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22.01.2008 Barbara Fahlke Rechtsanwältin 1

ARGE Anwältinnen, 22. Januar 2008

Insolvenzverfahrensrecht Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und im Umfeld der

Insolvenz

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START:

Abgrenzung zwischen Regel-und

Verbraucherinsolvenzverfahren

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Insolvenzverfahren

Regelinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren

- Unternehmen (GmbH,AG, etc.) Natürliche Personen, die keine selbständige- Selbständige und früher Selbstständige wirschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als 20 Gläubigern oder gegen oder ausgeübt haben: die Arbeitnehmerforderungen bestehen Hausfrau/Hausmann,

Rentner,Arbeitnehmer,

Natürliche Juristische Arbeitslose,Personen Personen Früher selbständig Tätige mit über-

schaubaren Vermögensverhältnissen

Im eröffneten Im eröffneten 1. Außergerichtliche SchuldenbereinigungVerfahren erfolgt Verfahren erfolgtdie Befriedigung die Befriedigung 2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrender Gläubiger und der Gläubiger undes besteht sodann entweder die 3. Vereinfachtes Insolvenzverfahrendie Möglichkeit Reorganisationeines Restschuld- des Unternehmens 4. Restschuldbefreiungsverfahrenbefreiungsver- oder dessen

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Verbraucherinsolvenz

1. Außergerichtliches Verfahren

• Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan zu prüfen.

• Aufstellung der Forderung nach Höhe, Zinsen, Kosten (§ 305 Abs. II InsO) durch Gläubiger

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Wenn keine Einigung:

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

• Wenn nicht von allen Gläubigern angenommen, stellt Gericht allen Gläubigern Schuldenbereinigungsplan zu

• PROMLEM: Reagieren Gläubiger nicht, gilt Zustimmung als erteilt.

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Also: Aktiver Widerspruch !

• § 306 InsO: Schweigen gilt als Zustimmung

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Vereinfachtes Insolvenzverfahren:

Prüfungstermin

Treuhänder

Ziel des Schuldners:

RESTSCHULDBEFREIUNG

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Verbraucher- insolvenzverfahren

Regelinsolvenz-verfahren

Außergerichtlicher Einigungsversuch

notwendig(§ 305 Abs. 1 Nr. 1)

nicht notwendig

Vordruckzwang Ja(§ 305 Abs. 5 Satz 2)

formfrei

Gutachten vorEröffnung

Ausnahmefall Regelfall

Kostenstundung Möglich auch SBV u. RSB möglich

Veröffentlichung einmalig ggf. öfter

GerichtlichesSchuldenbereinigungs-verfahren

möglich unbekannt

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Rückschlagsperre 3 Monate 1 Monat

Anfechtung durch Gläubiger durchInsolvenzverwalter

Verwertungsrecht bei Absonderungsrechten

Gläubiger durch Insolvenzverwalter

Eigenverwaltung nicht möglich

Insolvenzplan nicht möglich

Kosten Mindestvergütung Bis 40 % der Masse

Treuhandperiode 6 Jahre 6 Jahre

Restschuldbefreiung Ja Ja

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Stellung der Gläubiger

gemeinschaftliche Befriedigung aus Schuldnervermögen

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Fakt ist

• hierzu reicht das schuldnerische Vermögen in der Regel nicht aus

• Quoten von 3 – 5 %

• für ungesicherte Insolvenzgläubiger

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Wer ist Insolvenzgläubiger?

• Begriff des Insolvenzgläubigers § 38 InsO

• Geltendmachung einer Insolvenzforderung:

durch Anmeldung zur Tabelle

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GläubigergruppenAussonderung

• einfacher Eigentums-

vorbehalt

• Leasing

Aufrechnung

• Forderungen erlöschen durch Aufrechnung

Absonderungsberechtigte

• Verlängerter EV

• Sicherungsübereignung

Verfahrenskosten Massegläubiger Insolvenzgläubiger

(§ 38 InsO)

• Keine Sicherheiten

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Reihenfolge der Gläubigerrechte:

• 1. Aufrechnung/Aussonderung

• 2. Absonderung

-----------------------------------------------------------

• Verfahrenskosten: Gericht / Verwalter

-----------------------------------------------------------

• 3. Massegläubiger

• 4. Insolvenzgläubiger

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Welche Sicherheiten bieten Sicherheit?

• Aussonderungsberechtigte– Stärkste Stellung– Aussonderungsrechte aus Eigentum– Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Verkäufers• Anwartschaftsrecht für Gläubiger

– Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers• Weitere Nutzung durch Verwalter bis Berichtstermin• Verwalter muss sich erst im Berichtstermin erklären § 103• Ersatzaussonderung

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• Absonderungsberechtigte– Verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter

Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt– Kein Anspruch auf Herausgabe, nur auf Erlös– Verwertungsrecht bei Gläubiger, wenn er

Sicherungsgut in Besitz hat– Verfahrenskostenbeiträge gehen zur Masse– Gläubiger muss vor Verwertung angehört werden und

kann innerhalb einer Woche ein besseres Angebot machen

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Grobablauf des Insolvenzverfahrens

Gläubiger/Schuldner: Beantragung des Verfahrens

Gericht: Prüfung des Eröffnungsverfahrens

ggf. Geschäftsfortführung ggf. Einsetzung eines Eröffnungsvoraus- neinbis Verfahrenseröffnung vorläufigen Ins.-Verw. setzungen erfüllt?

ja Ggf. Einsetzung eines Gläubiger-Bestellung des Ins.-Verw. Gericht: ausschusses zug Kontrolle

Eröffnungsbeschluss des Ins.-Verw. bei Geschäfts-Geschäftsfortführung bis bereitet Bericht vor fortführung und Verwertung

zum Berichtstermin

Abweisung

Berichtstermin:Bericht über wirtschaftliche Lage des Schuldners. Gläubigerversammlung stimmt über Verfahresnsfortgang ab. Zur Warl steht das gesetzl. Verwer-tungsverfahren oder die Beauftragung des Ins.-Verw. Mit Ausarbeitung eines Insolvenzplanes.

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Das Insolvenzeröffnungsverfahren

• Insolvenzantrag § 13 InsO

– Verfahren nur auf Antrag eröffnet– Gläubiger und Schuldner zur Antragstellung

berechtigt

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Gläubigerantrag

• Rechtsschutzinteresse:

– Zahlungsunfähigkeit / und Überschuldung glaubhaft machen § 14 InsO

– Die Forderung ist schlüssig nach Grund und Höhe (Vertrag, Rechnung, Titel) glaubhaft zu machen.

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Wirkung des Insolvenzantrages:

• Insolvenzgericht bestellt Gutachter

• eventuell einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO)

• Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

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Konsequenzen für Gläubiger:

• mögliche Insolvenzanfechtung

• rückgängig machen von Vermögensverlagerungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens, die zu Lasten der Gläubigergesamtheit gehen

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• bei der Anfechtung (§§ 130 ff. InsO) wird an die Insolvenzantragsstellung angeknüpft

• könnte für einzelne Gläubiger nachteilig sein

• wenn Gläubiger 3 Monate vor Antragsstellung erfolgreich gegen Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hat

• Erlös aus der Zwangsvollstreckung unter Umständen an die Masse auskehren

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Antragsrücknahme

• Schuldner bezahlt die Forderung des Gläubigers

• besondere Drucksituation für Schuldner, da Schuldner sein Unternehmen aufrechterhalten will

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Wenn Schuldner bezahlt:

• Der Gläubiger erklärt die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht

oder

• Rücknahme des Insolvenzantrages

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Kostenfolge:

• Erledigungserklärung:

Kosten des Antrags trägt der Schuldner (§§ 4 InsO, 91 ZPO)

• Rücknahme des Insolvenzantrages

Kosten für das Insolvenzverfahren trägt der Gläubiger §§ 269 ZPO, 4 InsO.

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Insolvenzgründe

• Die Eröffnung setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist (§ 16 InsO).

Drei Eröffnungsgründe:• Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO

(allgemeiner Eröffnungsgrund)• Überschuldung § 19 InsO (weiterer

Eröffnungsgrund bei juristischen Personen)• drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO (nur

bei Eigenantrag des Schuldners)

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Zahlungsunfähigkeit

• § 17 Absatz I InsO Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, die Zahlungspflichten zu erfüllen.

• Zahlungseinstellung

• Kein Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten

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Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit

• Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Schuldner;

• Erklärung der Zahlungseinstellung durch den Schuldner;• häufige Zwangsvollstreckungen wegen unstreitiger

Forderungen;• Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen

Versicherung;• Wechsel- und Scheckprotest;• Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, von

Energielieferung und Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen.

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Legaldefinition ist § 17 Absatz II Satz 1 InsO

• Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

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Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von einer

Zahlungsstockung• Zahlungsstockung, wenn Schuldner einzelne

Verbindlichkeiten vorübergehend nicht erfüllen kann

• Aber kurzfristig ausreichende Mittel auf Kredit beschaffen kann

• BGH: Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner 90 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 4 Wochen bedienen kann.

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Zahlungseinstellung:

nach § 17 Absatz II Satz 2 InsO unwiderlegbare Vermutung für das

Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit

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Überschuldung

• § 19 Absatz I InsO: bei juristischen Personen auch Überschuldung Eröffnungsgrund

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gesetzlichen Definition

• Überschuldung, wenn Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt

• Fortführungswerte

• Feststellung der Überschuldung schwierig

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

• Insolvenzverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden

• nur auf Schuldnerantrag• „drohende Zahlungsunfähigkeit“, wenn der

Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

• Ziel: Fortführung bzw. Sanierung des Unternehmens zu erreichen

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Die Eröffungsgründe

Der Schuldner Natürliche Juristische OHG, KG, BGB- NachlassPerson Person Gesellschaft

Der Gläubiger- Zahlungsun- Zahlungsun- Zahlungsun- Zahlungsun-antrag kann ge- fähigkeit fähigkeit fähigkeit fähigkeitstützt werden (§ 17 InsO) (§ 17 InsO) (§ 17 InsO) (§ 17 InsO)auf:

Überschuldung Überschuldung(§ 19 InsO) (§ 19 InsO)

Der Schuldner- Zahlungsun- Zahlungsun- Zahlungsun- Zahlungsun-antrag kann ge- fähigkeit fähigkeit fähigkeit fähigkeitstützt werden (§ 17 InsO) (§ 17 InsO) (§ 17 InsO) (§ 17 InsO)auf:

drohende drohende drohende drohendeZahlungsuns- Zahlungsuns- Zahlungsuns- Zahlungsuns-fähigkeit fähigkeit fähigkeit fähigkeit(§ 18 InsO (§ 18 InsO (§ 18 InsO (§ 18 InsO

Überschuldung Überschuldung(§ 19 InsO) (§ 19 InsO)

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Insolvenzgericht

• Amtsgerichte

• Örtlich: wo ist Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit ?

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Kosten des Verfahrens

• Antragssteller = Kostenschuldner

• mindestens 150,00 €

• Zuzüglich im Verfahren entstandene Auslagen bei Antragsrücknahme oder Abweisung d.h.

- Gutachter

- Veröffentlichungskosten

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Jeder Gläubigerantrag½ Gebühr §34 GKG min. 150,00 €

Abweisung mangels Masse:

___________________• Kostentragungspflicht

des Schuldners

• Zweitschuldner ist der Gläubiger

Rücknahme des Antrages

__________________•Antragsteller: Kostenschuldner•Erledigungserklärung nach Zahlung durch Schuldner •Zweitschuldner nur für Gerichtsgebühr

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Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

§ 21 InsO

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Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren (§ 21 InsO

Grundsatz Gerichtliche Anordnung aller§ 21 Abs. 1 InsO erforderlichen Maßnahmen

Verhütung nachteiliger Veränderungender schuldnerischen Vermögenslage

Enstscheidung über den Insolvenzantrag

Regelbeispiele Bestellung eines vorläufigen Nr. 1§ 21 Abs. 2 InsO Insolvenzverwalters

Allgemeines Verfügungsverbot Nr. 2oder Zustimmungsvorbehalt

Untersagung/Einstweilige Einstellung Nr. 3der Zwangsvollstreckung

Vorläufige Postsperre Nr. 4

Zwangsmaßnahmen Vorführung des Schuldners§ 21 Abs. 3 InsO oder Haftanordnung

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• Vorläufiger Verwalter

neben

• dem Gutachter

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Haftung des vorläufigen Verwalters

Vorläufiger Verwalter ohne Verfügungsverbot

Vorläufiger Verwalter mit Verfügungsverbot

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Die Eröffnung

des

Insolvenzverfahrens

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Wirkung der Eröffnung

• Beschlagnahme der Insolvenzmasse

• Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf Verwalter über

• Pflicht des Insolvenzverwalters, ganzes Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten

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Konsequenzen für Gläubiger

• Gläubiger kann schuldbefreiend nur an Verwalter zahlen

• Wenn er von Insolvenz keine Kenntnis hatte, befreit

• Verbot der Einzelzwangsvollstreckung

• Rückschlagsperre, Pfändungspfandrecht einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam

• Prozesse nach Eröffnung unterbrochen § 240 ZPO

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Konsequenzen für Schuldner

• Verfügungen des Schuldner sind unwirksam § 81 InsO

• Wenn Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte und an den Schuldner leistet: unschädlich

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Folgen der Eröffnung

• Insolvenzverwalter tritt in alle Vertragsverhältnisse des Schuldners ein.

• Arbeitgeberfunktion

• Kostenschuldner von Miete, Versicherungsleistungen, Verträgen etc.

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Insolvenzverwalter wird aber nicht:

• Geschäftsführer einer GmbH

• Grundsstückseigentümer oder Eigentümer der KFZ, von Anlage- Umlaufvermögen

• Nur Verfügungsbefugnis!

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Forderungsanmeldung

• Nach Eröffnung

• Beim Verwalter

• Schriftlich

• mit Grund und Höhe

• Auch nachträglich ist Forderungsanmeldung möglich

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• Absonderungsberechtigte melden unter Hinweis auf Absonderung an.

• Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger sind nicht zur Anmeldung berechtigt

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Wirkung der Forderungsanmeldung:

• Festgestellte Forderung: Titel, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder Vollstreckung möglich

• Verjährung mit Anmeldung der Forderung gehemmt

• Bestrittene Forderung: Feststellungsklage, ansonsten wird Forderung bei Verteilung nicht berücksichtigt

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Berichts- und Prüfungstermin• Insolvenzverwalter berichtet über

Verfahrensgang, Prüfung der Forderungen im Termin

• Gläubigerausschuss• Ev. Abwahl des Verwalters / Bestätigung

des Verwalters• Achtung! Im Schlusstermin kann durch

Gläubiger der Erteilung von Restschuldbefreiung widersprochen werden.

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Die Verteilung der Insolvenzmasse

• Abschlagsverteilung (§ 187 InsO)

• Schlussverteilung (§ 196 InsO) und

• Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO)

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Verteilungsverfahren erst, wenn: • außerhalb des Verfahrens die • Aussonderungen• absonderungsberechtigten Gläubiger • Massegläubiger befriedigt• Aufrechnungen vollzogen • Verfahrenskosten zum Ausgleich gebracht • Sofern dann noch ausreichende Barmittel

vorhanden, wird an Insolvenzgläubiger verteilt (§ 187 Absatz II InsO).

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• Schlussverteilung nach Stellungnahme und Zustimmung des Gläubiger- ausschusses

• Vollzug des Schlussverteilung durch Auszahlung der Quoten

• Erst dann: Aufhebung des Verfahrens

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Verfahrenseinstellung

• Einstellung mangels Masse– Wenn die Kosten des Verfahrens nicht

gedeckt sind– Verfahrenseröffnung kommt nicht erst in

Betracht, wenn noch nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind

• Aber keine Einstellung bei Verfahrenskostenstundung § 4a InsO

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• Verfahrenskosten sind– Gerichtskosten– Vergütungen und Auslagen des vorläufigen

Insolvenzverwalters, – des Insolvenzverwalters – Mitglieder des Gläubigerausschusses

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• Einstellung mangels einer kostendeckenden Masse unterbleibt, soweit ein ausreichender Geldbetrag von einem Gläubiger vorgeschossen wird (§ 207 Absatz I InsO).

• Bei Kostenstundung § 4a InsO

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• Nach Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse:– Gemeinschuldner verfügt wieder über sein

Vermögen– Gläubiger können wieder vollstrecken– Schuldner kommt nicht ins

Restschuldbefreiungsverfahren, es sei denn Verfahrenskostenstundung mit Eigenantrag

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• Einstellung bei Masseunzulänglichkeit– Unterschied zur Einstellung mangels Masse:– Masse reicht, die Kosten zu decken,– Aber nicht die sonstigen

Masseverbindlichkeiten zu erfüllen– Anzeige der Masseunzulänglichkeit– Insolvenzgläubiger (§ 38) fallen aus– Nach Verteilung der Masse:

Verfahrenseinstellung

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– Gläubiger können wieder vollstrecken, es sei denn:

– Restschuldbefreiung

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Möglichkeit der Informationserlangung:

• Nur durch Wahrnehmung der Gläubigerrechte in Gläubigerversammlung

• Durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht• WICHTIG:

– Wenn Verfahren erst gar nicht eröffnet– Einstellung des Verfahrens mangels Masse– Gutachten/Bericht geben Information über

Vermögenswerte z.B. Stammeinlage, Forderungen

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Besonderheiten bei Kaufverträgen

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• Wie mache ich meinen Anspruch als Lieferant einer Sanierungsgesellschaft insolvenzfest?

• Gegenforderung vollständig erbracht?– Einfache Insolvenzforderung § 38 InsO

• Beide Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllt?– Erfüllungswahlrecht für Insolvenzverwalter

gemäß § 103 InsO

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§ 103 InsO:

• Verwalter kann zahlen und Erfüllung vom Lieferanten verlangen

oder

• Erfüllung ablehnen und Gläubiger kann nur noch einfache Insolvenzforderung anmelden § 38 InsO

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Miet- und Leasingverträge

• Ab Eröffnung § 103 InsO

• Verwalter entscheidet, ob Erfüllung oder nicht

• Keine Kündigung wegen Insolvenz

• Vermieterpfandrecht

• Aber Sicherungsübereignung beachten

• Und das Verwertungsrecht des Verwalters (Kostenpauschale 9%)

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Herzlichen

DANK

für Eure Aufmerksamkeit!