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Allgemeine und produktbezogene Geschäftsbedingungen der IKB Deutsche Industriebank AG für das Privatkundengeschäft

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Allgemeine und produktbezogene Geschäftsbedingungen

der IKB Deutsche Industriebank AG

für das Privatkundengeschäft

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IKB Deutsche Industriebank AGwww.ikb.de

InhaltsverzeichnisAllgemeine vorvertragliche Informationen bei im Fernabsatzgeschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen Allgemeine GeschäftsbedingungenBedingungen für das Online-Banking inklusiveOnline-PostfachBedingungen für das IKB Cashkonto

Bedingungen für das IKB TagesgeldBedingungen für das IKB FestgeldBedingungen für das IKB FestgeldFlexBedingungen für den IKB Auszahlplan

Bedingungen für das IKB USD-CashkontoBedingungen für IKB USD-TagesgeldBedingungen für IKB USD-Festgeld

Bedingungen für die Nutzung des IKB Zinsportals

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Allgemeine vorvertragliche Informationen bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleis-tungen ist das Kreditinstitut verpflichtet, den Verbraucher recht-zeitig vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des Artikels 246b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu informieren.

1. Name und Anschrift der BankHausanschrift IKB Deutsche Industriebank AG Wilhelm-Bötzkes-Straße 1 40474 Düsseldorf (nachfolgend „IKB AG“ oder „Bank“)

Postanschrift IKB Deutsche Industriebank AG(IKB Privatkunden) Privatkundenservice Postfach 37 43 90018 Nürnberg

Telefon 0211 / 73 14 12 00Telefax 0211 / 73 14 12 09E-Mail [email protected] www.ikb.de

7. Vertragssprache und anwendbares RechtDie Vertragsbedingungen und diese Informationen nach den Vor-schriften des Fernabsatzes werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Ver-trages in Deutsch kommunizieren. Sowohl für die Aufnahme von Beziehungen vor Abschluss des Vertrages als auch für den Vertrag selbst gilt deutsches Recht.

8. Hinweis zum Bestehen einer freiwilligen EinlagensicherungDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen (vgl. Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank).

9. Beschwerde- und Alternative StreitbeilegungsverfahrenDer Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten:

– Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Bei-spiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail).

– Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher-schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Mög-lichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om-budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Be-schwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombuds-mann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfah-rensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bun-desverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: [email protected], zu richten.

– Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdien-steaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsge-setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.

– Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplatt-form (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Ver-braucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Un-ternehmen nutzen.

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unter der ID 104216 geführt.www.ecb.europa.eu). Die Bank wird im Institutsregister der BaFin Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main (Internet:(Internet: www.bafin.de) sowie die Europäische Zentralbank, und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main

dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 BonnZuständige Aufsichtsbehörden sind die Bundesanstalt für Finanz-

Zuständige Aufsichtsbehörden6.

Geschäften.von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Gegenstand der Unternehmenstätigkeit der IKB AG ist der Betrieb

Hauptgeschäftstätigkeit der Bank5.

DE 121298843 Umsatzsteueridentifikationsnummer4.

Amtsgericht Düsseldorf, HRB 11303. Eintragung im Handelsregister

Claus MomburgDr. Michael H. Wiedmann (Vorsitzender),2. Gesetzliche Vertretung der IKB AG (Vorstand)

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Allgemeine GeschäftsbedingungenGrundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und BankStand 07/2018

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäfts­bedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäfts beziehungen

(1) GeltungsbereichDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Ge­schäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparver­kehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie wer­den bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsver­bindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfand­recht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.

(2) ÄnderungenÄnderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedin­gungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an­geboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäfts­beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online­Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Ände­rungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam werdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kun­den gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vor­geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungs­diensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdienste­rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam­werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft

(1) BankgeheimnisDie Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tat­sachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

(2) BankauskunftEine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige An­gaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot­ oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer BankauskunftDie Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregis­ter eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbe­sondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur

dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zuge­stimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfra­gende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.

(4) Empfänger von BankauskünftenBankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden

(1) HaftungsgrundsätzeDie Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfül­lung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingun­gen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarun­gen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetra­gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Weitergeleitete AufträgeWenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erle­digung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankaus­künften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen be­schränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

(3) Störung des BetriebsDie Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Auf­ruhr, Kriegs­ und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In­ oder Aus­land) eintreten.

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher istEin Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forde­rung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finan­zierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des KundenNach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö­riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberech­tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt ge­worden ist.

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich­rechtlichen Kunden

(1) Geltung deutschen RechtsFür die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.

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(2) Gerichtsstand für Inlandskunden

Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbezie­hung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zu­ständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht ver­klagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich­rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.

(3) Gerichtsstand für Auslandskunden

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Aus­land eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Per­sonen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffent­lich­rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

Kontoführung 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)

(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse

Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge­schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Ein­wendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs­Wochen­Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendun­gen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Ertei­lung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungs­abschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

8. Storno­ und Berichtigungsbuchungen der Bank

(1) Vor Rechnungsabschluss

Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächs­ten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rück­gängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.

(2) Nach Rechnungsabschluss

Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rech­nungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Be­richtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.

(3) Information des Kunden; Zinsberechnung

Über Storno­ und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kun­den unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.

9. Einzugsaufträge

(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der EinreichungSchreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auf­trag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter SchecksLastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungs­buchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei SEPA­Firmenlastschriften nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Be­zahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurück­gegeben werden.

10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten

(1) Auftragsausführung bei FremdwährungskontenFremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bar­geldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremd­währungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem KundenSchließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwäh­rungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die BankDie Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Las­ten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflich­tet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausge­setzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige For­derungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

1 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.

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(4) WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäf­ten ergibt sich aus dem „Preis­ und Leistungsverzeichnis“. Bei Zah­lungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

Mitwirkungspflichten des Kunden11. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Mitteilung von ÄnderungenZur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht be­steht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Re­gister (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mittei­lungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.

(2) Klarheit von AufträgenAufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge ha­ben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Anga­ben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2

und BIC3 sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigun­gen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche ge­kennzeichnet sein.

(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines AuftragsHält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formular­mäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars er­folgen.

(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der BankDer Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot­ und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über er­wartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwen­dungen unverzüglich zu erheben.

(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mit teilungenFalls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapier­abrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).

Kosten der Bankdienstleistungen 12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen

(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit VerbrauchernDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbar­ten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis­ und Leistungsverzeichnis“.Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in An­spruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getrof­fen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang“ oder „Preis­ und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zinsen und Ent­gelte.

Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis­ und Leistungs­verzeichnis“ ausgewiesen ist.Für die Vergütung der nicht im „Preisaushang“ oder im „Preis­ und Leistungsverzeichnis“ aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vor­schriften.

(2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sindDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, er­bringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im stan­dardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis­ und Leis­tungsverzeichnis“, soweit der „Preisaushang“ und das „Preis­ und Leistungsverzeichnis“ übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (zum Beispiel Geschäftskunden), aus­weisen.Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang“ oder „Preis­ und Leistungsverzeichnis“ angegebe­nen Zinsen und Entgelte.Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent­gegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(3) Nicht entgeltfähige LeistungenFür eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.

(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei ErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts ande­res vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung inner­halb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zu­grunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.

(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto­ und Depot­führung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäfts­beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online­Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Ände­rungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer­dens entweder zustimmen oder sie ablehnen.Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ableh­nung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer­dens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Än­derung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei

2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).

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kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischer­weise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Verein­barung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich verein­baren.

(6) Ersatz von AufwendungenEin möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für ZahlungenBei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträ­gen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Ver­einbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zah­lungsdiensterahmenverträgen (z. B. Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.

Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von SicherheitenDie Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäfts­verbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Bei­spiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungs­übernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

(2) Veränderung des RisikosHat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kun­den zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden recht­fertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig ver­

ändert haben oder sich zu verändern drohen oder– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert

haben oder zu verschlechtern drohen.Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn aus­drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbrau­cherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehens­betrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Ver­stärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abge­schlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein­Verbraucherdarlehens­vertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschlie­ßenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind.

(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von SicherheitenFür die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank,

von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 die­ser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher­heiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank

(1) Einigung über das PfandrechtDer Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).

(2) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in­ und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Ge­schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde ge­genüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

(3) Ausnahmen vom PfandrechtGelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfü­gungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlö­sung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgege­benen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.

(4) Zins­ und GewinnanteilscheineUnterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehören­den Zins­ und Gewinnanteilscheine zu verlangen.

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln

(1) SicherungsübereignungDie Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wech­selankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigen­tum an diesen Wechseln.

(2) SicherungsabtretungMit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmänni­sche Handelspapiere).

(3) Zweckgebundene EinzugspapiereWerden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

(4) Gesicherte Ansprüche der BankDas Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf An­forderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des

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Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegan­genen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.

16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabe verpflichtung

(1) DeckungsgrenzeDie Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

(2) FreigabeFalls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtig­ten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflich­tet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Aus­zahlung von Sparguthaben).

(3) SondervereinbarungenIst für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

17. Verwertung von Sicherheiten

(1) Wahlrecht der BankWenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherhei­ten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbind­lichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.

(2) Erlösgutschrift nach dem UmsatzsteuerrechtWenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

Kündigung18. Kündigungsrechte des Kunden

(1) Jederzeitiges KündigungsrechtDer Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(2) Kündigung aus wichtigem GrundIst für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abwei­chende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündi­gung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche KündigungsrechteGesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19. Kündigungsrechte der Bank

(1) Kündigung unter Einhaltung einer KündigungsfristDie Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine ab­

weichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Ein­haltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Bei­spiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Bei­spiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots be­trägt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

(2) Kündigung unbefristeter KrediteKredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die be­rechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.

(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer KündigungsfristEine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berück­sichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar wer­den lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögens­

verhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbrau­cherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdig­keitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kredit­würdigkeitsprüfung geführt hat oder

– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhält­nisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit ein­tritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür be­stehenden Sicherheit – gefährdet ist oder

– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Ver­stärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinba­rung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Ab­mahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz­buches) entbehrlich.

(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei VerzugSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kün­digung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucher­darlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.

(5) Kündigung eines BasiskontovertragesEinen Basiskontovertrag kann die Bank nur nach den zwischen der Bank und dem Kunden auf Grundlage des Zahlungskontengesetzes getroffenen Vereinbarungen und den Bestimmungen des Zahlungs­kontengesetzes kündigen.

(6) Abwicklung nach einer KündigungIm Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kün­digung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke).

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Schutz der Einlagen20. Einlagensicherungsfonds

(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge­sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel­tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Or­derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle­hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorste­hendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekün­digt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Ge­samtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset­zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta­tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem­ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind­lichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge über­geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen­mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be­gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit­punkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungs­grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche­rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst­möglichen Kündigungstermin.Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Ver­langen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www. bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen ge­gen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ombudsmannverfahren21. Beschwerde­ und Alternative Streitbeilegungsverfahren

Der Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten:– Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im „Preis­ und

Leistungsverzeichnis“ genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Bei­spiel mittels Brief, Telefax oder E­Mail).

– Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbrau­cherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungs­dienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensord­nung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist.

Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E­Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundes­verband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663­3169, E­Mail: [email protected], zu richten.

– Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungs­diensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürger­lichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Ein­führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.

– Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ eine Europäische Online­Streitbeilegungsplatt­form (OS­Plattform) errichtet. Die OS­Plattform kann ein Ver­braucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online­Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

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Bedingungen für das Online-Banking inklusive Online-PostfachStand 12/2019

1. Leistungsangebot(1) Die Kontoführung erfolgt online über das Internet. Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln und Informationen der Bank mittels Online-Banking abrufen. Der Inha-ber eines Zahlungskontos und dessen Bevollmächtigte sind gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kon-toinformationsdienste gemäß § 1 Absatz 33 und 34 Zahlungsdien-steaufsichtsgesetz (ZAG) zu nutzen. Darüber hinaus können Inha-ber von Zahlungskonten und dessen Bevollmächtigte von ihnen ausgewählte sonstige Drittdienste nutzen. Die Bank führt derzeit keine Zahlungskonten, sondern ausschließlich – Konten, welche der Geldanlage dienen („Anlagekonten“, z.B.

IKB Tagesgeld, IKB Festgeld) sowie – je Kunde ein Verrechnungskonto (IKB Cashkonto), welches der

bargeldlosen Einzahlung von Beträgen in Euro, die angelegt wer-den sollen, der Umbuchung von Geldbeträgen zwischen Anlage-konten, der Gutschrift von Erträgen aus Geld- und Wertpapieran-lagen sowie der bargeldlosen Rückzahlung von Beträgen auf ein in Deutschland geführtes Referenzkonto (Girokonto) dient.

Überweisungen von oder zu Anlagekonten können ausschließlich über das IKB Cashkonto, Überweisungen vom bzw. zum IKB Cash-konto können ausschließlich über das mit der Bank vereinbarte Referenzkonto erfolgen. Die Bank wird keine auf das Cashkonto gezogenen Lastschriften zulassen.

(2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilneh-mer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt.

(3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank geson-dert vereinbarten Verfügungslimite.

(4) Die Bank behält sich das Recht vor, das Angebot von Produkten und Dienstleistungen, welche über das Online-Banking abwickelt werden können, jederzeit zu erweitern oder einzuschränken.

(5) Die Bank hat das Recht, die Art und Weise der Nutzung des Online-Banking unter Berücksichtigung der Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von Auflagen abhängig zu machen. Die Bank wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten.

2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking(1) Der Teilnehmer kann das Online-Banking nutzen, wenn die Bank ihn authentifiziert hat.

(2) Authentifizierung ist das mit der Bank gesondert vereinbarte Verfahren, mit dessen Hilfe die Bank die Identität des Teilnehmers oder die berechtigte Verwendung eines vereinbarten Zahlungsins-truments, einschließlich der Verwendung des personalisierten Sicherheitsmerkmals des Teilnehmers überprüfen kann. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungselementen kann der Teil-nehmer sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer aus-weisen, auf Informationen zugreifen sowie Aufträge erteilen.

(3) Authentifizierungselemente sind– Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z.B.

persönliche Identifikationsnummer [„Passwort“]),– Besitzelemente, also etwas, das nur der Teilnehmer besitzt (z.B.

Gerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendba-ren Transaktionsnummern [„TAN“], die den Besitz des Teilneh-mers nachweisen, wie das mobile Endgerät), oder

– Seinselemente, also etwas, das der Teilnehmer ist (Inhärenz, z.B. Fingerabdruck als biometrisches Merkmal des Teilnehmers).

(4) Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teil-nehmer gemäß der Anforderung der Bank das Wissenselement, den Nachweis des Besitzelements und/oder den Nachweis des Seinselements an die Bank übermittelt.

3. Zugang zum Online-Banking(1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking der Bank, wenn– er seine individuelle Teilnehmerkennung (z.B. Kontonummer,

Anmeldename) angibt und – er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforder-

ten Authentifizierungselemente(s) ausweist und– keine Sperre des Zugangs (siehe Nrn. 8.1 und 9 dieser Bedingun-

gen) vorliegt.Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Infor-mationen zugegriffen oder können nach Nummer 4 dieser Bedin-gungen Aufträge erteilt werden.

(2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Ab-satz 26 Satz 1 ZAG (z.B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die Bank den Teilnehmer auf, sich unter Verwen-dung eines weiteren Authentifizierungselements auszuweisen, wenn beim Zugang zum Online-Banking nur ein Authentifizierungs-element angefordert wurde. Der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer sind für den vom Teilnehmer genutzten Zahlungs-auslösedienst und Kontoinformationsdienst keine sensiblen Zah-lungsdaten (§ 1 Absatz 26 Satz 2 ZAG).

4. Aufträge4.1 AuftragserteilungDer Teilnehmer muss einem Auftrag zu dessen Wirksamkeit zu-stimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authenti-fizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nachweis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags.

4.2 Widerruf von AufträgenDie Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen. Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufsmöglichkeit im Online-Ban-king ausdrücklich vor.

5. Bearbeitung von Aufträgen durch die Bank(1) Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart auf der Online-Banking-Seite der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß Online-Banking der Bank oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank, so gilt der Auftrag als am darau folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Geschäftstag.

(2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausfüh-rungsbedingungen vorliegen:– Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert (vgl. Nummer 4.1

dieser Bedingungen).– Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart

liegt vor.– Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten.– Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist

nicht überschritten (vgl. Nummer 1 Absatz 3 dieser Bedingun-gen).

– Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jewei-lige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen liegen vor.

– Das Konto weist ein ausreichendes Guthaben auf.

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Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausführen. Sie wird den Teil-nehmer hierüber mittels Online-Banking eine Information zur Ver-fügung stellen und soweit möglich dabei die Gründe und die Mög-lichkeiten nennen, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.

6. Information des Kunden über Online-Banking-VerfügungenDie Bank unterrichtet den Kunden gemäß den für den Auftrag/ das jeweilige Produkt geltenden Bestimmungen über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinforma-tionen vereinbarten Weg.

7. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers7.1 Schutz der Authentifizierungselemente(1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine Authentifizierungsinstrumente (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Online-Banking missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird (vergleiche Nummer 3 und 4 dieser Bedingungen).

(2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teilnehmer vor allem Folgendes zu beachten:(a) Wissenselemente (z.B. Passwort), sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere– nicht mündlich (z.B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt wer-

den,– nicht außerhalb des Online-Banking in Textform (z.B. per E-Mail;

Messenger-Dienst) weitergegeben werden,– nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z.B. Speicherung des

Passworts im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) werden und

– nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z.B. mo-biles Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobi-les Endgerät mit Anwendung für das Online-Banking und Finger-abdrucksensor) dient.

(b) Besitzelemente (z.B. mobiles Endgerät) sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere– ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile

Endgerät des Teilnehmers (z.B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können,

– ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen eine etwaige auf dem mobilen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwen-dung für das Online-Banking (z.B. Online-Banking-App, Authen-tifizierungs-App) nicht nutzen können,

– ist eine etwaige Anwendung für das Online-Banking (z.B. Online-Banking-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endge-rät des Teilnehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons),

– dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außer-halb des Online Banking mündlich (z.B. per Telefon) oder in Text-form (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden und

– muss der Teilnehmer, der von der Bank einen Code zur Aktivie-rung des Besitzelements (z.B. Mobiltelefon mit Anwendung für das Online-Banking) erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass andere Personen ihr Gerät als Besitzelement für das Online-Banking des Teilnehmers aktivieren.

(c) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Teilnehmers für das Online-Ban-king nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Per-sonen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für das

Online Banking genutzt wird, Seinselemente anderer Personen ge-speichert, ist für das Online Banking das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement.

(3) Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z.B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

(4) Die für das mobileTAN-Verfahren hinterlegte Telefonnummer ist zu löschen oder zu ändern, wenn der Teilnehmer diese Telefon-nummer für das Online-Banking nicht mehr nutzt.

(5) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Teilnehmer seine Authentifizierungselemente gegenüber einem von ihm ausgewählten Zahlungsauslösedienst und Konto-informationsdienst sowie einem sonstigen Drittdienst verwenden (siehe Nummer 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 dieser Bedingungen). Sonstige Drittdienste hat der Teilnehmer mit der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt auszuwählen.

7.2 Sicherheitshinweise der BankDer Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Ban-king-Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten.

7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten DatenDie Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftrags-daten (z.B. Betrag, Bankverbindung des Zahlungsempfängers, Ver-zinsung) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (z.B. mittels mobilem Endgerät). Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen.

8. Anzeige- und Unterrichtungspflichten8.1 Sperranzeige(1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authen-

tifizierung (z.B. mobiles Endgerät) oder– die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autori-

sierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unter-richten (Sperranzeige). Der Teilnehmer hat folgende Möglichkei-ten, eine Sperranzeige gegenüber der Bank abzugeben:– über das Online-Banking,– während der Service-Zeiten über die telefonische Kunden-

betreuung,– per Telefax.

(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.

(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungsele-mente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft aus-geführte AufträgeDer Teilnehmer hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

9. Nutzungssperre9.1 Sperre auf Veranlassung des TeilnehmersDie Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nr. 8.1 dieser Bedingungen,– den Online-Banking-Zugang für ihn oder für alle Teilnehmer

oder– seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Ban-

king.

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Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustel-len.

9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank(1) Die Bank darf den Zugang zum Online-Banking für Teilnehmer sperren, wenn– sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem

Grund zu kündigen,– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Au-

thentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder

– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht.

(2) Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver-wendung eines Authentifizierungselements besteht insbesondere dann, wenn– dreimal hintereinander ein falsches Passwort eingegeben wurde

oder– dreimal hintereinander eine falsche TAN eingegeben wurde.

(3) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeb-lichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

9.3 Aufhebung der SperreDie Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authenti-fizierungslelemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden un-verzüglich.

9.4 Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinfor-mationsdienstDie Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsaus-lösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Grün-de im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrüge-rischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zah-lungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungs-vorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg unterrich-ten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

10. Haftung10.1 Haftung der Bank bei Ausführung eines nicht autorisier-ten Auftrags und eines nicht, fehlerhaft oder verspätet aus-geführten AuftragsDie Haftung der Bank bei einem nicht autorisierten Auftrag und einem nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen.

10.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvor-gänge vor der Sperranzeige(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperran-zeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizie-rungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch ent-

stehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft.

(2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 ver-pflichtet, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das

Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwen-dung des Authentifizierungselements vor dem nicht autorisier-ten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder

– der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Ange-stellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zah-lungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht wor-den ist.

(3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zah-lungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch ent-standenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach – Nummer 7.1 Absatz 2,– Nummer 7.1 Absatz 4,– Nummer 7.3 oder– Nummer 8.1 Absatz 1dieser Bedingungen verletzt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängi-gen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen).

(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das vereinbarte Verfügungslimit.

(6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Num-mer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sicher-gestellt hatte.

(7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes:– Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten

Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vor-sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat.

– Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung.

10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügun-gen außerhalb von Zahlungsdiensten (z.B. Wertpapiertrans-aktionen) vor der SperranzeigeBeruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungs-diensten (z.B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authenti-fizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nut-zung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.

10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSobald die Bank eine Sperranzeige des Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach über das Online-Banking durch nicht

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autorisierte Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

10.2.4 Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvor-hersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

11. Nutzung des Online-Postfachs11.1 LeistungsinhaltIm Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde richtet die Bank diesem mit der Kontoeröffnung ein webbasiertes Online-Postfach ein, in welchem die Bank dem Kunden persönliche Mitteilungen der Bank zum Konto (z.B. Kontoauszüge, Rechnungs-abschlüsse, etc.) in elektronischer Form online bereitstellt („On-line-Postfach“). Ausgenommen sind solche Dokumente, bei denen Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Dokumentenauswahl kann von der Bank jederzeit erweitert oder verringert werden. Die Bank wird den Kunden hierüber informieren.

11.2 ZugangDie Mitteilungen der Bank gehen dem Kunden spätestens in dem Zeitpunkt zu, in dem dieser die Informationen im Postfach abgeru-fen hat.

11.3 Verzicht auf papierhafte Bereitstellung von Kundendoku-menten(1) Mit Einrichtung des Online-Postfachs erklärt sich der Kunde da-

mit einverstanden, dass die Bank Mitteilungen zu allen bei der Bank geführten Konten des Kunden zur Erfüllung ihrer Informa-tions- und Rechnungslegungspflichten – soweit gesetzlich zuläs-sig – zum Abruf in dem Online-Postfach bereitstellt. Der Kunde verzichtet durch die Nutzung des Online-Postfachs auf den pos-talischen Versand der Informationen durch die Bank in papier-gebundener Form, sofern nicht ausdrücklich der postalische Versand vereinbart wird.

(2) Die Nutzung des Online-Postfachs ist für den Kunden nicht mit Zusatzkosten verbunden.

(3) Die Bank ist berechtigt, dem Kunden die im Online-Postfach hinterlegten Mitteilungen auf dem Postweg oder auf andere Weise zuzusenden, wenn dies gesetzliche Vorgaben erforderlich machen oder die Bank dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig erachtet.

11.4 Zusendung von Kontoauszügen und sonstigen Mitteilun-gen der Bank auf Verlangen des KundenWurde auf die papierhafte Bereitstellung von Kundendokumenten verzichtet, so wird die Bank in das Online-Postfach eingestellte Kundendokumente zusätzlich auf postalischem Weg in papier-gebundener Form zusenden, sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht. Das hierfür anfallende Entgelt ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

11.5 Mitwirkungspflicht des Kunden(1) Der Kunde verpflichtet sich, das Online-Postfach regelmäßig auf neue Informationen zu prüfen, diese zeitnah abzurufen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Online-Postfach hinter-legten Dokumente zu kontrollieren sowie etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Bank zu Korrespondenzzwecken eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.

11.6 Unveränderbarkeit der DatenDie Bank stellt die Unveränderbarkeit der in das Postfach einge-stellten Dokumente sicher, sofern diese innerhalb des Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden.

11.7 Speicherung der Dokumente(1) In dem Online-Postfach werden Dokumente zur Verfügung gestellt und dort lesbar und abrufbar sein. Die Bank empfiehlt den Abruf und die lokale Speicherung bzw. Aufbewahrung eines eige-nen Ausdrucks bei dem Teilnehmer.

(2) Die Bank selbst bewahrt die im Online-Postfach zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewah-rungsfristen auf. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bank die Infor-mationen löschen, ohne dass der Teilnehmer hierüber eine geson-derte Mitteilung erhält.

12. Kontostammdaten, MitteilungspflichtVorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist es zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seiner persönlichen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) sowie der des Bevollmächtigten und Än-derungen des Referenzkontos unverzüglich mitteilt. Die Änderung oder Ergänzung seiner persönlichen Daten muss der Teilnehmer grundsätzlich im Online-Banking vornehmen. Eine Änderung des Referenzkontos sowie der für das mobileTAN-Verfahren hinterleg-ten Mobilfunknummer ist aus Sicherheitsgründen nur schriftlich möglich.

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Bedingungen für das IKB CashkontoStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB Cashkontos(1) Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Cashkonto-Vertrages ab, indem er das ausgefüllte und unterzeichnete Kontoeröffnungsformular an die Bank über-mittelt und dieses der Bank zugeht. Der Vertrag über das Cashkon-to kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden nach ggf. erforder-licher Legitimationsprüfung die Annahme erklärt und das Cashkonto zur Nutzung freigibt. Eine automatische Geldanlage auf verzinste Anlagekonten (z.B. Tagesgeld, Festgeld) mit Eröffnung des Cashkontos und Einzahlung von Guthaben auf das Cashkonto erfolgt nicht.

(2) Die Kontoführung erfolgt online über das Internet („Online-Banking“). Mit der Eröffnung des Cashkontos richtet die Bank ein webbasiertes Online-Postfach ein. Es gelten die Bedingungen für das Online-Banking inklusive Online-Postfach.

2. Wesentliche Merkmale IKB Cashkonto(1) Das Cashkonto dient als Verrechnungskonto für sämtliche Geld-anlagen, der Einzahlung von Beträgen in Euro, die angelegt werden sollen, zur Umbuchung von Geldbeträgen zwischen Anlagekonten, der Gutschrift von Erträgen aus Geldanlagen sowie der Rückzah-lung von Beträgen auf ein in Deutschland geführtes Referenzkonto (Girokonto) des Kontoinhabers. Das Cashkonto dient nicht der Ab-wicklung von Zahlungsverkehrsvorgängen oder der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren, d.h. es sind keine Überweisungen von oder zu anderen Konten als dem genannten Referenzkonto möglich und die Bank wird keine auf das Cashkonto gezogenen Lastschrif-ten zulassen. Eingehende und ausgehende Zahlungen können aus-schließlich bargeldlos erfolgen.

(2) Das Cashkonto wird ausschließlich auf Guthabenbasis in Euro geführt, Überziehungen sind nicht gestattet. Guthaben auf dem Cashkonto sind täglich fällig und werden nicht verzinst.

3. ReferenzkontoFür ausgehende Überweisungen ist ausschließlich ein bei einem inländischen Kreditinstitut geführtes Kontokorrentkonto zugelas-sen, welches auf den Namen des Inhabers des Cashkontos lautet. Änderungen des Referenzkontos sind schriftlich mitzuteilen.

4. RechnungsabschlussSoweit Umsätze auf dem Cashkonto erfolgen, wird jeweils zum Quartalsende, anderenfalls jährlich zum 31.12., eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach eingestellt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungs-abschlusses hat der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Macht er seine Einwen-dungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird im Rechnungsabschluss von der Bank gesondert hingewiesen. Der Kontoinhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass das Konto zu Unrecht belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde.

5. Kündigung Solange keine Geldanlagen bestehen, die einer Mindestlaufzeit un-terliegen, kann das Cashkonto jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Gegebenenfalls vorhandene Gutha-ben überweist die Bank auf das Referenzkonto des Kontoinhabers.

6. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

7. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

8. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern ge-meinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kon-toinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrge-nommen.

9. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu-ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

10. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge-pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

11. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB Cash-konto wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zu-gang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungs-wirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

12. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben

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sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über

das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne

Angabe

von

Gründen

mittels

einer

eindeutigen

Erklärung

wi-

derrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf ei-

nem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss

und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-

mäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b

§ 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die

rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf

einem

dauerhaften

Datenträger

(z.B.

Brief,

Telefax,

E-Mail)erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre IKB Deutsche Industriebank AG

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Bedingungen für das IKB TagesgeldStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB Tagesgeld kontosEine Anlage in Tagesgeld erfolgt bei entsprechendem Gut haben zu-lasten des Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separaten Tagesgeldkonto. Mit Eröffnung des Tagesgeldkontos erfolgt keine automatische Geldanlage; hierfür ist zusätzlich eine Überweisung des Anlagebetrages von dem Cashkonto auf das Tagesgeldkonto erforderlich. Der Auftrag zur Anlage eines Tagesgeldes wird über das Online-Banking erteilt. Nach Anlage des Tagesgeldes wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB TagesgeldDas Tagesgeldkonto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zah-lungsverkehr teil. Das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto ist täglich fällig. Die Bank ist berechtigt, das Tagesgeldkonto aufzulösen und ein eventuell vorhandenes Guthaben auf das Cashkonto umzubu-chen, wenn in einem Zeitraum von 15 Monaten keine Geldanlagen auf dem Tagesgeldkonto getätigt werden und das Tagesgeldkonto ein Guthaben von weniger als 50,- EUR aufweist. Die Mindestanlage beträgt 5.000,- EUR.

3. GuthabenverzinsungDer Guthabenzins ist variabel und bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Zinssatz der Bank für Tagesgeld. Der aktuelle Zinssatz wird im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Zinsen werden quartals-weise berechnet und dem Tagesgeldkonto am Ende des Quartals gutgeschrieben.

4. RechnungsabschlussSoweit Umsätze auf dem Tagesgeldkonto erfolgen, wird jeweils zum Quartalsende, anderenfalls jährlich zum 31.12., eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach eingestellt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsab-schlusses hat der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh-migung. Auf diese Folge wird im Rechnungsabschluss von der Bank gesondert hingewiesen. Der Kontoinhaber kann auch nach Fristab-lauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass das Konto zu Unrecht belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde.

5. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

6. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

7. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in

Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemein-schaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinha-ber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten allein auflö-sen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Konto inhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Konto-inhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoin-habers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrgenommen.

8. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steuern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistel-lungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohn-sitzfinanzamts im Original vorlegt.

9. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge-pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

10. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB Tages-geld wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kun-de mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektroni-schen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichti-gung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

11. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach

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vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wider-rufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Ar-tikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-haften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Wider-ruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfan-genen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung ver-pflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausfüh-rung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrück-lichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre IKB Deutsche Industriebank AG

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Bedingungen für das IKB FestgeldStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB FestgeldkontosEine Anlage in Festgeld erfolgt bei entsprechendem Guthaben zu-lasten des Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separaten Festgeldkonto. Der Auftrag zur Anlage eines Festgeldes wird über das Online-Banking erteilt. Nach Anlage des Festgeldes wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB Festgeld Das Festgeldkonto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zah-lungsverkehr teil. Das Festgeld ist eine befristete Einlage mit fester Laufzeit und fester Verzinsung. Festgelder sind während der ver-einbarten Festlaufzeit nicht kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Bank bietet Festgeldanla-gen mit unterschiedlichen Laufzeiten an. Die angebotenen Laufzei-ten und Zinssätze werden im jeweils aktuellen Preis- und Leis-tungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Mindestanlage beträgt 5.000,- EUR.

3. Guthabenverzinsung(1) Als für die gesamte Laufzeit des Festgeldes vereinbart gilt der bei Beginn des Anlagezeitraums aktuelle Zinssatz der Bank für Festgeld. Der Anlagezeitraum beginnt mit Gutschrift des Anlagebe-trages auf dem Festgeldkonto.

(2) Die Zinsgutschrift erfolgt bei Fälligkeit der Festgeldanlage am Ende der Laufzeit auf dem Cashkonto. Bei Laufzeiten von über einem Jahr werden die Zinsen – vorbehaltlich einer abweichenden Wahl nach Absatz 3 – jährlich gutgeschrieben. Hierüber wird eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach eingestellt.

(3) Bei Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von über einem Jahr kann zwischen folgenden Zinszahlungsvarianten gewählt werden: Bei der Variante „Zinsausschüttung“ werden die Zinsen jeweils zum Jahrestag der Geldanlage dem Cashkonto gutgeschrieben. Bei der Variante „Zinseszinseffekt“ werden die Zinsen am Ende des Anlage-zeitraumes fällig und dem Cashkonto gutgeschrieben. In der Vari-ante Zinseszinseffekt erhöhen die jährlich errechneten Zinsen bis zur Fälligkeit den zu verzinsenden Anlagebetrag. Die Art der Ver-zinsung kann während der Laufzeit der Festgeldanlage nicht geän-dert werden.

(4) Im Falle der automatischen Wiederanlage des Festgeldes erfolgt diese auf Basis der bereits gewählten Zinszahlungsvariante.

4. Wiederanlage von Festgeldern Bis spätestens 2 Kalendertage vor Fälligkeit des Festgeldes kann die automatische Wiederanlage des Festgeldes („Prolongation“) mit gleicher Laufzeit vereinbart oder aufgehoben werden. Die Wie-deranlage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Laufzeit für Festgelder angeboten wird. Sofern eine Wiederanlage nicht vereinbart oder die Laufzeit am Wieder-anlagetag nicht angeboten werden sollte, überträgt die Bank die Einlage inklusive der Zinsen auf das Cashkonto.

5. Prolongation mit ZinsschutzDie Bank kann während der Laufzeit des Festgeldes ein gesonder-tes Angebot zur Wiederanlage des Festgeldes nach Fälligkeit für eine bestimmte Festlaufzeit und einen bestimmten Zinssatz unter-breiten („Prolongation mit Zinsschutz“). Die Annahme der Pro-longation mit Zinsschutz ist bindend und kann nach Annahme nicht mehr geändert werden.

6. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

7. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

8. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern ge-meinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kon-toinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrge-nommen.

9. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu-ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

10. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe gepfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

11. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB Fest-geld wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das On-line-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg ange-boten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

12. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben

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sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertrags-schluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Wi-derrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre IKB Deutsche Industriebank AG

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Bedingungen für das IKB FestgeldFlexStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB FestgeldFlex-KontosEine Anlage in FestgeldFlex erfolgt bei entsprechendem Guthaben zulasten des Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separa-ten FestgeldFlex-Konto. Der Auftrag zur Anlage eines FestgeldFlex wird über das Online-Banking erteilt. Nach Anlage des FestgeldFlex wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach ein-gestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB FestgeldFlexDas FestgeldFlex-Konto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zahlungsverkehr teil. Das FestgeldFlex ist eine festverzinsliche, be-fristete Einlage mit einer einmaligen Einzahlung („Anlagebetrag“) zu Beginn des Anlagezeitraums, bei dem über einen aus der Pro-duktbeschreibung ersichtlichen Anteil des Anlagebetrags während der Laufzeit des FestgeldFlex frei verfügt werden kann („verfüg-barer Anteil“), während über den anderen Teil des Anlagebetrags bis zum Ende der Laufzeit nicht verfügt werden kann („fixer An-teil“). Der verfügbare Anteil ist täglich fällig. Eine Zuzahlung auf den verfügbaren Anteil nach Laufzeitbeginn sowie eine vorzeitige Kündigung des FestgeldFlex-Vertrages während der vereinbarten Festlaufzeit ist nicht möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichti-gem Grund bleibt unberührt. Die Bank bietet für das FestgeldFlex unterschiedliche Laufzeiten an. Die angebotenen Laufzeiten und Zinssätze werden im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsver-zeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Min-destanlage beträgt 5.000,- EUR.

3. Guthabenverzinsung(1) Als für die gesamte Laufzeit des FestgeldFlex vereinbart gilt der bei Beginn des Anlagezeitraums aktuelle Zinssatz der Bank für FestgeldFlex. Der Anlagezeitraum beginnt mit Gutschrift des Anla-gebetrages auf dem FestgeldFlex-Konto. Das FestgeldFlex wird im Umfang des jeweiligen Guthabens verzinst.

(2) Die Zinsgutschrift erfolgt bei Fälligkeit des FestgeldFlex am Ende der Laufzeit auf dem Cashkonto. Bei Laufzeiten von über ei-nem Jahr werden die Zinsen – vorbehaltlich einer abweichenden Wahl nach Absatz 3 – jährlich gutgeschrieben. Hierüber wird eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach eingestellt.

(3) Weist das FestgeldFlex eine Laufzeit von über einem Jahr auf, kann zwischen folgenden Zinszahlungsvarianten gewählt werden: Bei der Variante „Zinsausschüttung“ werden die Zinsen jeweils zum Jahrestag der Geldanlage dem Cashkonto gutgeschrieben. Bei der Variante „Zinseszinseffekt“ werden die Zinsen am Ende des Anlagezeitraumes fällig und dem Cashkonto gutgeschrieben. In der Variante Zinseszinseffekt erhöhen die jährlich errechneten Zinsen bis zur Fälligkeit den zu verzinsenden Anlagebetrag. Die Art der Verzinsung kann während der Laufzeit der Festgeld-Flex-Anlage nicht geändert werden.

4. RechnungsabschlussBei Fälligkeit des FestgeldFlex und sofern Umsätze erfolgt sind wird eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach einge-stellt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Ein-wendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird im Rech-nungsabschluss von der Bank gesondert hingewiesen. Der Konto-inhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass das Konto zu Unrecht belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde.

5. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

6. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

7. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern ge-meinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kon-toinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrge-nommen.

8. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu-ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

9. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge-pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

10. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB Fest-geldFlex wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg an-geboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als er-teilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

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11. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi-derrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf ei-nem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-mäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

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Bedingungen für den IKB AuszahlplanStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB AuszahlplankontosEine Anlage in einen Auszahlplan erfolgt bei entsprechendem Gut-haben zulasten des Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separaten Auszahlplan-Konto. Der Auftrag zur Anlage eines Aus-zahlplans wird über das Online-Banking erteilt. Nach Anlage des Auszahlplans wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB Auszahlplan Das Auszahlplankonto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zahlungsverkehr teil. Der Auszahlplan ist eine befristete Einlage mit fester Verzinsung. Im Rahmen des Auszahlplans wird ein Anla-gebetrag fest angelegt; Zinsen und/oder Kapital werden in gleich-bleibenden Raten über eine vereinbarte Laufzeit ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt zu den festgelegten Auszahlterminen auf das Referenzkonto. Während der Laufzeit des Auszahlplans sind eine Änderung der Höhe der Auszahlraten, der Auszahltermine sowie weitere Einzahlungen und außerordentliche Auszahlungen nicht möglich. Am Ende der Laufzeit wird ein etwaiges Restguthaben dem Referenzkonto gutgeschrieben. Auszahlpläne sind während der vereinbarten Festlaufzeit nicht kündbar. Das Recht zur Kündi-gung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Bank bietet Aus-zahlpläne mit unterschied lichen Laufzeiten an. Die angebotenen Laufzeiten und Zinssätze werden im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Mindestanlage beträgt 5.000,- EUR.

3. Guthabenverzinsung(1) Als für die gesamte Laufzeit des Auszahlplans vereinbart gilt der bei Beginn des Anlagezeitraums aktuelle Zinssatz der Bank für den IKB Auszahlplan jeweils in Bezug auf das aktuelle Restgutha-ben. Der Anlagezeitraum beginnt mit Gutschrift des Anlagebetra-ges auf dem Auszahlplankonto.

(2) Die Zinsen werden bei Fälligkeit der jeweiligen Auszahlrate zum jeweiligen Auszahltermin auf das Referenzkonto überwiesen.

4. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

5. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

6. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der

Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Wider-ruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrge-nommen.

7. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu-ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

8. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge-pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

9. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für den IKB Aus-zahlplan wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg an-geboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als er-teilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

10. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

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IKB Deutsche Industriebank AGwww.ikb.de

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi-derrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf ei-nem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-mäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre IKB Deutsche Industriebank AG

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Bedingungen für dasIKB USD-CashkontoStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB USD-CashkontosVoraussetzung für die Eröffnung eines USD-Cashkontos ist die Füh-

rung eines Cashkontos (EUR) bei der Bank. Anlagen in USD erfol-

gen

bei

entsprechendem

Guthaben

zulasten

des

USD-Cashkontos

als

Fremdwährungsverrechnungskonto

auf

separaten

Anlagekon-

ten. Eine automatische Geldanlage auf verzinste Anlagekonten (z.B.

USD-Tagesgeld, USD-Festgeld) mit Eröffnung des USD-Cashkontos

und Einzahlung von Guthaben auf das USD-Cashkonto erfolgt nicht.

Der

Auftrag

zur

Eröffnung

eines

USD-Cashkontos

wird

über

das

Online-Banking

erteilt.

Über

die

Eröffnung

des

USD-Cashkontos

wird eine Bestätigung in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale USD-Cashkonto(1) Das USD-Cashkonto ist kein Fremdwährungskonto i.S.v. Nr. 10.1

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das USD-Cashkonto dient

als Verrechnungskonto für Anlagen in USD, der Einzahlung von Be-

trägen

in

USD,

die

angelegt

werden

sollen,

zur

Umbuchung

von

Geldbeträgen

zwischen

Anlagekonten

in

USD,

der

Gutschrift

von

Erträgen aus Geldanlagen in USD, der Zahlung von Beträgen auf das

Cashkonto, sowie der Rückzahlung von Beträgen auf ein in Deutsch-

land geführtes Referenzkonto in USD. Die Bank prüft nicht, ob das

angegebene

USD-Referenzkonto

für

Fremdwährungen

erreichbar

ist. Das USD-Cashkonto dient nicht der Abwicklung von Zahlungs-

verkehrsvorgängen oder der Teilnahme am Lastschrifteinzugsver-

fahren, d.h. es sind keine Überweisungen von oder zu anderen Kon-

ten als dem genannten USD-Referenzkonto möglich und die Bank

wird keine auf das USD-Cashkonto gezogenen Lastschriften zulas-

sen. Eingehende und ausgehende Zahlungen können ausschließlich

bargeldlos erfolgen.

(2) Das USD-Cashkonto wird ausschließlich auf Guthabenbasis in

USD

geführt,

Überziehungen

sind

nicht

gestattet.

Guthaben

auf

dem USD-Cashkonto sind täglich fällig und werden nicht verzinst.

Bei Einlagen oder Transaktionen auf einem Fremdwährungskonto

können Kursverluste durch Wechselkursveränderungen entstehen.

3. USD-ReferenzkontoFür ausgehende Überweisungen in USD ist ausschließlich ein bei

einem inländischen Kreditinstitut geführtes Kontokorrentkonto in

USD

zugelassen,

welches

auf

den

Namen

des

Inhabers

des

USD-

Cashkontos lautet. Änderungen des Referenzkontos sind schriftlich

mitzuteilen.

4. Währungsumrechnung, Leistungsvorbehalt(1) Buchungen zwischen dem Cashkonto und dem USD-Cashkonto

erfordern eine Währungskonvertierung EUR/USD. Steuern auf An-

lagen

in

USD

werden

in

Euro

zum

EZB-Vortageskurs

abgeführt.

Weitere Einzelheiten enthält das jeweils aktuelle Preis- und Leis-

tungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de.

(2) Kann ein Auftrag marktbedingt oder aus anderen, nicht von der

der Bank zu vertretenen Gründen nicht oder nur verzögert ausge-

führt werden, erhält der Kontoinhaber darüber einen Hinweis in

das

Online-Postfach

eingestellt.

Nr.

10

Absatz

3

der

Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

5. RechnungsabschlussSoweit

Umsätze

auf

dem

USD-Cashkonto

erfolgen,

wird

jeweils

zum Quartalsende, anderenfalls jährlich zum 31.12., eine Abrech-

nung erstellt und in das Online-Postfach eingestellt. Einwendungen

wegen

Unrichtigkeit

oder

Unvollständigkeit

eines

Rechnungsab-

schlusses hat der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von 6 Wo-

chen nach dessen Zugang zu erheben. Macht er seine Einwendun-

gen

in

Textform

geltend,

genügt

die

Absendung

innerhalb

der

6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt

als Genehmigung. Auf diese Folge wird im Rechnungsabschluss von

der

Bank

gesondert

hingewiesen.

Der

Kontoinhaber

kann

auch

nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses ver-langen, muss dann aber beweisen, dass das Konto zu Unrecht belas-tet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde.

6. KündigungSolange keine Geldanlagen bestehen, die einer Mindestlaufzeit un-terliegen, kann das USD-Cashkonto jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Gegebenenfalls vorhandene Guthaben überweist die Bank auf das USD-Referenzkonto oder in Ermangelung dessen entsprechend den Regelungen im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank nach Konver-tierung am nächsten Bankarbeitstag auf das Cashkonto.

7. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

8. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

9. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Wider-ruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrge-nommen.

10. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungs-gemäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steuern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

11. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe gepfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

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12. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB USD-Cashkonto wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das On-line-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg ange-boten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

13. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

Widerrufsbelehrung WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi-derrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertrags-schluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Hinweis:Kein Widerrufsrecht bei der Erbringung bestimmter Finanz-dienstleistungen durch die IKB Deutsche Industriebank AG

Für einzelne Transaktionen, durch die der Kunde Devisen erwirbt oder veräußert, hat der Kunde kein Widerrufsrecht.

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Bedingungen für das IKB USD-TagesgeldStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB USD-TagesgeldkontosEine Anlage in USD-Tagesgeld erfolgt bei entsprechendem Guthaben zulasten des USD-Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separaten USD-Tagesgeldkonto. Mit Eröffnung des USD-Tagesgeld-Kontos erfolgt keine automatische Geldanlage; hierfür ist zusätzlich eine Überweisung des Anlagebetrages von dem USD-Cashkonto auf das USD-Tagesgeldkonto erforderlich. Der Auftrag zur Anlage eines USD-Tagesgeldes wird über das Online-Banking erteilt. Nach Anlage des USD-Tagesgeldes wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB USD-TagesgeldDas USD-Tagesgeldkonto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zahlungsverkehr teil. Das Guthaben auf dem USD-Tagesgeldkonto ist täglich fällig. Die Bank ist berechtigt, das USD-Tagesgeldkonto aufzulösen und ein eventuell vorhandenes Guthaben auf das USD-Cashkonto umzubuchen, wenn in einem Zeitraum von 15 Monaten keine Geldanlagen auf dem Tagesgeldkonto getätigt werden und das USD-Tagesgeldkonto ein Guthaben von weniger als 50,- USD auf-weist. Die Mindestanlage beträgt 5.000,- USD.

3. GuthabenverzinsungDer Guthabenzins ist variabel und bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Zinssatz der Bank für USD-Tagesgeld. Der aktuelle Zins-satz wird im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Zinsen werden quar-talsweise berechnet und dem USD-Tagesgeldkonto am Ende des Quartals gutgeschrieben.

4. RechnungsabschlussSoweit Umsätze auf dem USD-Tagesgeldkonto erfolgen, wird jeweils zum Quartalsende, anderenfalls jährlich zum 31.12., eine Abrech-nung erstellt und in das Online-Postfach einge-stellt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsab-schlusses hat der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh-migung. Auf diese Folge wird im Rechnungsabschluss von der Bank gesondert hingewiesen. Der Kontoinhaber kann auch nach Fristab-lauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass das Konto zu Unrecht belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde.

5. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

6. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den ge-setzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Minder-jährigen.

7. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemein-schaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinha-ber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten allein auflö-sen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Konto inhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Konto-inhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoin-habers werden durch dessen Erben gemeinsam wahrgenommen.

8. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge-mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steuern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistel-lungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohn-sitzfinanzamts im Original vorlegt.

9. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge-pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

10. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB USD-Tagesgeld wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg an-geboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungswirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

11. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung

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IKB Deutsche Industriebank AGwww.ikb.de

(EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wider-rufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zu-gestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Ver-pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-raum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufs-recht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstat-tung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Wider-rufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Hinweis:Kein Widerrufsrecht bei der Erbringung bestimmter Finanz-dienstleistungen durch die IKB Deutsche Industrie bank AG

Für einzelne Transaktionen, durch die der Kunde Devisen erwirbt oder veräußert, hat der Kunde kein Widerrufsrecht

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Bedingungen für das IKB USD-FestgeldStand 01/2018

1. Vertragsschluss, Eröffnung eines IKB USD-FestgeldkontosEine Anlage in USD-Festgeld erfolgt bei entsprechendem Guthaben zulasten des USD-Cashkontos als Verrechnungskonto auf einem separaten USD-Festgeldkonto. Der Auftrag zur Anlage eines USD-Festgeldes wird über das Online- Banking erteilt. Nach Anlage des USD-Festgeldes wird eine Bestätigung über die Anlage in das Online-Postfach eingestellt.

2. Wesentliche Merkmale IKB USD-Festgeld (1) Das USD-Festgeldkonto dient der Geldanlage und nimmt nicht am Zahlungsverkehr teil. Das USD-Festgeld ist eine befristete Einla-ge mit fester Laufzeit und fester Verzinsung. USD-Festgelder sind während der vereinbarten Festlaufzeit nicht kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Bank bietet USD-Festgeldanlagen mit unterschiedlichen Laufzeiten an. Die angebotenen Laufzeiten und Zinssätze werden im jeweils aktu-ellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank unter www.ikb.de bekannt gegeben. Die Mindestanlage beträgt 5.000,- USD.

(2) Bei Fälligkeit der USD-Festgeldanlage wird diese auf das USD-Cashkonto gezahlt. Eine automatische Wiederanlage nach Laufzei-tende erfolgt nicht.

3. Guthabenverzinsung(1) Als für die gesamte Laufzeit des USD-Festgeldes vereinbart gilt der bei Beginn des Anlagezeitraums aktuelle Zinssatz der Bank für USD-Festgeld. Der Anlagezeitraum beginnt mit Gutschrift des Anla-gebetrages auf dem USD-Festgeldkonto.

(2) Die Zinsgutschrift erfolgt bei Fälligkeit der USD-Festgeldanlage am Ende der Laufzeit auf dem USD-Cashkonto. Bei Laufzeiten von über einem Jahr werden die Zinsen – vorbehaltlich einer abwei-chenden Wahl nach Absatz 3 – jährlich gutgeschrieben. Hierüber wird eine Abrechnung erstellt und in das Online-Postfach einge-stellt.

(3) Bei USD-Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von über einem Jahr kann zwischen folgenden Zinszahlungsvarianten gewählt wer-den: Bei der Variante „Zinsausschüttung“ werden die Zinsen jeweils zum Jahrestag der Geldanlage dem USD-Cashkonto gutgeschrieben. Bei der Variante „Zinseszinseffekt“ werden die Zinsen am Ende des Anlagezeitraumes fällig und dem USD-Cashkonto gutgeschrieben. In der Variante Zinseszinseffekt erhöhen die jährlich errechneten Zinsen bis zur Fälligkeit den zu verzinsenden Anlagebetrag. Die Art der Verzinsung kann während der Laufzeit der Festgeldanlage nicht geändert werden.

4. GebührenEs werden keine Kontoführungsgebühren erhoben. Die Bank ist je-doch berechtigt, für Zusatzleistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

5. Kontoinhaber(1) Konten werden nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und auf eigene Rechnung geführt. Das Konto darf nur privat genutzt werden, d.h. eine Verwendung als Geschäftskonto durch Freiberufler, Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen ist nicht zulässig.

(2) Minderjährige Kontoinhaber sind bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung steht den gesetzlichen Vertretern zu und erlischt mit Volljährigkeit des Min-derjährigen.

6. Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“)(1) Gemeinschaftskonten werden für bis zu zwei natürliche volljäh-rige Personen eröffnet. Die Bank führt ausschließlich Gemein-schaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinha-bers. Jeder Kontoinhaber kann – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen und zulasten des Gemeinschaftskontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Wider-ruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. Jeder Kontoinhaber kann einzelne Kon-ten allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen.

(3) Bei Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des ande-ren Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überle-bende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemeinsam wahr-genommen.

7. Steuern und AbgabenKapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungs-gemäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steuern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.

8. Abtretung/VerpfändungKonten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe gepfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.

9. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB USD-Festgeld wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zu-gang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungs-wirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

10. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorge-sehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den gel-tenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

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Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Or-derschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer

Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarle-hen handelt und

(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Vorausset-zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Sta-tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. Septem-ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbind-lichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge über-geht.

(2) SicherungsgrenzenDie Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigen-mittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-gründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit-punkt der Begründung der Einlage, die jeweils ,neuen Sicherungs-grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Siche-rungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächst-möglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

(5) AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertrags-schluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AGPrivatkundenservicePostfach 37 4390018 NürnbergTelefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Hinweis:Kein Widerrufsrecht bei der Erbringung bestimmter Finanz-dienstleistungen durch die IKB Deutsche Industrie bank AG

Für einzelne Transaktionen, durch die der Kunde Devisen erwirbt oder veräußert, hat der Kunde kein Widerrufsrecht.

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Bedingungen für die Nutzung des IKB ZinsportalsStand 08/2019

1.Wesentliche Merkmale IKB Zinsportal, Vertragsschluss(1) Im Rahmen des Produkts IKB Zinsportal vermittelt die IKB Deutsche Industriebank AG („Bank“ oder „IKB AG“) über das Online-Banking der IKB AG („Online-Banking“) Einlageprodukte (z.B. Tages- oder Festgelder) bei ausgewählten europäischen Ban-ken („Anlagebank“ oder „Anlagebanken“) an den Kunden. Grund-lage für die Nutzung des IKB Zinsportals sind die Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung, deren Vertragspartner der Kunde und die IKB AG sind. Das Angebot richtet sich ausschließlich an volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Das Zinsportal ist ausschließlich über ein Einzelkonto nutzbar. Die Bank behält sich das Recht vor, das Angebot von Produkten, welche über das IKB Zinsportal angeboten werden, jederzeit zu erweitern oder einzuschränken.

(2) Für das Produkt IKB Zinsportal arbeitet die Bank mit der Raisin GmbH (“Raisin”) als Kooperationspartner zusammen. Raisin ist ein technischer Dienstleister mit Sitz in Berlin, der in Bezug auf das IKB Zinsportal die technische Infrastruktur zur Abwicklung der Einlageprodukte bei Anlagebanken zur Verfügung stellt und in die-sem Zusammenhang Dienstleistungen erbringt. Die Nutzung des Produkts IKB Zinsportal erfordert die Eröffnung eines kostenlosen Verrechnungskontos bei der Raisin Bank AG („Raisin Bank“) zur Abwicklung von Überweisungen im Zusammenhang mit den Ein-lagenprodukten bei den Anlagebanken.

(3) Die Bank schuldet keinen Vermittlungserfolg im Hinblick auf den Abschluss des Einlageprodukts. Ob ein Vertrag zwischen Raisin und dem Kunden, der Raisin Bank und dem Kunden und/oder der Anlagebank und dem Kunden zustande kommt, liegt im Ermessen der jeweiligen Partei, also Raisin, Raisin Bank bzw. der jeweiligen Anlagebank.

(4) Diese Nutzungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kun-den wird durch Abgabe der erforderlichen Vertragserklärungen und Bestätigung mittels mobileTAN im Online-Banking geschlos-sen. Die Durchführung dieses Vertrags zur Nutzung des IKB Zinsportals erfolgt über das Online-Banking. Es gelten die Bedin-gungen für das Online-Banking inklusive Online-Postfach.

2. Vermittlung und Abschluss eines Einlageprodukts bei einer Anlagebank

Erforderliche Vertragsschlüsse(1) Für die Eröffnung eines auf den Kunden lautenden Tages- oder Festgeldkontos („Anlagekonto“) bei einer Anlagebank über das IKB Zinsportal bedarf es neben dieser Vereinbarung mit der IKB AG zur Nutzung des IKB Zinsportals weiterer separater Verträge:• Servicingvertrag zwischen dem Kunden und Raisin (Allgemeine

Geschäftsbedingungen Raisin) • Verrechnungskontovertrag zwischen dem Kunden und der

Raisin Bank (Allgemeine Geschäftsbedingungen Raisin Bank) • Anlagevertrag zwischen dem Kunden und der jeweiligen Anlage-

bank (Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anlage-bank)

Für das über das IKB Zinsportal vermittelte Verrechnungskonto und die vermittelten Anlagekonten gelten ausschließlich die Bedin-gungen und Konditionen der Raisin Bank bzw. der jeweiligen Anla-gebank. Für die technische Durchführung der Einlagenvermittlung mittels Application Programming Interface (API) gelten ausschließ-lich die Bedingungen von Raisin.

(2) Um Anlagen über das IKB Zinsportal tätigen zu können, bean-tragt der Kunde über das Online-Banking einmalig die Eröffnung eines Verrechnungskontos bei der Raisin Bank („Raisin-Verrech-nungskonto“). Die Eröffnung des Raisin-Verrechnungskontos und des Anlagekontos wird durch Abgabe der erforderlichen Vertrags-

erklärungen und durch Bestätigung mittels mobileTAN im Online-Banking beantragt. In diesem Zusammenhang akzeptiert der Kun-de die unter Absatz 1 genannten Vertragsbedingungen von Raisin, der Raisin Bank sowie der jeweiligen Anlagebank. Für die Eröff-nung des Raisin-Verrechnungskontos muss sich der Kunde gegen-über der Bank erfolgreich legitimiert haben.

Anlageprozess(3) Nach Eingang des Antrags auf Eröffnung eines Anlagekontos bei einer Anlagebank werden die erforderlichen Kundeninformationen an die Raisin Bank weitergeleitet und der Anlagebetrag auf dem IKB Cashkonto reserviert. Während der Bearbeitung des Anlagen-wunsches durch die Bank ist eine Verfügung über den reservierten Anlage betrag nicht möglich.

(4) Sobald das Verrechnungskonto bei der Raisin Bank eröffnet wurde, wird der Anlagebetrag dem IKB Cashkonto belastet und auf das Raisin-Verrechnungskonto übermittelt. Nach Eröffnung des Anlagekontos bei der Anlagebank wird der Anlagebetrag vom Raisin-Verrechnungskonto auf das Anlagekonto übermittelt. Nach Verbuchung des Anlagebetrags erhält der Kunde eine Anlagebestä-tigung über die getätigte Tages- bzw. Festgeldanlage in sein Online-Postfach eingestellt. Über die Eröffnung des Raisin-Verrechnungs-kontos erhält der Kunde keine separate Bestätigung.

Übermittlung der erforderlichen Erklärungen, Daten und Anweisungen an die Vertragspartner(5) Der Kunde beauftragt die IKB AG im Online Banking, die von dem Kunden jeweils abzugebenden Vertragserklärungen, die für die Vertragsschlüsse erforderlichen Daten sowie die von dem Kunden gegenüber der Raisin Bank bzw. der Anlagebank abzu-gebenden Zahlungsanweisungen an Raisin zu übermitteln, welche eine Weiterleitung an die Raisin Bank bzw. an die Anlagebank ver-anlasst. Zu diesem Zweck entbindet der Kunde die IKB AG von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Die Ausführung der vom Kunden an die Raisin Bank und die jeweiligen Anlagebanken erteilten Weisungen obliegt ausschließlich der Raisin Bank bzw. der jeweiligen Anlage-bank. Die Bank übernimmt keine Garantie für die Ausführung der vom Kunden erteilten Weisungen und ist weder Erfüllungsgehilfin von Raisin, der Raisin Bank noch der Anlagebank.

3. Laufzeit und Kündigung(1) Dieser Vertrag zur Nutzung des IKB Zinsportals läuft auf unbe-stimmte Zeit und kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekün-digt werden. Die Kündigung muss in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung während der Laufzeit einer Festgeld-anlage wird erst dann wirksam, wenn alle Festgeldanlagen des Kunden ausgelaufen sind und die entsprechenden Beträge auf das Raisin-Verrechnungskonto bzw. das IKB Cashkonto des Kunden überwiesen wurden.

(2) Die Kündigung dieses Vertrags führt nicht automatisch zu einer Beendigung der jeweiligen Verträge des Kunden mit Raisin, der Raisin Bank und der Anlagebanken; vielmehr bedarf es dafür sepa-rater Kündigungserklärungen des Kunden oder des jeweiligen Vertragspartners nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Ver-einbarungen. Nach Fälligkeit des Anlagebetrags und dessen Rück-überweisung wird das Anlagekonto gelöscht und bedarf keiner separaten Kündigung.

(3) Die Erbringung der Leistungen im Rahmen des Produkts IKB Zinsportal durch die Bank, Raisin, die Raisin Bank und die jeweilige Anlagebank erfordert gültige Verträge zwischen dem Kunden und der Bank, Raisin, der Raisin Bank und der jeweiligen Anlagebank. Kündigt oder widerruft der Kunde diesen Vertrag über die Nutzung des IKB Zinsportals, den Vertrag mit Raisin oder der Raisin Bank oder den Festgeld- bzw. Tagesgeldkontovertrag mit der jeweiligen Anlagebank, oder widerspricht der Kunde der Weitergabe seiner Daten an Raisin, Raisin Bank oder die jeweilige Anlagebank, so kön-nen die IKB AG, Raisin, Raisin Bank und die jeweilige Anlagebank ihren jeweiligen Vertrag mit dem Kunden – sofern dieser nicht bereits vom Kunden selbst gekündigt worden ist – aus wichtigem Grund kündigen.

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4. Gebühren und Provisionen (1) Die Leistungen im Rahmen des Produkts IKB Zinsportal sind für den Kunden kostenfrei. Die Bank ist jedoch berechtigt, für Zusatz-leistungen Gebühren nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leis-tungsverzeichnis der Bank zu erheben, welches unter www.ikb.de eingesehen werden kann.

(2) Für die gegenüber den Anlagebanken erbrachten Leistungen erhalten die IKB AG, Raisin und die Raisin Bank Provisionen von den Anlagebanken.

5. Keine Beratungsleistungen(1) Die Bank leitet die Aufträge des Kunden lediglich zur Ausfüh-rung durch die Raisin Bank und die Anlagebanken weiter und er-bringt im Zusammenhang mit dem Produkt IKB Zinsportal keine Beratungsleistungen.

(2) Der Festgeld- bzw. Tagesgeldvertrag kommt direkt zwischen dem Kunden und der Anlagebank zustande. Sofern die Bank dem Kunden Informationsmaterial von dritten Parteien zur Einlagen-sicherung, zu einzelnen Ländern, Banken oder Einlagenprodukten zur Verfügung stellt oder übermittelt, stellt dies keine Anlagebera-tung, Empfehlung oder sonstige Wertung der Bank dar. Vollständig-keit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden von der Bank weder geprüft noch zugesichert.

(3) Eine rechtliche oder steuerliche Beratung erfolgt nicht. Die Bank ist nicht für die korrekte steuerliche Erfassung von Zinserträ-gen oder Währungskursgewinnen verantwortlich.

6. Keine Verantwortlichkeit für Fremdinhalte Die Bank ist weder für die Wirksamkeit der zwischen dem Kunden und Raisin, der Raisin Bank oder den Anlagebanken geschlossenen Verträge, noch für deren Inhalte verantwortlich. Die Bank weist ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht Erstellerin der dem Kunden von Raisin, Raisin Bank oder der jeweiligen Anlagebank zur Verfü-gung gestellten Dokumente, Mitteilungen oder sonstigen Informa-tionen ist. Ferner ist die Bank nicht für die Bearbeitung und Aus-führung der Kundenaufträge durch Raisin, Raisin Bank oder die jeweilige Anlagebank verantwortlich.

7. Vertragsänderungen und ErgänzungenÄnderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für das IKB Zinsportal wird die Bank spätestens 2 Monate vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbieten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. über das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg an-geboten werden. Die Zustimmung zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zu-gang der Benachrichtigung widerspricht. Auf die Genehmigungs-wirkung wird die Bank den Kunden in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Widerrufsrecht und WiderrufsfolgenMit Abschluss des Vertrages haben Sie ein Widerrufsrecht, über das die Bank Sie nachstehend informiert. Bei mehreren Wider-rufsberechtigten steht das Widerrufsrecht jedem einzeln zu.

WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertrags-schluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

IKB Deutsche Industriebank AG PrivatkundenservicePostfach 37 43 90018 Nürnberg Telefaxnummer: 0211 / 73 14 12 09 E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu füh-ren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre IKB Deutsche Industriebank AG