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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

lnfoline Sozialhilfe

Konkretisierung zu § 91 SGB XI 1

Darlehen vom 1.1.2005 (Gz.: SI 2306/111.20-3-1-5)

1. Allgemeines 1.1 Die Sozialhilfe soll als Darlehen gewährt werden, sovveit für den Bedarf der nachfragenden Person nach§ 90 Vermögen einzusetzen ist, jedoch dessen sofortiger Verbrauch (bei Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten) oder eine sofortige Verwertung (bei Sachvverten) nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde.

1.2 Eine sofortige Verwertung wird insbesondere dann nicht möglich sein, wenn diese längere Zeit dauert (z.B. bei Grundstücksverkäufen) oder zunächst umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe ausgeräumt vverden müssen (z. B. bei Miteigentum, Erbengemeinschaften, Einziehung von Forderungen).

1.3 Eine Härte, die einem sofortigen Verbrauch oder einer sofortigen Verwertung entgegensteht, kann insbesondere vorliegen

bei einem vorübergehend schlechten Gesundheitszustand oder anderen persönlichen Gründen der Person, der das Vermögen

einzusetzen hat (z. B. bei Verwertung von Betriebsvermögen), oder

wenn die sofortige Verwertung oder der sofortige Verbrauch unwirtschaftlich wäre (z. B. Verkauf von Wertpapieren z u voraussichtlich vorübergehend ungünstigen Kursen, Verbrauch prämienbegünstigt festgelegter Sparbeträge wäh rend der

Sperrfrist).

Eine Härte, die einem sofortigen Verbrauch oder einer sofortigen Verwertung entgegensteht, kann insbesondere vorliegen, wenn die sofortige Verwertung oder der sofortige Verbrauch unwirtschaftlich wäre (z. B. Verkauf von Wertpapieren zu voraussichtlich vorübergehend ungünstigen Kursen, Verbrauch prämienbegünstigt festgelegter Sparbeträge während der Sperrfrist, Verwertung von Bestattung svo rso rgeve rträg en).

1 -4 Im Falle des§ 91 muss die Härte im sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung des Vermögens liegen. Der Begriff der Härte in § 91 bezieht sich damit auf einen anderen Sachverhalt als der in § 90 Abs. 3. Eine Beeinträchtigung der sozialen Stellung der nachfragenden Person durch die sofortige Verwertung des Vermögens muss daher hingenommen werden, wenn

die Verwertung des Vermögens einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhalten nicht widerspricht und

andere persönliche Gründe nicht entgegenstehen.

1.5 Auf die Globalrichtlinie zu§ 17 Abs. 2 SGB XII, nach der auch bei Anwendung des§ 90 Abs. 3 die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommt, wird hingewiesen.

2. Darlehensregularien 2.1 Das Darlehen wird durch Bescheid bewilligt. Im Bescheid ist der Darlehenszweck und das Vermögen zu bezeichnen, von dessen sofortigem Verbrauch oder sofortiger Verwertung aus Härtegründen abgesehen wird oder dessen Verwertung sofort zu betreiben ist, aber eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. 2.2 Das Darlehen wird außer aus den in der Globalrichtlinie zu § 17 Abs. 2 genannten Gründen sofort zur Rückzahlung fällig

wenn das von der Verwertung zurückgestellte Vermögen verwertet ist oder

wenn das Vermögen zwar nicht verwertet worden ist, die Hindernisse, die seinem Verbrauch entgegenstanden, aber beseitigt sind

(vgl. Randziffern 1.2 und 1.3).

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2.3 Im übrigen wird - auch hinsichtlich der Sicherung des Rückzahlungsanspruches - auf die Globalrichtlinie zu§ 17 Abs. 2 -Darlehen - verwiesen.

3. Inkrafttreten Diese Konkretisierung tritt am 1.1 .2005 in Kraft.

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