AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog Wohnstättenleiterkonferenz der...

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AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog Wohnstättenleiterkonferenz der Lebenshilfe Nordrhein- Westfalen Mülheim an der Ruhr, 11. / 12.05.2015

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AG 3 „Überwachung“

§§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog

Wohnstättenleiterkonferenz der Lebenshilfe Nordrhein-WestfalenMülheim an der Ruhr, 11. / 12.05.2015

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Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Überblick § 14 WTG – Durchführung der

behördlichen Qualitätssicherung

Entwurf des Rahmenprüfkataloges

§ 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung

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§ 14 Abs. 1 WTG Zunächst Prüfung, ob Wohn- und

Betreuungsangebote in den Geltungsbereich (§ 2 WTG) fallen

5 Angebotstypen (§ 2 Abs. 2) 1. EuLas2. Wohngemeinschaften (av und sv)3. Servicewohnen4. Ambulante Dienste5. Gasteinrichtungen

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§ 14 Abs. 1 WTG Bei einigen Angeboten nur Anzeigepflicht

(amb. Dienste, Servicewohnen) Bei einigen Angeboten Regelprüfungen

1. EuLas 1x jährlich, bei guter Führung alle 2 Jahre2. AvWG 1x jährlich; bei guter Führung alle 2 Jahre3. Gasteinrichtungen mind. alle 3 Jahre

Außerdem anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden oder Anhaltspunkten, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden (z. B. personelle Ausstattung)

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Rahmenprüfkatalog RPK soll einheitliches

Prüfverfahren sicherstellen Prüfinstrument der zuständigen

Behörden bei Regelprüfungen Bei Anlassprüfungen nur bedingt

anwendbar

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Zielsetzung RPK Gibt Prüfstruktur vor Zusammenfassung der

Ergebnisse vor Ort Herstellung eines

Zusammenhangs der erhobenen Daten (vor, während, nach Prüfung)

Kontrollinstrument, ob Gesetzeszweck in Praxis umgesetzt wird

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Zielsetzung RPK Katalog dient als Rahmen Dementsprechend

Eigenverantwortung bei WTG-Behörden, ob und welche Kriterien geprüft werden

Einzelne Kriterien nicht immer zwingend zu prüfen

Berücksichtigung von Betreuungskonzepten (Pflege/ EGH)

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Zielsetzung RPK Vorgabe der Prüfkategorien soll

für Transparenz sorgen Vergleichbarkeit von

Prüfergebnissen Ergebnisse nicht nur

stichtagsbezogen Auch Zeitraumbezug im Hinblick

auf die Umsetzung von Anordnungen

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Aufbau RPK RPK enthält 7 Prüfkategorien:

1. Qualitätsmanagement2. Personelle Ausstattung3. Wohnqualität4. Hauswirtschaftliche Versorgung5. Gemeinschaftsleben / Alltagsgestaltung6. Pflege und soziale Betreuung7. Kundeninformation, Beratung,

Mitwirkung und Mitbestimmung

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Aufbau RPK 1. Prüfkategorie mit 3 Matrizen Hier Zuordnung der Aussagen des

QMs zu den Prüfkategorien im Hinblick auf Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 4 WTG)

Matrizen umfassen Umsetzung und Dokumentation der QM-Aussagen

Kategorie 1 Grundlage der weiteren Prüfkategorien

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Aufbau des RPK QM des Betreibers dient als

Prüfungsgrundlage und Maßstab Fragestellung: „Werden die Aussagen aus dem QM

auch tatsächlich umgesetzt?“

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Aufbau RPK Nochmalige Unterteilungen der

Kategorien1. Sondierungskriterien2. Prüffragen

Sondierungskriterien offen formuliert

– dienen als Grundlage zur Beantwortung der Prüffragen

Prüffragen immer Ja / Nein

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Aufbau RPK Am Ende der Prüfkategorien Platz

für Bemerkungen Außerdem Entscheidung, ob

Anforderungen nach WTG erfüllt Entscheidung, ob Anforderungen

erfüllt oder nicht, ist zu begründen

Auch andere Prüfergebnisse können in die Bemerkungen einfließen

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Aufbau RPK Fragestellung und Zuordnung zu

Prüfkategorien ergibt sich aus Gesetzeszielen (§ 1 WTG)

Leitendes Prüfungsprinzip ist das Normalitätsprinzip (§ 12 WTG)

Jede Prüfkategorie wird gleich gewichtet

Am Ende des RPK Dokumentation der Erkenntnisgrundlagen (z. B. Gesprächspartner, Ergebnisse anderer Prüfungen)

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§ 14 Abs. 2

Prüfungen können unangemeldet erfolgen erforderlich im Hinblick auf die Sicherung der Bewohnerinteressen

Nächtliche Prüfungen nur Ausnahme Regelprüfungen grds. tagsüber Unangemeldete Prüfung erfordert keinen

besonderen Vorbereitungsaufwand, da Betreiber die Anforderungen ohnehin erfüllen müssen (QM muss immer vor Ort sein)

Leistungsanbieter und Beschäftigte müssen der Behörde alle erforderlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich erteilen

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§ 14 Abs. 3 WTG Ergebnisse anderer Institutionen sind

der Prüfung zugrunde zu legen (wenn nicht älter als ein Jahr)

Doppelprüfungen des gleichen Sachverhaltes sollen vermieden werden

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten erneute eigenständige Prüfung des gleichen Sachverhalts möglich

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§ 14 Abs. 4 WTG Wurde aus dem WTG 2008

übernommen Regelt die Befugnisse der zuständigen

Behörde Behörde darf u. a. Pflegezustand der

Bewohner überprüfen (mit deren Zustimmung!)

Behörde darf Beschäftigte der Einrichtung befragen, ohne dass diese arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen

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§ 14 Abs. 5 WTG Ebenfalls unverändert aus altem

WTG übernommen Zur Verhütung dringender Gefahr

für öff. Sicherheit und Ordnung dürfen auch Räumlichkeiten betreten werden, die dem Hausrecht der Nutzer unterliegen

Duldung durch die Nutzer

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§ 14 Abs. 6 WTG Einrichtung einer elektronischen

Datenbank durch das Ministerium Zum Zwecke landesweiter

Planung können Auswertungen vorgenommen werden (z. B. Bedarf an Pflegeplätzen)

Daten müssen anonymisiert werden

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§ 14. Abs. 7 Inaugenscheinnahme des

Pflegezustands von Nutzern nur mit deren Einwilligung (oder des rechtl. Betreuers)

Grds. Einwilligung in Schriftform Es genügt aber auch die mündliche

(telefonische) Einverständniserklärung Mündliche Einverständnisse sollten in

den Prüfunterlagen dokumentiert werden

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§ 14 Abs. 8 -10 WTG Verfahren im Anschluss an die

Prüfung Prüfergebnisse werden in einem

schriftlichen Prüfbericht festgehalten

Leistungsanbieter erhält Prüfbericht mit Möglichkeit zur Stellungnahme

Anschließend Veröffentlichung eines Ergebnisberichts im Internet-Portal der Behörde

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§ 14 Abs. 8 -10 WTG Ergebnisbericht enthält Angaben über

Mängel in den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkataloges

Leistungsanbieter hat Möglichkeit der Stellungnahme im Ergebnisbericht

Veröffentlichung des Ergebnisberichtes erst nach richterlicher Entscheidung, sofern Leistungsanbieter Rechtsmittel einlegt

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§ 14 Abs. 11 WTG Die Beschäftigten der Behörde

müssen persönlich und fachlich geeignet sein

Alle 2 Jahre Tätigkeitsbericht1. Art und Umfang der Prüfungen2. Zahl der Wohn- und Betreuungsangebote3. Zahl der Nutzer(innen)4. Anzahl der durchgeführten Beratungen und

Maßnahmen Vorlage des Tätigkeitsberichts bei der

zuständigen Aufsichtsbehörde und dem kommunalen Vertretungsgremium

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§ 15 WTG – Mittel der behördlichen

Qualitätssicherung Beschreibt die Mittel der Behörde,

wenn Anforderungen nicht erfüllt werden

Abgestuftes Verfahren nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich und angemessen)

Beratung, Sanktionen, Untersagung Zur Verdeutlichung des

Zusammenhangs der Maßnahmen alles in einer Vorschrift

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§ 15 Abs. 1 WTG Mangel = Nichterfüllung der

Anforderungen nach dem WTG Bei Feststellung eines Mangels (z. B. in

Regelprüfung) zunächst Beratungsauftrag der Behörde

Beratungstermin an gesondertem Termin möglich, da Regelprüfung unangemeldet stattfindet

Weitere Vertreter des Leistungsanbieters können an Beratungstermin teilnehmen

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§ 15 Abs. 2 WTG Anordnungen können erlassen

werden: 1. Zur Beseitigung einer eingetretenen oder2. Zur Abwendung einer drohenden

Beeinträchtigung des Nutzerwohls Jeder festgestellte und nach

Beratung nicht abgestellte Mangel berechtigt zur Anordnung

Dadurch kann Gesetzeszweck durch hoheitliche Anordnungen durchgesetzt werden

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§ 15 Abs. 2 WTG Behörde kann Maßnahmen treffen,

die erforderlich sind,1. um Einhaltung der Pflichten des

Betreibers zu sichern,2. um diese Pflichten auch durchzusetzen

Bei bestimmten Mängel (z. B. personelle oder sachliche Minderausstattung) auch Belegungsstopp als Anordnung möglich

Ultima Ratio Betriebsuntersagung

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§ 15 Abs. 2 WTG Behörde ist nicht mehr

verpflichtet, Anordnungen mit Kostenträgern abzustimmen:„Regelungszweck ist der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, nicht die Gewährleistung leistungsrechtlicher Maßgaben und Einschränkungen!“

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§ 15 Abs. 3 WTG Weitere Fälle für mögliche

Betriebsuntersagung:1. Anzeige über Betriebsaufnahme

unterlassen oder unvollständig2. Anordnungen nicht fristgerecht

umgesetzt3. Beschäftigung von Personen mit

Beschäftigungsverbot Alles Ermessensentscheidungen!

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§ 15 Abs. 4 WTG Gilt nur für Einrichtungen nach

dem SGB XI

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§ 15 Abs. 5 WTG Im Wesentlichen aus altem WTG

übernommen Ein Beschäftigungsverbot kann

ausgesprochen werden bei mangelnder Eignung

Eignung sowohl fachlich als auch persönlich (§ 4 Abs. 8 WTG)

Persönliche Ausschlussgründe geregelt in § 2 DVO

Beschäftigungsverbot muss gegenüber dem Betreiber ausgesprochen werden

Auch Ehrenamtler können von Beschäftigungsverbot betroffen sein

Beschäftigungsverbot ist keine Kündigung!!!

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§ 15 Abs. 6 WTG Bei Feststellung mangelnder Eignung

Übermittlung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift an weitere WTG-Behörden

Beschränkung nur auf diese Daten So kann jede Behörde auf mangelnde

Eignung der Person reagieren Weitere Daten können erfragt werden,

wenn konkret bekannt, dass Person Tätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich aufnehmen will

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§ 15 Abs. 6 WTG Beschäftigungsverbot wird immer

gegenüber Leistungsanbieter ausgesprochen

Bei Wechsel des Anbieters ist Verbot dem neuen AG meistens nicht bekannt

Liegen Gründe für das Verbot weiterhin vor, kann Behörde auf die personenbezogenen Daten zurückgreifen

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§ 15 Abs. 7 WTG Gesamtbetreuung der Nutzer kann

durch mehrere Leistungsanbieter erfolgen (z. B. Überlassung Wohnraum durch Anbieter A, Pflege/Betreuung durch Anbieter B)

Anordnung ergeht an denjenigen, der für Mangel verantwortlich

Die weiteren Leistungsanbieter haben Anordnung und Vollziehung zu dulden

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§ 15 Abs. 8 WTG Grundsätzlich haben

Anfechtungsklagen in der deutschen Rechtsprechung aufschiebende Wirkung (nicht im WTG!)

Dies wird ausgeschlossen, um Gesetzeszweck zu wahren:

„Würde, Rechte, Interessen und Bedürfnisse der Nutzer von Wohn- und Betreuungsangebote sollen vor Beeinträchtigungen geschützt werden“ (§ 1 Abs. 1 WTG)

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Noch Fragen?

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!