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1146
Gemeinde Hohendubrau
Gemarkung Groß-Radisch Flur 1
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Photovoltaik-
Freiflächenanlage
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Planbearbeitung:
09/2018
CAD/Leh09/2018
Gü
geprüft:
ZeichenDatum
gezeichnet
bearbeitet
09/2018
Originalmaßstab 1 : 1.000
Stand vom: 01.10.2018
Teil A
Gü
Gemeinde Hohendubrau
Hauptstraße 23
02906 Hohendubrau
Tel.: 035932 3560
mail: [email protected]
web: www.hohendubrau.org
Festsetzung durch Planzeichen
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e_20180924.d
wg
925 cm x 520 cm = 0,48 m²
Verfahrensvermerke
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV_FFA) ehem.
Kiessandtagebau Groß Radisch/Jerchwitz" wurde vom Gemeinderat
Hohendubrau in der Sitzung am 28.05.2018 gemäß §2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
2. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Absatz 1 BauGB ist in der Zeit vom 12.07.2018 bis
13.08.2018 durchgeführt worden.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
3. Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom
......................... zur Abgabe einer frühzeitigen Stellungnahme aufgefordert worden.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
4. Der Gemeinderat hat am ..................... den Entwurf des Bebauungsplanes beschlossen und
zur Auslegung bestimmt.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
5. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom .................... über die
öffentliche Auslegung unterrichtet.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
6. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung und dem Textteil sowie die
Begründung haben in der Zeit vom ................... bis .................. nach § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich
ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit Hinweis, dass Anregungen während der
Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können und welche Art Umwelt bezogener
Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt gemacht worden.
Hohendubrau , ..................... ………………..
Bürgermeister Siegel
7. Der Gemeinderat hat die vorgebrachten Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange
am ...................... geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.
Hohendubrau,………………. ....................
Bürgermeister Siegel
8. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und dem Textteil, wurde am ...............
vom Gemeinderat beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Hohendubrau, ……………… ....................
Bürgermeister Siegel
9. Die Genehmigung des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung und dem Textteil, wurde
mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom ............... Aktenzeichen ..............................
mit Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt.
Hohendubrau, ……………… ....................
Bürgermeister Siegel
10. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und dem Textteil, wird hiermit ausgefertigt.
Hohendubrau, ……………… ....................
Bürgermeister Siegel
11. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer
während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft
verlangen kann, sind im amtlichen Mitteilungsblatt am ............... ortsüblich bekannt gemacht
worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Absatz 2
BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Absatz 3
Satz 1 und 2, Absatz 4 BauGB) hingewiesen worden. Der Bebauungsplan ist am ............... in Kraft
getreten.
Hohendubrau, ……………… ....................
Bürgermeister Siegel
12. Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes, sowie Mängel
der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nicht geltend gemacht worden
(§ 215 BauGB).
Hohendubrau, ……………… ....................
Bürgermeister Siegel
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)
1.1 SO Sondergebiet (§8 BauNVO)
zulässig ist nur die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit
Solar-Modulen auf starren Modultischen, Trafostation und weiteren
Nebenanlagen,Geländeoberfläche mit extensiver Grünlandnutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Nutzungsschablone
1. Gebiet mit Angaben der Nutzungsart
2. zulässige Gewerbegebiete
3. maximal zulässige Grundflächenzahl
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
3.1 Baugrenze
3.2 Umzäumung der Anlage 2,30 m hoch
4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
4.1 Zufahrt zur Photovoltaikanlage in wasserdurchlässiger Bauweise
4.2 Einfahrtsbereich Tor
5. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
5.1 private Grünfläche (Privat)
extensive Wiesenfläche
1. 2.
3.
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
"Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) ehem.
Kiessandtagebau Groß Radisch/Jerchwitz in der Gemeinde
Hohendubrau"
Vorhabenstandort
Textliche Festsetzungen
1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
(§9 Abs. 1 und 2 BauGB)
2. Art der baulichen Nutzung
(§9 Abs. 1 BauGB)
Sondergebiet nach § 11BauNVO.
Zulässig ist nur die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Solar Modulen, Trafostationen und
weiteren Nebenanlagen, Geländeoberfläche mit extensiver Grünlandnutzung.
2.1. Maß der baulichen Nutzung
(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
Grundflächenzahl (GRZ) = 0,7
2.2. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Grenzabstände nach SächsBO sind einzuhalten.
2.3. Festsetzung von Nebenanlagen
(§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Die Nebenanlagen sind nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
2.4. Einfriedung
(§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Die Einfriedung des Geländes ist bis 2,30 m zulässig. Der Zaun muss einen Zwischenraum zum Untergrund
für Kleintiere von 15 cm haben.
3. Grünordnerische Festsetzungen
(§9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB, SächsBO, SächsNatSchG)
3.1. Pflanzgebot / Pflanzbindungen / Entwicklung von Grünflächen
(§9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die vorhandenen heimischen Gehölze sind zu erhalten. Der Erhalt von Gehölzen gilt auch für Gehölze, welche
sich auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken befinden. Vor allem im Zuge von Tiefbaumaßnahmen
sind Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich und ggf. am Stamm entsprechend RAS-LP4 und DIN 18920
vorzusehen.
Bei unvermeidbaren Gehölzrodungen ist die gesetzlich vorgeschriebene Fällzeit zu erücksichtigen.
Die zu fällenden Gehölze sind, vor der Fällung, auf den Besatz durch Vögel und Fledermäuse zu kontrollieren,
bei festgestelltem Besatz ist das weitere Vorgehen mit der UNB abzustimmen.
Großflächige Bodenarbeiten sind außerhalb der Brutzeit auszuführen.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger ist unzulässig.
Das vorhandene Kleingewässer mit seinem Gehölzsaum im südöstlichen Areal ist als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zwingend zu erhalten.
Anpflanzungen sind nicht notwendig. Die Fläche entwickelt sich sukzessive durch die vorhandene Bestockung.
Ausgleichsmaßnahme A 1: Entwicklung von Extensivgrünland
Die auf Grund der festgesetzten GRZ verbleibenden Grün- und Freiflächen sind extensiv zu bewirtschaften.
Eine Ansaat oder Bepflanzung der Flächen erfolgt nicht.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Sondergebiet sind außerhalb der Nebenanlagen als extensives
Grünland zu bewirtschaften. Zum Schutz der Verbuschung ist auf diesen Flächen pro Jahr eine ein- bis
zweischürige Mahd durchzuführen. Das Mähgut verbleibt auf den Flächen.
Zum Schutz bodenbrütender Arten soll der erste Schnitt nicht vor dem 15.07. erfolgen. Alternativ ist eine
extensive Beweidung mit Schafen möglich.
3.2 Flächenversiegelung
Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf der Grundstücksfläche breitflächig und über die
belebte Bodenzone zu versickern. Die Wegefläche innerhalb des Sondergebietes ist als wassergebundene
Wegedecke auszuführen.
4. Hinweise
4.1. Landesamt für Archäologie / Untere Denkmalschutzbehörde
Archäologische Funde (z.B. auffällige Bodenverfälschungen, Gefäßscherben, Gräber, Knochen, Geräte aus
Stein und Metall, Münzen, bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art usw.) sind sofort dem archäologischen
Landesamt Sachsen in Dresden zu melden. Fundstätten sind umgehend vor weiteren Zerstörungen zu sichern.
Alle historischen Steinsetzungen wie Grenzsteine, Wegweisersteine, Flursteine u.ä. sind Kulturdenkmale nach
§ 2 SächsDSchG. Bei notwendigem geplanten Entfernen bzw. Versetzen ist im Verfahren die untere
Denkmalschutzbehörde Görlitz zu beteiligen.
Sollten größere Bodeneingriffe geplant sein, so sind für diese eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung
einzuholen.
4.2. Untere Wasserbehörde
Grundwasseranschnitte sind unverzüglich der Unteren Wasserbehörde zu melden.
4.3. Staatliches Vermessungsamt
Vorhandene Grenz- und Vermessungsmarken sind zu sichern und zu schützen.
4.4. Hinweise der Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde
Werden im Zuge der weiteren Planung oder während der Baumaßnahmen schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten i. S. von § 2 Abs. 3 bis 7 BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) vorgefunden oder verursacht,
so ist dies gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG (Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz)
unverzüglich der Unteren Abfall - und Bodenschutzbehörde mitzuteilen.
5. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Landesbauordnung Sachsen
Raumordnungsgesetz (ROG)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhaltes (PlanZVO)
alle in der gültigen Fassung
152
6. Planung, Nutzungsregelungen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr.
20 und 25 BauGB)
6.1 Umgrenzung von Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen nach
§ 1a BauGB)
7. sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
bestehende Flurstücksgrenzen mit Flurstücksnummern
Schema zur möglichen Aufstellung der Solarmodule
vorhandene Gebäude
GLI-PLAN GMBHIngenieurbüro für Garten-, Landschafts-und IngenieurbauplanungBautzener Straße 34 - 01877 BischofswerdaTel.:03594-777 827 FAX 03594-745 764