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Ausgabe Nr. 4/2016, 20.06.2016 I. Aktuelles zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat am 06.06.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wurde mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die BRAK wird wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen. Unabhängig von der mitgeteilten Entscheidung hat die Bundesnotarkammer zugesagt, dass beA-Karten bestellt und ausgeliefert werden können. II. Ablauf und Beschlüsse der Kammerversammlung am 25.05.2016 1. Präsident Dr. Remmers nahm in seinem Jahresbericht Bezug auf den Tätigkeitsbericht des Vorstands im Beiheft INFO 2016. Er hob das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte bzw. die entsprechenden Änderungen in der BRAO hervor. Über 340 Anträge haben die Geschäftsstelle erreicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sei erfreut, dass über zwei Drittel der gestellten Anträge bereits positiv beschieden worden sind. Nur ca. 10 % der Anträge werden voraussichtlich abgelehnt werden. Hieran zeige sich, dass der Kammer alle Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte willkommen sind. Die BRAK habe das Startdatum 29. September 2016 zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bekannt gegeben. Alle Kammermitglieder sind aufgefordert, sich mit den entsprechenden beA Karten für sich selbst und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszustatten.

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Ausgabe Nr. 4/2016, 20.06.2016

I. Aktuelles zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat am 06.06.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wurde mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die BRAK wird wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen. Unabhängig von der mitgeteilten Entscheidung hat die Bundesnotarkammer zugesagt, dass beA-Karten bestellt und ausgeliefert werden können.

II. Ablauf und Beschlüsse der Kammerversammlung am 25.05.2016

1. Präsident Dr. Remmers nahm in seinem Jahresbericht Bezug auf den Tätigkeitsbericht des Vorstands im Beiheft INFO 2016. Er hob das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte bzw. die entsprechenden Änderungen in der BRAO hervor. Über 340 Anträge haben die Geschäftsstelle erreicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sei erfreut, dass über zwei Drittel der gestellten Anträge bereits positiv beschieden worden sind. Nur ca. 10 % der Anträge werden voraussichtlich abgelehnt werden. Hieran zeige sich, dass der Kammer alle Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte willkommen sind. Die BRAK habe das Startdatum 29. September 2016 zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bekannt gegeben. Alle Kammermitglieder sind aufgefordert, sich mit den entsprechenden beA Karten für sich selbst und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszustatten.

Präsident Dr. Remmers machte deutlich, dass es sich bei dem beA um ein sehr anwenderfreundliches Tool handele, das die Arbeitsabläufe in den Kanzleien positiv beeinflussen werde. Hinzu komme der Kosteneinsparungseffekt, der gerade bei Kanzleien, die ein hohes Postaufkommen haben, schnell sichtbar werde. In wenigen Jahren, spätestens 2022, werde sich der gesamte Schriftwechsel mit den Gerichten und unter Kollegen über das beA problemlos abwickeln lassen. Weiter ging Präsident Dr. Remmers auf ein Projekt des Justizministeriums ein, das sich mit den Aspekten einer bürgernahen Justiz in Niedersachsen befasst. Auch die Kammer habe ihre Überlegungen zum Thema „Bürgernahe Justiz“ eingebracht. Als wesentlicher Aspekt wurde Wert darauf gelegt, dass die Darstellung der Zuständigkeiten und der Kommunikationsdaten der einzelnen Gerichte im Internet deutlich verbesserungswürdig seien. Ein weiteres Thema war vonseiten der Justiz die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der Gerichte und natürlich auch die Ausstattung mit mehr Personal für die Sicherheitskontrollen, die auch in Niedersachsen immer weiter ausgebaut werden sollen. Abschließend ging Präsident Dr. Remmers auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe ein. Neben der begrüßenswerten Erweiterung der Kompetenzen der Satzungsversammlung, insbesondere im Bereich der Fortbildungspflicht, sei die Sanktionierung der Fortbildungspflicht kritisch zu sehen. Überdies sei es bei einer Flächenkammer wie der hiesigen erfreulich, wenn die Möglichkeit der Briefwahl des Kammervorstands eingeführt werde. 2. Schatzmeister Dr. Westphal nahm Bezug auf den im INFO 2016 veröffentlichten Verwaltungs- und Vermögenshaushaltsabschluss 2015. Die Ausgaben im Haushaltsjahr 2015 überstiegen die Einnahmen um gut 43.000 €. Das Vermögen verringerte sich um diesen Betrag. Er nahm Bezug auf das Testat des Wirtschaftsprüfers auf S. 18 des INFO 2016. Rechnungsprüfer Dr. Witte, Celle, erklärte, dass die in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen führte. Der Haushaltsabschluss 2015 wurde mehrheitlich genehmigt. Die anwesenden Mitglieder erteilten dem Vorstand und dem Schatzmeister mehrheitlich Entlastung. 3. Abteilungsvorsitzender Cloppenburg, Lüneburg, führte in einer kurzen Einführung aus, dass der Präsident und die Vizepräsidenten zur Zeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, die dem ehrenamtlichen Aufwand in keinster Weise gerecht würde. Die Vorstandsmitglieder seien daher der Auffassung, dass neben dem Präsidenten auch die Vizepräsidenten und vor allen Dingen der Schatzmeister ein monatliches Fixum erhalten sollten. Die durchschnittliche Vergütung eines Präsidiumsmitglieds, mit Ausnahme des Präsidenten, der im Monat 2.050 € erhalte, sei 100 € im Monat. Der Vorstand schlage vor, zu beschließen, dem Präsidenten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 2.500 €, dem Schatzmeister von 1.000 € und den übrigen Präsidiumsmitgliedern von 500 € zu zahlen. Die für die Vorstandsmitglieder geltende Punkteregelung solle entsprechend

angepasst werden. Die vorgeschlagene Erhöhung betrage im Jahr 2016, weil die Änderung der Aufwandsentschädigungsrichtlinie zum 01.07.2016 in Kraft treten soll, ca. 14.000 € und 2017 29.400 €. Ohne weitere Aussprache stimmten die anwesenden Mitglieder mehrheitlich für die Einführung eines Fixums für alle Präsidiumsmitglieder und für eine Erhöhung des Fixums für den Präsidenten und genehmigten die Änderung der Richtlinie für die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Die Bekanntmachung erfolgt im Anhang. 4. Der Vorsitzende der Abteilung Berufsausbildung, Rechtsanwalt und Notar Janzen, referierte zur Abschaffung der Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten. Die Prüfungsgebühren sollen solidarisiert und von der Gesamtheit der Mitglieder getragen werden, da die Berufsausbildung eine Gesamtaufgabe der Anwaltschaft darstellt. Mehrheitlich wurde beschlossen, dass ab dem 01.01.2017 keine Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten erhoben werden. 5. Nachdem die Kammerversammlung mehrheitlich für die Abschaffung von Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten gestimmt hat, tritt die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Celle für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischenprüfungen und Abschlußprüfungen von Rechtsan-waltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/Notarfachan-gestellten, beschlossen durch die Kammerversammlung am 16.05.2001, mit Wirkung zum 01.01.2017 außer Kraft. 6. Rechtsanwalt und Notar Janzen trug sodann unter Hinweis auf die Ausfüh-rungen im INFO 2016, S. 9 und 11 weiter vor, dass die Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder Notarfachangestellten neu zu beschließen sei. Aufgrund der neuen ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 29.08.2014 und des damit einhergehenden gestiegenen Prüfungsumfangs der Prüflinge sei eine Anpassung der Entschädigungen erforderlich.

Die Kammerversammlung stimmte mehrheitlich der Änderung der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Celle für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder Notarfachangestellten mit Wirkung zum 01.01.2017 zu. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Die Entschädigungsordnung befindet sich im Genehmigungsverfahren beim Niedersächsischen Justizministerium. Die Bekanntmachung erfolgt im Anhang. 7. Schatzmeister Dr. Westphal stellte den angepassten Haushaltsvoranschlag für 2016 und den Voranschlag für 2017, beide veröffentlicht im INFO 2016, vor. Er teilte mit, dass auf der Einnahmenseite ein neuer Titel für die Zulassungsgebühren der Syndikusrechtsanwälte aufgenommen wurde. Eine unerwartete Rückzahlung von zuvor geleistetem Sanierungsgeld hat die Kammer von der Versorgungsanstalt des Bundes und des Landes bekommen. Die Ausgaben orientieren sich an den Ausgaben in 2015 mit einer Besonderheit; wir werden noch 2016 die Geschäftsstelle erweitern, was zu höheren Mietkosten führt. Die Haushaltsvoranschläge für 2016 und 2017 wurden mehrheitlich genehmigt. 8. Schatzmeister Dr. Westphal schlug, wie im INFO 2016 angekündigt, eine Beitragserhöhung in Höhe von derzeit 323 € für 2016 um 25 € auf 348 € im Jahr 2017 vor. Er wies darauf hin, dass in diesem Beitrag die 109,50 €, die an die Bundesrechtsanwaltskammer auch 2017 abgeführt werden müssten, enthalten seien. Mehrheitlich wurde beschlossen, den Kammerbeitrag für das Jahr 2017 auf 348 € festzusetzen. Der Kammerbeitrag wird am 15.02.2017 fällig. 9. HGF Fischedick führte aus, dass § 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dahingehend eine Ergänzung erfahren sollte, dass zukünftig das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Kommunikationsmittel zwischen der Rechtsanwaltskammer und seinen Mitglieder bei berufsbezogener Korrespondenz, beispielsweise Einladung zur Kammerversammlung, genutzt werden kann. Dieser Änderung stimmte die Kammerversammlung mit großer Mehrheit, bei sechs Enthaltungen, zu, wie auch, dass in § 9 eine Ausnahmeregelung aufgenommen wird, die greift, wenn sich in der Fläche nicht genügend Kammermitglieder bereit finden, im Vorstand mitzuarbeiten. Die Bekanntmachung erfolgt im Anhang. 10. Gemäß § 13 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer waren die Rechnungsprüfer zu wählen. Wiedergewählt wurden die ordentlichen Rechnungsprüfer, Rechtsanwalt und Notar Klaus Hellmann und Rechtsanwalt Dr. Volker Witte, beide aus Celle. Als Stellvertreter wurden erneut Herr Rechtsanwalt Dr. Helge Mutschler, Hannover, und für den mit Dank verabschiedeten Rechtsbeistand Pölkner, Herr Rechtsanwalt und Notar Friedrich-Wilhelm Hindahl, Celle, mehrheitlich gewählt.

11. Rechtsanwalt Dr. Lemke-Küch berichtete aus der Satzungsversammlung. Die 6. Satzungsversammlung wurde im vergangenen Jahr gewählt und trat erstmalig am 09.11.2015 zusammen. Unter den 95 Mitgliedern der 6. Satzungsversammlung sind 42 neue Mitglieder und 18 Syndikusrechtsanwälte. Die 6. Satzungsversammlung habe bereits in ihrer ersten Sitzung am 09.11.2015 eine weitere Fachanwaltschaft, den Fachanwalt für Migrationsrecht beschlossen und redaktionelle Anpassungen in § 10 Abs. 1 S. 2 BORA (Kanzleianschrift) verabschiedet. Im Ausschuss 1 (Fachanwaltschaften) diskutiert man über die Einführung neuer Fachanwaltschaften oder eine bessere Systematisierung der bestehenden Fachanwaltschaften. Weiterer Schwerpunkt in diesem Ausschuss sei die Diskussion Spezialist / Experte / Fachanwalt. Im Ausschuss 2 (allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung) sei § 14 BORA (Zustellung von Anwalt zu Anwalt), Regelungen betreffend der Syndikusrechtsanwälte, Compliance-Anforderungen an die Anwaltschaft und der Bereich Werbung / Internetauftritt der Anwaltschaft Thema. Der Ausschuss 3 (Geld, Vermögensinteressen, Honorar) befasse sich u. a. mit § 16a BORA, der weitere Erleichterungen für die Ablehnung von Beratungshilfe vorsehen soll. Der Ausschuss 4 (Grenzüberschreitender Verkehr) diskutiere die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zur Berufsordnung. Im Ausschuss 5 (Aus- und Fortbildung) ist Diskussionsschwerpunkt die Ausgestaltung der allgemeinen Fortbildungspflicht in § 43a Abs. 6 BRAO. Eckpunkte seien die Einführung einer jährlichen Fortbildungspflicht von 40 Stunden, von denen mindestens 10 Stunden durch Fortbildungsnachweise nachzuweisen seien. Der Ausschuss 6 (Verschwiegenheit, Datenschutz) befasse sich derzeit mit der Datenschutzgrundverordnung. Die Kammerversammlung diskutierte kontrovers die Einführung der geplanten Fortbildungspflicht von 40 Stunden. Das abgefragte Stimmungsbild machte deutlich, dass die Kammerversammlung grundsätzlich eine weitergehende allgemeine Fortbildungspflicht akzeptiert, eine Sanktionierung allerdings kritisch gesehen werde. 12. Im öffentlichen Teil der Kammerversammlung begrüßte Präsident Dr. Remmers anschließend Herrn Generalbundesanwalt a. D. Harald Range, der einen rechtsphilosophischen Vortrag über „Gnade in gnadenloser Zeit – über den Umgang mit Terroristen“ hielt. Range machte deutlich, dass das Gnadenrecht Bestandteil unseres Rechtssystems ist. Die Existenz des Gnadenrechts sei auch in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat unerlässlich, damit nicht beabsichtigte unangemessene Folgen des allgemeinen Rechts beseitigt werden können. Der Grundsatz „Gnade vor Recht“ müsse im deutschen Rechtssystem zutreffender Weise „Gnade nach Recht“ heißen. Eine Tendenz zur Verrechtlichung des Gnadenverfahrens sei unverkennbar. Die Möglichkeit der Gewährung der Gnade gelte allerdings in unserem Rechtsstaat auch für Terroristen, insbesondere wenn eine neue Lebensentwicklung erkennbar sei. Präsident Dr. Remmers dankte ihm für seinen Bericht und überreichte ein Weinpräsent. Aktuelle Informationen bzw. Veranstaltungshinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/aktuelles.htm und unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/veranstaltungen.htm

BekanntmachungSehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

gemäß den Beschlüssen in der Kammerversammlung am 25.05.2016 werdennachfolgend die

- Richtlinie für die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder derRechtsanwaltskammer Celle gem. § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO,

- Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-richtsbezirk Celle,

- Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Celle für dieMitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen- undAbschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten undRechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder Notarfachangestellten,

in ausgefertigter Form bekannt gegeben.

Mit freundlichen kollegialen GrüßenIhr

gez. Dr. RemmersPräsident

Ausfertigung

Richtliniefür die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder

der Rechtsanwaltskammer Cellegem. § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO

(beschlossen in der Kammerversammlung am 25.05.2016)

I. Die Auslagen der Vorstandsmitglieder für Schreibarbeiten im Büro, Telefon, Portousw. werden jährlich pauschal abgegolten. Die Pauschale, die im Dezember einesjeden Rechnungsjahres auszuzahlen ist, wird nach Punkten bewertet. Der Punktwertbeträgt 400,-- Euro. Der Vorstand ist berechtigt, diesen Punktwert anzupassen,wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Index vonJuni 2005 (Basis 2000 = 100) um 5 Punkte verändert hat. Die Anpassung darf dieprozentuale Veränderung des Indexes nicht überschreiten. Nach erfolgter Anpas-sung darf eine erneute Änderung des Punktwertes erst nach erneuter Veränderungdes Indexes um 5 Punkte erfolgen.

1. Die Punktwerte sind wie folgt zu vergeben:

a) die Tätigkeit im Vorstand wird mit jeweils zwei Punkten bewertet;b) die Tätigkeit in der Gebührenabteilung wird mit jeweils drei Punkten bewertet;c) die Tätigkeit in den Berufsrechtsaufsichtsabteilungen wird mit jeweils drei Punk-

ten bewertet;d) die Tätigkeit in den übrigen Abteilungen wird mit jeweils einem Punkt bewertet;e) der Vorsitzende einer jeden Abteilung erhält einen Zusatzpunkt.

2. Es können Zusatzpunkte für besonders anfallende Tätigkeiten innerhalb eines Ge-schäftsjahres festgesetzt werden. Darüber muss der Vorstand in der Sitzung vordem Auszahlungsmonat entscheiden. Der Vorstand kann diese Entscheidungendem Präsidium übertragen.

II. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums erhalten darüber hinaus eine monatlichePauschale in Höhe von:

Präsident/in 2.500,00 €1. Vizepräsident/in 500,00 €Schriftführer/in 500,00 €Vizepräsident/in 500,00 €Schatzmeister/in 1.000,00 €

Die Mitglieder des Präsidiums erhalten keine Punkte gem. Ziff. I., 1. d).

III. In Anlehnung an die Regelung des § 103 Abs. 6 BRAO erhalten die Vorstandsmit-glieder als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen sowie Reisenaus Anlass der Vorstandstätigkeit ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe des 11/2fachen des Höchstbetrages gem. Nr. 7005 VV-RVG. Bei Auslandsreisen werdendie vorgenannten Beträge jeweils um 50 % erhöht.

Sie haben außerdem Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtkosten und zwar bei Benut-zung des eigenen Kraftfahrzeugs in Höhe des 1 1/2fachen der Kilometerpauschale

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gem. Nr. 7003 VV-RVG zuzüglich tat- sächlicher Auslagen (Parkgebühren), beiBenutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe der angefallenen Kosten. Bei Benutzungder Deutschen Bahn AG sind die Auslagen erster Klasse zu erstatten. Übernach-tungskosten werden in tatsächlicher Höhe erstattet.

IV. Die Änderungen dieser Richtlinie treten gem. Beschluss der Kammerversammlungvom 25.05.2016 am 01.07.2016 in Kraft.

Die vorstehende Richtlinie für die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder derRechtsanwaltskammer Celle wird hiermit ausgefertigt.

Celle, den 08.06.2016

gez. Dr. RemmersPräsident

Ausfertigung

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Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer fürden Oberlandesgerichtsbezirk Celle(beschlossen in der Kammerversammlung am 25.05.2016)

I. Allgemeines

§ 1 Geschäftsjahr

1Das Geschäftsjahr der Kammer ist dasKalenderjahr.

§ 2 Bekanntmachungen

1Veröffentlichungen und Bekannt-machungen der Rechtsanwaltskammererfolgen über das besondere elektronischeAnwaltspostfach (beA), im Informations-blatt oder den Kammerkurzmitteilungen,wobei diese Publikationen ebenfalls überdas beA verschickt werden können.

§ 3 Schriftform

1Ist in dieser Geschäftsordnung Schrift-form vorgeschrieben, gelten die §§ 126,126 a und 126 b BGB.

II. Kammerversammlung

§ 4 Zeit, Ort, Teilnehmer und Protokoll

(1) 1In jedem Geschäftsjahr findet spätes-tens bis Ende Juni eine ordentliche Kam-merversammlung am Sitz der Kammerstatt. ²Der Vorstand kann einen anderenVersammlungsort im Kammerbezirk be-stimmen.

(2) 1Die Kammerversammlung ist nichtöffentlich. 2Mitarbeiter der Geschäftsstelleder Kammer sind teilnahmeberechtigt.3Die Kammerversammlung kann weitereGäste zur Teilnahme an der Versammlungzulassen.

(3) 1Über den Ablauf der Kammer-versammlung ist ein Protokoll aufzu-nehmen, das vom Vorsitzenden undSchriftführer zu unterzeichnen ist. ²Das

Protokoll über die Kammerversammlungkann jedes Mitglied in der Geschäftsstelleeinsehen oder sich gegen Erstattung derKosten in Abschrift übersenden lassen.

§ 5 Einberufung

(1) 1Die Kammerversammlungen werdendurch den Präsidenten einberufen.

(2) 1Der Präsident hat die Versammlungeinzuberufen, wenn der Vorstand dies be-schließt oder 10 Prozent der Kammer-mitglieder dies unter Angabe des Gegen-standes, der in der Versammlung behandeltwerden soll, schriftlich beantragen.

(3) 1Die Tagesordnung und den Versamm-lungstag legt der Präsident in Abstimmungmit dem Präsidium fest und kündigt sie denKammermitgliedern – außer in dringendenFällen – mindestens sechs Wochen vor derVersammlung mit der Aufforderung an,innerhalb einer bestimmten Frist, die min-destens zwei Wochen betragen muss, Ge-genstände für die Tagesordnung vorzu-schlagen und Anträge anzukündigen.²Vorschläge und Anträge, die fristgerechtbei der Geschäftsstelle eingehen und dieUnterschrift von mindestens zehn Kam-mermitgliedern tragen, sind in die Tages-ordnung aufzunehmen. 3Für Wahlvor-schläge für die Wahl zum Kammervor-stand gilt § 9 Abs. 5.

(4) 1Die Versammlung ist – außer in drin-genden Fällen – mindestens zwei Wochenvor dem Versammlungstag einzuberufen.²Der Tag, an dem die Einberufung abge-sandt oder veröffentlicht ist, und der Tagder Versammlung sind hierbei nicht mitzu-rechnen (§ 86 Abs. 2 BRAO).

(5) 1Mit der Einberufung der Versammlungsind die Gegenstände, über die in der Ver-

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sammlung beraten oder beschlossen wer-den soll, anzugeben. ²Über Gegenstände,deren Behandlung nicht ordnungsgemäßangekündigt wurde, dürfen keine Be-schlüsse gefasst werden.

(6) 1Ankündigung und Einberufung erfol-gen entweder schriftlich oder im Informa-tionsblatt der Kammer. ²Versandanschriftfür die Ankündigung und Einberufung derKammerversammlungen ist die letzte derKammer bekannte Anschrift des Kam-mermitglieds. 3Die Ankündigung und Ein-berufung kann zusammen mit anderen Mit-teilungen in Form einer Kammerkurzmit-teilung erfolgen. 4Die Einberufung derKammerversammlung soll die gestelltenAnträge im Wortlaut enthalten.5Ankündigung und Einberufung sind amTage der Absendung auf der Homepageder Kammer zu veröffentlichen.

§ 6 Versammlungsleitung

(1) 1Den Vorsitz der Kammerversammlungführt der Präsident. 2Im Falle der Verhin-derung wird er durch ein Mitglied des Prä-sidiums in der Reihenfolge 1. Vize-präsident, Vizepräsident (Schriftführer),Vizepräsident (Schatzmeister) und denweiteren Vizepräsidenten vertreten. 3Sindsämtliche Mitglieder des Präsidiums ver-hindert, so führt den Vorsitz das an Le-bensjahren älteste anwesende Mitglied desVorstandes der Kammer.

(2) 1Der Vorsitzende darf sich nur in Ange-legenheiten der Geschäftsordnung als Ver-sammlungsleiter an der Aussprache betei-ligen. ²Will er sich zur Sache äußern, musser sich bis zum Ende der Beratung überdiesen Gegenstand als Versammlungsleitervertreten lassen, wenn mindestens fünfKammermitglieder dies beantragen.

§ 7 Verhandlungen

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und schließtin der von ihm bestimmten Reihenfolge dieAussprache über die Gegenstände der Ta-gesordnung.

(2) 1Der Vorsitzende erteilt das Wort. 2BeiAnträgen soll zuerst und zuletzt der An-tragsteller das Wort erhalten.

(3) 1Der Vorsitzende hat das Recht, einenRedner auf den Gegenstand der Verhand-lung hinzuweisen, ihn zur Ordnung zu ru-fen und ihm bei Erfolglosigkeit eines zwei-ten Ordnungsrufes das Wort zu entziehen.

(4) 1Die Versammlung kann für einzelneGegenstände der Tagesordnung eine Be-grenzung der Redezeit beschließen.2Überschreitet ein Redner die Redezeit,kann ihm der Vorsitzende nach einmali-gem Hinweis das Wort entziehen.

(5) 1Gegen den Ordnungsruf und die Ent-ziehung des Wortes steht dem Betroffenender Einspruch zu, über den die Versamm-lung ohne Aussprache sofort entscheidet.

(6) 1Die Versammlung kann beschließen,die Aussprache über einen Gegenstand zubeenden. ²Vor der Abstimmung erhält dasKammermitglied, auf dessen Antrag derGegenstand behandelt werden soll, dasWort.

(7) 1Anträge, die in der Kammer-versammlung zu einem Gegenstand derTagesordnung gestellt werden, sind demVorsitzenden auf dessen Verlangen schrift-lich vorzulegen.

(8) 1Über Anträge zur Geschäftsordnungist nach Anhörung des Antragstellers undeines Gegenredners ohne weitere Aus-sprache sofort abzustimmen.

§ 8 Beschlussfähigkeit undBeschlussfassung

(1) 1Die Versammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl der erschienenen Kammermit-glieder beschlussfähig.

(2) 1Nach Beendigung der Aussprache lässtder Leiter über den oder die Anträge ab-stimmen. ²Die Anträge sind so zu formu-lieren, dass sie sich mit „ja“ oder „nein“beantworten lassen. ³Über die Fassung der

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Anträge kann das Wort zur Geschäftsord-nung verlangt und ein Beschluss der Ver-sammlung herbeigeführt werden.

(3) 1Die Form der Abstimmung bestimmtder Vorsitzende. ²Auf Antrag von mindes-tens 10 anwesenden Kammermitgliedernmuss geheim abgestimmt werden.(4) 1Das Stimmrecht kann nur persönlichausgeübt werden; Stellvertretung ist unzu-lässig (§ 88 Abs. 2 BRAO).

(5) 1Beschlüsse werden mit einfacherMehrheit der abgegebenen Stimmen ge-fasst. ²Stimmenthaltungen gelten nicht alsabgegebene Stimmen. 3Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-den den Ausschlag (§ 88 Abs. 3 Satz 4BRAO).

(6) 1Der Vorsitzende und der Schriftführerstellen das Abstimmungsergebnis fest. ²Siedürfen Stimmzähler hinzuziehen.

§ 9 Wahlen

(1) 1Für Wahlen zum Vorstand werdenBezirke gebildet, die die regionale Reprä-sentanz der Rechtsanwaltskammer sicher-stellen. ²Die Wahl wird jeweils in einemgesonderten Wahlgang für die verschiede-nen im Absatz 2 genannten Bezirke vorge-nommen.

(2) 1Für Wahlen zum Kammervorstand(§ 10 Abs. 1) sind zu wählen:

(a) aus dem Landgerichtsbezirk Hannover11 Kammermitglieder,

(b) aus den Landgerichtsbezirken Hildes-heim, Lüneburg und Verden je 3Kammermitglieder,

(c) aus dem Landgerichtsbezirk Stade undden mit Hauptkanzleisitz in Celle zu-gelassenen Rechtsanwälten je 2 Kam-mermitglieder,

(d) aus dem Landgerichtsbezirk Bücke-burg 1 Kammermitglied.

²Aus jedem Landgerichtsbezirk mit Aus-nahme von Bückeburg ist ein Vorstands-mitglied mit Kanzleisitz am Landgerichts-

ort und ein Vorstandsmitglied mit Kanzlei-sitz außerhalb des Landgerichtsortes zuwählen. 3Von der Regelung des Satzes 2kann für den betreffenden Landgerichtsbe-zirk abgewichen werden, wenn sich nichtsowohl ein Kammermitglied mit Kanzlei-sitz am Landgerichtsort als auch mit Kanz-leisitz außerhalb des Landgerichtsorts zurWahl stellt.

(3) 1Es sind nur Kammermitglieder wähl-bar, die natürliche Personen sind und dieim jeweiligen Bezirk ihre Hauptkanzleiunterhalten oder im Falle einer Befreiunggemäß §§ 29 Abs. 1, 29 a Abs. 2 BRAOzuletzt unterhalten haben. 2Das aktiveWahlrecht bleibt unberührt.

(4) 1Das Wahlrecht wird ausgeübt(a) bei Kammermitgliedern, die natürliche

Personen sind, von diesen selbst,(b) bei Kammermitgliedern, die juristische

Personen sind, durch eine Person, dieallein oder zusammen mit anderen zurgesetzlichen Vertretung befugt undselbst Kammermitglied ist. ²Das Wahl-recht kann auch durch einen im Han-delsregister eingetragenen Prokuristenausgeübt werden, der selbst Kammer-mitglied ist. ³Wahlberechtigt ist jeweilsnur eine einzige, dazu bestimmte Per-son. 4Auf Verlangen ist dem Wahlleiterdie Berechtigung, das Wahlrecht aus-zuüben, durch einen Handelsregister-auszug oder in sonstiger geeigneterWeise nachzuweisen.

(5) 1Wahlvorschläge können mindestenszwei Wochen vor dem Zeitpunkt derKammerversammlung, in der die Wahlstattfinden soll, schriftlich bei der Kammereingereicht werden. 2Jedes Mitglied derKammer kann mehrere Wahlvorschlägeeinreichen oder unterstützen und sich auchselbst zur Wahl vorschlagen.3Wahlvorschläge müssen von mindestens10 Kammermitgliedern unterschriebensein. 4Eine Liste mit den eingereichtenWahlvorschlägen liegt eine Woche vor derKammerversammlung in der Geschäftsstel-le der Kammer zur Kenntnisnahme durchdie Kammermitglieder aus. 5Zusätzlich soll

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sie auf der Homepage der Kammer veröf-fentlicht werden. 6Gewählt werden kannnur, wer ordnungsgemäß zur Wahl vorge-schlagen wurde. 7Erfolgt ein Wahlvor-schlag in der Kammerversammlung selbst,hat der Kandidat anwaltlich zu versichern,dass er nach §§ 65, 66 BRAO wählbar ist.8Stellt sich später die Unrichtigkeit derVersicherung heraus, können ihm von derKammerversammlung die der Kammerdadurch entstandenen Kosten auferlegtwerden.

(6) 1Der Präsident leitet die Wahlen. 2Stehter selbst zur Wahl oder ist er verhindert,gilt die Vertretungsregelung in § 6 Abs. 1.3Der Wahlleiter kann Versammlungs-teilnehmer oder sonstige geeignete Perso-nen als Wahlhelfer und Stimmzähler bei-ziehen sowie zur Auszählung der Stimmenelektronische Hilfsmittel einsetzen.

(7) 1Die Wahl erfolgt für jeden Bezirk ingetrennten Wahlgängen durch Ausfüllenund Abgabe eines Stimmzettels, der nichtunterschrieben oder sonst gekennzeichnetwerden darf. ²Auf Beschluss der Versamm-lung kann durch Handaufheben gewähltwerden, wenn nur ein Kandidat zur Wahlsteht. ³Im Übrigen bestimmt der Wahlleiterdie Form der Stimmabgabe. 4Die Zahl deraus den einzelnen Bezirken zu wählendenMitglieder des Kammervorstandes ist aufdem Stimmzettel deutlich erkennbar anzu-geben. 5Für jeden Bezirk dürfen nur soviele Stimmen abgegeben werden, wieMitglieder aus diesem Bezirk zu wählensind. 6Für jeden Kandidaten kann proWahlgang nur eine Stimme abgegebenwerden.

7In folgenden Fällen sind die Stimmenungültig:

(a) Wenn der Stimmzettel Zusätze enthält,(b) wenn für einen Bezirk mehr Bewerber

angekreuzt sind, als nach Abs. 2 zuwählen sind,

(c) wenn aus sonstigen Gründen der Willedes Wählers nicht klar erkennbar istoder

(d) wenn Stimmen einem oder mehrerenKandidaten gegeben werden, die nichtzur Wahl stehen.

8Über die Gültigkeit oder Ungültigkeiteiner Stimme entscheidet der Wahlleiter.

(8) 1Gewählt sind diejenigen Kammer-mitglieder, welche die einfache Stimmen-mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men auf sich vereinen. 2Sie ist erreicht beider Hälfte der Stimmen zuzüglich mindes-tens einer Stimme der insgesamt abgege-benen gültigen Stimmen. 3Bei der Ermitt-lung der Zahl der abgegebenen gültigenStimmen zählen Stimmenthaltungen mit.4Nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten alsStimmenthaltung. 5Erreichen in demWahlgang für den jeweiligen Bezirk nichtso viele Kandidaten die in Satz 1 genannteeinfache Stimmenmehrheit, wie Kandida-ten zu wählen sind, so werden bis zu zweiweitere Wahlgänge durchgeführt. 6In ei-nem dritten Wahlgang gilt als gewählt, werdie meisten Stimmen erhält(§ 88 Abs. 3 S. 3 BRAO).

(9) 1Sind für einen Bezirk weniger Kam-mermitglieder zur Wahl vorgeschlagen, alszu wählen sind, so ist dasjenige Kammer-mitglied aus den übrigen Bezirken ge-wählt, das nach erfolgter Ermittlung der inden einzelnen Bezirken gewählten Kam-mermitglieder durch den Wahlleiter dienächst größte Stimmenzahl und die einfa-che Mehrheit der Stimmen auf sich verei-nigt.

(10) 1Bleibt ein Vorstandssitz unbesetzt, sofindet in der nächsten Kammerver-sammlung eine erneute Wahl statt. 2DieAmtszeit des gewählten Kammermitgliedsverkürzt sich um die Zeit, in der der Vor-standssitz unbesetzt geblieben ist.

(11) 1Bei Stimmengleichheit entscheidetdas durch den Wahlleiter zu ziehende Los.

(12) 1Das Wahlergebnis wird von demWahlleiter festgestellt und bekannt gege-ben. ²Der Wahlleiter befragt die anwesen-den Gewählten, ob sie die Wahl annehmen,

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und fordert sie zur sofortigen Erklärungauf. ³Abwesende Gewählte fordert erschriftlich zur Erklärung binnen zwei Wo-chen nach Zugang der Aufforderung auf.4Erklärt sich der Gewählte binnen dieserFrist nicht schriftlich zu Händen des Wahl-leiters, so gilt die Wahl als angenommen.5Lehnt der Gewählte die Annahme derWahl aus einem der in § 67 BRAO aufge-führten Gründe ab oder ist die Ablehnungals Niederlegung i. S. v. § 69 Abs. 1 Nr. 2BRAO anzusehen, so tritt an seine Stelledas Kammermitglied aus dem jeweiligenBezirk mit der nächst höchsten Stimmen-zahl. 6Verbleiben in diesem Fall für einenBezirk weniger gewählte Kammermitglie-der, als zu wählen sind, so gilt Abs. 9.

(13) 1Die vorstehenden Bestimmungengelten sinngemäß bei Ersatzwahlen gemäߧ 69 Abs. 3 BRAO.

(14) Neuwahlen, Ergänzungswahlen gem.§ 68 Abs. 2 S. 2 BRAO, Ersatzwahlengem. § 69 Abs. 3 S. 1 BRAO und Wahlennach Abs. 10 S. 1 werden, wenn sie in dergleichen Kammerversammlung stattfinden,jeweils in voneinander getrennten Wahl-gängen durchgeführt.

III. Vorstand

§ 10 Kammervorstand

(1) 1Der Kammervorstand besteht aus 25Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden fürdie Amtszeit von vier Jahren gewählt. 3DieWiederwahl ist zulässig (§ 68 Abs.1 BRAO). 4Die Amtszeit beginnt am Tageder Wahl.

(2) 1Nach Ende ihrer Amtszeit führen dieVorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte biszur Neuwahl (§§ 64 Abs. 1, 89 Abs. 2Nr. 1 BRAO) fort. ²§ 69 BRAO bleibt un-berührt.

(3) 1Der Kammervorstand gibt sich eineGeschäftsordnung (§ 63 Abs. 3 BRAO).

(4) 1Der Kammervorstand kann mehrereAbteilungen zur selbständigen Führung

von Vorstandsgeschäften bilden. ²Das Nä-here regelt die Geschäftsordnung des Vor-standes.

(5) 1Die Aufgaben des Kammerpräsiden-ten ergeben sich aus § 80 BRAO, dieserGeschäftsordnung und der Geschäftsord-nung des Vorstandes.

IV. Haushalt und Beiträge

§ 11 Haushalt

(1) 1Das Präsidium kann den Schatzmeisterermächtigen, bis zur Feststellung desHaushaltsplanes durch die Kammer-versammlung die notwendigen Ausgabenbis zur Höhe der für das Vorjahr bewillig-ten Mittel zu leisten und, soweit es dieKassenlage erfordert, Vorauszahlungen aufden Kammerbeitrag bis zur Höhe der Hälf-te des Mindestbeitrages von den Mitglie-dern zu erheben.

(2) 1Falls das Beitragsaufkommen die ver-langte Höhe nicht erreicht und zur Leis-tung der notwendigen Ausgaben die Ein-ziehung weiterer Beiträge erforderlich ist,kann das Präsidium die Einziehung vonAbschlagszahlungen auf den Beitrag desnächsten Jahres bis zur Höhe des Mindest-beitrages beschließen.

§ 12 Beiträge

(1) 1Der Schatzmeister kann im Einzelfallden Kammerbeitrag mit Rücksicht auf diewirtschaftliche Lage des Kammermit-gliedes stunden, ermäßigen oder erlassen.²Gegen die ablehnende Entscheidung desSchatzmeisters kann das Präsidium an-gerufen werden.

(2) 1Die Einzelheiten regelt die von derKammerversammlung zu beschließendeBeitragsordnung.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) 1Die Rechnungsprüfer prüfen die Ab-rechnung des Vorstandes über die Einnah-men und Ausgaben der Kammer sowie

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über die Verwaltung des Vermögens undberichten hierüber der Kammer-versammlung (§ 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO).

(2) 1Die Kammerversammlung wählt zweiKammermitglieder als Rechnungsprüferund zwei Stellvertreter. ²Sie dürfen nichtdem Vorstand angehören.

(3) 1Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. NachEnde ihrer Amtszeit führen die Rech-nungsprüfer die Amtsgeschäfte bis zurnächsten Wahl fort.

(4) 1Die Wiederwahl ist zulässig.

V. Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Veröf-fentlichung in der KammerkurzmitteilungNr. 4/2016 in Kraft.2Die Geschäftsordnung vom 23.05.2012tritt außer Kraft.3Die vorstehende Geschäftsordnung derRechtsanwaltskammer für den Ober-landesgerichtsbezirk Celle wird hiermitausgefertigt.

Celle, den 08.06.2016

gez. Dr. RemmersPräsident

Ausfertigung

Entschädigungsordnungder Rechtsanwaltskammer Celle für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse

betreffend die Zwischen- und Abschlussprüfungen derRechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder

Notarfachangestellten

(beschlossen in der Kammerversammlung am 25.05.2016)

§ 1 Entschädigungen

(1) Für die Erstellung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erhältdas Prüfungsausschussmitglied eine Entschädigung

für die Aufgabenerstellungvon 60minütigen Prüfungsarbeiten 120,00 € je Prüfungsbereichvon 90minütigen Prüfungsarbeiten 180,00 € je Prüfungsbereichvon 150minütigen Prüfungsarbeiten 310,00 € je Prüfungsbereich

für die Erstkorrekturvon 60minütigen Prüfungsarbeiten 6,00 € je Arbeitvon 90minütigen Prüfungsarbeiten 9,00 € je Arbeitvon 150minütigen Prüfungsarbeiten 15,00 € je Arbeit

für die Zweitkorrekturvon 60minütigen Prüfungsarbeiten 5,00 € je Arbeitvon 90minütigen Prüfungsarbeiten 8,00 € je Arbeitvon 150minütigen Prüfungsarbeiten 14,00 € je Arbeit.

(2) Für die unterwöchige Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen erhält die Aufsichtspersoneine Entschädigung von

10,00 € je Prüfungs-stunde (60 Min.)

samstags in Höhe von 12,50 € je Prüfungs-stunde (60 Min.).

(3) Für die Teilnahme an dem mündlichen Fachgespräch oder der Ergänzungsprüfungeinschließlich aller dazugehörenden Leistungen, insbesondere Abnahme der Prüfung,Bewertung, Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie des Gesamtergebnisses,erhält jedes teilnehmende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Entschädigung von

10,00 € je Prüfling.

(4) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss anfallendenVerwaltungsarbeiten werden pauschal entschädigt, und zwar

bei Abschlussprüfungen mit 15,00 € je Prüflingbei Zwischenprüfungen mit 15,00 € je Prüfling.

2

§ 2 Sitzungsgeld

Für jede kalendertägliche Sitzung des Prüfungsausschusses erhält jedes teilnehmendeMitglied des Prüfungsausschusses eine

Entschädigung in Höhe von 29,00 € pauschal

bei Sitzungen von mehr als 8 Stunden eine Entschädigungin Höhe von 35,00 € pauschal.

Diese Entschädigung wird zusätzlich zu allen übrigen anfallenden Zahlungen,insbesondere zusätzlich zu den Entschädigungen gem. § 1 geleistet. Prüfungstage geltennicht als Sitzungstage.

§ 3 Fahrtkostenerstattung

(1) Zusätzlich zu den in § 1 aufgeführten Entschädigungen und dem in § 2 aufgeführtenSitzungsgeld werden Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw in Höhe von 0,30 EURO proKilometer oder Fahrtkosten für die Benutzung des ÖPNV in der 2. Klasse erstattet.(2) Sachaufwendungen des Prüfungsausschusses sind in nachgewiesener Höhe zuersetzen, Belege sind vorzulegen.

§ 4 Antrag

Die Entschädigung wird von der Kammer auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist eineVersicherung beizufügen, dass eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährtworden ist.

§ 5 Inkrafttreten

Die Entschädigungsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt dieEntschädigungsregelung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Celle für dieMitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen- undAbschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- undNotarfachangestellten oder Notarfachangestellten wird hiermit ausgefertigt.

Celle, den 08.06.2016

gez. Dr. RemmersPräsident