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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“ Gemeinde Egelsbach Oktober 2017 (aktualisiert Oktober 2018)

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bebauungsplan Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“

Gemeinde Egelsbach

Oktober 2017 (aktualisiert Oktober 2018)

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Auftraggeber: Gemeinde Egelsbach Auftragnehmer: Planungsbüro Holger Fischer

Partnerschaftsgesellschaft mbH Stadtplaner + Beratende Ingenieure Melanie Düber, Dr. Gerriet Fokuhl, Julian Adler Konrad-Adenauer-Straße 16 35440 Linden

Bearbeiter: Plan Ö Dr. René Kristen Industriestraße 2a 35444 Biebertal-Fellingshausen

Tel. 06409-8239781 [email protected]

Dr. René Kristen (Dipl. Biol.) Mareike Waßmuth (B.Sc. Biologie)

Biebertal und Linden, 02.10.2017 (aktualisiert 09.10.2018)

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach Inhalt

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Inhalt

1 Einleitung ...................................................................................................................................................... 4

1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung ......................................................................................................... 4

1.2 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................................................. 5

1.2.1 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG .............................................................................................. 6

1.2.2 Befreiung nach § 67 BNatSchG ............................................................................................................ 8

1.3 Methodik ................................................................................................................................................... 8

2 Artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens ............................................................................................ 10

2.1 Stufe I: Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens ................................ 10

2.1.1 Ermittlung der Wirkfaktoren .............................................................................................................. 10

2.1.2 Datenbasis der Artnachweise ............................................................................................................ 11

2.1.2.1 Vorauswahlen der potentiell betroffenen artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen ....... 11

2.1.3 Vögel .................................................................................................................................................. 14

2.1.3.1 Methode ...................................................................................................................................... 14

2.1.3.2 Ergebnisse .................................................................................................................................... 14

2.1.3.3 Faunistische Bewertung ............................................................................................................... 18

2.1.4 Fledermäuse ...................................................................................................................................... 19

2.1.4.1 Methode ...................................................................................................................................... 19

2.1.4.2 Ergebnisse .................................................................................................................................... 20

2.1.4.3 Faunistische Bewertung ............................................................................................................... 22

2.1.5 Haselmaus .......................................................................................................................................... 23

2.1.5.1 Methode ...................................................................................................................................... 24

2.1.5.2 Ergebnisse und Faunistische Bewertung...................................................................................... 24

2.1.6 Reptilien ............................................................................................................................................. 26

2.1.6.1 Methode ...................................................................................................................................... 26

2.1.6.2 Ergebnisse .................................................................................................................................... 28

2.1.6.3 Faunistische Bewertung ............................................................................................................... 29

2.1.7 Amphibien .......................................................................................................................................... 31

2.1.7.1 Methode ...................................................................................................................................... 31

2.1.7.2 Ergebnisse und Faunistische Bewertung...................................................................................... 31

2.1.8 Maculinea-Arten ................................................................................................................................ 31

2.1.8.1 Methode ...................................................................................................................................... 31

2.1.8.2 Ergebnisse und Faunistische Bewertung...................................................................................... 32

2.2 Stufe II & III: Prüfung von Verbotstatbeständen und Vermeidung von Beeinträchtigungen .................. 33

2.2.1 Tabellarische Prüfung von Vögeln mit günstigem Erhaltungszustand ............................................... 34

2.2.2 Tabellarische Prüfung von Vögeln mit ungünstigem Erhaltungszustand bzw. streng geschützten Ar-

ten (BArtSchV) ............................................................................................................................................ 35

2.2.3 Art für Art-Prüfung ............................................................................................................................. 36

2.3 Fazit ......................................................................................................................................................... 45

3 Literatur ...................................................................................................................................................... 49

4 Anhang (Prüfbögen) .................................................................................................................................... 50

Feldsperling (Passer montanus)..................................................................................................................... 50

Goldammer (Emberiza citrinella) ................................................................................................................... 53

Haussperling (Passer domesticus) ................................................................................................................. 56

Neuntöter (Lanius collurio) ............................................................................................................................ 59

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) .................................................................................................. 62

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) ........................................................................................................ 65

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus).................................................................................................. 68

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) .................................................................................................... 71

Zauneidechse (Lacerta agilis) ........................................................................................................................ 74

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1 Einleitung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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1 Einleitung

1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung

Die Gemeinde Egelsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 c „Gewerbepark Mühl-

loh“ (Abb. 1). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen im Bereich der derzeit überwiegend

landwirtschaftlich genutzten Flächen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung

eines Gewerbeparks für produzierendes Gewerbe und distributionsaffine Warenwirtschaftsbetriebe

mit Logistikimmobilien in Flugplatznähe östlich der Hans-Fleissner-Straße geschaffen werden.

Das vorliegende Gutachten verfolgt die in diesem Zusammenhang geforderte Überprüfung, ob durch

die geplante Nutzung geschützte Arten betroffen sind. Gegebenenfalls ist sicherzustellen, dass durch

geeignete Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG eintreten.

Der Bericht liefert Aussagen zur angetroffenen Fauna, deren artenschutzrechtlichem Status und hebt

wichtige Strukturelemente im Planungsraum hervor. Quantifizierende Aussagen zu notwendigen Ver-

meidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind in den Prüfbögen festgelegt.

Hinweis: Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Kompensation für die Zauneidechse so angepasst,

dass diese die örtlichen Gegebenheiten in die Planung stärker einbezieht. Alle Änderungen und Ergän-

zungen sind an den entsprechenden Stellen im Bericht kursiv dargestellt.

Abb. 1: Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde

Egelsbach (Bildquelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

aus natureg-hessen.de, 10/2017).

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 1 Einleitung

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Situation

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich südwestlich der bebauten Ortslage von Egels-

bach. Nördlich, östlich und westlich des Plangebietes schließen sich überwiegend landwirtschaftlich

genutzte Flächen an, wobei direkt östlich die viergleisige Eisenbahnstrecke Frankfurt – Darmstadt ver-

läuft. Nach Süden und Südosten grenzen die Flächen des Verkehrslandeplatzes Egelsbach an das Plan-

gebiet. Das Plangebiet wird derzeit vor allem durch eine große Ackerfläche und eine schmale Grün-

landfläche geprägt und weist im Norden und Osten einzelne Laubgehölze auf. Die Größe des Plange-

bietes beträgt insgesamt rd. 5,9 ha.

Aus der Lage und der Verkehrssituation resultiert ein erkennbares und standortbedingt unterschiedli-

ches Störungsniveau (Lärm- und Lichtemissionen, Bewegungen). Im gesamten Eingriffsbereich sind Ge-

wöhnungseffekte anzunehmen.

Planungen

Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Plangebietes entsprechend der in diesem Bereich vorge-

sehenen Nutzungen überwiegend Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von

GRZ = 0,8 sowie einer Baumassenzahl von BMZ = 8,0 fest, sodass auch größere Hallenbauten eindeutig

erfasst und das Maß der baulichen Nutzung hinreichend gesteuert werden kann. Die maximal zulässige

Gebäudeoberkante wird auf ein Maß von OKGeb = 131,0 m ü.NHN begrenzt (Stand: Vorentwurf 08/17).

Zur Ein- und Durchgrünung des Plangebietes trifft der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b

BauGB Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, zur Begrü-

nung der Grundstücksfreiflächen und zur Anpflanzung von Laubbäumen. Darüber hinaus wird im nörd-

lichen Bereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gehölzstreifen und Extensivgrün-

land“ und im südlichen Bereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gewässerrand-

streifen“ festgesetzt.

Insgesamt sind durch die Festsetzungen Auswirkungen auf die Tierwelt denkbar. Als Resultat der Vor-

auswahl (vgl. Kap. 2.1.2.1.) weist das Plangebiet unter Berücksichtigung der räumlichen Lage und der

Habitatausstattung Qualitäten als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Reptilien auf. Infolge des-

sen ergibt sich die Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesna-

turschutzgesetz (BNatSchG).

1.2 Rechtliche Grundlagen

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzrichtlinie (V-RL) gehören zu den zent-

ralen Beiträgen der Europäischen Union zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel

besteht darin, die FFH-Arten sowie alle europäischen Vogelarten in einem günstigen Erhaltungszu-

stand zu bewahren, beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu

erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: das

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1 Einleitung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Der Arten-

schutz stellt damit neben den flächenbezogenen Schutzinstrumenten des Schutzgebietssystems NA-

TURA 2000 ein eigenständiges zweites Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrecht-

lichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den

Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV, bezie-

hungsweise gemäß Art. 5 V-RL für alle europäischen Vogelarten. Anders als das Schutzgebietssystem

NATURA 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend überall dort, wo die betref-

fende Art vorkommt.

Entsprechend der Definition in § 7 BNatSchG sind bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung die folgen-

den Kategorien zu berücksichtigen:

• besonders geschützte Arten

• streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten

• europäische Vogelarten

Aus Sicht der Planungspraxis lässt sich ein derart umfangreiches Artenspektrum bei einem Planungs-

verfahren jedoch nicht sinnvoll bewältigen. Im Zuge der Änderung des BNatSchGs wurden die nur na-

tional besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zu-

lassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 BNatSchG). Die Belange der national geschützten Arten

werden prinzipiell im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt. Ausnahmen von dieser Regel gelten

im vorliegenden Fall für Vogelarten, deren Erhaltungszustand gemäß der Bewertung (Vogelampel) der

Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland mindestens als „ungünstig bis

unzureichend“ (gelb) oder schlechter (rot) geführt werden.

1.2.1 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG

§ 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift des Artenschutzes, die für die besonders und die streng ge-

schützten Arten unterschiedliche Verbote von Beeinträchtigungen beinhaltet.

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine

erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popu-

lation einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 1 Einleitung

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4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die

nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für

Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach

Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelar-

ten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufge-

führt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchti-

gung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnah-

men das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant er-

höht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist,

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung

oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder

ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere

vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-

störung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen un-

vermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Ein-

griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang

weiterhin erfüllt wird.

Gerade im Hinblick auf das oftmals schwer zu fassende „Störungsverbot“ Art. 12 Abs. 1 b) FFH-RL ist

damit klar, dass Störungen nur dann artenschutzrechtlich relevant sind, wenn sie an den Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten erfolgen bzw. sich auf deren Funktion auswirken.

Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zuge-

lassen werden. Gründe hierfür sind:

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirt-

schaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende

Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

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1 Einleitung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Ver-

teidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf

die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-

cher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und

sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert. Sofern in Bezug auf eine

oder mehrere Arten erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine Befreiung nach § 67

BNatSchG erforderlich. Die Betroffenheit von Arten im Sinne des § 44 wird anhand der artenschutz-

rechtlichen Prüfung dokumentiert.

1.2.2 Befreiung nach § 67 BNatSchG

Der § 67 BNatSchG regelt die Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG. „Von den Verboten des

§ 44 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen verse-

hen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Natur-

schutz gewährt“.

Aufgabe der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Klärung der Frage, ob von der Planung – unabhän-

gig von allgemeinen Eingriffen in Natur und Landschaft – besonders oder streng geschützte Tier- und

Pflanzenarten im Sinne des § 44 BNatSchG betroffen werden, welche Beeinträchtigungen für die ge-

schützten Arten zu erwarten sind, und ob sich für bestimmte Arten das Erfordernis und die Möglichkeit

für eine Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt.

Die vorliegende Prüfung erfolgt somit auf der Grundlage von § 44 Abs. BNatSchG unter besonderer

Berücksichtigung der FFH-RL.

1.3 Methodik

Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen erfolgt entsprechend dem Leit-

faden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (HMUELV 2011). Zur Ermittlung der artenschutz-

rechtlichen Wirkungen des Vorhabens wird eine 3-stufige Vorgehensweise gewählt:

Stufe I: Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens

Es werden die Wirkfaktoren des Vorhabens ermittelt und der erforderliche Untersuchungsrahmen

festgelegt.

Stufe II: Prüfung der Verbotstatbestände und Vermeidung von Beeinträchtigungen

Die artenschutzrechtlich relevanten Arten im Untersuchungsgebiet mit einer potenziellen Betroffen-

heit (Konfliktarten) werden zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. Dazu

werden diese Arten des Untersuchungsgebietes im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung mittels der

Prüfprotokolle (vgl. Anhang) einer Einzelfallprüfung unterzogen. Es werden Maßnahmen entwickelt,

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 1 Einleitung

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die als Vermeidungsmaßnahmen (z.B. in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) geeignet

sind, eine artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. Für Vo-

gelarten, deren Erhaltungszustand in der sogenannten Ampelliste für hessische Brutvögel landesweit

mit „grün“ (günstig) bewertet wurde, erfolgt eine vereinfachte Prüfung in tabellarischer Form.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

Wenn erhebliche artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erwarten und diese durch Ver-

meidungsmaßnahmen nicht zu umgehen sind, ist zu prüfen, ob gem. § 45 BNatSchG eine Ausnahme

von den Verboten des § 44 BNatSchG möglich ist. Voraussetzung für eine Ausnahme sind zwingende

Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses sowie das Fehlen zumutbarer Alternativen bei gleich-

zeitiger Sicherung des Erhaltungszustandes der Population einer Art. Dieses Prüfverfahren ist in die

Art-für-Art-Betrachtung mittels der Prüfprotokolle integriert.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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2 Artenschutzrechtliche Betrachtung des Vorhabens

2.1 Stufe I: Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens

2.1.1 Ermittlung der Wirkfaktoren

Als mögliche Wirkfaktoren sind zunächst Veränderungen anzunehmen, die zu Habitatverlusten in den

jeweils betroffenen Bereichen führen. Daraus ergeben sich primär ein Verlust von Fläche, von Bäumen

und Gehölzstrukturen und somit von potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Sekundär sind Stö-

rungen der Fauna durch baubedingte, anlagenbedingte und betriebsbedingte Lärm- und Lichtemissio-

nen und Bewegungen zu erwarten.

Tab. 1: Potentielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde

Egelsbach.

Anlage- und betriebsbedingte Einflüsse auf das Umfeld sind durch das geplante Vorhaben und deren

Anlagenteile für planungsrelevante Arten mit entsprechender Sensibilität in an den Planungsraum an-

grenzenden Bereichen denkbar. Im Planungsraum ist derzeit insbesondere durch Straßen- und Flug-

verkehr eine erkennbare Störungsintensität durch Lärm, Licht und Bewegungen und durch die land-

wirtschaftliche Nutzung eine moderate Störungsintensität festzustellen. Das Störungsniveau wird

durch die Planungen verstärkt werden.

Die potentielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann sich daher aus der mit dem Vorhaben

einhergehenden Abwertung der vorhandenen Lebensraumtypen mit einem Verlust von Ruhe- und

Fortpflanzungsstätten, direkten Wirkungen auf Individuen (Tötung, Verletzen) sowie im geringen

Maße der Auslösung von Effektdistanzen durch baubedingte Verkehrs- und Personenbewegungen mit

Maßnahme Wirkfaktor mögliche Auswirkung

baubedingt

Bauphase von

• Gebäuden

• Verkehrsflächen

• weiterer Infrastruktur

• Bodenverdichtung, Bodenabtrag

und Veränderung des natürlichen

Bodenaufbaus und Bewuchs

• Rodung von Bäumen und Gehölzen

• Lebensraumverlust und -degeneration

• ggf. Verlust von Ruhe- und

Fortpflanzungsstätten

• ggf. Tötung oder Verletzen von Individuen

Baustellenbetrieb • Lärmemissionen durch den

Baubetrieb

• Personenbewegungen

• stoffliche Emissionen (z.B. Staub)

durch den Baubetrieb

• Störung der Tierwelt

anlagebedingt

• Gewerbegebiet

• Verkehrsflächen

• weitere Infrastruktur (Stellplätze

usw.)

• Bodenverdichtung, Bodenabtrag

und Veränderung des natürlichen

Bodenaufbaus und Bewuchs (inkl.

Bäume und Gehölze).

• Lebensraumverlust und -degeneration

• ggf. Verlust von Ruhe- und

Fortpflanzungsstätten

• ggf. Veränderung der Habitateignung

betriebsbedingt

• Gewerbegebiet

• Verkehrsflächen

• weitere Infrastruktur (Stellplätze

usw.)

• Lärmemissionen

• Personenbewegungen

• zusätzliche Lichtemissionen

• zusätzliche stoffliche Emissionen

(Abgase, Staub)

• Lebensraumverlust und -degeneration

• ggf. Verlust von Ruhe- und

Fortpflanzungsstätten

• ggf. Veränderung der Habitateignung

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

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resultierenden Lärm- und Lichtemissionen ergeben. Zudem sind anlage- und betriebsbedingte Wirkun-

gen denkbar. Insgesamt können die in Tabelle 1 dargestellten Wirkfaktoren mit den entsprechenden

Auswirkungen differenziert werden.

2.1.2 Datenbasis der Artnachweise

Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich relevanten Artengrup-

pen, die aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen und der Art der Eingriffswirkung als sinn-

voll erachtet wurden.

2.1.2.1 Vorauswahlen der potentiell betroffenen artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen

Fledermäuse

Im Planungsraum kommen Strukturen vor, die als Quartier geeignet wären. Hierzu sind beispielsweise

Bäume zu rechnen, die Spaltenquartiere aufweisen könnten. Fledermäuse können durch die Flächen-

inanspruchnahme in ihren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten direkt betroffen werden. Hierdurch kön-

nen Verluste von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und eine Tötung von Individuen im Vorfeld nicht

ausgeschlossen werden.

Fledermäuse reagieren durch die nachtaktive Lebensweise zwar meist unempfindlich gegenüber Stö-

rungen. Auf den Verlust von wichtigen Jagdrevieren sowie gegenüber dem Verbauen von Transferrou-

ten reagieren Fledermäuse jedoch oft sensibel. Somit können derartige Eingriffe zu erheblichen Stö-

rungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) führen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) ist möglich.

Die Fledermäuse stellen eine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Sonstige Säugetiere

In Hessen kommen (außer den Fledermäusen) sechs Säugetierarten vor, die im Anhang IV der FFH-

Richtlinie genannt werden. Regelmäßige Vorkommen weisen Biber, Feldhamster, Wildkatze, Hasel-

maus auf, zeitweise werden zudem Luchs und Wolf angetroffen.

Aufgrund der geographischen Lage, der vorhandenen Habitatstrukturen und den artspezifischen öko-

logischen Ansprüchen ist im Plangebiet sowie dessen Umfeld das Vorkommen der Haselmaus möglich.

Weitere Arten sind im Plangebiet sowie dessen Umfeld Vorkommen auszuschließen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Haselmaus stellt eine potentiell betroffene Art dar.

Vögel

Im Gebiet kommen Strukturen vor, die als Brut- und Nahrungsraum geeignet sind. Vögel können durch

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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die Flächeninanspruchnahme in ihren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten betroffen werden. Hierdurch

können Verluste von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und eine Tötung von Individuen nicht ausge-

schlossen werden.

Daneben ist das Auftreten von störungsempfindlichen Arten möglich. Relevante Beeinträchtigungen

sind daher nicht auszuschließen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Vögel stellen eine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Reptilien

In Hessen kommen sechs Reptilienarten vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt werden. Re-

gelmäßige Vorkommen weisen Schlingnatter, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Smaragdeidechse,

Mauereidechse und Äskulapnatter auf.

Aufgrund der geographischen Lage, der im Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen und den artspe-

zifischen ökologischen Ansprüchen ist im Plangebiet das Vorkommen der Zauneidechse nicht auszu-

schließen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) ist möglich.

Die Reptilien stellen eine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Amphibien

In Hessen kommen zehn Amphibienarten vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt werden.

Regelmäßige Vorkommen weisen Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte,

Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch auf.

Aufgrund der geographischen Lage, der im Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen und den artspe-

zifischen ökologischen Ansprüchen ist im Plangebiet das Vorkommen von Amphibien möglich.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Amphibien stellen eine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Käfer

In Hessen kommen drei Käferarten vor, die im Anhang II bzw. IV der FFH-Richtlinie genannt werden.

Regelmäßige Vorkommen weisen Heldbock, Hirschkäfer und Eremit auf.

Aufgrund der geographischen Lage, der vorhandenen Habitatstrukturen und den artspezifischen öko-

logischen Ansprüchen sind im Geltungsraum Vorkommen dieser Arten auszuschließen.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

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Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.

Die Käfer stellen keine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Libellen

In Hessen kommen vier Libellenarten vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt werden. Regel-

mäßige Vorkommen weisen Asiatische Keiljungfer, Zierliche Moosjungfer, Große Moosjungfer und

Grüne Keiljungfer auf.

Aufgrund der geographischen Lage, der vorhandenen Habitatstrukturen und den artspezifischen öko-

logischen Ansprüchen sind im Plangebiet sowie dessen Umfeld das Vorkommen dieser Arten auszu-

schließen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.

Die Libellen stellen keine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Schmetterlinge

In Hessen kommen sieben Schmetterlingsarten vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt wer-

den. Regelmäßige Vorkommen weisen Skabiosen-Scheckenfalter, Haarstrang-Wurzeleule, Blauschil-

lernder Feuerfalter, Quendel-Ameisenbläuling, Dunkler und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling,

Schwarzer Apollo, Nachtkerzenschwärmer auf.

Aufgrund der geographischen Lage, der vorhandenen Habitatstrukturen und den artspezifischen öko-

logischen Ansprüchen ist im Plangebiet sowie dessen Umfeld das Vorkommen von relevanten Schmet-

terlingsarten insbesondere Maculinea-Arten (Wiesenknopf-Ameisenbläulinge) aufgrund des Fehlens

des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis) als obligate Futterpflanze nicht möglich.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.

Die Schmetterlinge stellen keine potentiell betroffene Artengruppe dar.

Heuschrecken

In Deutschland kommen elf Heuschreckenarten vor, die streng geschützt sind.

Aufgrund der geographischen Lage, der vorhandenen Habitatstrukturen und den artspezifischen öko-

logischen Ansprüchen sind im Plangebiet sowie dessen Umfeld das Vorkommen dieser Arten auszu-

schließen.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.

Die Heuschrecken stellen keine potentiell betroffene Artengruppe dar.

2.1.3 Vögel

Da wildlebende Vogelarten sämtlich besonders geschützt, einige auch streng geschützt sind und ge-

mäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nachgewiesen werden muss, dass die ökologische Funktion der von Bau-

vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin er-

füllt wird, muss die Avifauna besonders berücksichtigt werden.

2.1.3.1 Methode

Die Aufnahme der Vogelarten erfolgte akustisch und visuell. Zur Erfassung der Reviervögel und der

Nahrungsgäste wurden im Zeitraum von Juni bis August 2015 fünf Begehungen durchgeführt, bei de-

nen die Revierpaare der vorkommenden Arten an Hand singender Männchen erfasst wurden (Tab.2).

Als Reviere zählten nur die Teile, in denen ein Paar mehrmals festgestellt wurde. Außerdem konnten

einige direkte Brutnachweise durch fütternde Altvögel, Warnverhalten bzw. eben flügge gewordene

Jungvögel nachgewiesen werden.

Tab. 2: Begehungen zur Erfassung der Avifauna.

2.1.3.2 Ergebnisse

a) Reviervögel

Im Rahmen der Untersuchungen konnten im Planungsraum sowie im Umfeld 15 Arten mit 31 Revieren

als Reviervögel identifiziert werden (Tab. 3, Abb. 2).

Im südlichen Umfeld (Randbereich zum Flugplatzgelände) konnte der Neuntöter (Lanius collurio) als

streng geschützte Vogelart (BArtSchV) und Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie festgestellt

werden. Der Neuntöter wurde reproduzierend mit drei Jungvögeln festgestellt. Der Revierschwer-

punkt lag im Bereich der Gehölze auf dem Gelände des Flugplatzes.

Feldsperling (Passer montanus), Goldammer (Emberiza citrinella) und Haussperling (Passer domesti-

cus) kommen als Arten mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb)

vor. Bei den weiteren festgestellten und vorkommenden Arten handelt es sich um weit verbreitete

Vogelarten mit nur geringem Gefährdungspotential, die zudem weder in der Roten Liste Deutschlands

noch der des Landes Hessen geführt werden (Tab. 3).

Begehungen Termin Info

1. Begehung 02.06.2015 Reviervögel und Nahrungsgäste

2. Begehung 12.06.2015 Reviervögel und Nahrungsgäste

3. Begehung 04.07.2015 Reviervögel und Nahrungsgäste

4. Begehung 18.07.2015 Reviervögel und Nahrungsgäste

5. Begehung 05.08.2015 Reviervögel und Nahrungsgäste

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Abb.2 : Reviervogelarten im Planungsraum 2015 (Bildquelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus natureg-hessen.de, 10/2017).

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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Weitere typische Arten des Offenlands wie beispielsweise Feldlerche, Rebhuhn oder Wachtel wurden

nicht nachgewiesen. Ebenso konnte keine Hinweise aus das Vorkommen des Neuntöters oder des

Raubwürgers in den angrenzenden dornenreichen Gehölzsäumen festgestellt werden. Zudem konnten

keine Horste von Greifvögeln oder Vorkommen von Eulen festgestellt werden.

Abbildung 2 stellt die am Standort vorgefundenen Vogelarten kartographisch dar. Entsprechend der

Methodik geben die Punkte das Zentrum des angenommenen Reviers an.

Tab. 3: Reviervögel der Untersuchung 2015 mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Gefährdungssi-

tuation (Rote Liste, Vogelampel). Angaben nach HGON & STAATL. VOGELSCHUTZWARTE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND

SAARLAND (2016) und GRÜNEBERG ET AL. (2015).

b) Nahrungsgäste

Neben den Reviervögeln wurden elf weitere Vogelarten nachgewiesen, die den Planungsraum und an-

grenzende Bereiche als Nahrungsgäste besuchen (Tab. 4, Abb. 3). Hierbei konnten mit Mäusebussard

(Buteo buteo) und Turmfalke (Falco tinnunculus) zwei streng geschützte Vogelarten (BArtSchV) festge-

stellt werden. Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie wurden nicht beobachtet.

Der Erhaltungszustand von Haussperling (Passer montanus), Mauersegler (Apus apus), Rauchschwalbe

(Hirundo rustica), Stieglitz (Carduelis carduelis) und Wacholderdrossel (Turdus pilaris) wird aktuell in

Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb), der des Bluthänflings (Carduelis cannabina)

als ungünstig bis schlecht (Vogelampel: rot) bewertet (Tab. 4).

Schutz Rote Liste

Erhaltungs-

zustand

Trivialname Art Kürzel Reviere EU national D Hessen Hessen

Amsel Turdus merula A 4 - - § - - +

Dorngrasmücke Syvia communis Dg 2 - - § - - +

Feldsperling Passer montanus Fe 3 - - § V V o

Goldammer Emberiza citrinella G 2 - - § V V o

Grünfink Carduelis chloris Gf 2 - - § - - +

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr 1 - - § - - +

Haussperling Passer domesticus H 2 - - § V V o

Kohlmeise Parus major K 2 - - § - - +

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg 3 - - § - - +

Nachtigall Luscinia megarhynchos N 2 - - § - - +

Neuntöter Lanius collurio Nt 1 - I §§ - V o

Rotkehlchen Erithacus rubecula R 2 - - § - - +

Singdrossel Turdus plilimelos Sd 1 - - § - - +

Sumpfmeise Parus palustris Sum 2 - - § - - +

Zilzalp Phylloscopus collybita Zi 2 - - § - - +

I = Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 der Vogelschutzrichtlinie

BArtSchVO: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

V = Vorwarnliste 3 = gefährdet 2 = stark gefährdet 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht 0 = Bestand erloschen

+ = günstig o = ungünstig bis unzureichend - = unzureichend bis schlecht n.b. = nicht bewertet

! = hohe verantwortung (Hessen) !! = sehr hohe Verantwortung !!! = extrem hohe Verantwortung

besondere

Verant-

wortung

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Abb. 3: Nahrungsgäste im Planungsraum 2015 (Bildquelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus natureg-hessen.de, 10/2017).

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Tab. 4: Nahrungsgäste mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste, Vo-

gelampel). Angaben nach HGON & STAATL. VOGELSCHUTZWARTE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2016), GRÜNE-

BERG ET AL. (2015).und HÜPPOP ET AL. (2013).

2.1.3.3 Faunistische Bewertungen

Hinsichtlich der Reviervogelarten ist der Planungsraum als Übergang eines siedlungsnahen Habitats zu

einem Habitat der offenen Landschaft mit der zu erwartenden Avifauna anzusehen. Generell stellt sich

der Geltungsbereich selbst als verhältnismäßig artenarm dar. Aufgewertet wird der Geltungsbereich

durch die Gehölzstreifen am südlichen und nordöstlichen Rand sowie entlang der Bahnlinie. Wertge-

bend sind das Vorkommen von Feld- und Haussperling, Goldammer und Neuntöter, die jedoch alle in

unbeanspruchten Randbereichen oder im Umfeld des Geltungsbereichs festgestellt wurden.

Die angetroffenen Nahrungsgäste entsprechen dem zu erwartenden Spektrum, wobei mit den Greif-

vögeln Mäusebussard und Turmfalke streng geschützte Vogelarten den Planungsraum als Jagdraum

nutzen.

Feldsperling, Goldammer, Haussperling und Neuntöter weisen jeweils Revierschwerpunkte außerhalb

des geplanten Eingriffsbereichs oder des Geltungsbereichs auf und werden somit durch die Planung

nicht direkt und durch die geringe Störanfälligkeit auch nicht indirekt betroffen. Positiv wirkt sich in

diesem Zusammenhang der geplante Erhalt des südlichen Laubgehölzsaums zum Flugplatzgelände aus.

Konflikte können daher ausgeschlossen werden.

Der Planungsraum und dessen Umfeld stellt für Greifvögel ein regelmäßig frequentiertes Jagd- und

Nahrungsrevier dar. Durch die landwirtschaftliche Nutzung finden die Arten günstige Bedingungen mit

einem ausreichenden Angebot an Beutetieren vor. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass

Schutz Rote Liste

Erhaltungs-

zustand

Trivialname Art Kürzel EU national D Hessen Zugvögel Hessen

Bluthänfling Carduelis cannabina Hä !! - § 3 3 - -

Elster Pica pica E - - § - - n.b. +

Haussperling Passer domesticus H - - § V V - o

Mauersegler Apus apus Ms - - § V 3 - o

Mäusebussard Buteo buteo Mb - - §§ - - - +

Rabenkrähe Corvus corone Rk - - § - - - +

Rauchschwalbe Hirundo rustica Rs - - § 3 3 - o

Ringeltaube Columba palumbus Rt - - § - - - +

Star Sturnus vulgaris S - - § V - - +

Stieglitz Carduelis carduelis Sti - - § - V - o

Turmfalke Falco tinnunculus Tf - - §§ - - - +

Wacholderdrossel Turdus pilaris Wd - - § - - - o

I = Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 der Vogelschutzrichtlinie

BArtSchVO: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

V = Vorwarnliste 3 = gefährdet 2 = stark gefährdet 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht 0 = Bestand erloschen

+ = günstig o = ungünstig bis unzureichend - = unzureichend bis schlecht GF = Gefangenschaftsflüchtling

! = hohe verantwortung (Hessen) !! = sehr hohe Verantwortung !!! = extrem hohe Verantwortung

besondere

Verant-

wortung

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die festgestellten Greifvögel nur eine lose Bindung an den Planungsraum aufweisen und ggf. auf Alter-

nativflächen in der Umgebung ausweichen. Entsprechende geeignete Strukturen kommen im Umfeld

des Planungsraums regelmäßig vor. Daher ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung der Arten zu

rechnen.

Bluthänfling und Stieglitz nutzen die Ackerfläche als Nahrungshabitat. Hierbei werden besonders aus-

samende Ackerwildkräuter aufgesucht. Durch die jährlich wechselnden Bedingungen weisen beide Ar-

ten jedoch nur eine lose Bindung an den Planungsraum auf und weichen ggf. auf Alternativflächen in

der Umgebung aus. Entsprechende geeignete Strukturen kommen im Umfeld des Planungsraums re-

gelmäßig vor. Daher ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung der Arten zu rechnen.

Die im Planungsraum als Nahrungsgäste auftretenden Arten Mauersegler und Rauchschwalbe stellen

synanthrope Luftjäger dar, die an Störungen gut angepasst sind. Zudem zeigen diese Arten bei Jagd-

flügen nur eine lose Bindung an den Planungsraum, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu

erwarten sind.

Durch die Lage und den standortspezifisch zu erwartenden regelmäßigen Störungen durch den Ver-

kehr besteht keine besondere Eignung als Rastplatz während des Vogelzugs.

Lärmemissionen sowie sonstige Störungen während eventueller Bauzeiten führen meist zu vorüberge-

henden Beeinträchtigungen der Fauna. Die bauzeitliche Verdrängung ist somit oft nur kurzfristig und

klingt nach Abschluss der Baumaßnahme ab.

Zur detaillierteren Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen des Baugebiets werden die rele-

vanten Vogelarten im Zuge der artenschutzrechtlichen Betrachtung näher betrachtet. Die Schwer-

punkte liegen hier auf Feldsperling, Goldammer, Haussperling und Neuntöter.

2.1.4 Fledermäuse

Da alle Fledermausarten zu den nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG streng geschütz-

ten Tierarten zählen, müssen deren Belange bei Eingriffsplanungen gemäß § 13ff des BNatSchG und

wegen den allgemeinen Vorgaben des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG besonders berücksichtigt

werden.

2.1.4.1 Methoden

Die Feldbestimmung und systematische Erfassung von Fledermausvorkommen mit Hilfe von Detekto-

ren wurde seit Beginn der 1980er Jahre zunehmend verbessert. Heute nimmt die Detektorarbeit in der

Erfassung von Fledermausvorkommen eine zentrale Rolle ein. Als Grundlage dienen neben der exakten

Beschreibung der Rufsequenzen unter bestimmten Verhaltenssituationen, die Weiterentwicklung der

Aufnahme- und Analysetechniken sowie die methodische Weiterentwicklung der systematischen Er-

fassung und Bewertung von Fledermausvorkommen in der Landschaft.

Im Untersuchungsgebiet wurden drei Detektorbegehungen durchgeführt. Während dieser Begehun-

gen wurde jeder mit dem Detektor wahrnehmbare Ruf protokolliert und verortet. Als Detektor wurde

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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das Modell EM 3+ (Wildlife Acoustics) eingesetzt. Die Feldbestimmung erfolgte nach folgenden Krite-

rien: ● Hauptfrequenz, Klang, Dauer und Pulsrate der Fledermausrufe.

● Größe und Flugverhalten der Fledermaus.

● Allgemeine Kriterien wie Habitat und Erscheinungszeitpunkt.

Ergänzend zu den Detektorbegehungen wurden Untersuchungen mittels Bat-Recordern durchgeführt.

Hierbei wurden die Modelle SONG METER SM2BAT+ der Firma Wildlife Acoustics eingesetzt. Bat-Recor-

der haben den Vorteil, dass sie die Rufe von Fledermäusen über längere Zeiträume automatisch erfas-

sen. Hierdurch werden zufällige Aktivitätsschwankungen ausgeglichen. Gleichzeitig erhöht sich die

Nachweiswahrscheinlichkeit für weniger aktive Arten und für zeitlich begrenzte Vorkommen (z.B.

Transferflüge). Die Auswertung der Aufnahmen wurde mit Hilfe von KALEIDOSCOPE 3.1.0 und SKIBA

(2009) durchgeführt.

Tab.5: Begehungen zur Erfassung von Fledermäusen.

2.1.4.2 Ergebnisse

Im Planungsraum konnten durch die akustische Erfassung vier Fledermausarten nachgewiesen werden

(Tab. 6, Abb. 4). Hierbei handelt es sich um die häufig anzutreffende und synanthrope Zwergfleder-

maus (Pipistrellus pipistrellus), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), den Großen Abendseg-

ler (Nyctalus noctula) und die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus).

Tab. 6: Fledermausarten im Planungsraum, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen Erhaltungszustand.

(Angaben nach KOCK & KUGELSCHAFTER (1996), MEINIG ET.AL. (2009), BfN (2014) und EIONET (2009).

Begehungen Termin Info

1. Begehung 20.07.2015 Detektorbegehung

2. Begehung 28.07.2015 Detektorbegehung

3. Begehung 02.09.2015 Detektorbegehung

Langzeiterfassung 28. - 30.07.2015 Bat-Recorder

Schutz Rote Liste Erhaltungszustand

Trivialname Art EU national D Hessen Hessen D EU

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus IV §§ G 2 + o o

Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV §§ V 3 o o o

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus IV §§ D x o o x

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV §§ - 3 + + +

IV = Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie EG 2006/105 BArtSchVO: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

V = Vorwarnliste 3 = gefährdet 2 = stark gefährdet 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht 0 = Bestand erloschen

D = Daten unzureichend G = Gefährdung anzunehmen

+ = günstig o = ungünstig bis unzureichend - = ungünstig bis schlecht x = nicht bewertet

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Abb. 4: Nachweise der Fledermäuse im Planungsraum im Jahr 2015 (Bildquelle: Hessisches Ministerium für Um-

welt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus natureg-hessen.de, 10/2017).

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Tab. 7: Nachweise der Fledermausarten im Planungsraum im Jahr 2015.

Quartiere

Im geplanten Eingriffsbereich werden Strukturen angetroffen, die als Quartier geeignet sind. Die

Bäume im nördlichen Teil des Geltungsbereichs weisen Baumhöhlen oder Spaltenverstecke auf. Auch

das Laubgehölz am südöstlichen Rand kann entsprechende Strukturen aufweisen.

Unterirdische Strukturen sowie Gebäude mit einer besonderen Eignung als Winterquartier wurden im

Planungsraum nicht festgestellt. Die Eichen und Weiden im nördlichen Teil könnten hingegen auch als

Winterquartier geeignet sein.

Tab. 8: Quartierpräferenzen der Fledermausarten.

Jagdraum

Während besonders die Zwergfledermaus und in geringerem Maße auch die Breitflügelfledermaus den

Planungsraum regelmäßig als Jagdraum nutzten, konnten die Mückenfledermaus und der Große

Abendsegler deutlich seltener und letztere lediglich mit Einzelnachweisen nachgewiesen werden

(Tab. 7). Dies deutet darauf hin, dass der Planungsraum für diese Arten eine untergeordnete Rolle als

Jagdrevier darstellt.

Transferrouten

Regelmäßig frequentierte Transferrouten zwischen verschiedenen Quartieren, verschiedenen Jagd-

Detektor Bat-Recorder (28.-30.07.2015)

Trivialname Art 20.07.15 26.08.15 02.09.15 Rec I

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus - I E I

Großer Abendsegler Nyctalus noctula - - E -

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus I E - -

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus II II II II

Häufigkeit

E = Einzelnachweis (evtl. Transfer) I = sporadisch jagend II = regelmäßig jagend

Trivialname wissenschaftl. Name Sommerquartier Wochenstube Winterquartier

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Giebelbereich von

Gebäuden, Schlössern,

Kirchen, in Gebäude-

spalten und hinter

Fensterläden

wie Sommerquartier vorwiegend in

Gebäuden, aber auch

Baum- und Felshöhlen,

Gesteinsspalten,

Stollen und Geröll

Großer Abendsegler Nyctalus noctula meist Baumhöhlen und

Nistkästen

wie Sommerquartier Baumhöhlen (fast nie

in Hessen)

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden),

Bäume (Ritzen und

hinter Borke)

Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden)

Stollen, Höhlen,

Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden)

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden),

Bäume (Ritzen und

hinter Borke)

Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden)

Stollen, Höhlen,

Gebäude (Spalten,

Ritze, hinter Fassaden)

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

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räumen oder Quartier und Jagdraum konnten trotz gezielter Nachsuche und günstiger Voraussetzun-

gen (lineare Strukturen, wie Wege sowie Baum- und Gehölzreihen) nicht nachgewiesen werden. Ge-

nerell könnten der nördliche und der südliche Laubgehölzsaum sowie die Gehölze entlang der Bahnli-

nie jedoch als „Korridore“ bzw. „Wegmarken“ dienen.

2.1.4.3 Faunistische Bewertung

Jagdgebiete und Transferraum

Für Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus hat das Planungsgebiet eine Bedeutung als Nah-

rungsraum. Dies verdeutlicht das regelmäßige Vorkommen der Arten. Die Beobachtungen zeigen zu-

dem, dass die Arten den Untersuchungsraum über längere Zeiträume als Jagdraum nutzen. Insgesamt

ist festzustellen, dass die geplante Umnutzung des Gebiets keine nachhaltigen Wirkungen auf das Vor-

kommen der Zwergfledermaus haben wird. Der Verlust von Leitstrukturen bzw. Änderungen im Um-

feld werden von der Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus schnell kompensiert. Der zu erwar-

tende Verlust von Jagdraum ist wegen der geringen Größe als unerheblich einzustufen und wird zudem

von den ubiquitären Arten durch den Erhalt der Laubgehölze im Geltungsbereich abgepuffert.

Der Große Abendsegler zeigt wie die Mückenfledermaus in der Erhebung nur eine schwache Bindung

an den Planungsraum.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Transferrouten zwischen Quartier und Jagdraum ist ebenfalls

nicht zu erwarten. Die geplanten Straßen, Wege und Häuserfluchten folgen überwiegend den beste-

henden Habitatstrukturen und werden diese ggf. ersetzen. Zudem werden die Laubgehölzsäume im

Geltungsbereich aller Voraussicht erhalten. Aus den zu erwartenden Veränderungen des Nahrungsha-

bitats können keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände abgeleitet werden, da hierdurch keine

erheblichen Beeinträchtigungen für Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu erwarten sind.

Winterquartiere/Sommerquartiere/Wochenstuben

Im Geltungsbereich werden Strukturen angetroffen, die als Quartier geeignet sind. Explizit die Bäume

im Norden des Geltungsbereichs weisen entsprechende Strukturen auf, die für Arten mit einer Präfe-

renz für Baumhöhlen sowie für Risse und Spalten in der Borke in diesem Bereich geeignet sind (z.B.

Männchenquartiere der Zwergfledermaus). Aus Sicht des Artenschutzes sind diese Bäume zu erhalten.

Im Falle von Eingriffen müssen entsprechend geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnah-

men berücksichtigt werden (vgl. Kap. 2.2.3 Art für Art-Prüfung).

Da Fledermäuse nicht auf besonnte Quartierbäume angewiesen sind und somit auch bei einer mögli-

chen Verschattung von Quartierbäumen keine negativen Wirkungen zu erwarten sind, besteht diesbe-

züglich keine Gefahr eines Eingriffs in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Auch ein erhöhtes Tötungsri-

siko ist nicht gegeben.

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24

Zur detaillierteren Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen werden Breitflügelfledermaus,

Großer, Mückenfledermaus sowie die Zwergfledermaus im Zuge der anschließenden artenschutz-

rechtlichen Überprüfung näher betrachtet.

2.1.5 Haselmaus und andere Bilche

Neben der Haselmaus gehören noch drei weitere Arten zu den heimischen Bilchen (Schlafmäuse, Gli-

ridae). Alle Arten sind derzeit in ihrem Bestand gefährdet. Aus diesem Grund sind Gartenschläfer und

Siebenschläfer nach BArtSchVO besonders geschützt. Haselmaus und Baumschläfer sind sogar streng

geschützt und stellen Arten des Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie [92/43/EWG] dar. Zum

Auffinden von Lebensräumen der Art wurden die vorhandenen Gehölzbereich (Schwerpunkt Hasel)

auf Vorkommen untersucht.

2.1.5.1 Methode

Zur Kartierung der Haselmaus wurden an besonders vielversprechenden Standorten mit einem ausrei-

chenden Angebot von Haselnussgehölzen sogenannte Nesting-Tubes ausgebracht (Abb. 5, 6).

Hierbei handelt es sich um ca. 25 cm lange Röhren, die an einer Seite verschlossen sind. Haselmäuse

und andere Bilche nutzen diese gerne als Zwischenquartiere und legen dort kleine Nester an. Da Ha-

selmäuse tagsüber schlafen, können die Tiere durch eine Kontrolle am Tage leicht erfasst werden. Da-

neben wurden im Planungsraum Nüsse und Kerne gesammelt und auf artspezifische Fraßspuren der

Haselmaus untersucht. Die Bilche wurden im Zeitraum von Juni bis September 2015 untersucht

(Tab. 9). Eine Übersicht der Standorte, an denen am 02.06.2015 Nesting-Tubes installiert wurden, zeigt

Abbildung 5.

Tab. 9: Begehungen zur Erfassung der Haselmaus.

2.1.5.2 Ergebnisse und Faunistische Bewertung

Im Rahmen der Untersuchungen konnten im Planungsraum keine Haselmäuse oder andere Bilche

nachgewiesen werden. Weder der Einsatz der Nesting-Tubes noch die Analyse der aufgesammelten

Kerne und Nüsse lieferten Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Bilchen.

Aufgrund der fehlenden Nachweise ist die Haselmaus in der Artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht

weiter zu berücksichtigen.

Begehungen Termin Info

1. Begehung 02.06.2015 Übersichtsbegehung, Ausbringen von Nesting-Tubes

2. Begehung 04.07.2015 Kontrolle der Nesting-Tubes, Suche nach Freinestern

3. Begehung 18.07.2015 Kontrolle der Nesting-Tubes, Suche nach Freinestern

4. Begehung 05.08.2015 Kontrolle der Nesting-Tubes, Suche nach Freinestern

5. Begehung 03.09.2015 Kontrolle der Nesting-Tubes, Suche nach Freinestern und Nüssen

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Abb. 5: Nesting-Tubes zum Nachweis der Haselmaus im Planungsraum 2015 (Bildquelle: Hessisches Ministerium

für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus natureg-hessen.de, 10/2017)

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

26

Abb. 6: Nesting-Tube (Beispiel).

2.1.6 Reptilien

Viele der heimischen Reptilien sind derzeit in ihrem Bestand gefährdet. Aus diesem Grund sind alle

Reptilienarten nach BArtSchVO bzw. auf europäischer Ebene durch Anhang IV der Fauna-Flora -Habi-

tat-Richtlinie [92/43/EWG] gesetzlich geschützt.

2.1.6.1 Methoden

Zur Kartierung der Reptilien wurden besonders sonnenexponierte Stellen von Juni bis September 2015

untersucht (Tab. 9). Ein Schwerpunkt der Begehungen liegt besonders in den kurzrasigen oder schütter

bewachsenen Bereichen, die an Gehölze, Wege, Grenzstrukturen sowie an das Schotterbett der Bahn-

strecke anschließen. Einerseits findet sich dort eine große Anzahl potentiell guter Unterschlupfmög-

lichkeiten für Reptilien und andererseits nutzen die Tiere vegetationsarme Flächen. Die Begehungen

erfolgten bei jeweils gutem Wetter.

Zur Erhöhung der Nachweiswahrscheinlichkeit wurden Reptilienquadrate (ca. 80 x 80 cm) aus Dach-

pappe eingesetzt. Diese erwärmen sich besonders schnell und bieten den wechselwarmen Tieren be-

sonders gute Bedingungen. Durch die steinähnliche Oberfläche werden diese zudem besonders gerne

angenommen.

Tab. 9: Begehungen zur Erfassung der Reptilien mit Schwerpunkt Zauneidechse.

Begehungen Termin Info

1. Begehung 02.06.2015 Übersichtsbegehung, Ausbringen der Reptilienquadrate

2. Begehung 04.07.2015 Kontrolle und Absuchen von geeigneten Strukturen

3. Begehung 18.07.2015 Kontrolle und Absuchen von geeigneten Strukturen

4. Begehung 05.08.2015 Kontrolle und Absuchen von geeigneten Strukturen

5. Begehung 03.09.2015 Kontrolle und Absuchen von geeigneten Strukturen

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

27

Abb. 7: Reptilien im Planungsraum 2015 (Bildquelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz, aus natureg-hessen.de, 10/2017).

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

28

2.1.6.2 Ergebnisse

Im Rahmen der Untersuchungen konnte im Planungsraum das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta

agilis) nachgewiesen werden. Die Art war regelmäßig und an verschiedenen Standorten des Planungs-

raums anzutreffen (Tab. 10, Abb. 7). Hierzu zählen der bewachsene Straßenrand entlang der Hans-

Fleissner-Straße, der nördliche Grünlandbereich und der Saum am Zaun zum Flugplatzgelände. Inte-

ressanterweise wurden entlang der Bahnstrecke keine Zauneidechsen festgestellt. Es ist dennoch da-

von auszugehen, dass sich auch hier Vorkommen der Zauneidechse befinden und sich das Gesamtvor-

kommen über alle ausreichend besonnten Säume erstreckt. Aufgrund eigener Erfahrungen ist zudem

wahrscheinlich, dass insbesondere das Schotterbett der Bahnstrecke ein ausreichendes Angebot frost-

freier Hohlräume aufweist und somit neben den Gehölzsäumen als wichtiges Überwinterungshabitat

der lokalen Population fungieren könnte.

Die Zauneidechse ist eine FFH-Anhang IV-Art und ist nach BArtSchV streng geschützt.

Tab. 10: Reptilien mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus. Angaben nach KÜHNEL ET AL. (2009) und AGAR & FENA

(2010), BfN (2007) und EIONET (2009).

Problematik zur Bestimmung der Lokalen Population bei der Zauneidechse

Die Bestimmung der planungsrelevanten Lokalen Population ist in der Regel schwierig und soll sich

nach Verteilungsmuster, Sozialstruktur, individuellem Raumanspruch und Mobilität der Arten richten

(LANA 2010). Weiterhin sind artspezifische Ausbreitungsbarrieren festzulegen, das heißt natürliche o-

der anthropogene Migrationsbarrieren, die eine Ausbreitung oder einen Austausch mit anderen Teil-

populationen verhindern und damit die lokale Population begrenzen. Nach GRODDECK (2006) sind ge-

trennte lokale Populationen räumlich mehr als 1000 m voneinander entfernt (oder durch schwer über-

windbare Strukturen, intensives Ackerland, verkehrsreiche Straßen u. ä. getrennt).

LAUFER (2009) beschreibt dies für eine lokale Population der Mauereidechse, deren Merkmale hier mit

denen der Zauneidechse gleichgesetzt werden können. Er nennt folgende Ausbreitungsbarrieren:

Autobahn, Straßen mit > 20.000 Kfz

dichter Wald > 500 m

Feuchtgebiet > 500 m

Siedlungsraum > 500 bis 1000 m

Intensiv genutzter Bereich > 1000 m

Hinsichtlich der vorhandenen Strukturen bedeutet dies, dass sich die lokale Population mit verschie-

denen Kernvorkommen vermutlich entlang der östlich verlaufenden Bahnlinie erstreckt. Durch die

Schutz Rote Liste Erhaltungszustand

Trivialname Art EU national D Hessen Hessen D EU

Zauneidechse Lacerta agilis IV §§ V 3 + o o

IV = Art des Anhang IV, FFH Richtlinie EG 2006/105 [FFH] BArtSchVO: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

V = Vorwarnliste 3 = gefährdet 2 = stark gefährdet 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht 0 = Bestand erloschen

+ = günstig o = ungünstig bis unzureichend - = unzureichend bis schlecht x = nicht bewertet

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29

Nord-Süd-Orientierung ergibt sich für die Zauneidechse ein sich über mehrere Kilometer erstreckender

Korridor, der als Verbindung zwischen verschiedenen Metapopulationen fungieren kann. Es ist daher

anzunehmen, dass sich entlang der Bahnlinie an Standorten mit günstigen Habitatbedingungen wei-

tere Vorkommen befinden, die zur lokalen Population gerechnet werden können. Aufgrund fehlender

Ausbreitungsbarrieren können diese auch verhältnismäßig weit voneinander getrennt sein. Die festge-

stellten Tiere stellen somit sehr wahrscheinlich einen Teil einer deutlich individuenreicheren Lokalpo-

pulation dar.

2.1.6.3 Faunistische Bewertungen

Die Zauneidechse findet derzeit in den Randlagen des Geltungsbereichs günstige Lebensraumbedin-

gungen vor. Besonders die Übergänge von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Feldraine), die Bahn-

strecke mit Schotterbett, der südliche Laubgehölzsaum sowie das Flugplatzgelände dürften als Rück-

zugsräume für die Winterzeit fungieren.

Hinsichtlich der Planung lassen hieraus folgende Aussagen sowie Vermeidungs- und Kompensations-

maßnahmen ableiten:

(a) Der Geltungsbereich stellt in der derzeitigen Ausprägung als Offenlandhabitat mit anschließenden

Gehölzstrukturen einen stellenweise geeigneten Sommerlebensraum für die Zauneidechse dar.

(b) Die lokale Zauneidechsenpopulation ist an Störungen (Verkehr, Spaziergänger, Hunde) angepasst.

Selbst regelmäßige Verluste dürften nur geringfügige Auswirkungen auf die Population zu haben, da

genügend ungestörte Rückzugsbereiche in weniger gefährlichen Randbereichen bestehen. Aufgrund

der angetroffenen Habitatstruktur (Gehölzsäume, Totholz usw.) sind hier auch Fortpflanzungs- und

Überwinterungshabitate der Art anzunehmen. Für die geplanten Baumaßnahmen bedeutet dies

gleichzeitig, dass Störungen möglich sind, diese jedoch nicht über dem jetzigen Niveau einzuordnen

liegen sind.

(c) Übergänge von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Feldraine), die Bahnstrecke mit Schotterbett,

der südliche Laubgehölzsaum sowie das Flugplatzgelände werden von der Zauneidechse sehr wahr-

scheinlich als Überwinterungshabitat genutzt.

(d) Stellenweise kann die geplante Bebauung zu einer Degradierung von Bereiche führen, die von der

Zauneidechse als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten genutzt werden. Hierdurch sind Individuenverluste

möglich. Zur Vermeidung von Tatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG sind daher

Maßnahmen zum Schutz der Reptilienfauna notwendig. Konkrete Abschätzungen zur Umsetzung aller

Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Art-für-Art Prüfung, Prüfbö-

gen).

Zur detaillierteren Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen wird die vorgefundene Zau-

neidechse im Zuge der anschließenden artenschutzrechtlichen Betrachtung näher betrachtet.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

30

Ergänzung: Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird die Anlage eines Steinriegelkom-

plexes im näheren Umfeld in einem Bereich mit Kontakt zur vorhandenen Metapopulation empfohlen.

Hierzu eignen sich zum Beispiel auch Bereiche des Flugplatzes Egelsbachs. Das Ausgleichshabitat muss

alle Lebensraumansprüche der Zauneidechse erfüllen. Neben dem Steinriegelkomplex, der auf einer

Länge von 90 m (oder in drei Teilabschnitte mit einer Länge von jeweils ca. 30 m) bei einer Breite von

8-10 m anzulegen ist (Abb. 8, unter Einbeziehung vorhandener Gehölzstrukturen abweichend), muss

ein ausreichend großer Lebensraum vorhanden sein, der die über die reine Fortpflanzung bzw. Über-

winterung hinausgehenden Anforderungen (z.B. Nahrungsraum) erfüllt und ein Minderung der Stö-

rungsintensität zu gewährleistet. Der Steinriegel dient dazu die Habitatanforderungen (Winterquartier,

Sommerlebensraum und Eiablage) adäquat abzudecken und ein ausreichendes Angebot von exponier-

ten Sonnplätzen zu schaffen. Hierdurch soll auch in Monaten (z.B. April) mit einem niedrigen Sonnen-

stand ein Angebot brauchbarer Sonnplätze sichergestellt werden. Der Aufbau des Steinriegelkomplexes

sollte sich dem Aufbau an der in Abbildung 8 dargestellten Bauweise orientieren. Gegebenenfalls sind

einzelne Elemente den örtlichen Gegebenheiten oder der Verfügbarkeit von lokalen Baumaterialien an-

zupassen. Bereits vorhandene Gehölze sollten in den Steinriegelkomplex integriert werden. Eine erheb-

liche Verschattung des Steinriegelkomplexes ist zu verhindern. Zur Sicherstellung einer möglichst nied-

rigen Vegetation mit einem ausreichenden Angebot von Fehlstellen sind die Flächen möglichst zweimal

jährlich zu mähen.

Abb. 8: Schematischer Aufbau eines Steinriegelkomplexes mit Winterquartier mit Verwallung und integriertem

Eiablagesubstrat. Als Winterquartier dienen frostfrei eingebaute Totholzelemente.

Zeitrahmen: Die Anlage des Steinriegelkomplexes ist theoretisch ganzjährig möglich. Sofern bereits aus-

reichende Umgebungsbedingungen vorhanden sind (z.B. Gehölzsäume sowie Grünland, Grenzstruktu-

ren oder Ruderalflächen als Nahrungshabitat) ist eine Funktionsfähigkeit unmittelbar nach Fertigstel-

lung gegeben. Dies ist durch einen Fachgutachter zu bestätigen.

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31

2.1.7 Amphibien

Viele der heimischen Amphibien sind derzeit in ihrem Bestand gefährdet. Aus diesem Grund sind alle

Amphibien auf nationaler (BNatschG, BArtSchVO) besonders geschützt. Auf europäischer Ebene (Flora-

Fauna-Habitat-Richtlinie [92/43/EWG] der Europäischen Union) sind derzeit zehn Arten gesetzlich

streng geschützt.

2.1.7.1 Methode

Zur Kartierung der Amphibien wurden besonders potentielle Laichhabitate untersucht (Tab. 11). Hier-

für wurden alle permanent oder temporär wasserführenden Bereiche des Untersuchungsgebietes

nach Amphibien abgesucht. Die Erfassungen erfolgten akustisch und visuell.

Tab.11: Begehungen zur Erfassung von Amphibien 2015.

2.1.7.2 Ergebnisse und faunistische Bewertung

Im Rahmen der Untersuchungen konnten im Planungsraum kein Vorkommen von Amphibien nachge-

wiesen werden. Der am südlichen Rand entlang des Zauns zum Flugplatz verlaufende Graben führte

nur nach stärkeren Regenereignissen ausreichend Wasser (Abb. 6), durch den sehr starken Düngerein-

trag und die Verschmutzung ist ein Vorkommen von Amphibien jedoch auszuschließen.

Die Amphibien sind im Rahmen der weiteren Artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht weiter zu be-

rücksichtigen.

2.1.8 Maculinea-Arten

Viele der heimischen Tagfalter sind derzeit in ihrem Bestand gefährdet. Aus diesem Grund sind sehr

viele Tagfalter auf nationaler (BArtSchVO) sowie teils auf internationaler Ebene (Flora-Fauna-Habitat-

Richtlinie [92/43/EWG] der Europäischen Union) geschützt.

2.1.8.1 Methode

Zur Bestandserfassung der Tagfalter wurde der Planungsraum an zwei Terminen begangen (Tab. 12).

Hierzu wurden die Grünlandbereiche nach Vorkommen der Falter und des Großen Wiesenknopfs ge-

zielt abgesucht. Die Begehungen erfolgten zu verschiedenen Uhrzeiten bei jeweils gutem Wetter. Da-

mit sollten eventuelle durch die Art bedingte Unterschiede in der Aktivität der Tiere ausgeglichen wer-

den. Die Falter wurden direkt während der Erfassung im Gelände angesprochen.

Tab. 12: Begehungen zur Erfassung von Maculinea-Arten.

Begehungen Termin Info

1. Begehung 02.06.2015 Suche nach Amphibien

2. Begehung 12.06.2015 Suche nach Amphibien

3. Begehung 04.07.2015 Suche nach Amphibien

Begehungen Termin Info

1. Begehung 04.07.2015 Suche nach aktiven Faltern und Großem Wiesenknopf

2. Begehung 18.07.2015 Suche nach aktiven Faltern und Großem Wiesenknopf

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2.1.8.2 Ergebnisse und Faunistische Bewertung

Im Rahmen der Untersuchungen konnten trotz intensiver Nachsuche und günstiger Bedingungen we-

der im geplanten Eingriffsbereich noch im Umfeld Individuen von Wiesenknopf-Ameisenbläulingen

(Maculinea nausithous, bzw. M teleius) festgestellt werden. Eine aktuelle Reproduktion im Bereich der

geplanten Eingriffsfläche sowie den angrenzenden Bereichen kann aktuell ausgeschlossen werden.

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33

2.2 Stufe II & III: Prüfung von Verbotstatbeständen und Vermeidung von Beeinträchtigungen und

Ausnahmeverfahren

In die Stufe II des Verfahrens wurden folgende Arten der untersuchten Tiergruppen aufgenommen:

a) Vögel

Von den im Rahmen der faunistischen Untersuchungen nachgewiesenen Vogelarten und Nahrungs-

gästen werden als artenschutzrechtlich relevante Arten Feldsperling, Goldammer, Haussperling und

Neuntöter betrachtet. Die nachfolgenden Prüfungen von Verbotstatbeständen, Vermeidung von Be-

einträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren werden aufgrund des unzureichenden bis un-

günstigen bzw. ungünstigen bis schlechten Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb, rot) als ausführliche

Art-für-Art-Prüfung (inkl. Prüfbögen) durchgeführt.

Reviervogelarten und Nahrungsgäste mit günstigem Erhaltungszustand (Vogelampel: „grün“) werden

entsprechend der Vorgabe im Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen in tabellari-

scher Form bearbeitet.

Nahrungsgäste, die nach BArtSchV „streng geschützt“ sind, deren Erhaltungszustand als ungünstig ein-

gestuft wird (Vogelampel: „gelb“) oder die im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie genannt werden,

sind im engeren Sinne nicht artenschutzrechtlich relevant, da im Hinblick auf das oftmals schwer zu

fassende „Störungsverbot“ Art. 12 Abs. 1 b) FFH-RL eine Störung nur dann eintritt, wenn diese an den

Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgt oder sich auf deren Funktion auswirkt. Diese Sachverhalte

sind für Nahrungsgäste nicht eindeutig zuzuordnen. Auf eine Art-für-Art-Prüfung wird daher bei diesen

Arten verzichtet und stattdessen eine tabellarische Bewertung vorgenommen (Kap. 2.2.2).

b) Fledermäuse

Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planungsgebiet Breitflügelfledermaus, Gro-

ßer, Mückenfledermaus sowie die Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Da alle heimischen Fle-

dermausarten, aufgrund deren Status als FFH-Anhang IV-Art bzw. deren strengen Schutzes nach BArt-

SchV zu den artenschutzrechtlich relevanten Arten gerechnet werden müssen, betrachten die nach-

folgenden Schritte die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Beeinträchtigungen

und eventuelle Ausnahmeverfahren. Die Prüfung wird anhand der aktuellen Musterbögen (Stand Juni

2015) als Art-für-Art-Prüfung durchgeführt. Zur besseren Übersicht erläutert eine tabellarische Dar-

stellung die Resultate der Prüfung hinsichtlich der berücksichtigten Prüffaktoren sowie der empfohle-

nen Vermeidungsmaßnahmen.

c) Bilche

Die Haselmaus wurde im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen und ist daher in der weite-

ren Artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht weiter zu berücksichtigen.

d) Reptilien

Es konnte die Zauneidechse als FFH-Anhang IV-Art nachgewiesen werden. Diese Art wird somit zu den

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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artenschutzrechtlich relevanten Arten gerechnet. Die nachfolgenden Schritte betrachten die Prüfun-

gen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmever-

fahren. Die Prüfung wird anhand der aktuellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art-für-Art-Prüfung

durchgeführt. Zur besseren Übersicht erläutert eine tabellarische Darstellung die Resultate der Prü-

fung hinsichtlich der berücksichtigten Prüffaktoren sowie der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen.

e) Amphibien

Aufgrund fehlender Nachweise sind die Amphibien im Rahmen der weiteren Artenschutzrechtlichen

Betrachtung nicht weiter zu berücksichtigen.

f) Maculinea-Arten

Die Arten wurden nicht nachgewiesen und sind im Rahmen der weiteren Artenschutzrechtlichen Be-

trachtung nicht weiter zu berücksichtigen.

2.2.1 Prüfung von Vögeln mit günstigem Erhaltungszustand

Für Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand (Vogelampel: „grün“) sind die Verbotstatbestände in

der Regel letztlich nicht zutreffend, da aufgrund ihrer Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit davon aus-

gegangen werden kann, dass die ökologische Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räum-

lichen Zusammenhang (bezogen auf § 44 Abs.1 Nr.1 und 3 BNatSchG) weiterhin gewahrt wird bzw.

keine Verschlechterung des Erhaltungszustand der lokalen Population eintritt (bezogen auf § 44 Abs.1

Nr.2 BNatSchG). Daher müssen diese häufigen Arten keiner ausführlichen Prüfung unterzogen werden.

Tab. 13: Prüfung der Betroffenheit von Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand (Vogelampel: „grün“).

Trivialname wissenschaftlicher NameStatus

§ 44 Abs.1 (1)

BNatSchG

„Fangen,

Töten,

Verletzen"

§ 44 Abs.1 (2)

BNatSchG

„Erhebliche

Störung"

§ 44 Abs. 1 (3)

BNatSchG

„Zerst. v. Fort-

pflanzungs- und

Ruhestätten"

Erläuterung zur

Betroffenheit

Vermeidungs- bzw.

Kompensations-

Maßnahmen

Amsel Turdus merula R x x x • Möglichkeit der

Zerstörung von

Gelegen und der

Tötung von Tieren

• baubedingte

Störung von

Reviervorkommen

• Von einer Rodung von

Bäumen und Gehölzen

ist während der

Brutzeit (1.03. - 30.09.)

abzusehen.

Dorngrasmücke Syvia communis R x x x wie "Amsel" wie "Amsel"

Elster Pica pica N - - - - -

Grünfink Carduelis chloris R x x x wie "Amsel" wie "Amsel"

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros R - - - nicht im Eingriffsbereich

Kohlmeise Parus major R x x x wie "Amsel" wie "Amsel"

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla R - - - nicht im Eingriffsbereich

Nachtigall Luscinia megarhynchos R - - - nicht im Eingriffsbereich

Rabenkrähe Corvus corone N - - - - -

Ringeltaube Columba palumbus N - - - - -

Rotkehlchen Erithacus rubecula R - - - nicht im Eingriffsbereich

Singdrossel Turdus plilimelos R - - - nicht im Eingriffsbereich

Star Sturnus vulgaris N - - - - -

Sumpfmeise Parus palustris R - - - nicht im Eingriffsbereich

Zilzalp Phylloscopus collybita R - - - nicht im Eingriffsbereich

R = Reviervogel N = Nahrungsgast

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

35

Zur Vermeidung von Eingriffen in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und der damit möglichen Tötung

und Verletzung von Individuen sind generell folgende Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Avifauna

zu beachten:

Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist während der Brutzeit (1. März - 30. Sept.) gemäß

§ 39 BNatSchG und aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern Rodungen in diesem

Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme

durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.

Erhebliche anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Da zudem viele der

potentiell vorkommenden Vogelarten als verhältnismäßig stresstolerant gelten und ein gewisser Stö-

rungspegel auch jetzt schon als gegeben anzusehen ist, dürften bereits Gewöhnungseffekte wirken.

Im Planungsgebiet kann es während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstige Störungen zu

vorübergehenden Beeinträchtigungen der Fauna kommen. Die bauzeitliche Verdrängung der Fauna

durch die temporäre Inanspruchnahme ist jedoch nur kurzfristig und klingt nach Abschluss der Bau-

maßnahme ab. Nachhaltige Beeinträchtigungen sind aufgrund der Verfügbarkeit von Alternativhabita-

ten in der Umgebung nicht zu erwarten.

2.2.2 Tabellarische Prüfung von Nahrungsgästen mit ungünstigem Erhaltungszustand bzw. streng ge-

schützten Arten (BArtSchV)

Nachfolgend ist die Prüfung von Verbotstatbeständen, Vermeidung von Beeinträchtigungen für Nah-

rungsgäste mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb) in tabellari-

scher Form dargestellt (Tab. 14).

Diese Arten sind im engeren Sinne nicht artenschutzrechtlich relevant, da im Hinblick auf das oftmals

schwer zu fassende „Störungsverbot“ Art. 12 Abs. 1 b) FFH-RL eine Störung nur dann eintritt, wenn

diese an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgt oder sich auf deren Funktion auswirkt.

Erhebliche Beeinträchtigungen können für alle Arten aufgrund des ausreichenden Angebots von adä-

quaten Alternativen in der Umgebung und der nur losen Bindung an den Planungsraum ausgeschlossen

werden (vgl. Kap. 2.1.3.3). Auswirkungen auf Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind jeweils nicht zu

erwarten. Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen können ausgeschlossen werden.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

36

Tab. 14: Prüfung der potentiellen Betroffenheit von Nahrungsgästen mit ungünstigem bis unzureichendem Er-haltungszustand (Vogelampel: gelb).

2.2.3 Art für Art-Prüfung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt in diesem Abschnitt eine Zusammenfassung der Ergebnisse

der Prüfungen. Hierfür wird eine tabellarische Form gewählt (Tab. 15). Die Tabelle stellt die Resultate

der einzelnen Prüfschritte, das resultierende Ergebnis zur Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung,

eine kurze Erläuterung zur Betroffenheit sowie mögliche Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene

Ausgleichsmaßnahmen dar. Ausführliche Angaben und Begründungen enthalten die Prüfbögen im An-

hang (Kap. 4).

Vögel

Feldsperling, Goldammer, Haussperling, Neuntöter

Die festgestellten Reviere von Feldsperling, Goldammer, Haussperling und Neuntöter weisen jeweils

Revierschwerpunkte außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs oder des Geltungsbereichs auf und

werden somit durch die Planung nicht direkt betroffen. Durch die geringe Störempfindlichkeit der Ar-

ten und aufgrund der bereits wirkenden Gewöhnungseffekte ist anzunehmen, dass sich die betroffe-

nen Arten an die neue Situation anpassen und den Lebensraum ggf. nach einer bauzeitlichen Verdrän-

gung wieder in Anspruch nehmen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände

nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestät-

ten dieser Arten wurden innerhalb des geplanten Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht

berührt. Die Verbotstatbestände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

Trivialname Art

Status

EU-

VSRL Schutz national

§ 44 Abs.1 (1)

BNatSchG

„Fangen,

Töten,

Verletzen"

§ 44 Abs.1 (2)

BNatSchG

„Erhebliche

Störung"

§ 44 Abs. 1 (3)

BNatSchG

„Zerst. v. Fort-

pflanzungs- und

Ruhestätten"

Erläuterung zur

Betroffenheit

Vermeidungs-

bzw.

Kompensations-

Maßnahmen

Bluthänfling Carduelis cannabina - § - - - lose Habitatbindung;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Haussperling Passer domesticus - § - - - synanthrope Art; findet

weiterhin adäquaten

Nahrungsraum vor.

-

Mauersegler Apus apus - § - - - synanthroper Luftjäger;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Mäusebussard Buteo buteo - §§ - - - lose Habitatbindung;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Rauchschwalbe Hirundo rustica - § - - - synanthroper Luftjäger;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Stieglitz Carduelis carduelis - § - - - lose Habitatbindung;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Turmfalke Falco tinnunculus - § - - - lose Habitatbindung;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

Wacholderdrossel Turdus pilaris - § - - - lose Habitatbindung;

findet weiterhin adäqua-

ten Nahrungsraum vor.

-

I = Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 der Vogelschutzrichtlinie

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

37

BNatSchG) und die damit verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch Beschädigung von Gelegen sind somit nicht möglich.

Allgemeine Störwirkungen

Im Planungsgebiet kann es während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstige Störungen zu

vorübergehenden Beeinträchtigungen von bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Die

bauzeitliche Verdrängung der Fauna durch die temporäre Inanspruchnahme ist jedoch nur kurzfristig

und klingt nach Abschluss der Baumaßnahme ab. Zudem dürften sich aufgrund der Nistplatzwahl in

Siedlungsnähe an Störungen angepasst haben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind auch wegen der

Verfügbarkeit von Alternativhabitaten in der Umgebung nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs.

1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen

sind nicht notwendig. Gleiches gilt für anlagen- und betriebsbedingte Störungen.

Fledermäuse

Jagdgebiete und Transferraum

Für Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus hat das Planungsgebiet eine Bedeutung als Nah-

rungsraum. Dies verdeutlicht das regelmäßige Vorkommen der Arten. Die Beobachtungen zeigen zu-

dem, dass die Arten den Untersuchungsraum über längere Zeiträume als Jagdraum nutzen. Insgesamt

ist festzustellen, dass die geplante Umnutzung des Gebiets keine nachhaltigen Wirkungen auf das Vor-

kommen der Zwergfledermaus haben wird. Der Verlust von Leitstrukturen bzw. Änderungen im Um-

feld werden von der Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus schnell kompensiert. Der zu erwar-

tende Verlust von Jagdraum ist wegen der geringen Größe als unerheblich einzustufen und wird zudem

von den ubiquitären Arten durch den Erhalt der Laubgehölze im Geltungsbereich abgepuffert.

Der Große Abendsegler zeigt wie die Mückenfledermaus in der Erhebung nur eine schwache Bindung

an den Planungsraum.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Transferrouten zwischen Quartier und Jagdraum ist ebenfalls

nicht zu erwarten. Die geplanten Straßen und Wege folgen überwiegend den bestehenden Habi-

tatstrukturen und werden diese ggf. ersetzen. Zudem werden die Laubgehölzsäume im Geltungsbe-

reich aller Voraussicht erhalten. Aus den zu erwartenden Veränderungen des Nahrungshabitats kön-

nen keine artenschutzrechtlichen Verbotsbestände abgeleitet werden, da hierdurch keine erheblichen

Beeinträchtigungen für Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu erwarten sind.

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG können diesbezüglich somit ausgeschlossen

werden.

Winterquartiere/Sommerquartiere/Wochenstuben

Im Geltungsbereich werden Strukturen angetroffen, die als Quartier geeignet sind. Explizit die Bäume

im Norden des Geltungsbereichs weisen entsprechende Strukturen auf, die für Arten mit einer Präfe-

renz für Baumhöhlen sowie für Risse und Spalten in der Borke in diesem Bereich geeignet sind (z.B.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

38

Männchenquartiere der Zwergfledermaus). Aus Sicht des Artenschutzes sind diese Bäume zu erhalten.

Im Falle von Eingriffen müssen entsprechend geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnah-

men berücksichtigt werden (vgl. Kap. 2.2.3 Art für Art-Prüfung).

Durch die ggf. eintretende Beanspruchung (z.B. Baumfällungen) sind Eingriffe in Ruhe- und Fortpflan-

zungsstätten (Sommerquartiere und Wochenstuben) möglich. Somit besteht ein erhöhtes Risiko von

Eingriffen in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und der damit verbundenen Tötung oder Verletzung von

Individuen.

Die Verbotstatbestände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) und die damit verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch die Beschädigung von Quartieren können somit nur bei Einhaltung

der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai

bis 31.Juli) durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Feb. - März bzw. Ende September - Ende

November. Fällarbeiten sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Baube-

gleitung).

Festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der

zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind durch das Anbringen und die re-

gelmäßige Pflege von zwei geeigneten Fledermaus-Nisthöhlen (z.B. Schwegler Fledermaus-

Ganzjahres-Fassadenquartier 1WQ oder ähnlich) zu kompensieren.

Da Fledermäuse nicht auf besonnte Quartierbäume angewiesen sind und somit auch bei einer mögli-

chen Verschattung von Quartierbäumen keine negativen Wirkungen zu erwarten sind, besteht diesbe-

züglich keine Gefahr eines Eingriffs in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Auch ein erhöhtes Tötungsri-

siko ist nicht gegeben.

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden.

Zauneidechse

Aufgrund der Nachweise der Zauneidechse sind Teile des Planungsraums als Fortpflanzungs- und Ru-

hestätte anzusehen. Die festgestellten Vorkommen liegen am südlichen, westlichen und nördlichen

Rand des Geltungsbereichs.

Durch zukünftige Baumaßnahmen kann es zur Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kom-

men. Die Auswirkungen auf die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang sind aufgrund

fehlender Erkenntnisse über weitere Vorkommen und der lokalen Populationsgröße schwierig. Durch

die Abschätzung der potentiell besiedelbaren Fläche mit günstiger Habitatfläche, der Verfügbarkeit

von Ausbreitungskorridoren und der Berücksichtigung von Ausbreitungsbarrieren dürfte sich die lokale

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

39

Population über eine größere Fläche vermutlich mit Verbindung zur östlich angrenzenden Bahnlinie

und darüber hinaus erstrecken. Es ist daher davon auszugehen, dass die betroffenen Tiere im Geltungs-

bereich des Bebauungsplans eine kleinere Teilpopulation einer deutlich größeren lokalen Population

darstellen.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten) und eine damit verbundene Verletzung /Tötung von Individuen (Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie die Störung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten § 44 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG kann nur unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Aus-

gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ausgeschlossen werden. Diese werden als solche konkretisiert:

a) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von

mind. 3000 m². Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage von vier Lesesteinhaufen; Größe ca. 2 m x 4 m.

Anlage von vier Totholzstapeln; Größe 2 m x 4 m (z. B. vorhandenes Astwerk) mit angrenzenden

Sandflächen (Größe 2 m x 5 m, mind. 1 m hoch).

Des Weiteren fördern eine extensive Bewirtschaftung (dreischürige Mahd, Beweidung), eine

Südexposition sowie eine regelmäßige Gehölzentfernung die Erfolgsaussichten der Maßnahme.

Ergänzung: Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird die Anlage eines Steinriegel-

komplexes im näheren Umfeld in einem Bereich mit Kontakt zur vorhandenen Metapopulation emp-

fohlen. Hierzu eignen sich zum Beispiel auch Bereiche des Flugplatzes Egelsbachs.

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von

mind. 2000 m². Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage eines Steinriegelkomplexes auf einer Länge von 90 m (oder in drei Teilabschnitten mit

einer Länge von jeweils ca. 30 m) bei einer Breite von 8-10 m (vgl. Hinweise zur Anlage, Kap.

2.1.6.3, S. 30).

Bereits vorhandene Gehölzstrukturen sind den Steinriegelkomplex zu integrieren.

Eine Verschattung des Steinriegelkomplexes ist zu vermeiden. Hierzu ist eine regelmäßige Auf-

lichtung ggf. angrenzender Gehölzbestände vorzunehmen.

Der Steinriegelkomplex ist regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermäßiges Überwachsen ver-

mieden wird.

b) Vermeidungsmaßnahmen

Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat.

Achtung: Eine Umsiedlung ist im Zeitraum von April bis Mai am erfolgversprechendsten!

Das Umsetzen des Reptilienhabitats ist durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische

Baubegleitung).

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

40

Tiefbauarbeiten im Eingriffsbereich sind zu Beginn durch eine qualifizierte Person zu begleiten

(ökologische Baubegleitung), ggf. Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwande-

rung von Tieren durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere.

c) Monitoring

Die Maßnahme ist durch ein fünfjähriges Monitoring zu begleiten der Erfolg der Maßnahme zu

belegen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Maßnahmen besteht kein Erfordernis der Zulassung ei-

ner Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. der Befreiung nach § 67 BNatSchG.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

41

Tab. 15: Übersicht der Prüfung der potentiellen Betroffenheit von Arten mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb), streng geschützte Arten (BArtSchV) und Arten nach Art. 17 der FFH-Richt-linie mit Darstellung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

42

Tab. 15 [Fortsetzung]: Übersicht der Prüfung der potentiellen Betroffenheit von Arten mit ungünstigem bis un-zureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb), streng geschützte Arten (BArtSchV) und Arten nach Art. 17 der FFH-Richtlinie mit Darstellung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

43

Tab. 15 [Fortsetzung]: Übersicht der Prüfung der potentiellen Betroffenheit von Arten mit ungünstigem bis un-zureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb), streng geschützte Arten (BArtSchV) und Arten nach Art. 17 der FFH-Richtlinie mit Darstellung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

44

Tab. 15 [Fortsetzung]: Übersicht der Prüfung der potentiellen Betroffenheit von Arten mit ungünstigem bis un-zureichendem Erhaltungszustand (Vogelampel: gelb), streng geschützte Arten (BArtSchV) und Arten nach Art. 17 der FFH-Richtlinie mit Darstellung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

45

2.3 Fazit

Die Gemeinde Egelsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 c „Gewerbepark Mühlloh“.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen im Bereich der derzeit überwiegend landwirtschaftlich

genutzten Flächen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gewerbe-

parks für produzierendes Gewerbe und distributionsaffine Warenwirtschaftsbetriebe mit Logistikim-

mobilien in Flugplatznähe östlich der Hans-Fleissner-Straße geschaffen werden.

Das vorliegende Gutachten verfolgt die in diesem Zusammenhang geforderte Überprüfung, ob durch

die geplante Nutzung geschützte Arten betroffen sind. Gegebenenfalls ist sicherzustellen, dass durch

geeignete Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG eintreten.

Hinweis: Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Kompensation für die Zauneidechse so angepasst,

dass diese die örtlichen Gegebenheiten in die Planung stärker einbezieht. Alle Änderungen und Ergän-

zungen sind an den entsprechenden Stellen im Bericht kursiv dargestellt.

Insgesamt sind Auswirkungen auf die Tierwelt denkbar. Als Resultat der Vorauswahl weist das Plange-

biet unter Berücksichtigung der räumlichen Lage und der Habitatausstattung, Qualitäten als Lebens-

raum für Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien, Amphibien und ggf. Maculinea-Arten auf.

Artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten, Maculinea-Arten und die Haselmaus wurden nicht

festgestellt.

Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Vogelarten Feldsperling, Goldammer,

Haussperling und Neuntöter sowie die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler,

Mückenfledermaus und Zwergfledermaus sowie die Zauneidechse hervorgegangen. Dementspre-

chend sind artenschutzrechtliche Konflikte möglich.

Vögel

Feldsperling, Goldammer, Haussperling, Neuntöter

Die festgestellten Reviere von Feldsperling, Goldammer, Haussperling und Neuntöter weisen jeweils

Revierschwerpunkte außerhalb des geplanten Eingriffsbereichs oder des Geltungsbereichs auf und

werden somit durch die Planung nicht direkt betroffen. Durch die geringe Störempfindlichkeit der Ar-

ten und aufgrund der bereits wirkenden Gewöhnungseffekte ist anzunehmen, dass sich die betroffe-

nen Arten an die neue Situation anpassen und den Lebensraum ggf. nach einer bauzeitlichen Verdrän-

gung wieder in Anspruch nehmen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände

nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestät-

ten dieser Arten wurden innerhalb des geplanten Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht

berührt. Die Verbotstatbestände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) und die damit verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch Beschädigung von Gelegen sind somit nicht möglich.

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

46

Allgemeine Störwirkungen

Im Planungsgebiet kann es während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstige Störungen zu

vorübergehenden Beeinträchtigungen von bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Die

bauzeitliche Verdrängung der Fauna durch die temporäre Inanspruchnahme ist jedoch nur kurzfristig

und klingt nach Abschluss der Baumaßnahme ab. Zudem dürften sich aufgrund der Nistplatzwahl in

Siedlungsnähe an Störungen angepasst haben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind auch wegen der

Verfügbarkeit von Alternativhabitaten in der Umgebung nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs.

1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen

sind nicht notwendig. Gleiches gilt für anlagen- und betriebsbedingte Störungen.

Fledermäuse

Mückenfledermaus, Zwergfledermaus

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann für die Mückenfledermaus und die

Zwergfledermaus nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und Kompen-

sations-Maßnahmen ausgeschlossen werden (vgl. Kap. 2.2.3 „Art-für-Art-Prüfung“ und Kap. 4 „Anhang

Prüfbogen“). Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai

bis 31.Juli) durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November.

Baumfällungen sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der

zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind vor dem Beginn von Rodungsarbei-

ten durch das Anbringen und die regelmäßige Pflege von zwei geeigneten Fledermaus-Nisthöhlen

(z.B. 1 x 1 x Schwegler Fledermaushöhle 1FD und 1 x Fledermaus-Großraumhöhle 3FS) zu kom-

pensieren.

Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler

Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler werden höchstens durch vernachlässigbare Störwir-

kungen des Nahrungshabitats betroffen. Es ist anzunehmen, dass sich die Arten an die neue Situation

anpasst und den Lebensraum ggf. nach einer bauzeitlichen Verdrängung wieder in Anspruch nehmen.

Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

können somit ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten wurden inner-

halb des geplanten Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht berührt. Die Verbotstatbe-

stände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und die damit

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 2 Artenschutzrechtliche Prüfung

47

verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

sind wegen den fehlenden Strukturen für Quartiere nicht möglich.

Zauneidechse

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten) und eine damit verbundene Verletzung /Tötung von Individuen (Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie die Störung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten § 44 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG kann nur unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Aus-

gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ausgeschlossen werden. Diese werden als solche konkretisiert:

a) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von

mind. 3000 m². Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage von vier Lesesteinhaufen; Größe ca. 2 m x 4 m.

Anlage von vier Totholzstapeln; Größe 2 m x 4 m (z. B. vorhandenes Astwerk) mit angrenzenden

Sandflächen (Größe 2 m x 5 m, mind. 1 m hoch).

Des Weiteren fördern eine extensive Bewirtschaftung (dreischürige Mahd, Beweidung), eine

Südexposition sowie eine regelmäßige Gehölzentfernung die Erfolgsaussichten der Maßnahme.

Ergänzung: Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird die Anlage eines Steinriegel-

komplexes im näheren Umfeld in einem Bereich mit Kontakt zur vorhandenen Metapopulation emp-

fohlen. Hierzu eignen sich zum Beispiel auch Bereiche des Flugplatzes Egelsbachs.

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von

mind. 2000 m². Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage eines Steinriegelkomplexes auf einer Länge von 90 m (oder in drei Teilabschnitten mit

einer Länge von jeweils ca. 30 m) bei einer Breite von 8-10 m (vgl. Hinweise zur Anlage, Kap.

2.1.6.3, S. 30).

Bereits vorhandene Gehölzstrukturen sind den Steinriegelkomplex zu integrieren.

Eine Verschattung des Steinriegelkomplexes ist zu vermeiden. Hierzu ist eine regelmäßige Auf-

lichtung ggf. angrenzender Gehölzbestände vorzunehmen.

Der Steinriegelkomplex ist regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermäßiges Überwachsen ver-

mieden wird.

b) Vermeidungsmaßnahmen

Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat.

Achtung: Eine Umsiedlung ist im Zeitraum von April bis Mai am erfolgversprechendsten!

Das Umsetzen des Reptilienhabitats ist durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische

Baubegleitung).

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2 Artenschutzrechtliche Prüfung AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

48

Tiefbauarbeiten im Eingriffsbereich sind zu Beginn durch eine qualifizierte Person zu begleiten

(ökologische Baubegleitung), ggf. Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwande-

rung von Tieren durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere.

c) Monitoring

Die Maßnahme ist durch ein fünfjähriges Monitoring zu begleiten der Erfolg der Maßnahme zu

belegen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Maßnahmen besteht kein Erfordernis der Zulassung ei-

ner Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. der Befreiung nach § 67 BNatSchG.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 3 Literatur

49

3 Literatur

AGAR & FENA (2010): Rote Liste der Amphibien und Reptilien Hessens (Reptilia et Amphibia), 6. Fassung, Stand 1.11.2010. - Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz (Hrsg.), Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e. V. und Hessen-Forst Servicestelle Forsteinrichtung und Naturschutz, Fachbereich Naturschutz (Bearb.); Wiesbaden, 84 S.

BARTSCHV (2005): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artikel 1 der Verord-nung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der Bundeswildschutzverordnung) vom 14. Oktober 1999; BGBl I 1999, 1955, 2073; FNA 791-1-4, Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G v. 25. 3.2002 I 1193.

BfN (2007): Nationaler Bericht zum Erhaltungszustand der Biotoptypen und FFH-Arten in Deutschland. Report on Implementation Measures (Article 17, Habitats Directive)

BNATSCHG (2009):Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009; BGBl I I S. 2542; Geltung ab 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202) m.W.v. 24.08.2017 FNA: 791-9; 7 Wirtschaftsrecht 79 Forstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fi-scherei 791 Naturschutz.

EIONET (2009): Bericht der Kommission an den Rat und das europäische Parlament. Zusammenfassen-der Bericht über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie. http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17

GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P. (2015): Rote Liste der Brut-vögel (Aves) Deutschlands. 5. Fassung Stand 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52, S. 19-78.

HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORNITHOLOGIE (HGON) & VSW - STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2016): Rote Liste der der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung, Stand Mai 2014. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Land-wirtschaft und Verbraucherschutz, Wiesbaden (Hrsg.) (HMUKLV).

HMUELV (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren. 2. Fassung

KOCK, D. & KUGELSCHAFTER, K. (1996): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und Amphibien Hessens. Teil-werk I Säugetiere, Wiesbaden.

KÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R., SCHLÜPMANN, M. (2009): Rote Liste und Gesamtarten-liste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands. Stand 30. Dezember 2008. Naturschutz und Biolo-gische Vielfalt 70 (1) S. 231-256. Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands Band 1. Wirbeltiere, BfN, Bonn-Bad Godesberg, 386 S.

MEINIG, H, BOYE, BOYE & HUTTERER, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1) S. 115-153. Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands Band 1. Wirbeltiere, BfN, Bonn-Bad Go-desberg, 386 S.

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT: Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Le-bensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie FFH-RL) vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. 2. ak-tualisierte und erweiterte Auflage. Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Hohenwarsleben.

VSW - STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2014): Zum Erhaltungs-zustand der Brutvogelarten Hessens.

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

50

4 Anhang Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldsperling (Passer montanus)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..V.. RL Deutschland EU:

..V.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Familie der Sperlinge (Passeridae). Weniger an den Menschen angepasst und deutlich scheuer als Haussperling. Im

Herbst und Winter Gruppenbildung, häufig in Schwärmen mit Haussperling, Ammern und Finken. Intensivierung der

Landwirtschaft ist für Vorkommen schädlich; dadurch gebietsweise deutliche Rückgänge des Bestandes.

Lebensraum

Lichte Wälder und Waldränder; halboffene, gehölzreiche Landschaften sowie im Bereich menschlicher Siedlungen,

in gehölzreichen Stadtlebensräumen und strukturreichen Dörfern. Wichtig ist ganzjährige Verfügbarkeit von Nahrung

und Brutplätzen.

Wanderverhalten

Typ Standvogel

Überwinterungsgebiet -

Abzug -

Ankunft -

Info Sehr brutortstreu. Auflösung der Schwärme ab Herbst

Nahrung

Hauptsächlich Samen von Gräsern, Kräutern und Getreide. Von Frühjahr bis Sommer auch Insekten. Gelegentlich

Knospen und Beeren.

Fortpflanzung

Typ Höhlenbrüter

Balz ab Mitte März Brutzeit April bis August

Brutdauer 11-14 Tage Bruten/Jahr 1-3, meistens 2

Info Einzelbrüter, z.T. lockere Kolonien. Überwiegend saisonal monogam. Brütet in Gehölzen nahe

Siedlungen und Feldern; auch in Dörfern und Siedlungen. Nest in Baumhöhlen, Nistkästen, Mau-

ern, Felsenlöchern und unter Dächern. Auch im Unterbau von Horsten großer Greifvögel, Stör-

che und Reiher.

4.2 Verbreitung

Europa: In ganz Europa außer auf Island und in Mittel- und Nordskandinavien. IUCN: Least Concern.

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Brutpaarbestand 150.000 - 200.000. Intensivierung der Landwirtschaft führt

zunehmend zu Verlust an geeignetem Lebensraum.

Zukunftsaussichten: günstig ungünstig bis unzureichend ungünstig bis schlecht

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

51

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Es konnte das Vorkommen des Feldsperlings mit drei Revieren am südlichen Rand des Geltungsbereichs festgestellt

werden. Durch die Planungen werden keine Revierräume betroffen. (vgl. Kap. 2.1.3.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet konnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art nachgewiesen werden. Diese liegen jedoch nicht im

aktuellen Eingriffsbereich. Somit betreffen die geplanten Baumaßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der

Art und eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschädigung von Gelegen) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Mit erheblichen Störungen ist aufgrund des ausreichenden Abstands zum Geltungsbereich nicht zu rechnen. Zum einen passt sich die Art rasch an neue Bedingungen an, zum anderen ist bereits jetzt ein Störungspotential vorhanden und es kann infolgedessen von schon bestehenden Gewöhnungseffekten ausgegangen werden.

Anlage- und betriebsbedingt werden keine Reviere erheblich gestört werden.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

52

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

53

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Goldammer (Emberiza citrinella)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..-.. RL Deutschland EU:

..V.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Familie der Ammern (Emberizidae), darunter häufigste Art in Europa und einer der charakteristischen Brutvögel der

Feldmark. Im Herbst Gruppenbildung, während der Brutzeit dagegen ist die Goldammer streng territorial.

Lebensraum

Offene Kulturlandschaft mit Feldgehölzen, Hecken und Büschen. Im Winter ziehen sie in großen gemischten Trupps

umher und suchen auf Feldern nach verbliebenen Samen.

Wanderverhalten

Typ Standvogel und Teilzieher, Kurzstreckenzieher

Überwinterungsgebiet Spanien, Italien, Balkanländer, Türkei und Norden Israels

Abzug Ende August bis September

Ankunft Mitte Februar bis Mitte März, spätestens Ende April

Info Außerhalb der Brutzeit bilden sich mitunter größere Trupps, die sich an günstigen Nah-

rungsplätzen am Rand von Dörfern einfinden

Nahrung

Feine Sämereien, milchreife Getreidekörner sowie viele Insekten und Spinnen.

Fortpflanzung

Typ Boden- und Freibrüter

Balz Februar bis August Brutzeit April bis August

Brutdauer 11-14 Tage Bruten/Jahr 2-3

Info Einzelbrüter, saisonale Monogamie. Nest am Boden unter Gras- oder Krautvegetaion, am Rand

von Hecken, an Böschungen oder unter Büschen

4.2 Verbreitung

Europa: Skandinavien bis Nordspanien, Süditalien, Griechenland und Ukraine; in östlicher Richtung von Irland bis

nach Asien. IUCN: Least Concern.

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Brutpaarbestand 194.000 - 230.000. Trotz des großen Verbreitungsgebiets ist

ein Bestandsrückgang zu verzeichnen.

Zukunftsaussichten: günstig ungünstig bis unzureichend ungünstig bis schlecht

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

54

Es konnte das Vorkommen der Goldammer mit einem Revier außerhalb des Geltungsbereichs und einem weiteren

Revier am südlichen Rand des Geltungsbereichs festgestellt werden. Durch die Planungen wird kein Revierraum be-

troffen (vgl. Kap. 2.1.3.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet konnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art nachgewiesen werden. Diese liegen jedoch nicht im

aktuellen Eingriffsbereich. Somit betreffen die geplanten Baumaßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der

Art und eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschädigung von Gelegen) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Mit erheblichen Störungen ist aufgrund des ausreichenden Abstands zum Geltungsbereich nicht zu rechnen. Zum einen passt sich die Art rasch an neue Bedingungen an, zum anderen ist bereits jetzt ein Störungspotential vorhanden und es kann infolgedessen von schon bestehenden Gewöhnungseffekten ausgegangen werden.

Anlage- und betriebsbedingt werden keine Reviere erheblich gestört werden.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Page 55: AF - Fischer - Egelsbach - BPlan Gewerbepark Mühlloh · AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 1 Einleitung 5 Situation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes

AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

55

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

56

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Haussperling (Passer domesticus)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..V.. RL Deutschland EU:

..V.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Familie der Sperlinge (Passeridae). Typischer Kulturfolger und in seinem Vorkommen stark an den Menschen gebun-

den. Sehr gesellig. Ab Herbst in gemischten Trupps mit Feldsperling und teilweise anderen Arten. Nach deutlichen

Bestandsrückgängen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Vorwarnliste bedrohter Arten.

Lebensraum

Dörfer mit Landwirtschaft, Vorstadtbezirke, Stadtzentren mit großen Parkanlagen, zoologische Gärten, Vieh- oder

Geflügelfarmen. Schlafplatzgesellschaften in dichten Hecken, Büschen und Bäumen; auch an oder in Gebäuden.

Wanderverhalten

Typ Standvogel

Überwinterungsgebiet -

Abzug -

Ankunft -

Info Nach erster Brutansiedlung sehr ortstreu. Im Spätsommer Zusammenschluss zu

Schwärmen, bereits ab Herbst Rückkehr der Brutpaare zum Nistplatz

Nahrung

Sämereien von kultivierten Getreidearten, Wildgräsern und -kräutern. Von Frühjahr bis Sommer auch Insekten und

andere Wirbellose. Vor allem in der Stadt auch Nahrungsreste des Menschen.

Fortpflanzung

Typ Höhlen-/Nischenbrüter

Balz ab Dezember Brutzeit März bis August, Früh- und Winterbruten

nachgewiesen

Brutdauer 11-12 Tage Bruten/Jahr 2-4, meistens 3

Info Koloniebildung; dauerhaft monogam. Nest in alten Spechthöhlen, Gebäudehöhlen, unter Dä-

chern, Felswänden oder Nistkästen. Auch in Storchenhorsten, lärmenden Industriehallen und

großen Supermärkten. Nester aus verschiedenen Materialien wie Stroh, Gras und Plastikteilen.

4.2 Verbreitung

Europa: ganz Europa mit Ausnahme von Sardinien. IUCN: Least Concern.

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Brutpaarbestand 165.000 – 293.000 geschätzt. Trotz des großen Verbreitungs-

gebiets ist jedoch ein Bestandsrückgang zu verzeichnen.

Zukunftsaussichten: günstig ungünstig bis unzureichend ungünstig bis schlecht

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

57

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Es konnte das Vorkommen des Haussperlings mit zwei Revieren außerhalb des Geltungsbereichs festgestellt werden.

Durch die Planungen werden die Revierräume nicht betroffen (vgl. Kap. 2.1.3.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet konnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art nachgewiesen werden. Diese liegen jedoch nicht im

aktuellen Eingriffsbereich. Somit betreffen die geplanten Baumaßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der

Art und eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschädigung von Gelegen) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Mit erheblichen Störungen ist aufgrund der überaus großen Toleranz des synanthropen Haussperlings nicht zu rechnen. Zum einen passt sich die Art sehr rasch an neue Bedingungen an, zum anderen ist bereits jetzt ein Störungspotential vorhanden und es kann infolgedessen von schon bestehenden Gewöhnungseffekten ausgegangen werden.

Anlage- und betriebsbedingt werden keine Reviere erheblich gestört werden.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

58

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

59

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Neuntöter (Lanius collurio)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..-.. RL Deutschland EU:

..V.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

In Europa häufigste Art aus Familie der Würger (Laniidae). Gesamtes Jahr über territorial, auch keine Zusammen-

schlüsse beim Zug. In zweiter Hälfte des 20. Jahrhunderts große Bestandseinbuße durch Intensivierung der Landwirt-

schaft.

Lebensraum

Halboffene, mit kleinen Gehölzen durchsetzte Landschaften mit aufgelockertem Buschbestand. Bevorzugt extensiv

genutzte Kulturlandschaft sowie Heckenlandschaften mit Weiß- oder Rotdorn. Wichtig sind große Freiflächen, wie

Trockenrasen und Brachen.

Wanderverhalten

Typ Langstreckenzieher

Überwinterungsgebiet Ost- und Südafrika

Abzug ab Mitte Juli, hauptsächlich August

Ankunft Mai

Info Männchen treffen früher im Brutgebiet ein. Jungvögel bleiben meist bis Ende Sep-

tember im Aufzuchtsrevier

Nahrung

Vorwiegend Großinsekten, aber auch kleine Säugetiere und Vögel.

Fortpflanzung

Typ Freibrüter

Balz Mai Brutzeit Mai bis Juni

Brutdauer 14-16 Tage Bruten/Jahr 1

Info Monogame Saisonehe. Reviertreu. Brütet in halboffenen Landschaften mit gutem Angebot an

Hecken und Sträuchern. Nest bevorzugt in Dornensträuchern, aber auch in Bäumen, Hochstau-

denfluren oder Reisighaufen.

4.2 Verbreitung

Europa: Ganz Europa bis auf Island, die britischen Inseln, Nordeuropa und die iberische Halbinsel. IUCN: Least Con-

cern.

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: keine Daten verfügbar

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Brutpaarbestand 9.000 - 12.000

Zukunftsaussichten: günstig ungünstig bis unzureichend ungünstig bis schlecht

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

60

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Es konnte das Vorkommen des Neuntöters mit einem Revier außerhalb des Geltungsbereichs (im Bereich des Flug-

platzes) festgestellt werden. Durch die Planungen wird kein Revierraum betroffen (vgl. Kap. 2.1.3.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet konnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art nachgewiesen werden. Diese liegen jedoch nicht im

aktuellen Eingriffsbereich. Somit betreffen die geplanten Baumaßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der

Art und eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschädigung von Gelegen) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Mit erheblichen Störungen ist aufgrund des ausreichenden Abstands zum Geltungsbereich nicht zu rechnen. Zum einen passt sich die Art rasch an neue Bedingungen an, zum anderen ist bereits jetzt ein Störungspotential vorhanden und es kann infolgedessen von schon bestehenden Gewöhnungseffekten ausgegangen werden.

Anlage- und betriebsbedingt werden keine Reviere erheblich gestört werden.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

61

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

62

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..G.. RL Deutschland EU:

..2.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Eine der großen einheimischen Arten. In der Länge ihres Unterarms von 48-56 mm wird sie nur von Großem Mausohr

und Großem Abendsegler an Größe übertroffen, im Gewicht reicht sie sogar an diese heran.

Nahrung

Hauptsächlich große Schmetterlinge und Käfer sowie Dipteren. Beutefang im wendigen Flug entlang von Vegetati-

onskanten, beim Umkreisen von Einzelbäumen oder im freien Luftraum. Auch Absammeln (Käfer) von frisch gemäh-

ter Wiese oder Baumkronen

Lebensraum und Quartiere

Jagdhabitat Meist Offenland: Baumbestandene Weiden, Gärten, Parks, Hecken und Waldränder; Later-

nen

Sommerquartier Versteckte Mauerspalten, Holzverkleidungen, Dachüberstände und Zwischendächer

Wochenstube Spalten an und in Gebäuden; 10-60, vereinzelt 300 Tiere

Winterquartier Meist Spaltenquartiere

Info Natürliche Quartiere in Baumhöhlen oder Felsspalten nur aus Südeuropa bekannt. Z.T.

Quartierwechsel im Verbund. Häufig selbe Wochenstuben

Jahresrhythmus

Wochenstubenzeit Ab Anfang Mai

Ankunft Sommerquartiere März bis April

Abzug Sommerquartiere Oktober bis November

Wanderung Winterquartiere meist im Radius von 50km um Sommerquartiere

Info Teilweise Jahresquartiere

4.2 Verbreitung und Zukunftsaussichten

Europa: In Süd-, Mittel- und Osteuropa weit verbreitet, z.T. recht häufig. Im Norden in Südengland, weiten Teilen

Dänemarks und dem äußersten Süden Schwedens. Es gibt Hinweise, dass sich die Art nach Norden ausbreitet. In

Deutschland Art flächendeckend verbreitet, mit Schwerpunkt in der norddeutschen Tiefebene. IUCN: Least Concern

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: EIONET schätzt die Zukunftsaussichten der Art im aktuellen

Assessment als ungünstig (unfavourable) ein (http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17).

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: Das BfN schätzt die Zukunftsaussichten der Art im Na-

tionalen Bericht 2007 als ungünstig ein (http://www.bfn.de/0316_bericht2007.html).

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Wochenstuben 164. Hauptsächlich Südhessen und Marburg-Biedenkopf. zahl-

reiche neue Hinweise auch aus Nord- und Osthessen (Hessen Forst, DIETZ & SIMON 2006a)

Zukunftsaussichten günstig (FFH-Richtlinie 2013)

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

63

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Im Umfeld des Geltungsbereichs konnte das Vorkommen der Breitflügelfledermaus festgestellt werden. Die Art

wurde durch Detektornachweise und die Auswertung der Bat-Recorder nachgewiesen. Quartiere wurden nicht fest-

gestellt und sind auszuschließen (vgl. Kap. 2.1.4.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es können keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet können keine Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art auftreten. Somit können die geplanten Bau-

maßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der Art betreffen. Eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B.

durch Beschädigung von Quartieren) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die für die Bebauung beanspruchten Bereiche werden nur sporadisch genutzt. Veränderungen am Baumbestand (Ver-lust von Gehölzen usw.) werden somit nur unerhebliche Störungen der Tiere im Jagdverhalten bedingen. Diese werden vernachlässigbare und vorübergehende Wirkungen haben. Erhebliche Störungen sind nicht zu erwarten.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

64

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

65

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..V.. RL Deutschland EU:

..3.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Nach dem Großen Mausohr zweitgrößte einheimische Fledermausart. Durch die Größe leicht von Nyctalus leisleri zu

unterscheiden. Im Flug zeichnen im Vergleich zu Großem Mausohr und Breitflügelfledermaus schmalere Flügel.

Nahrung

Vor allem Dipteren, Wanzen, Köcherfliegen, Käfer und Schmetterlinge in sehr schnellem, geradlinigem Flug mit ra-

santen Sturzflügen, oft in 10-50 m, teilweise mehreren hundert Metern Höhe. Im Herbst und Winter (bei warmer

Witterung) Jagdflüge häufig auch tagsüber.

Lebensraum und Quartiere

Jagdhabitat freier Luftraum über Kronendach von Wäldern, abgemähten Flächen, Gewässern oder in

Parks. Auch in Entfernungen von über 10 km, meist im Umkreis von 6 km zum Quartier.

Sommerquartier Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen; vereinzelt auch Fledermauskästen oder Ge-

bäude. Männchenkolonien umfassen bis zu 20 Tiere

Wochenstube Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen; auch Fledermauskästen, Gebäude. 20-60 Tiere

Winterquartier meist Baumhöhlen. 100-200, maximal 420 Tiere. An Gebäuden bis zu 500 Tiere.

Info Häufig Wechsel der Baumquartiere, insbesondere Wochenstuben. In Quartieren manch-

mal vergesellschaftet mit Wasser- und Rauhhautfledermaus

Jahresrhythmus

Wochenstubenzeit Anfang Juni bis Ende August

Ankunft Sommerquartiere Mitte März bis Mitte April

Abzug Sommerquartiere Anfang September bis Spätherbst

Wanderung nicht selten 1000 km nach Süd-/ südliches Mitteleuropa

Info Wanderung teils tagsüber, zus. mit Schwalben

4.2 Verbreitung

Europa: Großteil Europas. In Deutschland. bundesweit, allerdings in Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von

Männchen sowie Winterquartiere; Reproduktionsschwerpunkt der Art in Nordostdeutschland. IUCN: Least Concern

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: EIONET schätzt die Zukunftsaussichten der Art im aktuellen

Assessment als ungünstig (unfavourable) ein (http://biodiversity.eionet.europa.eu /article17)

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: Das BfN schätzt die Zukunftsaussichten der Art im Na-

tionalen Bericht 2013 als ungünstig bis unzureichend ein (http://www.bfn.de/0316_bericht2007.html)

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Trotz zahlreicher Fundpunkte darf die Population in Hessen nicht überschätzt

werden. Da Hessen außerhalb des eigentlichen Reproduktionsgebietes liegt, ist auch weiterhin nur ausnahmsweise

mit weiteren Wochenstubenquartieren zu rechnen.

Zukunftsaussichten ungünstig bis unzureichend (FFH-Richtlinie 2013)

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

66

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Im Umfeld des Geltungsbereichs konnte das Vorkommen des Großen Abendseglers festgestellt werden. Die Art

wurde in großen Höhen jagend angetroffen. Quartiere wurden nicht festgestellt und sind auszuschließen (vgl. Kap.

2.1.4.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es können keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet können keine Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art auftreten. Somit können die geplanten Bau-

maßnahmen keine Ruhe- und Reproduktionsstätten der Art betreffen. Eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B.

durch Beschädigung von Quartieren) ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die für die Bebauung beanspruchten Bereiche werden nur sporadisch genutzt. Veränderungen am Baumbestand (Ver-lust von Gehölzen usw.) werden somit nur unerhebliche Störungen der Tiere im Jagdverhalten bedingen. Diese werden vernachlässigbare und vorübergehende Wirkungen haben. Erhebliche Störungen sind nicht zu erwarten.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

67

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

68

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..D.. RL Deutschland EU:

..-.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Eine der kleinsten einheimischen Fledermäuse. Von der weit verbreiteten Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

unterscheidet sie sich neben kleinen morphologischen Unterschieden (z.B. Penisfarbe), vor allem durch die mittlere

Ruffrequenz von 55 kHz (Zwergfledermaus: 45 kHz).

Nahrung und Beuteerwerb

Hauptsächlich Zweiflügler, Hautflügler und Netzflügler. Flug ähnlich der Zwergfledermaus, aber kleinräumiger und

näher an der Vegetation und eher an einzelnen Büschen oder Bäumen; zudem besonders während der Jungenauf-

zucht Jagd über Gewässern.

Lebensraum und Quartiere

Jagdhabitat Auwälder, Niederungen und Gewässer jeder Größenordnung in im Schnitt 1,7 km Entfer-

nung zum Quartier. Meidet landwirtschaftliche Nutzflächen und Grünland

Sommerquartier Verschiedene Spaltenräume in Gebäuden oder Baumhöhlen

Wochenstube Verschiedene Spaltenräume in Gebäuden sowie Jagdkanzeln oder Baumhöhlen. Teils nur

15-20, oft mehr - bis zu 300 Tiere

Winterquartier Baum- und Gebäudequartiere

Info Gebäudequartiere meist in Ortsrandlage oder außerhalb von Siedlungsbereichen. In Fle-

dermauskästen in Gesellschaft mit Großer Bartfledermaus gefunden

Jahresrhythmus

Wochenstubenzeit Ab Mai bis Ende Juli

Ankunft Sommerquartiere Ab Ende März

Abzug Sommerquartiere Herbst

Wanderung Meist kleinräumige Wanderungen, vereinzelt über 100 km

Info Teil der Tiere verbleibt über Winter in Wochenstuben- und Paarungsgebieten,

manchmal sogar in den Quartieren des Sommers

4.2 Verbreitung und Zukunftsaussichten

Europa: Vom Mittelmeerraum bis Norwegen, von der Iberischen Halbinsel bis Irland und nach Osten bis zum Kauka-

sus. IUCN: Least Concern

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: EIONET schätzt die Zukunftsaussichten der Art im aktuellen

Assessment als unbekannt (unknown) ein (http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: Das BfN schätzt die Zukunftsaussichten der Art im Na-

tionalen Bericht 2007 als unbekannt ein (http://www.bfn.de/0316_bericht2007.html)

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Zukunftsaussichten ungünstig bis unzureichend (FFH-Richtlinie 2013)

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

69

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Im Planungsraum konnte das Vorkommen der Mückenfledermaus festgestellt werden. Die Art wurde regelmäßig

jagend angetroffen. Quartiere wurden nicht festgestellt, sind jedoch im nördlichen Baumbestand nicht auszuschlie-

ßen (vgl. Kap. 2.1.4.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es können Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)

durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November, Baumfällungen von Höh-

lenbäumen sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zustän-

digen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind vor dem Beginn von Fällarbeiten durch das Anbrin-

gen und die regelmäßige Pflege von vier geeigneten Fledermaus-Nisthöhlen (z.B. 1 x 1 x Schwegler Fledermaus-

höhle 1FD und 1 x Fledermaus-Großraumhöhle 3FS) zu kompensieren. Die Anzahl gilt für alle betroffenen Fleder-

mausarten.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet könnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art auftreten. Somit können die geplanten Baumaßnah-

men Ruhe- und Reproduktionsstätten der Art betreffen. Eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschä-

digung von Quartieren) ist möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)

durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November, Baumfällungen von Höh-

lenbäumen sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zustän-

digen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

70

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die für die Bebauung beanspruchten Bereiche werden nur sporadisch genutzt. Veränderungen am Baumbestand (Ver-lust von Gehölzen usw.) werden somit nur unerhebliche Störungen der Tiere im Jagdverhalten bedingen. Diese werden vernachlässigbare und vorübergehende Wirkungen haben. Erhebliche Störungen sind nicht zu erwarten.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

71

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..-.. RL Deutschland EU:

..3.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Eine der kleinsten einheimischen Fledermäuse. Von der neu entdeckten Schwesterart, der Mückenfledermaus (Pi-

pistrellus pygmaeus), unterscheidet sie sich neben kleinen morphologischen Unterschieden (z.B. Penisfarbe), vor al-

lem durch die mittlere Ruffrequenz von 45 kHz (Mückenfledermaus: 55 kHz).

Nahrung

Generalist; vorwiegend kleine Insekten wie Mücken oder Kleinschmetterlinge. Beutefang im wendigen, kurvenrei-

chen Flug. Oft Patrouille linearer Strukturen. Häufig an Straßenlaternen zu finden.

Lebensraum und Quartiere

Jagdhabitat Siedlungsbereich, Waldränder, Hecken und andere Grenzstrukturen. Jagd auch über Ge-

wässern

Sommerquartier Verschiedene Spaltenräume in Gebäuden; auch Felsspalten und hinter Baumrinde

Wochenstube Verschiedene Spaltenräume in Gebäuden. Meist 50-100, selten 250 Tiere

Winterquartier Mehrere hundert in Felsspalten, unterirdischen Höhlen und (auch vereinzelt) in Gebäuden;

bis zu 50000 in Schloss- und Burgkellern in Massenquartieren möglich

Info Wochenstubenkolonien wechseln durchschnittlich alle 12 Tage ihr Quartier

Jahresrhythmus

Wochenstubenzeit Anfang Juni bis Ende August

Ankunft Sommerquartiere Ab Anfang März

Abzug Sommerquartiere Oktober bis November

Wanderung SQ liegen im Radius von bis zu 40 km um das Winterquartier

Info Schwärmen an großen Winterquartieren von Mai bis September, v.a. August.

Regelmäßig Invasion in leerstehende Gebäude oder Wohnungen hauptsächlich

durch Jungtiere auf dem Weg zum Winterquartier

4.2 Verbreitung und Zukunftsaussichten

Europa: Ganz Europa mit Ausnahme weiter Teile Skandinaviens. IUCN: Least Concern

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: EIONET schätzt die Zukunftsaussichten der Art im aktuellen

Assessment als günstig (favourable) ein (http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17)

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: Das BfN schätzt die Zukunftsaussichten der Art im Na-

tionalen Bericht 2007 als günstig ein (http://www.bfn.de/0316_bericht2007.html)

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Häufigste Fledermausart Hessens. Bestand Landkreis Marburg-Biedenkopf

knapp 120.000 adulte Tiere. Einzige Fledermausart, bei der momentan keine flächige Gefährdung anzunehmen ist

(Hessen Forst, DIETZ & SIMON 2006a)

Zukunftsaussichten günstig (FFH-Richtlinie 2013)

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

72

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Im Planungsraum konnte das Vorkommen der Zwergfledermaus festgestellt werden. Die Art wurde regelmäßig ja-

gend angetroffen. Quartiere wurden nicht festgestellt, sind jedoch im nördlichen Baumbestand nicht auszuschließen

(vgl. Kap. 2.1.4.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es können Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)

durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November, Baumfällungen von Höh-

lenbäumen sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zustän-

digen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind vor dem Beginn von Fällarbeiten durch das Anbrin-

gen und die regelmäßige Pflege von vier geeigneten Fledermaus-Nisthöhlen (z.B. 1 x 1 x Schwegler Fledermaus-

höhle 1FD und 1 x Fledermaus-Großraumhöhle 3FS) zu kompensieren. Die Anzahl gilt für alle betroffenen Fleder-

mausarten.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

-

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Im Plangebiet könnten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art auftreten. Somit können die geplanten Baumaßnah-

men Ruhe- und Reproduktionsstätten der Art betreffen. Eine Verletzung /Tötung von Individuen (z.B. durch Beschä-

digung von Quartieren) ist möglich.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

Erhalt von Höhlenbäumen.

Unvermeidbare Fällungen von Höhlenbäumen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)

durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November, Baumfällungen von Höh-

lenbäumen sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zustän-

digen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

73

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die für die Bebauung beanspruchten Bereiche werden nur sporadisch genutzt. Veränderungen am Baumbestand (Ver-lust von Gehölzen usw.) werden somit nur unerhebliche Störungen der Tiere im Jagdverhalten bedingen. Diese werden vernachlässigbare und vorübergehende Wirkungen haben. Erhebliche Störungen sind nicht zu erwarten.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

-

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

-

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

74

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Zauneidechse (Lacerta agilis)

2. Schutzstatus, Gefährdungsstufe (Rote Listen)

3. Erhaltungszustand (Ampel-Schema)

FFH-RL- Anh. IV - Art

Europäische Vogelart

unbekannt günstig ungünstig-un-zureichend

ungünstig-schlecht

..V.. RL Deutschland EU:

..-.. RL Hessen Deutsch-land:

..-.. ggf. RL regional Hessen:

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Allgemeines

Kleinster Vertreter ihrer Gattung. Deutlicher Geschlechtsdimorphismus bei adulten Tieren.

Lebensraum

Besiedelt Vielzahl verschiedenster Lebensräume, wie z. B. lichte Waldbereiche, Abgrabungen, Gärten, extensiv be-

wirtschaftete Weinberge, Steinbrüche, Ruderalflächen, Industriebrachen, Straßenböschungen, Bahndämme sowie

Trocken- und Halbtrockenrasen. Wichtig ist ein Mosaik aus vegetationsfreien und bewachsenen Flächen; eine bedeu-

tende Rolle spielen lineare Strukturen wie Hecken, Waldsäume oder Bahntrassen.

Nahrung

Besteht im Wesentlichen aus Insekten und Spinnentieren; auch kleine Eidechsen.

Jahresrhythmik

Aufenthalt im Winterquartier

Ort Z.B. Kleinsäugerbauten,

Steinschüttungen

Beginn Mitte September bis Ende Oktober

Ende Ab Anfang März

Info Männchen begeben sich bereits ab August in die Winterquartiere

Fortpflanzungsbiologie

Eiablage Ende Mai bis Anfang August Brutdauer 8-10 Wochen

Info Eier werden an gut besonnten Stellen in meist sandiges, leicht feuchtes Bodensubstrat eingegra-

ben

4.2 Verbreitung

Europa: Von Südengland im Westen bis zum Baikalsee im Osten; im Norden bilden Südschweden und das Baltikum

die Verbreitungsgrenze, während im Süden die Grenze von den Pyrenäen über die Bergregionen Südfrankreichs und

die Italienischen Alpen nach Osteuropa verläuft. IUCN: Least Concern

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Europas: Keine Daten verfügbar

Angaben zur Art in der kontinentalen Region Deutschlands: Zählt zu den häufigsten Reptilienarten und ist über

gesamtes Bundesgebiet verbreitet. Deutliche Verbreitungslücken jedoch im Nordwestdeutschen Tiefland sowie den

Westlichen und Östlichen Mittelgebirgen aufgrund naturräumlicher Gegebenheiten oder auch im Alpenvorland

durch intensive Landwirtschaft bedingt

Angaben zur Art im Gebiet (Hessen): Vermutlich weit verbreitet. Weitgehend zauneidechsenfrei sind die dicht be-

waldeten Hochlagen im Kellerwald, in der Rhön, im Vogelsberg sowie im Taunus. Jedoch darf flächendeckend von

einer anhaltend rückläufigen Bestandsentwicklung ausgegangen werden

Zukunftsaussichten: günstig ungünstig bis unzureichend ungünstig bis schlecht

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

75

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potentiell

Im Rahmen der Untersuchungen konnte im Planungsraum das Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen werden.

Die Art war regelmäßig und an verschiedenen Standorten des Planungsraums anzutreffen. Hierzu zählen der bewach-

sene Straßenrand entlang der Hans-Fleissner-Straße, der nördliche Grünlandbereich und der Saum am Zaun zum

Flugplatzgelände. Interessanterweise wurden entlang der Bahnstrecke keine Zauneidechsen festgestellt. Es ist jedoch

davon auszugehen, dass sich das Vorkommen der Zauneidechse über alle ausreichend besonnten Säume erstreckt.

Es ist zudem anzunehmen, dass insbesondere das Schotterbett der Bahnstrecke ein ausreichendes Angebot frost-

freier Hohlräume aufweist und somit neben den Gehölzsäumen als wichtiges Überwinterungshabitat der lokalen Po-

pulation fungieren könnte (vgl. Kap. 2.1.6.2 Ergebnis).

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Es können Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art beschädigt oder zerstört werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat.

Achtung: Eine Umsiedlung ist im Zeitraum von April bis Mai am erfolgversprechendsten!

Das Umsetzen des Reptilienhabitats ist durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Baubegleitung).

Tiefbauarbeiten im Eingriffsbereich sind zu Beginn durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Bau-

begleitung), ggf. Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Tieren durch eine tempo-

räre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere.

Monitoring

Die Maßnahme ist durch ein fünfjähriges Monitoring zu begleiten der Erfolg der Maßnahme zu belegen.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)

gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein

Die ökologische Funktion wird gefährdet.

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet

werden? ja nein

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von mind. 3000 m².

Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage von vier Lesesteinhaufen; Größe ca. 2 m x 4 m.

Anlage von vier Totholzstapeln; Größe 2 m x 4 m (z. B. vorhandenes Astwerk) mit angrenzenden Sandflächen

(Größe 2 m x 5 m, mind. 1 m hoch).

Des Weiteren fördern eine extensive Bewirtschaftung (dreischürige Mahd, Beweidung), eine Südexposition

sowie eine regelmäßige Gehölzentfernung die Erfolgsaussichten der Maßnahme.

Anlage von vier Lesesteinhaufen; Größe ca. 2 m x 4 m (z. B. vorhandener Felsblöcke der vorhandenen Lese-

steinsäume)

Anlage von vier Totholzstapeln; Größe 2 m x 4 m (z. B. vorhandenes Astwerk) mit angrenzenden Sandflächen

(Größe 2 m x 5 m, mind. 0,8 m hoch).

Des Weiteren fördern eine extensive Bewirtschaftung (dreischürige Mahd, Beweidung), eine Südexposition

sowie eine regelmäßige Gehölzentfernung die Erfolgsaussichten der Maßnahme.

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

76

Ergänzung: Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird die Anlage eines Steinriegelkomplexes im nä-

heren Umfeld in einem Bereich mit Kontakt zur vorhandenen Metapopulation empfohlen. Hierzu eignen sich zum

Beispiel auch Bereiche des Flugplatzes Egelsbachs.

Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von mind. 2000

m². Hierbei sind folgende Strukturen zu schaffen:

Anlage eines Steinriegelkomplexes auf einer Länge von 90 m (oder in drei Teilabschnitten mit einer Länge

von jeweils ca. 30 m) bei einer Breite von 8-10 m (vgl. Hinweise zur Anlage, Kap. 2.1.6.3, S. 30).

Bereits vorhandene Gehölzstrukturen sind den Steinriegelkomplex zu integrieren.

Eine Verschattung des Steinriegelkomplexes ist zu vermeiden. Hierzu ist eine regelmäßige Auflichtung ggf.

angrenzender Gehölzbestände vorzunehmen.

Der Steinriegelkomplex ist regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermäßiges Überwachsen vermieden wird.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Die geplanten Baumaßnahmen betreffen Ruhe- und Reproduktionsstätten der Art. Baubedingte Auswirkungen kön-

nen daher Individuen betreffen. Hierdurch können Tiere getötet oder verletzt werden. Aufgrund des Verhaltens der

Zauneidechse sind Vermeidungsmaßnahmen unbedingt nötig. Die Zauneidechse zieht sich bei Gefahr in Erdhöhlen

und Lücken im Bodensystem zurück. Baumaßnahmen mit schwerem Gerät (Bagger, usw.) bergen daher ein großes

Risiko der Verletzung und Tötung. Eine Verlagerung in die Wintermonate ist nicht möglich, da die Zauneidechse zu

dieser Zeit bewegungsunfähig im Überwinterungshabitat verharrt. Baumaßnahmen führen zu dieser Zeit zur Verlet-

zung und Tötung von Individuen.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

Vermeidungsmaßnahmen

Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat.

Achtung: Eine Umsiedlung ist im Zeitraum von April bis Mai am erfolgversprechendsten!

Das Umsetzen des Reptilienhabitats ist durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Baubegleitung).

Tiefbauarbeiten im Eingriffsbereich sind zu Beginn durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Bau-

begleitung), ggf. Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Tieren durch eine tempo-

räre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-oder Tö-

tungsrisiko? (Wenn JA - Verbotsauslösung!) ja nein

-

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

zeiten erheblich gestört werden? ja nein

Es ist anzunehmen, dass die vorkommenden Tiere bereits an ein gewisses Störungsniveau (Passanten, Verkehr usw.)

angepasst sind und nachhaltige Störungen bei gleichbleibendem Störungsniveau ausgeschlossen werden können.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein

Die Problematik wird im südlichen Teil (Baubereiche) durch die oben genannten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-

Maßnahmen (Punkt 6.1, 6.2) adäquat abgedeckt.

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wird eine Störung vermieden.

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AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach 4 Anhang (Prüfbögen)

77

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 BNatSchG ein? ja nein

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!

7. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funk-

tionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben

dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1

FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

nicht erfüllt!

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4 Anhang (Prüfbögen) AF – BP Nr. 46c „Gewerbepark Mühlloh“, Gemeinde Egelsbach

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Biebertal, 09.10.2018

Dr. René Kristen (Dipl. Biol.)