Änderungen des NBG 2011 – Auswirkungen auf Arbeitszeit der Lehrkräfte Stand: 23. Juni 2011
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Änderungen des NBG 2011 – Auswirkungen auf Arbeitszeit der LehrkräfteStand: 23. Juni 2011
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. 1. 2011, Drucksache 16/3207
Ziel: Anpassung der Altersgrenze an die Regelungen im Rentenrecht
Inkrafttreten: 1. 1. 2012 Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze
67 Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem
Modell:60/60/70/80
Änderungen II
Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr Regelaltersgrenze: Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in
Monatschritten (bis 2023) und danach in Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (analog Rentenrecht)
Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr In der Versorgung gilt entsprechend die
neue Regelaltersgrenze
Änderungen III abschlagsfreie Pension:1. 45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr2. Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40
Dienstjahre und 63. Lebensjahr3. Für ATZ mit Beginn vor 2010 und GdB mit
mind. 50% gilt alte Regelung 65 Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80a. Ab 60. Lebensjahr möglich und wenn keine
dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen
b. Bis zur jeweiligen Regelaltersgrenzec. 60% der vorhergehenden Arbeitszeit
Änderungen IVd. 70% der Besoldunge. 80% der Zeit anrechenbar auf Versorgungf. Beginn 1. 1. 2012 Abweichungen Lehrkräfte: (ArbeitszeitVO-Lehr ist
angepasst) § 9 ATZ kann aber nicht in Kraft treten, da die gesetzliche Grundlage NBG noch nicht verabschiedet ist )
1. Beginn wohl erst zum 1. 8. 20122. Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell 90/(60)/
30, (andere Aufteilung evtl. möglich) d. h. Beginn mit 90% und Ausklang mit 30% im Mittel müssen 60% erreicht werden, Ungleichverteilung bis 2015 vorgeschrieben, dann Regelfall 60% mit Möglichkeit Ungleichverteilung zu beantragen
Flexibilisierung für Lehrkräfte, aber auch für Dienstherren (Unterrichtsversorgung)
Änderungen V Alterszugangskorridor 60 – 70 Lebensjahr Ziel: Flexibilisierung Der Beamte kann auf Antrag mit Vollendung des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand treten Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3
Jahren hinausgeschoben werden1. Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur wenn
dienstliche Belange entgegenstehen)2. Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten mit
Zustimmung des Beamten/des Dienstherren um weitere zwei Jahre auf 70
3. Beamte kann Nr. 2 mit einer Frist von 3 Monaten seine Zustimmung entziehen, dann unverzüglicher Eintritt in den Ruhestand
Änderungen VI
Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3% pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze
Max. 25,2% Versorgungsabschlag möglich (bei Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67)
Weitere Änderungen: eigene Arbeitszeitverordnung für Schulleiter mit dem Grundsatz AZVO – Beamte (40 Stundenwoche), keine Festlegung von Verlagerungsstunden, sondern von zu erteilenden Unterrichtstunden
Grundsatz der Festlegung der Stunden: Anzahl der Lehrersollstunden der jeweiligen Schule
Änderungen des NBG 2011
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Rüdiger Heitefaut, c/o GEW Landesverband Niedersachsen, Berliner Allee 16, 30175 Hannover, Tel.: 0511/33804-24, [email protected]