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16. Oktober 2013 www.bwlc.de 1 Nießbrauchs Gestaltungen bei Vermögensübergaben Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Geschäftsführender Partner der BWLC Braschoß Wagner Linden & Coll. Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Köln – Niederkassel - Siegburg

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Nießbrauchs Gestaltungenbei

Vermögensübergaben

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Geschäftsführender Partner der

BWLC

Braschoß Wagner Linden & Coll.

Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Köln – Niederkassel - Siegburg

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STRATEGIE VON

VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN

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1. Schritt – Entwicklung einer Vermögensübergabe

- Einbeziehung des gesamten Vermögens

WER erhält WAS und WIE erfolgt WANN die Umsetzung?

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Was? = WELCHES VERMÖGEN?

• Unternehmensvermögen• Privatvermögen

- Geld- Wertpapiere- Immobilien

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Wer? = EMPFÄNGER

• Familienangehörige Ehefrau Kinder Enkel

• Dritte Stiftungen Fremde

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Wann? = ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKT

• zu Lebzeiten• von Todes wegen

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Wie? = ÜBERTRAGUNGSARTEN

1. VERKAUF- an Familienangehörige- an Dritte

2. Schenkung (Lebzeiten) : unentgeltlich: teilentgeltliche: Niessbrauchsvorbehalt3. Erbschaft (Tod) - mit Auflagen (Vermächtnis)- ohne Auflagen

gegen : Zahlung: Übernahme von Verbindlichkeiten: Rente: Niessbrauchsvorbehalt

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ÜBERTRAGUNGSARTEN / STEUER

VERMÖGENS-ÜBERTRAGUNG

ENTGELTLICH UNENTGELTLICH

TEILENTGELTLICH

Einkommensteuer / Körperschaftsteuer

Erbschaftsteuer

ESt ErbSt

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1. GERECHTE BEHANDLUNG DER KINDER

2. Schritt – Definition der Zielsetzungder Übertragung

Beispiele:

→ Übertragung zu Lebzeiten

→ Übertragung von Todes wegen

2. SICHERUNG DER VERSORGUNG DES SCHENKERS UND EHEGATTEN

3. AUFRECHTERHALTUNG DER ENTSCHEIDUNGS- BEFUGNISSE ÜBER DAS VERMÖGEN

4. MINIMIERUNG DER STEUERBELASTUNGEN

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EXKURS: Steuerliche Auswirkungen von

Vermögensübertragungen

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1. ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN OHNE

GEGENLEISTUNG

(SCHENKUNG / ERBSCHAFT)

ERBSCHAFT / SCHENKUNGSTEUER

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GRUNDLAGEN

Erbschaft-, Schenkungsteuer

Bewertungsgesetz Erbschaftsteuergesetz

Kapital-vermögen

Betriebs-vermögen

Grund-vermögen / Immobilien

Freibeträge - Erhöhung

Steuersätze – Anpassung Kl. II+III

Verschonungsregelungen fürBetriebsvermögen

Verschonungsregelungen für selbst genutzte vermietete Wohnimmobilie

teilweise Kompensation durch Erhöhung der Freibeträge

bei betrieblichem Vermögen hohe Kompensation

drastische Erhöhung der Bewertung seit dem 01.01.2009Orientierung = Verkehrswert (gemeiner Wert)

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BEWERTUNGSGESETZ

(Übertragung von Betriebsvermögen)

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3. Schenkungsteuerliche Bewertung

von Unternehmensvermögen

- Kapitalgesellschaften

- Personengesellschaften

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Grundsätzlich: - Gemeiner Wert (Verkehrswert)

Ermittlung: - Abteilung aus Verkäufen unter fremden Dritten

ansonsten: - Ertragswertverfahren (IDW)- andere üblichen Methoden (z. B. Steuerberater)

wahlweise: - vereinfachtes Ertragswertverfahren

Unternehmenswert (steuerlich)

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Vereinfachtes Ertragswertverfahrender Finanzverwaltung

Unternehmenswert=

(nachhaltig erzielbarer) Jahresertragx

Kapitalisierungsfaktor

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Steuerlich vereinfachtes Ertragswertverfahren

1. Bereinigter Jahresertrag= Jahresüberschüsse der letzten 3 Jahre vor Ertragsteuern

Korrekturen (Bereinigungen)- abzgl. : Sonderabschreibungen

: kalkulatorischer Unternehmerlohn: kalkulatorische Miete: Veräußerungsgewinne

- zzgl. : Auflösung von Rücklagen: Veräußerungsverluste

- pauschale Ertragsteuer (30%)= bereinigter Jahresertrag

2. Nachhaltiger Jahresertrag= Durchschnitt der bereinigten Jahreserträge der letzten 3 Jahre

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Ermittlung des Kapitalisierungsfaktor (§ 5 Abs. 1 AntBVBewV)

Kapitalisierungsfaktor:

Bestimmung des Kapitalisierungszinses: Basiszins (4,5%) + pauschaler Risikozuschlag, der jährlich neu festgesetzt wird

Risikozuschlag Gesamtzins Faktor2011 = 3,43% 4,5% + 3,43% = 7,93% 12,6102012 = 2,44% 4,5% + 2,44% = 6,94% 14,4092013 = 2,04% 4,5% + 2,04% = 6,54% 15,290

Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

1

Kapitalisier-ungszins

Je niedriger der Kapitalisierungszins, desto höher der Unternehmenswert!

Faktor = x100 => 20121

0,0694 %14,409 => 2013

1

0,0654 %=15,290

1

Kapitalisierungszinsx100

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Ermittlung des Unternehmenswertes

=

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

(nachhaltig erzielbarer) Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor

Beispiel:Jahresvertrag = 100.000 €Kap.faktor 2013 = 15,29Unternehmenswert = 1.529.000,00 €

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Was heißt Unternehmenswert ?

Gesamtwert aller abzgl. Schulden

Vermögensgegenstände

= Unternehmenswert (Eigenkapital/Betriebsvermögen)

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Tatsächlicher Unternehmenswert

1. ERMITTLUNG

Feststellung des Unternehmenswertes (Bewertung)• durch Bewertungsgutachten• üblicherweise durch Ertragswertermittlung• beinhaltet alle Verbindlichkeiten des Unternehmens

2. Ergebnis der Bewertung

= Verkehrswert des Eigenkapitals (Vermögen ./. Schulden)

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Beispiel:

Euro Euro

Aktiva 1.000,00 Eigenkapital

(= Unternehmenswert) 100,00

Schulden 900,00

1.000,00 1.000,00

Handelsbilanz (Buchwert)

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Beispiel:

Euro Euro

Aktiva einschl.

stiller Reserven 1.100,00

Eigenkapital

(= Unternehmenswert) 300,00

Firmenwert 100,00 Schulden 900,00

1.200,00 1.200,00

Bilanz nach Unternehmensbewertung (Gemeiner Wert)

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Unternehmenswert Betriebsvermögen Euro 300,00zu gemeinem Wert

= Bemessungsgrundlage für ErbSt

Bei Schenkung:

Bei Verkauf:

Unternehmenswert zu gemeinem Wert Euro 300,00abzgl. Unternehmenswertzu Buchwert Euro -100,00= Vermögensgewinn Euro 200,00

= Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer

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ERBSCHAFTSTEUERBEI

BETRIEBSVERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN

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Betriebliche Verschonungsregelungen

1. Verschonungsabschlag

2. Abzugsbetrag

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1. Verschonungsabschlag

Befreiung 85 % 100 %

Voraussetzungen

Grundmodell Modell B

Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 %

Lohnsumme nach 5 J. 400 % nach 7 J. 700 %

Behaltensregelung 5 J. 7 J.

(§ 13 a Abs. 1 ErbStG) (§ 13 a Abs. 8 ErbStG)

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ABZUGSBETRAG

Wortlaut des § 13a Abs. 2 ErbStG:

Der nicht unter § 13a Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des

§ 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich Satz 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag).

Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

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BESCHRÄNKUNG DER VERGÜNSTIGUNGEN

1. LOHNSUMMENKLAUSELinnerhalb von 5 Jahren/ 7Jahren nach Übertragung muss die Gesamtlohnsumme

- mindestens 400 % / 700 % der Ausgangslohnsumme betragen

- Ausgangslohnsumme = Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Übertragung (gilt nur für Betriebe mit > 20 Mitarbeiter)

1. BEHALTENSVORSCHRIFTEN- Unternehmen darf innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren nach Übertragung nicht

veräußert, eingestellt werden (egal aus welchem Gründen)- keine Entnahme / Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb von 5

Jahren/ 7 Jahren- keine Überentnahmen innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren

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ZUSAMMENFASSUNG

Trotz enormer Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen des Bewertungsgesetzes ergeben sich ausreichende gesetzliche Möglichkeiten, eine ErbSt- / Schenkungsteuer-Belastung bei Unternehmensübertragungen zu vermeiden

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Bewertungsgesetz(Übertragung von Grundvermögen

(Immobilien)

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Bewertungsmaßstab: gemeiner Wert für Immobilien (Verkehrswert)

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Unterscheidung nach Grundstücksarten:

• Bebaute Grundstücke, §§ 182 ff. BewG• Unbebaute Grundstücke, § 179 BewG

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Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 179 BewG:

Fläche x Bodenrichtwert = Grundbesitzwert

Bodenrichtwert ist den Gutachterausschüssen zu

entnehmen (§ 196 BauGB)

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1. Ermittlungsverfahren zur Wertermittlung bebauter Grundstücke (Ertrags-, Sachwertverfahren) sind erheblich umfangreicher als bisher (Kosten) und abhängig von der Grundstücksart

2. Bewertung führt zu Ergebnissen, die um ca. 30 % über den bisherigen Werten liegen

Bebaute Grundstücke

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BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE

Alle Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes = Standardisiert

Ziel ist die richtige Ermittlung des gemeinen Wertes

z. T. erbliche Abweichungen von der sonst üblichen Praxis von Grundstückssachverständigen

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Wertbeeinflussende Faktoren privat- oder öffentlich-rechtlicher Art werden durch Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt

- Wohn-, Nießbrauchsrechte- Vorkaufsrechte- Leitungs-, Geh-, Fahrrechte- Instandhaltungsstau

können nur durch Sachverständigengutachten berücksichtigt werden

BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE

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ERBSCHAFTSTEUERPRIVATVERMÖGEN

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Bewertungsabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten von 10% ohne gesonderte Behaltensfrist.

1. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN

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2. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN- FAMILIENHEIM -

1. sachliche Voraussetzungen• Erwerb eines bebauten Grundstücks, soweit darin eine

Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird• Lebensmittelpunkt (keine Zweitwohnung, Ferien-,

Wochenendhaus)• Nutzung durch beide Ehegatten

2. persönliche Befreiunga) Ehegatte, steuerfrei

• bei Schenkung• beim Erwerb von Todes wegen

10-jährige Verpflichtung zu eigenen Wohnzweckenb) Kinder, steuerfrei

• nur beim Erwerb von Todes wegen(nicht bei Schenkung !)

Begrenzung der Wohnfläche auf 200 m² (anteilige Gewährung)10-jährige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

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Besteuerungssystematik nach geltendem Recht

– Freibeträge –

Freibetrag

Ehegatten / Lebenspartner (Stkl. I/Stkl. III) 500.000 €

Eltern/Großeltern (Erbfall) (Stkl. I) 100.000 €

Eltern/Großeltern (Schenkung) (Stkl. II) 20.000 €

Kinder und Stiefkinder (Stkl. I) 400.000 €

Enkel (Stkl. I) 200.000 €

Geschwister, Nichten, Neffen (Stkl. II) 20.000 €

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Besteuerungssystematiknach geltendem Recht

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG-E) bis einschließlich …€

in %

Eltern/Kinder Geschwister Entferntere VerwandtePersonen ohne Verwand.

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III

75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50

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Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerungsvergleich

Generationswechsel

Unternehmenswert

€Alt. 1

€Alt. 2

€Wert des

Privatvermögens

1.000.000 1.000.000 1.000.000

Verschonungsabschlag (85 %) -850.000 -1.000.000 -,-

150.000 0 1.000.000

Abzugsbetrag -150.000 0 -,-

steuerpfl. Erwerb -,- 0 1.000.000

Freibetrag -,- 0 -400.000

steuerpflichtig -,- 0 600.000

(Freibetrag von Euro 400.000

bleibt erhalten)

Steuer (15%) 90.000

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Drohende Verschlechterung der erb´steuerlichen Rahmenbedingungen

für Unternehmensübertragungen

ZUM ABSCHLUSS

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• Durch Beschluss vom 10.10.2012 hat der BFH das ErbStG an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt

wegen :Steuervergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG für Unternehmensübertragungen sind nicht gerechtfertigt

:Behaltungsregelungen sind mit 5/7 Jahren zu kurz

:Möglichkeit von Sonderverschonungen von Privatvermögen durch Inhaber von Betriebsvermögen (Cash Gesellschaft)

Folgen: :BVerfG kann das ErbStG nur als Ganzes als verfassungswidrig beurteilen

a) rückwirkende Nichtigkeit (ist nicht zu erwarten)

b) Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Verfassung u. Aufforderung zur erneuten Reform

Problem der Verfassungsmäßigkeitdes ErbStG

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Abwicklung: Verwaltung erlässt z. Zt. alle ErbSt-Festsetzungen vorläufig mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung

Folgen: Verschärfung der Gesetzgebung

• z. T. im Jahressteuergesetz 2013

• Voraussichtliche Aufhebung der Verschonungsregelungen verbunden mit Steuerstundungen

Deshalb: Schenkungen nur mit Steuerklauseln- Rückforderungsrechte- Rücktrittsrechte

Folgen der Nicht-Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

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Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerung vor drohender Gesetzesänderung

Unternehmens-

wert €

Wert des

Privatvermögen

Gesamt €

1.000.000,00 1.000.000,00

Verschonungsabschlag (85 %)

-850.000,00 -,-

150.000,00 1.000.000,00 1.150.000,00

Abzugsbetrag -150.000,00 -,- -150.000,00

steuerpfl. Erwerb -,-- 1.000.000,00 1.000.000,00

Freibetrag (ohne Kind) -400.000,00 - 400.000,00

steuerpflichtig -,-- 600.000,00 600.000,00

Steuer (15%)

90.000,00

Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles)

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Betriebsvermögen / PrivatvermögenBesteuerung nach Gesetzesänderung

Unternehmens-

wert €

Wert des

Privatvermögen

Gesamt

1.000.000,00 1.000.000,00

Verschonungsabschlag (85 %)

0,00 0,00

1.000.000,00 1.000.000,00 2.000.000,00

Abzugsbetrag 0,00 0,00 0,00

steuerpfl. Erwerb 1.000.000 1.000.000,00 2.000.000,00

Freibetrag (ohne Kind) -400.000,00 -400.000,00 - 800.000,00

steuerpflichtig 600.000,00 600.000,00 1.200.000,00

Steuer (19%)

228.000,00

Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles)

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ZUSAMMENFASSUNG

1. Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist z.Zt. grundsätzlich steuerfrei möglich in 2013

2. Das zu erwartende Urteil des BVerfassungsgerichtes bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen wird zu einer Verschlechterung der Besteuerung von bisher unentgeltlichen Betriebs-Übertragungen führen.

3. Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen ist z.Zt. so gut wie nicht begünstigt.

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KONSEQUENZ

1. Wenn die Werte der Vermögen größer sind als die persönlichen Freibeträge und

2. zu erwartende Steuerbelastungen vermieden werden sollen, müssen

3. Strategien entwickelt werden i.Z.m. der Übertragung von:- Unternehmen (Änderung bei der Gesetzgebung)- privaten Immobilien

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VERLAGERUNG DES ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKTES

VON VERMÖGEN

TESTAMENTARISCHE

ÜBERTRAGUNG

(von Todes wegen)

LEBZEITIGEVERMÖGENSÜBERTRAGUNG

die Berücksichtigung vonsteuerlichen Möglichkeiten ist nur begrenzt gegeben

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LEBZEITIGE MAßNAHMEN BEI ÜBERTRAGUNGEN

1. Zielsetzung:

Minderung der ErbSt durch

1.1 Ausnutzung der 10-Jahresfrist

1.2 Kettenschenkung

1.3 Güterstandsschaukel

1.4 Entgeltliche/Teilentgeltliche Übertragung (Kaufpreis)

2. Zielsetzung:

Versorgung des Schenkenden und Minderung der ErbSt durch

2.1 Lebzeitige Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauchseinräumung/ Rentenverpflichtung

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ZIELSETZUNG VERSORGUNG DES ÜBERGEBERS

- Lebzeitige Unternehmensübertragung ist hinsichtlich der Leitungsübertragung unabdingbar ist hinsichtlich der Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen sinnvoll

- hinsichtlich der Verschärfung der Gesetzgebung z. T. kurzfristig erforderlich

- Lebzeitige Übertragung von privaten Vermögen unter steuerlichen Aspekten sehr oft sinnvoll

aber:

- Vermögensübertragung beinhaltet gleichzeitig auch Übertragung der Einkommensquellen

DESHALB Gleichzeitige Sicherstellung der Versorgung durch - Rente oder Nießbrauch, Kaufpreis

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VERMÖGENSÜBERTRAGUNG

• Vorbehaltsnießbrauch• Zuwendungsnießbrauch

• Versorgungsleistungen• Unterhaltsleistungen• Leistungen im

Austausch mit einer Gegenleistung

DULDUNGSAUFLAGE

(NIEßBRAUCH)

LEISTUNGSAUFLAGE

(RENTE)

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ZIELSETZUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT

NIEßBRAUCH (DULDUNGSAUFLAGE)- Vermögensübertragung ohne Übertragung der Einkünfte- Versorgung des Berechtigten durch Fruchtziehung aus dem

übertragenen Vermögen- Bestimmungs-, Kontrollrechte am Vermögen durch Mit-

Übertragung der Stimm-, Verwaltungsrechte- Steuerminderungen bei der Schenkungsteuer

RENTEN (LEISTUNGSAUFLAGE)- Vermögensübertragung einschließlich der Einkünfte- Unterhalt des Rentenberechtigten- Versorgung des Berechtigten- Erbringung eines Kaufpreises- Steuerminderungen (Schenkungsteuer / Einkommensteuer)

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DEFINITIONEN

RENTE / NIEßBRAUCH

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1. DEFINITIONEN

RENTEN

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RENTEN

= regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht (vertragliche Regelung) beruhen

LEIBRENTEN= gleichmäßige Leistungen, die von der Lebensdauer einer

Person abhängen

DAUERNDE LASTEN:= Leibrenten, bei denen keine gleichmäßigen Leistungen

vereinbart sind, sondern stattdessen die Höhe nach bestimmten Kriterien bestimmt wird (wirtschaftliche Verhältnisse des Verpflichteten / Berechtigten)

(§ 323 ZPO)

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RENTENTYPEN IN ABHÄNGIGKEIT VON DER HÖHE DES ENTGELTES

UNTERHALTSLEISTUNGEN (-RENTEN)- Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen ist höher als der

Wert des übertragenen Vermögens

WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN IM AUSTAUSCH MIT GEGENLEISTUNG (KAUFPREISRENTEN)

- wiederkehrende Leistungen werden vollentgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht; sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen Beteiligte gehen subjektiv von Gleichwertigkeit aus

VERSORGUNGSLEISTUNGEN (- RENTEN)- Kapitalwert der Rente ist geringer als der Wert der Übertragungen

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ARTEN DER ÜBERTRAGUNG

- STEUERLICH -

LEISTUNGSAUFLAGENRENTEN

VERSORGUNGS-RENTEN

UNTERHALTS-RENTEN

KAUFPREIS-RENTEN

(Wert der Rente < als der Wert der Gegenleistung)Rente > 50% < 100%

s. Beispiel 1z. T. Schenkungsteuerz. T. ESt.

Wert der Rente = Wert der Gegenleistung (volle Steuerpflicht)

(Wert der Rente > als der Wert der Gegenleistung)

steuerlich unbeachtlich

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BEISPIEL:

Vater 65 JahreWert des zu übertragenden Vermögens:z. B. Immobilie = 200.000,00 Euro

1. VersorgungsrenteRente = 1.000,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente1.000 € x 12 = 12.000 € x 11.208 = 134.496,00 Euro

Kapitalwert der Rente < Wert des Vermögens

EST‘lich: 134.496 € = Anschaffungskosten des Erwerbers = anteiliger Veräußerungspreis der Immobilie

Schenkst‘lich: 65.504 € = steuerpflichtig

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2. UnterhaltsrenteRente = 1.800,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente21.600 € x 11.208 = 242.093,00 Euro

Kapitalwert der Rente > Wert des Vermögens

3. KaufpreisrenteRente = 1.487,00 Euro / MonatKapitalwert der Rente17.844 € x 11.208 = 199.996,00 Euro

Kapitalwert der Rente = Wert des Vermögens

EST‘lich: 200.000 € = steuerpflichtig beim Veräußerer / AK beim Erwerber 42.093 € = steuerlich irrelevant

Schenkst‘lich: = irrelevant

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ANWENDUNGSBEREICHE RENTEN

- Unternehmensnachfolge gegen Versorgungs-, Kaufpreisrente

(= begünstigt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

- Private Immobilien > 10 Jahre Besitzzeit (Ablauf der Spekulationsfrist)

(steuerlich nicht begünstigt. Wird als Veräußerung gegen Teilentgelt behandelt)

(Möglichkeit der Übertragung gegen Rente führt hier nicht zu ESt-Pflicht)

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Vor-, Nachteile von Leistungsauflagen (Renten)

1. Aus Sicht des Berechtigten

- Vorteile - Versorgung des Berechtigten auf Lebenszeit

mit geringem wirtschaftlichen Risiko

- geringe Est-Besteuerung der Renteneinkünfte bei

bei Veräußerungsrenten (§22 Nr- 1 Satz 3 Buchst.

A Doppelbuchstabe bb, Satz 4

- Nachteile - keine Bestimmungs-, Kontrollrechte

keine est´liche Begünstigung der Versorgungsrente

für Anwendungsfälle des § 10a Abs. 1 S. 1 a EStG

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2. Aus Sicht des Rentenverpflichten

-Vorteile - Voller Abzug der kapitalisierten Rente als

„entgeltlicher“ Anteil bei der Schenkungssteuerermittlung

- Est´liche Abzugsfähigkeit der Rente in voller Höhe

als Sonderausgabe gem. § 10a Abs. 1 Satz 1a EStG

- Volle Bestimmungs-, Kontrollrechte

-Nachteile - Übernahme des wirtschaftliches Risikos

Lebenslange Rentenverpflichtung

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2. DEFINITION

NIEßBRAUCH

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ZIELE DER NIEßBRAUCHSBESTELLUNG

Übertragung des Vermögens mit den Zielen:

- Versorgung des Nießbrauchers- Erhalt der Bestimmungs-, Kontrollrechte- Verlagerung steuerlicher Einkünfte- Minderung erbst‘licher Belastungen

Voraussetzung = Lebzeitige Übertragung

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DEFINITION

NIEßBRAUCH (§§ 1030 ff BGB)

= Dienstbarkeit= dingliches Recht, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten

Gegenstand zu ziehen

Einräumung des Nießbrauchs= Aufspaltung in Ertrag (Nießbrauch)

und Substanz (Eigentum)= notarielle Form erforderlich in Abhängigkeit vom übertragenen

Wirtschaftsgut

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AUSPRÄGUNGEN DES NIEßBRAUCHS:

- ZuwendungsnießbrauchDer Eigentümer räumt einem Dritten den Nießbrauch an dem ihm verbleibenden Eigentum ein, d. h. die Erträge werden übertragen und die Substanz verbleibt.

- VorbehaltsnießbrauchAlteigentümer überträgt sein Vermögen und behält sich den Nießbrauch am übertragenen Vermögen vor, d. h. die Substanz wird ohne Erträge übertragen.

HIER: Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs

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GRUNDSÄTZLICH ALLE VERMÖGENARTEN Praktikabel für: (Gegenstand des Vertrages)- Immobilienvermögen (notarielle Form erforderlich)- Unternehmensvermögen, notarielle Form

- erforderlich bei GmbH-Anteilen- ratsam bei anderen Anteilen

Besicherung:- Bei Immobilienvermögen (Reallast, Abt.. II)- Verpfändung des Geschäfts-, Gesellschaftsanteils- Eintragung im Handelsregister (strittig)

WELCHE VERMÖGEN KÖNNEN GEGEN VORBEHALTSNIEßBRAUCHS ÜBERTRAGEN WERDEN?

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NIEßBRAUCH

RECHTLICHE / STEUERLICHE

AUSWIRKUNGEN

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RECHTLICHE GRUNDLAGENDES VORBEHALTSNIEßBRAUCH

Durchführung

1. Grundstück / Immobilie / Anteil am Unternehmen wird von Eltern auf Kind übertragen (üblicherweise ohne Gegenleistung)

2. Eltern behalten sich das Recht der Nutzung und Früchteziehung vorTrennung von:

Vermögen/ Substanz (Eigentümer = Kind)

Nutzung / Früchteziehung / Verfügung (einschl. Veräußerung)(Nießbraucher = Eltern)

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VORBEHALTSNIEßBRAUCH AN IMMOBILIEN

Bestellung

– wirksam nur durch notarielle Beurkundung und Eintragung

im Grundbuch (Abt. II) §§ 1030,873 Abs. 1 BGB

Nießbraucher (Alt – Eigentümer)-bleibt Gläubiger bestehender Miet-, Pachtzinsforderungen-behält das allgemeine Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses -trägt öffentliche Lasten (Grundsteuer, Straßenreinigung etc.) -ist verpflichtet, das Grundstück zu versichern

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AUFGABEN / RECHTE DES NIEßBRAUCHERS

- Verpflichtung für den Fortbestand der Sache zu sorgen (z. B. durch notwendige Versicherung)

- Verpflichtung zur Tragung öffentlicher und privat-rechtlicher Lasten

- Nicht berechtigt, die Sache wesentlich umzugestalten

- Übernahme ungewöhnlicher Unterhaltsverpflichtungen (Reparaturen an Dach und Fach) nur, sofern diese bei Bestellung vereinbart

- Bei Gesellschaftsbeteiligungen (Rechte) ist erforderlich:- Ausübung der Stimmrechte (Genehmigung der Mitgesellschafter /

Gesellschaftsvertrag- Gewinnbezugsrechte (Gewinne vor Bestellung)

=> Beteiligung nur am Gewinnstammrecht = s. g. Ertragsnießbrauch- d. h. es liegt kein echter Nießbrauch vor- „Nießbraucher“ erzielt keine Einkünfte, sondern der Beschenkte

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EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH

Schulden bei Übertragung muss geregelt werden, wer Schulden trägt.

a) vom Nießbraucher zu übernehmen

b) vom Beschenkten zu übernehmen- bei Abschluss des Vertrages (zu Lebzeiten)- bei Beendigung des Vertrages (beim Tod des Nießbrauchers)

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EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH

Ehegatte

-Wenn Schenker alleiniger Eigentümer ist, kann Übertragung erfolgen mit Nießbrauchsvorbehalt

a) Zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau (= Zuwendungsnießbrauch)

b) Zugunsten des Schenkers und aufschiebend bedingt (auf den Tod des Schenkers) zugunsten der Ehefrau (=Zuwendungsnießbrauch)

Problem – Afa geht verloren

besser: Zunächst/Einräumung von Miteigentum zugunsten der Ehefrau

und dann gemeinsame Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt durch beide Eltern (ebenfalls günstiger wg. Freibeträgen)

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PFLICHTTEILSPROBLEMATIK

- 10 Jahresfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt nicht bei Bestellung(Nießbrauch = Teilrückbehalt des Eigentümers)

Pflichtteilsberechtigter kann beim Tod des Nießbrauchers das übertragene Eigentum in voller Höhe als Bemessung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beanspruchen

hier: Pflichtteilergänzungsanspruch

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VORBEHALTSNIEßBRAUCH

AN GESELLSCHAFTSANTEILEN

Beteiligung an Personengesellschaften – nicht abtretbar

rechtlich = Gesellschafterwechsel mit Nießbrauchsvorbehalt

Neuer Gesellschafter (=Beschenkter)Aufspaltung der Mitverwaltungsrechte auf verschiedene Personen

-Stimmrechte (Aufspaltung erforderlich)

-Vermögensrechte (Gesellschafter)

-Gewinnbezugsrechte (Aufspaltung erforderlich)

faktisch => zwei Gesellschafter (Beschenkter + Nießbraucher)

Voraussetzung: Gesellschaftsvertrag

a)lässt die Bestellung eines Nießbrauchs zu oder

b)setzt die Genehmigung durch Gesellschafterversammlung voraus

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VORBEHALTSNIEßBRAUCH

AN GESELLSCHAFTSANTEILENVerlustanteile

-Grundsätzlich dem Gesellschafter zuzurechnen

-Andere vertragliche Vereinbarung möglich (Liquiditätsproblem) / Haftungsproblem

-Bei KG sind Verluste > Einlage dem Nießbraucher zuzurechnen

(BFH GrS 1/79 BStgl. II 81, 164)

Ausübung der Stimmrechte

-Entweder durch das lt. Gesellschaftsvertrag eingeräumte Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen

-Oder durch vertragliche Regelung zwischen Gesellschafter (Beschenkter) und Nießbraucher

Aufteilung der Stimmrechte

-Nießbraucher erhält Rechte bezüglich Entscheidungen über laufende Geschäfte

-Gesellschafter bezüglich Grundlagenentscheidungen (Gesellschaftsvertrag, Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen, Liquidation, Umwandlungen, Auflösungen)

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STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN

DER

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN

GEGEN NIEßBRAUCH

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ERBSCHAFTSTEUERRECHTE BEHANDLUNG

DES

VORBEHALTSNIEßBRAUCHS

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Erb‘steuerliche Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs

(§ 25 ErbStG)

Seit 01.01.2009 ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, den Kapitalwert des Nießbrauchs im Wege des Vollabzugs steuermindernd bei der Ermittlung des stpfl. Erwerbes zu berücksichtigen.

Ausnahme:Bei der Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B. Unternehmen) kann der Nießbrauch nur insoweit abgezogen werden als auch eine Besteuerung erfolgt (z. B. bei abzugsfähig Verschonungsabschlag von 85 % sind nur 15 % des Nießbrauchs) (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG)

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ACHTUNG

-Bei Wegfall der lebzeitigen Vergünstigungen des ErbSt-Gesetzes (85 % / 100 % Verschonungsabschlag) kann der Nießbrauch zu 100 % abgezogen werden

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Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert x Vervielfältiger

Der sich ergebende Jahreswert wird erb´steuerlich durch § 16 BewG begrenzt

Steuerwert des übertragenen Vermögens18,6

Maximal =(§ 16 BewG)

Die Bewertung von Nießbrauchsrechten

(§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. n. §§ 13-16 BewG)

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ERMITTLUNG

DES JAHRESWERTES BEI IMMOBILIEN

Basis = Prognose der zukünftigen Erträge auf Grundlage zeitnaher aktueller Erträge

= Einnahmen gem. Nießbrauchsvereinbarung

abzgl. Ausgaben, die der Nießbraucher gesetzlich/vertraglich zu leisten hat

- Abschreibung wird nicht als Ausgabe berücksichtigt, da wirtschaftlich kein Aufwand des Nießbrauchers

a) bei z. B. Immobilie

b) bei Beteiligungen

Basis = durchschnittlicher Gewinn der letzten Jahre- OHG / KG ohne Abschreibung- GmbH ausschüttungsfähiger Gewinn

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Vervielfältiger(= altersabhängig)

ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Sterbetafel

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Vervielfältiger (2009)

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Beispiel:Schenkung Mietwohngrundstück

mit Vorbehaltsnießbrauch

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Beispiel: Schenkung Mietwohnungsrechte

Steuerwert: Mietwohngrundstück

Jahreswert: Nießbrauch

Begrenzung des Jahreswertes (§ 16 BewG)

Vervielfältiger (z.B. 60jähriger Mann)

Ermittlung der Schenkungsteuer:

übertragenes Grundstück

Verschonungsabschlag für Immobilien

Steuerwert Nießbrauch

= Begrenzter Jahreswert 80.645€ x 12,59

x 90 %

Wert der Schenkung1 Kind (Freibetrag)

Steuer

Euro

1.500.000,00

90.000,00

1.500.000 = 80.645,00

18,6

12,59

1.500.000,00

10% -150.000,00

1.350.000,00

-913.788,00

436.212,00-400.000,00

36.212,002.530,00

ohne Nießbrauch

Euro

1.500.000,00

-150.000,00

1.350.000,00

-,-

1.350.000,00-400.000,00950.000,00180.500,00

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Bei Grundstücksbewertungen durch Sachverständige erfolgt die Kürzung des Vermögenswertes ohne Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen:

§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG

Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinsamen Wertes durch Sachverständigungsgutachten ausgewirkt, wird deren Abzug bei der Erbsteuerermittlung ausgeschlossen

Beispiel Euro

Ertragswert Grundstück 1.500.000,00abzgl. Jahreswertnutzungen90.000 Euro x 12,590 -1.133.100,00Verkehrswert (151 BewG) 366.900,00 =GutachtenwertVerschonungsabschlag 10 % -36.690,00Wert der Schenkung 330.210,00abzgl. personl. Freibetrag -330.200,00Schenk´Steuer -,-Ersparnis 2.530,00

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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner

Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten

ba) privates Immobilienvermögen

• Übertragung ggf. Nießbrauchsvorbehalt ist deutlich attraktiver geworden:

• je jünger der Übertragende (Besteller), desto höher ist die kapitalisierte abzugsfähige Nießbrauchsbelastung

• Nießbrauch für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien kann nur in Höhe von 90 % geltend gemacht werden, da Verschonungsabschlag von 10 % (§ 13 c ErbStG) besteht.

• Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims unter Nießbrauchsvorbehalt durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder ist in vielen Fällen steuerfrei mit der Folge, dass steuermindernder Abzug des Nießbrauchsrechts nicht möglich ist

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Beispiel:Übertragung von Unternehmen mit

Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs

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Beispiel geltendes Recht

Euro

Steuerwert: Unternehmen 1.500.000,00

abzgl. Verschonungszuschlag (85 %) -1.275.000,00

15% 225.000,00

Jahreswert Nießbrauch 90.000,00

Begrenzung (§ ab BewG) 1.500.000,00 x100,00

18,60

= 80.645,00

Vervielfältiger (65 jähr. Mann) 12,59

Nießbrauch=

€ 80.645,00 x 12,59 -,-

€ 80.645,00 x 12,59 x 15 % = -152.298,00

72.702,00

Abzugsbetrag (max. 150.000,00 €) -72.702,00

Steuerpflichtigohne Nießbrauchpersönlicher Freibetrag 0,00Steuerpflichtig 0,00ohne Nießbrauch /1.500.00,00 € ./. 400.000,00 €

ohne Vergünstigung

Euro

1.500.000,00

-,-

1.500.000,00

-1.015.321,00

-,-

484.679,00

-,-

-400.000,00

84.679,00 Steuer = 9.315 €

-40.000,001.100.000,00 Steuer = 209.000 €

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ERMITTLUNG DES JAHRESWERTES BEI MITUNTERNEHMENSANTEILEN

= Nachhaltige Gewinn vor Ertragssteuer der letzten drei Jahre

zzgl. Abschreibung

zzgl. Veräußerungsverlust

abzgl. Veräußerungsgewinne

abzgl. Gewerbesteuer

= entnahmefähiger Ertrag

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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner Vermögensarten

bb) Anteilen an Personengesellschaften •Zur Zeit ist der Nießbrauchsvorbehalt bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen steuerlich nicht attraktiv, da wegen Verschonungszuschlag von 85 % / 100,0 % eine Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs nur in geringem Umfang zum Tragen Bei zu erwartender Änderung der Rechtsprechung kommt jedoch ein Abzug des Nießbrauchsrechtes im vollen Umfang zur Geltung.

Voraussetzung: Erwerber (Beschenkter) wird Mitunternehmer(§§ 13a, 13b, 19a ErbStG)

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Erwerb der Mitunternehmerstellung

ErbSt‘liche Vergünstigungen beim Nachfolger kommen nur zum Tragen, wenn er steuerlich als Mitunternehmer betrachtet werden kann.

Voraussetzungen:=> Vorhandensein von Mitunternehmerinitiative setzt Stimmrechte voraus

=> Übernahme des Mitunternehmerrisikos setzt Gewinn-, Verlustbeteiligung voraus

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Problem:Wenn Nießbraucher

alle Gewinne übernimmtalle Stimmrechte erhält

=> ist beim Erwerber weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko gegeben

=> keine Mitunternehmerstellung=> keine Vergünstigung des ErbStG

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Lösung des Problems

1. Aufteilung der Gewinnbezugsrechtea. Nießbraucher erhält laufende Gewinne

laufende Verluste bis zur Höhe des vorhandenen Eigenkapitals

b. Erwerber erhält außerordentliche Gewinne aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz (Anlagevermögen) der Anteile

2. Aufhebung der Stimmrechtea. Nießbraucher erhält Stimmrechte für laufende Geschäftsvorfälle

b. Erwerber erhält Stimmrechte für Grundlagengeschäfte Verkauf von Anlagevermögen Auflösung von Rücklagen Änderungen des Gesellschaftsvertrages Verkauf von Anteilen am Unternehmen

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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner

Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten

bc) Anteile an KapitalgesellschaftenAbzug des Kapitalwertes des Nießbrauchs ist

• anteilig möglich (15%), wenn Regelverschonung (§ 13a ErbStG -85 %) vorliegt (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG)

• in vollem Umfang bei Beteiligungen ≤ 50 % möglich, da deren Übertragung erbst‘lich nicht begünstigt ist

• bei Änderung der Rechtsprechung kann der gedeckelte Nießbrauchswert in vollem Umfang abgezogen werden

• das Problem der Mitunternehmerschaft stellt sich hier nicht

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Korrektur des Kapitalwertes wg. vorzeitigen Ablebens des Nießbrauchsberechtigten (§ 14 Abs. 2 BewG)

• Bei vorzeitigem Tod des Nießbrauchsberechtigten erfolgt eine Korrektur mit der Folge, dass sich der Wert des abgezogenen Nießbrauchs reduziert

Korrektur erfolgt, wenn der Nießbrauch bei einem Alter zum Zeitpunkt der Schenkungvon mehr als 60 Jahren nicht mehr als 7 Jahren

65 - 70 Jahre " als 6 Jahren70 - 75 " " als 5 Jahren75 - 80 " " 4 Jahren80 - 85 " " 3 Jahren85 - 90 " " 2 Jahren90 " " 1 Jahr

bestanden hat

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Umgehung der Korrektur des Kapitalwertes bei Immobilien (strittig)

Nießbrauch wird bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie durch Sachverständigengutachten abgezogen.Da das Gutachten aufgrund des § 14 Abs. 2 BewG nicht geändert werden kann, ergäbe sich bei vorzeitigem Ableben keine Korrektur (vgl. § 198 BewG und gleichlautendem Erlass zur Bewertung von Grundstücken vom 05.05.2009 zu § 198 BewG).

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Einkommensteuerliche Behandlung

des Vorbehaltsnießbrauchs

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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG

VORBEHALTSNIEßBRAUCH

1. Besteuerung der Übertragung des Vermögens

kein est‘pflichtiger Tatbestand, da unentgeltlich

Buchwerte werden von neuem Eigentümer fortgeführt

Nießbraucher wird wirtschaftlicher Eigentümer

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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG

VORBEHALTSNIEßBRAUCH

2. Besteuerung der laufenden Einkünfte

a) Private Immobilie

aa) Nießbraucher:

- Einkünfte werden dem Nießbraucher zugerechnet

- Nießbraucher führt die Abschreibung fort (nur bei Vorbehaltsnießbrauch)

- Lasten des Objektes kann der Nießbraucher geltend machen, wenn dies vertraglich bei der Bestellung vereinbart wurde

ab) Eigentümer

- hat keine Einkünfteerzielung, somit keine Möglichkeit, Kosten geltend zu machen (Probleme bei Schuldenübernahme)

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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG

VORBEHALTSNIEßBRAUCH

b) Betriebliche Immobilien

z. B. Schenkung des Unternehmens an den Sohn bei gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt an betrieblicher Immobilie einschl. der Stimmrechte bezüglich der Immobilie

Folge: Steuerlich =

Entnahme des Grundstücks aus Betriebsvermögen, da das wirtschaftliche Eigentum übergeht

Folge: Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert der Immobilie (= steuerliche Entnahme)

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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG

VORBEHALTSNIEßBRAUCH

c) Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen

Unternehmensnießbrauch

a) Ertragsnießbrauch

kein echtes Nießbrauchsrecht sondern nur schuldrechtlicher Gewinnauszahlungsanspruch des „Nießbrauchs“ – Besteuerung durch den neuen Eigentümer

b) Echter Unternehmensnießbrauch= Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören – Besteuerung durch den Nießbraucher

(Ausnahme: Veräußerungsgewinne /- verluste)

- Besteuerung durch den neuen Eigentümer

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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG

DES

UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS

- EINZELUNTERNEHMEN

- Anmeldung des Nießbrauchers zum Handelsregister erforderlich (§22(2)HGB)

→ Nießbraucher = Unternehmer

- Umlaufvermögen bleibt im Eigentum des bisherigen Inhabers (Nießbrauchers) - § 1067 BGB (Bei Beendigung des Nießbrauches hat Nießbraucher den Besteller den Wert zu ersetzen)

- Anlagevermögen geht in Eigentum des Nachfolgers über

- Für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers haftet der Nießbraucher

- Nießbraucher erhält den Reingewinn→ Einkünfte aus Gewerbebetrieb

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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNGDES

UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS

- PERSONENGESELLSCHAFTEN

- Zustimmung aller Mitgesellschafter- Zulässigkeit durch Gesellschaftsvertrag

Voraussetzung der Nießbrauchsbestellung am Anteil der Personengesellschaft:

a) OHGProblem der unbeschränkten Haftung sowohl des Nießbrauchers (bisheriger Inhaber) als auch des Nachfolgers, da Nießbrauch nicht im Handelsregister eingetragen wird

b) KGNießbrauch kann im Handelsregister eingetragen werden (strittig)

c) Steuerliche Behandlung- Nießbraucher versteuert Überschüsse aus Beteiligung (einschl. Afa)- Eigentümer macht

- laufende Verluste geltend, da das Recht des Nießbrauchers nur auf Nutzungsziehung beschränkt ist (kann vertraglich auf den Nießbraucher verlagert werden)

- Gewinne / Verluste aus der Auflösung stiller Reserven versteuert der Gesellschafter

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Vor- und Nachteile von Nießbrauch

1. Aus Sicht des Bestellers (Alteigentümer, Altunternehmer)- Vorteile

- Versorgung durch Beibehaltung der Einkünfte zu Lebzeiten- Bestimmungs-, Kontrollrechte bleiben teilweise bestehen

- Nachteile- wirtschaftliches Risiko, das mit wachsendem Alter größer wird- schwierige Abgrenzung der Rechte Gesellschafter / Nießbraucher

insbesondere bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften

2. Aus Sicht des Nachfolgers (Neueigentümer)- Vorteile

- keine wirtschaftliche Belastung durch Zahlung- Minderung der ErbSt / SchenkSt

- Nachteile- Beschränkung des erbst‘lichen Abzugs durch § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG- Korrekturen bei frühzeitigem Versterben des Berechtigten

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Zusammenfassung:Bei Vermögensübertragungen ist Nießbrauch ein gängiges Mittel zur

Minderung der ErbSt-Belastung Aufrechterhaltung von Bestimmungs-, Kontrollrechten Entlastung des Erwerbers von wirtschaftlichen Risiken

Bei Übertragungen muss darauf geachtet , dass der Erwerber als steuerlicher Mitunternehmer akzeptiert wird, da sonst die erbst‘lichen Vergünstigungen entfallenSteuerlich macht der Nießbrauch nur dann Sinn, wenn die Übertragung lebzeitigt erfolgtDie Übertragung privater Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch zu Lebzeiten ist zurzeit die gängigste Erscheinungsform, da der Kapitalwert des Nießbrauchs fast immer in voller Höhe abgezogen werden kannDie Übertragung von Unternehmensvermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch wird steuerlich interessant, wenn die zurzeit noch gültigen Verschonungsregelungen abgeschafft werden

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Dipl.-Kfm. Harald BraschoßWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)