TRGS 522"Raumdesinfektion mit Formaldehyd")

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe EG-Richtlinie Nr. 901679fEWG bzw. nationale Umsetzung)

Umgang mit ionisierenden Strahlen (siehe Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Rönt­genverordnung)

Reinigungsarbeiten, die fUr Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung nicht spezi­fisch sind.

2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Einrichtungen zur humanmedizinischen Ver­sorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß

I. Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,

2. Körpergewebe, -flüssigkeiten und­ausscheidungen von Menschen untersuchen und entsorgen,

3. Rettungs- und Krankentransporte ausfUhren,

TRGS525 A27

4. Hauskrankenpflege durchfUhren

5. und Apotheken.

(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverord­nung (GefStoftV) und des § 19 Abs. 2 Chemika­liengesetz (ChemG) sind u.a.:

I. gefahrliehe Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigens­chaften besitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. I und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.

(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arz­neimittel, die im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang Eigenschaften entsprechend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arzneimittel, die einem Zulas­sungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchenge­setz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, so­weit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoftV auf Verbraucherpackungen ausgenom­men. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV gelten auch fUr entsprechende Arzneimittel.

(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Ge­winnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, AbfUllen, UmfUllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befurdern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Ge­fahrenbereich ein.

(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, eins­chließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleich­gestellt sind alle Personen, die in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgur.6 mit Gefahrstof­fen umgehen, z. B. Schüler, Studenten, Praktikan­ten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.

3 Allgemeine Regeln

Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV dargestellt und gelten uneingeschränkt auch fUr die in Nummer 4 genannten Arzneimittel.

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A28 TRGS 525

3.1 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zu­bereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat fest­zustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgese­henen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfligt, kann davon ausgehen, daß eine Kenn­zeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefligten Mittei­lung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festges­tellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekenn­zeichneten Armeimitteln siehe Nummer 4.1.

(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahr­dungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vor­gehensweise (Ermittlungspflichten)".

3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alternativer Verfahren

(1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zube­reitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich oder verfligbar sind.

(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prü­fung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur ein­geschränkt vorgenommen werden können, wird da­rauf hingewiesen, daß Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein sollen. Emissionsreiche Ver­fahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Ver­fahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muß geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefahrdende Anwendungsformen er­reicht werden kann.

(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatz­stoffprüfung und zur Prüfung alternativer Verfa­hren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumentationspflicht in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erflillen, z. B.

bei der Auswahl von Desinfektions-, Therapie­und Anästhesieverfahren

bei der Neueinflihrung von Arznei- und Desin­fektionsmitteln, die unter die Nummern 4 bis 7 fallen.

(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prü­fung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu flihren. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungspflichten).

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, ei­nen Überblick über die Gefahrstoffe zu geben, mit denen Beschäftigte in Einrichtungen der human­medizinischen Versorgung umgehen. Es dokumen­tiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStofN. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage flir die Arbeitsbereichsanalyse, die Ers­tellung von Betriebsanweisungen und die Festle­gung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz die­nen.

(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderun­gen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:

Neuaufnahme von Gefahrstoffen,

Änderung der Einstufung,

Änderung der Mengenbereiche,

Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoffumgegangen wird.

(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzu­nehmen.

(5) Absatz 1 gilt nicht flir Gefahrstoffe, die im Hin­blick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Ver­wendung keine Gefahr filr die Beschäftigten dars­tellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefahrdung­sgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) un­terschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen flir den Handgebrauch durch fachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440-Ermittlungspflichten).

3.4 Allgemeine Schutzpflicht

Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der mens­chlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStofN einschließlich ihrer Anhänge und den filr ihn geltenden Arbeitsschutz­und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefS­tofN ist zu beachten.

3.5 Persönliche Schutzausrüstung

(I) Werden nach Durchflihrung von technischen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unters­chritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hin­sichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete per­sönliche Schutzausrüstungen zur Verfligung zu

A28 TRGS 525

3.1 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zu­bereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat fest­zustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgese­henen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfligt, kann davon ausgehen, daß eine Kenn­zeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefligten Mittei­lung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festges­tellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekenn­zeichneten Armeimitteln siehe Nummer 4.1.

(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahr­dungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vor­gehensweise (Ermittlungspflichten)".

3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alternativer Verfahren

(1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zube­reitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich oder verfligbar sind.

(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prü­fung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur ein­geschränkt vorgenommen werden können, wird da­rauf hingewiesen, daß Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein sollen. Emissionsreiche Ver­fahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Ver­fahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muß geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefahrdende Anwendungsformen er­reicht werden kann.

(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatz­stoffprüfung und zur Prüfung alternativer Verfa­hren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumentationspflicht in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erflillen, z. B.

bei der Auswahl von Desinfektions-, Therapie­und Anästhesieverfahren

bei der Neueinflihrung von Arznei- und Desin­fektionsmitteln, die unter die Nummern 4 bis 7 fallen.

(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prü­fung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu flihren. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungspflichten).

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, ei­nen Überblick über die Gefahrstoffe zu geben, mit denen Beschäftigte in Einrichtungen der human­medizinischen Versorgung umgehen. Es dokumen­tiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStofN. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage flir die Arbeitsbereichsanalyse, die Ers­tellung von Betriebsanweisungen und die Festle­gung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz die­nen.

(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderun­gen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:

Neuaufnahme von Gefahrstoffen,

Änderung der Einstufung,

Änderung der Mengenbereiche,

Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoffumgegangen wird.

(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzu­nehmen.

(5) Absatz 1 gilt nicht flir Gefahrstoffe, die im Hin­blick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Ver­wendung keine Gefahr filr die Beschäftigten dars­tellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefahrdung­sgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) un­terschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen flir den Handgebrauch durch fachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440-Ermittlungspflichten).

3.4 Allgemeine Schutzpflicht

Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der mens­chlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStofN einschließlich ihrer Anhänge und den filr ihn geltenden Arbeitsschutz­und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefS­tofN ist zu beachten.

3.5 Persönliche Schutzausrüstung

(I) Werden nach Durchflihrung von technischen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unters­chritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hin­sichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete per­sönliche Schutzausrüstungen zur Verfligung zu

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stellen.

(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 11700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verordnung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA­Benutzungsverordnung - PSA-BV).

(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönli­cher SchutzausrUstung beim Umgang mit Gefahr­stoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.

(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Bes­chäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rau­che, Dämpfe, Aerosole) eingesetzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1170 I und GUV 20.14).

(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft kei­nen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstof­feinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe ge­mäß der DIN/EN-Vorschriften im Anhang der be­rufs genossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 11706 und GUV 20.17) verwendet werden können.

(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmalhand­schuhen wird auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.

(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzau­srüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muß beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsberei­ches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat ftir eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen (PSA-BV).

3.6 Arbeit.hygienische Schutzmaßnahmen

(I) Nährungs-, Genuß- und Körperpflegemittel, die ftir den Verbrauch durch Beschäftigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr gifti­gen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändem­den und fortpflanzungs gefährdenden Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Na­hrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der humanmedizinis­chen Versorgung leicht erreichbare Räume einzu­richten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Ge­fahrstoffe zu sich nehmen können.

(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fort-

TRGS 525 A29

pflanzungsgefahrdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten rur Straßen- und Ar­beitskleidung zur Verftigung zu stellen. Schutzklei­dung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachgerecht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Ar­beitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegernaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygiene­und Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Ar­beitgeber nach fachkundiger Beratung z. B. durch den Betriebsarzt zur Verftigung zu stellen.

3.7 Überwachung.pflicht

(I) Ist das Auftreten gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte oder die Biolo­gischen Arbeitsplatztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährli­cher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beur­teilen (siehe hierzu TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft arn Arbeitsplatz").

(2) Grundlage ftir die Arbeitsplatzüberwachung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Er­mittlung und Beurteilung der Konzentrationen ge­fährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortlichen Leiter einer Einrichtung und den innerbetrieblichen oder soweit erforderlich den au­ßerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstel­len.

(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.

(4) Werden ftir die Gefahrstoffe die Luftgrenzwerte oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte mich Anhang VI GefStoffV überschritten, sind ar­beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dur­chzuftihren.

3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unter­weisung

(I) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanwei­sung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausfilhrung ei­ner Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555"Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStofN" verwiesen.

(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsan­weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies

stellen.

(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 11700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verordnung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA­Benutzungsverordnung - PSA-BV).

(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönli­cher SchutzausrUstung beim Umgang mit Gefahr­stoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.

(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Bes­chäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rau­che, Dämpfe, Aerosole) eingesetzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1170 I und GUV 20.14).

(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft kei­nen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstof­feinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe ge­mäß der DIN/EN-Vorschriften im Anhang der be­rufs genossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 11706 und GUV 20.17) verwendet werden können.

(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmalhand­schuhen wird auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.

(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzau­srüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muß beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsberei­ches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat ftir eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen (PSA-BV).

3.6 Arbeit.hygienische Schutzmaßnahmen

(I) Nährungs-, Genuß- und Körperpflegemittel, die ftir den Verbrauch durch Beschäftigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr gifti­gen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändem­den und fortpflanzungs gefährdenden Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Na­hrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der humanmedizinis­chen Versorgung leicht erreichbare Räume einzu­richten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Ge­fahrstoffe zu sich nehmen können.

(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fort-

TRGS 525 A29

pflanzungsgefahrdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten rur Straßen- und Ar­beitskleidung zur Verftigung zu stellen. Schutzklei­dung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachgerecht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Ar­beitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegernaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygiene­und Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Ar­beitgeber nach fachkundiger Beratung z. B. durch den Betriebsarzt zur Verftigung zu stellen.

3.7 Überwachung.pflicht

(I) Ist das Auftreten gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte oder die Biolo­gischen Arbeitsplatztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährli­cher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beur­teilen (siehe hierzu TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft arn Arbeitsplatz").

(2) Grundlage ftir die Arbeitsplatzüberwachung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Er­mittlung und Beurteilung der Konzentrationen ge­fährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortlichen Leiter einer Einrichtung und den innerbetrieblichen oder soweit erforderlich den au­ßerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstel­len.

(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.

(4) Werden ftir die Gefahrstoffe die Luftgrenzwerte oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte mich Anhang VI GefStoffV überschritten, sind ar­beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dur­chzuftihren.

3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unter­weisung

(I) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanwei­sung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausfilhrung ei­ner Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555"Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStofN" verwiesen.

(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsan­weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies

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A30 TRGS 525

gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterweisungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten dur­chzuftibren.

(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstof­fexpositionen einhergehenden Arbeitsgängen er­gänzt werden.

4 Arzneimittel

Dieser Abschnitt gilt für Arzneimittel, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen. Für den Umgang mit Inhalationsanäs­thetika, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln gelten darüber hinaus die weitergehenden Regelungen der Nummern 5 und 6 dieser TRGS.

4.1 Grundsatz

(I) Gegenüber Arzneimitteln, bei denen beim Um­gang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefähr­lichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufwei­sen, ist die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden.

(2) Für den Umgang mit diesen Arzneimitteln müs­sen Betriebsanweisungen vorliegen und die Bes­chäftigten mUssen unterwiesen werden. Gebrauch­sinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblätter müssen für die Beschäftigten arbeitsplatznah zu­gänglich sein. Für die fachkundige Beratung zu den Gefährdungen kommen z. B. Apotheker und Ärzte in Betracht, die anhand von Gebrauchsinformatio­nen, Fachinformationen und ggf. Sicherheitsdaten­blättern Auskunft über Gefährdungen geben kön­nen.

4.2 Verteilung von festen Arzneimitteln

(I) Bei den nachstehend aufgeführten festen Dar­reichungsformen (Systematik Europäisches Arz­neibuch 1997), die Stoffe mit Gefahrlichkeits­merkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten:

a) Tabletten/Granulate:

überzogene Tabletten/überzogene Granulate,

magensafiresistente Tabletten/­magensafiresistente Granulate,

überzogene Tabletten mit modifizierter Wirk­stofffreisetzungi überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.

b) Kapseln:

Hartkapseln,

Weichkapseln.

(2) Bei den nachstehend aufgefilhrten Darreichung­sformen, die Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden:

a) Tabletten/Granulate:

nicht überzogene Tabletten/nicht überzogene Granulate,

nicht überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung,

nicht überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.

b) Pulver:

Pulver zur Einnahme und zur Herstellung von Lösungen und Suspensionen zur Einnahme,

Pulver zur kutanen Anwendung,

Pulver zur Herstellung von Parenteralia.

(3) Bei der Arzneimittelverteilung in die filr die Patienten vorgesehenen Gefäße, z. B. Dispenser, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Tragen von Schutzhandschuhen, Gebrauch von Pinzetten oder Löffeln). Wenn keine passende Do­sierung bzw. Arzneiform verfügbar ist, soll eine Zerkleinerung (Teilen von Tabletten, Zerreiben u.ä.) unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel vorgenommen werden.

(4) Bei der Reinigung und Handhabung von Gefa­Ben und Gegenständen, die bei der Arzneimittel­verteilung zur Anwendung kommen, muß eine Ex­position der Beschäftigten vermieden werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob kontaminierte Ge­fäße und Gegenstände gesondert zu reinigen sind. Näheres hierzu ist in der Betriebsanweisung zu re­geln.

4.3 Verabreichen von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln

(I) Bei dem Verabreichen von flüssigen und halb­festen Externa sowie Ovula und Suppositorien sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen bzw. Appli­katoren zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anwendungen, die auss­chließlich der Hautpflege dienen sowie für die An­wendung von Franzbranntwein und ähnlichen al­koholischen Präparaten.

(3) Beim Umgang mit brennbaren Stoffen sind die einschlägigen Brand- und Explosionsschutzmaß­nahmen zu beachten (siehe ZH 1/31 "Regeln für

A30 TRGS 525

gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterweisungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten dur­chzuftibren.

(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstof­fexpositionen einhergehenden Arbeitsgängen er­gänzt werden.

4 Arzneimittel

Dieser Abschnitt gilt für Arzneimittel, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen. Für den Umgang mit Inhalationsanäs­thetika, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln gelten darüber hinaus die weitergehenden Regelungen der Nummern 5 und 6 dieser TRGS.

4.1 Grundsatz

(I) Gegenüber Arzneimitteln, bei denen beim Um­gang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefähr­lichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufwei­sen, ist die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden.

(2) Für den Umgang mit diesen Arzneimitteln müs­sen Betriebsanweisungen vorliegen und die Bes­chäftigten mUssen unterwiesen werden. Gebrauch­sinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblätter müssen für die Beschäftigten arbeitsplatznah zu­gänglich sein. Für die fachkundige Beratung zu den Gefährdungen kommen z. B. Apotheker und Ärzte in Betracht, die anhand von Gebrauchsinformatio­nen, Fachinformationen und ggf. Sicherheitsdaten­blättern Auskunft über Gefährdungen geben kön­nen.

4.2 Verteilung von festen Arzneimitteln

(I) Bei den nachstehend aufgeführten festen Dar­reichungsformen (Systematik Europäisches Arz­neibuch 1997), die Stoffe mit Gefahrlichkeits­merkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten:

a) Tabletten/Granulate:

überzogene Tabletten/überzogene Granulate,

magensafiresistente Tabletten/­magensafiresistente Granulate,

überzogene Tabletten mit modifizierter Wirk­stofffreisetzungi überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.

b) Kapseln:

Hartkapseln,

Weichkapseln.

(2) Bei den nachstehend aufgefilhrten Darreichung­sformen, die Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden:

a) Tabletten/Granulate:

nicht überzogene Tabletten/nicht überzogene Granulate,

nicht überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung,

nicht überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.

b) Pulver:

Pulver zur Einnahme und zur Herstellung von Lösungen und Suspensionen zur Einnahme,

Pulver zur kutanen Anwendung,

Pulver zur Herstellung von Parenteralia.

(3) Bei der Arzneimittelverteilung in die filr die Patienten vorgesehenen Gefäße, z. B. Dispenser, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Tragen von Schutzhandschuhen, Gebrauch von Pinzetten oder Löffeln). Wenn keine passende Do­sierung bzw. Arzneiform verfügbar ist, soll eine Zerkleinerung (Teilen von Tabletten, Zerreiben u.ä.) unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel vorgenommen werden.

(4) Bei der Reinigung und Handhabung von Gefa­Ben und Gegenständen, die bei der Arzneimittel­verteilung zur Anwendung kommen, muß eine Ex­position der Beschäftigten vermieden werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob kontaminierte Ge­fäße und Gegenstände gesondert zu reinigen sind. Näheres hierzu ist in der Betriebsanweisung zu re­geln.

4.3 Verabreichen von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln

(I) Bei dem Verabreichen von flüssigen und halb­festen Externa sowie Ovula und Suppositorien sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen bzw. Appli­katoren zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anwendungen, die auss­chließlich der Hautpflege dienen sowie für die An­wendung von Franzbranntwein und ähnlichen al­koholischen Präparaten.

(3) Beim Umgang mit brennbaren Stoffen sind die einschlägigen Brand- und Explosionsschutzmaß­nahmen zu beachten (siehe ZH 1/31 "Regeln für

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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfek­tionsarbeiten im Gesundheitsdjenst") Nach den vorliegenden Erfahrungen kann beim sachgerech­ten Umgang mit alkoholischen Präparaten von ei­ner Einhaltung der Luftgrenzwerte ftlr Ethanol und höheren Alkohole ausgegangen werden.

4.4 Anwendung von Inhalaten

(I) Zum Zwecke der Therapie erzeugte Inhalate (Aerosole, Dämpfe) sind so anzuwenden oder zu verabreichen, daß die Mitarbeiter den Wirkstoffen möglichst nicht ausgesetzt sind.

(2) Sofern durch technische Maßnahmen nicht ver­hindert werden kann, daß die Beschäftigten gege­nüber Aerosolen oder Dämpfen von Arzneimitteln mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefS­toffV exponiert werden, muß geprüft werden, ob das Therapieziel nicht durch andere Anwendung­sformen erreicht werden kann.

(3) Bei Dosieraerosolen und Arzneimitteln zur Verwendung in Inhalationsgeräten sind die An­wendungshinweise der Gebrauchsinformationen zu beachten. Expositionsmindernd kann sich z. B. die Verwendung von Inhalationshilfen auswirken.

(4) Zur Inhalationstherapie dürfen nur solche Ge­räte eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe di­rekt an die Umgebungsluft abgeben, z. B. bei pa­tientengetriggerten Geräten. Dies gilt nicht ftlr die alleinige Anwendung von Sole oder ftlr Geräte zur Luftbefeuchtung, wie z. B. Ultraschallvernebler.

4.5 Vorbereitung und Verabreichen von Infu­sionen und Injektionen

Bei der Vorbereitung und dem Verabreichen von Infusionen bzw. Injektionen ist folgendes zu beachten:

Eine Aerosolbildung ist zu vermeiden. Dazu sind ggf. technische Hilfsmittel (z.B. Druck­entlastungssysteme mit Aerosolfilter) zu ver­wenden.

Beim Wechseln, Entlüften bzw. Entfernen von Infusionssystemen ist eine Exposition der Bes­chäftigten zu verhindern und eine Verunreini­gung des Raumes zu vermeiden.

4.6 Entsorgung von Arzneimitteln

Arzneimittel und Arzneimittelreste, die nicht mehr verabreicht werden sollen oder dürfen, sind gemäß den örtlich geltenden abfallrechtlichen Bestimmun­gen zu entsorgen .. Weitere Hinweise ftlr die sach­gerechte Entsorgung geben die berufsgenossens­chaftlichen "Regeln ftlr das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfallen in Einrichtungen des Ge­sundheitsdienstes" (ZH 11176) und das LAGA­Merkblatt "über die Vermeidung und die Entsor­gung von Abfallen aus öffentlichen und privaten

TRGS 525 A31

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". Bezüglich der Keimzeichnung von Abftlilen wird auf die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang" verwiesen.

5 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimittel

5.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fort­pflanzungsgefahrdende Arzneimittel (CMR­Arzneimittel) sind Stoffe gemäß Anhang I Nr. 1.4.2 oder Zubereitungen gemäß Anhang II Nr. 1.5.6 GefStoffV, die nach § 4aGefStoffV oder nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgut­verändernder oder fortpflanzungsgefabrdender Stoffe" als

krebserzeugende Stoffe,

erbgutverändernde Stoffe,

reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefabr­dende) Stoffe mit Beeinträchtigung der Fort­pflanzungsfabigkeit (Fruchtbarkeit) und fruchtschädigender (entwicklungsschädigen­der) Wirkung einzustufen sind

oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Ar­beitgebers so einzustufen waren.

(2) Zu diesen Stoffgruppen zählen insbesondere zahlreiche Arzneimittel aus der Gruppe der Zytos­tatika und Virustatika. Nähere Hinweise sind den entsprechenden Fachinfonnationen zu entnehmen.

(3)Der im Arzneimittelgesetz definierte Begriff des Herstellens ist hier nicht zur Abgrenzung eines mit bestimmten Schutzmaßnahmen verbundenen Tä­tigkeitsspektrums geeignet. Die Begriffe des Zube­reitens und der Applikation im Sinne dieses Abs­chnitts sind nicht identisch mit den entsprechenden Begriffen aus dem Arzneimittelrecht.

(4) Unter Zubereiten im Sinne dieses Abschnitts sind alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform zu verstehen. Dazu gehört das Auflösen der Trocken­substanz mit dem daftlr vorgesehenen Lösung­smittel, das Aufziehen von Spritzen mit CMR­Arzneimittel, das Dosieren eines aufgelösten Arz­neimittels Z.B. in eine Infusionslösung.

(5) Unter Applikation oder Verabreichen werden im Sinne dieses Abschnitts alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels am Pa­tienten verstanden. Dazu gehört z. B. das Anste­chen der Infusion, das Anbringen (Konnektieren) des Infusionsbestecks an den Patienten, die Ab­nahme und die Beseitigung der Infusion.

5.2 Ermittlungspflicht

(I) Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in de-

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfek­tionsarbeiten im Gesundheitsdjenst") Nach den vorliegenden Erfahrungen kann beim sachgerech­ten Umgang mit alkoholischen Präparaten von ei­ner Einhaltung der Luftgrenzwerte ftlr Ethanol und höheren Alkohole ausgegangen werden.

4.4 Anwendung von Inhalaten

(I) Zum Zwecke der Therapie erzeugte Inhalate (Aerosole, Dämpfe) sind so anzuwenden oder zu verabreichen, daß die Mitarbeiter den Wirkstoffen möglichst nicht ausgesetzt sind.

(2) Sofern durch technische Maßnahmen nicht ver­hindert werden kann, daß die Beschäftigten gege­nüber Aerosolen oder Dämpfen von Arzneimitteln mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefS­toffV exponiert werden, muß geprüft werden, ob das Therapieziel nicht durch andere Anwendung­sformen erreicht werden kann.

(3) Bei Dosieraerosolen und Arzneimitteln zur Verwendung in Inhalationsgeräten sind die An­wendungshinweise der Gebrauchsinformationen zu beachten. Expositionsmindernd kann sich z. B. die Verwendung von Inhalationshilfen auswirken.

(4) Zur Inhalationstherapie dürfen nur solche Ge­räte eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe di­rekt an die Umgebungsluft abgeben, z. B. bei pa­tientengetriggerten Geräten. Dies gilt nicht ftlr die alleinige Anwendung von Sole oder ftlr Geräte zur Luftbefeuchtung, wie z. B. Ultraschallvernebler.

4.5 Vorbereitung und Verabreichen von Infu­sionen und Injektionen

Bei der Vorbereitung und dem Verabreichen von Infusionen bzw. Injektionen ist folgendes zu beachten:

Eine Aerosolbildung ist zu vermeiden. Dazu sind ggf. technische Hilfsmittel (z.B. Druck­entlastungssysteme mit Aerosolfilter) zu ver­wenden.

Beim Wechseln, Entlüften bzw. Entfernen von Infusionssystemen ist eine Exposition der Bes­chäftigten zu verhindern und eine Verunreini­gung des Raumes zu vermeiden.

4.6 Entsorgung von Arzneimitteln

Arzneimittel und Arzneimittelreste, die nicht mehr verabreicht werden sollen oder dürfen, sind gemäß den örtlich geltenden abfallrechtlichen Bestimmun­gen zu entsorgen .. Weitere Hinweise ftlr die sach­gerechte Entsorgung geben die berufsgenossens­chaftlichen "Regeln ftlr das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfallen in Einrichtungen des Ge­sundheitsdienstes" (ZH 11176) und das LAGA­Merkblatt "über die Vermeidung und die Entsor­gung von Abfallen aus öffentlichen und privaten

TRGS 525 A31

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". Bezüglich der Keimzeichnung von Abftlilen wird auf die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang" verwiesen.

5 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimittel

5.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fort­pflanzungsgefahrdende Arzneimittel (CMR­Arzneimittel) sind Stoffe gemäß Anhang I Nr. 1.4.2 oder Zubereitungen gemäß Anhang II Nr. 1.5.6 GefStoffV, die nach § 4aGefStoffV oder nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgut­verändernder oder fortpflanzungsgefabrdender Stoffe" als

krebserzeugende Stoffe,

erbgutverändernde Stoffe,

reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefabr­dende) Stoffe mit Beeinträchtigung der Fort­pflanzungsfabigkeit (Fruchtbarkeit) und fruchtschädigender (entwicklungsschädigen­der) Wirkung einzustufen sind

oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Ar­beitgebers so einzustufen waren.

(2) Zu diesen Stoffgruppen zählen insbesondere zahlreiche Arzneimittel aus der Gruppe der Zytos­tatika und Virustatika. Nähere Hinweise sind den entsprechenden Fachinfonnationen zu entnehmen.

(3)Der im Arzneimittelgesetz definierte Begriff des Herstellens ist hier nicht zur Abgrenzung eines mit bestimmten Schutzmaßnahmen verbundenen Tä­tigkeitsspektrums geeignet. Die Begriffe des Zube­reitens und der Applikation im Sinne dieses Abs­chnitts sind nicht identisch mit den entsprechenden Begriffen aus dem Arzneimittelrecht.

(4) Unter Zubereiten im Sinne dieses Abschnitts sind alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform zu verstehen. Dazu gehört das Auflösen der Trocken­substanz mit dem daftlr vorgesehenen Lösung­smittel, das Aufziehen von Spritzen mit CMR­Arzneimittel, das Dosieren eines aufgelösten Arz­neimittels Z.B. in eine Infusionslösung.

(5) Unter Applikation oder Verabreichen werden im Sinne dieses Abschnitts alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels am Pa­tienten verstanden. Dazu gehört z. B. das Anste­chen der Infusion, das Anbringen (Konnektieren) des Infusionsbestecks an den Patienten, die Ab­nahme und die Beseitigung der Infusion.

5.2 Ermittlungspflicht

(I) Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in de-

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A32 TRGS 525

nen Beschäftigte Umgang mit CMR-Arzneimitteln haben, zu erfassen. Alle CMR-Arzneimittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuflihren und entspre­chend einzustufen.

(2) In Bereichen, in denen mit CMR-Arzneimitteln umgegangen wird, muß mit einer Gefahrdung der Beschäftigten gerechnet werden. Das betrifft insbe­sondere folgende Bereiche:

Zubereiten von CMR-Arzneimitteln

Applikation (Verabreichen) vOl1lnjektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben

Beseitigung und Entsorgung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMR­Arzneimitteln

Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien

Entsorgung von CMR-Arzneimitteln und­resten sowie entsprechend verunreinigter Ma­terialien

Handhabung von mit CMR-Armeimitteln ve­runreinigten Textilien

Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte

(3) Vor Einsatz von CMR-Arzneimitteln hat der Arbeitgeber die Gefahrdungen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Körperflüssigkeiten von Patienten unter CMR­Therapien sind analog Anhang I und Anhang 11 GefStoffV nicht als Gefahrstoffe einzustufen.

(5) Der Umgang mit Tabletten beinhaltet in der Regel keine Gefahrdung, da eine Freisetzung des Wirkstoffes bei der Handhabung nicht zu erwarten ist (vgl. Nummer 4.2 Abs. I).

5.3 Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeines

(1) Dem zentralen Zubereiten von CMR­Armeimitteln ist der Vorrang vor dem dezentralen Zubereiten zu geben.

(2) Die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigte ist in dem Arbeitsbereich, in dem CMR-Arzneimittel zu­bereitet werden, so gering wie möglich zu halten.

(3) Weitere Hinweise zum Umgang mit dieser Stoffgruppe finden sich in den berufsgenossens. chaftlichen "Regeln flir Sicherheit und Gesund­heitsschurz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" (ZH 1/513).

5.3.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Zube­reiten von CMR-Arzneimitleln

(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicher-

heitswerkbank durchzuflihren .

(2) Werkbänke, die eine gleichwertige Sicherheit bieten wie Werkbänke gemäß DIN 12980, können eingesetzt werden. Die Sicherheitstechnik des Ar­beitsverfahrens ist in angemessener Frist der tech­nischen Fortentwicklung anzupassen.

(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMR­Arzneimitteln sind geeignete Hilfsmittel zu ver­wenden z.B.:

Druckentlastungssysteme,

Überleitsysteme

(4) Zur Verhinderung der Verunreinigung von Ar­beitsflächen etc. sind

Arbeiten nur auf einer saugfähigen und nach unten undurchlässigen Unterlage durchzuflih­ren, wobei darauf zu achten ist, daß die Strö­mungsverhältnisse der Werkbank nicht beein­trächtigt werden,

Infusionsbestecke nur mit Trägerlösungen zu entlüften.

(5) Bei der Applikation von CMR-Armeimitteln ist zu beachten, daß Zu- und Abläufe keine Undichtig­keiten aufweisen, die zu einer Verunreinigung der Umgebung flihren. Beim offenen Umgang sind Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 5.4 zu ergrei­fen.

5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken

(1) Das Zubereiten von CMR-Armeimitteln darf nur in abgetrennten, deutlich gekennzeichneten Ar­beitsräumen durchgeflihrt werden. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Funktion der Werkbank beim Öffuen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird; ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während der Arbeiten an der Werkbank nicht geöffnet werden.

(2) Der Arbeitsraum muß nach der Arbeitsstätten­verordnung ausreichend belUftet sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu klimatisieren. Die Luftflihrung und der Luftdruck dürfen keine negativen Rück­wirkungen ,uf die Werkbank haben (siehe "Behör­dlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" , in Vorbereitung).

(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzus­tellen, zu betreiben, zu warten und zu überprüfen.

(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, muß unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Än­derung des Aufstellungsortes und nach Verände-

A32 TRGS 525

nen Beschäftigte Umgang mit CMR-Arzneimitteln haben, zu erfassen. Alle CMR-Arzneimittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuflihren und entspre­chend einzustufen.

(2) In Bereichen, in denen mit CMR-Arzneimitteln umgegangen wird, muß mit einer Gefahrdung der Beschäftigten gerechnet werden. Das betrifft insbe­sondere folgende Bereiche:

Zubereiten von CMR-Arzneimitteln

Applikation (Verabreichen) vOl1lnjektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben

Beseitigung und Entsorgung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMR­Arzneimitteln

Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien

Entsorgung von CMR-Arzneimitteln und­resten sowie entsprechend verunreinigter Ma­terialien

Handhabung von mit CMR-Armeimitteln ve­runreinigten Textilien

Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte

(3) Vor Einsatz von CMR-Arzneimitteln hat der Arbeitgeber die Gefahrdungen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Körperflüssigkeiten von Patienten unter CMR­Therapien sind analog Anhang I und Anhang 11 GefStoffV nicht als Gefahrstoffe einzustufen.

(5) Der Umgang mit Tabletten beinhaltet in der Regel keine Gefahrdung, da eine Freisetzung des Wirkstoffes bei der Handhabung nicht zu erwarten ist (vgl. Nummer 4.2 Abs. I).

5.3 Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeines

(1) Dem zentralen Zubereiten von CMR­Armeimitteln ist der Vorrang vor dem dezentralen Zubereiten zu geben.

(2) Die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigte ist in dem Arbeitsbereich, in dem CMR-Arzneimittel zu­bereitet werden, so gering wie möglich zu halten.

(3) Weitere Hinweise zum Umgang mit dieser Stoffgruppe finden sich in den berufsgenossens. chaftlichen "Regeln flir Sicherheit und Gesund­heitsschurz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" (ZH 1/513).

5.3.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Zube­reiten von CMR-Arzneimitleln

(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicher-

heitswerkbank durchzuflihren .

(2) Werkbänke, die eine gleichwertige Sicherheit bieten wie Werkbänke gemäß DIN 12980, können eingesetzt werden. Die Sicherheitstechnik des Ar­beitsverfahrens ist in angemessener Frist der tech­nischen Fortentwicklung anzupassen.

(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMR­Arzneimitteln sind geeignete Hilfsmittel zu ver­wenden z.B.:

Druckentlastungssysteme,

Überleitsysteme

(4) Zur Verhinderung der Verunreinigung von Ar­beitsflächen etc. sind

Arbeiten nur auf einer saugfähigen und nach unten undurchlässigen Unterlage durchzuflih­ren, wobei darauf zu achten ist, daß die Strö­mungsverhältnisse der Werkbank nicht beein­trächtigt werden,

Infusionsbestecke nur mit Trägerlösungen zu entlüften.

(5) Bei der Applikation von CMR-Armeimitteln ist zu beachten, daß Zu- und Abläufe keine Undichtig­keiten aufweisen, die zu einer Verunreinigung der Umgebung flihren. Beim offenen Umgang sind Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 5.4 zu ergrei­fen.

5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken

(1) Das Zubereiten von CMR-Armeimitteln darf nur in abgetrennten, deutlich gekennzeichneten Ar­beitsräumen durchgeflihrt werden. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Funktion der Werkbank beim Öffuen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird; ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während der Arbeiten an der Werkbank nicht geöffnet werden.

(2) Der Arbeitsraum muß nach der Arbeitsstätten­verordnung ausreichend belUftet sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu klimatisieren. Die Luftflihrung und der Luftdruck dürfen keine negativen Rück­wirkungen ,uf die Werkbank haben (siehe "Behör­dlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" , in Vorbereitung).

(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzus­tellen, zu betreiben, zu warten und zu überprüfen.

(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, muß unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Än­derung des Aufstellungsortes und nach Verände-

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rungen des Raumes durch fachkundiges Personal überprüft werden.

(5) Beim Zubereiten von krebserzeugenden Arz­neimitteln muß die Sicherheitswerkbank eine For­tluftftihrung nach außen haben, es sei denn es wird ein nach § 36 Abs. 7 GefStofN und Nummer 4.2. der TRGS 560 "Luftrückflihrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" anerkanntes Ver­fahren (s. Absatz 2) eingesetzt.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen

(I) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in ei­ner Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreini­gung oder Beschädigung sofort zu wechseln:

I. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen und

2. hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und enganliegenden Armbündchen.

(2) Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hi­nausgehen, sind mit folgender persönlicher Schut­zausrüstung auszuführen:

I. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen,

2. Schutzbrille mit Seitenschutz,

3. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen,

4. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgerä­ten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).

(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verun­reinigungen, die beim Zubereiten oder der Appli­kation auftreten, sind mindestens bereitzuhalten:

I. Überschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen, Schutzbrille, und Schutzhandschuhe,

2. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen "Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgerä­ten" (ZH 1/701 und GUV 20.14),

3. geschnittener Zellstoff in ausreichender Menge,

4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel.

5.5 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freiset­zung von CMR-Arzneimilteln

TRGS 525 A33

(I) Verunreinigungen durch verschüttete CMR­Arzneimittel (Trockensubstanzen, zerbrochene Ta­bletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachge­recht zu beseitigen. Zur Aufnahme der Substanzen eignen sich Einmaltücher oder Zellstoff Bei Vers­chütten von Trockensubstanz müssen die aufneh­menden Materialien angefeuchtet werden.

(2) Bei Verunreinigung der Haut mit CMR­Arzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.

(3) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung mindestens 10 Minuten gründlich zu spülen. Da­nach ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.

(4) Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und ein zu­sätzliches Paar Schutzhandschuhe gegen mechanis­che Risiken überzuziehen.

(5) Die verunreinigten Bächen sind anschließend zu reinigen.

5.6 Innerbetrieblicher Transport

(I) Der Transport von Zubereitungen muß in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließ­baren Behältnissen erfolgen.

(2) Die Transportbehältnisse von CMR­Arzneimitteln sollen mit einem Hinweis z. B. "Vor­sicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.

5.7 Entsorgung

(I) Bei der Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materia­lien sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.

(2) Restsubstanzen und Restlösungen sind als be­sonders überwachungsbedürftiger Abfall im Ein­klang mit dem Abfallrecht in gekennzeichneten, ausreichend widerstandsfahigen, dichtschließenden Behältnissen zu sammeln und der Entsorgung zuzu­flihren ..

(3) Mehrwegwäsche oder alternativ textile Mehr­wegmaterialien ist/sind nach Verunreinigung un­verzüglich zu wechseln, ohne weitere Manipulation zu sammeln und in der Wäscherei aufzubereiten.

(4) Hinweise fur die Kennzeichnung von Abfall­sammel- und -transportbehältern gibt die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang".

(5) Weitere Hinweise auf den sachgerechten Um­gang mit Abfallen im Bereich des Gesundheits­dienstes gibt das LAGA-Merkblalt "Vermeidung und Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".

(6) Da eine Belastung der Filter nicht auszuschlie­ßen sind, sollten aus Vorsorgegründen beim Filter­wechsel Schutzmaßnahmen mindestens analog Nummer 5.4 Abs. 2 ergriffen werden. Der Schutz­kittel braucht nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

rungen des Raumes durch fachkundiges Personal überprüft werden.

(5) Beim Zubereiten von krebserzeugenden Arz­neimitteln muß die Sicherheitswerkbank eine For­tluftftihrung nach außen haben, es sei denn es wird ein nach § 36 Abs. 7 GefStofN und Nummer 4.2. der TRGS 560 "Luftrückflihrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" anerkanntes Ver­fahren (s. Absatz 2) eingesetzt.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen

(I) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in ei­ner Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreini­gung oder Beschädigung sofort zu wechseln:

I. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen und

2. hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und enganliegenden Armbündchen.

(2) Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hi­nausgehen, sind mit folgender persönlicher Schut­zausrüstung auszuführen:

I. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen,

2. Schutzbrille mit Seitenschutz,

3. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen,

4. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgerä­ten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).

(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verun­reinigungen, die beim Zubereiten oder der Appli­kation auftreten, sind mindestens bereitzuhalten:

I. Überschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen, Schutzbrille, und Schutzhandschuhe,

2. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen "Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgerä­ten" (ZH 1/701 und GUV 20.14),

3. geschnittener Zellstoff in ausreichender Menge,

4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel.

5.5 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freiset­zung von CMR-Arzneimilteln

TRGS 525 A33

(I) Verunreinigungen durch verschüttete CMR­Arzneimittel (Trockensubstanzen, zerbrochene Ta­bletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachge­recht zu beseitigen. Zur Aufnahme der Substanzen eignen sich Einmaltücher oder Zellstoff Bei Vers­chütten von Trockensubstanz müssen die aufneh­menden Materialien angefeuchtet werden.

(2) Bei Verunreinigung der Haut mit CMR­Arzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.

(3) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung mindestens 10 Minuten gründlich zu spülen. Da­nach ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.

(4) Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und ein zu­sätzliches Paar Schutzhandschuhe gegen mechanis­che Risiken überzuziehen.

(5) Die verunreinigten Bächen sind anschließend zu reinigen.

5.6 Innerbetrieblicher Transport

(I) Der Transport von Zubereitungen muß in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließ­baren Behältnissen erfolgen.

(2) Die Transportbehältnisse von CMR­Arzneimitteln sollen mit einem Hinweis z. B. "Vor­sicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.

5.7 Entsorgung

(I) Bei der Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materia­lien sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.

(2) Restsubstanzen und Restlösungen sind als be­sonders überwachungsbedürftiger Abfall im Ein­klang mit dem Abfallrecht in gekennzeichneten, ausreichend widerstandsfahigen, dichtschließenden Behältnissen zu sammeln und der Entsorgung zuzu­flihren ..

(3) Mehrwegwäsche oder alternativ textile Mehr­wegmaterialien ist/sind nach Verunreinigung un­verzüglich zu wechseln, ohne weitere Manipulation zu sammeln und in der Wäscherei aufzubereiten.

(4) Hinweise fur die Kennzeichnung von Abfall­sammel- und -transportbehältern gibt die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang".

(5) Weitere Hinweise auf den sachgerechten Um­gang mit Abfallen im Bereich des Gesundheits­dienstes gibt das LAGA-Merkblalt "Vermeidung und Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".

(6) Da eine Belastung der Filter nicht auszuschlie­ßen sind, sollten aus Vorsorgegründen beim Filter­wechsel Schutzmaßnahmen mindestens analog Nummer 5.4 Abs. 2 ergriffen werden. Der Schutz­kittel braucht nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

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A34 TRGS 525

(7) Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist da­rauf zu achten, daß die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen.

5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen

(I) Sowohl flir die Beschäftigten, die CMR­Arzneimittel zubereiten, als auch flir die, die diese verabreichen, können radiologische Untersuchun­gen und Analysen im biologischen Material als Routineuntersuchungen nicht empfohlen werden. Im Einzelfall können z. B. nach großflächigem Hautkontakt mit oder Inkorporation von CMR­Arzneimitteln Analysen im biologischen Material sinnvoll sein.

(2) Für Beschäftigte, die CMR-Arzneimittel zube­reiten bzw. verabreichen, sind zusätzliche spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen aufgrund des Umgangs mit CMR-Arzneimitteln arbeitsmedizi­nisch nicht zu begründen.

6 Inhalationsanästhetika

Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit flüchtigen Anästhetika und Lachgas zu Narkosezwecken in Einrichtungen der humanmedizinischen Versor­gung. Er enthält Prinzipien zum Umgang mit Nar­kosegasen. Weiterführende Erläuterungen dazu finden sich u.a. in dem "Merkblatt flir den Umgang mit Narkosegasen" herausgegeben vom Amt flir Arbeitsschutz Hamburg.

6.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

6.1.1 Bestandteile des Narkosesystems

(I) Das Hochdrucksystem umfaBt folgende Bes­tandteile:

die zentrale Gasversorgung flir Sauerstoff, Lachgas (N20) und Druckluft,

die dazugehörigen Zuleitungen zu den einzel­nen operativen Einheiten,

die Wandsteckdosen,

Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,

die Zuleitungen zum Narkosegerät,

die gasflihrenden Teile der Narkosegeräte bis hin zum Reduzierventil.

(2) Das Niederdrucksystem umfaßt:

das Beatmungssystem,

das patientennahe Kreissystem mit Ventilsys­ternen,

Verdampfer für volatile Anästhetika,

MeBeinheiten, Kohlendioxid(C02)-Absorber

usw ..

6.1.2 Narkosegasabsaugungen sind:

1. Absaugeinrichtungen an Narkosegeräten, die direkt mit dem Ausatemventil oder dem Über­druckventil verbunden sind. Durch sie wird überschüssiges Narkosegas, das von dem Pa­tienten während der Ausatemphase abgegeben wird, aus dem Arbeitsraum entfernt.

2. Lokalabsaugungen wie z. B. abgesaugte Dop­pelmaskensysteme oder

3. mobile Einzelabsaugungen

6.2 Ermittlungspflicht

(I) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu er­mitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narko­segasen ausgesetzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirkulierenden RL T-Anlagen (zum Begriff "aus­gesetzt sein" siehe Nummer I der TRGS 101 "Be­griffsbestimmungen"). Für diese Arbeitsbereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Er­mittlung und Beurteilung der Konzentrationen ge­fahrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitshereichen" durchzuflihren.

(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N20-Leitungssysteme (Ins­

!allationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.

(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Nar­kosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.

6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung

6.3.1 Leitungssysteme für N20

(I) Betriebsvorschriften flir Hochdruckleitungen flir Lachgas (N20) ergeben sich aus der TRG 280

"Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter -Betreiben von Druckgasbehältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beach­ten' baulicher Bestandteil UVVGase Titel Leitungssysteme §8 Betrieb von Anlagen filrN20

§ 12 Dichtheit von Anlagen § 19 Dichtheitsüberwachung § 53 Prüfung von Anlagen und

Anlagenteilen § 54 DichtheitsprUfung § 55 Prüfung von Schlauchlei-

tungen und Gelenkrohren § 56 Prüfung von Gaswam-

einrichtungen

(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Über-

A34 TRGS 525

(7) Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist da­rauf zu achten, daß die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen.

5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen

(I) Sowohl flir die Beschäftigten, die CMR­Arzneimittel zubereiten, als auch flir die, die diese verabreichen, können radiologische Untersuchun­gen und Analysen im biologischen Material als Routineuntersuchungen nicht empfohlen werden. Im Einzelfall können z. B. nach großflächigem Hautkontakt mit oder Inkorporation von CMR­Arzneimitteln Analysen im biologischen Material sinnvoll sein.

(2) Für Beschäftigte, die CMR-Arzneimittel zube­reiten bzw. verabreichen, sind zusätzliche spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen aufgrund des Umgangs mit CMR-Arzneimitteln arbeitsmedizi­nisch nicht zu begründen.

6 Inhalationsanästhetika

Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit flüchtigen Anästhetika und Lachgas zu Narkosezwecken in Einrichtungen der humanmedizinischen Versor­gung. Er enthält Prinzipien zum Umgang mit Nar­kosegasen. Weiterführende Erläuterungen dazu finden sich u.a. in dem "Merkblatt flir den Umgang mit Narkosegasen" herausgegeben vom Amt flir Arbeitsschutz Hamburg.

6.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

6.1.1 Bestandteile des Narkosesystems

(I) Das Hochdrucksystem umfaBt folgende Bes­tandteile:

die zentrale Gasversorgung flir Sauerstoff, Lachgas (N20) und Druckluft,

die dazugehörigen Zuleitungen zu den einzel­nen operativen Einheiten,

die Wandsteckdosen,

Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,

die Zuleitungen zum Narkosegerät,

die gasflihrenden Teile der Narkosegeräte bis hin zum Reduzierventil.

(2) Das Niederdrucksystem umfaßt:

das Beatmungssystem,

das patientennahe Kreissystem mit Ventilsys­ternen,

Verdampfer für volatile Anästhetika,

MeBeinheiten, Kohlendioxid(C02)-Absorber

usw ..

6.1.2 Narkosegasabsaugungen sind:

1. Absaugeinrichtungen an Narkosegeräten, die direkt mit dem Ausatemventil oder dem Über­druckventil verbunden sind. Durch sie wird überschüssiges Narkosegas, das von dem Pa­tienten während der Ausatemphase abgegeben wird, aus dem Arbeitsraum entfernt.

2. Lokalabsaugungen wie z. B. abgesaugte Dop­pelmaskensysteme oder

3. mobile Einzelabsaugungen

6.2 Ermittlungspflicht

(I) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu er­mitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narko­segasen ausgesetzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirkulierenden RL T-Anlagen (zum Begriff "aus­gesetzt sein" siehe Nummer I der TRGS 101 "Be­griffsbestimmungen"). Für diese Arbeitsbereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Er­mittlung und Beurteilung der Konzentrationen ge­fahrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitshereichen" durchzuflihren.

(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N20-Leitungssysteme (Ins­

!allationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.

(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Nar­kosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.

6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung

6.3.1 Leitungssysteme für N20

(I) Betriebsvorschriften flir Hochdruckleitungen flir Lachgas (N20) ergeben sich aus der TRG 280

"Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter -Betreiben von Druckgasbehältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beach­ten' baulicher Bestandteil UVVGase Titel Leitungssysteme §8 Betrieb von Anlagen filrN20

§ 12 Dichtheit von Anlagen § 19 Dichtheitsüberwachung § 53 Prüfung von Anlagen und

Anlagenteilen § 54 DichtheitsprUfung § 55 Prüfung von Schlauchlei-

tungen und Gelenkrohren § 56 Prüfung von Gaswam-

einrichtungen

(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Über-

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prüfung von Lachgas (N20)-Leitungssystemen

muß deren technische Dichtheit gewährleistet wer­den. Der Begriff technische Dichtheit wird ver­wendet, da eine absolute Dichtheit rur Gase nicht zu erreichen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer rur den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Un­dichtheit nicht erkennbar ist.

(3) Lachgas(N20)-Entnahmedosen sind mindestens

jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stec­ker) auf Dichtheit zu überprüfen. Täglich benutzte N20-Entnahmedosen sollten in kürzeren Abstän-

den (vierteljährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspürgeräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Aufwand rur die jährlichen Prüfungen zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N20-

Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.

(4) Der Arbeitgeber hat darur zu sorgen, daß die Ergebnisse der o. a. Funktions- und Dichtheitsprü­fungen in ein Prütbuch eingetragen werden. Das Prütbuch ist auf Verlangen der zuständigen Be­hörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundi­gen Personen durchgeruhrt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert wer­den.

6.3.2 Narkosegeräte

(I) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetrieb­nahme, nach Instandsetzung und Wartung entspre­chend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müs­sen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geei­gneter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft wer­den. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätety­pischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Über­prüfung ist zu dokumentieren.

(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Be­reitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheits­prüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H20)

darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzu­fuhren, sofern das Narkosegerät keinen automatis­chen Selbsttest durchfuhrt.

(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H20) im Niederdrucksystem sollten

nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob äl­tere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf.

TRGS 525 A35

Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausrei­chende Raumlüftung die Einhaltung von Luft­grenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.

6.4 Narkosegasabsaugungen

(I) Die Abruhrung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.

(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnar­kotika muß sichergestellt werden, daß die Narkose­gasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde.

(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß Nar­kosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, daß in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.

(4) Narkosegase aus Nebenstrommeßgeräten müs­sen erfaßt werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.

(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Absaugan­lagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumen­tieren.

(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wan· danschluß zu nehmen, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, daß die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.

(7) Absaugschläuche sind durch regehnäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.

6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgrenz­werte bei bestimmten Narkoseverfahren und Operationstechniken

(I) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Mas­kennarkosen) oder bestimmten Operationstechni­ken frei abströmende Narkosegase zu hohen Nar­kosegasbelastungen der Beschäftigten fuhren kön­nen, ist durch geeignete Maßnahmen (indikation­sabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen:

Medizinische Ersatzverfahren (z.B. i.v. Nar­kose),

emissionsarme Ersatzverfahren (z. B Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme ),

lokale Absaugungen wie Doppelmaskensys­teme, Absaugung am Tubus, abgesaugte Dop­pelbeutelsysteme (Säuglingsnarkosen), Tis­chabsaugungen oder andere lokale Absaug­systeme, die frei abströmende Narkosegase

prüfung von Lachgas (N20)-Leitungssystemen

muß deren technische Dichtheit gewährleistet wer­den. Der Begriff technische Dichtheit wird ver­wendet, da eine absolute Dichtheit rur Gase nicht zu erreichen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer rur den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Un­dichtheit nicht erkennbar ist.

(3) Lachgas(N20)-Entnahmedosen sind mindestens

jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stec­ker) auf Dichtheit zu überprüfen. Täglich benutzte N20-Entnahmedosen sollten in kürzeren Abstän-

den (vierteljährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspürgeräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Aufwand rur die jährlichen Prüfungen zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N20-

Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.

(4) Der Arbeitgeber hat darur zu sorgen, daß die Ergebnisse der o. a. Funktions- und Dichtheitsprü­fungen in ein Prütbuch eingetragen werden. Das Prütbuch ist auf Verlangen der zuständigen Be­hörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundi­gen Personen durchgeruhrt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert wer­den.

6.3.2 Narkosegeräte

(I) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetrieb­nahme, nach Instandsetzung und Wartung entspre­chend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müs­sen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geei­gneter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft wer­den. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätety­pischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Über­prüfung ist zu dokumentieren.

(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Be­reitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheits­prüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H20)

darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzu­fuhren, sofern das Narkosegerät keinen automatis­chen Selbsttest durchfuhrt.

(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H20) im Niederdrucksystem sollten

nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob äl­tere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf.

TRGS 525 A35

Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausrei­chende Raumlüftung die Einhaltung von Luft­grenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.

6.4 Narkosegasabsaugungen

(I) Die Abruhrung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.

(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnar­kotika muß sichergestellt werden, daß die Narkose­gasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde.

(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß Nar­kosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, daß in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.

(4) Narkosegase aus Nebenstrommeßgeräten müs­sen erfaßt werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.

(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Absaugan­lagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumen­tieren.

(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wan· danschluß zu nehmen, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, daß die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.

(7) Absaugschläuche sind durch regehnäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.

6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgrenz­werte bei bestimmten Narkoseverfahren und Operationstechniken

(I) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Mas­kennarkosen) oder bestimmten Operationstechni­ken frei abströmende Narkosegase zu hohen Nar­kosegasbelastungen der Beschäftigten fuhren kön­nen, ist durch geeignete Maßnahmen (indikation­sabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen:

Medizinische Ersatzverfahren (z.B. i.v. Nar­kose),

emissionsarme Ersatzverfahren (z. B Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme ),

lokale Absaugungen wie Doppelmaskensys­teme, Absaugung am Tubus, abgesaugte Dop­pelbeutelsysteme (Säuglingsnarkosen), Tis­chabsaugungen oder andere lokale Absaug­systeme, die frei abströmende Narkosegase

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A36 TRGS 525

soweit wie möglich erfassen,

ausreichende Außen luft über die raumlufttech­nischen Anlagen,

ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationspersonals.

(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichsanalyse flir alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.

6.6 Raumluftlechnische Anlagen

(I) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkose­geräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit flir die Ein­haltung der Luftgrenzwerte von Narkosegasen ge­währleistet. In Operations-. Ein-. Ausleit- und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Narko­segasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RL T-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.

(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muß unter den üblichen Arbeitsbedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Ände­rung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermeiden. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichen­den Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.

6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche

(I) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermit­tlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahr­licher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.

(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen ge­mäß Nummer 6.3 bis 6.6 muß durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmä­ßige Kontrolle des technischen Raumstatus ge­währleistet werden. Unter Erhebung eines technis­chen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systema­tischer Meßprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasflihrenden Räume ermittelt. Alle po­tentiellen N20-Leckagepunkte werden direkt über-

prüft. Die Meßprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmessung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuflihren.

(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden. wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen ge­mäß Nummer 6.6 und 6.8.

2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauerhaft si­cheren Einhaltung der Luftgrenzwerte flir Nar­kosegase ausgegangen werden, wenn die Be­dingungen der BIAIBG-Empfehlung zur "Überwachung von Arbeitsbereichenl Aufwa­chräumen" erflillt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Operationsräumen" befindet sich in Vorberei­tung ..

3. Nachweis, daß die Bedingungen, die zur Aus­setzung der Kontrollmessungen geflihrt haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Ände­rungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).

6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung

(I) Gemäß § 20 GefStoftV ist eine Betriebsanwei­sung fIir das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle si­cherheitstechnischen Anforderungen an Anästhe­siearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoftV".

(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrie­blichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhal­ten:

I. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheitsprü­fungen, Leckagesuche, Anwendung von loka­len Absaugmaßnahmen, Anschließen der zen­tralen Absaugung usw.,

2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narko­seflihrung,

3. Hinweise an gebärfahige Arbeitnehmerinnen auf die Gefahrdungen durch Inhalationsanäs­thetika,

4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmeßgeräte.

7 Desinfektionsmitlel

7.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhindern.

A36 TRGS 525

soweit wie möglich erfassen,

ausreichende Außen luft über die raumlufttech­nischen Anlagen,

ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationspersonals.

(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichsanalyse flir alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.

6.6 Raumluftlechnische Anlagen

(I) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkose­geräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit flir die Ein­haltung der Luftgrenzwerte von Narkosegasen ge­währleistet. In Operations-. Ein-. Ausleit- und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Narko­segasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RL T-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.

(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muß unter den üblichen Arbeitsbedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Ände­rung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermeiden. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichen­den Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.

6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche

(I) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermit­tlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahr­licher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.

(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen ge­mäß Nummer 6.3 bis 6.6 muß durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmä­ßige Kontrolle des technischen Raumstatus ge­währleistet werden. Unter Erhebung eines technis­chen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systema­tischer Meßprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasflihrenden Räume ermittelt. Alle po­tentiellen N20-Leckagepunkte werden direkt über-

prüft. Die Meßprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmessung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuflihren.

(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden. wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen ge­mäß Nummer 6.6 und 6.8.

2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauerhaft si­cheren Einhaltung der Luftgrenzwerte flir Nar­kosegase ausgegangen werden, wenn die Be­dingungen der BIAIBG-Empfehlung zur "Überwachung von Arbeitsbereichenl Aufwa­chräumen" erflillt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Operationsräumen" befindet sich in Vorberei­tung ..

3. Nachweis, daß die Bedingungen, die zur Aus­setzung der Kontrollmessungen geflihrt haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Ände­rungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).

6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung

(I) Gemäß § 20 GefStoftV ist eine Betriebsanwei­sung fIir das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle si­cherheitstechnischen Anforderungen an Anästhe­siearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoftV".

(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrie­blichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhal­ten:

I. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheitsprü­fungen, Leckagesuche, Anwendung von loka­len Absaugmaßnahmen, Anschließen der zen­tralen Absaugung usw.,

2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narko­seflihrung,

3. Hinweise an gebärfahige Arbeitnehmerinnen auf die Gefahrdungen durch Inhalationsanäs­thetika,

4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmeßgeräte.

7 Desinfektionsmitlel

7.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(I) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhindern.

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(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten phy­sikalischen, chemischen oder kombinierten Verfa­hren zur DurchfUhrung einer Desinfektion.

(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflä­chen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.

(4) Im folgenden werden nur solche Desinfek­tionsmtttel berücksichtigt, die fur Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und fUr die besondere Maßnahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desin­fektionsmittel und -verfahren wird auf andere Re­gelungen verwiesen (z.B. UVV "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").

(5) Die fUr Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifischen Desinfektionsmittel wer­den eingesetzt z. B. bei der

Händedesinfektion

Haut-/Schleimhautdesinfektion,

Flächendesinfektion,

Instrumentendesinfektion.

7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und An­wendung von Desinfektionsmitteln und verfahren für die Flächen- und Instrumentende­sinfektion

7.2.1 Grundsatz

(I) Vor der Entscheidung über den Einsatz von De­sinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfek­tion erforderlich ist.

(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwartenden Infek­tionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes. Umweltaspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.

7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren

(I) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbringungsverfahren mit Aerosol­bildung wie z. B. Besprühen mit Desinfektions­mitteln) verringert werden können.

(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Er­fordernissen das mit dem geringstem gesundheitli­chen Risiko fUr die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).

7.23 Dokumentation

TRGS 525 A37

Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforde­rung den Arbeitschutzbehörden zur Verftigung zu stellen.

7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desin­fektionsmitteln

7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln fUr Si­cherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektion­sarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531 "Gefahrdung der Haut durch Arbei­ten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwiesen.

7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Des­infektionsmitlelkonzentraten

(1) Zur Verdünnung von DesinfektionmitteIkon­zentraten mit Wasser darf dieses maximal Raum­temperatur haben.

(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwen­den. Bei Handdosierung sind technische Dosierhil­fen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwen­den. Die erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.

(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu un­terlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrUc­klich auf die Kompatibilität hin.

(4) Da die Erfahrung zeigt, daß ein Verspritzen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.

7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Ge­brauchslösungen

7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel

(I) Beim Umgang mit aldehydhaitigen Lösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleim­haut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefaße mit aldehydhaitigen Lösun­gen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bes­timmt sind, dicht zu verschließen.

(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, daß keine Pfiitzen verbleiben, aus denen Aldehyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine au­sreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.

7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel

(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primäre wirksame Bes­tandteile Alkohole sind.

(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist

(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten phy­sikalischen, chemischen oder kombinierten Verfa­hren zur DurchfUhrung einer Desinfektion.

(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflä­chen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.

(4) Im folgenden werden nur solche Desinfek­tionsmtttel berücksichtigt, die fur Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und fUr die besondere Maßnahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desin­fektionsmittel und -verfahren wird auf andere Re­gelungen verwiesen (z.B. UVV "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").

(5) Die fUr Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifischen Desinfektionsmittel wer­den eingesetzt z. B. bei der

Händedesinfektion

Haut-/Schleimhautdesinfektion,

Flächendesinfektion,

Instrumentendesinfektion.

7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und An­wendung von Desinfektionsmitteln und verfahren für die Flächen- und Instrumentende­sinfektion

7.2.1 Grundsatz

(I) Vor der Entscheidung über den Einsatz von De­sinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfek­tion erforderlich ist.

(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwartenden Infek­tionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes. Umweltaspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.

7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren

(I) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbringungsverfahren mit Aerosol­bildung wie z. B. Besprühen mit Desinfektions­mitteln) verringert werden können.

(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Er­fordernissen das mit dem geringstem gesundheitli­chen Risiko fUr die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).

7.23 Dokumentation

TRGS 525 A37

Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforde­rung den Arbeitschutzbehörden zur Verftigung zu stellen.

7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desin­fektionsmitteln

7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln fUr Si­cherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektion­sarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531 "Gefahrdung der Haut durch Arbei­ten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwiesen.

7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Des­infektionsmitlelkonzentraten

(1) Zur Verdünnung von DesinfektionmitteIkon­zentraten mit Wasser darf dieses maximal Raum­temperatur haben.

(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwen­den. Bei Handdosierung sind technische Dosierhil­fen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwen­den. Die erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.

(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu un­terlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrUc­klich auf die Kompatibilität hin.

(4) Da die Erfahrung zeigt, daß ein Verspritzen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.

7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Ge­brauchslösungen

7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel

(I) Beim Umgang mit aldehydhaitigen Lösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleim­haut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefaße mit aldehydhaitigen Lösun­gen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bes­timmt sind, dicht zu verschließen.

(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, daß keine Pfiitzen verbleiben, aus denen Aldehyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine au­sreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.

7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel

(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primäre wirksame Bes­tandteile Alkohole sind.

(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist

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A38 TRGS 525

und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur Ver­fUgung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Die ausgebrachte Menge der Gebrauchslösung darf aus Gründen des Explosionsschutzes 50

ml je m2 zu behandelnden Fläche nicht übers­chreiten. Die ausgebrachte Gesamtmenge pro

Raum darf nicht mehr als 100 mlje m2 Raum­grundfläche betragen.

Aerosolbildung muß so weit wie möglich ver­mieden werden.

Heiße Flächen müssen vor der Desinfektion abgekühlt sein.

Mit der Desinfektion darf erst begonnen wer­den, wenn keine brennbaren Gase oder Dämpfe in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.

(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr kön­nen zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektions­mittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfek­tionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flammen und anderen Zündquellen nicht zulässig. Geflille mit alkoholischen Desinfektionsmitteln sind nach Gebrauch wieder zu verschließen. Nähe­res ist den berufsgenossenschaftlichen Regeln "fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfek­tionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.

7.4 Betriebsanweisung

Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoff­bezogene Betriebsanweisung ist sinnvo1lerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfek­tionsplans sowie dem Hautschutzplan in einer Ar­beitsanweisung zusammenzufassen und an geei­gneter Stelle bekanntzugeben.

Literaturverzeichnis

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kerne­nergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom­gesetz - AtomG)

Strahlenschutzverordnung (StrlSch V)

Röntgenverordnung (RöV)

Gesetz zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Che­mikaliengesetz -ChemG)

Verordnung zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Gesetz über die Durchflihrung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSA­BV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenve­rordnung - ArbStättV)

Medizinproduktegesetz (MPG)

Medizingeräteverordnung (MedGV)

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie ent­sprechende Verordnungen)

EG-Richtlinie Nr. 90/679fEWG

TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicherheitstech­nische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundesministeriums flir Arbeit und Sozialordnung)"

TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"

TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Kon­zentrationen geflihrlicher Stoffe in der Luft in Ar­beitsbereichen"

TRGS 403 "Bewertung von Stoff gemischen in der Luft am Arbeitsplatz"

TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahr­dungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vor­gehensweise (Ermittlungspflichten)"

TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und For­maldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanla­gen"

TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd"

TRGS 531 "Geflihrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"

TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

TRGS 560 "LuftrückfUhrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte )"

TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)"

TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgut­verändernder oder fortpflanzungsgefahrdender Stoffe"

TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"

TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druck­gasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern"

Europäisches Arzneibuch 1997

iJvv "Chlorung von Wasser

A38 TRGS 525

und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur Ver­fUgung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Die ausgebrachte Menge der Gebrauchslösung darf aus Gründen des Explosionsschutzes 50

ml je m2 zu behandelnden Fläche nicht übers­chreiten. Die ausgebrachte Gesamtmenge pro

Raum darf nicht mehr als 100 mlje m2 Raum­grundfläche betragen.

Aerosolbildung muß so weit wie möglich ver­mieden werden.

Heiße Flächen müssen vor der Desinfektion abgekühlt sein.

Mit der Desinfektion darf erst begonnen wer­den, wenn keine brennbaren Gase oder Dämpfe in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.

(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr kön­nen zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektions­mittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfek­tionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flammen und anderen Zündquellen nicht zulässig. Geflille mit alkoholischen Desinfektionsmitteln sind nach Gebrauch wieder zu verschließen. Nähe­res ist den berufsgenossenschaftlichen Regeln "fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfek­tionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.

7.4 Betriebsanweisung

Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoff­bezogene Betriebsanweisung ist sinnvo1lerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfek­tionsplans sowie dem Hautschutzplan in einer Ar­beitsanweisung zusammenzufassen und an geei­gneter Stelle bekanntzugeben.

Literaturverzeichnis

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kerne­nergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom­gesetz - AtomG)

Strahlenschutzverordnung (StrlSch V)

Röntgenverordnung (RöV)

Gesetz zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Che­mikaliengesetz -ChemG)

Verordnung zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Gesetz über die Durchflihrung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSA­BV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenve­rordnung - ArbStättV)

Medizinproduktegesetz (MPG)

Medizingeräteverordnung (MedGV)

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie ent­sprechende Verordnungen)

EG-Richtlinie Nr. 90/679fEWG

TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicherheitstech­nische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundesministeriums flir Arbeit und Sozialordnung)"

TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"

TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Kon­zentrationen geflihrlicher Stoffe in der Luft in Ar­beitsbereichen"

TRGS 403 "Bewertung von Stoff gemischen in der Luft am Arbeitsplatz"

TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahr­dungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vor­gehensweise (Ermittlungspflichten)"

TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und For­maldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanla­gen"

TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd"

TRGS 531 "Geflihrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"

TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

TRGS 560 "LuftrückfUhrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte )"

TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)"

TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgut­verändernder oder fortpflanzungsgefahrdender Stoffe"

TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"

TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druck­gasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern"

Europäisches Arzneibuch 1997

iJvv "Chlorung von Wasser

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UVV"Gase"

UVV "Gesundheitsdienst"

UVV "Wäscherei"

"Behördlich und berufsgenossenschaftlieh aner­kanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatika­werkbänken" (in Vorbereitung)

ZH 1/31 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheits­schutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheits­dienst" (z. zt. im Entwurt)

ZH 1/124 "Betriebsanweisungen fur den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Regeln rur Sicher­heit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahr­stoffen" ZH 11700 und GUV 20.19 "Regeln fur den Einsatz von Schutzkleidung"

ZH 11701 und GUV 20.14 "Regeln rur den Einsatz von Atemschutzgeräten"

ZH 11706 und GUV 20.17 "Regeln rur den Einsatz von Schutzhandschuhenn

DINIEN 374

DIN/EN 455 Teil I und Teil 2 (Teil 3 z. zt. im Entwurf)

DIN/EN 740

DIN 1946

DIN 12950

D1N 12980

D1N 13260

BG/BlA-Empfehlung zur Überwachung von Ar­beitsbereichen- Aufwachräumen

BGIBIA-Empfehlung zur Überwachung von Ope­rationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)

Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt rur Arbeitsschutz Hamburg)

Merkblatt "Umgang mit Zytostatika - Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zubereitung" (Arbeits­schutzverwaltung Nordrhein-Westfalen)

LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Ab­fällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"

Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheitsblatt 37 (1994) 3,128-142)

Liste der nach den Richtlinien rur die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mi­krobiologie als wirksam befundene Desinfektions­verfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)

Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Kran­kenhaus" (Berufsgenossenschaft fur Gesundheits­dienst und Wohlfahrtspflege)

TRGS 525 A39

UVV"Gase"

UVV "Gesundheitsdienst"

UVV "Wäscherei"

"Behördlich und berufsgenossenschaftlieh aner­kanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatika­werkbänken" (in Vorbereitung)

ZH 1/31 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheits­schutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheits­dienst" (z. zt. im Entwurt)

ZH 1/124 "Betriebsanweisungen fur den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Regeln rur Sicher­heit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahr­stoffen" ZH 11700 und GUV 20.19 "Regeln fur den Einsatz von Schutzkleidung"

ZH 11701 und GUV 20.14 "Regeln rur den Einsatz von Atemschutzgeräten"

ZH 11706 und GUV 20.17 "Regeln rur den Einsatz von Schutzhandschuhenn

DINIEN 374

DIN/EN 455 Teil I und Teil 2 (Teil 3 z. zt. im Entwurf)

DIN/EN 740

DIN 1946

DIN 12950

D1N 12980

D1N 13260

BG/BlA-Empfehlung zur Überwachung von Ar­beitsbereichen- Aufwachräumen

BGIBIA-Empfehlung zur Überwachung von Ope­rationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)

Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt rur Arbeitsschutz Hamburg)

Merkblatt "Umgang mit Zytostatika - Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zubereitung" (Arbeits­schutzverwaltung Nordrhein-Westfalen)

LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Ab­fällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"

Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheitsblatt 37 (1994) 3,128-142)

Liste der nach den Richtlinien rur die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mi­krobiologie als wirksam befundene Desinfektions­verfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)

Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Kran­kenhaus" (Berufsgenossenschaft fur Gesundheits­dienst und Wohlfahrtspflege)

TRGS 525 A39

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Kaim/Schwederski Bioanorganische Chemie Zur Funktion chemischer Elemente in Lebensprozessen

Von Prof. Dr. Wolfgang Kaim und Brigitte Schwederski, Ph. D. Universität Stuttgart

2., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1995. XVI, 460 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. Kart. DM 54,80 ÖS 400,-1 SFr 49,­ISBN 3-519-13505-1

(Teubner Studienbücher)

Nicht nur die »organischen« Ele­mente C, H, 0, N, S, P, sondern auch viele andere metallische wie nichtmetallische Elemente sind in ihren Verbindungen oder als Ionen lebensnotwendig (»essentiell«).

Das Buch beschreibt ein in stürmi­scher Entwicklung begriffenes Ge­biet am Schnittpunkt von Chemie, Biologie, Physik, Medizin und den Ökologie-orientierten Wissenschaf­ten. Die Bedeutung »anorgani­scher« Elemente in Lebensprozes­sen wird auf dem gegenwärtigen Wissensstand beschrieben, beson-

WIUom/D$c;:h~

Bioanorganische Chemie

derer Wert wird dabei auf ein Erkennen der Funktion bestimmter Elemente in ihren spezifischen Ver­bindungen für chemisch-biochemi­sche Prozesse gelegt.

Aus dem Inhalt Metalloenzyme - Sauerstofferzeu­gung, -transport und -metabolis­mus - Ionische Elektrolyte - Trans­port und Speichermechanismen -Radioaktive Isotope - Toxische Elemente - Anorganische Thera­peutika

Ausgezeichnet mit dem literaturpreiS 1993 des Fonds der Chemischen Industrie

Preisänderungen vorbehalten.

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

Kaim/Schwederski Bioanorganische Chemie Zur Funktion chemischer Elemente in Lebensprozessen

Von Prof. Dr. Wolfgang Kaim und Brigitte Schwederski, Ph. D. Universität Stuttgart

2., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1995. XVI, 460 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. Kart. DM 54,80 ÖS 400,-1 SFr 49,­ISBN 3-519-13505-1

(Teubner Studienbücher)

Nicht nur die »organischen« Ele­mente C, H, 0, N, S, P, sondern auch viele andere metallische wie nichtmetallische Elemente sind in ihren Verbindungen oder als Ionen lebensnotwendig (»essentiell«).

Das Buch beschreibt ein in stürmi­scher Entwicklung begriffenes Ge­biet am Schnittpunkt von Chemie, Biologie, Physik, Medizin und den Ökologie-orientierten Wissenschaf­ten. Die Bedeutung »anorgani­scher« Elemente in Lebensprozes­sen wird auf dem gegenwärtigen Wissensstand beschrieben, beson-

WIUom/D$c;:h~

Bioanorganische Chemie

derer Wert wird dabei auf ein Erkennen der Funktion bestimmter Elemente in ihren spezifischen Ver­bindungen für chemisch-biochemi­sche Prozesse gelegt.

Aus dem Inhalt Metalloenzyme - Sauerstofferzeu­gung, -transport und -metabolis­mus - Ionische Elektrolyte - Trans­port und Speichermechanismen -Radioaktive Isotope - Toxische Elemente - Anorganische Thera­peutika

Ausgezeichnet mit dem literaturpreiS 1993 des Fonds der Chemischen Industrie

Preisänderungen vorbehalten.

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

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Breitmaier Alkaloide Betäubungsmittel, Halluzinogene und andere Wirkstoffe, Leitstrukturen aus der Natur

Von Prof. Dr. Eberhard Breitmaier Universität Bonn

1997. 186 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. (Teubner Studienbücher) Kart. DM 32,-ÖS 234,- / SFr 29,­ISBN 3-519-03542-1

Das vorliegende Buch gibt nach zwei einleitenden Abschnitten über die Definition der Alkaloide, ihre Isolierung aus pflanzlichem Material und einem Kapitel über die Metho­den der Strukturaufklärung eine nach chemischen Kriterien (hetero­cyclische und andere Grundske­lette) geordnete Übersicht der be­kanntesten Alkaloide, ihres Vor­kommens in Pflanzen und anderen Organismen, ggf. auch ihrer Wir­kungen auf den Organismus. Ein weiterer Abschnitt widmet sich bisherigen Erkenntnissen zur Bio­genese einiger bedeutender Alka­loid-Klassen in Pflanzenfamilien, che­motaxonomischen und ökochemi­schen Aspekten. Als Alternative zu den Biosynthesen folgen einige

EIIr .. ~

Alkaloide

nach didaktischen und methodi­schen GeSichtspunkten ausgewähl­te Totalsynthesen bekannter Alka­loide. Dabei sollen mit Grund­kenntnissen der organischen Che­mie gut nachvollziehbare retrosyn­thetische Zerlegungen der Zielver­bindungen zum besseren Verständ­nis der Synthesestrategien beitra­gen. Schließlich sind die Alkaloide auch Leitstrukturen, Vorbilder zur Entwicklung synthetischer Wirk­stoffe; darunter sind Betäubungs­mittel und Halluzinogene beson­ders bedeutend und bekannt. Dem soll ein letztes Kapitel über halbsynthetische und synthetische Opioide sowie über synthetische Rausch- und Suchtstoffe Rechnung tragen.

Preisänderungen vorbehalten.

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

Breitmaier Alkaloide Betäubungsmittel, Halluzinogene und andere Wirkstoffe, Leitstrukturen aus der Natur

Von Prof. Dr. Eberhard Breitmaier Universität Bonn

1997. 186 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. (Teubner Studienbücher) Kart. DM 32,-ÖS 234,- / SFr 29,­ISBN 3-519-03542-1

Das vorliegende Buch gibt nach zwei einleitenden Abschnitten über die Definition der Alkaloide, ihre Isolierung aus pflanzlichem Material und einem Kapitel über die Metho­den der Strukturaufklärung eine nach chemischen Kriterien (hetero­cyclische und andere Grundske­lette) geordnete Übersicht der be­kanntesten Alkaloide, ihres Vor­kommens in Pflanzen und anderen Organismen, ggf. auch ihrer Wir­kungen auf den Organismus. Ein weiterer Abschnitt widmet sich bisherigen Erkenntnissen zur Bio­genese einiger bedeutender Alka­loid-Klassen in Pflanzenfamilien, che­motaxonomischen und ökochemi­schen Aspekten. Als Alternative zu den Biosynthesen folgen einige

EIIr .. ~

Alkaloide

nach didaktischen und methodi­schen GeSichtspunkten ausgewähl­te Totalsynthesen bekannter Alka­loide. Dabei sollen mit Grund­kenntnissen der organischen Che­mie gut nachvollziehbare retrosyn­thetische Zerlegungen der Zielver­bindungen zum besseren Verständ­nis der Synthesestrategien beitra­gen. Schließlich sind die Alkaloide auch Leitstrukturen, Vorbilder zur Entwicklung synthetischer Wirk­stoffe; darunter sind Betäubungs­mittel und Halluzinogene beson­ders bedeutend und bekannt. Dem soll ein letztes Kapitel über halbsynthetische und synthetische Opioide sowie über synthetische Rausch- und Suchtstoffe Rechnung tragen.

Preisänderungen vorbehalten.

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

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Fellenberg Chemie der l:Jmweltbelastung

Ziel dieser Darstellung ist es, eine Über­sicht über die wichtigsten Reaktionen von Schadstoffen in der Umwelt und deren Bedeutung für Atmosphäre, Was­ser und Boden sowie für Lebewesen zu geben. Hierzu werden die wichtigsten Abbau- und Entgiftungsreaktionen eini­ger Schadstoffe kurz skizziert und ne­ben natürlichen Abbaureaktionen auch technische Reinigungsverfahren ange­sprochen. Die vorgestellten Schadstoffe und deren Reaktionen werden wieder­holt in Beziehung zu toxikologischen und ökologischen Aspekten gesetzt, um den interdisziplinären Charakter des Wissensgebietes "Umweltbelas­tung« zu verdeutlichen.

Aus dem Inhalt Was sind Umweltbelastungen? - Verän­derungen der Atmosphäre: Stäube und Gase, Wirkungen auf Lebewesen, anor­ganische Materialien und Klimafaktoren, Grenzkonzentrationen , Abgasrein igung - Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser: Bewertungsmaß­stäbe, leicht und schwer abbaubare Substanzen, Schwermetalle, pH-Wert, Abwasserreinigung, T rinkwassergewin­nung - Bodenbelastung: Schadstoffein­trag, Bodenveränderung durch Boden­nutzung - Allgemein verbreitete Stoffe (Ubiquisten) - Nahrungs- und Genuß­mittel: synthetische und natürliche Be-

G F.II.nb.t~

Chemie der Umweltbelastung

Von Prof. Dr. Günter Fellenberg Technische Universität Braunschweig

3., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1997. 273 Seiten. 13,7x 20,5 cm. Kart. DM 36,80 ÖS 269,-1 SFr 33,­ISBN 3-519-23510-2

(Teubner Studienbücher)

Preisänderungen vorbehalten.

lastungsfaktoren, Mycotoxi­ne, Aufbereitung und Kon­servierung von Nahrungsmit­teln - Gebrauchsartikel: Schädlingsbekämpfungsmit -tel, Reinigungsmittel und Farben - Radioaktivität: Grenzwertabschätzung , Radioökologie, Quellen künstlicher Radioaktivität

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

Fellenberg Chemie der l:Jmweltbelastung

Ziel dieser Darstellung ist es, eine Über­sicht über die wichtigsten Reaktionen von Schadstoffen in der Umwelt und deren Bedeutung für Atmosphäre, Was­ser und Boden sowie für Lebewesen zu geben. Hierzu werden die wichtigsten Abbau- und Entgiftungsreaktionen eini­ger Schadstoffe kurz skizziert und ne­ben natürlichen Abbaureaktionen auch technische Reinigungsverfahren ange­sprochen. Die vorgestellten Schadstoffe und deren Reaktionen werden wieder­holt in Beziehung zu toxikologischen und ökologischen Aspekten gesetzt, um den interdisziplinären Charakter des Wissensgebietes "Umweltbelas­tung« zu verdeutlichen.

Aus dem Inhalt Was sind Umweltbelastungen? - Verän­derungen der Atmosphäre: Stäube und Gase, Wirkungen auf Lebewesen, anor­ganische Materialien und Klimafaktoren, Grenzkonzentrationen , Abgasrein igung - Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser: Bewertungsmaß­stäbe, leicht und schwer abbaubare Substanzen, Schwermetalle, pH-Wert, Abwasserreinigung, T rinkwassergewin­nung - Bodenbelastung: Schadstoffein­trag, Bodenveränderung durch Boden­nutzung - Allgemein verbreitete Stoffe (Ubiquisten) - Nahrungs- und Genuß­mittel: synthetische und natürliche Be-

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Chemie der Umweltbelastung

Von Prof. Dr. Günter Fellenberg Technische Universität Braunschweig

3., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1997. 273 Seiten. 13,7x 20,5 cm. Kart. DM 36,80 ÖS 269,-1 SFr 33,­ISBN 3-519-23510-2

(Teubner Studienbücher)

Preisänderungen vorbehalten.

lastungsfaktoren, Mycotoxi­ne, Aufbereitung und Kon­servierung von Nahrungsmit­teln - Gebrauchsartikel: Schädlingsbekämpfungsmit -tel, Reinigungsmittel und Farben - Radioaktivität: Grenzwertabschätzung , Radioökologie, Quellen künstlicher Radioaktivität

B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig

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z 82 4+ {4)

'" 11 340 57,19 AZ test

T, 600,5

Pb T. 2023

Blei

Ar 207,2

A 204: 206; 207; 208;

{21 0; 211; 212; 214}

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S. F

A

Z Ordnungszahl _ Kernladungszahl _ Protonenzahl. (}. _ Dichte in kgm - 1 unter d<"n Normbedingungen P. = 1013.25hPa.1:=273.15 K. AZ Aggregatzustand unter Normbedingungen. (I. ~ • .,: Phasen. 7: SchmelztempcralUr in K. T. Sicdctemperatur in K. beide beim Normdruck P. _ 1013.25 hPa; Fettdruck: Thermometrische Fixpunkte der Internationalen Prakti­schen Temperaturskala. A, Relative Alommass.c des natürlichen Isotopcngcmi­sches. "C-Skala_ Werte 1975 der Internationalen Atom­gewichtskommission. Unsicherheit ± I. bei gesternten Werten ±3 Einheiten der letzten lifTer: Werte 1985 liegen innerhalb dieser Grenzen. [ lA, des wichtigsten Nuklids. i.a. desjenigen mit größter Halbwertszeit. Bei Elementen. die im terrestrischen Material erhebliche Abweichungen im Jsotopcnmischungsverhiillnis auf""'ci­sen. sind im Zahknwert \"on A, entsprechend weniger Stellen angegeben (s. z. B. Schwefel).

A Nukleon<"n7.ahl.

'An7.ahl isotoper Nuklide. bei den künstlich hergestellten nur die An7.ahl der wichtigsten: bei den Transa<"tinoiden 104 bis 112 alle 1996 nachgewiesenen.

Zu A und ,: ohne Klammer - stabile Nuklide: ( ) -langlebige natürliche Nuklide: [ I - die wichtigeren (meist diejenigen mi t der größten Halbwertszeit) künst­lich hergestellten Nuklide: Angaben nur dann. wenn keine natürlichen Nuklide vorhanden. Daher Tritium und Carbon 14 nichl enlhallen. { } - Glieder der natür­lichen radioaktiven Reihen (mr Z > 80): {( l) - MUller­substanzen der natiirlichen radioaktiven Reihen. Kursive Ziffern: Häufigstes Isotop

S Supraleiter mi t Übergangslempcratur in K.

F Ferromagnetisch mit Cnrietempcratur in K. Symbole der Elemente, die nicht in der Natur vorkom­men - weder stabil noch radioaktiv - sind im Magerdruck gegeben. Elementnamen: International empfohlen: Hydrogen. Carbon. Nitrogen. Oxygen. Sulfur, Bismut. L3nthanoide.Actinoide. Bei 102. 104. 105. 106, 107, 108. 109 noch keine internationale Einigung (1996).107. !O8. 109 Vorschlag dcr Entdecker.

Gruppe

lanthanoide:

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Zu A und ,: ohne Klammer - stabile Nuklide: ( ) -langlebige natürliche Nuklide: [ I - die wichtigeren (meist diejenigen mi t der größten Halbwertszeit) künst­lich hergestellten Nuklide: Angaben nur dann. wenn keine natürlichen Nuklide vorhanden. Daher Tritium und Carbon 14 nichl enlhallen. { } - Glieder der natür­lichen radioaktiven Reihen (mr Z > 80): {( l) - MUller­substanzen der natiirlichen radioaktiven Reihen. Kursive Ziffern: Häufigstes Isotop

S Supraleiter mi t Übergangslempcratur in K.

F Ferromagnetisch mit Cnrietempcratur in K. Symbole der Elemente, die nicht in der Natur vorkom­men - weder stabil noch radioaktiv - sind im Magerdruck gegeben. Elementnamen: International empfohlen: Hydrogen. Carbon. Nitrogen. Oxygen. Sulfur, Bismut. L3nthanoide.Actinoide. Bei 102. 104. 105. 106, 107, 108. 109 noch keine internationale Einigung (1996).107. !O8. 109 Vorschlag dcr Entdecker.

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'eriodensystem der Elemente us W. Waleher, Praktikum der Physik)

I

= ~ J

Metalle

Metalle. fUPleleitend

Metalle. SUI)r.Ie,tend bet hohen DrUcken 2.5 b<$ 15 GPa

~I .. len'omBg ...... sc;h Be, Tb bis Es Ubetgang von Ferro- Zu A,mlenomagnehsmus

1'01 105 ". [1) 101 131 1011

H 89 Ns - ....... -.... ,.. ""

Halbierter. supmle,tend 00; nohen OrUd<en 2,5 bis 15 GPa

HalbmetaDe, s.upraleitend bei hohen Driid<an 2.5 bos 15 GPa

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Periodensystem der Elemente (Fortsetzung)

Elektronenkonfiguration

H 1 Si 2S I/2 42 Mo [Kr] 4d5

2 He 1 S2 ISO 43 Tc [Kr] 4d5

3 Li [He] 2s1 2S 1/2 44 Ru [Kr] 4d7

4 Be [He] 2s2 ISO 45 Rh [Kr] 4dB

5 B [He] 2s2 2 p l 2Pl/2 46 Pd [Kr] 4d lO

6 C [He] 252 2 p2 3PO 47 Ag [Kr] 4d lO

7 N [He] 252 2 p3 4S 3 /2 48 Cd [Kr] 4d lo

8 0 [He] 252 2p4 3P2 49 In [Kr] 4d lO

9 F [He] 252 2 p5 2P3/2 50 Sn [Kr] 4d lO

10 Ne [He] 252 2 p6 ISO 51 Sb [Kr] 4d lO

11 Na [Ne] 351 2S I/2 52 Te [Kr] 4d lO

12 Mg [Ne] 352 ISO 53 I [Kr] 4d1O

13 AI [Ne] 352 3p l 2P1/2 54 Xe [Kr] 4d1O

14 Si [Ne] 352 3p2 3PO 55 Cs [Xe] 651

15 P [Ne] 352 3p3 4S 3/2 56 Ba [Xe] 652

16 S [Ne] 352 3p4 3P2 57 La [Xe] 5d1

17 CI [Ne] 352 3p 5 2P3/2 58 Ce [Xe] 4[1

18 Ar [Ne] 352 3p6 ISO 59 Pr [Xe] 4f3

19 K [Ar] 451 2S 1/2 60 Nd [Xe] 4F 20 Ca [Ar] 452 ISO 61 Pm [Xe] 4f5

21 Sc [Ar] 3d1 452 2D3/2 62 Sm [Xe] 4F

22 Ti [Ar] 3d2 452 3F2 63 Eu [Xe] 4[7

23 V [Ar] 3d3 452 4F3/2 64 Gd [Xe] 4f7

24 Cr [Ar] 3d5 451 7S 3 65 Tb [Xe] 4[9

25 Mn [Ar] 3d5 452 6S5/2 66 Dy [Xe] 4flO

26 Fe [Ar] 3d 6 4s2 5D4 67 Ho [Xe] 4f11

27 Co [Ar] 3d7 4s2 4F9 /2 68 Er [Xe] 4[12

28 Ni [Ar] 3dB 452 3F4 69 Tm [Xe] 4[13

29 Cu [Ar] 3d lO 451 2S 1/2 70 Yb [Xe] 4f14

30 Zn [Ar] 3dlO 452 ISO 71 Lu [Xe] 4f14

31 Ga [Ar] 3d1O 4s2 4 p l 2Pl/2 72 Hf [Xe] 4[14

32 Ge [Ar] 3d1O 4s2 4 p2 3PO 73 Ta [Xe] 4[14

33 As [Ar] 3d 1O 4s2 4 p 3 4S 3/2 74 W [Xe] 4[14

34 Se [Ar] 3d lO 452 4 p4 3P2 75 Re [Xe] 4[14

35 Br [Ar] 3dlo 452 4 p5 2P3/2 76 Os [Xe] 4[14

36 Kr [Ar] 3dlo 452 4 p6 ISO 77 Ir [Xe] 4[14

37 Rb [Kr] 5 Si 2S 1/2 78 Pt [Xe] 4[14

38 Sr [Kr] 552 ISO 79 Au [Xe] 4f14

39 Y [Kr] 4d1 552 2D3/2 80 Hg [Xe] 4f14

40 Zr [Kr] 4d2 5 S2 3F2 81 TI [Xe] 4f14

41 Nb [Kr] 4d4 5s1 6D l/2 82 Pb [Xe] 4f14

Periodensystem der Elemente (Fortsetzung)

Elektronenkonfiguration

H 1 Si 2S I/2 42 Mo [Kr] 4d5

2 He 1 S2 ISO 43 Tc [Kr] 4d5

3 Li [He] 2s1 2S 1/2 44 Ru [Kr] 4d7

4 Be [He] 2s2 ISO 45 Rh [Kr] 4dB

5 B [He] 2s2 2 p l 2Pl/2 46 Pd [Kr] 4d lO

6 C [He] 252 2 p2 3PO 47 Ag [Kr] 4d lO

7 N [He] 252 2 p3 4S 3 /2 48 Cd [Kr] 4d lo

8 0 [He] 252 2p4 3P2 49 In [Kr] 4d lO

9 F [He] 252 2 p5 2P3/2 50 Sn [Kr] 4d lO

10 Ne [He] 252 2 p6 ISO 51 Sb [Kr] 4d lO

11 Na [Ne] 351 2S I/2 52 Te [Kr] 4d lO

12 Mg [Ne] 352 ISO 53 I [Kr] 4d1O

13 AI [Ne] 352 3p l 2P1/2 54 Xe [Kr] 4d1O

14 Si [Ne] 352 3p2 3PO 55 Cs [Xe] 651

15 P [Ne] 352 3p3 4S 3/2 56 Ba [Xe] 652

16 S [Ne] 352 3p4 3P2 57 La [Xe] 5d1

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18 Ar [Ne] 352 3p6 ISO 59 Pr [Xe] 4f3

19 K [Ar] 451 2S 1/2 60 Nd [Xe] 4F 20 Ca [Ar] 452 ISO 61 Pm [Xe] 4f5

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25 Mn [Ar] 3d5 452 6S5/2 66 Dy [Xe] 4flO

26 Fe [Ar] 3d 6 4s2 5D4 67 Ho [Xe] 4f11

27 Co [Ar] 3d7 4s2 4F9 /2 68 Er [Xe] 4[12

28 Ni [Ar] 3dB 452 3F4 69 Tm [Xe] 4[13

29 Cu [Ar] 3d lO 451 2S 1/2 70 Yb [Xe] 4f14

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31 Ga [Ar] 3d1O 4s2 4 p l 2Pl/2 72 Hf [Xe] 4[14

32 Ge [Ar] 3d1O 4s2 4 p2 3PO 73 Ta [Xe] 4[14

33 As [Ar] 3d 1O 4s2 4 p 3 4S 3/2 74 W [Xe] 4[14

34 Se [Ar] 3d lO 452 4 p4 3P2 75 Re [Xe] 4[14

35 Br [Ar] 3dlo 452 4 p5 2P3/2 76 Os [Xe] 4[14

36 Kr [Ar] 3dlo 452 4 p6 ISO 77 Ir [Xe] 4[14

37 Rb [Kr] 5 Si 2S 1/2 78 Pt [Xe] 4[14

38 Sr [Kr] 552 ISO 79 Au [Xe] 4f14

39 Y [Kr] 4d1 552 2D3/2 80 Hg [Xe] 4f14

40 Zr [Kr] 4d2 5 S2 3F2 81 TI [Xe] 4f14

41 Nb [Kr] 4d4 5s1 6D l/2 82 Pb [Xe] 4f14

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83 Bi [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p 3 4S 3/2 5 Si 7S 3 84 Po [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p4 3PZ

15 5 SZ 6S 5/Z 85 At [Xe] 4f14 5d1O 6s2 6 p 5 ZP3 /Z

17 5 Si 5F5 86 Rn [Xe] 4[14 5d 1O 6s Z 6 p6 ISO 18 5 SI 4F9 /Z 87 Fr [Rn] 7 Si 2S 1/2 110 ISo 88 Ra [Rn] 7s2 lS0 110 5s1 zSl/2 89 Ac [Rn] 6d1 7 S2 ZD 3 /2

110 5 S2 ISo 90 Th [Rn] 6d 2 7 S2 3Fz

110 5 S2 5 p l 2P1/2 91 Pa [Rn] 5[2 6d 1 7s2 4K ll /2 110 552 5 p Z 3PO 92 U [Rn] 5[3 6d 1 7s2 5L6

110 5 S2 5 p 3 4S 3/2 93 Np [Rn] 5[4 6d1 7 S2 6L 11 /Z 110 5 S2 5 p4 3PZ 94 Pu [Rn] 5[6 7 S2 7Fo 110 552 5 p 5 2P3/2 95 Am [Rn] 5[7 7s2 8S 7/2 110 5s2 5 p6 ISO 96 Cm [Rn] 5[7 6d 1 7s2 9D 2

2S 1/2 97 Bk [Rn] 5[9 7 S2 6H 15/2 ISO 98 Cf [Rn] 5f1O 7s2 51 8

11 6s2 zD 3 /2 99 Es [Rn] 5[11 7s2 41 15/2 'I 5d1 6s2 1G4 100 Fm [Rn] 5[12 7s2 3H6 '3 6sZ 419/2 101 Md [Rn] 5 [13 7 sZ 2F7/2 >4 6s2 514 102 No [Rn] 5 [14 7 S2 ISO '5 6s2 6H 5/2 103 Lr [Rn] 5[14 6d1 75 2 '6 6s2 7Fo 104 Ku [Rn] 5[14 6d2 7s2 '7 6s2 8S 7/Z 105 Ha [Rn] 5[14 6d3 7s2 '7 5d 1 6s Z 9D 2

'" 65 z 6H 15/Z

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'14 5d3 6sZ 4F3/2 '14 5d4 6sZ 5Do [14 5d5 6s2 6S 5/2

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[14 5d9 6s 1 3D 3 [14 5d1O 6s1 2S 1/Z [14 5d1O 6s2 ISO [14 5d1O 6s2 6 p1 2P1/Z

[14 5d1O 6s2 6 pZ 3PO

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17 5 Si 5F5 86 Rn [Xe] 4[14 5d 1O 6s Z 6 p6 ISO 18 5 SI 4F9 /Z 87 Fr [Rn] 7 Si 2S 1/2 110 ISo 88 Ra [Rn] 7s2 lS0 110 5s1 zSl/2 89 Ac [Rn] 6d1 7 S2 ZD 3 /2

110 5 S2 ISo 90 Th [Rn] 6d 2 7 S2 3Fz

110 5 S2 5 p l 2P1/2 91 Pa [Rn] 5[2 6d 1 7s2 4K ll /2 110 552 5 p Z 3PO 92 U [Rn] 5[3 6d 1 7s2 5L6

110 5 S2 5 p 3 4S 3/2 93 Np [Rn] 5[4 6d1 7 S2 6L 11 /Z 110 5 S2 5 p4 3PZ 94 Pu [Rn] 5[6 7 S2 7Fo 110 552 5 p 5 2P3/2 95 Am [Rn] 5[7 7s2 8S 7/2 110 5s2 5 p6 ISO 96 Cm [Rn] 5[7 6d 1 7s2 9D 2

2S 1/2 97 Bk [Rn] 5[9 7 S2 6H 15/2 ISO 98 Cf [Rn] 5f1O 7s2 51 8

11 6s2 zD 3 /2 99 Es [Rn] 5[11 7s2 41 15/2 'I 5d1 6s2 1G4 100 Fm [Rn] 5[12 7s2 3H6 '3 6sZ 419/2 101 Md [Rn] 5 [13 7 sZ 2F7/2 >4 6s2 514 102 No [Rn] 5 [14 7 S2 ISO '5 6s2 6H 5/2 103 Lr [Rn] 5[14 6d1 75 2 '6 6s2 7Fo 104 Ku [Rn] 5[14 6d2 7s2 '7 6s2 8S 7/Z 105 Ha [Rn] 5[14 6d3 7s2 '7 5d 1 6s Z 9D 2

'" 65 z 6H 15/Z

'10 6s2 51 8 'li 652 41 15/2 'lZ 6s2 3H6 '13 6s2 2F7 / Z

'14 65 Z lS0 '14 5d 1 6s Z 2D 3/2 '14 5d2 6sZ 3Fz

'14 5d3 6sZ 4F3/2 '14 5d4 6sZ 5Do [14 5d5 6s2 6S 5/2

'14 5d6 6s Z 5D4 [14 5d7 6sZ 4F9 /Z

[14 5d9 6s 1 3D 3 [14 5d1O 6s1 2S 1/Z [14 5d1O 6s2 ISO [14 5d1O 6s2 6 p1 2P1/Z

[14 5d1O 6s2 6 pZ 3PO