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16. Oktober 2013 Nießbrauchs Gestaltungen bei Vermögensübergaben Dipl.-Kfm. Harald Braschoß...
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Nießbrauchs Gestaltungenbei
Vermögensübergaben
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)
Geschäftsführender Partner der
BWLC
Braschoß Wagner Linden & Coll.
Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
Köln – Niederkassel - Siegburg
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STRATEGIE VON
VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN
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1. Schritt – Entwicklung einer Vermögensübergabe
- Einbeziehung des gesamten Vermögens
WER erhält WAS und WIE erfolgt WANN die Umsetzung?
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Was? = WELCHES VERMÖGEN?
• Unternehmensvermögen• Privatvermögen
- Geld- Wertpapiere- Immobilien
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Wer? = EMPFÄNGER
• Familienangehörige Ehefrau Kinder Enkel
• Dritte Stiftungen Fremde
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Wann? = ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKT
• zu Lebzeiten• von Todes wegen
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Wie? = ÜBERTRAGUNGSARTEN
1. VERKAUF- an Familienangehörige- an Dritte
2. Schenkung (Lebzeiten) : unentgeltlich: teilentgeltliche: Niessbrauchsvorbehalt3. Erbschaft (Tod) - mit Auflagen (Vermächtnis)- ohne Auflagen
gegen : Zahlung: Übernahme von Verbindlichkeiten: Rente: Niessbrauchsvorbehalt
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ÜBERTRAGUNGSARTEN / STEUER
VERMÖGENS-ÜBERTRAGUNG
ENTGELTLICH UNENTGELTLICH
TEILENTGELTLICH
Einkommensteuer / Körperschaftsteuer
Erbschaftsteuer
ESt ErbSt
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1. GERECHTE BEHANDLUNG DER KINDER
2. Schritt – Definition der Zielsetzungder Übertragung
Beispiele:
→ Übertragung zu Lebzeiten
→ Übertragung von Todes wegen
2. SICHERUNG DER VERSORGUNG DES SCHENKERS UND EHEGATTEN
3. AUFRECHTERHALTUNG DER ENTSCHEIDUNGS- BEFUGNISSE ÜBER DAS VERMÖGEN
4. MINIMIERUNG DER STEUERBELASTUNGEN
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EXKURS: Steuerliche Auswirkungen von
Vermögensübertragungen
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1. ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN OHNE
GEGENLEISTUNG
(SCHENKUNG / ERBSCHAFT)
ERBSCHAFT / SCHENKUNGSTEUER
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GRUNDLAGEN
Erbschaft-, Schenkungsteuer
Bewertungsgesetz Erbschaftsteuergesetz
Kapital-vermögen
Betriebs-vermögen
Grund-vermögen / Immobilien
Freibeträge - Erhöhung
Steuersätze – Anpassung Kl. II+III
Verschonungsregelungen fürBetriebsvermögen
Verschonungsregelungen für selbst genutzte vermietete Wohnimmobilie
teilweise Kompensation durch Erhöhung der Freibeträge
bei betrieblichem Vermögen hohe Kompensation
drastische Erhöhung der Bewertung seit dem 01.01.2009Orientierung = Verkehrswert (gemeiner Wert)
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BEWERTUNGSGESETZ
(Übertragung von Betriebsvermögen)
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3. Schenkungsteuerliche Bewertung
von Unternehmensvermögen
- Kapitalgesellschaften
- Personengesellschaften
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Grundsätzlich: - Gemeiner Wert (Verkehrswert)
Ermittlung: - Abteilung aus Verkäufen unter fremden Dritten
ansonsten: - Ertragswertverfahren (IDW)- andere üblichen Methoden (z. B. Steuerberater)
wahlweise: - vereinfachtes Ertragswertverfahren
Unternehmenswert (steuerlich)
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Vereinfachtes Ertragswertverfahrender Finanzverwaltung
Unternehmenswert=
(nachhaltig erzielbarer) Jahresertragx
Kapitalisierungsfaktor
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Steuerlich vereinfachtes Ertragswertverfahren
1. Bereinigter Jahresertrag= Jahresüberschüsse der letzten 3 Jahre vor Ertragsteuern
Korrekturen (Bereinigungen)- abzgl. : Sonderabschreibungen
: kalkulatorischer Unternehmerlohn: kalkulatorische Miete: Veräußerungsgewinne
- zzgl. : Auflösung von Rücklagen: Veräußerungsverluste
- pauschale Ertragsteuer (30%)= bereinigter Jahresertrag
2. Nachhaltiger Jahresertrag= Durchschnitt der bereinigten Jahreserträge der letzten 3 Jahre
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Ermittlung des Kapitalisierungsfaktor (§ 5 Abs. 1 AntBVBewV)
Kapitalisierungsfaktor:
Bestimmung des Kapitalisierungszinses: Basiszins (4,5%) + pauschaler Risikozuschlag, der jährlich neu festgesetzt wird
Risikozuschlag Gesamtzins Faktor2011 = 3,43% 4,5% + 3,43% = 7,93% 12,6102012 = 2,44% 4,5% + 2,44% = 6,94% 14,4092013 = 2,04% 4,5% + 2,04% = 6,54% 15,290
Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors:
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
1
Kapitalisier-ungszins
Je niedriger der Kapitalisierungszins, desto höher der Unternehmenswert!
Faktor = x100 => 20121
0,0694 %14,409 => 2013
1
0,0654 %=15,290
1
Kapitalisierungszinsx100
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Ermittlung des Unternehmenswertes
=
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
(nachhaltig erzielbarer) Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor
Beispiel:Jahresvertrag = 100.000 €Kap.faktor 2013 = 15,29Unternehmenswert = 1.529.000,00 €
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Was heißt Unternehmenswert ?
Gesamtwert aller abzgl. Schulden
Vermögensgegenstände
= Unternehmenswert (Eigenkapital/Betriebsvermögen)
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Tatsächlicher Unternehmenswert
1. ERMITTLUNG
Feststellung des Unternehmenswertes (Bewertung)• durch Bewertungsgutachten• üblicherweise durch Ertragswertermittlung• beinhaltet alle Verbindlichkeiten des Unternehmens
2. Ergebnis der Bewertung
= Verkehrswert des Eigenkapitals (Vermögen ./. Schulden)
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Beispiel:
Euro Euro
Aktiva 1.000,00 Eigenkapital
(= Unternehmenswert) 100,00
Schulden 900,00
1.000,00 1.000,00
Handelsbilanz (Buchwert)
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Beispiel:
Euro Euro
Aktiva einschl.
stiller Reserven 1.100,00
Eigenkapital
(= Unternehmenswert) 300,00
Firmenwert 100,00 Schulden 900,00
1.200,00 1.200,00
Bilanz nach Unternehmensbewertung (Gemeiner Wert)
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Unternehmenswert Betriebsvermögen Euro 300,00zu gemeinem Wert
= Bemessungsgrundlage für ErbSt
Bei Schenkung:
Bei Verkauf:
Unternehmenswert zu gemeinem Wert Euro 300,00abzgl. Unternehmenswertzu Buchwert Euro -100,00= Vermögensgewinn Euro 200,00
= Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
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ERBSCHAFTSTEUERBEI
BETRIEBSVERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN
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Betriebliche Verschonungsregelungen
1. Verschonungsabschlag
2. Abzugsbetrag
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1. Verschonungsabschlag
Befreiung 85 % 100 %
Voraussetzungen
Grundmodell Modell B
Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 %
Lohnsumme nach 5 J. 400 % nach 7 J. 700 %
Behaltensregelung 5 J. 7 J.
(§ 13 a Abs. 1 ErbStG) (§ 13 a Abs. 8 ErbStG)
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ABZUGSBETRAG
Wortlaut des § 13a Abs. 2 ErbStG:
Der nicht unter § 13a Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des
§ 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich Satz 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag).
Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.
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BESCHRÄNKUNG DER VERGÜNSTIGUNGEN
1. LOHNSUMMENKLAUSELinnerhalb von 5 Jahren/ 7Jahren nach Übertragung muss die Gesamtlohnsumme
- mindestens 400 % / 700 % der Ausgangslohnsumme betragen
- Ausgangslohnsumme = Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Übertragung (gilt nur für Betriebe mit > 20 Mitarbeiter)
1. BEHALTENSVORSCHRIFTEN- Unternehmen darf innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren nach Übertragung nicht
veräußert, eingestellt werden (egal aus welchem Gründen)- keine Entnahme / Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb von 5
Jahren/ 7 Jahren- keine Überentnahmen innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren
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ZUSAMMENFASSUNG
Trotz enormer Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen des Bewertungsgesetzes ergeben sich ausreichende gesetzliche Möglichkeiten, eine ErbSt- / Schenkungsteuer-Belastung bei Unternehmensübertragungen zu vermeiden
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Bewertungsgesetz(Übertragung von Grundvermögen
(Immobilien)
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Bewertungsmaßstab: gemeiner Wert für Immobilien (Verkehrswert)
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Unterscheidung nach Grundstücksarten:
• Bebaute Grundstücke, §§ 182 ff. BewG• Unbebaute Grundstücke, § 179 BewG
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Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 179 BewG:
Fläche x Bodenrichtwert = Grundbesitzwert
Bodenrichtwert ist den Gutachterausschüssen zu
entnehmen (§ 196 BauGB)
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1. Ermittlungsverfahren zur Wertermittlung bebauter Grundstücke (Ertrags-, Sachwertverfahren) sind erheblich umfangreicher als bisher (Kosten) und abhängig von der Grundstücksart
2. Bewertung führt zu Ergebnissen, die um ca. 30 % über den bisherigen Werten liegen
Bebaute Grundstücke
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BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE
Alle Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes = Standardisiert
Ziel ist die richtige Ermittlung des gemeinen Wertes
z. T. erbliche Abweichungen von der sonst üblichen Praxis von Grundstückssachverständigen
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Wertbeeinflussende Faktoren privat- oder öffentlich-rechtlicher Art werden durch Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt
- Wohn-, Nießbrauchsrechte- Vorkaufsrechte- Leitungs-, Geh-, Fahrrechte- Instandhaltungsstau
können nur durch Sachverständigengutachten berücksichtigt werden
BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE
ERBSCHAFTSTEUERPRIVATVERMÖGEN
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Bewertungsabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten von 10% ohne gesonderte Behaltensfrist.
1. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN
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2. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN- FAMILIENHEIM -
1. sachliche Voraussetzungen• Erwerb eines bebauten Grundstücks, soweit darin eine
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird• Lebensmittelpunkt (keine Zweitwohnung, Ferien-,
Wochenendhaus)• Nutzung durch beide Ehegatten
2. persönliche Befreiunga) Ehegatte, steuerfrei
• bei Schenkung• beim Erwerb von Todes wegen
10-jährige Verpflichtung zu eigenen Wohnzweckenb) Kinder, steuerfrei
• nur beim Erwerb von Todes wegen(nicht bei Schenkung !)
Begrenzung der Wohnfläche auf 200 m² (anteilige Gewährung)10-jährige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
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Besteuerungssystematik nach geltendem Recht
– Freibeträge –
Freibetrag
Ehegatten / Lebenspartner (Stkl. I/Stkl. III) 500.000 €
Eltern/Großeltern (Erbfall) (Stkl. I) 100.000 €
Eltern/Großeltern (Schenkung) (Stkl. II) 20.000 €
Kinder und Stiefkinder (Stkl. I) 400.000 €
Enkel (Stkl. I) 200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen (Stkl. II) 20.000 €
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Besteuerungssystematiknach geltendem Recht
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG-E) bis einschließlich …€
in %
Eltern/Kinder Geschwister Entferntere VerwandtePersonen ohne Verwand.
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50
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Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerungsvergleich
Generationswechsel
Unternehmenswert
€Alt. 1
€Alt. 2
€Wert des
Privatvermögens
1.000.000 1.000.000 1.000.000
Verschonungsabschlag (85 %) -850.000 -1.000.000 -,-
150.000 0 1.000.000
Abzugsbetrag -150.000 0 -,-
steuerpfl. Erwerb -,- 0 1.000.000
Freibetrag -,- 0 -400.000
steuerpflichtig -,- 0 600.000
(Freibetrag von Euro 400.000
bleibt erhalten)
Steuer (15%) 90.000
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Drohende Verschlechterung der erb´steuerlichen Rahmenbedingungen
für Unternehmensübertragungen
ZUM ABSCHLUSS
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• Durch Beschluss vom 10.10.2012 hat der BFH das ErbStG an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt
wegen :Steuervergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG für Unternehmensübertragungen sind nicht gerechtfertigt
:Behaltungsregelungen sind mit 5/7 Jahren zu kurz
:Möglichkeit von Sonderverschonungen von Privatvermögen durch Inhaber von Betriebsvermögen (Cash Gesellschaft)
Folgen: :BVerfG kann das ErbStG nur als Ganzes als verfassungswidrig beurteilen
a) rückwirkende Nichtigkeit (ist nicht zu erwarten)
b) Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Verfassung u. Aufforderung zur erneuten Reform
Problem der Verfassungsmäßigkeitdes ErbStG
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Abwicklung: Verwaltung erlässt z. Zt. alle ErbSt-Festsetzungen vorläufig mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung
Folgen: Verschärfung der Gesetzgebung
• z. T. im Jahressteuergesetz 2013
• Voraussichtliche Aufhebung der Verschonungsregelungen verbunden mit Steuerstundungen
Deshalb: Schenkungen nur mit Steuerklauseln- Rückforderungsrechte- Rücktrittsrechte
Folgen der Nicht-Verfassungsmäßigkeit des ErbStG
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Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerung vor drohender Gesetzesänderung
Unternehmens-
wert €
Wert des
Privatvermögen
€
Gesamt €
1.000.000,00 1.000.000,00
Verschonungsabschlag (85 %)
-850.000,00 -,-
150.000,00 1.000.000,00 1.150.000,00
Abzugsbetrag -150.000,00 -,- -150.000,00
steuerpfl. Erwerb -,-- 1.000.000,00 1.000.000,00
Freibetrag (ohne Kind) -400.000,00 - 400.000,00
steuerpflichtig -,-- 600.000,00 600.000,00
Steuer (15%)
90.000,00
Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles)
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 48
Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerung nach Gesetzesänderung
Unternehmens-
wert €
Wert des
Privatvermögen
€
Gesamt
€
1.000.000,00 1.000.000,00
Verschonungsabschlag (85 %)
0,00 0,00
1.000.000,00 1.000.000,00 2.000.000,00
Abzugsbetrag 0,00 0,00 0,00
steuerpfl. Erwerb 1.000.000 1.000.000,00 2.000.000,00
Freibetrag (ohne Kind) -400.000,00 -400.000,00 - 800.000,00
steuerpflichtig 600.000,00 600.000,00 1.200.000,00
Steuer (19%)
228.000,00
Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles)
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 49
ZUSAMMENFASSUNG
1. Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist z.Zt. grundsätzlich steuerfrei möglich in 2013
2. Das zu erwartende Urteil des BVerfassungsgerichtes bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen wird zu einer Verschlechterung der Besteuerung von bisher unentgeltlichen Betriebs-Übertragungen führen.
3. Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen ist z.Zt. so gut wie nicht begünstigt.
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 50
KONSEQUENZ
1. Wenn die Werte der Vermögen größer sind als die persönlichen Freibeträge und
2. zu erwartende Steuerbelastungen vermieden werden sollen, müssen
3. Strategien entwickelt werden i.Z.m. der Übertragung von:- Unternehmen (Änderung bei der Gesetzgebung)- privaten Immobilien
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VERLAGERUNG DES ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKTES
VON VERMÖGEN
TESTAMENTARISCHE
ÜBERTRAGUNG
(von Todes wegen)
LEBZEITIGEVERMÖGENSÜBERTRAGUNG
die Berücksichtigung vonsteuerlichen Möglichkeiten ist nur begrenzt gegeben
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 52
LEBZEITIGE MAßNAHMEN BEI ÜBERTRAGUNGEN
1. Zielsetzung:
Minderung der ErbSt durch
1.1 Ausnutzung der 10-Jahresfrist
1.2 Kettenschenkung
1.3 Güterstandsschaukel
1.4 Entgeltliche/Teilentgeltliche Übertragung (Kaufpreis)
2. Zielsetzung:
Versorgung des Schenkenden und Minderung der ErbSt durch
2.1 Lebzeitige Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauchseinräumung/ Rentenverpflichtung
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 53
ZIELSETZUNG VERSORGUNG DES ÜBERGEBERS
- Lebzeitige Unternehmensübertragung ist hinsichtlich der Leitungsübertragung unabdingbar ist hinsichtlich der Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen sinnvoll
- hinsichtlich der Verschärfung der Gesetzgebung z. T. kurzfristig erforderlich
- Lebzeitige Übertragung von privaten Vermögen unter steuerlichen Aspekten sehr oft sinnvoll
aber:
- Vermögensübertragung beinhaltet gleichzeitig auch Übertragung der Einkommensquellen
DESHALB Gleichzeitige Sicherstellung der Versorgung durch - Rente oder Nießbrauch, Kaufpreis
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 54
VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
• Vorbehaltsnießbrauch• Zuwendungsnießbrauch
• Versorgungsleistungen• Unterhaltsleistungen• Leistungen im
Austausch mit einer Gegenleistung
DULDUNGSAUFLAGE
(NIEßBRAUCH)
LEISTUNGSAUFLAGE
(RENTE)
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 55
ZIELSETZUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
NIEßBRAUCH (DULDUNGSAUFLAGE)- Vermögensübertragung ohne Übertragung der Einkünfte- Versorgung des Berechtigten durch Fruchtziehung aus dem
übertragenen Vermögen- Bestimmungs-, Kontrollrechte am Vermögen durch Mit-
Übertragung der Stimm-, Verwaltungsrechte- Steuerminderungen bei der Schenkungsteuer
RENTEN (LEISTUNGSAUFLAGE)- Vermögensübertragung einschließlich der Einkünfte- Unterhalt des Rentenberechtigten- Versorgung des Berechtigten- Erbringung eines Kaufpreises- Steuerminderungen (Schenkungsteuer / Einkommensteuer)
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DEFINITIONEN
RENTE / NIEßBRAUCH
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1. DEFINITIONEN
RENTEN
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RENTEN
= regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht (vertragliche Regelung) beruhen
LEIBRENTEN= gleichmäßige Leistungen, die von der Lebensdauer einer
Person abhängen
DAUERNDE LASTEN:= Leibrenten, bei denen keine gleichmäßigen Leistungen
vereinbart sind, sondern stattdessen die Höhe nach bestimmten Kriterien bestimmt wird (wirtschaftliche Verhältnisse des Verpflichteten / Berechtigten)
(§ 323 ZPO)
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 59
RENTENTYPEN IN ABHÄNGIGKEIT VON DER HÖHE DES ENTGELTES
UNTERHALTSLEISTUNGEN (-RENTEN)- Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen ist höher als der
Wert des übertragenen Vermögens
WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN IM AUSTAUSCH MIT GEGENLEISTUNG (KAUFPREISRENTEN)
- wiederkehrende Leistungen werden vollentgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht; sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen Beteiligte gehen subjektiv von Gleichwertigkeit aus
VERSORGUNGSLEISTUNGEN (- RENTEN)- Kapitalwert der Rente ist geringer als der Wert der Übertragungen
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 60
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG
- STEUERLICH -
LEISTUNGSAUFLAGENRENTEN
VERSORGUNGS-RENTEN
UNTERHALTS-RENTEN
KAUFPREIS-RENTEN
(Wert der Rente < als der Wert der Gegenleistung)Rente > 50% < 100%
s. Beispiel 1z. T. Schenkungsteuerz. T. ESt.
Wert der Rente = Wert der Gegenleistung (volle Steuerpflicht)
(Wert der Rente > als der Wert der Gegenleistung)
steuerlich unbeachtlich
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BEISPIEL:
Vater 65 JahreWert des zu übertragenden Vermögens:z. B. Immobilie = 200.000,00 Euro
1. VersorgungsrenteRente = 1.000,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente1.000 € x 12 = 12.000 € x 11.208 = 134.496,00 Euro
Kapitalwert der Rente < Wert des Vermögens
EST‘lich: 134.496 € = Anschaffungskosten des Erwerbers = anteiliger Veräußerungspreis der Immobilie
Schenkst‘lich: 65.504 € = steuerpflichtig
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2. UnterhaltsrenteRente = 1.800,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente21.600 € x 11.208 = 242.093,00 Euro
Kapitalwert der Rente > Wert des Vermögens
3. KaufpreisrenteRente = 1.487,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente17.844 € x 11.208 = 199.996,00 Euro
Kapitalwert der Rente = Wert des Vermögens
EST‘lich: 200.000 € = steuerpflichtig beim Veräußerer / AK beim Erwerber 42.093 € = steuerlich irrelevant
Schenkst‘lich: = irrelevant
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ANWENDUNGSBEREICHE RENTEN
- Unternehmensnachfolge gegen Versorgungs-, Kaufpreisrente
(= begünstigt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- Private Immobilien > 10 Jahre Besitzzeit (Ablauf der Spekulationsfrist)
(steuerlich nicht begünstigt. Wird als Veräußerung gegen Teilentgelt behandelt)
(Möglichkeit der Übertragung gegen Rente führt hier nicht zu ESt-Pflicht)
Vor-, Nachteile von Leistungsauflagen (Renten)
1. Aus Sicht des Berechtigten
- Vorteile - Versorgung des Berechtigten auf Lebenszeit
mit geringem wirtschaftlichen Risiko
- geringe Est-Besteuerung der Renteneinkünfte bei
bei Veräußerungsrenten (§22 Nr- 1 Satz 3 Buchst.
A Doppelbuchstabe bb, Satz 4
- Nachteile - keine Bestimmungs-, Kontrollrechte
keine est´liche Begünstigung der Versorgungsrente
für Anwendungsfälle des § 10a Abs. 1 S. 1 a EStG
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2. Aus Sicht des Rentenverpflichten
-Vorteile - Voller Abzug der kapitalisierten Rente als
„entgeltlicher“ Anteil bei der Schenkungssteuerermittlung
- Est´liche Abzugsfähigkeit der Rente in voller Höhe
als Sonderausgabe gem. § 10a Abs. 1 Satz 1a EStG
- Volle Bestimmungs-, Kontrollrechte
-Nachteile - Übernahme des wirtschaftliches Risikos
Lebenslange Rentenverpflichtung
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16. Oktober 2013 www.bwlc.de 66
2. DEFINITION
NIEßBRAUCH
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 67
ZIELE DER NIEßBRAUCHSBESTELLUNG
Übertragung des Vermögens mit den Zielen:
- Versorgung des Nießbrauchers- Erhalt der Bestimmungs-, Kontrollrechte- Verlagerung steuerlicher Einkünfte- Minderung erbst‘licher Belastungen
Voraussetzung = Lebzeitige Übertragung
16. Oktober 2013 www.bwlc.de 68
DEFINITION
NIEßBRAUCH (§§ 1030 ff BGB)
= Dienstbarkeit= dingliches Recht, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten
Gegenstand zu ziehen
Einräumung des Nießbrauchs= Aufspaltung in Ertrag (Nießbrauch)
und Substanz (Eigentum)= notarielle Form erforderlich in Abhängigkeit vom übertragenen
Wirtschaftsgut
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AUSPRÄGUNGEN DES NIEßBRAUCHS:
- ZuwendungsnießbrauchDer Eigentümer räumt einem Dritten den Nießbrauch an dem ihm verbleibenden Eigentum ein, d. h. die Erträge werden übertragen und die Substanz verbleibt.
- VorbehaltsnießbrauchAlteigentümer überträgt sein Vermögen und behält sich den Nießbrauch am übertragenen Vermögen vor, d. h. die Substanz wird ohne Erträge übertragen.
HIER: Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs
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GRUNDSÄTZLICH ALLE VERMÖGENARTEN Praktikabel für: (Gegenstand des Vertrages)- Immobilienvermögen (notarielle Form erforderlich)- Unternehmensvermögen, notarielle Form
- erforderlich bei GmbH-Anteilen- ratsam bei anderen Anteilen
Besicherung:- Bei Immobilienvermögen (Reallast, Abt.. II)- Verpfändung des Geschäfts-, Gesellschaftsanteils- Eintragung im Handelsregister (strittig)
WELCHE VERMÖGEN KÖNNEN GEGEN VORBEHALTSNIEßBRAUCHS ÜBERTRAGEN WERDEN?
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NIEßBRAUCH
RECHTLICHE / STEUERLICHE
AUSWIRKUNGEN
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RECHTLICHE GRUNDLAGENDES VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Durchführung
1. Grundstück / Immobilie / Anteil am Unternehmen wird von Eltern auf Kind übertragen (üblicherweise ohne Gegenleistung)
2. Eltern behalten sich das Recht der Nutzung und Früchteziehung vorTrennung von:
Vermögen/ Substanz (Eigentümer = Kind)
Nutzung / Früchteziehung / Verfügung (einschl. Veräußerung)(Nießbraucher = Eltern)
VORBEHALTSNIEßBRAUCH AN IMMOBILIEN
Bestellung
– wirksam nur durch notarielle Beurkundung und Eintragung
im Grundbuch (Abt. II) §§ 1030,873 Abs. 1 BGB
Nießbraucher (Alt – Eigentümer)-bleibt Gläubiger bestehender Miet-, Pachtzinsforderungen-behält das allgemeine Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses -trägt öffentliche Lasten (Grundsteuer, Straßenreinigung etc.) -ist verpflichtet, das Grundstück zu versichern
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AUFGABEN / RECHTE DES NIEßBRAUCHERS
- Verpflichtung für den Fortbestand der Sache zu sorgen (z. B. durch notwendige Versicherung)
- Verpflichtung zur Tragung öffentlicher und privat-rechtlicher Lasten
- Nicht berechtigt, die Sache wesentlich umzugestalten
- Übernahme ungewöhnlicher Unterhaltsverpflichtungen (Reparaturen an Dach und Fach) nur, sofern diese bei Bestellung vereinbart
- Bei Gesellschaftsbeteiligungen (Rechte) ist erforderlich:- Ausübung der Stimmrechte (Genehmigung der Mitgesellschafter /
Gesellschaftsvertrag- Gewinnbezugsrechte (Gewinne vor Bestellung)
=> Beteiligung nur am Gewinnstammrecht = s. g. Ertragsnießbrauch- d. h. es liegt kein echter Nießbrauch vor- „Nießbraucher“ erzielt keine Einkünfte, sondern der Beschenkte
EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH
Schulden bei Übertragung muss geregelt werden, wer Schulden trägt.
a) vom Nießbraucher zu übernehmen
b) vom Beschenkten zu übernehmen- bei Abschluss des Vertrages (zu Lebzeiten)- bei Beendigung des Vertrages (beim Tod des Nießbrauchers)
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EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH
Ehegatte
-Wenn Schenker alleiniger Eigentümer ist, kann Übertragung erfolgen mit Nießbrauchsvorbehalt
a) Zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau (= Zuwendungsnießbrauch)
b) Zugunsten des Schenkers und aufschiebend bedingt (auf den Tod des Schenkers) zugunsten der Ehefrau (=Zuwendungsnießbrauch)
Problem – Afa geht verloren
besser: Zunächst/Einräumung von Miteigentum zugunsten der Ehefrau
und dann gemeinsame Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt durch beide Eltern (ebenfalls günstiger wg. Freibeträgen)
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PFLICHTTEILSPROBLEMATIK
- 10 Jahresfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt nicht bei Bestellung(Nießbrauch = Teilrückbehalt des Eigentümers)
Pflichtteilsberechtigter kann beim Tod des Nießbrauchers das übertragene Eigentum in voller Höhe als Bemessung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beanspruchen
hier: Pflichtteilergänzungsanspruch
VORBEHALTSNIEßBRAUCH
AN GESELLSCHAFTSANTEILEN
Beteiligung an Personengesellschaften – nicht abtretbar
rechtlich = Gesellschafterwechsel mit Nießbrauchsvorbehalt
Neuer Gesellschafter (=Beschenkter)Aufspaltung der Mitverwaltungsrechte auf verschiedene Personen
-Stimmrechte (Aufspaltung erforderlich)
-Vermögensrechte (Gesellschafter)
-Gewinnbezugsrechte (Aufspaltung erforderlich)
faktisch => zwei Gesellschafter (Beschenkter + Nießbraucher)
Voraussetzung: Gesellschaftsvertrag
a)lässt die Bestellung eines Nießbrauchs zu oder
b)setzt die Genehmigung durch Gesellschafterversammlung voraus
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VORBEHALTSNIEßBRAUCH
AN GESELLSCHAFTSANTEILENVerlustanteile
-Grundsätzlich dem Gesellschafter zuzurechnen
-Andere vertragliche Vereinbarung möglich (Liquiditätsproblem) / Haftungsproblem
-Bei KG sind Verluste > Einlage dem Nießbraucher zuzurechnen
(BFH GrS 1/79 BStgl. II 81, 164)
Ausübung der Stimmrechte
-Entweder durch das lt. Gesellschaftsvertrag eingeräumte Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen
-Oder durch vertragliche Regelung zwischen Gesellschafter (Beschenkter) und Nießbraucher
Aufteilung der Stimmrechte
-Nießbraucher erhält Rechte bezüglich Entscheidungen über laufende Geschäfte
-Gesellschafter bezüglich Grundlagenentscheidungen (Gesellschaftsvertrag, Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen, Liquidation, Umwandlungen, Auflösungen)
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STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN
DER
ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN
GEGEN NIEßBRAUCH
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ERBSCHAFTSTEUERRECHTE BEHANDLUNG
DES
VORBEHALTSNIEßBRAUCHS
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Erb‘steuerliche Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs
(§ 25 ErbStG)
Seit 01.01.2009 ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, den Kapitalwert des Nießbrauchs im Wege des Vollabzugs steuermindernd bei der Ermittlung des stpfl. Erwerbes zu berücksichtigen.
Ausnahme:Bei der Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B. Unternehmen) kann der Nießbrauch nur insoweit abgezogen werden als auch eine Besteuerung erfolgt (z. B. bei abzugsfähig Verschonungsabschlag von 85 % sind nur 15 % des Nießbrauchs) (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG)
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ACHTUNG
-Bei Wegfall der lebzeitigen Vergünstigungen des ErbSt-Gesetzes (85 % / 100 % Verschonungsabschlag) kann der Nießbrauch zu 100 % abgezogen werden
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Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert x Vervielfältiger
Der sich ergebende Jahreswert wird erb´steuerlich durch § 16 BewG begrenzt
Steuerwert des übertragenen Vermögens18,6
Maximal =(§ 16 BewG)
Die Bewertung von Nießbrauchsrechten
(§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. n. §§ 13-16 BewG)
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ERMITTLUNG
DES JAHRESWERTES BEI IMMOBILIEN
Basis = Prognose der zukünftigen Erträge auf Grundlage zeitnaher aktueller Erträge
= Einnahmen gem. Nießbrauchsvereinbarung
abzgl. Ausgaben, die der Nießbraucher gesetzlich/vertraglich zu leisten hat
- Abschreibung wird nicht als Ausgabe berücksichtigt, da wirtschaftlich kein Aufwand des Nießbrauchers
a) bei z. B. Immobilie
b) bei Beteiligungen
Basis = durchschnittlicher Gewinn der letzten Jahre- OHG / KG ohne Abschreibung- GmbH ausschüttungsfähiger Gewinn
Vervielfältiger(= altersabhängig)
ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Sterbetafel
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Vervielfältiger (2009)
Beispiel:Schenkung Mietwohngrundstück
mit Vorbehaltsnießbrauch
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Beispiel: Schenkung Mietwohnungsrechte
Steuerwert: Mietwohngrundstück
Jahreswert: Nießbrauch
Begrenzung des Jahreswertes (§ 16 BewG)
Vervielfältiger (z.B. 60jähriger Mann)
Ermittlung der Schenkungsteuer:
übertragenes Grundstück
Verschonungsabschlag für Immobilien
Steuerwert Nießbrauch
= Begrenzter Jahreswert 80.645€ x 12,59
x 90 %
Wert der Schenkung1 Kind (Freibetrag)
Steuer
Euro
1.500.000,00
90.000,00
1.500.000 = 80.645,00
18,6
12,59
1.500.000,00
10% -150.000,00
1.350.000,00
-913.788,00
436.212,00-400.000,00
36.212,002.530,00
ohne Nießbrauch
Euro
1.500.000,00
-150.000,00
1.350.000,00
-,-
1.350.000,00-400.000,00950.000,00180.500,00
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Bei Grundstücksbewertungen durch Sachverständige erfolgt die Kürzung des Vermögenswertes ohne Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen:
§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG
Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinsamen Wertes durch Sachverständigungsgutachten ausgewirkt, wird deren Abzug bei der Erbsteuerermittlung ausgeschlossen
Beispiel Euro
Ertragswert Grundstück 1.500.000,00abzgl. Jahreswertnutzungen90.000 Euro x 12,590 -1.133.100,00Verkehrswert (151 BewG) 366.900,00 =GutachtenwertVerschonungsabschlag 10 % -36.690,00Wert der Schenkung 330.210,00abzgl. personl. Freibetrag -330.200,00Schenk´Steuer -,-Ersparnis 2.530,00
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner
Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten
ba) privates Immobilienvermögen
• Übertragung ggf. Nießbrauchsvorbehalt ist deutlich attraktiver geworden:
• je jünger der Übertragende (Besteller), desto höher ist die kapitalisierte abzugsfähige Nießbrauchsbelastung
• Nießbrauch für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien kann nur in Höhe von 90 % geltend gemacht werden, da Verschonungsabschlag von 10 % (§ 13 c ErbStG) besteht.
• Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims unter Nießbrauchsvorbehalt durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder ist in vielen Fällen steuerfrei mit der Folge, dass steuermindernder Abzug des Nießbrauchsrechts nicht möglich ist
Beispiel:Übertragung von Unternehmen mit
Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs
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Beispiel geltendes Recht
Euro
Steuerwert: Unternehmen 1.500.000,00
abzgl. Verschonungszuschlag (85 %) -1.275.000,00
15% 225.000,00
Jahreswert Nießbrauch 90.000,00
Begrenzung (§ ab BewG) 1.500.000,00 x100,00
18,60
= 80.645,00
Vervielfältiger (65 jähr. Mann) 12,59
Nießbrauch=
€ 80.645,00 x 12,59 -,-
€ 80.645,00 x 12,59 x 15 % = -152.298,00
72.702,00
Abzugsbetrag (max. 150.000,00 €) -72.702,00
Steuerpflichtigohne Nießbrauchpersönlicher Freibetrag 0,00Steuerpflichtig 0,00ohne Nießbrauch /1.500.00,00 € ./. 400.000,00 €
ohne Vergünstigung
Euro
1.500.000,00
-,-
1.500.000,00
-1.015.321,00
-,-
484.679,00
-,-
-400.000,00
84.679,00 Steuer = 9.315 €
-40.000,001.100.000,00 Steuer = 209.000 €
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ERMITTLUNG DES JAHRESWERTES BEI MITUNTERNEHMENSANTEILEN
= Nachhaltige Gewinn vor Ertragssteuer der letzten drei Jahre
zzgl. Abschreibung
zzgl. Veräußerungsverlust
abzgl. Veräußerungsgewinne
abzgl. Gewerbesteuer
= entnahmefähiger Ertrag
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner Vermögensarten
bb) Anteilen an Personengesellschaften •Zur Zeit ist der Nießbrauchsvorbehalt bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen steuerlich nicht attraktiv, da wegen Verschonungszuschlag von 85 % / 100,0 % eine Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs nur in geringem Umfang zum Tragen Bei zu erwartender Änderung der Rechtsprechung kommt jedoch ein Abzug des Nießbrauchsrechtes im vollen Umfang zur Geltung.
Voraussetzung: Erwerber (Beschenkter) wird Mitunternehmer(§§ 13a, 13b, 19a ErbStG)
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Erwerb der Mitunternehmerstellung
ErbSt‘liche Vergünstigungen beim Nachfolger kommen nur zum Tragen, wenn er steuerlich als Mitunternehmer betrachtet werden kann.
Voraussetzungen:=> Vorhandensein von Mitunternehmerinitiative setzt Stimmrechte voraus
=> Übernahme des Mitunternehmerrisikos setzt Gewinn-, Verlustbeteiligung voraus
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Problem:Wenn Nießbraucher
alle Gewinne übernimmtalle Stimmrechte erhält
=> ist beim Erwerber weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko gegeben
=> keine Mitunternehmerstellung=> keine Vergünstigung des ErbStG
Lösung des Problems
1. Aufteilung der Gewinnbezugsrechtea. Nießbraucher erhält laufende Gewinne
laufende Verluste bis zur Höhe des vorhandenen Eigenkapitals
b. Erwerber erhält außerordentliche Gewinne aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz (Anlagevermögen) der Anteile
2. Aufhebung der Stimmrechtea. Nießbraucher erhält Stimmrechte für laufende Geschäftsvorfälle
b. Erwerber erhält Stimmrechte für Grundlagengeschäfte Verkauf von Anlagevermögen Auflösung von Rücklagen Änderungen des Gesellschaftsvertrages Verkauf von Anteilen am Unternehmen
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner
Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten
bc) Anteile an KapitalgesellschaftenAbzug des Kapitalwertes des Nießbrauchs ist
• anteilig möglich (15%), wenn Regelverschonung (§ 13a ErbStG -85 %) vorliegt (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG)
• in vollem Umfang bei Beteiligungen ≤ 50 % möglich, da deren Übertragung erbst‘lich nicht begünstigt ist
• bei Änderung der Rechtsprechung kann der gedeckelte Nießbrauchswert in vollem Umfang abgezogen werden
• das Problem der Mitunternehmerschaft stellt sich hier nicht
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Korrektur des Kapitalwertes wg. vorzeitigen Ablebens des Nießbrauchsberechtigten (§ 14 Abs. 2 BewG)
• Bei vorzeitigem Tod des Nießbrauchsberechtigten erfolgt eine Korrektur mit der Folge, dass sich der Wert des abgezogenen Nießbrauchs reduziert
Korrektur erfolgt, wenn der Nießbrauch bei einem Alter zum Zeitpunkt der Schenkungvon mehr als 60 Jahren nicht mehr als 7 Jahren
65 - 70 Jahre " als 6 Jahren70 - 75 " " als 5 Jahren75 - 80 " " 4 Jahren80 - 85 " " 3 Jahren85 - 90 " " 2 Jahren90 " " 1 Jahr
bestanden hat
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Umgehung der Korrektur des Kapitalwertes bei Immobilien (strittig)
Nießbrauch wird bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie durch Sachverständigengutachten abgezogen.Da das Gutachten aufgrund des § 14 Abs. 2 BewG nicht geändert werden kann, ergäbe sich bei vorzeitigem Ableben keine Korrektur (vgl. § 198 BewG und gleichlautendem Erlass zur Bewertung von Grundstücken vom 05.05.2009 zu § 198 BewG).
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Einkommensteuerliche Behandlung
des Vorbehaltsnießbrauchs
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG
VORBEHALTSNIEßBRAUCH
1. Besteuerung der Übertragung des Vermögens
kein est‘pflichtiger Tatbestand, da unentgeltlich
Buchwerte werden von neuem Eigentümer fortgeführt
Nießbraucher wird wirtschaftlicher Eigentümer
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG
VORBEHALTSNIEßBRAUCH
2. Besteuerung der laufenden Einkünfte
a) Private Immobilie
aa) Nießbraucher:
- Einkünfte werden dem Nießbraucher zugerechnet
- Nießbraucher führt die Abschreibung fort (nur bei Vorbehaltsnießbrauch)
- Lasten des Objektes kann der Nießbraucher geltend machen, wenn dies vertraglich bei der Bestellung vereinbart wurde
ab) Eigentümer
- hat keine Einkünfteerzielung, somit keine Möglichkeit, Kosten geltend zu machen (Probleme bei Schuldenübernahme)
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG
VORBEHALTSNIEßBRAUCH
b) Betriebliche Immobilien
z. B. Schenkung des Unternehmens an den Sohn bei gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt an betrieblicher Immobilie einschl. der Stimmrechte bezüglich der Immobilie
Folge: Steuerlich =
Entnahme des Grundstücks aus Betriebsvermögen, da das wirtschaftliche Eigentum übergeht
Folge: Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert der Immobilie (= steuerliche Entnahme)
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG
VORBEHALTSNIEßBRAUCH
c) Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen
Unternehmensnießbrauch
a) Ertragsnießbrauch
kein echtes Nießbrauchsrecht sondern nur schuldrechtlicher Gewinnauszahlungsanspruch des „Nießbrauchs“ – Besteuerung durch den neuen Eigentümer
b) Echter Unternehmensnießbrauch= Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören – Besteuerung durch den Nießbraucher
(Ausnahme: Veräußerungsgewinne /- verluste)
- Besteuerung durch den neuen Eigentümer
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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG
DES
UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS
- EINZELUNTERNEHMEN
- Anmeldung des Nießbrauchers zum Handelsregister erforderlich (§22(2)HGB)
→ Nießbraucher = Unternehmer
- Umlaufvermögen bleibt im Eigentum des bisherigen Inhabers (Nießbrauchers) - § 1067 BGB (Bei Beendigung des Nießbrauches hat Nießbraucher den Besteller den Wert zu ersetzen)
- Anlagevermögen geht in Eigentum des Nachfolgers über
- Für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers haftet der Nießbraucher
- Nießbraucher erhält den Reingewinn→ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNGDES
UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS
- PERSONENGESELLSCHAFTEN
- Zustimmung aller Mitgesellschafter- Zulässigkeit durch Gesellschaftsvertrag
Voraussetzung der Nießbrauchsbestellung am Anteil der Personengesellschaft:
a) OHGProblem der unbeschränkten Haftung sowohl des Nießbrauchers (bisheriger Inhaber) als auch des Nachfolgers, da Nießbrauch nicht im Handelsregister eingetragen wird
b) KGNießbrauch kann im Handelsregister eingetragen werden (strittig)
c) Steuerliche Behandlung- Nießbraucher versteuert Überschüsse aus Beteiligung (einschl. Afa)- Eigentümer macht
- laufende Verluste geltend, da das Recht des Nießbrauchers nur auf Nutzungsziehung beschränkt ist (kann vertraglich auf den Nießbraucher verlagert werden)
- Gewinne / Verluste aus der Auflösung stiller Reserven versteuert der Gesellschafter
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Vor- und Nachteile von Nießbrauch
1. Aus Sicht des Bestellers (Alteigentümer, Altunternehmer)- Vorteile
- Versorgung durch Beibehaltung der Einkünfte zu Lebzeiten- Bestimmungs-, Kontrollrechte bleiben teilweise bestehen
- Nachteile- wirtschaftliches Risiko, das mit wachsendem Alter größer wird- schwierige Abgrenzung der Rechte Gesellschafter / Nießbraucher
insbesondere bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften
2. Aus Sicht des Nachfolgers (Neueigentümer)- Vorteile
- keine wirtschaftliche Belastung durch Zahlung- Minderung der ErbSt / SchenkSt
- Nachteile- Beschränkung des erbst‘lichen Abzugs durch § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG- Korrekturen bei frühzeitigem Versterben des Berechtigten
Zusammenfassung:Bei Vermögensübertragungen ist Nießbrauch ein gängiges Mittel zur
Minderung der ErbSt-Belastung Aufrechterhaltung von Bestimmungs-, Kontrollrechten Entlastung des Erwerbers von wirtschaftlichen Risiken
Bei Übertragungen muss darauf geachtet , dass der Erwerber als steuerlicher Mitunternehmer akzeptiert wird, da sonst die erbst‘lichen Vergünstigungen entfallenSteuerlich macht der Nießbrauch nur dann Sinn, wenn die Übertragung lebzeitigt erfolgtDie Übertragung privater Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch zu Lebzeiten ist zurzeit die gängigste Erscheinungsform, da der Kapitalwert des Nießbrauchs fast immer in voller Höhe abgezogen werden kannDie Übertragung von Unternehmensvermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch wird steuerlich interessant, wenn die zurzeit noch gültigen Verschonungsregelungen abgeschafft werden
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Dipl.-Kfm. Harald BraschoßWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)