2b UStG ! Was nun? Was tun?“ -...

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INTECON-Kommunalseminar am 20. Januar 2016 in Melle § 2b UStG ! Was nun? Was tun?“ Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand “ Referent: Claus Peter Pithan Diplom Finanzwirt (FH)

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INTECON-Kommunalseminar am 20. Januar 2016 in Melle

„§ 2b UStG ! Was nun? Was tun?“

Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand “

Referent: Claus Peter Pithan

Diplom Finanzwirt (FH)

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Ihr Referent

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Claus Peter Pithan Diplom-Finanzwirt (FH) / Leitet die interne Steuerberatungsstelle des Landschaftsverbandes Rheinland

Tätigkeitsschwerpunkte:

Mitglied im Beirat „kommunale Wirtschaft- und Steuerberatung“ des Deutschen Städtetages

Mitarbeit in Arbeitskreisen des Landkreistages auf Landes- und Bundesebene

Mitarbeit in Gremien die unmittelbar dem BMF unterstellt waren / sind

Fachautor in Fachzeitschriften, Schwerpunkte aktuelle Besteuerungsthemen und Problemerörterung bei der Besteuerung der öffentlichen Hand

Aus- und Fortbildungsbildungstätigkeiten

Dozent an Studieninstituten in den Fächern Abgabenrecht, Steuerrecht und NKF seit über 20 Jahre

Inhouse-Schulungen, u. A. Stadt Köln

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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Folie 4

Ertragssteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Hoheitlicher Bereich

Vermögens- verwaltung

nicht steuerbar steuerpflichtig

land- und forstwirtschaftl. Betrieb

Betrieb- gewerblicher Art (BgA) § 4 KStG

Umsatzsteuer

nicht steuerbar Durchschnittsätze steuerbar 0, 7, 19%

Nach jüngster BFH Rechtsprechung* steuerbar

* Nach BFH steuerbar, wenn privatrechtlicher Vertrag oder größere Wettbewerb/-verzerrung vorliegt.

Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 2 (3) UStG u. § 4 KStG

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1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2 Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1. (weggefallen) 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-

Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;

3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.

Umfang des Unternehmens bei jPdöR Definition: § 2 Abs. 3 UStG

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(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 4 KStG

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(5) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe) . 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. Ab 01.01.2009 (6) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht

oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Umfang des Unternehmens bei jPdöR Zentrale Vorschrift für jPdöR = § 4 KStG

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Finanzverwaltung: OFD Niedersachsen vom 27.07.2012

Nach den BFH-Urteilen vom • 20. August 2009 (V R 70/05) • 20. August 2009 (V R 30/06) • 17. März 2010 (XI R 17/08) • 25. April 2010 (V R 10/09) • 2. März 2011 (XI R 65/07) • 10. November 2011 (V R 41/10) • 1. Dezember 2011 (V R 1/11) • 3. März 2011 (V R 23/10)

kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur : Vermögensverwaltung,

zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs.5 KStR 2004 bei der

umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPdöR keine Bedeutung zu.

Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Artikel 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPdöR.

Veröffentlicht, mit begleitendem BStBl!

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Aktueller Sachstand

Bisher keine amtliche Veröffentlichung! (BStBl)

Diese BFH beinhalteten nicht die klassischen IKZ!

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Wirtschaftliche Tätigkeiten = alle Tätigkeiten, Erzielung von Einnahmen Art. 9

Öffentliche Gewalt (Hoheitsbereich) § 4 Abs. 5 KStG

Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen Art. 13

Nichtbesteuerung würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen Sachverhalte Anhang I

Befreiung, insbesondere Art. 132

1. Betrieb gewerblicher Art § 2 (3) UStG i. V. m § 4 (1) KStG

2. Betrieb gewerblicher Art § 2 (3) UStG i. V. m § 4 (1) KStG

Befreiung, insbesondere § 4 UStG

Land und Forstwirtschaft

Sondersachverhalte § 2 Abs.3 S. 2 UStG

Ausgangslage MwStSystRL Ausgangslage UStG

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetzliche Grundlagen

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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 23. Dezember 2015(1)

Rechtssache C-520/14

Gemeente Borsele

gegen

Staatssecretaris van Financiën

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Tätigkeit – Beförderung von Schülern im Auftrag einer Gemeinde – Finanzieller Beitrag der Eltern an die Gemeinde in Abhängigkeit von ihrem Einkommen“

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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)

C – Ergebnis

75. Die Gemeinde übt daher im vorliegenden Fall – wiederum vorbehaltlich der Prüfung der Wettbewerbssituation durch das vorlegende Gericht – durch die Organisation des Schultransports keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie aus. Sie ist im Rahmen dieser Tätigkeit folglich nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen.

VI – Entscheidungsvorschlag

76. Deshalb schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten:

Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.

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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)

44. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Einnahmeerzielung, die Art. 9 Abs. 1 erfordert, und der Entgeltlichkeit einer einzelnen Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, wie sie Voraussetzung für ihre Steuerbarkeit nach Art. 2 ist und aus der sich zugleich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt.

47. Im Hinblick auf die Feststellung hingegen, ob eine Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuordnen ist, gelten andere Maßstäbe.

50. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass zwar einerseits immer dann, wenn für eine Tätigkeit kein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände des Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt wird, auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da mit der Tätigkeit keine Einnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erzielt werden. Andererseits ist aber nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Tätigkeit ein Entgelt im Sinne der Steuertatbestände verlangt, nicht hinreichend für die im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderliche Feststellung, dass seine Tätigkeit auch zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, und damit für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit(31).

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Vorsteuer bei symbolischen Entgelten (Stadthalle, Sporthalle etc.)

63. Dieses Erfordernis der Marktteilnahme wird dadurch bestätigt und ergänzt, dass der Gerichtshof zur Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mitunter prüft, ob eine Tätigkeit in gleicher Weise ausgeübt wird wie gewöhnlicherweise eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit. Insbesondere ein Vergleich mit der gewöhnlichen Tätigkeit der in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Berufsgruppen wird insoweit verlangt(42).

64. Eine derartige typische Marktteilnahme der Gemeinde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die Gemeinde bietet mit ihrer Tätigkeit keine Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen an. Sie tritt vielmehr selbst als Endverbraucher der Leistungen von Verkehrsunternehmen in Erscheinung, deren Beförderungsleistungen sie den Eltern von Schülern nur im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt, auch wenn sie dabei teilweise einen Finanzierungsbeitrag erhebt.

65. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass die Gemeinde nur einen kleinen Prozentsatz der Kosten ihrer Eingangsleistungen durch die Erhebung von Beiträgen auf ihre Ausgangsleistungen wieder hereinholt. Ein solches Verhalten ist untypisch für einen Marktteilnehmer.

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Sporthalle

Nutzung

BFH vom 10.11.2011 – Leitsätze: 1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß §

2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.

2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

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Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand BFH-Rechtsprechung

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Rechtlicher Hintergrund: Beistandserlass Erlasslage OFD Rostock 21.11.2002, S 2706 - 04/01 - St 242 Leistungen an den Hoheitsbereich einer andere jPdöR sind bei der leistenden jPdöR weiterhin dem Hoheitsbereich zuzuordnen. = nicht steuerbar im Sinne des UStG

Leistungen an Betrieb gewerblicher Art BgA einer andere jPdöR begründen bei der leistenden jPdöR einen (BgA). = steuerbar und steuerpflichtig im Sinne des UStG, sofern keine Befreiungsvorschrift greift Laut dieser Verfügung zumindest öffentlich rechtliche Vertrag erforderlich.

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Auswirkungen einer Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Beistandsleistung (bisherige Behandlung)

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Hoheitliche Aufgabe

Vermögens-verwaltung

BgA

Hoheitliche Aufgabe

BgA Vermögens-verwaltung

30.678 € Grenze

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft = unabhängig von BgA (Betrieb gewerblicher Art) - Kriterien!!!

§ 2b UStG! Was Nun? Was tun? Relevanz der BFH-Rechtsprechung

„Dienstleistung“

Entgelt

Ust 19 %

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Kommune C

Meldung an Finanzamt

Eigene Personalkosten 70.000 Euro

Vorsteuer: - 5.700 Euro

UST 19.000 Euro

Zahllast an das FA somit: 13.300 Euro

35.700 Euro

Kommune D hoheitlichen Bereich Bezahlt haushaltsbelastend 119.000 Euro

119.000 Euro

Rechnung Vertrag, Vereinbarung, etc.

Vergleichsbetrachtung: mit Beistandsleistung: 105.700 Euro ohne Beistandsleistung: 119.000 Euro

Mehrbelastung: 13.300 Euro 12,58 %

Mehrbelastung schwankend in Abhängigkeit vom Personalkostenanteil

Eingangsrechnung von anderem Unternehmer 30.000 Euro zzgl. USt 5.700 Euro 35.700 Euro

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§ 2b UStG? Was nun? Was tun? Beistandsleistung (IT-Leistung, Back-Office-Leistungen)

Eingangs-rechnungen

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Für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand gilt nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung -vereinfacht ausgedrückt- folgendes:

Tätigkeit

Privatrechtlicher Grundlage Öffentlich-rechtlicher Grundlage

= Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit

Grundsatz: Hoheitsbetrieb (nichtunternehmerisch bzw. nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.)

Ausnahme: Wettbewerbsrelevante Tätigkeit = Unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit

Unternehmereigenschaft / -umfang nach aktueller Rechtsprechung:

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? BFH-Sicht

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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Inhalte

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23.10.2014: Beschluss der FMK-Inhalt:

Zeitnahes Gesetzgebungs- verfahren durch BMF Veröffentlichung der

BFH –Urteile Beinhaltet keine Aussage zur

Übergangsfrist

2015: Gesetzesinitiative der Bundesregierung im

ZollkodexAnpG = Steueränderungsgesetz 2015

(Bt.-Drs. 18/6094) 2./3. Lesung im Deutscher Bundestag am

25.09.2015; BR 16.10.2015 (Br-Drs. 418/15)

veröffentlicht 05.11.2015 BGBl. 2015, Teil I, Nr. 43, Seite 1843 ff.

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Historie zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Folie 21

Zeittafel

Februar 2012:

Bericht der Bund Länder AG,

Vorschlag: -amtliche Veröffentlichung

-Übergangszeitraum 5 Jahre - Vorsteuer analog § 15 a UStG

Juni 2014: Vorschlag der Bund Länder AG

„§ 2 b UStG-E“ –Inhalte: Form des Tätigwerdens Abgrenzung „größere

Wettbewerbsverzerrungen“ Anleihe Art. 12 Absatz 4

EU-Vergaberichtlinie

10.11.2011: BFH Urteil V R 41/10

Versagung der Steuervergünstigung

von Beistandsleitungen

November 2013: Passus im Koalitionsvertrag

mit Ablehnung von Steuerbelastung kommunaler

Beistandsleistungen *

Zeitpunkt ?

Regelung auf EU Ebene

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06.12.2011 Mitteilung der EU-Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer

13.10.2013 – 24.04.2014 EU – Konsultation

Lösungsorientierte Beratung,

kommt 2 b ? § 2 b ?

18.12.2014 Zusammenfassung

* „Die interkommunale Zusammenarbeit soll steuerrechtlich nicht behindert werden. Wir lehnen daher eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und werden uns – soweit erforderlich – EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen.“

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Gesetz

Folie 22

§ 2 b UStG (Entwurf FMK vom 23.10.2014) mit …

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Steueränderungsgesetz 2015 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 24. September 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksache 18/6094 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Drucksache 18/4902 – in beigefügter Fassung angenommen.

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(1)1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleich-artigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird

oder

2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

§ 2 b UStG

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz

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(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts erbracht werden dürfen

oder

2. 1die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden

und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

§ 2 b UStG

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz

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(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegender übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:

1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württem- berg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die No- tare zuständig sind;

2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbst- abgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

3. die Leistungen der Vermessungs-und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufga- ben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;

5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.EU Nr.L347 S.1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

§ 2 b UStG

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz

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§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

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Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in

Kraft. (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Gesetz

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27

Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Folie 28

Dem § 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.“

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§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

Ist eine Veröffentlichung der BFH-Urteile im BStBl. vorgesehen? Zeitpunkt?

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Folie 29 © CP Pithan

§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015 Bundestag-Drucksache

Der bisher geltende § 2 Absatz 3 UStG wird zum 1. Januar 2016 formell aufgehoben, ist aber kraft der Regelung in § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass der neue § 2b UStG ab dem 1. Januar 2017 an dessen Stelle tritt. Die Anwendung der Neuregelung ab diesem Zeitpunkt gibt den Betroffenen die Möglichkeit, die Fortführung des bisherigen Rechts auch über den 31. Dezember 2016 hinaus zu prüfen. Entscheidet sich eine jPöR für die weitere Anwendung des bisherigen Rechts muss sie dies dem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31. Dezember 2016 formlos erklären. Die Erklärung kann sich jedoch nur auf die Gesamttätigkeit beziehen. Entscheidet sich eine jPöR später für die Anwendung der neuen Regelungen, ist eine Rückkehr zur Anwendung des bisherigen Rechts nicht möglich.

Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Dem § 27 UStG wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22…, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. …“

Hinweis: Gedanklich – unter Berücksichtigung der bestehen Verfügungs- und Erlasslage

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Folie 30 © CP Pithan

§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Phase I

vor

01.01. 2016

Phase II

vor

01.01. 2017

Phase

III

vor

01.01. 2021

Phase

IV

ab

01.01. 2021

Weiterbestand

§ 2 Abs. 3 UStG

Spezielle Regelung für Inkrafttreten § 2 b UStG

Übergangsphase § 2 b UStG

oder § 2 Abs. 3 UstG

Neues Recht

für alle jPdöR § 2 b UStG

Zeitliche Abfolge:

Formlose Erklärung der jPdöR

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Folie 31 © CP Pithan

§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

Konsequenzen / Fragestellung Tatbestand - Erklärung: Wirksame Abgabe der Erklärung nur durch gesetzlichen Vertreter der jPdöR

Umgang mit Abgabe der Erklärung durch andere Personen der jPdöR

Sofern keine Erklärung abgegeben, direkt neues Recht ab 01.01.2017

Handlungsbedarf/-druck auch bei den jPdöR, welche bisher nicht steuerlich erfasst sind

(z.B. Kirchengemeinden) – „Ersterfassungswelle“

Umgang mit Erklärungspflicht in Kooperationsvertrag aufnehmen

Umgang bei Kooperationen, bei dem nur eine jPdöR die Erklärung abgegeben hat

Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

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Folie 32 © CP Pithan

§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Gegenüber der Finanzverwaltung = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020) Verwaltungsinterne Überlegung Wer muss und wer sollte in den Entscheidungs- bzw. Abstimmungsprozess eingebunden

sein? (Gesetzliche Vertreter, Vorgesetzten, Entscheidungsträger, Verwaltungsvorstand, Ausschüsse, Rat, Organgesellschaften etc.)

Handelt es sich bei der Erklärung noch um ein Geschäft der „laufenden Verwaltung“?

Dies kann Vorlaufzeiten bedingen, welche den Überprüfungszeitraum auf Mitte 2016

abschmelzen lassen.

Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

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Folie 33 © CP Pithan

§ 2 b UStG - Steueränderungsgesetz 2015

Konsequenzen / Fragestellung Zeitliche Vorgabe zur Überprüfung Sonstige Aspekte = Bis Ende 2016 (nicht Ende 2020)

Zentrales Problem - Umgang mit den vielen offenen Punkten zur zukünftigen Beurteilung Ein BMF liegt zu dieser Thematik momentan nicht vor

Viele Verwaltungsanweisungen (Verfügungen) bedürfen einer umfangreichen Überarbeitungen

Der UStAE bedarf einer umfangreichen Überarbeitung

Unzählige Querverweise müssen angepasst werden

Teilleistungen vereinbaren (analog Steuersatzerhöhung)

Auswirkungen auf bestehende verbindliche Auskünfte / verbindliche Zusagen

Neufassung der Umsatzbesteuerung Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

© CP Pithan

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 Abs. 3 UStG (bisher)

Folie 35

finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

= das Unternehmen der jPdöR, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung

USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, GmbH 1

Hoheitliche Tätigkeit

Einnahmen unter 30.678 Euro

Vermögens- verwaltung

GmbH 2

L u F

BgA 1

BgA 2

BgA 3

Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG

§ 13 b UStG-Fälle

© CP Pithan

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 Abs. 3 UStG (bisher)

Folie 36

finanziell, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

= das Unternehmen der jPdöR, somit nur eine UVA und USt-Jahreserklärung

USt= Innenumsätze nichtsteuerbar, GmbH 1

Hoheitliche Tätigkeit

Einnahmen unter 30.678 Euro

Vermögens- verwaltung

GmbH 2

L u F

BgA 1

BgA 2

BgA 3

Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG

§ 13 b UStG-Fälle

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§ 2 b UStG führt zum

umfassenden Systemwechsel :

Abkoppelung

USt von der KSt!!!

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37 © CP Pithan

Neufassung der Umsatzbesteuerung Systemwechsel in der Besteuerung von jPdöR

Körperschaftsteuer = bleibt alles beim „Alten“

Unterteilung: - Hoheitlicher Bereich - Vermögensverwaltung - Land- und Forstwirtschaft und - Betrieb gewerblicher Art (BgA)

Öffentliche Gewalt: - Eigentümlich und vorbehalten Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich - BMF-Schreiben 11.12.2009

Somit auch Fortbestand für: - 30.678 Euro Grenze (35.000 Euro KStR 2015 - ? - ) und - Beistandsleistung

Umsatzsteuer =spätestens ab 01.01.2021 alles „Neu“

Bisherige Unterteilungen sind nicht mehr maßgeblich! Reine Subsumtion nach: § 2 UStG (privatrechtlicher Grundlage) oder § 2 b UStG (öffentlich-rechtliche Grundlage) plus „größere Wettbewerbsverzerrungen“

Öffentliche Gewalt: Öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen keine „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ Abgrenzung hoheitlich / wirtschaftlich Inhalte / Sachverhalte des BMF-Schreiben müssen für USt separat beurteilt werden

Kein Fortbestand für: - 30.678 Euro Grenze (35.000 Euro KStR 2015 - ? - ) und - Beistandsleistung

Zwei separate

bzw. autarke Systeme

Weitere Folgen: Umfassende

Überarbeitung UStAE, Erlasse

Verfügungen, etc.

Zwingende Notwendigkeit:

Zeitnahes BMF-Schreiben

zur Neuregelung

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Sichtweise § 2 b UStG – (zukünftig) - Systemwechsel

Folie 38

Vermögens- verwaltung

L u F BgA 1

BgA 2

BgA 3

(Hoheitliche Tätigkeit) im Rahmen öffentlicher Gewalt

Einnahmen unter 30.678 Euro

Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1 a UStG

§ 13 b UStG-Fälle

Steuerpflichten bzw. steuerbare Umsätze bereits immer ab dem 1 Cent bei privatrechtlichen Verträgen! Somit enorme Ausweitung der Steuerbarkeit!

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Zukünftige Problemlage: Organschaftsverhältnis zu … Wem/Was? In welchem Umfang? Vermutung: Probleme bei der praktischen Umsetzung! GmbH 1

? ? ? GmbH 2

Zukünftig: teilweise Zuordnungsproblematik (Unternehmen)

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Neufassung der Umsatzbesteuerung § 2 b UStG – für jPöR

Folie 39

Absatz 1: - jPdöR mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer - Rückausnahme von Unternehmerschaft (§ 2), sofern Tätigkeiten ausübt, die ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegender - Rück-Rückausnahme - sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde

Privat-rechtliche

immer Unternehmen

Ab hier nur noch Abgrenzung „größere Wettbewerbsverzerrung“ Absatz 2 und 3: - keine größere Wettbewerbsverzerrungen, mit jeweils 2 Alternativen

Neu, nicht mehr abschließend!!!

Absatz 2 : 1. gleichartige Tätigkeit von einer jPöR 17.500Euro im KJ nicht übersteigt 2. vergleichbare Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage steuerbefreit (keine Option)

Absatz 3 : Leistungen an andere jPdöR, wenn 1. Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPdöR erbracht werden dürfen 2. Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt ist, sofern regelmäßig die Tatbestände a-d kumulativ vorliegen

Absatz 4 : - jPöR mit Tätigkeiten nach Absatz 4 stets Unternehmer - hier insbesondere mit Verweis auf Anhang I MwStSystRL

Kooperationen!!!

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Beurteilung § 2 b UStG - Prüfschema / Checkliste

Folie 40

Nich

t Un

tern

eh

mer

ja

ja

ja

ja

öffentlich-rechtlicher Grundlage

gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

Tätigkeiten steuerbefreit wären - ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)

aufgrund gesetzlicher Bestimmung

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

Sondertatbestände Absatz 4

Ausführungen von Leistungen an andere jPdöR

ja

ja

ja

nein

ja

nein

nein

nein

ja ja

Un

tern

ehm

er

nein

nein

nein

nein

nein

nein © CP Pithan

„insbesondere“ - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand

nein ja

„insbesondere“ - Sondertatbestand / Ausnahmetatbestand

nein ja

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun!

Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste

ja nein

öffentlich-rechtlicher Grundlage

(1)1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde.

41 © CP Pithan

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nein ja

Anmerkungen / Hinweise: Gesetz spricht aber „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ – somit viel weiter

Eine oder mehrere Tatbestandsvoraussetzungen

Definition von öffentlicher Gewalt fehlt sowohl im Gesetz als auch in den Erläuterungen

Öffentlich-rechtlicher Grundlage

öffentlich-rechtlicher Grundlage

EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública: 1. Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine

Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. März 1977 … im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-recht-lichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.

42 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste

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nein ja

Anmerkungen / Hinweise: Im Erläuterungstext wird rein auf die Form des Tätigwerdens (Vertrag etc.) abgestellt

(öffentlich-rechtlicher / privatrechtlicher Grundlage)

Hiernach fallen privatrechtliche Formen nie unter § 2 b , sondern „normal“ unter § 2

Pragmatische, aber nicht immer sachgerechte Lösung, wie die Praxis zeigt

Qualitätssicherung im Krankenhausbereich Finanzgericht Münster vom 16.04.2014 (Az. 15 K 227/10 U); Revision anhängig (Az. XI R 26/13 )

Abbaus und Wiederaufbaus von militärischen Anlagen Nato Behörde FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2013 (Az. 6 K 1961/09); Revision (Az. VR 48/14; Beschluss in der Hauptsache am 10.09.2015)

Ausnahmen müssen somit zumindest im geringen Umfang als zulässige erachtet und dürfen nicht deklaratorisch ausgeschlossen werden

Rechtsweg beachten (Verwaltungs- oder Finanzgerichte)

öffentlich-rechtlicher Grundlage

43 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste

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Die Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung. Entscheidend ist, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zu-zurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 GmS - OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, NJW 1986, 2359). Ein Vertrag ist danach insbesondere dann als öffentlich-rechtlich einzustufen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm zum Abschluss eines solchen berechtigt, wenn öffentlich-rechtliche Normen bestehen, welche die Leistungspflichten regeln, wenn er in Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm geschlossen wird, wenn er die Verpflichtung eines Vertragspartners zum Erlass einer hoheitlichen Handlung enthält, wenn er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt oder wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013, 2 E 182/13, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 54, Rn. 27 ff.).

öffentlich-rechtlicher Grundlage

FG – Münster nein ja

44 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Beurteilung der Vorschrift – Prüfschema / Checkliste

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(1)… 2Satz1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

EuGH Urteil vom 16. 9. 2008 - C-288/07 Isle of Wight Council

1. …zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.

2. 2. Der Begriff "führen würde" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.

3. Der Begriff "größere" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen

45 © CP Pithan

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Vermögensverwaltung

EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2000, C-446/98 Fazenda Pública

3. Der Finanzminister eines Mitgliedstaats kann durch ein nationales Gesetz ermächtigt werden, festzulegen, was unter dem Begriff der größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 und was unter in nicht unbedeutendem Umfang ausgeführten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zu verstehen ist, sofern seine Entscheidung von den nationalen Gerichten überprüft werden kann.

4. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass das Unterbleiben der Steuerbefreiung für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie es nicht verhindert, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Tätigkeit ausüben, für diese nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.

5. Das nationale Gericht ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof, auch von Amts wegen, eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388 vorzulegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt für den Erlass seines Urteils erforderlich ist und dass es bei seiner endgültigen Entscheidung an die Entscheidung des Gerichtshofes gebunden ist.

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Begrifflichkeit - zu größeren Wettbewerbsverzerrungen

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

nein

ja

Sachverhalt: Im Bereich der „Privatkopien“ vereinnahmt die Gemeinde A im Jahr 01 einen Betrag von insgesamt 100 Euro.

Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzung des § 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene der Absätze 2 und 3 nicht in Betracht.

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gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

nein

ja

Sachverhalt: Die Stadt B übernimmt gegen Entgelt den Rasenschnitt der städtischen Liegenschaften der Stadt C für 12.000 Euro im Jahr. Ferner entrichtet die Stadt C an die Stadt B für Holzschnittarbeiten 8.000 Euro im Jahr. Für die Reinigung der Fläche vor dem Rathaus zahlt die Stadt C an die Stadt B 4.000 Euro im Jahr. Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf privatrechtlicher Grundlage basiert. Es liegen bereits die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG nicht als erfüllt vor. Somit kommt eine Prüfung auf der weiteren Ebene Absätze 2 und 3 nicht in Betracht. Sofern eine Vereinbarung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (überhaupt) beruhen könnte: - Definition von „gleichartigen“ , ggf. Grünschnittarbeiten

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

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gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

nein

ja

Sachverhalt: Die AöR D übernimmt für eine Gemeinde E die Straßenreinigung für ein Jahr gegen Kostenerstattung in Höhe von 15.000 Euro, basierend auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung.

Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert. Es liegen die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht. Weil die Umsatzgrenze nicht überschritten wird, kommt die „Nichtaufgriffsgrenze“ zur Anwendung!

50 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

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gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

nein

ja

Sachverhalt: Die AöR F übernimmt für eine Gemeinde G die Straßenreinigung basiert auf einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung in Höhe von voraussichtlich 15.000 Euro (basierend auf einer Kostenkalkulation). Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit dahingehend, dass im Nachgang eine „Spitzabrechnung“ der Kosten erfolgt. Diese belaufen sich auf 19.000 Euro und werden entsprechend abgerechnet.

Lösung: Die „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ kommt zur Anwendung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, welcher auf öffentlich rechtlicher Grundlage basiert.

Es liegen die Voraussetzungen des § 2 b Absatz 1 -E UStG vor. Somit kommt eine Prüfung auf der Ebene Absätze 2 Nr. 1 in Betracht.

Im Gesetzestext heißt es zu dieser Abgrenzungsfrage wortwörtlich, dass auf „voraussichtlichen“ Umsätze abzustellen ist. Weil somit die Umsatzgrenze nicht überschritten wurde, kommt die „Nichtaufgriffsgrenze“ zur Anwendung.

51 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

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Folie 52 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

Quelle: Express 04.12.2015

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Folie 53

gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 Euro / Jahr

nein

ja

Sachverhalt: Der Oberbürgermeister / Die Oberbürgermeisterin und die fünf Dezernenten /Dezernentinnen dürfen ihren Dienstkraftwagen auch für private Fahrten nutzen. Eine Kostenerstattung bzw. –beteiligung erfolgt nicht. Die lohnsteuerliche Behandlung erfolgt nach der 1% Regelung. Der Bruttolistenpreis beträgt für alle in Rede stehenden Dienstkraftwagen 50.000 Euro.

Lösung: Überlässt ein Unternehmer seinem Personal ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung i,S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen (BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 4.1). Fraglich ist zunächst, ob der Sachverhalt auf einer öffentlich-rechtlichen (arbeitsrechtlich bzw. beamtenrechtlicher) Grundlage basiert!!!

Aber selbst wenn diese Fragestellung bejaht werden kann, ist im konkret vorliegenden Sachverhalt eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen, weil auch die Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro überschritten wird und auch kein Fall des § 2 b Abs. 2 Nr. 2 vorliegt.

50.000 Euro Listenpreis mal 1% = 500 Euro mal 12 Monate = 6.000 mal 6 Bedienstete = 36.000 Euro 36.000 Euro geteilt 119 mal 19 = 5.747,90 Euro Umsatzsteuer

Hinweise: hier „insbesondere“ - Sondertatbestand prüfen

© C-P Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

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Folie 54

Mein persönlicher Lösungsvorschlag: Analog gemäß UStAE 2.10 Absatz 1 bei Vereinen!

2.10 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

Unternehmereigenschaft (1. 10 Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. 11 Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier;

2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;

3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

© CP Pithan

Lösung im BMF-Schreiben gilt es abzuwarten!

§ 2b UStG! Was nun? Was tun?

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen

Folie 55

Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)

nein ja Sachverhalt 4:

© CP Pithan

Museum Stadt A Museum Stadt B

Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit)

Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung)

privatrechtlicher Grundlage

öffentlich-rechtlicher Grundlage

Besteuerung nach § 2 UStG

Besteuerung nach § 2 b UStG

Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung

Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc.

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen

Folie 56

Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)

nein ja Sachverhalt 4:

© CP Pithan

Museum Stadt A Museum Stadt B

Eintrittsentgelt: 5 Euro (ohne weitere Besonderheit)

Eintrittsentgelt: 5 Euro (gemäß beschlossener Satzung)

privatrechtlicher Grundlage

öffentlich-rechtlicher Grundlage

Besteuerung nach § 2 UStG

Besteuerung nach § 2 b UStG (überprüfen)

Folgen: - Unternehmensbereich - Steuerbar - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Deklaration in VA u. Jahreserklärung

Folgen: - Nicht zum Unternehmensbereich - Nicht steuerbar, Absatz 2 Nr. 2 - Steuerbefreiung § 4 Nr. 20a UStG - Keine Deklaration in VA etc.

Service- GmbH

Organschaft prüfen!

Nationales- und

EU-Recht (weiter)

???

???

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen

Folie 57

Tätigkeiten steuerbefreit wären ohne Optionsrecht (§ 9 USTG)

nein

ja

Anmerkungen / Hinweise:

Kindergärten, Museen, Theater, Archive, Zoos, Bildungseinrichtungen, …

Auf weitere Anwendungsfälle hin prüfen

Keine Deklaration in Umsatzsteuervoranmeldung / Jahreserklärung

Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 a UStG

© CP Pithan

Auswirkungen bei bestehenden USt-Organschaft überprüfen!

Weiterhin Bestand???

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Erörterung von Praxisfällen

Folie 58 © CP Pithan

Methodische Anwendung / Prüfreihenfolge von Absatz 2 und Absatz 3? Absatz 3 ggf. Spezialvorschrift?

(Dann autark und ohne vorherige Überprüfung von Absatz 2) BT-Drucksache „Weitere Fälle , in denen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen, sind in Absatz 3 genannt.“ Intention des Gesetzgebers, insbesondere keine „größere Wettbewerbsverzerrungen“ in

allen vier vorliegenden Alternativen

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59

Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

© CP Pithan

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Abfallentsorgung Abwasserentsorgung

Wasserversorgung Bauhof Einkaufskooperation

E-Government/ EDV/ Behördennetze

Feuerwehren

Gewässer/ Naturschutz

Bildungs- und Betreuungsangebote

gemeinsame Vollstreckung

Geoportale

Rettungsdienst

Standesamts-kooperation

Tourismus-, Kultur, und Freizeiteinrichtungen

Back Offices Leistungen

60 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Inhalte (Beispiele)

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Aktiengesellschaft Verein

Arbeitsgemeinschaft

Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)

Informelle Kooperationen

privatrechtliche Vereinbarung /

Vertrag

öffentlich-rechtliche Vereinbarung / Vertrag

Zweckverband

GmbH

BGB-Gesellschaft

Stiftung

61

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Formen (Beispiele)

© CP Pithan

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62 © CP Pithan Quelle: Express 04.12.2015

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 63

aufgrund gesetzlicher Bestimmung ja

nein

IKZ, etc.!

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des

öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen …

© CP Pithan

Bezieht sich die Zusammenarbeit von jPöR auf Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden dürfen, liegen nach der Regelung in Absatz 3 Nummer 1 keine wettbewerbsrelevanten und damit keine unternehmerischen Tätigkeiten vor. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. Solche – schon

gegenständlich marktfernen – Tätigkeiten sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen den jPöR vorbehalten.

Bundestag-Drucksache

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

ja

ku

mu

lativ

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn …

2. 1die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden

und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

IKZ, etc.!

64 © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 65

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

© CP Pithan

Definition „langfristig“?

Auslegung „Amtshilfe“ in diesem Zusammenhang so tragfähig?

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 66

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

Sachverhalt: Die AöR L wurde von den Städten M und N insbesondere deshalb begründet, damit L alle IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen für diese Städte erbringt. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die generellen Abrechnungsmodalitäten auf Kostenerstattungsbasis wurden bereits in der Satzung der AöR L festgelegt.

Lösung: Alle vier Tatbestandsmerkmale könnten dem Erläuterungstext der FMK zur Folge nach (z.B. Zweckverbände) erfüllt vorliegen, so dass die IT-Leistungen der AöR an die Städte M und N für Sozialhilfeleistungen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären Aber: Eine präzisiere Klarstellung zu den Back-Office-Leistung fehlt jedoch im Erläuterungstext !

© CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 67

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

© CP Pithan

Werde die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifisch öffentliche Interessen bestimmt, würden die entsprechenden Tätigkeiten der leistenden jPöR nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Zusammenarbeit werde regelmäßig nur dann durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt, wenn die in den Buchstaben a bis d aufgestellten Kriterien erfüllt seien. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 13.6.2013 – C-386/11 Rs. Piepenbrock seien zu beachten, so dass bei Leistungsvereinbarungen über derartige verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten (z.B. Gebäudereinigung) regelmäßig anzunehmen sei, dass diese nicht durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt seien. Entsprechendes gelte für Vereinbarungen, deren Gegenstand im Wesentlichen auf die Ausführung von Grünpflegearbeiten sowie von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden beschränkt sei.

ja Bundestag-Drucksache

! ?

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 68

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

© CP Pithan

Besonderem Teil

Daneben legt Absatz 3 Nummer 2 fest, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Sind alle in den Buchstaben a bis d des Absatzes 3 Nummer 2 genannten Kriterien erfüllt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtungen durch solche Interessen bestimmt wird und die entsprechenden Tätigkeiten der leistenden jPöR nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b liegt auch dann vor, wenn die Aufgabe auf die leistende jPöR (z. B. einen Zweckverband) übertragen wurde (sog. „vertikale Zusammenarbeit“). Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 gehen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts zurück. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden für den Bereich der Umsatzsteuer übernommen. Sofern mit den verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar, orientiert sich die Anwendung von Absatz 3 Nummer 2 an vergaberechtlichen Regelungen.

ja

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 69

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten

obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

Sachverhalt: Die AöR L wurde von den Städten M und N insbesondere deshalb begründet, damit L alle IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen für diese Städte erbringt. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die generellen Abrechnungsmodalitäten auf Kostenerstattungsbasis wurden bereits in der Satzung der AöR L festgelegt.

Lösung: Alle vier Tatbestandsmerkmale könnten dem Erläuterungstext der FMK zur Folge nach (z.B. Zweckverbände) erfüllt vorliegen, so dass die IT-Leistungen der AöR an die Städte M und N für Sozialhilfeleistungen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären. Aber: Eine präzisiere Klarstellung zu den Back-Office-Leistung fehlt jedoch im Erläuterungstext !

© CP Pithan

Bundestag-Drucksache: Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 gehen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts zurück. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden für den Bereich der Umsatzsteuer übernommen. Sofern mit den verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar, orientiert sich die Anwendung von Absatz 3 Nummer 2 an vergaberechtlichen Regelungen.

Drucksachen beinhalten hierzu keinen Erläuterungstext mehr!

derartige Verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten???

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Artikel 12 2014/24/EU vom 26.02.2014 - Vergaberecht

Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

(4) Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;

b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und

c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

© CP Pithan 70

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 71

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

© CP Pithan

Kostenerstattung aufgrund „KGSt-Werte“ weiterhin möglich?

Umgang mit Fehlkalkulationen / „zufälligen Gewinnen“ in einem KJ / VZ

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 72

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

kum

ulativ

IKZ, etc.!

Sachverhalt: Die Stadt O erbringt mit ihrem IT-Rechenzentrum für die Städten P und Q IT-Leistungen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen. Mit 85 % seiner Kapazität ist das Rechenzentrum für die eigene hoheitliche Aufgabenbereiche Stadt O tätig. Die Entgelte werden verursachergerecht von der jeweiligen Städten an die AöR beglichen. Die Abrechnung erfolgt auf reiner Kostenerstattungsbasis. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Lösung: Nach reinem Gesetzestext wäre hier das 4. Kriterium nicht erfüllt, weil die Leistungen nicht im wesentlichen an eine andere jPdöR ergeht. Jedoch sollen nach dem Erläuterungstext der FMK zur Folge die Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung für eigene hoheitliche Leistungen nicht in die Wesentlichkeitsbetrachtung mit einfließen.

Drucksachen beinhalten hierzu keinen Erläuterungstext mehr! © CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Folie 73

langfristige Vereinbarung

Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient

gegen Kostenerstattung

gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jPöR

nein

ja

kum

ulativ

IKZ, etc.!

Anmerkungen / Hinweise

Zentrale Vorschrift IKZ

Benennung von konkreten Anwendungsfällen fehlt (auch in der Begründung)

Zukünftiger Umgang der Finanzgerichte fraglich, insbesondere mit dieser Vorschrift

Kann auch die Intention (Erläuterung FMK oder Umdruck) maßgeblich sein? (Finanzverwaltung / Finanzgerichte)

Wichtige Auslegungsfragen werden auf zukünftiges BMF vertagt / verschoben

Aussagen zur Behandlung von den Back-Office-Leistungen fehlen

© CP Pithan

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Rechtscharakter Der Gesetzgeber wollte kleineren Gemeinden die Möglichkeit geben, ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese können sich verwaltungsmäßig zusammenschließen und Samtgemeinden gründen (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Eine Samtgemeinde soll bei ihrer Bildung mindestens 7.000 Einwohner haben (§ 97 Abs. 1 NKomVG). Sie wird nicht zur Einheitsgemeinde, sondern es handelt sich um eine Verwaltungsgemeinschaft ihrer weiterhin rechtlich selbstständigen Mitgliedsgemeinden. Wie ihre Mitgliedsgemeinden sind Samtgemeinden Selbstverwaltungskörperschaften und dienstherrenfähig (vgl. § 1 Nr. 2 NBG), haben also eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen derselben Aufsicht wie ihre Mitgliedsgemeinden (vgl. § 171 Abs. 2 NKomVG). Die Samtgemeinden können bei Bedarf zur Deckung ihrer Ausgaben wie etwa auch der Landkreis von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage (die sog. Samtgemeindeumlage) auf deren Steueranteile erheben (vgl. § 111 Abs. 3 NKomVG).

© CP Pithan 74

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Samtgemeinde

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Samtgemeinde

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Aufgaben Zu den Aufgaben einer Samtgemeinde zählen gem. § 98 Abs. 1 NKomVG u. a. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die Abwasserbeseitigung sowie das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie übernimmt auch die Trägerschaft von Grundschulen, den Bau und die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen, die Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien und Sportstätten, soweit diese mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und kann weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übertragen bekommen (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2 NGO), beispielsweise den Bereich Tourismus. Für die von ihr übernommenen Bereiche hat die Samtgemeinde das Recht, die entsprechenden Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). Die Samtgemeinden erfüllen ferner alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden (vgl. § 98 Abs. 2), wie das Pass- und Meldewesen. Die Samtgemeinden sind zudem verpflichtet, ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (vgl. § 98 Abs. 4 NKomVG). Ebenso werden die Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden über die Samtgemeinde an die zuständige Kommunalaufsicht weitergeleitet (vgl. § 98 Abs. 6 NGO). Samtgemeinden übernehmen für ihre Mitgliedsgemeinden auch die Führung der Kassengeschäfte und erheben für diese die fälligen Gemeindeabgaben (§ 98 Abs. 5 NKomVG). Sie können außerdem ein eigenes Rechnungsprüfungsamt für ihre Mitgliedsgemeinden einrichten, das dann an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises tritt (vgl. § 98 Abs. 5 Satz 2 NKomVG).

© CP Pithan 75

§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Samtgemeinde

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Samtgemeinde

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN Rechtssache C-520/14 Gemeente Borsele vom 23.12.2015

„Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Tätigkeit – Beförderung von Schülern im Auftrag einer Gemeinde – Finanzieller Beitrag der Eltern an die Gemeinde in Abhängigkeit von ihrem Einkommen“

34. Soweit das Königreich der Niederlande allerdings die Existenz solcher Dienstleistungen deswegen in Abrede stellt, weil die Gemeinde mit der Organisation des Schultransports lediglich eine gesetzliche Pflicht erfülle, reicht der Hinweis auf Art. 25 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, dem zufolge eine der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung auch „kraft Gesetzes“ erbracht werden kann. Der Gerichtshof hat deshalb bereits festgestellt, dass es für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit unerheblich ist, wenn eine Tätigkeit aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt ist. VI – Entscheidungsvorschlag 76. Deshalb schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten: Eine Gemeinde, die wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits einen Schülertransport durch die Inanspruchnahme externer Verkehrsunternehmen organisiert und von den Eltern der Schüler Beiträge nur in Höhe von 3 % der Kosten der Durchführung der Beförderung erhält, handelt nicht als Steuerpflichtige im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Sofern das vorlegende Gericht jedoch bei einer nicht nur unbedeutenden Anzahl einzelner Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzerrungen feststellen sollte, handelt die Gemeinde insoweit als Steuerpflichtige.

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§ 2b UStG + interkommunale Zusammenarbeit Interkommunale Zusammenarbeit – Praxisfälle

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik

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Anmerkungen / Hinweise:

Umgang mit Vorsteuerabzugsmöglichkeiten Analoge Regelung zu § 15 a UStG zwingend geboten

Umgang mit Investitionsmaßnahmen insbesondere im Übergangszeitraum

Keine „Rosinenpickerei“ nach Verabschiedung des Gesetzes

10-%-Grenze (anhängiges Verfahren beim BFH: XI R 15/13, BFH – EuGH Vorlage 16.6.2015,

C-400/15)

Zuordnung der Eingangsrechnung nach Wegfall § 2 Abs. 3 UStG, insbesondere des „laufenden Aufwands“ und der „sonstigen Kleinbeträge“

Grundsatzüberlegungen … …

Weiterer Problembereich!

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Amtsblatt der EU, L334 vom 22.12.2015, S. 12, Artikel 1 zur weiteren Ausnahmegenehmigung für § 15 (1) S. 2 UStG bis 31.12.2018: … oder nichtwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.

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EuGH-Urteil vom 22.Oktober 2015 (Rs. C-126/14 „Sveda“) 19 Soweit es erstens um die Frage geht, ob Sveda bei der Errichtung des Freizeitwegs als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d.h. für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im sinne von Artikel 9 Abs.1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist zu beachten, dass Gegenstände und Dienstleistungen auch dann von einer als Steuerpflichtiger handelnden Person für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erworben werden können, wenn sie nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14). … 21 Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegenden Zeitraum gehört (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik

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§ 2b UStG ! Was Nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik

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Sachverhalt: Die gesetzliche Regelung des § 2 b UStG ist am 01.01.2016 in Kraft getreten, begleitet mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Übergangsphase von 5 Jahren für den Steuerpflichtigen. Die Stadt U nimmt diese Option für sich in Anspruch. In den Jahren 2016 – 2021 lässt sie ein Gebäude errichten mit Herstellungskosten von 50.000.000 Euro zuzüglich 9.500.000 Euro in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die Maßnahme ist am 06.05.2021 abgeschlossen. Von Beginn der Maßnahme an steht der Beschluss fest, dass 40 % des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig vermietet wird!

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Lösung: Deklaration von Vorsteuerbeträgen auch bei Beibehaltung Besteuerung nach § 2 (3) UStG alt möglich. Weil § 27 (22) auf die “ausgeführten Leistungen“ abstellt, wird diese Rechtsauffassung weitere bestärkt!

„(22) Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen anwendet.

Bestätigung durch Meurer in MwStR 19/2015, S. 758

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§ 2b UStG! Was nun? Was tun? Diskurs zur Vorsteuerproblematik

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Sachverhalt: Die Stadt V kauft jedes Jahr im März einen neuen Dienstwagen für den Oberbürgermeister.

Den alten Dienstwagen veräußert die Stadt V immer im darauffolgenden Monat April und erhält hierfür zwischen 40.000 und 50.000 Euro.

Lösung bisher : Vorsteuerabzug nicht möglich, weil im Jahr der Anschaffung nicht für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Abwandlung: Die Stadt W kauft jedes halbe Jahr (März / September) einen neuen Dienstwagen für den Oberbürgermeister.

Den alten Dienstwagen veräußert die Stadt W immer im darauffolgenden Monat April / Oktober und erhält hierfür jeweils zwischen 40.000 und 50.000 Euro.

Lösung: Vorsteuerabzug (März) möglich, weil im Jahr der Anschaffung für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

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Doppelte Steuerbelastung droht

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Inhalte

Allgemein / derzeitiges bzw. bisheriges Recht

Neufassung der Umsatzbesteuerung

Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren § 2 b UStG

Übergangsvorschrift bzw. Übergangsregelung

Prüfschema / Checkliste

Anwendung der „Nichtaufgriffsgrenze von 17.500 Euro“ und deren praktische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Erörterung von Praxisfällen, insbesondere in Bezug auf interkommunale Zusammenarbeit

Diskurs zur Vorsteuerproblematik

Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

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Inhalte

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

Folie 84

Zunächst: Zeitlichen Vorgaben beachten

Umfassender Steuercheck (mit Risikoermittlung)

Ertrags- und Vertragsinventur der jPdöR mit interner Würdigung

Differenzierung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verträge

Parallel auch Ansätze im Haushalt überprüfen und bewerten

Suche nach sachgerechten Lösung /Auswegen „Merkposten“ Steuerfreiheit, insbesondere § 4 UStG und Art. 132 MwStSyStRL

Steuerklausel bzw. Steuerpassus aufnehmen

Teilleistungen vereinbaren (sofern möglich)

Umstellung auf öffentlich-rechtliche Verträge / Vereinbarung

Umsatzsteuerliche Organschaften (Art 11 MwStSyStRL weiter gefasst) Nichtunternehmerische Bereich

Refinanzierungsformen ausloten Umlagefinanziert

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Neufassung der Umsatzbesteuerung Strategische Überlegungen / Gestaltungsvorschläge

Folie 85

Praktische Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten vor Ort = Jeder Einzelsachverhalt im Haushalt und in den EB muss überprüft werden

Umstellungsarbeiten, sehr arbeits- und personalintensiv (Zusatzpersonal)

Umgang mit bestehenden unkündbaren Verträgen prüfen

Inkrafttreten 01. Januar 2017

Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020

Umgang mit Wahlrecht im Übergangszeitraum überdenken (Belastbare Auswertungen für jedes Jahr im Übergangszeitraum erforderlich!)

Zukünftige „laufende Bearbeitung“ erheblich arbeits- und personalintensiver (Personalaufstockung)

Information und Einbindung der Entscheidungsträger und Rat bzw. Gremien

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Hierfür bedarf es aber: - eines zeitnahen BMF-Schreibens mit - Klarstellungen und praktischen Anwendungsregelungen!!! Durch § 2 b – UStG gibt es noch keine Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich der IKZ!

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Frau Kokott (Generalanwältin beim EuGH)

„Mehrwertsteuerrecht ist nicht immer auf Anhieb verständlich.“

(Quelle: Aufsatz Stephan Heinrichshofen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Dipl.-Fw. (FH), Aufsatz in UR 16/2014 S. 660)

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Diplom Finanzwirt

Herr Claus Peter Pithan

Leiter der internen Steuerberatungsstelle

des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)

Telefon: 0221/809-3302

[email protected]

Copyright

Die in dieser Präsentation vorgestellten konzeptionellen und kreativen Ansätze sind

geistiges Eigentum der Autoren und bedürfen für weitere Verwendung der

Ausdrücklichen Zustimmung.

Rechtsstand: 01.01.2016

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