56 FNP BegEntwurf - Flecken Ottersberg · von ca. 1,5 km zur Autobahnauffahrt Posthausen der BAB 1....

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Flecken Ottersberg Ortschaft Posthausen Begründung zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bremer Damm II“ Entwurf Auszug aus der ALK, LGLN, Katasteramt Verden; Plan verkleinert Stand: September 2017 Bearbeitung: Niedersächsische Landgesellschaft mbH Lindhooper Straße 59 27283 Verden Telefax: 0 42 31 / 92 12 – 40 Telefon: 0 42 31 / 92 12 – 0 E-Mail: [email protected] www.nlg.de

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Flecken Ottersberg Ortschaft Posthausen

Begründung zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bremer Damm II“

Entwurf

Auszug aus der ALK, LGLN, Katasteramt Verden; Plan verkleinert

Stand: September 2017 Bearbeitung: Niedersächsische Landgesellschaft mbH

Lindhooper Straße 59 27283 Verden Telefax: 0 42 31 / 92 12 – 40 Telefon: 0 42 31 / 92 12 – 0 E-Mail: [email protected] www.nlg.de

Flecken Ottersberg: 56. Änderung des Flächennutzungsplanes

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INHALTSVERZEICHNIS

1. VORBEMERKUNGEN ...................................................................................................... 3

1.1 Allgemeines ................................................................................................................. 3

1.2 Planungsanlass............................................................................................................ 3

1.3 Lage des Geltungsbereiches / Bestand ........................................................................ 4 2. PLANUNGSVORGABEN ................................................................................................. 4

2.1 Raumordnung .............................................................................................................. 4

2.2 Landschaftsrahmenplan ............................................................................................... 6

2.3 Wirksamer Flächennutzungsplan ................................................................................. 6 3. GEPLANTE DARSTELLUNG ........................................................................................... 7 4. UMWELTBERICHT .......................................................................................................... 9 5. NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE .................................................................... 9

5.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................................. 10

5.2 Auswirkungen der Planung ........................................................................................ 10

5.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfes ..................................................................... 10

5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung 10

5.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich 11 6. VER- UND ENTSORGUNG ............................................................................................ 11 7. IMMISSIONEN ................................................................................................................ 11 8. HINWEISE ...................................................................................................................... 12

8.1 Bodenfunde ............................................................................................................... 13

8.2 Altablagerungen/ Kampfmittel .................................................................................... 14

8.3 Erkundigungspflicht .................................................................................................... 14 9. HINWEISE ZUM VERFAHREN ....................................................................................... 14

9.1 Aufstellungsbeschluss................................................................................................ 14

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: RROP 2016, Landkreis Verden, mit Darstellung des Planbereiches 7 Abbildung 2: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan des Fleckens Ottersberg 9 Abbildung 3: Geplante 56. Änderung des Flächennutzungsplanes des Flecken Ottersberg,10

Anlagen:

1.Umweltbericht/ Vorentwurf 2.Biotoptypenplan

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1. VORBEMERKUNGEN

1.1 Allgemeines

Der Rat des Fleckens Ottersberg hat in seiner Sitzung am 16.06.2016 die Aufstellung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) be-schlossen.

1.2 Planungsanlass Der Flecken Ottersberg hat das Ziel, seine Bevölkerungszahl von zurzeit etwa 12.500 Ein-wohnern zu halten. Um der demographischen Entwicklung entgegen zu wirken, möchte der Flecken in seinen fünf Ortschaften Fischerhude, Narthauen, Ottersberg, Otterstedt und Posthausen neue Baugebiete für den Bedarf aus der eigenen Bevölkerung vorhalten. Die Entwicklung der Gebiete soll sich dabei ausschließlich am Bedarf der Bewohner der jeweili-gen Ortsteile vollziehen. Im Jahre 2015 wurde die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Post-hausen genehmigt. Der ursprüngliche Planungsprozess wurde 2014 eingeleitet für eine Wohnbaufläche von 9,7 ha. Im Laufe des Verfahrens erfolgte jedoch eine Verkleinerung auf den jetzt genehmigten Geltungsbereich von 4,1 ha, sowohl für den Flächennutzungsplan als auch den parallel aufgestellten Bebauungsplan. Die geschaffene Wohnbaufläche ist mitt-lerweile in Gänze veräußert und weitestgehend bebaut. Es liegen der Gemeinde erneut ca. 10 Anträge von Kaufinteressenten aus der Ortschaft Posthausen vor, die ihren Wohnsitz in dem Ortsteil beibehalten möchten. Um zu einer ge-ordneten städtebaulichen Entwicklung für die Ortschaft Posthausen zu kommen, wurde eine Abwägung von naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen, verkehrlichen und städtebauli-chen Aspekten vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die vorhandene Wohnbaufläche um ca. 2,5 ha ergänzt und im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung weiterverfolgt werden soll. Der in dem ersten Verfahren genehmigte Siedlungsansatz südlich der K 26 wird in südliche Richtung geringfügig erweitert. Die Erschließung ist daher über das neu geschaffene Ver-kehrsnetz aus dem ersten Abschnitt des Baugebietes „Bremer Damm“ gesichert. Der Fle-cken hält die Ausweitung des Siedlungsansatzes an dieser Stelle für gegeben, da zum Ei-nen die neu geschaffene Infrastruktur genutzt werden kann und zum Anderen keine wesent-lich konkurrierenden Nutzungen betroffen sind. Der politische Wille des Fleckens Ottersberg, die zum Flecken gehörenden Ortschaften in ih-ren Eigenheiten mit ländlicher Prägung zu erhalten, in Zusammenhang mit nicht nachlas-sender Nachfrage nach Baugrundstücken hat den Flecken bewogen, den Flächennutzungs-plan dahingehend zu ändern, dass die bereits festgelegte Wohnbaufläche südlich der K 26 um die vor beschriebene Fläche erweitert wird. Zur Sicherung der Deckung des Bedarfes aus der Posthauser Bevölkerung wird eine Veräu-ßerung der Grundstücke durch die treuhänderisch tätige Niedersächsische Landgesellschaft mbH im Auftrag des Fleckens Ottersberg erfolgen. Einhergehend mit der Bereitstellung von Wohnbauflächen ist die Versorgung der Bevölke-rung auch unter sozialen Aspekten sicherzustellen. Eine entsprechende Infrastruktur wird seitens des Fleckens in Posthausen vorgehalten. Es ist gerade der Ausbau der Kinderbe-

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treuung vollzogen worden, indem weitere zwei Krippengruppen eingerichtet worden sind. Auch eine Grundschule steht in Posthausen zur Verfügung. Eine weitere Ansiedlung von Bürgern trägt zum Erhalt der Grundschule bei. Der Rat des Fleckens Ottersberg hat daher zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung in seiner Sitzung am 16.06.2016 die Aufstellung der 56. Flächennutzungsplanänderung be-schlossen. Von der ursprünglich vorgesehenen Ausweisung einer Wohnbaufläche mit einer Größe von ca. 8,7 ha bei einem Gesamtgeltungsbereich von 9,7 ha hat der Flecken Ottersberg mittler-weile Abstand genommen. Im Zuge der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden 4,1 ha und nun weitere 2,5 ha als Wohnbaufläche im Sinne einer nachhaltigen Planung dar-gestellt.

1.3 Lage des Geltungsbereiches / Bestand Das Änderungsgebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 2,5 ha und befindet sich in der Ort-schaft Posthausen, die Ortsteil des Fleckens Ottersberg ist und südlich der Autobahn 1 an der Hansa- Linie liegt. Der Flecken Ottersberg gehört zum Landkreis Verden. Das Plange-biet liegt östlich der „Alten Posthauser Straße“ und südlich des „Bremer Dammes“ (K 26) unmittelbar an der Kreisgrenze zum Landkreis Rotenburg (Wümme) und hier in der Gemar-kung Wümmingen, Flur 3. Der Bremer Damm mündet auf die Landesstraße 155 und bindet das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr an. Die Landesstraße verbindet Posthausen in Richtung Norden mit Ottersberg und nach Süden mit der Stadt Verden als Mittelzentrum. +Auf dieser Strecke verkehrt auch die Buslinie 760 des VBN. In Ottersberg und in Verden stehen darüber hinaus Bahnanbindungen zur Verfügung. In Richtung Ottersberg gelangt man in einer Entfernung von ca. 1,5 km zur Autobahnauffahrt Posthausen der BAB 1. Das Zentrum von Ottersberg als Grundzentrum liegt in einer Entfernung von ca. 5 km. Das Plangebiet grenzt im Westen an eine Reihe von Einzelhoflagen entlang der „Alten Post-hauser Straße“. Diese räumliche Struktur findet man auch entlang der Kreisstraße, wobei die in das Plangebiet integrierte Hoflage das Ende dieser Struktur darstellt. Im weiteren Fort-gang der Kreisstraße in östlicher Richtung geht die bauliche Struktur in eine kleinteilige Ein-zelhausbebauung über. Auch nördlich der Kreisstraße, bereits zum Landkreis Rotenburg (Wümme) gehörend, findet sich eine lockere Siedlungsstruktur aus Einzel- Wohnlagen.

2. PLANUNGSVORGABEN

2.1 Raumordnung

Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der vorliegenden Planung liegt das Landesraumordnungsprogramm (LROP) zugrunde, wel-ches am 17.02.2017 in Kraft getreten ist. Eine maßgebliche Festlegung des Landesraum-ordnungsprogramms für den Flecken Ottersberg ist das Vorranggebiet Natura 2000 für die Wümmeniederung. Das Vorranggebiet ist ins regionale Raumordnungsprogramm entspre-chend übernommen worden.

So wurden die im LROP für den Planungsraum enthaltenen verbindlichen konkreten Ziele übernommen, näher festgelegt sowie ergänzt und zum anderen die angestrebte räumliche

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und strukturelle Entwicklung des Kreisgebietes dargestellt. Gemäß Landesraumordnungs-programm liegt der Flecken Ottersberg im Ordnungsraum des Oberzentrums Bremen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm bildet gemeinsam mit dem Landes-Raumordnungsprogramm die Grundlage für die Beurteilung und Abstimmung raumbedeut-samer Planungen und Maßnahmen im Landkreis Verden.

Im Oktober 2016 wurde das regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Verden als Satzung beschlossen. Mit Inkrafttreten der Neuaufstellung am 15.04.2017 sind die Sat-zungen über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis von 1998 und die 1. Änderung von 2016 außer Kraft getreten.

Abb. 1: RROP 2016, Landkreis Verden, mit Darstellung des Planbereiches Der aktuellen Planung wird die Satzung des RROP aus dem Jahre 2016 zugrunde gelegt, welche am 15.04.2017 in Kraft getreten ist. Im RROP ist als Hauptort Ottersberg als Grundzentrum ausgewiesen. Damit stellt der Orts-teil Ottersberg einen Siedlungsschwerpunkt dar. In den Grundzentren des Landkreises soll der allgemeine, tägliche Bedarf gedeckt werden. Hier befindet sich neben dem Sitz der Ge-meindeverwaltung auch eine Vielzahl von Versorgungseinrichtungen.

Darüber hinaus wird der Ortsteil Ottersberg als zentrales Siedlungsgebiet und als Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung ausgewiesen. Die Ortschaft Posthausen verfügt gemäß RROP 2016 über einen vorhandenen Siedlungsbe-reich, der den großflächigen Einzelhandel an der Posthauser Straße umfasst. Die restlichen Flächen der Ortschaft Posthausen sind Bestandteil eines Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft sowie eines Vorbehaltsgebietes Trinkwassergewinnung. Der Flecken hat bei der Aufstellung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 132 „Bremer Damm“ den Standort am Bremer Damm bereits begründet und hält eine geringfügige Erweiterung des Siedlungsansatzes für vertret-bar.

Es ist das Ziel des Fleckens die räumliche Struktur der locker aneinander gereihten, und von Grünlandflächen eingefassten, landwirtschaftlichen Hofstellen entlang der Haupterschlie-

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ßungsachsen (Findorffer Strukturen) beizubehalten. Diese werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Darüber hinaus ist es weiterhin der Wunsch der Kommune, ausreichend Flä-chen für den klassischen Wohnhausbau zur Verfügung zu stellen. Auch aus naturschutz-fachlicher Sicht handelt es sich bei dem Plangebiet nicht um eine besonders wertvolle Flä-che. Um eine begründete Siedlungsentwicklung in Posthausen zu ermöglichen, sieht die Planung des Fleckens eine geringfügige und vertretbare Inanspruchnahme von Vorsorgeflä-chen vor.

2.2 Landschaftsrahmenplan Für den Landkreis Verden liegt seit 2008 die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans vor. Hierin wird für das Plangebiet die Sicherung und Verbesserung des Gebiets hinsichtlich seiner naturräumlichen Ausstattung und hier insbesondere die Sicherung und Entwicklung der Findorffschen Moorsiedlung als Ziel formuliert. Gemäß Landschaftsrahmenplan erfüllt das Plangebiet die Anforderungen an ein Landschaftsschutzgebiet mit dem Schutzziel der Sicherung und Entwicklung der grünlandgeprägten Moorniederung und der Findorffschen Siedlungsstruktur. Der Flecken Ottersberg erkennt diese Entwicklungsziele an und hat wie beschrieben, diverse B-Pläne zur Sicherung dieser Strukturen aufgestellt. Bei der Fläche der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird jedoch in der Bewer-tung der Landschaftsbildeinheit deutlich, dass die typische Struktur der Moorkolonisation kaum bis gar nicht mehr erkennbar ist. Hierfür spricht die untypische Anordnung der Gebäu-de der landwirtschaftlichen Hofstelle unmittelbar an der Kreisstraße und auch das Fehlen von Moorböden.

2.3 Wirksamer Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gebiet des Fleckens Ottersberg die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Nördlich des Plangebietes stellt der Flächennutzungsplan des Fleckens Ottersberg eine im Zuge der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes geplante Wohnbaufläche dar. Eine nördlich des in Rede stehenden Plangebietes gelegene Hofstelle ist in die dargestellte Wohnbaufläche integriert worden. Die Fläche des Geltungsbereiches ist als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Be-standteil des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes ist außerdem eine das Plangebiet querende Gas- Leitung sowie im Südosten eine Waldfläche. Die im Geltungsbereich darge-stellte Fläche nach Waldgesetz ist in die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes des Fleckens Ottersberg übernommen worden, ohne dass eine konkrete Überprüfung statt-gefunden hat. Diese Waldfläche ist im Bestand nicht mehr vorhanden. Eine Berücksichti-gung braucht daher bei der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen.

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Abb. 2: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan des Fleckens Ottersberg (unmaßstäblich)

3. GEPLANTE DARSTELLUNG Das Plangebiet hat insgesamt eine Größe von 2,5 ha. In dem parallelen Verfahren zur Auf-stellung des Bebauungsplanes Nr. 145 „Bremer Damm“ des Fleckens Ottersberg wird der Geltungsbereich in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Es handelt sich um die Vorberei-

Geltungsbereich

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Geltungsbereich

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tung der baulichen Erweiterung des bestehenden Wohnbaugebietes südlich der Kreisstraße. Die Erschließung ist ebenfalls über das vorhandene Wohngebiet gesichert.

Das Plangebiet wird als Wohnbaufläche dargestellt. In dem gleichzeitig im Aufstellungsver-fahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 145 „Bremer Damm II“ werden diese Ziele konkreti-siert. Nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans soll im Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet entstehen. Zur Schaffung einer fußläufigen Anbindung an die alte Posthauser Straße wird im Südwesten eine Wegeparzelle in den Geltungsbereich einge-bunden.

Die Darstellung der vorhandenen Gas-Trasse wird in der Änderung des Flächennutzungs-planes übernommen. Zur Überplanung der Gasleitungstrasse der EWE Netz GmbH und Be-rücksichtigung der Planungsvorgaben sowie der Schutzstreifen wurden bereits im durchge-führten Verfahren zur Aufstellung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes Abstim-mungsgespräche geführt. Diese werden in der konkreten Bauleitplanung im Bebauungsplan entsprechend umgesetzt.

Abb. 3: Geplante 56. Änderung des Flächennutzungsplanes

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4. UMWELTBERICHT Aus der Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, welche durch das Fachbüro der Landschaftsplanerin Frau Möller-Witt durchgeführt wird. Wie in Kap.1.2 und Kap. 3 bereits dargestellt, soll der Bebauungsplan als Teil des Planbereiches im Parallelverfahren aufgestellt werden. Daher werden die Belange des Umweltschutzes dem detaillierteren Untersuchungsrahmen eines Bebauungsplanver-fahrens angepasst und für diese Flächennutzungsplanänderung mit verwendet. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 (4) BauGB eine Um-weltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Der Umweltbericht beschreibt die fachlichen Grundlagen für die Umweltprüfung. Unter den Belangen des Umweltschutzes sind nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB insbesondere zu Verstehen:

• Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsge-füge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft (Landschaftsbild),

• Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, • umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die

Bevölkerung insgesamt sowie • umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht hat daher auch Aussagen zur Erheblich-keit von Beeinträchtigungen sowie zu deren Vermeidung und Ausgleich zu treffen, ein-schließlich der Bereitstellung von Kompensationsflächen an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs. Die Vermeidbarkeit des Eingriffvorhabens selbst oder die Vermeidung von Beeinträchtigun-gen durch einen Standortwechsel sind nicht gegeben. Wie unter Punkt „Planungsanlass“ in dieser Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, hat der Flecken bereits eine Abwägung des Standortes vorgenommen und hat unter Berücksichtigung der zahlreichen naturräumlichen Einschränkungen im Gemeindegebiet diesen Standort für die Wohngebiet- Entwicklung in Posthausen gewählt. Im Umweltbericht wurde daher im weite-ren Bauleitplanverfahren die Schwere des Eingriffs ermittelt und daraus folgend die Kom-pensationsmaßnahmen ausgearbeitet, sowie Maßnahmen zur Vermeidung und zum Aus-gleich von Beeinträchtigungen vorgeschlagen. Diese wurden in die vorliegende Planung eingearbeitet und in Form von Textlichen Festsetzungen in die verbindliche Bauleitplanung, also den aufzustellenden Bebauungsplan, übernommen. Der Umweltbericht wird dieser Begründung als Anlage beigefügt und wird damit Bestandteil dergleichen. Dort werden die o.a. Eingriffs- und Ausgleichsbewertungen sowie die daraus resultierenden Minimierungs-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen dargestellt.

5. NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE

In einem ersten Schritt wurde zunächst eine Begehung des Planbereiches mit Aufnahme des Bestandes vorgenommen und eine überschlägige Einschätzung vorgenommen.

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Gem. § 1 Abs. 6 Satz 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Na-turschutzes und der Landschaftspflege (wie Geruchsimmissionen, Altlasten und -Ver- und Entsorgungseinrichtungen) zu berücksichtigen.

5.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Mit der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes des Fleckens Ottersberg wird ein Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes vorbereitet, der erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorrufen kann. Wie im Umweltbericht ermittelt, sind mit der Planung fol-gende erhebliche Umweltauswirkungen verbunden:

• Der Flächennutzungsplan ermöglicht eine Überbauung und Versiegelung von natür-lich gewachsenem und relativ ungestörtem Boden. Durch die Versiegelung gehen die vielfältigen Funktionen des Bodens für den Naturhaushalt verloren.

• Durch die vorgesehene Bebauung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche verändert sich das Landschaftsbild wesentlich. Das Landschaftsbild des Plangebietes ist nur von geringer Bedeutung, allerdings wird ein dicht besiedeltes Wohngebiet entstehen, das nicht der ortstypischen Siedlungsstruktur entspricht.

Für die Schutzgüter Wasser, Arten und Lebensgemeinschaften sowie für das Schutzgut Mensch liegen die Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.

• Das anfallende Niederschlagswasser soll möglichst nahe an seinem Entstehungsort versickert werden, eine Beeinträchtigung des Grundwassers entsteht nicht.

• Es werden Ackerflächen von allgemeinem Wert überplant. so dass der Eingriff als nicht erheblich zu bewerten ist. Die überplanten Gehölze müssen ersetzt werden.

• Eine überregionale Bedeutung als Erholungsraum kommt dem Plangebiet nicht zu.

5.2 Auswirkungen der Planung

Die konkreten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt, beschrieben und festgesetzt. Auf der Flächennutzungsplanebene kann nur eine überschlä-gige Ermittlung des Kompensationsbedarfes erfolgen. Durch die Planung entstehen vor al-lem Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Landschaftsbild. Gemäß Verfahren nach Breuer ist die Beeinträchtigung eines Bodens von allgemeinem Wert mit dem Faktor 1 : 0,5 auszugleichen. Das ergibt bei einer max. möglichen Versiegelung von ca. 1,15 ha einen Ausgleichsbedarf von ca. 0,5 ha für das Schutzgut Boden (vgl. Umweltbericht Kap. 2.2.1 und 2.4).

5.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfes 5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Es handelt sich im Bestand um intensiv genutzte, für Natur und Landschaft wenig wertvolle Flächen. Dennoch erfolgt eine Versiegelung von Boden, die auszugleichen ist. Auch die Be-einträchtigung des Landschaftsbildes ist als erheblich einzustufen. Eine Minimierung dieses Eingriffs erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Anpflanzung einer Hecke im Übergang des Baugebietes zur freien Landschaft.

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5.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich Der Ausgleich der Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden kann nicht im Plangebiet er-folgen. Diese wird auf einer gemeindeeigenen Fläche in der Ortschaft Quelkhorn vollzogen. Konkrete Festsetzungen dazu und zu evtl. anderen notwendigen Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen.

6. VER- UND ENTSORGUNG

Das Plangebiet soll über Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz ange-schlossen werden.

Die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an das Versorgungsnetz des Trinkwasser-verbandes Verden. Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung erfolgt ein Anschluss an das Ortskanalisationsnetz. Innerhalb des Plangebiets werden hierzu Schmutzwasserkanäle im Freigefälle verlegt. Über eine im ersten Bauabschnitt hergestellte Pumpstation im Plangebiet und eine Druckrohrlei-tung, die entlang der Kreisstraße verlegt worden ist, erfolgt eine Anbindung an das zentrale Klärwerk des Abwasserzweckverbandes Oyten/Ottersberg. Die Versorgung mit elektrischer Energie wird durch das EWE Netz GmbH sichergestellt. Die Gasversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Achim AG. Der Platzbedarf für die Versor-gungsleitungen wird im Rahmen der Erschließungsplanung nach DIN 1998 vorgesehen.

Die Oberflächenentwässerung soll über Versickerung im Plangebiet stattfinden. Eine Versickerung auf den privat genutzten Grundstücken soll im Bebauungsplan festge-setzt werden. Die Entwässerung der Straßenflächen soll auf öffentlichen Flächen über Mul-den in der Straßenfläche erfolgen. Die Abfallbeseitigung wird zentral durch den Landkreis Verden durchgeführt.

7. IMMISSIONEN Nördlich des Änderungsbereiches verläuft der Bremer Damm (K 26). Es sind keine schädli-chen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erwarten.

Landwirtschaftliche Emissionen:

Im Beteiligungsverfahren zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes des Fleckens Ot-tersberg hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Bremervörde auf die beiden im Südwesten in der Nähe des Plangebietes gelegenen Landwirte hingewiesen. Auf dem nördlichen, dem ersten Bauabschnitt nächstgelegenen Betrieb gab es zum Zeitpunkt der Planaufstellung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes keinen Tierbesatz. Der Flecken Ottersberg ist nach Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unbe-stimmten Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. Bei Änderungen der Hofstruktur wäre ohnehin die Notwendigkeit gegeben gewesen, nachbarschutzrechtliche Belange zu berück-sichtigen, da seit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Alte Posthauser Straße“ keine Privilegierung des Betriebes mehr vorliegt.

Der weitere Landwirt wies eine Entfernung von mindestens 350 m zum Plangebiet auf und eine Betroffenheit war daher nicht zu erkennen.

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Im Zuge des ersten Verfahrens des Fleckens Ottersberg wurde außerdem vom niedersäch-sischen Landvolk der Hinweis auf Emissionen in Form von Staub und Gerüchen durch Tier-haltung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe gegeben. Eine unmittelbare Betrof-fenheit wurde hier nicht gesehen, da der tierhaltende Betrieb mit 350 m entsprechend weit entfernt lag. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die zukünftigen Bauherren sich einer zu gewissen Zeiten auftretenden Vorbelastung aus der Landwirtschaft bewusst sind und diese akzeptieren. Mit der nun in Rede stehenden 56. Änderung des Flächennutzungsplanes rückt die geplante Wohnbebauung dichter an die beiden landwirtschaftlichen Betriebe heran. Um eine negative Wechselwirkung zwischen den beiden Betrieben und der zukünftigen Wohnbebauung in Be-zug auf Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben auszuschließen, wurde ein Immissionsgutachten zu deren Einwirkung in Auftrag gegeben. In einer Befragung und Bestandserfassung der in einem Radius von 600 m liegenden land-wirtschaftlichen Betriebe wurden die Daten zur Beurteilung der Immissionen zusammenge-tragen. Durch die Landwirtschaftskammer wurden drei Betriebe untersucht. Der dem Plangebiet am nächsten gelegene Betrieb betreibt zur Zeit keine aktive Landwirt-schaft und Viehhaltung, möchte sich die Option hierauf aber erhalten. In die Immissionsbe-wertung geht daher die Anzahl möglicher Tierplätze ein. Auf dem nächsten Betrieb wird Bul-lenmast und Kälberaufzucht betrieben. Die entsprechende Anzahl findet Berücksichtigung in dem Gutachten. Das gleiche gilt für einen dritten Betrieb, der Ferkelaufzucht und Schwei-nemast betreibt. Für die Gesamtheit der ermittelten Tierzahlen werden gemäß VDI- Richtlinie 3894 die Emis-sionswerte ermittelt. Zur weiteren Beurteilung erfolgt eine Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft. Hierbei werden auch Witterungsverhältnisse und meteorologische Daten zugrunde ge-legt. Das Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer, Bremervörde vom 26.07.2016 sagt auf Seite 12 ff. folgendes aus: „Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeit von Geruchseinwirkungen sind die relativen Häufigkeiten der Geruchsstunden heranzuziehen und in Abhängigkeit des jeweiligen Baugebietes den hierfür festgelegten Immissionswerten gegenüberzustellen. Nach der GIRL (Stand 23.07.2009) sind Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 (1) des BImSchG als erhebliche Belästigungen anzusehen, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen Immissionswerte (IW) überschritten werden. Tabelle :Immissionsgrenzwerte für Geruchsstoffe in Abhängigkeit von der Nutzungsart

Gebietskategorie

Immissionsgrenzwert*

Wohn- und Mischgebiete 0,10 Gewerbe- / Industriegebiete 0,15

Dorfgebiete 0,15 *ein Immissionswert von 0,10 entspricht z. B. einer Überschreitungshäufigkeit der voreingestellten Geruchskon-zentration von 1GE/ m³ in 10 % der Jahresstunden.“ Unter Berücksichtigung eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors wird in dem Gutachten auf quadratischen Beurteilungsflächen eine Berechnung der Geruchsimmission durchgeführt und als Karte dargestellt.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der laut GIRL für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionswert von 10 % der Jahresstunden (für den Wohnhaus- und Außen-wohnbereich, nicht für Gartenflächen) im gesamten Plangebiet eingehalten wird. Der ge-nannte Wert wird laut Gutachten mit einem Maximalwert von 9,3 % der Geruchsstundenhäu-

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figkeit unterschritten, so dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen im Plangebiet nicht zu erwarten sind.

Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan steht dem Ergebnis der gut-achterlichen Betrachtung demnach nicht entgegen.

Das gesamte Gutachten liegt beim Flecken Ottersberg zur Einsicht bereit.

Vogelhaltung:

Auf einem unmittelbar an die westliche Geltungsbereichsgrenze angrenzenden Grundstück werden in einer baurechtlich genehmigten Voliere Vögel, u. a. vier Aras gehalten. Die Volie-re besteht aus einem parallel zur Grundstückgrenze verlaufenden Stallgebäude, welches in Richtung Westen, also dem Besitzer zugewandten Seite, um Freiflugbereiche ergänzt ist. Die Vögel halten sich nachts im Stallgebäude auf und nutzen nur zur Tagzeit die Freiflugbe-reiche. Für die heranrückende Wohnbebauung ist daher sicherzustellen, dass keine unzulässige Geräuschbelästigung entsteht. Als Anhaltspunkt für eine Bewertung der Lärmsituation dient die DIN 18005, die besagt, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet tagsüber (6:00 -22:00 Uhr) 55 dB(A) und nachts (22:00 Uhr- 6:00 Uhr) 45 dB(A) als Wert in Ansatz gebracht wer-den sollen. Es wurde ein Gutachter beauftragt, eine entsprechende schalltechnische Untersuchung vorzunehmen. Es erfolgte eine Schallpegelmessung vor Ort und die Ergebnisse wurden ent-sprechend den Vorgaben der DIN 18005 in Verbindung mit der TA Lärm beurteilt. Im Ergebnis ließ sich feststellen, dass lautes Schreien der Aras zu Maximalpegeln führt, die zur Beurteilung der Geräuschsituation heranzuziehen sind. Die Geräusche der übrigen Vö-gel sind als untergeordnet zu betrachten. Dabei liegen die gemessenen Ergebnisse der Ma-ximalpegel tagsüber deutlich unter den heranzuziehenden Immissionsrichtwerten von 55 dB (A) sowie 85 dB (A) für Geräuschspitzen. Zum Schutz der heranrückenden Wohnbebauung wird auf der Ebene der verbindlichen Bau-leitplanung aktiver Schallschutz festgesetzt, sowie Aussagen zu der Gebäudehöhe der an-grenzenden Wohnbebauung getroffen. Dem Belang des Immissionsschutzes wird dadurch in ausreichendem Maß Rechnung getragen.

8. HINWEISE

8.1 Bodenfunde

Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten bei den geplanten Bau- und Erd-arbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentra-tionen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Verden unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

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8.2 Altablagerungen/ Kampfmittel

Im Falle von Auffälligkeiten im Untergrund, die auf eine Bodenveränderung oder eine Altab-lagerung deuten, ist die Untere Abfallbehörde des Landkreises Verden umgehend zu infor-mieren. Die nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens bzw. der Gewässer sind dann mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Ferner ist auffälliger/ verunreinigter Bodenaushub bis zum Entscheid über die fachgerechte Entsor-gung oder die Möglichkeit der Verwendung auf dem Grundstück gesondert zu lagern. Dieser Bodenaushub ist vor Einträgen durch Niederschlag und gegen Austräge in den Untergrund, z.B. durch Folien oder Container zu schützen. Beim LGLN, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Hannover wurde eine Luftbildauswertung in Auftrag gegeben, die zum Ergebnis hat, dass keine Bombardierung innerhalb des Plange-bietes festgestellt werden konnte. Es werden keine Bedenken gegen die geplante Nutzung in Bezug auf Abwurfkampfmittel (Bomben) geltend gemacht.

8.3 Erkundigungspflicht

Es wird auf die Erkundigungspflicht der Ausbauunternehmer hingewiesen. Der Unternehmer genügt dieser Prüfungspflicht nicht, wenn er sich bei dem Grundstückseigentümer bzw. bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigt. Vielmehr hat er sich bei dem jewei-ligen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, deren Leitungen vor Ort verlegt sind.

9. HINWEISE ZUM VERFAHREN

9.1 Aufstellungsbeschluss Der Rat des Fleckens Ottersberg hat in seiner Sitzung am 16.06.2016 die Aufstellung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bremer Damm II“ beschlossen.

Der Bürgermeister

Der Entwurf der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bremer Damm II“ wurde ausge-arbeitet von:

Niedersächsische Landgesellschaft mbH

Gemeinnütziges Unternehmen

für die Entwicklung des ländlichen Raumes

Geschäftsstelle Verden

Lindhooper Straße 59

27283 Verden