AGB

5
AGB [Allgemeine Geschäftsbedingungen] § 1 Abschluss des Reisevertrages 1.1 Durch die Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars bietet der Reisegast dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages mit dem in der Ausschreibung enthaltenen Inhalt sowie den im Anmeldeformular enthaltenen Spezifikationen und Sonderleistungen verbindlich an. 1.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter diese Anmeldung binnen zwei Wochen vollständig annimmt. Erfolgt die Anmeldung weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt, so erklärt der Veranstalter die Annahme unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem geplanten Reiseantritt. 1.3 Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Der Veranstalter übermittelt dem Kunden bei oder nach Vertragsschluss unverzüglich eine Reisebestätigung mit den nach § 6 Abs. 2 BGB-InfoV vorgeschriebenen Angaben. 1.4 Weicht die Annahmeerklärung oder die Reisebestätigung des Veranstalters von den Spezifikationen im Anmeldeformular ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, das der Kunde binnen 14 Tagen schriftlich annehmen kann. 1.5 Leistungsträger oder andere Dritte sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, verbindliche von denen im Katalog abweichende Zusicherungen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen, die den Veranstalter binden. § 2 Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen und zur Pflegebedürftigkeit 2.1 Der Kunde hat in dem Anmeldeformular genaue Angaben über Art und Umfang bestehender Behinderungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen und insbesondere auch zur Art und Umfang seiner Pflegebedürftigkeit zu machen, soweit sie für den Veranstalter erforderlich sind, um die Möglichkeit der Reiseteilnahme zu überprüfen. 2.2 Es obliegt dem Kunden, vor der Reise mit Hilfe ärztlicher Beratung und unter Einbeziehung aller Reisespezifikationen und seiner individuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu klären, ob er an der Reise teilnehmen kann. 2.3 Der Kunde hat Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seiner Pflegebedürftigkeit, die für die Durchführung der Reise von Bedeutung sind, vor der Reise unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. § 3 Reiseleistungen 3.1 Der Veranstalter schuldet die im Vertrag spezifizierten Leistungen. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, sind die Angaben bindend, es sei denn, der Veranstalter hat sich dort Änderungen ausdrücklich vorbehalten. 3.2 Soweit der Veranstalter lediglich als Vermittler handelt, haftet er lediglich für die Vermittlung, nicht aber für die Reiseleistung selbst. 3.3 Der Veranstalter ist berechtigt, nach Vertragsschluss notwendige Änderungen der Reiseleistungen vorzunehmen, wenn deren Notwendigkeit nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt wurde und die Veränderung den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Die Veränderungen sind dem Kunden unverzüglich unter Nennung des Änderungsgrundes mitzuteilen. 3.4 Für wesentliche Veränderungen gilt § 6.2 entsprechend. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund der veränderten Leistung bleiben unberührt. § 4 Obliegenheiten des Kunden 4.1 Etwaige Reisemängel hat der Kunde dem Reiseleiter vor Ort, oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die verantwortliche Person und deren Kontaktdaten ergeben sich aus den Reiseunterlagen.

description

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiselabels Inclusio Reisen

Transcript of AGB

AGB [Allgemeine Geschäftsbedingungen] § 1 Abschluss des Reisevertrages

1.1 Durch die Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars bietet der Reisegast dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages mit dem in der Ausschreibung enthaltenen Inhalt sowie den im Anmeldeformular enthaltenen Spezifikationen und Sonderleistungen verbindlich an.

1.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter diese Anmeldung binnen zwei Wochen vollständig annimmt. Erfolgt die Anmeldung weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt, so erklärt der Veranstalter die Annahme unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem geplanten Reiseantritt.

1.3 Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Der Veranstalter übermittelt dem Kunden bei oder nach Vertragsschluss unverzüglich eine Reisebestätigung mit den nach § 6 Abs. 2 BGB-InfoV vorgeschriebenen Angaben.

1.4 Weicht die Annahmeerklärung oder die Reisebestätigung des Veranstalters von den Spezifikationen im Anmeldeformular ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, das der Kunde binnen 14 Tagen schriftlich annehmen kann.

1.5 Leistungsträger oder andere Dritte sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, verbindliche von denen im Katalog abweichende Zusicherungen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen, die den Veranstalter binden.

§ 2 Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen und zur Pflegebedürftigkeit 2.1 Der Kunde hat in dem Anmeldeformular genaue Angaben über Art und Umfang bestehender

Behinderungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen und insbesondere auch zur Art und Umfang seiner Pflegebedürftigkeit zu machen, soweit sie für den Veranstalter erforderlich sind, um die Möglichkeit der Reiseteilnahme zu überprüfen.

2.2 Es obliegt dem Kunden, vor der Reise mit Hilfe ärztlicher Beratung und unter Einbeziehung aller Reisespezifikationen und seiner individuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu klären, ob er an der Reise teilnehmen kann.

2.3 Der Kunde hat Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seiner Pflegebedürftigkeit, die für die Durchführung der Reise von Bedeutung sind, vor der Reise unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.

§ 3 Reiseleistungen

3.1 Der Veranstalter schuldet die im Vertrag spezifizierten Leistungen. Soweit keine gesonderte

Vereinbarung getroffen ist, sind die Angaben bindend, es sei denn, der Veranstalter hat sich dort Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

3.2 Soweit der Veranstalter lediglich als Vermittler handelt, haftet er lediglich für die Vermittlung, nicht aber für die Reiseleistung selbst.

3.3 Der Veranstalter ist berechtigt, nach Vertragsschluss notwendige Änderungen der Reiseleistungen vorzunehmen, wenn deren Notwendigkeit nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt wurde und die Veränderung den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Die Veränderungen sind dem Kunden unverzüglich unter Nennung des Änderungsgrundes mitzuteilen.

3.4 Für wesentliche Veränderungen gilt § 6.2 entsprechend. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund der veränderten Leistung bleiben unberührt.

§ 4 Obliegenheiten des Kunden 4.1 Etwaige Reisemängel hat der Kunde dem Reiseleiter vor Ort, oder, wenn dieser nicht erreichbar ist,

dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die verantwortliche Person und deren Kontaktdaten ergeben sich aus den Reiseunterlagen.

4.2 Der Kunde hat Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seiner Pflegebedürftigkeit, die für die Durchführung der Reise von Bedeutung sind, auch während der Reise unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.

§ 5 Bezahlung 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 3 S. 1

BGB binnen zwei Wochen 20 % des Reisepreises an den Veranstalter zu bezahlen. Der restliche Reisepreis wird drei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt und nach Aushändigung des Sicherungsscheins sowie der Reiseunterlagen fällig.

5.2 Erfolgt die Aushändigung dieser Dokumente später als vier Wochen vor Reisebeginn, so ist der volle Reispreis sofort nach Erhalt fällig.

5.3 Auf den Erhalt des Sicherungsscheins kommt es nicht an, wenn es sich um eine Tagesreise ohne Übernachtung handelt, deren Preis 75,00 € nicht übersteigt.

5.4 Leistet der Kunde eine der in § 5.1 genannten Zahlungen nicht pünktlich, obwohl er kein Zurückbehaltungsrecht hat und der Veranstalter leistungsfähig und – bereit ist, so kann der Veranstalter zurücktreten, wenn er den Kunden zuvor gemahnt und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat.

§ 6 Preisänderungen 6.1 Der Veranstalter kann den Preis der Reise vier Monate nach Vertragsschluss in dem Maße erhöhen,

wie sich die Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder der für die Reise geltende Wechselkurs erhöhen und sich diese Erhöhung konkret auf den einzelnen Reisepreis auswirkt. Die Erhöhung ist bis zum 21. Tag vor dem geplanten Reisebeginn zulässig und muss dem Kunden unverzüglich unter Nennung des Erhöhungsgrundes mitgeteilt werden.

6.2 Wird der Reisepreis gemäß § 6.1. um mehr als 5 % erhöht, so ist der Kunde berechtigt, kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss dieses Recht unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Änderung gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

§ 7 Vertragsübertragung 7.1 Der Kunde kann bis zu Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und

Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen nicht entgegen stehen. Der Kunde und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

§ 8 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten 8.1 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist

gegenüber dem Veranstalter zu erklären. 8.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung

verlangen. Diese beträgt anteilig vom Gesamtreisepreis

a) für Bahn- und Busreisen bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 % bis zwei Wochen vor Reisebeginn 35 % bis eine Woche vor Reisebeginn 50 % am Tag des Reisebeginns 90 %

b) für Flugpauschalreisen bis 2 Monate vor Reisebeginn 5 % bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 % bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 % bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 % bis eine Woche vor Reisebeginn 60 % am Tag des Reisebeginns 90 % c) für See- und Kreuzfahrtreisen sowie Mietwagen und Wohnmobile bis zwei Monate vor Reisebeginn 5 % bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 % bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 % bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 % bis eine Woche vor Reisebeginn 70 % bis drei Tage vor Reisebeginn 80 % am Tag des Reisebeginns 90 % Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Einen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises hat der Veranstalter darüber hinaus nicht mehr. 8.3 Die Entschädigung verringert sich, soweit der Kunde nachweist, dass eine Entschädigung in dieser

Höhe für den Veranstalter aufgrund der ersparten Aufwendungen und der Möglichkeit der anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen nicht angemessen ist.

8.4 Das Recht des Kunden nach § 7 dieses Vertrages bleibt unberührt. 8.5 Einem Rücktritt am Tag des geplanten Reiseantritts steht es gleich, wenn der Kunde zum

vereinbarten Reisetermin nicht erscheint. 8.6 Die Regelungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn der Rücktritt oder das

Nichterscheinen durch höhere Gewalt verursacht werden. Insoweit gilt allein § 651j BGB. § 9 Umbuchungen 9.1 Der Kunde hat nach Vertragsschluss keinen Anspruch auf Umbuchungen hinsichtlich der Reisezeit,

des Ortes, der Beförderungsart oder sonstiger wesentlicher Leistungsbestandteile. 9.2 Kommt der Veranstalter einem Umbuchungswunsch des Kunden dennoch nach, so kann er dafür

ein Bearbeitungsentgelt von 20,00 € verlangen. Er kann eine höhere angemessene Entschädigung verlangen, soweit der nachweist, dass ihm unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwertung der Reiseleistungen höhere Aufwendungen entstehen.

§ 10 Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen 10.1 Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, die ihm vertragsgemäß angeboten werden, aus Gründen

aus seiner Sphäre (z.B. Krankheit, frühzeitige Abreise) nicht in Anspruch, so ist er trotzdem verpflichtet, den vollen Reisepreis zu zahlen.

10.2 Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen (z.B. Visum, Impfungen) die Reise nicht antreten kann.

10.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Erstattung ersparter Aufwendungen von den jeweiligen Leistungsträgern zu erlangen. Soweit ihm dies gelingt, gibt er diese an den Kunden weiter.

10.4 Diese Verpflichtung besteht nicht bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn gesetzliche oder behördliche Regelungen entgegenstehen.

§ 11 Rücktritt des Veranstalters 11.1 Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

wird und die Reise deshalb nicht stattfindet. Dies gilt nur, wenn die Mindestteilnehmerzahl, der Rücktrittsvorbehalt und das späteste Rücktrittsdatum sowohl aus dem Katalog als auch aus der Reisebestätigung eindeutig hervorgehen.

11.2 Der Veranstalter hat den Rücktritt unverzüglich zu erklären, sobald feststeht, dass die Reise nicht stattfindet, spätestens jedoch vier Wochen vor Reiseantritt.

11.3 Im Falle des Rücktritts gilt § 6.2 Alt. 2 entsprechend. Macht der Kunde von dem Recht auf eine Ersatzreise nach § 6.2. keinen Gebrauch, erhält er den gesamten gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

§ 12 Fristlose Kündigung des Veranstalters

12.1 Nach Reisebeginn kann der Veranstalter den Vertrag fristlos und ohne Abmahnung kündigen,

wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrags gerechtfertigt ist.

12.2 Bei einer Kündigung bleibt der Anspruch auf Zahlung des vollen Reisepreises bestehen. Der Veranstalter muss sich ersparte Aufwendung und das durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung Erlangte anrechnen lassen.

12.3 Der Veranstalter kann auch fristlos kündigen, wenn Kunde unvollständige oder unrichtige Angaben nach § 2 oder § 4.2 gemacht hat und die Reisedurchführung deswegen entsprechend der besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse des Kunden unmöglich oder dem Veranstalter unzumutbar ist.

12.4 War eine während der Reise auftretende Beeinträchtigung für den Kunden vor Reiseantritt objektiv erkennbar, so kann der Veranstalter für die daraus entstehenden Pflegemaßnahmen Aufwendungsersatz verlangen. War die Beeinträchtigung für den Kunden weder vorher erkennbar noch von ihm verschuldet, so richtet sich der Ersatzanspruch für die besonderen Pflegeaufwendungen des Veranstalters nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

12.5 Dem Kunden bleibt der Einwand erhalten, dass die Aufwendungen durch die Verletzung von Obhuts-, Sorgfalts- oder Organisationspflichten des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

§ 13 Mängelrechte des Kunden

13.1 Bei Auftreten eines Reisemangels wird der Reisepreis entsprechend § 638 Abs. 3 BGB gemindert.

Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. 13.2 Hilft der Veranstalter einem angezeigten Mangel nicht binnen einer angemessenen Frist ab, so

kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und vom Veranstalter Ersatz der Aufwendungen verlangen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist die sofortige Selbsthilfe aufgrund des besonderen Kunden geboten, so ist eine vorherige Fristsetzung entbehrlich.

13.3 Ist die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde anstelle der Selbstabhilfe den Vertrag kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es dabei nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Fortführung der Reise dem Kunden für den Veranstalter erkennbar nicht zuzumuten ist.

13.4 Durch die Kündigung entfällt der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach § 638 Abs. 3 BGB für die bereits erbrachten und noch zu erbringenden Reiseleistungen verlangen, sofern der Kunde auch nach Vertragsaufhebung daran noch ein Interesse hat.

13.5 Der Veranstalter ist verpflichtet, unter Tragung der Mehrkosten die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Rücktransport, soweit dieser von den Reiseleistungen erfasst war.

13.6 Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt.

§ 14 Haftungsbeschränkung 14.1 Die vertragliche Haftung der Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das

dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit a) ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2 Der Reiseveranstalter haftet für Sachschäden aus unerlaubter Handlung in Höhe des dreifachen Reisepreises, mind. jedoch 4.000,00 € (viertausend) pro Reise und Reisenden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter, dessen gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde.

14.3 Gelten für eine vom einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden darauf berufen.

§ 15 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15.1 Der Veranstalter unterrichtet Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die

Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

15.2 Es obliegt dem Kunden, die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen und bei sich zu führen und eventuell erforderliche Impfungen vorzunehmen. Versäumt er dies, so hat für daraus entstehende Nachteile und Mehrkosten selbst aufzukommen, soweit seine Obliegenheitsverletzung nicht auf einem Informationsmangel des Veranstalters beruht.

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen 16.1 Der Kunde muss Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen

innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter unter der Anschrift (Dr. Herrmann Service, Hönower Straße 108, 12623 Berlin) geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

16.2 Die Frist gilt nicht für die Geltendmachung von Körperschäden und wenn der Kunde die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

16.3 Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Erbringung der Reiseleistungen nach §§ 651c – 651f verjähren in einem Jahr. § 16.1 und § 16.2. gelten nicht für Ersatzansprüche wegen Körperschäden und solchen Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder einer Person, für die er haftet, beruhen. Diese Ansprüche verjähren in 2 Jahren.

16.4 Die Verjährungsfrist beginnt am nächsten Werktag nach dem geplanten Reiseende. § 17 Gerichtsstand und Rechtswahl 17.1 Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist Berlin. 17.2 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. © Dr. Herrmann Service, Hönower Straße 108, 12623 Berlin