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1 Welche neuen Anforderungen bringt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz im Zusammenhang mit Pensions- verpflichtungen für Personalabteilungen? Informationsveranstaltung ChemieNord 17. März 2010 Dr. Matthias Dernberger

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Welche neuen Anforderungen bringt das

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

im Zusammenhang mit Pensions-

verpflichtungen für Personalabteilungen?

Welche neuen Anforderungen bringt das

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

im Zusammenhang mit Pensions-

verpflichtungen für Personalabteilungen?

Informationsveranstaltung ChemieNord

17. März 2010

Dr. Matthias Dernberger

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Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Moderate Annäherung an internationale Rechnungslegungsgrund-sätze (IFRS) bei Aufrechterhaltung des Systems der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung, der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, der Funktion der HGB-Bilanz für die Ausschüttungsbemes-sung

In der Schlussphase der Gesetzgebung wurden u.a. aufgrund der welt-weiten Finanz- und Wirtschaftskrise einige Grundanliegen der IFRS - Ver-meidung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bzw. Bewertung zum „fair value“ - wieder etwas zurückgedrängt

Die Vorschriften sind zwingend für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Freiwillig können sie auch schon für Geschäftsjahre genutzt werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen; dann allerdings nur insgesamt.

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bAV-relevante Themenbereiche

Rückstellungsbewertung

Mittelbare Verpflichtungen

Saldierung von Vermögen mit Schulden

Davon betroffen sind vor allem:

- Pensionszusagen (arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert)

- Unterstützungskassen und Pensionsfonds

- Altersteilzeit- und Jubiläumsverpflichtungen

- LAZ-Modelle

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RückstellungsbewertungRückstellungsbewertung

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Erfüllungsbetrag

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

„Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.“

Sämtliche Einflussfaktoren auf die Höhe der (Versorgungs-) Leistungen sind mit einem Trend einzubeziehen

Mit der Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ wird ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kosten-steigerungen zu berücksichtigen sind.

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Bewertung – Trends

Nur solche Trends, die auf begründeten Erwartungen und hinreichend objektiven Hinweisen beruhen.

Sämtliche Trendannahmen, die die Höhe des Erfüllungsbetrages beeinflussen (z.B. Anwartschaftstrends und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Rentenoption)

Karrieretrend als Zuschlag auf die angenommene Regelgehaltserhöhung

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Versicherungs-mathematische Parameter

Die pauschale Einrechnung der Fluktuation i.S. von § 6a EStG ist handels-rechtlich nicht zulässig (!)

Die in die Bewertung eingehende Altersgrenze ist unter Beachtung der vertraglich vorgesehenen Altersgrenze und der voraussichtlichen Pensionierungsgewohnheiten festzulegen

Unterschreitet der Verpflichtungswert den steuerlichen Teilwert, ist es … nicht zulässig, diesen als Mindestwert zu passivieren

Wenn handelsrechtliche Rückstellung kleiner als Teilwert nach § 6a EStG, darf dieser auch nicht in der Steuerbilanz angesetzt werden – dadurch würden Fehlbeträge entstehen.Aussage des BMF hierzu erforderlich !

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Wertpapiergebundene Pensionszusagen

§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB

„Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließ-lich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A.III.5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizu-legenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garan-tierten Mindestbetrag übersteigt.“

Reine Wertpapierrückdeckungen sind nicht automatisch „wertpapiergebundene“ Pensionszusagen!

Wird analog auf wertpapiergebundene LAZ-Modelle, aber auch „versicherungsgebundene“ Pensionszusagen übertragen.

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Versicherungsgebundene Pensionszusage

Entgeltumwandlung auf Basis einer Rückdeckungsversicherung

Einmalumwandlung von 5.000 € im Alter 40, €, Rückstellungsbewertung ist in 2008steuerlich geprägt, alternativ 2009 unter Berücksichtigung einer „versicherungsge-bundenen Pensionszusage“

Rückst. 1.978

Aktivwert 4.868

PassivaAktiva

31.12.2008

Rückst. 4.868Bei Saldierung

-

Aktivwert 4.868Bei Saldierung

-

PassivaAktiva

31.12.2009

trifft nicht normal rückgedeckte Pensionszusagen !

Rückst. 1.978

Aktivwert 4.868

PassivaAktiva

trifft nicht normal rückgedeckte Pensionszusagen !

Rückst. 4.868Bei Saldierung

-

Aktivwert 4.868Bei Saldierung

-

PassivaAktiva

Rückst. 1.978

Aktivwert 4.868

PassivaAktiva

Rückst. 4.868Bei Saldierung

-

Aktivwert 4.868Bei Saldierung

-

PassivaAktiva

Rückst. 1.978

Aktivwert 4.868

PassivaAktiva

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Zinssatz

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durch-schnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

Die Deutsche Bundesbank wird zum Ende eines jeden Monats eine Zins-strukturkurve ermitteln, der sich für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren der Marktzinssatz entnehmen lässt.

Die Abzinsung hat bei Pensionsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen entweder nach Maßgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der der jeweiligen Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung oder mit Hilfe eines pauschalen Ansatzes von 15 Jahren Restlaufzeit zu erfolgen.

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Bewertung – Diskontierung

Restlaufzeit: nicht die Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunktes aller künftigen Zahlungen an den Versorgungsberechtigten

Pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren auch bei kürzerer oder längerer Restlaufzeit. Es empfiehlt sich jedoch, im Falle deutlich kürzerer (längerer) Restlaufzeit von der tatsächlichen Restlaufzeit auszugehen

Duration: Für 65-jährigen könnte diese statt 15 Jahre (Lebenserwartung) z.B. nur 8 Jahre sein Tatsächliche Restlaufzeit: individuell oder Durchschnitt aller?

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Ausweis in GuV und Anhang

Gewinn- und Verlustrechnung

§ 277 Abs. 5 HGB verpflichtet dazu, Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung gesondert unter den Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“, also als Bestandteile des Finanzergebnisses, zu zeigen.

Anhang

Angabe des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungs-verfahrens sowie der grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegten Sterbetafeln.

Ein bestimmtes Berechnungsverfahren wird nicht vorgeschrieben, es sollte aber dem Periodisierungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Rechnung tragen.

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Auswirkungen auf

operatives Ergebnis (Personalaufwand)

Finanzergebnis

Dienstzeitaufwand der Periode Änderung der Lohn- Gehalts- oder

Rententrends und der biometrischen Bewertungsparameter

Änderung des Bestands an Versorgungsberechtigten

Rückstellungsveränderungen i.Z.m. Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen von Versorgungszusagen

Auf-/Abzinsung der Rückstellungen

ZuordnungswahlrechtErgebniswirkungen aus einer Änderung des Diskontierungszinssatzes, Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens und laufende Erträge des Deckungsvermögens

Ausweis in der GuV

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Berechnungsverfahren

Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode ) führt zu zulässigen Wertansätzen, auch für vergleichbare langfristige Verpflichtungen

Teilwertverfahren sachgerecht bei Leistungszusagen, die ratierlich über die Dauer der Beschäftigung erdient werden.

Nicht bei z.B. einmaligen Entgeltumwandlungen oder bei Zusagen, die – mit Reduzierung des future service – geändert wurden

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Bewertungsunterschiede

BilMoG – 5,25%BW stat. TW dyn. TW

19.516 26.135 26.135

46.273 68.606 51.358

444.669

Steuer6%

17.355

25.323

339.114

Er-höhung

12-51%

83-171%

31%

Jährliche Altersrente (=IR, 60% WR) von 10.000 €im Alter 30 erteilt, Anwartschaftstrend alternativ 0% bzw. 3%, Rententrend 2%

Rückstellung

Anwärter 40 Jahre

- statisch

- dynamisch

Rentner 65 Jahre(aufbauend auf dyn.)

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Übergangsregelung (1)

Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB

„Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. De-zember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.“

Willkürliche Ansammlungsmethoden sind ausgeschlossen, höhe-re Zuführungen sind möglich. Der erforderliche Zuführungsbetrag ist einmal auf den Zeitpunkt der erstmaligen verpflichtenden An-wendung der neuen Vorschriften zu berechnen (Gruppenbetrach-tung). Soweit saldierungsfähiges Vermögen vorliegt, ist der Zu-führungsbetrag der Betrag nach Verrechnung der aufgedeckten stillen Reserven.

Bei Anwendung dieser Möglichkeit muss die nicht ausgewiesene Rück-stellung als Fehlbetrag im Anhang angegeben werden.

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Übergangsregelung (2)

Im Rahmen einer sog. BilMoG-Eröffnungsbilanz sind quasi „nach der ers-ten Schrecksekunde“ die Umbewertungseffekte durch BilMoG als außer-ordentlicher Aufwand oder Ertrag erfolgswirksam zu verbuchen (Wert zum 01.01). Eine erfolgsneutrale Behandlung ist nur zulässig, soweit dies in den Übergangsvorschriften des EGHGB ausdrücklich geregelt ist.

Für sämtliche Rückstellungen, deren Wertansatz an sich gemindert wer-den müsste, besteht ein Beibehaltungswahlrecht, soweit der Differenz-betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die Auflösungen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Nur bei Pensionsrückstellungen kann ein Zuführungsbetrag auf bis zu 15 Jahre verteilt werden.

Bei den sonstigen Rückstellungen wird bei der Überprüfung speziell auf den Einzelbewertungsgrundsatz abgestellt.

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KonsequenzenSteuerlicher Rückstellungswert wird handelsrechtlich nicht mehr anerkannt

eigenständige handelsrechtliche Bewertung, zumindest Variation des Zinssatzes, evtl. inkl. Trendannahmen Mehraufwand kann durch latente Steuererträge relativiert werden

Bewertungsmethoden sind keine vorgeschrieben, der handelsrechtliche Wert sollte sich aber mindestens in Höhe des steuerlichen 6a-Wertes be-wegen (Maßgeblichkeitsprinzip, EStR R 6a 20 Satz 2), solange die Finanzverwaltung von ihrer bisherigen Auffassung nicht abweicht

veränderte GuV-Struktur durch separaten Ausweis des Zinsanteils (Rating)

Die generell neue Rückstellungsbewertung wird für viele Unternehmen, die sich bisher nur an steuerlichen Werten orientiert haben, einen außerordentlichen Aufwandsschub darstellen.

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Mittelbare VerpflichtungenMittelbare Verpflichtungen

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Was sind mittelbare Verpflichtungen ?

Unter mittelbaren (Pensions-)Verpflichtungen sind solche zu verstehen, die unmittelbar von einer selbständigen Versorgungseinrichtung erfüllt werden, für die das Trägerunternehmen aber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG aufgrund seiner Subsidiärhaftung einzustehen hat.

Entscheidend ist, inwieweit der Arbeitgeber wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, da der externe Versorgungsträger keine ausreichende Mittel zur Erfüllung der zugesagten Leistungen hat

Grundsätzlich sind erst einmal alle Durchführungswege mit externen Versorgungsträgern wie Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung betroffen.

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Wann treten mittelbare Verpflichtungen auf ?

Gewährt der externe Versorgungsträger versicherungsförmige Garantien, treten bei entsprechender Beitragszahlung grundsätzlich keine Lücken auf

Gewährt der externe Versorgungsträger keine versicherungsförmige Garantien, entstehen mittelbare Verpflichtungen in Abhängigkeit vom vorhandenen Vermögen des externen Versorgungsträgers (Deckungslücke im Vergleich zur Verpflichtungsbewertung)

Prädestiniert für mittelbare Verpflichtungen sind pauschaldotierte Unterstützungskasse, da ihr Vermögen aufgrund der steuerlich eingeschränkten Dotierungsmöglichkeit häufig hinter den entsprechenden Rückstellungswerten zurückbleiben werden.

Aber auch im Zusammenhang mit Pensionsfonds ohne ver-sicherungsförmige Garantien können mittelbare Verpflichtungen auftreten

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Konsequenzen aus mittelbaren Verpflichtungen

Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Passivierungspflicht für mittelbare Verpflichtungen (insbesondere im Zusammenhang mit pauschaldotierten Unterstützungskassen und Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantien) ist wieder fallen gelassen worden.

es bleibt beim bisherigen Passivierungswahlrecht mit Fehlbetragsangabe im Anhang

Aufgrund der neuen Bewertungsgrundsätze für Pensionsver-pflichtungen werden die Angaben zu mittelbaren Verpflichtungen zunehmen

Die Höhe der mittelbaren Verpflichtung ergibt sich – im Normalfall - aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Pensionsverpflichtung und dem Vermögen des externen Versorgungsträgers

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Saldierung von Vermögen mit SchuldenSaldierung von Vermögen mit Schulden

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Saldierung von Vermögen mit Schulden

§ 246 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“

Verpfändungen und sogenannte CTA-Modelle führen damit grundsätzlich (ist in jedem Einzelfall gesondert festzustellen)

auch nach HGB zu einer entsprechenden Saldierung

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Bilanzielle Auswirkungen

Rentnerrückstellung mit Fondsrückdeckung

Steuerlich geprägte Rückstellung im Jahr 2008, Anschaffungskosten der Investment-Fonds betragen 280.000 €, Zeitwert zum 31.12.2009 beträgt 400.000 €

Rückst. 368.930

Investm. 280.000

PassivaAktiva

31.12.2008

Rückst. 522.808Bei SaldierungRückst. 122.808

Investm. 280.000Bei SaldierungInvestm. -

PassivaAktiva

31.12.2009

Ergebniswirkung: Rückstellungszuführung von 153.878 € wird mit Zuschreibung bei Investmentfonds von 120.000 € saldiert, so dass die GuV mit 33.878 € belastet wird.

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Reaktionsmöglichkeiten in der PraxisReaktionsmöglichkeiten in der Praxis

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Versicherungsförmige Durchführungswege

Versicherungsförmige Durchführungswege vermeiden grundsätzlich einen bilanziellen Ausweis sowie das durch BilMoG zunehmende Auseinan-derfallen von handels- und steuerrechtlich wirksamen Aufwand.

Berücksichtigungspflichtige mittelbare Verpflichtungen sind aber nicht per se durch Nutzung dieser Durchführungswege ausgeschlossen, sondern müssen konzeptionell minimiert werden:

• beitragsorientierte Leistungszusage statt Leistungszusage

•Kapitalleistungen oder Nutzung der gesetzlich zulässigen Rentenanpassungsbeschränkungen

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Möglichkeiten der Bilanzbereinigung

Abfindung von Anwartschaften und laufenden Renten, soweit arbeits-rechtlich möglich bzw. – beim GGF – in der Zusage bereits vorgesehen.

(teilweise) Auslagerung auf externe Versorgungsträger wie rückge-deckte Unterstützungskassen und Pensionsfonds, insbesondere auf ein Kombinationsmodell aus diesen beiden Durchführungswegen

Ausgliederung/Abspaltung mit der Folge reiner Rentnergesellschaften, eventuell auch verbunden mit Liquidationsversicherungen

Unterlegung mit Rückdeckungskonzepten auf der Aktivseite der Bilanz (Rückdeckungsversicherungen und/oder Wertpapiere) und Saldierung im Zusammenhang mit Treuhandlösungen/Verpfändungen

Neuordnung von Versorgungssystemen, soweit arbeitsrechtlich zulässig und steuerlich nicht nachteilig (Verzichtsproblematik beim GGF)

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Saldierungsfähige Vermögenswerte

Rückdeckungsversicherungen oder (nicht betriebsnotwendige) Wertpa-piere sind prädestiniert für den Aufbau saldierungsfähiger Vermögens-werte, indem sie an die Versorgungsberechtigten verpfändet oder in ein Treuhandmodell eingebracht werden.

Inwieweit die in Zukunft auch nach HGB zulässige Saldierung von Vermögenswerten mit Pensionsverpflichtungen für die nicht IFRS gesteuerten Unternehmen in der Praxis eine Rolle spielt, wird insbesondere davon abhängen, wie sich diese Lösung auf das Unternehmensrating auswirkt.

Auch für größere Bestände stellen Rückdeckungsversicherungen unter dem Aspekt einer sicheren und kontinuierlichen Wertentwicklung vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzmarktsituation eine interessante Alternative dar.

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Auslagern auf externe Versorgungsträger

Von den neuen Bewertungsvorschriften am stärksten betroffen sind Pen-sionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen.

Hier werden in der Praxis vor dem Hintergrund der damit verbun-denen Liquiditätsabflüsse vor allem Teillösungen und zeitlich gestreckte Konzepte von Bedeutung sein.

Will man den dabei auftretenden handelsrechtlichen Mehraufwand auch steuerlich geltend machen, bietet sich das Auslagern auf externe Versor-gungsträger wie Pensionsfonds und rückgedeckte Unterstützungskasse an.

Auch die im Zusammenhang mit pauschaldotierten Unterstützungskassen zumindest erforderliche Fehlbetragsangabe im Anhang kann reduziert bzw. ganz vermieden werden, wenn ein Ausbau zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse vorgenommen wird oder eine Übertragung auf einen Pensionsfonds erfolgt.

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Fazit

Personalabteilungen werden – wenn sie bisher nicht schon IFRS-geprägt sind – eine Vielzahl zusätzlicher Daten zur Verfügung stellen und eine intensivere Abstimmung mit dem Finanzbereich vornehmen müssen.

Entscheidend sind immer die unternehmensindividuellen Rahmenbe-dingungen und Anforderungen.

Auch nach BilMoG gibt es im Hinblick auf die möglichen Finanzierungs-formen keinen Königsweg. Pensionsrückstellungen werden aber an Bedeutung verlieren.