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SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 433 AMTLICHER TEIL Sicherheits- und Gewaltpräventions- maßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft (Abdruck aus Nds. MBl. S. 648) Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ v. 1.6.2016 – 25.5 – 81411 – — VORIS 22410 — 1. Allgemeines Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern einen Ort der Sicherheit, der Verlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies zu gewährleis- ten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schüle- rinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern sowie Schulträger. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerlässlich, das Thema „Sicherheit und Abwehr von Gewalt“ in allen Schulen regel- mäßig zum Gegenstand gemeinsamer Überlegungen zu ma- chen. Nicht erst bei drohender Gefahr, sondern präventiv bereits im schulischen Alltag muss im Unterricht und bei anderen geeig- neten Anlässen jede Schule die gemeinsame Verantwortung aller für ein gewaltfreies und friedliches Schulleben themati- sieren. Dabei ist auf die sachkundige Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzugreifen. Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft haben das gemeinsa- me Ziel, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraum zu verhüten. Zudem soll die Entscheidung von Schülerinnen und Schülern zu gesetzestreuem Verhalten auch außerhalb der Schule gestärkt werden. Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauens- volle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule, Po- lizei und Staatsanwaltschaft kontinuierlich weiter zu fördern, durch abgestimmte Maßnahmen zu konkretisieren und zu verbessern. Die Schule kann die Erfahrung und Unterstützung der Polizei und der Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags insbesondere für problembelastete Schü- lerinnen und Schüler sowie Schülergruppen nutzen. Die Polizei kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt delinquen- tes Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder weitere drohende Gefahren erkennen und somit Straftaten präventiv entgegenwirken. Die Staatsanwaltschaft erhält durch die verstärkte Zusam- menarbeit ein differenziertes Bild von Tat, Täterin oder Täter und Opfer, das eine dem Erziehungsgedanken des JGG ent- sprechende optimale Reaktion ermöglicht. 2. Regelungen für die Schule In allen Schulen ist in Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Schulträgern sowie weite- ren schulischen und außerschulischen Fachkräften das auf die Verhältnisse der Schule bezogene Sicherheits- und Gewalt- präventionskonzept aktuell zu halten. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass Gewalt sowohl kulturell als auch alters- und ge- schlechterbezogen unterschiedlich ausgeübt, erlebt und ver- arbeitet wird. Das Sicherheits- und Präventionskonzept ist mit Schuleltern- rat und Schülerrat abzustimmen, in die Schulprogramment- wicklung einzubeziehen und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Dienstbe- sprechung bzw. einer Gesamtkonferenz, ob die schulischen Maßnahmen ausreichend sind. Zur Unterstützung können sich Schulen an das Beratungs- und Unterstützungssystem der Niedersächsischen Landes- schulbehörde wenden, dort finden sich im geschützten Be- reich auch die der polizeilichen Kriminal- und Verkehrsunfall- prävention zugrundeliegenden Konzepte. Nähere Ausführungen sind der Anlage zu entnehmen. 3. Regelungen für die Zusammenarbeit 3.1 Für die Zusammenarbeit benennen die Schule und die örtlich zuständige Polizeidienststelle namentlich jeweils eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und stellen deren / dessen Erreichbarkeit sicher. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner halten den Kontakt, übermitteln Infor- mationen und besprechen die zur Umsetzung dieses RdErl. er- forderlichen Maßnahmen.

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AMTLICHER TEIL

Sicherheits- und Gewaltpräventions-maßnahmen in Schulen in Zusammenarbeitmit Polizei und Staatsanwaltschaft(Abdruck aus Nds. MBl. S. 648)

Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ v. 1.6.2016 – 25.5 – 81411 – — VORIS 22410 —

1. Allgemeines

Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die Schuleden Schülerinnen und Schülern einen Ort der Sicherheit, derVerlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies zu gewährleis -ten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schüle-rinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern sowieSchulträger.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerlässlich, das Thema „Sicherheit und Abwehr von Gewalt“ in allen Schulen regel-mäßig zum Gegenstand gemeinsamer Überlegungen zu ma-chen.

Nicht erst bei drohender Gefahr, sondern präventiv bereits imschulischen Alltag muss im Unterricht und bei anderen geeig-neten Anlässen jede Schule die gemeinsame Verantwortungaller für ein gewaltfreies und friedliches Schulleben themati-sieren. Dabei ist auf die sachkundige Hilfe von Polizei undStaatsanwaltschaft zurückzugreifen.

Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft haben das gemeinsa-me Ziel, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beimSchulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraumzu verhüten. Zudem soll die Entscheidung von Schülerinnenund Schülern zu gesetzestreuem Verhalten auch außerhalbder Schule gestärkt werden.

Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauens-volle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule, Po-lizei und Staatsanwaltschaft kontinuierlich weiter zu fördern,durch abgestimmte Maßnahmen zu konkretisieren und zuverbessern.

Die Schule kann die Erfahrung und Unterstützung der Polizeiund der Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres Bildungs- undErziehungsauftrags insbesondere für problembelastete Schü-lerinnen und Schüler sowie Schülergruppen nutzen.

Die Polizei kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt delinquen-tes Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder weiteredrohende Gefahren erkennen und somit Straftaten präventiventgegenwirken.

Die Staatsanwaltschaft erhält durch die verstärkte Zusam-menarbeit ein differenziertes Bild von Tat, Täterin oder Täterund Opfer, das eine dem Erziehungsgedanken des JGG ent-sprechende optimale Reaktion ermöglicht.

2. Regelungen für die Schule

In allen Schulen ist in Zusammenarbeit mit Schülerinnen undSchülern, Erziehungsberechtigten, Schulträgern sowie weite-ren schulischen und außerschulischen Fachkräften das auf dieVerhältnisse der Schule bezogene Sicherheits- und Gewalt-präventionskonzept aktuell zu halten. Dabei ist zu berücksich-tigen, dass Gewalt sowohl kulturell als auch alters- und ge-schlechterbezogen unterschiedlich ausgeübt, erlebt und ver-arbeitet wird.

Das Sicherheits- und Präventionskonzept ist mit Schuleltern-rat und Schülerrat abzustimmen, in die Schulprogramment-wicklung einzubeziehen und den Schülerinnen und Schülernsowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zurKenntnis zu geben.

Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Dienstbe-sprechung bzw. einer Gesamtkonferenz, ob die schulischenMaßnahmen ausreichend sind.

Zur Unterstützung können sich Schulen an das Beratungs-und Unterstützungssystem der Niedersächsischen Landes-schulbehörde wenden, dort finden sich im geschützten Be-reich auch die der polizeilichen Kriminal- und Verkehrsunfall-prävention zugrundeliegenden Konzepte.

Nähere Ausführungen sind der Anlage zu entnehmen.

3. Regelungen für die Zusammenarbeit

3.1 Für die Zusammenarbeit benennen die Schule und dieörtlich zuständige Polizeidienststelle namentlich jeweils eineAnsprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und stellenderen / dessen Erreichbarkeit sicher. Die Ansprechpartnerinnenund Ansprechpartner halten den Kontakt, übermitteln Infor-mationen und besprechen die zur Umsetzung dieses RdErl. er-forderlichen Maßnahmen.

Sie stehen im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept derNiedersächsischen Landesregierung, wonach schulische Sozi-alarbeit in Niedersachsen deutlich ausgebaut und auch inLandesverantwortung durchgeführt werden soll.

Mit den ausgeschriebenen Stellen werden nahezu flächen-deckend öffentliche Hauptschulen, Oberschulen, Kooperativeund Integrierte Gesamtschulen sowie teilweise Realschulenmit sozialpädagogischen Fachkräften ausgestattet. Die neuen

sozialpädagogischen Fachkräfte werden im Landesdienst un-befristet angestellt. Ihr Aufgabenprofil sieht u. a. vor, Schulenbei der Integration von geflüchteten Kindern und Jugend-lichen zu unterstützen, Schülerinnen und Schüler bei persön-lichen Problemen zu beraten, Maßnahmen zur Berufsorientie-rung durchzuführen oder die Zusammenarbeit mit außerschu-lischen Partnern, zu verbessern.

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Für die Schule nimmt ein Mitglied der Schulleitung die Auf-gabe wahr oder beauftragt eine geeignete Person des Kollegi-ums damit.

Für die Polizei nimmt die Aufgabe grundsätzlich die Leiterinoder der Leiter des Fachkommissariats Jugend, die oder derörtlich zuständige Beauftragte für Jugendsachen oder eineJugendsachbearbeiterin oder ein Jugendsachbearbeiter wahr.Die Dienststellenleitung kann auch eine andere geeignete Po-lizeibeamtin oder einen anderen geeigneten Polizeibeamtendamit beauftragen.

3.2 Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bewer-ten in regelmäßigen Besprechungen, mindestens einmal imSchulhalbjahr, sowie anlassbezogen ihre Zusammenarbeit.Schulvorstand, Gesamtkonferenzen sowie Schul- oder Eltern-versammlungen sollen in besonderen Fällen unterrichtet wer-den und die Möglichkeit der Erörterung erhalten.

3.3 Für die Staatsanwaltschaft benennt die Behördenleitungmindestens eine geeignete Staatsanwältin oder einen geeig-neten Staatsanwalt als Ansprechpartnerin oder Ansprechpart-ner für Schule und Polizei. Die Ansprechpartnerin oder derAnsprechpartner der Staatsanwaltschaft wird im Einzelfallnach Absprache in die Zusammenarbeit von Schule und Poli-zei eingebunden.

3.4 Bei der Behandlung von Themen, die die Zusammenar-beit betreffen, ist den Ansprechpartnerinnen und Ansprech-partnern aus Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft diewechselseitige Teilnahme an Konferenzen und Dienstbespre-chungen zu ermöglichen.

3.5 Themen der Prävention, insbesondere von Kriminalitätund Gewalt sollen verstärkt Eingang in die verschiedenen For-men der Unterrichtsgestaltung finden. Schule, Polizei undStaatsanwaltschaft besprechen miteinander, wie die Polizeiund die Staatsanwaltschaft in diese Arbeit einbezogen wer-den können.

3.6 Darüber hinaus können auch zusätzliche Vereinbarungenüber die Zusammenarbeit von Schule mit Polizei und Staats-anwaltschaft geschlossen werden.

3.7 Der gegenseitige Zugang zu regionalen sowie überregio-nalen bereichsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen sollteermöglicht werden.

Dazu sollen auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungenunter Beteiligung von Jugendrichterinnen und Jugendrichternsowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwältengenutzt werden. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung einesRahmenkonzepts für das Fortbildungsangebot aller Schulfor-men sollten gemeinsame Angebote für Lehrkräfte und Polizei-beamtinnen und Polizeibeamte vorgesehen werden.

3.8 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämtersoll den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren undLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Gelegenheitgegeben werden, die Arbeit der Polizei und der Justiz, insbe-sondere zur Kriminalprävention, sowie die rechtlichen Rahmen-bedingungen von Jugendstrafverfahren kennen zu lernen. Diesgilt auch für bereits im Schuldienst befindliche Lehrkräfte.

4. Anzeige- und Informationspflichten

4.1 Anzeigepflicht der Schule

Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden An-zeigeverpflichtung für geplante Straftaten sind die Lehrkräfte

darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme vonstrafrechtlich relevanten Geschehnissen die Schulleitung zuunterrichten.

Die Schulleitung hat, sobald sie Kenntnis davon erhält, dasseine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusam-menhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnenund Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftatbevorsteht, unverzüglich die Polizei zu informieren.

Anzeigepflichtig sind insbesondere Gewalttaten von außen,schwere innerschulische Straftaten und Fehlverhalten, demmit schulpädagogischen Mitteln nicht mehr begegnet werdenkann.

Exemplarisch sind die nachfolgenden Beispiele angeführt, beidenen eine entsprechende Intensität zu bejahen sein wird:

– Straftaten gegen das Leben,

– Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,

– gefährliche Körperverletzung (z. B. mit Waffen, gefährli-chen Werkzeugen oder gemeinschaftlich begangen),

– sonstige Gewaltdelikte,

– politisch oder religiös motivierte Kriminalität,

– Verstöße gegen das WaffG,

– Raub,

– Einbruchsdiebstahl,

– Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs(z. B. erheblicher Missbrauch digitaler Medien),

– Ausspähen und Abfangen von Daten,

– Computerbetrug bzw. Sabotage,

– Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,

– gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z. B. Stein-würfe).

Darüber hinaus ist die Intensität der Straftat im Einzelfall beiweniger schwerwiegenden Straftaten wie z. B.

– Beleidigung,

– Bedrohung (Drohung mit einem Verbrechenstatbestand z. B.Totschlag oder Inbrandsetzung von Gebäuden),

– Körperverletzung,

– Nötigung,

– Diebstahl,

– Sachbeschädigung

zu prüfen.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu un-terrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichba-ren Straftaten erhalten. Bei Erkennen von Anzeichen für de-linquentes oder extremistischen Verhaltens, einer Radikalisie-rung oder entsprechender Entwicklungen ist präventiv fach-kundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Weniger schwer-wiegendem Fehlverhalten und Regelverstößen begegnet dieSchule mit angemessenen pädagogischen Maßnahmen undErziehungsmitteln. Die Reaktion sollte zeitnah erfolgen, nichtüberzogen sein, jedoch deutliche Grenzen aufzeigen.

Im Fall von Jugendstrafverfahren können die bereits von derSchule getroffenen Maßnahmen nach dem NSchG oder von

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der Polizei durchgeführte erzieherische Maßnahmen von derStaatsanwaltschaft oder dem Gericht berücksichtigt werden.Berücksichtigungsfähig sind erzieherische Maßnahmen, diegeeignet sind, die Einsicht der oder des Jugendlichen in dasUnrecht der Tat und deren Folgen zu fördern. In solchen Fäl-len kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen;das Gericht kann das Verfahren einstellen. In die Beurteilung,welche strafrechtliche Reaktion sachgerecht ist, sollen Infor-mationen der Schule einfließen, beispielsweise über die uner-laubte Abwesenheit vom Unterricht.

Ferner kann die Schule an die Staatsanwaltschaft Anregungenfür eine besondere (z. B. beschleunigte) Verfahrensbehandlungherantragen, um eine möglichst umgehende Wiederherstel-lung des Rechtsfriedens an der Schule zu gewährleisten. Dazukönnen auch die allgemeinen Vereinbarungen zwischen Poli-zei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Jugendgerichtshilfeüber vorrangige Jugendverfahren einen wertvollen Beitragleis ten.

Die Polizei unterstützt die Schule im Einzelfall auf Anforde-rung durch die Schulleitung bei der Durchsetzung von Ord-nungsmaßnahmen nach dem NSchG. Soweit die Anwendungunmittelbaren Zwangs erforderlich erscheint, leistet sie Voll-zugshilfe.

Die sonstigen gesetzlichen Aufgaben der Polizei im Bereichder Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr bleiben davonunberührt.

4.2 Informationspflicht der Polizei

Die Polizei ist verpflichtet, Informationen über Personen, Ta-ten oder Sicherheitslagen, die für den schulischen Bereich zurAbwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der Aufgaben der Po-lizei erforderlich sind, der Schulleitung unverzüglich mitzutei-len.

Für die Information der Staatsanwaltschaft durch die Polizeigelten die allgemeinen Vorschriften.

4.3 Informationen an und durch die Justiz

Staatsanwaltschaft und Gericht unterrichten in geeignetenFällen die Schule von der Einleitung des Verfahrens oder derErhebung einer Klage und vom Ausgang des Verfahrens.

Die Schule unterrichtet ihrerseits die Staatsanwaltschaft nach§ 70 Satz 2 JGG, wenn ihr bekannt wird, dass gegen die Be-schuldigte oder den Beschuldigten noch ein anderes Strafver-fahren anhängig ist.

Die Polizei wird von der Staatsanwaltschaft über den Verfah-rensausgang in Kenntnis gesetzt.

Bei der Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest solldie Vollstreckungsleitung regelmäßig zugleich mit der Ladungu. a. die Schulleitung davon unterrichten, wo und in welcherZeit die Vollstreckung erfolgt. Der oder dem Jugendlichenoder Heranwachsenden kann auch aufgegeben werden, dieLadung der Schulleitung vorzulegen und von ihr die Kenntnis-nahme auf der Ladung bescheinigen zu lassen.

Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Freiheitsstrafengegen Heranwachsende.

5. Dokumentation

Die Schulleitungen, die Polizei und die Staatsanwaltschaft do-kumentieren ihre Maßnahmen in geeigneter Art und Weise.

6. DatenschutzDie Erhebung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung vonpersonenbezogenen Daten richtet sich nach den einschlägi-gen gesetzlichen Bestimmungen des BDSG, des OEG, des Nds.SOG, der StPO, des JGG, des NSchG und des NDSG.

7. SchlussbestimmungenDer Gem. RdErl. tritt am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des31.12.2021 außer Kraft.

Anlage

Gewaltprävention in der SchuleDas Ziel einer gewaltfreien Schule ist nur gemeinsam mit al-len an Schule Beteiligten zu erreichen. Deshalb sind die Schü-lerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten früh-zeitig in den Prozess der Entwicklung eines Sicherheitskon-zepts einzubeziehen. Die Grundlage hierfür bildet ein inner-schulischer Konsens über die Art und Weise des Umgangs mitgefährdenden Konflikten und Gewaltvorfällen. Neben räum -lichen und technischen Sicherheitsaspekten sollte in dem Sicherheitskonzept ein verbindliches Vorgehen festgelegtwerden. Dazu gehört die Entwicklung eines Regelsystems(Leitlinien) der Schule, das zur Klarheit bei Werten und Nor-men und zum rechtssicheren Verhalten bei Gewaltvorkomm-nissen beiträgt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wiezukünftig Gewalttaten jeglicher Art (physisch oder psychisch)kurz-, mittel- und langfristig verhütet und aufgearbeitet wer-den können. Vorfälle, die im Zusammenhang mit Gewaltdelik-ten stehen, sollten nicht beschönigt oder verschwiegen wer-den. Eine sorgfältige Aufarbeitung eines Gewaltgeschehens istnicht nur zur Aufklärung des Vorfalls, seiner Ursachen undFolgen erforderlich, sie wirkt langfristig gewaltpräventiv.

Die Dienstbesprechungen sollten dazu genutzt werden, einabgestimmtes Vorgehen der Lehrkräfte zu gewährleisten, re-gelmäßig Schwerpunkte der Prävention festzulegen und alleLehrkräfte der Schule über auffällig gewordene Schülerinnenund Schüler zu informieren. Die dadurch verstärkte Beobach-tung und Wahrnehmung schafft die Voraussetzung für ein of-fensives Zugehen auf diese Schülerinnen und Schüler.

Um Gewalt in der Schule einzudämmen, darf auf eindeutigesund nachdrückliches Reagieren nicht verzichtet werden.Schülerinnen und Schülern muss deutlich werden, dass gesell-schaftliche, individuelle oder soziale Umstände in keinem Fallrechtsverletzendes Verhalten rechtfertigen. Beharrliche unduneinsichtige Verletzungen der schulischen Ordnung könnenes erfordern, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Jede Gewalttat (gegen Personen oder Sachen) muss geächtetwerden. Sie bedarf auch auf der Täterseite der Aufarbeitung.Dazu gehören eine nicht beschönigende, sachliche, konfron-tierende Auseinandersetzung mit dem Vorfall und seinen Fol-gen sowie Geschädigten ebenso wie die Anleitung zur Wie-dergutmachung. Gegebenenfalls anzuwendende Erziehungs-mittel und Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG) sollten so ge-wählt sein, dass sie sich als logische und soziale Folgen ausdem Fehlverhalten ergeben. Stigmatisierungen und Demüti-gungserfahrungen sollte entgegengewirkt werden.

Schülerinnen und Schüler sollten dazu ermutigt werden, sichin Problemlagen einer Lehrkraft oder der Schulleitung anzu-vertrauen. Hierzu muss eine unaufdringliche und diskrete

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Möglichkeit geschaffen werden. Schülerinnen und Schüler, dievon Gewalt betroffen sind oder Kenntnisse darüber haben,müssen sich auch anonym mitteilen können. Allen Hinweisenmuss zeitnah nachgegangen werden. Auch die Eltern solltenaufgefordert werden, ihnen bekannt gewordene Fälle, in de-nen Schülerinnen oder Schüler Opfer von Gewalt werden, derSchule mitzuteilen.

Eine Gewalttat darf nicht ohne Folgen bleiben. Geschädigte,Gefährdete und Beobachtende sollten die deutliche Botschafterhalten: Gewalt wird nicht hingenommen. Es wird dafür ge-sorgt, dass derartige Vorfälle sich nicht wiederholen. Eingelei-tete Sanktionen für die Täterinnen und Täter sollten als logi-sche Folge aus dem Geschehen nachvollziehbar sein. Nebendem Beistand für die Opfer sollte auf eine soziale Wiedergut-machung Wert gelegt und möglichst auf einen Ausgleich zwi-schen Täterin oder Täter und Opfer hingewirkt werden.

Vereinbarungen zur sozialen Wiedergutmachung müssen je-doch auch auf ihre Einhaltung überprüft werden. Nach erfolg-ter Wiedergutmachung sollte Täterinnen und Tätern die Chan-ce zur Wiedereingliederung in die Schulgemeinschaft gegebenwerden.

Ein zeitnah zum Vorfall geführtes auswertendes Gesprächsollte die Aufarbeitung abschließen. Opfern wie Täterinnenund Tätern sollte am Ende klar sein, wer ihre innerschulischeAnsprechpartnerin oder ihr innerschulischer Ansprechpartnerbei einem Wiederaufleben des Konflikts ist.

Gewaltgeprägte und andere vom Sozialverhalten her nichthinnehmbare Vorfälle bedürfen unabhängig von der jeweilseinzuleitenden Maßnahme einer eingehenden pädagogischenBehandlung. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Er-ziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, aber auch bei wenigerschwerwiegenden Vorfällen. Es empfiehlt sich, mit den Elternhierüber möglichst das Gespräch zu suchen oder sie schrift-lich über Auffälligkeiten oder ein Fehlverhalten ihrer Kinderzu informieren. Dabei sollte der Sachverhalt kurz dargestellt,mit den für die Schulen geltenden Leitlinien gegen Gewaltverbunden und auf die erzieherische Verantwortung der Elternin geeigneter Weise hingewiesen werden.

Bei der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts können die denSchulen vorliegenden „Handreichungen zum Umgang mit Kri-sen und Notfällen in Schulen” sowie der nachfolgende Kata-log hilfreich sein.

1. Verhütung von Gewalt

1.1 Gestaltung der Umgebung

In die Abklärung nachstehender Gesichtspunkte ist der Schul-träger unbedingt einzubeziehen.

– Können Sichtverhältnisse und Beleuchtung an Stellen ver-bessert werden, an denen ein Gewaltrisiko besteht?

– Kann der Zugang zum Schulbereich besser überwacht unddie Einsehbarkeit von Eingängen verbessert werden, umKontrollen von Besucherinnen und Besuchern zu ermögli-chen?

– Können Hilfsmittel, Geräte, Ausrüstung und Mobiliar, dieals Waffen benutzt werden könnten, ersetzt werden?

– Können technische Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Alarman-lagen) verbessert werden?

– Kann die Umgebung positiv gestaltet werden (z. B. durchFarben, Klimaregelung)?

1.2 Maßnahmen im inneren Schulbetrieb

– Kann die Strategie der Gewaltbekämpfung verbessert undbesser dargestellt werden?

– Sind Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte über ihreRechte und Pflichten unterrichtet?

– Wurde ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der sich mitdem Thema Gewalt auseinandersetzen kann?

– Wurde – für den Fall, dass es zu Gewalttaten kommt – einPräventions- und Sicherheitskonzept erarbeitet? Wannwurde es zuletzt überarbeitet?

– Sind die schuleigenen Arbeitspläne auf das Präventions-und Sicherheitskonzept abgestimmt?

– Kann die Kommunikation über das Thema Gewalt inner-halb des Kollegiums verbessert werden?

– Wurde das Thema Gewalt bei der Risikobewertung, die vordem Erstellen eines Sicherheitskonzepts erforderlich ist, inangemessenem Umfang berücksichtigt?

– Ist die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schülerwährend des Unterrichts und der Pausen in ausreichen-dem Maße gewährleistet?

– Werden vorhandene Unterstützungsstrukturen (z. B. Bera-tungsstellen, Beratungslehrkräfte, schulpsychologischeBeratung) einbezogen?

– Wie wird das Verhalten von schulfremden Personen inner-halb des Schulgeländes kontrolliert?

– Besteht eine Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften,Schülerinnen, Schülern und Eltern?

– Sind die Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie die ört-lichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe an der Erstel-lung des Sicherheits- und Gewaltpräventionskonzepts be-teiligt?

– Sind die Beschäftigten und die Schülerinnen und Schülerin gewaltfreiem Verhalten und gewaltfreier Konfliktlösunggeschult?

– Werden Schulungen im Hinblick auf die Erkennung früherAnzeichen von möglichen Gewalttaten durchgeführt?

– Sind Schülerinnen, Schüler und Eltern in die Ausarbeitungeiner Null-Toleranz-Politik gegenüber Gewalt, diskriminie-render Ausdrucksweise und diskriminierendem Verhalten,Mobbing und Belästigung eingebunden?

– Wird die Entwicklung von Gemeinschaftssinn und Zusam-menarbeit gefördert?

– Werden positive Einstellungen und Toleranz gegenüberanderen und Achtung vor anderen gefördert?

– Werden Informationen über Beispiele bewährter Praktikenverbreitet?

– Betreibt die Schule eine professionelle Öffentlichkeitsar-beit zur Gewaltprävention?

2. Maßnahmen bei einem akuten Gewaltvorfall 2.1 Verhaltensstrategien

– Beenden der Gewalttat, soweit dies realisierbar ist, ggf.Dritte zu Hilfe rufen

– In dringenden Fällen: Notruf der Feuerwehr 112, Notrufder Polizei 110

– Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situation

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– Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. Heimweg-begleitung)

– Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzungeine Fortsetzung findet

– Prüfung, ob eine Anzeige zu erstatten ist, die zuständigeJugendbeauftragte oder den zuständigen Jugendbeauf-tragten der Polizei als Ansprechpartnerin oder Ansprech-partner der Schulen einbeziehen

– Befragung der Beteiligten und normverdeutlichende Stel-lungnahme zum Geschehen; eine knappe Information überdie weitere Aufarbeitung des Geschehens, denn dies er-möglicht eine Orientierung für alle Beteiligten. Hilfreichist es, einen Bericht zum Vorgang zu schreiben

– Information an die Erziehungsberechtigten der direkt Be-troffenen bei schweren Vorfällen

– Sicherung der Fakten, die zu der weiteren Aufarbeitung desFalles notwendig sind (schriftliche Berichte der Beteilig-ten, ggf. Fotos von Sachverhalten, Symbolen oder Texten)

– Bei strafrechtlich relevanten Vorfällen werden Befragun-gen von den Ermittlungsbehörden durchgeführt.

2.2 Schadensbegrenzung nach Gewalttaten

Im Fall einer Gewalttat ist es notwendig, das Opfer vor weite-rem Schaden zu schützen und den von ihm erlittenen Scha-den zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig,dass

– die Person, die Opfer oder Zeugin oder Zeuge einer Ge-walttat geworden ist, in den Stunden nach dem Vorfallnicht sich selbst überlassen wird,

– Lehrkräfte einbezogen werden, Anteilnahme zeigen unddas Opfer unterstützen,

– örtliche Opferschutzstellen sowie die notfallpsychologi-schen Teams der NLSchB für eine psychologische Erstver-sorgung des Opfers unmittelbar nach dem Vorfall wie auchspäter bei posttraumatischem Stress eingeschaltet werden,

– das Opfer bei der Erledigung der notwendigen Schritte (z. B. der Erstattung einer Strafanzeige) unterstützt wird,

– andere Lehrkräfte und die Erziehungsberechtigten infor-miert werden,

– die Risikobewertungen einer Überprüfung unterzogen wer-den, um festzustellen, welche Maßnahmen ggf. zusätzlicherforderlich sind.

Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierungin Schulen(Abdruck aus Nds. MBl. S. 765)

RdErl. d. MK v. 27.6.2016 — AuG - 40 183/2 — VORIS 22410 — Bezug: a) RdErl. v. 11.8.2000 (Nds. MBl. S. 519), geändert durch RdErl. v.

12.11.2012 (Nds. MBl. S. 997; SVBl. 2013 S. 33) — VORIS21072 02 00 40 042 —

b) RdErl. v. 10.12.2013 (Nds. MBl. 2014 S. 7; SVBl. 2014 S. 6) — VORIS 81600 —

c) Gem. RdErl. d. MK u. d. MU v. 19.3.2014 (Nds. MBl. S. 312,ber. S. 356; SVBl. S. 207) — VORIS 22410 —

d) RdErl. v. 31.1.2014 (Nds. MBl. S. 141; SVBl. S. 105) — VORIS22410 —

1. Aufgabenverteilung

1.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 111Abs. 2 NSchG dafür zu sorgen, dass die für Erste Hilfe, Brand-schutz und Evakuierung erforderlichen Einrichtungen undAusstattungsgegenstände instand gehalten oder bei Bedarfgeschaffen werden.

1.2 Sie oder er hat sicherzustellen, dass der Feuerwehr bei Be-darf unverzüglich ein Verzeichnis der Gefahrstoffe (Muster 7 –Anlage 7) und Druckgasflaschen zur Verfügung gestellt wer-den kann, die in bestimmten Räumen oder Gebäudeteilen auf-bewahrt werden. Einzelheiten zum Gefahrstoffverzeichnisnach der Gefahrstoffverordnung sind in der „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) — Empfehlung der Kultusminis -terkonferenz“, Beschluss der KMK vom 9.9.1994 i. d. F. vom26.2.2016 (www.kmk.org), geregelt (Bezugserlass zu c).

1.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Landes-bedienstete oder einen Landesbediensteten oder mehrere Lan-desbedienstete schriftlich bestellen, die in der Schule für dieOrganisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und derEvakuierung verantwortlich sind. Die Bestellung ist mit einerAufgabenbeschreibung zu verbinden (Muster 1 und 2 – Anla-gen 1 und 2). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oderdes Schulleiters wird hiervon nicht berührt.

1.4 Bei der Planung und Durchführung von Projekttagen,Feiern, Theateraufführungen usw. ist von der Schulleiterinoder dem Schulleiter sicherzustellen, dass Brandschutz- undandere Sicherheitsmaßnahmen angemessen berücksichtigtwer den. Dabei sind die Bestimmungen der NVStättVO zu be-achten.

1.5 Der Schulträger hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 113Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie § 28 der Unfallverhütungsvorschrift„Schulen“ (DGUV Vorschrift 81) die erforderlichen Einrichtun-gen für eine wirksame Erste Hilfe in ausreichendem Umfangzur Verfügung zu stellen. Außerdem ist er gemäß Nummer 9des Bezugserlasses zu a für die Erstellung der Feuerwehrplänenach DIN 14095, der Brandschutzordnung nach DIN 14096Teil A (allgemeiner Aushang) und der Pläne für Flucht- undRettungswege nach DIN ISO 23601 zuständig.

1.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in Abstimmungmit dem Schulträger die Brandschutzordnung Teile B und ggf.C nach Muster 5 (Anlage 5) zu erstellen. Diese enthält Ver-haltensanweisungen, die sich auf die örtlichen Gegebenheitenbeziehen.

1.7 Im Übrigen sind alle an der Schule Tätigen verpflichtet,bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zurErsten Hilfe, zum Brandschutz und zur Evakuierung mitzuwir-ken, soweit dies erforderlich ist. Festgestellte Mängel sind derSchulleitung unverzüglich mitzuteilen.

2. Erste Hilfe

2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse

2.1.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustel-len, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfegewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle Beschäftigtendes Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigteim Landesdienst) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50 v. H.

2.1.2 Die Kenntnisse sind im Abstand von jeweils drei Jahrendurch Besuch eines Kurses „Fortbildung für betriebliche Erst-helfer“ gem. DGUV Grundsatz 304-001, Anhang 2 im Umfang

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von neun Unterrichtseinheiten aufzufrischen. Als besondererzielgruppenspezifischer Inhalt können auch weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder aus dem Anhang 6 des DGUVGrundsatz 304-001 ausgewählt werden. Es gelten die Rege-lungen für dienstliche Fortbildung.

2.1.3 Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmtauf Antrag und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittelfür Lehrkräfte und andere Beschäftigte des Landes die Kostenfür den in Nr. 2.1.2 genannten Kurs nach vorheriger Deckungs-zusage. Die Schule stellt den Antrag beim Träger der Schüler-unfallversicherung.

2.1.4 Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienst-lichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation ineinem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet,wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen re-gelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehren-amtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit re-gelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

2.1.5 Für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen von Ko-operationsverträgen oder Arbeitsverträgen an Ganztagsschu-len gelten die Vorgaben der Nr. 2.1.1 entsprechend.

2.1.6 Sonstige in Schulen tätige Personen, die in einemDienst- oder Arbeitsverhältnis zum Schulträger stehen, sollenebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.

2.1.7 In der Schule ist der Ausbildungsstand aller in derSchule beschäftigten Personen in Erster Hilfe zu dokumentie-ren.

2.1.8 Die Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schü-lern unter Mitwirkung einer Hilfsorganisation sowie die Ein-richtung eines Schulsanitätsdienstes sollen gefördert werden.

2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung

2.2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorgezu tragen, dass die erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung derSchule durch den Schulträger zur Verfügung gestellt wird. Injeder Schule muss mindestens ein Raum zur Verfügung ste-hen, in dem Verletzte und Erkrankte angemessen betreut wer-den können (Sanitätsraum); als Anhalt dient die Informations-schrift „Erste Hilfe in Schulen“ (DGUV Information 202-059).Zusätzlich müssen in Bereichen der Schule mit besonderenGefährdungen (naturwissenschaftlicher Unterricht, Werkstät-ten, Küchen, Sportstätten) geeignetes Erste-Hilfe-Material undnotwendige Rettungseinrichtungen bereitgehalten werden.

2.2.2 Entnommenes Erste-Hilfe-Material muss zeitnah er-setzt werden. Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist mindestens jähr-lich zu überprüfen und bei Nutzungsänderung von Räumenanzupassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

2.2.3 Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes istdie Anwesenheit von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissenmit entsprechender Ausstattung sicherzustellen.

2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen

2.3.1 Bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person istunverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Weitergehende Maßnah-men (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung desRettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Um-ständen.

2.3.2 Die Lehrkraft sorgt dafür, dass Angehörige der oder desVerletzten oder Erkrankten informiert werden, wenn dieseoder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss. Die Wahl des

Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzungoder Erkrankung. Eine Begleitung auf dem Weg zum Arzt istsicherzustellen. Dies gilt auch bei einer verletzungs- oder er-krankungsbedingten Entlassung nach Hause, wobei hier ge-währleistet sein muss, dass die oder der Verletzte nicht ohneHilfe zu Hause zurückgelassen wird.

2.3.3 Es ist zu gewährleisten, dass eine Lehrkraft im Notfallunverzüglich Unterstützung anfordern kann, damit alle anwe-senden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigtund betreut werden können.

2.4 Dokumentation

2.4.1 Die Erste-Hilfe-Leistung ist ins Verbandbuch (z. B.DGUV Information 204-020) einzutragen. Wenn aufgrund derVerletzung oder akuter Erkrankung ein Arzt aufgesucht oderder Rettungsdienst benachrichtigt wird, hat die Schulleitungdafür zu sorgen, dass binnen drei Tagen eine Unfallmeldungan die zuständige Stelle erfolgt.

2.4.2 In der Schule ist die Zahl der Unfallmeldungen proSchuljahr getrennt nach Personengruppen zu erfassen (Schü-lerinnen und Schüler, tarifbeschäftigte und beamtete Landes-bedienstete, Bedienstete des Schulträgers). Die Unfallmeldun-gen und Verbandbücher sind im Rahmen der Gefährdungsbe-urteilung (Bezugserlass zu b) auszuwerten.

3. Brandschutz und Evakuierung

3.1 Vorbeugender Brandschutz

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tra-gen, dass alle an der Schule tätigen Personen über die Be-stimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiertsind.

3.1.1 Brandverhütung

3.1.1.1 Offene Flammen sind nur im notwendigen Umfangunter Aufsicht einer oder eines Erwachsenen zu entzündenund zu unterhalten.

3.1.1.2 Wenn der Umgang mit brandfördernden, brennbarenoder explosionsgefährlichen Stoffen unvermeidlich ist, sinddie Mengen dieser Stoffe möglichst gering zu halten und dieBetriebsanweisungen für den Umgang mit diesen Stoffen zubeachten.

3.1.1.3 Feuerlöscher und geeignete Löschmittel sind an derGefahrenstelle bereitzuhalten.

3.1.1.4 Notausschalter, Absperrhähne für Wasser und Gas,Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Feuermelde- und Feuerlösch -einrichtungen sind stets frei zugänglich zu halten.

3.1.1.5 Bei der Durchführung von handwerklichen Arbeitenin der Schule, die mit Funken- oder Flammenbildung oder ho-her Temperatur verbunden sind (Schweißen, Löten, Trennen,Brennschneiden usw.), sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnah-men zu treffen, die mit dem Schulträger abzustimmen sind.Diese Maßnahmen können z. B. in einem „Erlaubnisschein fürFeuer- und Heißarbeiten“ nach Muster 6 (Anlage 6) festge-legt werden, der durch den Schulträger ausgestellt werdenkann.

3.1.2 Flucht- und Rettungswege

3.1.2.1 In jedem Klassenraum sind Hinweise zum Verhaltenin Notfällen sowie im Brandfall in Anlehnung an die Muster 3und 4 (Anlagen 3 und 4) auszuhängen.

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3.1.2.2 Flucht- und Rettungswege müssen frei von Hinder-nissen und ständig in baurechtlich vorgeschriebener Breitebe gehbar sein. Es dürfen keine Brandlasten (z. B. Kopierer,Möbel und andere brennbare Materialien) oder lose Gegen-stände (Stolpergefahr) vorhanden sein.

3.1.2.3 Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Not-ausgänge müssen jederzeit benutzbar und ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen jederzeit in voller Breite zu öffnensein. Für Unterrichts- und Aufenthaltsräume sind mindestenszwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege er-forderlich.

3.1.2.4 Die Kennzeichnung der Fluchtwege und der Einrich-tungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz muss den Be-stimmungen der ArbStättV und den Technischen Regeln fürArbeitsstätten, ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung entsprechen.

3.1.2.5 Bei Nutzungsänderungen von Räumen oder Baumaß-nahmen ist seitens des Schulträgers zu prüfen, ob diese bau-genehmigungspflichtig sind.

3.1.3 Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung

Rauchschutz- und Brandschutztüren, mit Ausnahme im Brand-fall selbsttätig schließender Türen, sind stets geschlossen zuhalten. Sie dürfen keinesfalls durch Keile oder auf andereWeise offen gehalten werden. Die Schließmechanismen dieserTüren müssen stets funktionsfähig sein.

3.1.4 Unterweisung

3.1.4.1 Alle Lehrkräfte und andere in der Schule Beschäftig-ten sind jährlich über das Verhalten in Notfällen und beiAlarm zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumen-tieren.

3.1.4.2 Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahres-beginn sind alle Schülerinnen und Schüler anhand diesesRdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Ver-halten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses istim Klassenbuch zu dokumentieren.

3.1.4.3 Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schü-lerinnen und Schüler gemeinsam mit der Aufsicht führendenLehrkraft zügig, aber ohne Hast zu dem vorgesehenen Sam-melplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behin-derten Menschen geübt werden. Aufzüge dürfen nicht be-nutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die Voll-ständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sinddarauf hinzuweisen, dass im Alarmfall das Gebäude erst wie-der betreten werden darf, wenn dies von einer dazu autori-sierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertre-terin oder Vertreter, Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feu-erwehr) bekannt gegeben wird.

3.1.4.4 An jeder Schule muss eine ausreichende Anzahl vonPersonen in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungenun terwiesen sein (s. DGUV Information 205-023 „Brand-schutzhelfer“). Die Unterweisung muss von fachlich geeigne-ten Personen erfolgen; bei praktischen Übungen sind die Un-fallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu beachten.

3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unter-richtsthema

Maßnahmen zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten beiNotfällen (insbesondere Brand, Explosion, Verletzungen) sindim Unterricht z. B. zur Vorbereitung oder im Anschluss an diejährliche Notfallübung zu thematisieren.

3.1.6 Alarmierungsanlagen

3.1.6.1 Schulen müssen seitens des Schulträgers mit Alar-mierungsanlagen ausgestattet sein, durch die im Gefahrenfalldie Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude einge-leitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal musssich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum derSchule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindes -tens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig be-setzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalbder Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. Ander Alarmierungsstelle muss sich ein Telefon befinden, mitdem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbaralarmiert werden können.

3.1.6.2 Es muss sichergestellt sein, dass die Alarmierungsan-lage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funk-tionsfähig ist.

3.1.6.3 Bei Mängeln an den Alarmierungsanlagen der Schuleliegt es in der Verantwortung der Schulleiterin oder desSchulleiters, sich mit dem Schulträger in Verbindung zu set-zen, um eine den örtlichen Gegebenheiten angemessene Pro-blemlösung herbeizuführen.

3.2 Notfallübungen

3.2.1 Durchführung von Notfallübungen

3.2.1.1 Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuie -rungsübung des Gebäudes durchzuführen, bei der die Infor-mationen nach Nummer 3.1.4 umgesetzt werden. In regel-mäßigen Abständen soll eine unangekündigte Notfallübungdurchgeführt werden. Die Räumung kann auch durch vorabverfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden.

3.2.1.2 Grundsätzlich haben alle zurzeit in dem Gebäude an-wesenden Personen an der Übung teilzunehmen. Die besonde-ren Belange von behinderten Menschen sind dabei zu berück-sichtigen.

3.2.1.3 Die Notfallübung ist so vorzubereiten, dass dadurchkeine Gefährdung entsteht und sie jederzeit abgebrochenwerden kann. Bei der Übung können je nach Absprache diezuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwir-ken.

3.2.1.4 Realistisch dargestellte Notfallsituationen sind imVorfeld mit der Feuerwehr, der Feuerwehr-Einsatz- und Ret-tungsleitstelle sowie der Polizei abzustimmen. Bei Einsatz vonNebelmaschinen ist zu gewährleisten, dass keine Personen inden Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden.Unangekündigte Evakuierungsübungen mit realistischer Un-falldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen, alarmmäßigesAnrücken der Feuerwehr) dürfen nicht durchgeführt werden.

3.2.1.5 Schülerinnen oder Schüler dürfen bei der realisti-schen Unfalldarstellung im Rahmen einer Evakuierungsübungnicht mitwirken. Dieses gilt auch bei einer Demonstration vonPersonenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiteroder tragbare Leiter).

3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen

Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällensind unter Mitwirkung der Beteiligten auszuwerten und alsBestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksam-keit zu überprüfen.

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4. Verhalten in Notfallsituationen

4.1 Bei der Entstehung eines Brandes ist unabhängig vomAusmaß des Brandes sofort Feueralarm auszulösen und dieSchulleitung zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist der Raum zuevakuieren. Fenster und Türen sind zu schließen, aber nichtabzuschließen. Löschversuche sind nur unter Beachtung derEigensicherung und des Rückzugweges zu unternehmen.

4.2 Bei Gasgeruch sind sofort die Fenster zu öffnen und alleerreichbaren Gashähne zu schließen, wenn dies ohne Eigen-gefährdung möglich ist. Der Raum ist sofort zu evakuieren.Licht-, Notaus- und sonstige Elektroschalter dürfen nichtmehr betätigt werden, Stecker müssen in Steckdosen bleiben.Nachbarklassen und die Schulleitung sind umgehend zu infor-mieren. Die Feuerwehr ist zu alarmieren.

4.3 Es sind weitere Situationen denkbar, die eine sofortigeRäumung der Schule erforderlich machen. Dabei ist grund -sätzlich wie bei der Notfallübung zu verfahren. Die Schullei-terin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Polizei / Feuer-wehr benachrichtigt werden muss.

5. Vorbereitung auf Notfallsituationen

5.1 Es ist Aufgabe der Schulleitung Vorbereitungen zu tref-fen, dass sie bei Notfallsituationen in der Schule oder beiSchulveranstaltungen ihre Führungsaufgaben in angemesse-ner Weise wahrnehmen kann. Dazu sind von der Schule dienotwendigen organisatorischen und sächlichen Voraussetzun-gen zu schaffen. Dazu kann z. B. gehören:

– Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsmit-tel (Telefon, Mobiltelefon, Megafon usw.),

– Notfalltelefonlisten mit allen wichtigen Rufnummern,

– Sicherstellen, dass wichtige Unterlagen (z. B. Telefon -listen, Klassenlisten, Stundenpläne) jederzeit – auchbei Stromausfall – zugänglich sind,

– Bereithalten von Plänen des Schulgebäudes und Schul-grundstücks,

– Erstellen einer Liste der mobilitätseingeschränkten undbesonders betreuungsbedürftigen Personen und Tref-fen besonderer Maßnahmen zu deren Evakuierung,

– Festlegung eines Verfahrens, um in psychosozialen Not -fallsituationen ohne Zeitverzug die fachkundige Un -terstützung der Betroffenen durch ausgebildetes Per -sonal (Schulpsychologie, Notfallseelsorge usw.) sicher-zustellen.

5.2 Bei besonderen Notfallsituationen sind umgehend dieNLSchB, der Schulträger und der zuständige Unfallversiche-rungsträger zu benachrichtigen.

6. Informations- und Beratungsangebote

6.1 Weitere Informationen sind im Internet unterhttp://publikationen.dguv.de zu finden:

– Erste Hilfe in Schulen (DGUV Information 202-059),

– Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer(DGUV 10852),

– Verbandbuch (DGUV Information 204-020),

– Feueralarm in der Schule (DGUV Information 202-051),

– Brandschutzhelfer (DGUV Information 205-023),

– Sicherheit in der Schule (DGUV Information 202-058).

6.2 Unter http://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/?id=124stehen zur Verfügung:

– Muster 1 „Bestellung zur oder zum Beauftragten für ErsteHilfe“ (Anlage 1),

– Muster 2 „Bestellung zur oder zum Beauftragten für Brand -schutz und Evakuierung“ (Anlage 2),

– Muster 3 „Verhalten in Notfällen“ (Anlage 3),

– Muster 4 „Verhalten im Brandfall“ (Anlage 4),

– Muster 5 „Brandschutzordnung“ (Anlage 5),

– Muster 6 „Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten“(Anlage 6),

– Muster 7 „Gefahrstoffverzeichnis“ (Anlage 7).

6.3 Zu Fragen der Organisation von Erster Hilfe, Brandschutzund Evakuierung beraten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit,der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband, die fürden Brandschutz örtlich zuständige Dienststelle des Schulträ-gers und die örtlich zuständige Feuerwehr.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des31.12.2021 außer Kraft.

Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31.7.2016 außerKraft.

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Anlage 1 – Bestellung zur oder zum Beauftragten für Erste Hilfe Name und Anschrift der Schule

Bestellung zur/zum Beauftragten für Erste Hilfe

Hiermit wird Frau/Herr

(Name, Dienstbezeichnung)

mit Zustimmung des Schulpersonalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson für Schwerbehinderte gemäß RdErl. d. MK vom 30.01.2014 zur/zum Beauftragten für Erste Hilfe bestellt.

Sie/Er ist dabei zuständig für die gesamte Schule für folgenden Teilbereich:

Sie/Er ist verantwortlich für die Durchführung folgender Aufgaben:

Information über Angelegenheiten der Ersten Hilfe Organisation der Fortbildungen zur Ersten Hilfe Fortlaufende Dokumentation der Erste-Hilfe-Ausbildung aller Landesbediensteten der

Schule Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe bei Sonderveranstaltungen

(z.B. Klassenfahrten, Feiern, Sportveranstaltungen, Projekttagen) Planung und Organisation von Projekten zur Ersten Hilfe, z. B. Einrichtung eines

Schulsanitätsdienstes, Informationsveranstaltungen Aktualisierung der Aushänge zur Ersten Hilfe und zum Verhalten in Notfällen Bereitstellung von Verbandbüchern (GUV-I 511-1) und Unterweisung zur notwendigen

Dokumentation Auswertung der Verbandbucheinträge und Unfallmeldungen im Hinblick auf notwendige

Präventionsmaßnahmen (ggf. gemeinsam mit der oder dem Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich)

Regelmäßige Kontrolle der Erste-Hilfe-Ausstattung und des Sanitätsraums (in Absprache mit der Hausmeisterin/dem Hausmeister)

Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten an der Schule (z. B. Sicherheits-, Gefahrstoffbeauftragter, Beauftragte/-r für Brandschutz und Evakuierung)

(Dienstsiegel)

Datum, Unterschrift Schulleiterin/Schulleiter

Datum, Unterschrift der Lehrkraft

Datum, Unterschrift Personalrat

Datum, Unterschrift Gleichstellungsbeauftragte

Datum, Unterschrift Vertrauensperson für Schwerbehinderte

Kopie an: Akte Schule (Beauftragungen) Personalrat Gleichstellungsbeauftragte Vertrauensperson für Schwerbehinderte Fachkraft für Arbeitssicherheit

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442 AMTLICHER TEIL SVBl 8/2016

Anlage 2 - Bestellung zur oder zum Beauftragten für Brandschutz und Evakuierung Name und Anschrift der Schule

Bestellung zum/zur Beauftragten für Brandschutz und Evakuierung

Hiermit wird Frau/ Herr

(Name, Dienstbezeichnung)

mit Zustimmung des Schulpersonalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson für Schwerbehinderte gemäß RdErl. d. MK vom 30.01.2014 zur/zum Beauftragten für Brandschutz und Evakuierung bestellt.

Sie/Er ist dabei zuständig

Sie/Er ist verantwortlich für die Durchführung folgender Aufgaben:

Information und Unterweisung zu Brandschutz und der Evakuierung Organisation der Fortbildungen zu Brandschutz und Evakuierung Fortlaufende Dokumentation der Unterweisungen aller Landesbediensteten der Schule

(z.B. Fluchtwege, Fluchtwegepläne, Verhalten im Brandfall und bei Evakuierung) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der jährlichen Notfallübung Beratung bei Maßnahmen zur sicheren Evakuierung behinderter Menschen Regelmäßige Kontrolle der Fluchtwege (gemeinsam mit der Hausmeisterin oder

dem Hausmeister) Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung Unterstützung bei der Organisation von Brandschutz und Evakuierung bei

Sonderveranstaltungen (z. B. Feiern, Theateraufführung, Projektarbeit, Aktionstage) Planung und Organisation von Projekten zu Brandschutz und Evakuierung (z. B.

Brandschutzerziehung, Vermittlung von Kontakten zur Feuerwehr) Zusammenarbeit mit den für den vorbeugenden Brandschutz der Schule verantwortlichen

Stellen (z.B. Feuerwehr, Brandschutzprüfer) Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten an der Schule (z. B. Sicherheits-,

Gefahrstoffbeauftragte/r, Beauftragte/r für Erste Hilfe)

(Dienstsiegel)

Datum, Unterschrift Schulleiterin/Schulleiter

Datum, Unterschrift der Lehrkraft

Datum, Unterschrift Personalrat

Datum, Unterschrift Gleichstellungsbeauftragte

Datum, Unterschrift Vertrauensperson für Schwerbehinderte

Kopie an: Akte Schule (Beauftragungen) Personalrat Gleichstellungsbeauftragte Vertrauensperson für Schwerbehinderte Fachkraft für Arbeitssicherheit

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SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 443

Anlage 3 - Aushang zum Verhalten in Notfällen Der Text muss an schulische Gegebenheiten angepasst werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob vor der Notruf-Nummer „112“ eine „0“ oder eine andere Ziffer gewählt werden muss.

Verhalten in Notfällen

Bei Alarm

Gebäude unverzüglich räumen, Sammelplätze aufsuchen!

Wenn beide Fluchtwege wegen Brandrauch unbegehbar sind: Feuerwehr bei geschlossener Tür im Klassenraum erwarten

„Verlorengegangene“ Schüler sofort der Schulleitung und der Einsatzleitung melden

Bei Gasgeruch

Elektroschalter, -stecker, Not-Aus nicht betätigen

Fenster öffnen und Gashähne schließen

Raum sofort verlassen

Nachbarklassen, Hausmeister, Schulleitung benachrichtigen

Bei Verletzung oder akuter Erkrankung

Falls erforderlich: Rettungsdienst: Notruf 112

Erste Hilfe leisten, erforderlichenfalls Ersthelfer benachrichtigen

Bei vorzeitigem Verlassen der Schule: Angehörige informieren Begleitung sicherstellen

Verbandbucheintrag (bei geringfügiger Verletzung/Erkrankung)

oder Unfallmeldung (bei Arztbesuch/Einsatz Rettungsdienst)

Inhalt des Notrufs:

Was ist geschehen? Wo ist der Unfallort? Wie viele Personen sind verletzt? Welche Verletzungen? Warten auf Rückfragen!

Verbandkasten Raum Sekretariat Tel.:

Krankentrage Raum

Sanitätsraum Raum Ersthelfer über Tel.:

Praktischer Arzt Dr. Tel.: Straße + Hausnr.: Sprechzeiten:

Unfall-Arzt (Durchgangs-Arzt) Dr. Tel.: Straße + Hausnr.: Sprechzeiten:

Augen-Arzt Dr. Tel.: Straße + Hausnr.: Sprechzeiten:

Krankenhaus Pforte Tel.: Straße + Hausnr.:

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Anlage 4 - Aushang zum Verhalten im Brandfall Der Text muss an schulische Gegebenheiten angepasst und kann dabei mit Teil A der Brandschutzordnung (Anlage 5) kombiniert werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob vor der Notruf-Nummer „112“ eine „0“ oder eine andere Ziffer gewählt werden muss.

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SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 445

Anlage 5 - Muster einer Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 – 1-3 besteht aus den Teilen A, B und C. Sie muss an die örtlichen Gegebenheiten der Schule angepasst werden.

Teil A

Der Teil A richtet sich an alle Personen (Schülerinnen und Schüler, Beschäftigte, Besucher), die sich in dem Schulgebäude aufhalten. In diesem Teil sind die wichtigsten Verhaltensregeln in schriftlicher Form mitzuteilen. Feuerlösch- und Notrufeinrichtungen sowie die allgemeinen Flucht- und Rettungswege sind bildlich dargestellt. Die Alarm- und Brandschutzordnungen sind an markanten Stellen (Eingangsbereich, Treppenhaus, jede Etage) gut sichtbar auszuhängen. Dieser Teil wird im Allgemeinen vom Schulträger erstellt. Nicht zutreffende Texte oder Zeichen (z.B. wenn kein Feuermelder oder kein Wandhydrant vorhanden ist) entfallen. Zusätze sind nicht zulässig.

Durch diesen Teil A sollen alle Nutzerinnen und Nutzer, also auch Besucherinnen und Besucher oder Eltern beim Elternabend, einen schnellen Überblick über Fluchtwege, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen und das Verhalten im Alarmfall erhalten.

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Teil B

Der Teil B richtet sich an Personen (Schülerinnen und Schüler, Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage (Schulgebäude) aufhalten. Dieser Teil besteht aus schriftlich abgefassten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Brandentstehung und Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.

Die Schrift und die grafische Gestaltung sind freigestellt. Der Text muss eindeutig formuliert und leicht verständlich sein. Soweit erforderlich sind fremdsprachige Übersetzungen des deutschen Textes zulässig, wenn sie sich vom deutschen Text deutlich abheben, sie müssen stets auf dem aktuellen Stand sein. Die Brandschutzordnung A kann als Deckblatt für die Brandschutzordnung B verwendet werden. Die nachstehend festgelegte Reihenfolge der einzelnen Abschnitte muss eingehalten werden. Nicht erforderliche Abschnitte können entfallen, andere sind jedoch nicht zulässig.

Brandverhütung Brand- und Rauchausbreitung

Flucht- und Rettungswege

Melde- und Löscheinrichtungen

Verhalten im Brandfall Brand melden

Alarmsignale und Anweisungen beachten

In Sicherheit bringen

Löschversuche unternehmen (nicht durch Schülerinnen und Schüler) Besondere Verhaltensmaßnahmen

Die Brandschutzordnung, Teil B, wird als Merkblatt oder als Broschüre an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage (Schulgebäude) aufhalten, ausgehändigt. Da in Teil B auch Dinge geregelt sind, die Schülerinnen und Schüler nicht betreffen, und der Umfang der Ausgabe oft über eine Seite DIN A4 hinausgeht, ist es in Schulen sinnvoll, in jedem Raum eine Kurzausgabe (Anlage 4) mit der Angabe des Fluchtweges und Sammelplatzes für diesen Raum auszuhängen. Diese Kurzausgabe kann mit der Brandschutzordnung Teil B kombiniert werden und soll nicht umfangreicher als eine DIN A4-Seite sein.

Ein Gebäudegrundriss mit den eingezeichneten Fluchtwegen kann beigefügt sein (Wichtiger ist jedoch, dass man von jeder Raumtür die Rettungswegbeschilderung sehen kann). Die Kurzausgabe ähnelt der Ausgabe Teil A und kann nur zum Teil mit Piktogrammen versehen werden. Diese Ausgabe dient in erster Linie nicht der schnellen Orientierung im Notfall, sondern als Hinweis (Unterweisung) im Rahmen der Einsatzvorbereitung, ähnlich einer Betriebsanweisung. Durch den ständigen Aushang besteht jederzeit die Möglichkeit, sich zu informieren.

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SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 447

Teil C Die Brandschutzordnung Teil C gilt für Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen worden sind. Das können z.B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte oder Beauftragte für Erste Hilfe sein. Für Schulen empfiehlt es sich, hier die Schulleitung, den Hausmeister, das Büro und falls vorhanden den Schulsanitätsdienst mit zu berücksichtigen.

In dem Teil C ist eine verantwortliche Person für den Brandschutz zu benennen.

Es ist folgende Gliederung einzuhalten:

Brandverhütung/Alarmplan/Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte

Löschmaßnahmen Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Nachsorge

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448 AMTLICHER TEIL SVBl 8/2016

Anlage 6 - Muster eines Erlaubnisscheines

Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten

1 Ausführende Firma:

2 Arbeitsort/-stelle:

3 Durchzuführende Arbeiten:

4 Art der Tätigkeit: Schweißen Löten Schneiden Trennen Brennschneiden Auftauen

5 Vor Beginn der Arbeit sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

Entfernen sämtlicher Gegenstände und Stoffe (auch Staubablagerungen) im Umkreis von m - soweit erforderlich - auch in angrenzenden Räumen

Abdecken gefährdeter brennbarer Gegenstände (Holzbalken, Holzwände, Kunststoffteile, )

Abdichten von Öffnungen, Fugen, Ritzen und sonstigen Durchlässen mit nicht brennbarem Material

Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und

Rohrleitungen Bereitstellen einer Brandwache mit geeignetem

Löschgerät:

Pulverlöscher Schaumlöscher Wasserlöscher CO2-Löscher Wassereimer Wasserschlauch

6 Brandwache:

Während der Arbeit (Name):

Nach der Arbeit (Name): Dauer (Stunden):

7 Alarmierung: Standort des nächstgelegenen Brandmelders:

Nächstes Telefon:

Notrufnummer:

8 Erlaubnis: Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (GUV-V A1, BGV A 1, GUV-V S1, GUV-R 500 u. a.) und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten.

9 Datum Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Ausführenden oder seines Beauftragten

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450 AMTLICHER TEIL SVBl 8/2016

Einführung von Kerncurricula für die allgemein bildenden Schulenhier: Kerncurricula für das Gymnasium Schuljahrgänge 5-10:Evangelische Religion, Katholische Religion, Kunst

RdErl. d. MK v. 20.6.2016 – 33-82 165/01 – VORIS 22410 –

1. Im Gymnasium werden zum 1.8.2016 die Kerncurricula fürdie nachstehend genannten Fächer für die Schuljahrgänge 5bis 9 und ab dem 1.8.2017 für den Schuljahrgang 10 ver -bindlich eingeführt:

– Evangelische Religion

– Katholische Religion

– Kunst

2. Die weiterentwickelten Kerncurricula legen den Rahmenfür den Unterricht fest. Sie ersetzen für die oben genanntenFächer die zurzeit gültigen Kerncurricula für die o. a. Schul-jahrgänge und in den genannten Schuljahren. Die Kerncurri -cula werden auch weiterhin einer regelmäßigen Evaluationunterzogen.

3. Die Kerncurricula werden im August auf dem Niedersäch-sischen Bildungsserver veröffentlicht und können als PDF-Da-tei heruntergeladen werden. Zusätzlich erhalten die Schulenpro Fach je ein Dienstexemplar. Ein weiterer Erwerb gedruck-ter Exemplare über das Niedersächsische Kultusministeriumist nicht möglich.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des30.9.2016 außer Kraft.

Einführung von Kerncurricula für die allgemein bildenden Schulenhier: Kerncurriculum für das Gymnasium – Gymnasiale Ober-stufe, Gesamtschule – Gymnasiale Oberstufe, Beruf lichesGymnasium, Kolleg und Abendgymnasium: Deutsch

RdErl. d. MK v. 20.6.2016 – 33-82 165/2-01 – VORIS 22410 –

1. Zum 1.8.2018 wird an den Schulformen Gymnasium – Gym -nasiale Oberstufe, Gesamtschule – Gymnasiale Oberstufe, Be -rufliches Gymnasium sowie an Abendgymnasien und Kollegsdas Kerncurriculum für das Fach Deutsch aufsteigend ver-bindlich eingeführt.

Zum 1.8.2018 gilt das Kerncurriculum erstmalig für die Ein-führungsphase und damit zum 1.8.2019 für den ersten Schul-jahrgang der Qualifikationsphase und zum 1.8.2020 für denzweiten Schuljahrgang der Qualifikationsphase. Damit erfolgtdie Abiturprüfung mit landesweit einheitlicher Aufgabenstel-lung in diesem Fach ab 2021 auf Basis dieses Kerncurriculums.

2. Das Kerncurriculum legt den Rahmen für den Unterrichtfest. Es ersetzt das zurzeit gültige Kerncurriculum für die o. a.Schuljahrgänge und in den genannten Schuljahren. Die Kern-curricula werden einer regelmäßigen Evaluation unterzogen.

3. Das Kerncurriculum wird im August auf dem Niedersäch-sischen Bildungsserver veröffentlicht und kann als PDF-Dateiheruntergeladen werden. Zusätzlich erhalten die Schulen je einDienstexemplar. Ein weiterer Erwerb gedruckter Exemplare überdas Niedersächsische Kultusministerium ist nicht mög lich.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des30.9.2016 außer Kraft.

Einführung von Kerncurricula für die allgemein bildenden Schulenhier: Kerncurriculum für die Integrierte GesamtschuleSchu ljahrgänge 5-10 im Fach Kunst

RdErl. d. MK v. 20.6.2016 – 34-82181/16 – VORIS 22410 –

1. In der Integrierten Gesamtschule wird zum 1.8.2016 dasKerncurriculum für das Fach Kunst für die Schuljahrgänge 5bis 10 verbindlich eingeführt.

2. Das weiterentwickelte Kerncurriculum legt den Rahmenfür den Unterricht fest. Es ersetzt für das oben genannte Fachdas zurzeit gültige Kerncurriculum für die o. a. Schuljahr -gänge. Das Kerncurriculum wird auch weiterhin einer regel -mäßigen Evaluation unterzogen.

3. Das Kerncurriculum wird im August auf dem Niedersäch-sischen Bildungsserver veröffentlicht und kann als PDF-Dateiheruntergeladen werden. Zusätzlich erhalten die Schulen einDienstexemplar. Ein weiterer Erwerb gedruckter Exemplareüber das Niedersächsische Kultusministerium ist nicht mög -lich.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des30.9.2016 außer Kraft.

Schulpsychologische Beratung(Abdruck aus Nds. MBl. S. 689)

RdErl. d. MK v. 22.6.2016 – 34.2-81 410 – VORIS 22410 –

Bezug: RdErl. v. 31.10.2011 (Nds. MBl. S.830, SVBl. 2012 S. 33) – VORIS22410 –

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2016 wie folgtge ändert:

In Nummer 9 wird das Datum „31.12.2016“ durch das Datum„31.12.2017“ ersetzt.

Sondermaßnahme zur berufsbegleitendenQualifizierung von Inhaberinnen undInhabern eines Bachelorgrades oder einesFachhochschuldiploms zum Erwerb derLehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungendes besonderen Bedarfs RdErl. d. MK v. 7.6.2016 – 41 – 84120/60

Bezug: RdErl. d. MK v. 20.2.2014 – (SVBl. S. 274) – zuletzt geändertdurch RdErl. d. MK v. 20.1.2015 – (SVBl. S. 52) – VORIS 22410 –

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 7.6.2016 wie folgtgeändert:

Nummer 2.1 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Ein-gruppierung erfolgt jeweils im Einzelfall durch die personal-bewirtschaftenden Stellen; sie dürfte in der Regel bei Entgelt-gruppe 11 TV-L liegen, ist aber im Einzelfall zu prüfen.“

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In Nummer 2.2 Buchst. b Abs. 3 wird der Satz „Die Lehr -kräfte wären somit zur Erfüllung der beruflichen Tätigkeiti. S. v. § 8 NLVO-Bildung an der Schule grundsätzlich in dieEntgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren, sofern sie nicht dieEinstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt anberufsbildenden Schulen wählen.“ gestrichen.

In Nummer 3.2 Abs. 2 wird der Satz „Für die Lehrkräfte be -steht ein Anspruch auf die Eingruppierung in die Entgelt-gruppe 13 TV-L.“ gestrichen.

Deutsch-französischer Schüleraustauschüber drei MonateBek. d. MK v. 1.7.2016 – 44 – 50122 – 17/2

Zur Förderung der jeweiligen Sprache des Partnerlandes sowieder Kontakte von Schülerinnen und Schülern aus Deutschlandund Frankreich organisieren das Niedersächsische Kultusmi -nisterium, die Académie de Rouen (Haute-Normandie), dieAca démie de Reims (Champagne), die Académie de Toulouse(Midi-Pyrénées) sowie die Académie d’Aix-Marseille (Bouches-du-Rhône) gemeinsam Schüleraustausche von mittlerer Dauer(drei Monaten) in ihren Regionen. Die Maßnahme findet alsGruppenaustausch im Rahmen des Programms „BrigitteSauzay“ des Deutsch-Französischen Jugendwerks statt.

Die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer istfür Niedersachsen zunächst auf maximal 100 Jugendliche, fürdie jeweiligen französischen Zielregionen auf ca. 25 Jugend -liche begrenzt. Die beteiligten Schulbehörden ordnen in ei -nem gemeinsamen Matching-Verfahren deutsche und franzö-sische Interessenten zu.

Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze vorhanden sind,entscheidet das Losverfahren.

Die Teilnahmewahrscheinlichkeit erhöht sich für Schülerin-nen, wenn diese sich bereit erklären, einen französischen Jun-gen aufzunehmen.

Die Austauschtermine werden in gegenseitiger Abstimmungjährlich unter Berücksichtigung der Ferientermine festgelegt.In dieser Austauschrunde sind die Osterferien Bestandteil derMaßnahme.

Die französischen Schülerinnen und Schüler kommen im Aus-tauschzeitraum 24.3. bis 16.6.2017 nach Niedersachsen. Nie -dersächsische Bewerberinnen und Bewerber müssen zum vor-genannten Termin in der Lage sein, eine französische Aus-tauschschülerin bzw. einen französischen Austauschschüleraufzunehmen.

Der Austauschzeitraum für niedersächsische Schülerinnen undSchüler in Frankreich ist vom 8.9. bis 1.12.2017.

Bei diesem Schüleraustausch handelt es sich um eine Maß-nahme auf Gegenseitigkeit zwischen den entsendenden undaufnehmenden Schulen einerseits sowie den Familien derbeteiligten Schülerinnen und Schüler andererseits. Die be -teiligten Schulbehörden haben lediglich Mittlerfunktion undsind nicht Vertragspartner.

Die Jugendlichen nehmen am Unterricht der Gastschulen teil(mindestens sechs Wochen) und besitzen für die Dauer desAufenthalts den Status von Gastschülerinnen und Gast -schülern.

Die aufnehmenden Schulen beauftragen eine Lehrkraft mitder schulischen Betreuung der beteiligten Jugendlichen undstellen am Ende der Maßnahme eine Bescheinigung über Art,Umfang und Qualität der Teilnahme der Gastschülerinnen undGastschüler an Unterricht und sonstigen schulischen Ver-anstaltungen aus. Ein entsprechendes Formular wird durchdas Niedersächsische Kultusministerium zur Verfügung ge -stellt.

Die Gastfamilien gewährleisten angemessene Unterkunft /Ver pflegung sowie die Betreuung der Austauschpartnerinnenund Austauschpartner. Auftretende Probleme im schulischenund persönlichen Bereich werden von den beteiligten Schulenund Familien (Erziehungsberechtigten) direkt und einver -nehm lich geregelt. Die benannten betreuenden Lehrkräfte un-terstützen die Beteiligten bei den Problemlösungen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten in der Regel ausMitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW),Pro gramm Brigitte Sauzay, einen entfernungsabhängigenFahrt kostenzuschuss (Pauschalbetrag). Der Zuschussantrag hierfür muss vollständig ausgefüllt, ausgedruckt und von derSchulleitung sowie den Eltern unterschrieben werden. Der un-terschriebene Antrag muss spätestens einen Monat vor Be-ginn des Austausches über die Plattform des DFJWs hochge-laden werden. Alle Informationen hierzu gibt es im Internetunter https://sauzay.dfjw.org. Die Zuschüsse werden vomDFJW gegen einen entsprechenden Verwendungsnachweisnach Abschluss der Maßnahme direkt an die Antragstellergezahlt.

Antragsverfahren:

– Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler derKlasse 9 an weiterführenden Schulen mit mindestens dreiJahren Französischunterricht und guten Sprachkenntnis-sen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in derLage sein, dem Unterricht im Gastland zu folgen. Diesozialen Kompetenzen müssen in einem Maße ausgeprägtsein, dass eine Integration in die Gastschule sowie in dieGastfamilie erwartet werden kann.

– In der Bewerbung sind zwingend E-Mail-Adressen an zu -geben, die von den Bewerberinnen und Bewerbern sowiederen Eltern regelmäßig eingesehen werden und die überden Zeitraum der Austauschmaßnahme Bestand haben.Über diese E-Mail-Adressen erfolgen die Teilnahmebestä-tigung und der Versand aller erforderlichen Unterlagen.

– Bewerbungsfrist für interessierte Jugendliche ist der 19.10.2016. (Später eingehende Bewerbungen können inder Regel nicht berücksichtigt werden.)

– Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt vo-raussichtlich bis Ende Januar 2017. Bei erfolgreicher Ver-mittlung erfolgt eine erste Benachrichtigung auf elektro-nischem Wege (E-Mail).

Die Anträge sind ab dem 1.9.2016 in elektronischer Form imInternet unter der Adresse http://echanges.nibis.de (-> elek-tron. Bewerbungen) zu stellen. Ein Ausdruck ist durch dieentsendende Schule im Original (mit Foto) mit schulischemGutachten und Unterschrift der Schulleitung an die folgendeAdresse einzureichen:

Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Os-nabrück – Dezernat 4, Frau Barbara Koenen, Mühleneschweg 8,49090 Osnabrück

SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 451

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452 AMTLICHER TEIL SVBl 8/2016

Weitere Auskünfte erteilt montags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhroder donnerstags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr ebenfalls FrauKoenen, Tel.: 0541 314-466, E-Mail: [email protected].

Programm „Willkommen Türkei! Hosgeldin Almanya! Deutsch-türkischeSchüleraustauschprojekte“Bek. d. MK. v. 1.7.2016 – 44 – 50122 – 45

„Willkommen Türkei! Hosgeldin Almanya! Deutsch-türkischeSchüleraustauschprojekte“ ist ein Programm der Robert-Bosch-Stiftung, das von der Deutsch-Türkischen Jugendbrückedurch geführt und in der Türkei gemeinsam mit dem Goethe-Institut Istanbul umgesetzt wird.

Die Ausschreibung richtet sich an alle deutschen und tür -kischen Schulen ab der 5. Jahrgangsstufe, die ihren Schülerin-nen und Schülern ermöglichen möchten, durch Besuch undGegenbesuch das jeweils andere Land und deren Bewohnerkennenzulernen. Während der Begegnung sollen die Schü-lerinnen und Schüler ein gemeinsames Projekt auf der Grund-lage ihrer Ideen und Interessen gestalten. Dazu müssen je -weils eine deutsche und eine türkische Schule partner-schaftlich zusammenarbeiten.

Die deutschen Projektpartner können ab sofort für sich undihre türkischen Partnerschulen Anträge bei der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke einreichen. Die Anträge werden voneinem Auswahlkomitee ergebnisoffen geprüft: Die besten Pro-jektideen erhalten eine Förderung. Die Ausschreibung stelltMittel für bis zu 18 Schüleraustauschprojekte zur Verfügung.

Weitere Informationen sowie Kontaktdaten und Antragsun-terlagen finden Sie im Internet auf der Website des Projektsunter http://www.bosch-stiftung.de/content/language1/html/24498.asp und der Deutsch-Türkischen Jugendbrücke unterhttps://www.jugendbruecke.de/index.php?id=67.

EU-Programm für allgemeine und beruflicheBildung, Jugend und Sport (Erasmus+):Fördermaßnahmen im Schulbereich(COMENIUS)Hier: 2. Antragstermin zur Leitaktion 1 – Fortbildungsmaß-nahmen für Schulpersonal

Bek. d. des MK vom 1.7.2016 – 44-46520 / E+-PBezug: Bek. d. MK vom 4.11.2015 (SVBl. S. 599)

Im Programmjahr 2016 gibt es eine zweite Antragsrunde zurLeitaktion 1 – Mobilität von Einzelpersonen im Schulbereich(Fortbildungsmaßnahmen für Schulpersonal) im Rahmen vonErasmus+ mit folgenden Vorgaben:

Antragstermin: 4.10.2016, 12.00 MEZ

Projektbeginn: 1.1. bis 31.5.2017

Projektdauer: 12 bis 24 Monate

Projektende: spätestens 31.12.2018

Mittel stehen für den 2. Antragstermin 2016 in größeremUmfang zur Verfügung.

Gefördert werden:

– Unterrichten an einer Partnereinrichtung,

– Hospitation bzw. Job-Shadowing an einer Partnereinrich-tung oder an einer für die Schulbildung relevanten Ein-richtung,

– Teilnahme an europäischen Fortbildungskursen und euro -päischen Konferenzen.

Detaillierte Informationen für deutsche Antragstellerinnenund Antragsteller stehen ebenso wie weitere aktuelle und hilf -reiche Hinweise auf der Homepage der Nationalen Agenturfür EU-Programme im Schulbereich, dem Pädagogischen Aus-tauschdienst in Bonn (PAD), unter folgender Adresse zur Ver-fügung: http://www.kmk-pad.org/programme/erasmusplus/leitaktion-1.html.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch. Schulensenden eine Kopie ihres Antrags an die zuständige Regional-abteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB).

Schulen, die beabsichtigen, die Förderung eines Mobilitäts -projekts im Rahmen der Leitaktion 1 zu beantragen, wirddringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Antragstellungberaten zu lassen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnerin der NLSchB sind:

Herr Tobias WoitheNLSchB, Regionalabteilung Braunschweig Wilhelmstraße 62-69, 38100 BraunschweigTel.: 0531 484-3363 E-Mail: [email protected]

Frau Dagmar KieslingNLSchB, Regionalabteilung Hannover Am Waterlooplatz 11, 30169 HannoverTel.: 0511 106-2459 E-Mail: [email protected]

Frau Sylvia Onstein NLSchB, Regionalabteilung LüneburgAuf der Hude 2, 21339 LüneburgTel.: 04131 15-2849, E-Mail: [email protected]

Herr Dr. Ulrich Schulte-Wieschen NLSchB, Regionalabteilung OsnabrückMühleneschweg 8, 49090 OsnabrückTel.: 0541 314-466, E-Mail: [email protected]

Information und Beratung können auch über das Beratungs-und Unterstützungsangebot der Niedersächsischen Landes -schulbehörde unter http://www.landesschulbehoerde-nieder-sachsen.de/bu/schulen angefordert werden.

Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräftenhier: 39. Weiterbildungslehrgang

Bek. d. MK v. 10.7.2016 – 25.5 - 81 411/02

Zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 können insgesamt 100Lehrkräfte mit der Wahrnehmung der Funktion einer Bera -tungslehrerin oder eines Beratungslehrers beauftragt werden.

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Wegen der begrenzten Zahl der zu besetzenden Weiterbil-dungsplätze ist die folgende – auf die zuständige Regional-abteilung (RegAbt.) der Niedersächsischen Landesschulbe-hörde (NLSchB) bezogene – Beschränkung zu beachten:

RegAbt. Braunschweig:Studienzirkel I: Stadt und Region BraunschweigStudienzirkel II: Stadt und Region Wolfsburg

RegAbt. Hannover:Studienzirkel I und II: Stadt und Region HannoverStudienzirkel III: Stadt und Region Hildesheim, Landkreise Holzminden und Hameln-Pyrmont

RegAbt. Lüneburg:Studienzirkel I: Stadt und Landkreis Celle, Landkreis HeidekreisStudienzirkel II: Stadt und Landkreis Lüneburg, Landkreise Harburg, Lüchow-Dannenberg und Uelzen

RegAbt. Osnabrück:Studienzirkel I: Stadt Oldenburg, Landkreise Oldenburg, Delmenhorst und Wesermarsch Studienzirkel II: Stadt und Landkreis Aurich, Stadt Emden,Landkreise Wittmund, Leer, Friesland und AmmerlandStudienzirkel III: Stadt und Landkreis Osnabrück, Landkreise Vechta und Cloppenburg

Die Beauftragung erfolgt zum 1.8.2017 durch die NLSchB. Be -auftragt werden dürfen nur die Lehrkräfte, die an der Weiter-bildung gemäß Nr. 2 des Bezugserlasses unter 6. teilnehmen.Diesen Lehrkräften werden gem. § 15 der Nds. ArbZVO-Schulefünf Anrechnungsstunden für die Dauer der Weiterbildungs-maßnahme gewährt. Die Beauftragung und die Gewährungvon Anrechnungsstunden sind zu widerrufen, sofern die Teil-nahme an der Weiterbildung nicht regelmäßig erfolgt, abge-brochen oder nicht durch Prüfung abgeschlossen wird.

Bezüglich der Bewerbungen für die Weiterbildung gelten fol-gende Regelungen:

Bewerben können sich Schulen unter Benennung einer Lehr-kraft, die die Funktion einer Beratungslehrkraft übernehmensoll. Auf Schlüsselqualifikationen wie soziale und kommunika-tive Kompetenz wird besonderer Wert gelegt.

Die Lehrkraft verpflichtet sich, die Beratungslehrertätigkeitnach Abschluss der Weiterbildung mindestens fünf Jahreauszuüben. Sie soll eine hinreichende Präsenzzeit in ihrerSchule gewährleisten können (mind. an drei Tagen / Woche)und mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit dort tätig sein.

Für die Teilnehmenden fallen keine Referenten- oder Kurs-kosten an. Die im Rahmen des Einführungskurses und der vierKompaktkurse anfallenden Kosten für Übernachtung undVerpflegung werden zentral übernommen. Alle weiterenReisekosten sind aus dem Schulbudget zu finanzieren und da-her der Schule zur Abrechnung vorzulegen. Im Bedarfsfallkönnen zusätzliche Kosten für Raummieten für die Studien-zirkelsitzungen bis maximal 60 Euro pro Halbjahr entstehen.Diese sind ebenfalls über die Schulen abzurechnen.

Benannt werden können Lehrkräfte mit der Befähigung fürdas Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie der Befähi-gung für das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Grund-,Haupt- und Realschulen, an Förderschulen, an Gymnasienoder für Berufsbildende Schulen im Einstiegsamt oder im ers -

ten Beförderungsamt, sofern sie keine Funktion übertragenbekommen oder innehaben. Weitere Voraussetzung ist einedreijährige erfolgreiche Tätigkeit im Schuldienst.

Bereits beauftragte Beratungslehrkräfte, denen eine leitendeFunktion übertragen wird, können die Beratungslehrertätig -keit nicht weiter wahrnehmen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Bewerbung derzuständigen Regionalabteilung der NLSchB bis zum 11.12.2016 mit folgenden Unterlagen vor:

– Aussagen über den spezifischen Beratungsbedarf, das Be-ratungskonzept der Schule und den geplanten Einsatz derBeratungslehrkraft im Rahmen dieses Konzepts,

– Bestätigung der Schulleiterin oder des Schulleiters überdie Herbeiführung eines breiten Konsenses im Kollegiumzum Personalvorschlag,

– einen standardisierten Leistungsbericht über die benannteLehrkraft, der durch die Schulleiterin oder den Schulleitererstellt wird. Dieser Bericht stützt sich auf ein Gesprächsowie weitere Erkenntnisse im Hinblick auf die Teilnahmeam Weiterbildungslehrgang. Er ist ohne Benotung abzu-fassen und der Lehrkraft vor der Weitergabe an dieNLSchB bekannt zu geben sowie auf Wunsch mit ihr zubesprechen. Beizufügen sind ggf. Nachweise über Tätig -keiten in der Beratung sowie Zusatzausbildungen.

– Bewerbungsdeckblatt.

Die Formulare für einen standardisierten Bericht und für dasBewerbungsdeckblatt sind im Internet bei www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de (>Schulleitung) als Download ver-fügbar.

Die NLSchB trifft die Entscheidung über die Zulassung der be-nannten Lehrkraft zum Einführungskurs und zum Weiterbil-dungslehrgang sowie die Zuordnung zu einem Studienzirkel.Es können in der Regel nur Lehrkräfte aus Schulen mit mehrals 100 Schülerinnen und Schülern zugelassen werden. Sofernmehr Bewerbungen vorliegen als Weiterbildungsplätze zurVerfügung stehen, sind bei der Auswahl folgende Kriterien indieser Reihenfolge zu berücksichtigen:

– Bewerbungen von Schulen, für die eine besondere Not -wendigkeit besteht

– Bewerbungen von Schulen, in denen noch keine Bera -tungs lehrerin oder kein Beratungslehrer eingesetzt istbzw. aufgrund des Beratungsbedarfs und der Schülerzahleine weitere Beratungslehrkraft dringend erforderlich ist

– Bei Mehrfachbesetzungen an Schulen ist eine nach Ge -schlechtszugehörigkeit paritätische Besetzung mit Bera -tungslehrkräften anzustreben.

Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte und die zuständigePersonalvertretung sind bei der Auswahl zu beteiligen.

Die Studienzirkel werden von schulpsychologischen Dezer-nentinnen und Dezernenten geleitet. Für die in Weiterbildungbefindliche Lehrkraft ist der Mittwoch für die Arbeit in denStudienzirkeln unterrichtsfrei zu halten. Die Beratungs lehr -kräfte werden bei ihrer Beratungstätigkeit in der Schule vonden Studienzirkelleiterinnen und Studienzirkelleitern betreutund unterstützt. Die Beratungstätigkeit ist entsprechend denim Weiterbildungslehrgang erworbenen Kenntnissen undFähig keiten anzupassen.

SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 453

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Die Weiterbildung umfasst 40 ganztägige Studienzirkel in derUnterrichtszeit, einen dreitägigen Einführungskurs sowie vierganzwöchige Kompaktkurse, von denen zwei in der unter-richtsfreien Zeit stattfinden.

Im Übrigen finden die inhaltlichen Regelungen des Erlassesvom 6.3.1978 – 3052-81 410/1-2/78 (SVBl. S. 132), zuletztgeändert durch RdErl. vom 8.4.2004 – I/2-81 410/1-4/04(SVBl. S. 271), bis zu einer Neufassung weiter Anwendung.

Weitere Auskünfte erteilen

Braunschweig: Herr Aschenbach, Tel.: 0531 484-3373E-Mail: [email protected]

Hannover: Herr Deseniß, Tel.: 0511 106-2442,E-Mail: [email protected]

Osnabrück: Frau Kubesch, Tel.: 0541 314-377,E-Mail: [email protected]

Lüneburg: Herr Kruse, Tel.: 04261 840634,E-Mail: [email protected]

Kommunikation – Interaktion –Kooperation in Schule und UnterrichtFortbildungslehrgang

Bek. d. MK v. 10.7.2016 – 25.5-81 411

Vom 1.2.2017 bis 31.7.2018 können bis zu 60 Klassenlehrerin-nen oder Klassenlehrer an der Fortbildung „Kommunikation –Interaktion – Kooperation” (KIK) teilnehmen. Diese Fortbil-dung zur Kompetenzerweiterung von Klassenlehrkräften wirdseit mehreren Jahren im Auftrag des Niedersächsischen Kul-tusministeriums von der Niedersächsischen Landesschulbe-hörde (NLSchB) in Kooperation mit der Universität Hildesheimdurchgeführt und wurde bereits mehrfach erfolgreich eva -luiert. Die Fortbildung erfolgt in regionalen Studienzirkeln undwird von einer schulpsychologischen Dezernentin oder einemschulpsychologischen Dezernenten geleitet.

Klassenlehrkräfte werden in dieser Fortbildung qualifiziert, umMöglichkeiten der positiven Gestaltung der Zusammenarbeitmit Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften theo-retisch zu reflektieren, praktisch zu erproben, zu dokumen-tieren und auszuwerten.

Kommunikation bezieht sich auf die Verbesserung der All -tagsgespräche von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schü -lern, Eltern und Kolleginnen und Kollegen,

Interaktion meint die konstruktive Gestaltung der sozialenBeziehungen der Schülerinnen und Schüler untereinander undder Lehrer-Schüler-Beziehung,

Kooperation steht für die Verbesserung der Zusammenarbeitim Kollegium, mit Eltern und Elternvertretern und den Schü-lerinnen und Schülern.

Ziel ist darüber hinaus, das Programm systematisch und nach-haltig in dem Konzept der Schule zum sozialen Lernen und imSchulprogramm zu verankern.

Zielgruppe

Insgesamt bis zu 30 Schulen können mit mindestens je zweiKlassenlehrkräften (möglichst Jahrgangsteams) teilnehmen.

Wie die Evaluationsstudien zeigen, werden die größten Er-folge in neu gebildeten Klassen erreicht. Deshalb werdenKlassenlehrkräfte bevorzugt aufgenommen, die im Schuljahr2017/2018 eine neue Klasse übernehmen.

Laufzeit: 9.2.2017 bis 31.7.2018

Einführungskurs: Donnerstag, 9.2., bis Samstag, 11.2.2017

Qualifizierungsbausteine

– 21 Ganztagsveranstaltungen in der Unterrichtszeit, in de-nen theoretische und praktische Kompetenzen vermitteltund praktische Projekte für die Arbeit in der eigenenKlasse vorbereitet werden. Die Umsetzung wird durchHospitationen und Supervision begleitet.

– vier Halbwochenkurse in der unterrichtsfreien Zeit

– Arbeit in regionalen, schulformgemischten Gruppen (ca.zehn – vierzehn Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer,mind. zwei aus einer Schule) unter der Leitung einerschulpsychologischen Dezernentin oder eines schulpsy-chologischen Dezernenten

Kosten

Für die Teilnehmenden fallen keine Referenten- oder Kurs -kosten an. Die im Rahmen der Kompaktkurse anfallendenKosten für Übernachtung und Verpflegung werden zentralübernommen. Alle weiteren Reisekosten sind aus dem Schul-budget zu finanzieren und daher der Schule zur Abrechnungvorzulegen. Im Bedarfsfall können zusätzliche Kosten fürRaummieten für die Studienzirkelsitzungen bis maximal 60 Euro pro Halbjahr entstehen. Diese sind ebenfalls über dieSchulen abzurechnen.

Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Das Angebot der KIK-Fortbildung richtet sich vorrangig anSchulen, die in ihrem Schulprogramm einen besonderenSchwerpunkt im Bereich der Erziehung zum sozialen Lernensetzen und die Kompetenz der teilnehmenden Kolleginnenund Kollegen für die Schulentwicklung nutzen wollen. Des -halb werden bei der Auswahl die folgenden Kriterien beson-ders berücksichtigt:

– breiter Konsens im Kollegium,

– Bereitstellung einer Verfügungsstunde pro Klasse für dieTeilnehmerinnen und Teilnehmer während der Praxisphase(Schuljahr 2017/2018),

– Verpflichtung der Schule, zum Thema „Klassenklima” eineschulinterne Fortbildung durchzuführen, in deren Rahmendie Erfahrungen der teilnehmenden Lehrkräfte ausge wer -tet werden.

Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Studien-zirkel in folgenden Regionen eingerichtet:

Regionalabteilung BraunschweigStudienzirkel I: Städte und Landkreise Göttingen, Northeim,Osterode und Goslar

Regionalabteilung HannoverStudienzirkel I: Landkreise Diepholz und Nienburg

Regionalabteilung LüneburgStudienzirkel I: Landkreise Rotenburg, Verden und Osterholz-Scharmbeck

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Regionalabteilung OsnabrückStudienzirkel I: Städte und Landkreise Aurich, Leer,Wittmund, Emden, Friesland, Ammerland und Wesermarsch

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sendet die Bewerbungbis zum 20.11.2016 auf dem Dienstweg an das Dezernat 5 derfür die Schule zuständigen Regionalabteilung der NLSchB. DieSchulleitung begründet den Antrag und fügt eine Stellung-nahme bei, in der die Vorstellungen der Schule zur Veran -kerung von KIK im Schulalltag erläutert werden. Die Auswahltrifft die NLSchB; sie nimmt auch die Zuordnung zu einemStudienzirkel vor.

Weitere Auskünfte erteilen

Braunschweig: Herr Aschenbach, Tel.: 0531 484-3373E-Mail: [email protected]

Hannover: Herr Deseniß, Tel.: 0511 106-2442,E-Mail: [email protected]

Osnabrück: Frau Kubesch, Tel.: 0541 314-377,E-Mail: [email protected]

Lüneburg: Herr Kruse, Tel.: 04261 840634,E-Mail: [email protected]

Weiterbildungsmaßnahme „EvangelischerReligionsunterricht im Sekundarbereich I“Ziele

Ziel der Weiterbildungsmaßnahme ist es, den Teilnehmerinnenund Teilnehmern auf der Grundlage der Kerncurricula diefachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Grund-kenntnisse zu vermitteln, die einen qualifizierten Unterrichtim Fach Evangelische Religion im Sekundarbereich I ermög -lichen.

Inhalte

Die Weiterbildungsmaßnahme „Evangelische Religion im Se-k un darbereich I” vermittelt grundlegende Kenntnisse der The-ologie und des Umgangs mit dem Alten und dem Neuen Tes-tament im Unterricht. Begegnungen mit Judentum und Islamsind Teil der Weiterbildung. An Beispielen aus aktuellen ge -sellschaftlichen Kontroversen werden Positionen des Christen-tums zu ethischen Fragen mit dem Ziel aufgezeigt, den Schü-lerinnen und Schülern im evangelischen Religionsunterricht eineOrientierungshilfe für existentielle Fragen geben zu können.

Die fachwissenschaftlichen Themen werden jeweils in Ver -bindung mit didaktisch-methodischen Konzepten erarbeitet.Zum Abschluss der ca. zweijährigen Weiterbildung wird denTeilnehmerinnen und Teilnehmern durch ein Zertifikat desNLQ bescheinigt, dass sie sich in besonderer Weise auf dieAufgabe vorbereitet haben, das Fach Evangelische Religion imSekundarbereich I zu unterrichten. Die Möglichkeit zum Er-werb der Vocatio ist ein inhaltlicher wie formaler Teil derQualifizierungsmaßnahme.

Nähere Auskünfte zum Curriculum sind unter der Internet-Adresse www.rpi-loccum.de/weiterbildung zu finden.

Teilnehmerkreis

Lehrkräfte im Sekundarbereich I, die das Fach EvangelischeReligion unterrichten bzw. unterrichten möchten, ohne dafürdie Lehrbefähigung erlangt zu haben. Voraussetzung für dieTeilnahme ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.

Kursleitung

Die Kursleitung liegt in der Verantwortung von Herrn Dr. Jo -achim Jeska und Herrn Dietmar Peter. Die Kurseinheiten fin -den im Religionspädagogischen Institut Loccum statt; damitist eine Anbindung an die vorhandenen personellen und säch-lichen Ressourcen des Hauses gewährleistet.

Anmeldung

Die verbindliche Anmeldung erfolgt ausschließlich online überdie Veranstaltungsdatenbank des NLQ, https://vedab.nibis.de/veran.php?vid=87608

Veranstaltungsnummer: 16.43.17

Veranstaltungstermine: 1. Modul 27. bis 29.10.2016 (VaNr. 16.43.17)2. Modul 2. bis 4.2.2017 (VaNr. 17.05.05) 3. Modul 5. bis 7.4.2017 (VaNr. 17.14.06) 4. Modul 17. bis 19.5.2017 (VaNr. 17.20.05) 5. Modul 16. bis 18.8.2017 (VaNr. 17.33.01)6. Modul 27. bis 29.9.2017 (VaNr. 17.39.02) 7. Modul 23. bis 25.11.2017 (VaNr. 17.47.02)

Die weiteren Termine für das Jahr 2018 werden noch bekannt -gegeben.

Veranstaltungsort: Religionspädagogisches Institut Loccum

Anmeldeschluss: 20.9.2016

Rückfragen bitte richten an: Dr. Peter Gaschler, Tel.: 051211695-279, E-Mail: [email protected]

Stellenausschreibungen Schulinspektion –Informationsveranstaltung für InteressierteIn dieser Veranstaltung informieren wir über die Tätigkeit alsSchulinspektorin oder Schulinspektor. Potenzielle Bewerberin-nen und Bewerber erfahren alles Wissenswerte über die Quali -fizierung, die Aufgaben und die Arbeitsbedingungen in derSchulinspektion.

Zielgruppe: Schulleiterinnen und SchulleiterStellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter Seminarrektorinnen und SeminarrektorenSeminarkonrektorinnen und SeminarkonrektorenStufenleiterinnen und Stufenleiter (Sek I und Sek II-Leitungen an Gesamtschulen)Didaktische Leiterinnen und Leiter (als Mitglied einer kollegialen Schulleitung)Studiendirektorinnen oder Studiendirektoren als Fachberater/-innen in der Schulaufsicht,

die sich derzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oderA 15 BBesO befinden.

SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 455

Neue Kurse im Programm des Niedersächsischen Landesinstituts fürschulische Qualitätsentwicklung (NLQ)

Page 24: AMTLICHER TEIL - MKNiedersachsen · SVBl 8/2016 AMTLICHER TEIL 433 AMTLICHER TEIL Sicherheits- und Gewaltpräventions-maßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft

456 AMTLICHER TEIL SVBl 8/2016

Zeit und Ort:

Mittwoch, 24.8.2016Relexa Hotel, Bad Salzdetfurth, An der Peesel 1

Eintreffen ab 15.30 Uhr (Stehkaffee)Beginn: 16.00 UhrEnde: ca. 17.30 Uhr

Anmeldung:

Bitte melden Sie sich online über die Veranstaltungsdatenbank(VeDaB) an. Veranstaltungsnummer: 16.34.29Anmeldeschluss: 17.8.2016

Ansprechpartner im NLQ: Michael Uth, Tel.: 05121 1695-310,E-Mail: [email protected]

Informationsfahrt im November 2016 zum Europäischen Parlament nach Brüsselals Fortbildungsangebot für Lehrkräfte an Europaschulen in Niedersachsen (13. bis 15.11.2016)Das Niedersächsische Kultusministerium bietet zur inhalt -lichen Unterstützung der Arbeit von Lehrkräften an Euro -paschulen in Niedersachsen – und Schulen, die es werdenwollen – die Möglichkeit, an einer zweieinhalbtägigen Infor-mationsfahrt nach Brüssel teilzunehmen.

Diese Informationsfahrt wird vom Sonntag, 13.11.2016, bisDienstag, 15.11.2016, stattfinden. Eingeladen wird eine Gruppevon bis zu 40 Lehrkräften entsprechender Schulen. Die Reiseverfolgt das Ziel, den Lehrkräften einen authentischen undvertieften Einblick in die Arbeits- und Denkweise der euro -päischen Institutionen zu vermitteln. Damit können frischeImpulse für eine schulische Befassung mit diesem wichtigenThema gegeben werden.

Als Programm ist u. a. vorgesehen: Besuch des EuropäischenParlamentes, Besuch der Europäischen Kommission, Besuchder Niedersächsischen Landesvertretung, Besuch der Ständi-gen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU,Ge spräch mit niedersächsischen Europaabgeordneten, lob-bykritischer Rundgang durch Brüssel.

Inhaltlich sollen insbesondere aktuelle europapolitische The-men, Entwicklungen im Rahmen des neuen EU-Bildungspro-gramms ERASMUS+ sowie europäische Partizipationsmöglich -keiten erörtert werden.

Die Reise- und Aufenthaltskosten werden überwiegend ausFortbildungsmitteln des NLQ getragen. Von den Teilnehmerin-nen / Teilnehmern ist ein Eigenbetrag von 130 Euro zu leisten,der zu Beginn der Reise bar zu entrichten ist.

Interessierte Lehrkräfte melden sich bitte bis zum 19.9.2016unter folgendem Link über die VeranstaltungsdatenbankVeDaB für die Veranstaltung „Europakompetenz – Lehrkräfte-Fortbildung in Brüssel“ (VeDaB-Nr. 16.46.18) an: https://vedab.nibis.de/veran.php?vid=88391.

Diejenigen, die bei VeDaB bereits registriert sind, überprüfenbitte ihre Daten auf Aktualität. Haben Sie dort Ihre dienst -liche Adresse angegeben, schicken Sie bitte Ihre private Post-und Mailadresse sowie Ihre Handynummer an: [email protected].

Lehrkräfte, die noch nicht in der VeranstaltungsdatenbankVeDaB registriert sind: Melden Sie sich bitte dort an unterwww.vedab.de unter Angabe der Veranstaltungsnummer16.46.18, Ihrer privaten Post- und E-Mailadresse und derNummer Ihres Mobiltelefons.

Unter Bemerkungen sind Geburtsdatum, Geburtsort, Staat s -angehörigkeit, Personalausweis- oder Pass-Nummer sowie be -sondere Wünsche (z. B. vegetarisches Essen) anzugeben.

Sollten mehr Bewerbungen eingehen, als Plätze zur Verfügungstehen, entscheidet das Niedersächsische Kultusministeriumüber die Teilnahme. Lehrkräfte von neu hinzugekommenen bzw.potentiellen Europaschulen in Niedersachsen sowie solche,die an der Fortbildungsveranstaltung in 2014 nicht teilge -nommen haben, werden bevorzugt berücksichtigt.

Zur Wahrung der Fristen beantragen ausgewählte Lehrkräfteunverzüglich auf dem Dienstwege bei der jeweilig zuständi-gen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbe-hörde Sonderurlaub gemäß § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO. Unfallfür-sorge wird gemäß § 34 Abs. 5 NBeamtVG gewährt.

Rückfragen sind zu richten an: Frau Sabine Adlkofer (NLQ):Tel.: 05121 1695-271, E-Mail: [email protected]