1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04) a...

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1 Inhalt: 1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04) a) Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag b) Gesellschaftsvertrag 2. Mustervereinbarung GbR für eine ARGE (Stand: 2.8.04) 3. Mustervereinbarung öffentlich-rechtlicher Vertrag für eine ARGE (Stand. 2.8.04) 4. Erforderliche Vertragselemente

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Inhalt:

1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04) a) Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag b) Gesellschaftsvertrag 2. Mustervereinbarung GbR für eine ARGE (Stand: 2.8.04) 3. Mustervereinbarung öffentlich-rechtlicher Vertrag für eine ARGE (Stand. 2.8.04) 4. Erforderliche Vertragselemente

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1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04)

Die Ausgestaltung erfolgt in zwei Teilen: Der Errichtungs- und Aufgabenüber-

tragungsvertrag regelt die Errichtung der ARGE sowie die Ausgestaltung der

Aufgabenwahrnehmung. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Ausgestaltung der ARGE in

der Rechtsform einer GmbH. Die beiden Verträge sind als Einheit zu begreifen. Die

Trennung ist jedoch zweckmäßig, da die GmbH-Gründung und Änderungen des

Gesellschaftsvertrages einer notariellen Beurkundung und Anzeige beim

Handelsregister bedürfen. Eine Änderung des Aufgabenübertragungsvertrages jedoch

jederzeit ohne großen Aufwand möglich sein soll.

Die Gründung der GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Insofern ist der nach-

folgende Entwurf des Gesellschaftsvertrages als Anlage zu einer notariellen Urkunde

ausgestaltet. Die eigentliche Urkunde, bestehend aus der Bezeichnung der er-

schienenen Personen und ihrer Erklärung sowie der namentlichen Bestellung eines

Geschäftsführers, wird dem Vertrag vom Notar vorangestellt.

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a) Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag

Vereinbarung über die

Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben

gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

(Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag)

zwischen

[…]

(nachfolgend bezeichnet als „ARGE“ oder „Gesellschaft“)

und

[…]

(nachfolgend bezeichnet als „Gesellschafter A“ oder „Agentur“)

und

[…]

(nachfolgend bezeichnet als „Gesellschafter B“ oder „Kommune“)

(die Gesellschafter A und B nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als

„Gesellschafter“)

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

§ 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

§ 2 Vertragsgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen

Zuständigkeit

§ 4 Personal

§ 5 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

§ 6 Steuerung und Qualitätssicherung

§ 6a Innenrevision

§ 7 Finanzplanung

§ 8 Finanzierung

§ 9 Abwicklung von Leistungen

§ 10 Infrastruktur

§ 11 Kostenerstattung

§ 12 Haftung

§ 13 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

§ 14 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

§ 15 Schlussbestimmungen

Anlage 1 Widerspruchsstelle

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Vorbemerkung

Die Gesellschafter sind die alleinigen Anteilseigner der Gesellschaft. Die Gesellschaft

wurde am […] gegründet und ist im Handelsregister von […] unter HRB […] eingetragen.

Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung

für Arbeitsuchende, soweit diese den Gesellschaftern gemäß SGB II obliegen und der

Gesellschaft auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung übertragen werden. Die

Gesellschafter beabsichtigen nunmehr, der Gesellschaft diese Aufgaben im Einzelnen

zu übertragen und weitere Vereinbarungen diesbezüglich zu treffen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:

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§ 1

Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

(1) Die Gesellschafter errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE")

gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Gesellschaftern nach dem

SGB II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Gesellschafter für ihre

Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll

erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer

Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den

Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer

Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre

Eigenverantwortung zu stärken.

(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich der Kreise und kreisfreien Städte

[…].

(3) Die Ausgestaltung der ARGE erfolgt in der Form einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung (GmbH). Die Gesellschaft strebt falls erforderlich die

Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung

an.

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§ 2

Vertragsgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft nimmt die ihr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen

dieses Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für

Arbeitsuchende wahr.

(2) Die Gesellschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur

nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Kommune überträgt der Gesellschaft die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a. Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 und

Satz 2 Nr.1 bis 4 SGB II

b. Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II

sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.3 SGB II

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§ 3

Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder

Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB

III ein (Job-Center).

(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben

• der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)

• Der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)

• die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere

§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)

• die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II

• die Schaffung von Beschäftigungsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II

• die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II

werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune durchgeführt.

Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen

die Gesellschafter die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3

SGB II entsprechend.

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der

landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehung erfolgen.

(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über

Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt

Anlage 1 zu diesem Vertrag.

(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur

Verfügung gestellt:

• Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II

• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS

• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)

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§ 4

Personal

(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Gesellschafter bleiben

Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die

Gesellschafter verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich,

werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu

Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 2

Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu

Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu

leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen

fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.

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§ 5

Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

(1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten

Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die

Kunden bereitstellen zu können.

(2) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die

zugeordneten Aufgaben:

Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit

den Aufgaben ...

Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den

Aufgaben gemäß ...

Nr. 3: ...

(3) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung

der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische

Mindestgrößen zu berücksichtigen.

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§ 6Steuerung und Qualitätssicherung

(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein

Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für

Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das

Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur

Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger

Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften.

(2) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Gesellschafter

mit dem Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die

durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die

vereinbarten Ziele und die Finanzplanung gemäß § 7 dieses Vertrages sind

miteinander abzustimmen.

(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden

Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag

enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich

vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann

die ARGE Vereinbarungen gemäß § 17 SGB II abschließen.

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§ 6a Innenrevision

(1) Die Gesellschafter ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der

Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der

ARGE.

(2) Die Vertragspartner ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung

entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.

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§ 7

Finanzplanung

(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres

eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung

stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen

zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung

dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 6 dieses

Vertrages. Diese Finanzplanung wird von der Gesellschafterversammlung

beschlossen. Die Finanzplanung soll dabei insbesondere die der ARGE

zuzurechnenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der

Bundesagentur für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.

(2) Der Plan nach § 4 Abs. 2 dieses Vertrags wird der Finanzplanung als Anlage

beigefügt.

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§ 8

Finanzierung

Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür

erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die

Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 9 dieses Vertrages.

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§ 9

Abwicklung von Leistungen

(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden

alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden durch die

ARGE eingezogen.

(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die die sie nach den §§ 22 und 23

Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.

(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2 eine

Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur ermöglicht, die Kosten

nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen. Dafür stellt

die Agentur der Kommune angemessene Nachweise über die abgebuchten

Beträge zur Verfügung.

(4) Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten

der Agentur oder der Kommune anfallen, werden diese Forderungen durch die

ARGE geltend gemacht; sie bedient sich hierzu der Einrichtungen der Agentur.

Dieser Aufwand ist von der Kommune anteilig zu erstatten.

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§ 10

Infrastruktur

(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr

von den jeweiligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. Diese stellen die

Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die

Verwaltungskosten, sowie die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.

(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb einer

ARGE übernimmt der Gesellschafter, der die jeweilige Liegenschaft zur

Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird

ein Gesellschafter zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.

(3) Aus der Planung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages ergibt sich die Gesamtzahl

der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben

bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach

Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der

Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die

mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.

(4) Die Gesellschafterversammlung legt unter besonderer Berücksichtigung von

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum eine

Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens jährlich.

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§ 11

Kostenerstattung

(1) Jeder Gesellschafter trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte

Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben

gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die durch die

Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß § 4 Abs. 2

dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen sind,

werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die Kostenerstattung

erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 4 Absatz 2 dieses Vertrages

geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der Erstattung.

(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einer der Vertragsparteien für die

ARGE anfallen, werden nach den in § 10 dieses Vertrages genannten Kriterien

den Vertragspartnern zugerechnet. Die Gesellschafterversammlung legt mit der

Finanzplanung für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest. Die

Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über eine

von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.

(3) Erbringt einer der Gesellschafter gemäß diesem Vertrag oder gesonderter

Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE

Leistungen, die dem jeweiligen Gesellschafter obliegen, erfolgt eine

wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten

sind einvernehmlich zu regeln.

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§ 12

Haftung

(1) Die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE in ihrer Funktion

als Beliehene geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr

des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen

Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher

Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam

verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder

falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im

Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im

Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(3) Wird gegen die ARGE in ihrer Funktion als Beliehene ein sonstiger Anspruch auf

Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des

Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen

Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher

Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam

verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder

falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im

Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im

Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht, haftet der Gesellschafter, der den Schaden zu

vertreten hat. Er stellt die übrigen Gesellschafter insoweit von jeglicher

Inanspruchnahme durch Dritte frei.

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§ 13

Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die

Gesellschafter einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige

Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.

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§ 14

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die

Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von fünf

Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um

jeweils drei weitere Jahre verlängern.

(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt

werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März

des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen

Gesellschafter erklärt werden.

(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 1 dieses Vertrages auf die ARGE

übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt

werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März

des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen

Gesellschafter erklärt werden.

(5) Eine Kündigung gemäß Absatz 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen

Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben, ist nicht zulässig.

(6) Erfolgt keine Verlängerung gemäß Abs. 2 oder kündigt ein Gesellschafter gemäß

Abs. 3, so sind die Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu

ergreifen, um die Gesellschaft aufzulösen1

(7) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1 Diese Regelung gilt für den Regelfall, wonach jeweils eine Agentur und ein kommunaler Träger Gesellschafter sind. Für den Fall das mehrere Agenturen und/oder mehrere kommunale Träger Gesellschafter sind, ist die Regelung entsprechen anzupassen.

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§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen

unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im

Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung

werden die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam

ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag

auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.

notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung

dieses Schriftformerfordernisses. § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bleibt

unberührt.

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Anlage 1 zum Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag

§ 1

Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz2

(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über

Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs. 3 Satz 3

SGB II).

(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von

Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den

Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht

durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der SGG-Verfahren

bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).

(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind

und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden Verfahren

nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige Regionaldirektion bzw.

die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt der

Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von

Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der Geschäftsführung der

Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands aus, veranlasst deren

Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die

Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur

für Arbeit.

2 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter

Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.

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(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in

Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.)

finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der

Trägerschaft der BA geht.

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b) Gesellschaftsvertrag

Anlage zur notariellen Urkunde (UR […] des Notars […]

Vereinbarung über die

Gründung und Ausgestaltung

einer Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Gesellschaftsvertrag)

zwischen

[…]

(nachfolgend bezeichnet als Agentur)

und

[…]

(nachfolgend bezeichnet als Kommune)

(nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Gesellschafter“)

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Gesellschaftszweck

§ 3 Stammkapital und Stammeinlage

§ 4 Gesellschafterversammlung

§ 5 Gesellschafterbeschlüsse

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

(§ 6a Beirat)

§ 7 Geschäftsjahr

§ 8 Verfügung über Geschäftsanteile

§ 9 Bekanntmachungen

§ 10 Schlussbestimmungen

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Präambel

[…]

Erläuterungen zur Präambel

Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,

das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der

beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher

Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge

schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen

nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Gesellschafter beitragen

können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung

hilfreich sein.

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§ 1Name und Sitz

(1) Die Gesellschaft (nachfolgend auch bezeichnet als "ARGE") führt den Namen

[…].

(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].

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§ 2Gesellschaftszweck

(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der

Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der

Gesellschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Gesellschaftern auf

der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung übertragen werden.

(2) Weitere Aufgaben können der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der

Gesellschafterversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der

Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der Gesellschaft durch die Übertragung

weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu

übernehmen.

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§ 3Stammkapital und Stammeinlage

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € […] (in Worten: Euro […]).

(2) Von dem Stammkapital übernehmen

a) der Gesellschafter […] eine Stammeinlage von € […]

b) der Gesellschafter […] eine Stammeinlage von € […]

c) …. (falls mehr als zwei Gesellschafter vorhanden)

(3) Die Einlagen sind in Geld zu leisten.3

3 Sollen Stammeinlagen teilweise als Sacheinlagen erbracht werden, dann ist dies sowie der einbringende Gesellschafter hier zu bezeichnen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Einbringungsvertrag des die Sacheinlage erbringenden Gesellschafters erforderlich, der sinnvollerweise gemeinsam mit dem Gesellschaftsvertrag beurkundet wird.

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§ 4Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.

Gesellschafterversammlungen sind – außer in den gesetzlich

vorgeschriebenen Fällen - einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer oder

wenn Gesellschafter, die zusammen über mindestens 10 % der Stimmen

aller Gesellschafter verfügen, es verlangen, oder wenn es im Interesse der

Gesellschaft erforderlich erscheint.

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur

Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter schriftlich unter Beachtung

einer Frist von […] Wochen einzuladen.

(3) Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen

Vorsitzenden.

(4) Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind

Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und zur

Beschlussfassung aufzustellen4.

(5) Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Geschäftsführer eine

Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der

Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die

Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der

Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Jedem

Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach

Zugang des Protokolls beim Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu

erheben.

(6) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen ein

Steuerungssystem ein.

4 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

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(7) Die Gesellschafterversammlung beschließt

1. die Finanzplanung,

2. die Einführung eines Steuerungssystems

3. den Plan gemäß § 9 Absatz 3 dieses Vertrages,

4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte

5. die Beauftragung Dritter

6. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

7. die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Vereinen,

8. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder.

(8) Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von

drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die

Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch

einstimmigen Beschluss abwählen.

(9) Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden

Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei Jahren. Dabei steht dem

Gesellschafter, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.

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§ 5Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu

treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Ge-sellschafterbeschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesell-

schaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss nötig, der einer Mehrheit von 90 % aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen bedarf.

(3) Je EUR 100 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (4) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Niederschrift über die

Gesellschafterversammlung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu errichtenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Gesellschafter und dem Abstimmungsergebnis festgehalten, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen notarielle Beurkundung nötig ist. Den Gesellschaftern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

(5) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer

Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach Abs. (4) durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, soweit gesetzlich möglich.

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§ 6Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich

und außergerichtlich.

(2) Die Gesellschafter können den Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(3) Der Geschäftsführer hat jedem Vertragspartner aus sein Verlangen über die

Arbeiten in der ARGE Bericht zu erstatten.

(4) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er

entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE und

bewirtschaftet die der ARGE zur Verfügung stehenden Mittel.

(5) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers

wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe gehindert ist. Sollte der

Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt der

jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die ARGE tätig ist, die Aufgaben des

Geschäftsführers wahr, sofern nicht abweichendes geregelt ist.

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(§ 6a) optional Beirat

(1) Es wird ein Beirat eingerichtet. Dieser nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

[...]. Diese ergeben sich insb. im Zusammenhang mit den Leistungen zur

Eingliederung in Arbeit und auf der Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.

(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik

beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und

Träger der Freien Wohnfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu

entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen

nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung

des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen

Aktivitäten der ARGE informiert.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE

nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei

vertreten lassen.

(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

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§ 7Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Gesellschaft gegründet wurde.

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§ 8Verfügungen über Geschäftsanteile

Verfügungen über Geschäftsanteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zu-stimmenden Beschlusses aller Gesellschafter. Als Verfügung in diesem Sinn gelten auch die Einräumung von Unterbeteiligungen oder die Eingehung von Rechtsverhältnissen, durch die ein Gesellschafter hinsichtlich seines Ge-schäftsanteils in eine treuhänderische Stellung gerät oder die Ausübung seiner Gesellschafterrechte an die Zustimmung eines Dritten bindet. Diese Beschrän-kungen gelten auch für Teile von Geschäftsanteilen. Die Bestimmungen des § 17 GmbHG bleiben unberührt.

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§ 9Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

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§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen

unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im

Übrigen weiterhin gültig sein soll. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden

die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und

dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag

auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.

notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung

dieses Schriftformerfordernisses.

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2. Mustervereinbarung GbR für eine ARGE (Stand 02.08.2004):

Vorbemerkung:

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten für die

Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst werden im Hinblick auf die konkrete

Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen für

Arbeit vereinbart wird.

Für häufig gestellte Detailfragen werden in den kommenden Wochen Formulierungs-

hilfen zur Verfügung gestellt.

Der Vertragsentwurf basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Insoweit ist dieser

Entwurf im Kontext mit den jeweiligen Gesetzen zu sehen.

Dieser Entwurf regelt die Errichtung und Ausgestaltung der ARGE in der Rechtsform

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Vereinbarung über die

Gründung und Ausgestaltung

einer Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

zwischen

[…]

(nachfolgend bezeichnet als "Agentur")

und

[…]

(nachfolgend bezeichnet als "Kommune")

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

§ 2 Name und Sitz

§ 3 Aufgaben der ARGE

§ 4 Organe der ARGE

§ 5 Gesellschafterversammlung

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

[§ 7a Beirat]

§ 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen

Zuständigkeit

§ 9 Personal

§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung

§ 12 Innenrevision

§ 13 Finanzplanung

§ 14 Finanzierung

§ 15 Abwicklung von Leistungen

§ 16 Infrastruktur

§ 17 Kostenerstattung

§ 18 Haftung

§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

§ 21 Schlussbestimmungen

Anlage 1 Widerspruchsstelle

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Präambel

[…]

Erläuterungen zur Präambel

Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,

das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der

beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher

Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge

schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen

nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Gesellschafter beitragen

können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung

hilfreich sein.

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§ 1

Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

(1) Die Gesellschafter errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE“)

gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Gesellschaftern nach dem SGB

II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Gesellschafter für ihre

Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll

erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer

Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den

Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer

Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre

Eigenverantwortung zu stärken.

(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich der Kreise und kreisfreien Städte

[…].

(3) Die Ausgestaltung der ARGE erfolgt in der Form einer Gesellschaft des

bürgerlichen Rechts (GbR).

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§ 2

Name und Sitz

(1) Die ARGE führt den Namen […].

(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].

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§ 3

Aufgaben der ARGE

(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der

Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der

Gesellschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Gesellschaftern auf

der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.

(2) Die Gesellschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur

nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Kommune überträgt der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach

§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II, § 22 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB II.

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§ 4

Organe der ARGE

Die ARGE hat folgende Organe:

1. die Gesellschafterversammlung

2. den Geschäftsführer

(3. den Beirat)

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§ 5

Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung setzt sich zusammen aus [Anzahl] Vertretern der

Gesellschafter der ARGE. Die Hälfte der Vertreter der Gesellschafter wird von

der Agentur, die andere Hälfte von der Kommune benannt. Jeder Vertreter hat

eine Stimme.

(2) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.

Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer

oder ein Gesellschafter es verlangen, oder wenn es im Interesse der

Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Die Gesellschafterversammlung wählt für eine Amtszeit von [Anzahl] Jahren

mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

(4) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur

Gesellschafterversammlung sind alle Vertreter der Gesellschafter schriftlich unter

Beachtung einer Frist von […] Wochen einzuladen.

(5) Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind

Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und zur

Beschlussfassung aufzustellen5.

(6) Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Geschäftsführer eine

Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der

Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die

Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der

Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Jedem

Vertreter der Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift

zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats

nach Zugang des Protokolls beim Vorsitzenden der

Gesellschafterversammlung zu erheben.

5 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

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(7) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen das

Steuerungssystem der ARGE gemäß § 11 dieses Vertrages ein.

(8) Die Gesellschafterversammlung beschließt

1. die Finanzplanung,

2. die Einführung eines Steuerungssystems gemäß § 11 dieses Vertrages

3. den Plan gemäß § 9 Abs. 2 dieses Vertrages

4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte

5. die Beauftragung Dritter

3. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

4. die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Vereinen,

5. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder.

(9) Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von

drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die

Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch

einstimmigen Beschluss von der Geschäftsführung entbinden.

(10) Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden

Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei Jahren. Dabei steht dem

Gesellschafter, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.

(11) Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung erhalten keine

Aufwandsentschädigung.

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§ 6

Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vertreter der Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung wird durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung veranlasst und durchgeführt.

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesell-schaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschafter-versammlung nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu errichtenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertreter der Gesellschafter und dem Abstimmungsergebnis festgehalten, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen notarielle Beurkundung nötig ist. Den Vertretern der Gesellschaftern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

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§ 7

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich

und außergerichtlich.

(2) Die Gesellschafter können den Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(3) Der Geschäftsführer hat jedem Gesellschafter auf sein Verlangen über die

Arbeiten in der Gesellschaft Bericht zu erstatten.

(4) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er

entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung und bewirtschaftet die der

Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel.

(5) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers

wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Sollte

der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt

der jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die Gesellschaft tätig ist, die

Aufgaben des Geschäftsführers wahr, sofern nichts abweichendes geregelt ist.

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[§ 7a] optional

Beirat

(1) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: [...]. Diese ergeben sich insb. im

Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der

Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.

(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik

beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und

Träger der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu

entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen

nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung

des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen

Aktivitäten der ARGE informiert.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE

nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei

vertreten lassen.

(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

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§ 8

Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder

Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB

III ein (Job-Center)

(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben

• der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)

• der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbs-

fähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)

• die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere

§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)

• die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II

• die Schaffung von Beschäftigungsgelegenheiten gemäß

§ 16 Abs. 3 SGB II

• die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II

werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune nach Maßgabe der

nachfolgenden Regelungen durchgeführt.

Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen

die Gesellschafter die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3

SGB III entsprechend.

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der

landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehen erfolgen.

(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über

Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt

Anlage 1 zu diesem Vertrag.

(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur

Verfügung gestellt:

• Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II

• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS

• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)

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§ 9

Personal

(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Gesellschafter bleiben

Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die

Gesellschafter verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich,

werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu

Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3

Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu

Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu

leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen

fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.

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§ 10

Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

(4) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten

Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die

Kunden bereitstellen zu können.

(5) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die

zugeordneten Aufgaben:

Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit

den Aufgaben ...

Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den

Aufgaben gemäß ...

Nr. 3: ... .

(6) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung

der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische

Mindestgrößen zu berücksichtigen.

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§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung

(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein

Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für

Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das

Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur

Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger

Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung

der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der

Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung

gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen

Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückge

griffen werden.

(2) Auf Basis des Steuerungssystems vereinbaren die Gesellschafter mit dem

Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die durch

Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die vereinbarten

Ziele und die Finanzplanung gemäß § 13 dieses Vertrages sind miteinander

abzustimmen.

(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden

Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag

enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich

vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann

die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.

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§ 12 Innenrevision

(1) Die Gesellschafter ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der

Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der

ARGE.

(2) Die Gesellschafter ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung

entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.

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§ 13

Finanzplanung6

(3) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres

eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung

stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen

zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung

dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 11 dieses

Vertrages. Diese Finanzplanung wird von der Gesellschafterversammlung

beschlossen. Die Finanzplanung soll dabei insbesondere die in der ARGE

anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur

für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.

(4) Der Plan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrags wird der Finanzplanung als Anlage

beigefügt.

6 Der Vertragsentwurf beruht auf der Annahme, dass die ARGE keinen eigenen Haushalt aufstellen wird, sondern Mittel fremder Haushaltstitel auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung bewirtschaften wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die ARGE unter bestimmten Bedingungen einen Haushalts haben kann.

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§ 14

Finanzierung

Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür

erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die

Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 15 dieses Vertrages.

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§ 15

Abwicklung von Leistungen

(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden

alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden durch die

ARGE eingezogen.

(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs. 3

SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.

(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2 eine

Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit ermöglicht,

die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen.

Dafür stellt die Agentur der angemessene Nachweise über die abgebuchten

Beträge zur Verfügung.

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§ 16

Infrastruktur

(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr

von den jeweiligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. Diese stellen die

Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die

Verwaltungskosten, soweit die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.

(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb einer

ARGE übernimmt der Gesellschafter, der die jeweilige Liegenschaft zur

Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird

ein Gesellschafter zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.

(3) Aus der Planung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Vertrages ergibt sich die Gesamtzahl

der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben

bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach

Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der

Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die

mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.

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§ 17

Kostenerstattung

(1) Jeder Gesellschafter trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte

Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben

gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die durch die

Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß § 9 Abs. 2

dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen sind,

werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die Kostenerstattung

erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Absatz 2 dieses Vertrages

geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der Erstattung.

(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einem Gesellschafter für die

ARGE anfallen, werden nach den in § 16 dieses Vertrages genannten Kriterien

den Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafterversammlung legt mit der

Finanzplanung für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest. Die

Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über eine

von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.

(3) Erbringt einer der Gesellschafter gemäß diesem Vertrag oder gesonderter

Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE

Leistungen, die dem jeweiligen Gesellschafter obliegen, erfolgt eine

wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten

sind einvernehmlich zu regeln.

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§ 18

Haftung

(1) Die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE in ihrer Funktion

als Beliehene geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr

des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen

Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher

Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam

verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder

falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im

Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im

Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(3) Wird gegen die ARGE in ihrer Funktion als Beliehene ein sonstiger Anspruch auf

Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des

Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen

Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeit-

geber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam

verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder

falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außen-

verhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im Innen-

verhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht, haftet der Gesellschafter, der den Schaden zu

vertreten hat. Er stellt die übrigen Gesellschafter insoweit von jeglicher

Inanspruchnahme durch Dritte frei.

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§ 19

Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die

Gesellschafter einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige

Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.

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§ 20

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die

Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von

sechs Jahren befristet. Die Gesellschafter können den Vertrag einvernehmlich

um jeweils drei weitere Jahre verlängern.

(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt

werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März

des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen

Gesellschafter erklärt werden.

(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE

übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31. Dezember eines Jahres

ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum

31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem

anderen Gesellschafter erklärt werden.

(5) Eine Kündigung gemäß Abs. 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen

Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben ist nicht zulässig.

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§ 21

Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen

unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im

Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung

werden die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam

ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag

auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.

notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung

dieses Schriftformerfordernisses.

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Anlage 1

§ 1

Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz7

(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über

Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs. 3 Satz

3 SGB II).

(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von

Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den

Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur

Fachaufsicht durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der

SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47

Abs. 1 SGB II).

(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen

sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden

Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige

Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu

diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit

dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der

Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands

aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und

dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der

Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.

7 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter

Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.

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67

(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in

Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.)

finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in

der Trägerschaft der BA geht.

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3. Mustervereinbarung öffentlich-rechtlicher Vetrag für eine ARGE

(Stand: 2.8.04)

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

gemäß §§ 53 ff. SGB X

über die

Gründung und Ausgestaltung

einer Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

zwischen

[…]

(nachfolgend bezeichnet als "Agentur")

und

[…]

(nachfolgend bezeichnet als "Kommune")

(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner")

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit

§ 2 Name und Sitz

§ 3 Aufgaben der ARGE

§ 4 Organe der ARGE

§ 5 Trägerversammlung

§ 6 Beschlüsse der Trägerversammlung

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

[§ 7a Beirat]

§ 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen

Zuständigkeit

§ 9 Personal

§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung

§ 12 Innenrevision

§ 13 Finanzplanung

§ 14 Finanzierung

§ 15 Abwicklung von Leistungen

§ 16 Infrastruktur

§ 17 Kostenerstattung

§ 18 Haftung

§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

§ 21 Schlussbestimmungen

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Präambel

[…]

Erläuterungen zur Präambel

Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,

das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der

beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher

Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge

schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen

nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Vertragspartner beitragen

können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung

hilfreich sein.

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§ 1Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE“)

gemäß § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53ff. SGB X

zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden

Aufgaben. Sie setzen sich als Vertragspartner für ihre Zusammenarbeit in der

ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige

Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu

unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der

erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft

lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken.

(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises /der kreisfreien Stadt

[Name].

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§ 2Name und Sitz

(1) Die ARGE führt den Namen […].

(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].

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§ 3Aufgaben der ARGE

(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der

Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der

ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der

Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.

(2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur

nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Kommune überträgt der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach

§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II, § 22 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB II.

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§ 4Organe der ARGE

Die ARGE hat folgende Organe:

1. die Trägerversammlung

2. den Geschäftsführer

(3. den Beirat)

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§ 5Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus [Anzahl] Vertretern der

Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird von der Agentur, die andere

Hälfte von der Kommune benannt. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(2) Die Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt.

Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer, die Agentur oder

die Kommune es verlangen, oder wenn es im Interesse der ARGE

erforderlich erscheint.

(3) Die Trägerversammlung wählt für eine Amtszeit von [Anzahl] Jahren mit

einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

(4) Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur

Trägerversammlung sind alle Vertreter der Vertragspartner schriftlich unter

Beachtung einer Frist von [Anzahl] Wochen einzuladen.

(5) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind

Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur

Beschlussfassung aufzustellen8.

(6) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist durch den Geschäftsführer

eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die

Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das

Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung

aufzunehmen. Jedem Vertreter der Vertragspartner ist unverzüglich eine

Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll

sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls beim

Vorsitzenden der Trägerversammlung zu erheben.

(7) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen das

Steuerungssystem der ARGE gemäß § 11 dieses Vertrages ein.

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76

(8) Die Trägerversammlung beschließt

1. die Finanzplanung,

2. die Einführung eines Steuerungssystems gemäß § 11 dieses Vertrages

3. den Plan gemäß § 9 Absatz 2 dieses Vertrages,

4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte

5. die Beauftragung Dritter

6. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder

(9) Die Trägerversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei

Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die

Trägerversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen

Beschluss von der Geschäftsführung entbinden.

(10) Die Trägerversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden

Geschäftsführer für einen Zeitraum von drei Jahren. Dabei steht dem

Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.

(11) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.

8 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits in diesem Vertrag getroffen werden. Siehe § 6 dieses

Vertrages

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§ 6Beschlüsse der Trägerversammlung

(1) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Regel in Sitzungen

gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vertreter der Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung wird durch den Vorsitzenden der Trägerversammlung veranlasst und durchgeführt.

(2) Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit der Vertreter der

Vertragspartner in der Trägerversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

(3) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Niederschrift über

die Sitzung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu erstellenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertreter der Vertragspartner und dem Abstimmungsergebnis festgehalten. Den Vertretern der Vertragspartnern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

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§ 7Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich und

außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er

entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung und bewirtschaftet die

der ARGE zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Der Geschäftsführer hat jedem Vertragspartner auf sein Verlangen über die

Arbeiten in der ARGE Bericht zu erstatten.

(4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers

wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Sollte

der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt

der jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die ARGE tätig ist, die Aufgaben

des Geschäftsführers wahr, sofern nichts abweichendes geregelt ist.

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[§ 7a] optional Beirat

(1) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: ... . Diese ergeben sich insb. im

Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und auf der

Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.

(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik

beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und

Träger der freien Wohlfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu

entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen

Organisationen nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw.

bei der Besetzung des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen

Aktivitäten der ARGE informiert.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE

nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei

vertreten lassen.

(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

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§ 8

Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder

Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB

III ein (Job-Center).

(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben

o der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)

o der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)

o die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements

(insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)

o die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2

SGB II

o die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß

§ 16 Abs. 3 SGB II

o die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II

werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune durchgeführt.

Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen

die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs.

3 SGB II entsprechend.

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der

landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehung erfolgen.

(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über

Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt

Anlage 1 zu diesem Vertrag.

(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur

Verfügung gestellt:

• Verfahren zur Bewilligung Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II

• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS

• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)

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§ 9

Personal

(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben

Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die

Vertragspartner verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit

erforderlich, werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu

Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3

Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu

Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu

leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen

fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.

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§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

(1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten

Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die

Kunden bereitstellen zu können.

(2) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die

zugeordneten Aufgaben:

Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit

den Aufgaben ...

Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den

Aufgaben gemäß ...

Nr. 3: ... .

(3) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung

der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische

Mindestgrößen zu berücksichtigen.

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§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung

(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein

Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für

Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das

Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur

Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger

Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung

der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der

Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung

gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen

Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückge-

griffen werden.

(2) Auf Basis des Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner mit dem

Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die durch

Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die

vereinbarten Ziele und die Finanzplanung gemäß § 13 dieses Vertrages sind

miteinander abzustimmen.

(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden

Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag

enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich

vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte

kann die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.

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§ 12 Innenrevision

(1) Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision

der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der

ARGE.

(2) Die Vertragspartner ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung

entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.

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§ 13 Finanzplanung9

(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres

eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung

stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen

zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung

dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 11 dieses

Vertrages. Der Finanzplanung soll dabei insbesondere die der ARGE

zuzurechnenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der

Bundesagentur für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.

(2) Der Plan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrags wird dem Finanzplan als Anlage

beigefügt.

9 Der Vertragsentwurf beruht auf der Annahme, dass die ARGE keinen eigenen Haushalt aufstellen wird, sondern Mittel fremder Haushaltstitel auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung bewirtschaften wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die ARGE unter bestimmten Bedingungen einen Haushalts haben kann.

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§ 14 Finanzierung

Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür

erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die

Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 15 dieses Vertrages.

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§ 15 Abwicklung von Leistungen

(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage

werden alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden

durch die ARGE eingezogen.

(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs.

3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.

(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2

eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit

ermöglicht, die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich

einzuziehen. Dafür stellt die Agentur der Kommune angemessene Nachweise

über die abgebuchten Beträge zur Verfügung.

(4) Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten

der Agentur oder der Kommune anfallen, werden diese Forderungen durch die

ARGE geltend gemacht;sie bedient sich hierzu der Einrichtungen der Agentur.

Dieser Aufwand ist von der Kommune anteilig zu erstatten.

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§ 16 Infrastruktur

(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr

von dem jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Dieser stellt die

Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die

Verwaltungskosten, soweit die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.

(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb

einer ARGE übernimmt der Vertragspartner, der die jeweilige Liegenschaft zur

Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird

ein Vertragspartner zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.

(3) Aus der Planung nach § 9 Absatz 2 dieses Vertrages ergibt sich die

Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen

Aufgaben bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der

Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die

Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten

trägt und die mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.

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§ 17 Kostenerstattung

(1) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE

eingebrachte Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen

Aufgaben gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die

durch die Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß §

9 Abs. 2 dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur

vorgesehen sind, werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die

Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Absatz

2 dieses Vertrages geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der

Erstattung.

(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einer der Vertragsparteien für

die ARGE anfallen werden nach den in § 16 dieses Vertrages genannten

Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die Trägerversammlung legt mit

dem Finanzplan für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest.

Die Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über

eine von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.

(3) Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter

Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE

Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine

wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der

Kosten sind einvernehmlich zu regeln.

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§ 18 Haftung

(1) Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht

werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den

Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben

mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb

der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im

Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,

jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener

Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(3) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend

gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den

Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben

mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb

der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im

Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,

jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener

Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der

den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von

jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.

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§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die

Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige

Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.

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§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE

beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren

befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils

drei weitere Jahre verlängern.

(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt

werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März

des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen

Vertragspartner erklärt werden.

(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE

übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31. Dezember eines Jahres

ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum

31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem

anderen Vertragspartner erklärt werden.

(5) Eine Kündigung gemäß Abs. 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen

Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben, ist nicht zulässig.

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§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen

unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im

Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung

werden die Vertragspartner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die

wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag

auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine

ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X.

Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag

§ 1

Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz10

(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung

über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs.

3 Satz 3 SGB II).

(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von

Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den

Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur

Fachaufsicht durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der

SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47

Abs. 1 SGB II).

(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen

sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden

Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige

Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu

diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit

dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der

Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands

aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und

dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der

Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.

10 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter

Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.

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(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in

Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen,

u.ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem

SGB II in der Trägerschaft der BA geht.

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4. Erforderliche Vertragselemente

Im Folgenden sind die erforderlichen Vertragselemente für die Rechtsform der GbR und der GmbH aufgeführt:

Regelungsgegenstand Bemerkung §§ GbR-Vertrag / öff.-rechtl. Vertrag

§§ GmbH-Verträge

Formal erforderlich

Gründung ARGE Formal erforderlich (öffentlich-rechtlicher Gründungsakt)

1 1 (GesV)11,

Name und Sitz Formal erforderlich 2 2 (GesV)

Aufgaben der ARGE / Gesellschaftszweck

formal erforderlich (beschreibt Aufga-benübertragung an ARGE)

3 3, (GesV), 1 (AüV)12

Organe In der GbR erfor-derlich

4

Gesellschafterversammlung formal erforderlich 5, 6 5, 6 (GesV)

Geschäftsführung formal erforderlich 7 7 (GesV)

Haftung 18 11 (AüV)

Stammkapital und Stammeinlage

Bei GmbH formal erforderlich

4 (GesV)

Geschäftsjahr Bei GmbH formal erforderlich

8 (GesV)

Verfügung über Geschäftsanteile

Bei GmbH formal erforderlich

9 (GesV)

Bekanntmachungen Bei GmbH formal erforderlich

10 (GesV)

Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung

20 13 (AüV)

Schlussbestimmungen 21 11 (GesV)

Zur Ausgestaltung erforderlich

Bemerkung §§ GbR-Vertrag

§§ GmbH-Vertrag

Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen

Regelt die genaue Verteilung der Aufgaben zwischen

8 2 (AüV)

11 GesV = Gesellschaftsvertrag 12 AüV = Aufgabenübertragungsvertrag

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Zuständigkeit den Partnern

Personal 9 3 (AüV)

Funktionale und räumliche Organisation

Bildet die Grundlage für Kostenerstattung

10 4 (AüV)

Steuerung und Qualitätssicherung

Minimal entsprechend der gesetzlichen Anforderungen

11 5 (AüV)

Innenrevision Zu Umsetzung § 49 SGB II erforderlich

12

Finanzplanung, Finanzierung, Leistungen

13-15 6-9 (AüV)

Kostenerstattung

Regelt die Finanzbeziehung zwischen den Trägern 16, 17 10 (AüV)