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Amtsblatt für die Stadt Bergen Postwurfsendung an sämtliche Haushalte 46. Jahrgang Nr. 3 Bergen, den 08. Juli 2016 (27. KW) Herzlich Willkommen 414! Das Panzerbataillon 414 ist in die Kaserne im ehemaligen Camp Bergen-Hohne eingezogen. Bereits Mitte 2015 kamen die ersten Soldaten, um den Stab aufzubauen. Im März gab es den offiziellen Aufstellungsappell, die offizielle und feierliche Aktivierung des Bataillons. Bataillonskommandeur ist Oberstleutnant Marco Otto Niemeyer. Zum Bataillon zählen insgesamt vier Kompanien. Die Besonderheit bei dem Panzerbataillon liegt in der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit. Die 4. Kom- panie sowie Teile des Stabes und der 1. (Versorgungs- und Unterstützungs-) Kompanie wird aus niederlän- dischen Soldaten bestehen. Das gesamte Bataillon wiederum ist der 43. mechanisierten, niederländischen Brigade unterstellt, die wiederum der deutschen 1. Panzerdivision untersteht. Bis Ende 2017 soll das Bataillon in seiner Gesamtheit von ca. 500 Soldaten und 48 Kampfpanzer Leopard 2 umfassen. Derzeit sind schon 60 Prozent der Soldaten in der Kaserne. Bereits im August 2016 wird das Bataillon nach langen Vorbereitungen so richtig in Betrieb gehen und möchte sich am 25. August 2016 am Nachmittag mit einer Parade auch den Bürgern in Bergen vorstellen. Bis zu 280 Soldaten und Musiker werden an dieser Parade teilnehmen. Als Bürgermeister der Stadt Bergen freue ich mich sehr über die bereits jetzt sehr gute Zusammenarbeit mit den neuen Soldaten, die nun in unserer Region fest stationiert sind. Wir haben bereits mehrere Patenschaften mit den einzelnen Kompanien für dieses Jahr angedacht und können bereits zum Schützenfest in Bergen neue Gäste des Panzerbataillons begrüßen. In diesem Sinne wünsche ich mir eine auch in Zukunft intensive Zusammenarbeit, die, da bin ich mir sicher, die Nähe zu den Bürgern und die Akzeptanz in der Bevölkerung verstärkt. Ihr Rainer Prokop – Bürgermeister

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Amtsblatt für die Stadt Bergen

Postwurfsendung an sämtliche Haushalte

46. Jahrgang Nr. 3Bergen, den 08. Juli 2016 (27. KW)

Herzlich Willkommen

414!

Das Panzerbataillon 414 ist in die Kaserne im ehemaligen Camp Bergen-Hohne eingezogen. Bereits Mitte 2015 kamen die ersten Soldaten, um den Stab aufzubauen. Im März gab es den offiziellen Aufstellungsappell, die offizielle und feierliche Aktivierung des Bataillons. Bataillonskommandeur ist Oberstleutnant Marco Otto Niemeyer. Zum Bataillon zählen insgesamt vier Kompanien.

Die Besonderheit bei dem Panzerbataillon liegt in der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit. Die 4. Kom-panie sowie Teile des Stabes und der 1. (Versorgungs- und Unterstützungs-) Kompanie wird aus niederlän-dischen Soldaten bestehen. Das gesamte Bataillon wiederum ist der 43. mechanisierten, niederländischen Brigade unterstellt, die wiederum der deutschen 1. Panzerdivision untersteht.

Bis Ende 2017 soll das Bataillon in seiner Gesamtheit von ca. 500 Soldaten und 48 Kampfpanzer Leopard 2 umfassen. Derzeit sind schon 60 Prozent der Soldaten in der Kaserne. Bereits im August 2016 wird das Bataillon nach langen Vorbereitungen so richtig in Betrieb gehen und möchte sich am 25. August 2016 am Nachmittag mit einer Parade auch den Bürgern in Bergen vorstellen. Bis zu 280 Soldaten und Musiker werden an dieser Parade teilnehmen.

Als Bürgermeister der Stadt Bergen freue ich mich sehr über die bereits jetzt sehr gute Zusammenarbeit mit den neuen Soldaten, die nun in unserer Region fest stationiert sind. Wir haben bereits mehrere Patenschaften mit den einzelnen Kompanien für dieses Jahr angedacht und können bereits zum Schützenfest in Bergen neue Gäste des Panzerbataillons begrüßen.

In diesem Sinne wünsche ich mir eine auch in Zukunft intensive Zusammenarbeit, die, da bin ich mir sicher, die Nähe zu den Bürgern und die Akzeptanz in der Bevölkerung verstärkt.

Ihr Rainer Prokop – Bürgermeister

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INHALTSVERZEICHNIS

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 3

Kommunalwahl am 11.September 2016 3

Gemeindewahlleitung 3

Zusammensetzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2016 in der Stadt Bergen und alle Ortschaften am 11. September 2016 3

Einladung Wahlausschuss 3

Informationen zum niedersächsischen Kommunalwahlsystem 4

Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren in der Stadt Bergen 6

Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bergen, Landkreis Celle (Straßenreinigungsverordnung) 7

BÜRGERINFORMATIONEN 9

Unterhaltungsverband Meiße 9

Gewässerunterhaltung 2016 9

Das Fundbüro der Stadt Bergen 9

Friedhofsgebührenordnung 10

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.- luth. St. Lamberti-Kirchengemeinde Bergen in Bergen 10

Stellenausschreibung 11

Stadtbücherei 12

Bilderbuchkino 12

Neue Bücher 12

Öffnungszeiten 13

Zuwendungen und Spenden 14

Bekanntmachungen städtischer Betriebe und Einrichtungen 14

Öffnungszeiten des Stadtbades 14

Truppenübungsplatzkommandatur 15

TERMINKALENDER 15

www.bergen-online.de

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 3

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gemeindewahlleitung

Der Rat der Stadt Bergen hat in seiner Sitzung am 26.05.2016 die Stellvertretende Gemeindewahlleitung neu berufen. Die Gemeindewahlleitung setzt sich wie folgt zusammen:

Gemeindewahlleiter: Erster Stadtrat Frank Juchert

Stellvertretende Gemeindewahlleiterin: Stadtamtsrätin Karen Schledermann

Zusammensetzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2016 in der Stadt Bergen und alle Ortschaften am 11. September 2016

Vorsitzender des Wahlausschusses Juchert, Frank - Deichend 3 - 7 - 29303 Bergen

Stellv. Vorsitzende des Wahlausschusses Schledermann, Karen - Deichend 3 - 7 - 29303 Bergen

1. Wahlausschussmitglied Dlugaiczyk, Irmgard - Am Kampe 10a - 29303 Bergen

2. Wahlausschussmitglied Hiestermann, Hermann - Celler Straße 1 - 29303 Bergen

3. Wahlausschussmitglied Krause, Adolf - Am Salinenplatz 2a - 29303 Bergen

4. Wahlausschussmitglied Ludwig, Gottfried - Amselweg 10 - 29303 Bergen

5. Wahlausschussmitglied Brdoch, Reinhold - Salzmoor 35 - 29303 Bergen

6. Wahlausschussmitglied Creutzfeldt-Leschner, Irmela - Fuchsberg 9a - 29303 Bergen

Schriftführerin Theilmann, Elke - Deichend 3-7 - 29303 Bergen

1. Stellv. Wahlausschussmitglied Friedrichs, Nadine - Am Alten Sägewerk 15 - 29303 Bergen

2. Stellv. Wahlausschussmitglied Bartsch, Reinhard - An der Mehn 7 - 29303 Bergen

3. Stellv. Wahlausschussmitglied Hohls, Jürgen - Birkenweg 3 - 29303 Bergen

4. Stellv. Wahlausschussmitglied Gerlieb, Hella - Exiner Straße 13h - 29303 Bergen

5. Stellv. Wahlausschussmitglied Meyerhof, Kerstin - Diesten 13 - 29303 Bergen

6. Stellv. Wahlausschussmitglied Nemitz, Annabell - Örtzestraße 12a - 29303 Bergen

Stellv. Schriftführer Gerbig, Thorsten - Deichend 3-7 - 29303 Bergen

Einladung Wahlausschuss

Der Gemeindewahlausschuss tritt am Montag, dem 1. August 2016, um 18 Uhr im Ratssaal des Stadthauses, Lange Straße 1, 29303 Bergen, zu einer Sitzung zusammen.

Die Sitzung ist öffentlich. Es hat jeder Zutritt. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge werden hiermit zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen.

Tagesordnung

1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

2. Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer

3. Bericht über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlvorschläge und Beschlussfassung

über die Zulassung der Wahlvorschläge

4. Bekanntmachungen

Kommunalwahl am 11.September 2016

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 4

Informationen zum niedersächsischen Kommunalwahlsystem

Für die mehr als 2.200 Kommunalvertretungen (Regions-versammlung, Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte, Samt-gemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte) in Nieder-sachsen werden die Abgeordneten alle fünf Jahre gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Hannover und Braunschweig wird zusätzlich die Zusam-mensetzung von Stadtbezirksräten bestimmt.

Gleichzeitig sind die Wählerinnen und Wähler in zahlrei-chen Kommunen dazu aufgerufen, hauptamtliche Landrä-tinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeis-ter direkt zu wählen.

In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:

• In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreiswahl, die Samtgemeinderatswahl, die Gemein-deratswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl;

• In den Einheitsgemeinden für die Kreiswahl, die Ge-meinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürger-meister- und Landrätin-/Landratswahl und ggf. die Ortsratswahl

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitglied-staates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und

• seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahl-gebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),

• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzel-personen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auf-treten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.

Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?

Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann

• sich als Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahl-vorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie/er keiner anderen Partei angehört oder parteilos ist,

• mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder

• als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten.

Die Bestimmung der Kandidatinnen / Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Par-tei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe er-folgen.

An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.

Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regel-fall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen / Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wähler-gruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.

Wer als Einzelbewerberin / Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen.

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen / Ein-zelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einrei-chen, wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahl-berechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt „Wie wird gewählt“) durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungs-unterschriften werden von den für das jeweilige Wahlge-biet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B. über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.

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Wie wird gewählt?

Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin / eines Landrats oder einer Bürger-meisterin / eines Bürgermeisters).

Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglich-keit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Land-tagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewer-berin / einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und / oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).

Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.

Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürger-meisters oder einer Landrätin / eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin / einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

Wo wird gewählt?

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahl-raum für jeden Wahlbezirk.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin/der Wäh-ler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Brief-wahl Gebrauch machen.

Wer führt die Wahl durch?

Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatori-sche Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die

• Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,

• Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,

• Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterla-gen,

• Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahl-lokale),

• Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,

• Beschaffung der Stimmzettel,

• Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den ein-zelnen Wahlbezirken,

• Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden , sondern von unab-hängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Ge-meinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Fest-stellung des endgültigen Wahlergebnisses.

Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimm-abgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verant-wortlich.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlge-bietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernah-me eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.

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Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren in der Stadt Bergen

(Gefahrenabwehrverordnung)

Aufgrund § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fas-sung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307) und den §§ 10 und 58 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), wird durch Beschluss des Rates der Stadt Bergen vom 26.05.2016 für das Gebiet der Stadt Bergen folgende Ver-ordnung erlassen:

§ 1Öffentliche Straßen

Öffentliche Straßen nach dieser Verordnung sind diejeni-gen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehören auch öffentliche Wege und Plätze.

Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanla-gen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Fahr-bahnen, Gossen, Grün-, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher-heitsstreifen sowie Geh- und Radwege.

§ 2Öffentliche Anlagen

Öffentliche Anlagen nach dieser Verordnung sind alle öf-fentlichen Grünflächen mit den dazugehörigen Wegen, alle öffentlichen Anpflanzungen, Parkanlagen, Friedhöfe sowie Spiel- und Sportplätze.

§ 3Verkehrsbeeinträchtigungen und -gefährdungen

1. Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzun-gen müssen soweit zurück geschnitten werden, daß sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamenschilder, Löschwasserentnahmestellen und Straßenbeleuchtungseinrichtungen verdecken, sie in ihrer Funktion einschränken oder beschädigen kön-nen.

2. Über die Grundstücksgrenze hängende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Geh- und Rad-wegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über den Fahrbahnen und Parkstreifen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

3. Innerhalb einer geschlossenen Ortslage dürfen im Be-reich von Sichtdreiecken an Einmündungen und Kreu-zungen von Straßen Anpflanzungen die Höhe von 0,80 m, gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand, nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtfelder betragen, gemessen vom Schnittpunkt der Straßen-grenzen, mindestens je 10 m. Sofern für Sichtdreiecke in besonderen Vorschriften (z.B. Bebauungsplan) oder durch die Baugenehmigungs- oder Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind oder wer-den, gelten diese Maße.

4. Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubrin-gen und funktionstüchtig zu halten, daß Regen- und Schmelzwässer nicht auf öffentliche Straßen und in öffentliche Anlagen fließen können. Regen- und Wirt-schaftswässer dürfen von Grundstücken nicht auf öf-fentliche Straßen und Wege sowie in öffentliche Anla-gen geleitet werden. Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in die Straßenabläufe ist verboten.

5. Stacheldraht und scharfkantige oder spitze Gegenstän-de dürfen an Straßen nicht so angebracht werden, daß Personen und Tiere verletzt oder Sachen beschädigt werden können.

6. Sonnendächer, Markisen, Werbeanlagen, Fahnen und dergleichen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hin-einreichen, müssen mindestens 2,50 m vom Erdboden und 0,50 m von Fahrbahn und Radweg entfernt bleiben.

§ 4Verunreinigungen

1. Das Anheften, Bekleben, Beschreiben oder Beschmut-zen von am oder im Verkehrsraum stehenden Gebäu-den, Einfriedungen, Masten, Bänken, Buswartehallen, Verteilerschränken und Bäumen ist verboten. Dieses gilt auch für das Anbringen von Plakaten und Schildern sowie für das Aufstellen von Plakattafeln. Ausnahmen von der Regelung nach Satz 2 können auf Antrag von der Stadt Bergen zugelassen werden.

2. Fahrzeuge und Motoren dürfen auf öffentlichen Stra-ßen und in Anlagen nicht gereinigt werden.

§ 5Tierhaltung

1. Tiere müssen so gehalten werden, daß Menschen nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. Es ist be-sonders darauf zu achten, daß Haustiere nicht durch Bellen, Heulen oder andere Geräusche die Ruhe der Anwohner stören.

2. Es ist untersagt, Hunde außerhalb umzäunter Grund-stücke oder Zwinger unbeaufsichtigt zu lassen. Hunde dürfen außerhalb umzäunter Grundstücke oder Zwin-ger nur von Personen geführt werden, die hierzu kör-perlich und geistig in der Lage sind. Hundehalter oder die mit der Führung oder der Beaufsichtigung des Hun-des beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass ihr Hund keine anderen Personen oder Tiere belästigt, anspringt, bedroht oder beißt.

3. Auf Kinderspiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.

4. Hundehalter oder die mit der Führung oder der Beauf-sichtigung des Hundes beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Straßen und öf-fentlichen Anlagen nicht von den Hunden beschädigt oder verunreinigt werden. Die Hundehalter oder die mit der Führung oder der Beaufsichtigung des Hundes be-auftragten Personen sind verpflichtet, Verunreinigun-gen umgehend zu beseitigen, die von ihren Hunden verursacht worden sind. Die Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

5. Die Verunreinigungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen durch andere Tiere ist zu vermei-den. Im Falle von Verunreinigungen hat der Eigentümer

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oder der Besitzer des Tieres die Verunreinigungen un-verzüglich zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

§ 6Lärmbekämpfung

1. Zur Bekämpfung des von Geräten und Maschinen aus-gehenden Lärms gelten die Bestimmungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver-ordnung - 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verord-nung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474).

2. Innerhalb der geschlossenen Ortslage (Gebiet gem. § 34 Baugesetzbuch) ist es zusätzlich an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr verboten

a. Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten (z. B. Ra-senmäher, sonstige Gartengeräte, Arbeitsgeräte, Pumpen)

b. mit Geräuschentwicklung verbundene handwerk-liche Arbeiten im Freien durchzuführen.

3. Absatz 2 gilt nicht für Arbeiten gewerblicher Betriebe und für Arbeiten land- und forstwirtschaftlicher Betrie-be.

4. Abs. 2 Buchstabe a gilt nicht für den Einsatz von Gerä-ten mit lärmarmen Elektromoto-ren.

5. Die Stadt Bergen kann bei berechtigtem Interesse Aus-nahmen von Abs. 2 zulassen.

6. Die Vorschriften des Nds. Gesetzes über Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1995 (Nds. GVBl. S. 50), in der zurzeit gültigen Fassung, sind zu beachten.

§ 7Ungezieferbekämpfung

Zur Vermeidung von Ungezieferanfall dürfen auf Grund-stücken

a. Verpackungsabfälle und andere Materialien, die im Rahmen ihrer weiteren Verwertung gesammelt wer-den, bis zum Tag ihrer Abfuhr nur in geschlossenen Behältern oder Räumlichkeiten, in welche Ungeziefer nicht eindringen kann, gelagert werden

b. pflanzliche und tierische Abfälle nur in einer Art und Weise kompostiert werden, die ein Anlocken von Un-geziefer verhindert.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig nach § 59 Nds. SOG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten ge-mäß

a. § 3 Abs. 1 bis 6

b. § 4 Abs. 1 und 2

c. § 5 Abs. 1 bis 5

d. § 6 Abs. 1 und 2

e. § 7

dieser Verordnung zuwiderhandelt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

§ 9Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkün-dung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30.06.2026 beschränkt.

2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gefahren-abwehrverordnung der Stadt Bergen vom 04.05.2006 außer Kraft.

Bergen, den 26.05.2016

STADT BERGEN

gez. Rainer Prokop L.S.

Bürgermeister

Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bergen, Landkreis Celle (Straßenreinigungsverordnung)

Aufgrund § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geän-dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) und den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetztes (NKomVG), in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Stadt Bergen in seiner Sitzung am 26.05.2016 folgende Verordnung für das Gebiet der Stadt Bergen erlassen:

§ 1Durchführung der Straßenreinigung

Soweit die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 2 der Sat-zung über die Straßenreinigung in der Stadt Bergen vom 17.11.1994 in der jeweils gültigen Fassung den Eigen-tümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, haben diese die Straßenreinigung mindestens einmal im Monat durchzuführen. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung von Gefahrenquellen und zum Winterdienst im Rahmen dieser Verordnung.

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§ 2Art der Straßenreinigung

1. Die Reinigungspflicht umfasst

a. das Beseitigen von Schmutz, Laub, Schlamm und anderem Unrat sowie das Entfernen sonstiger Ge-genstände, die den Verkehr behindern oder gefähr-den,

b. das Beseitigen von Gras und Wildkräutern (Unkraut) vom befestigten Straßenkörper,

c. das Beseitigen von Wildkräutern (Unkraut) vom un-befestigten Straßenkörper innerhalb der geschlosse-nen Ortslage,

d. die Durchführung des Rasenschnitts von Grasflä-chen und Versickerungsmulden im Bereich unbefes-tigter Straßenkörper,

e. die Schneeräumung in dem in § 3 beschriebenen Umfang, wobei eine Schneeräumung der Fahrbah-nen Gossen der in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bergen vom 17.11.1994 auf-geführten Ortsdurchfahrten und verkehrsreichen Straßen hiervon ausgenommen ist.

f. bei Glätte das Bestreuen der Gehwege sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege und der Fahr-bahnen von Straßen bis zur Straßenmitte, wobei ein Bestreuen der Fahrbahnen und Gossen der in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bergen vom 17.11.1994 aufgeführten Ortsdurch-fahrten und verkehrsreichen Straßen hiervon ausge-nommen ist.

2. Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung (z.B. durch Bauarbeiten) ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen.

Trifft bei besonderen Verunreinigungen die Reinigungs-pflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 des Niedersächsischen Straßengeset-zes oder § 32 Straßenverkehrsordnung) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor (Ver-ursacherprinzip).

3. Schmutz, Laub, Schlamm und Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden.

4. Schmutz, Laub, Schlamm, Unrat sowie das bei Durch-führung des Rasenschnitts von Grasflächen und Ver-sickerungsmulden im Bereich unbefestigter Straßen-körper angefallene Schnittgut müssen durch den Straßenreinigungspflichtigen und auf seine Kosten be-seitigt werden.

5. Bei Verunreinigungen durch Hunde und andere Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen gilt § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Ver-meidung und Abwehr von Gefahren in der Stadt Ber-gen, Landkreis Celle.

§ 3Beseitigung von Schnee und Glätte

1. Bei Schneefall sind Fahrbahnen von Straßen bis zur Straßenmitte, Radwege in voller Breite, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m frei-zuhalten.

Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen.

2. Die Rinnsteine und Einlaufschächte der Straßenentwäs-serung sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei zu halten.

3. Bei Tauwetter sind die Geh- und Radwege von der Tau-masse zu befreien.

4. Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feier-tagen bis spätestens 9.00 Uhr sowie tagsüber bis 20.00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit er-fordert, zu räumen.

5. Bei Glätte sind die räumungspflichtigen Flächen werk-tags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr durch Bestreuen mit Salz, Sand oder anderen ab-stumpfenden Mitteln sicher begehbar und befahrbar zu halten. Salze dürfen hierzu nur in einer solchen Menge verwendet werden, dass schädigende Wirkungen nicht eintreten können.

6. Die geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu la-gern, dass dadurch der fließende Verkehr nicht gefähr-det oder nicht mehr als nach den Umständen vermeid-bar beeinträchtigt wird.

7. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen weder Ge-räte noch ätzende Chemikalien eingesetzt werden, die die Oberfläche des Straßenkörpers angreifen oder be-schädigen.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig nach § 59 des Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geh- und Verboten gemäß

a. § 1b. § 2 Abs. 2 bis 4c. § 3 Abs. 1 bis 7

dieser Verordnung zuwiderhandelt.

4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

§ 5Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Diese Verordnung trifft mit dem Tage nach ihrer Ver-kündung in Kraft.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2026 beschränkt.

2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Straßenrei-nigungsverordnung der Stadt Bergen vom 4. Mai 2005 außer Kraft.

Bergen, 20. Juni 2016

STADT BERGEN – Der Bürgermeister

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 9

BÜRGERINFORMATIONEN

Gewässerunterhaltung 2016

„Der Unterhaltungsverband Meiße wird in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 20. Dezember die Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet bei Bedarf maschinell unterhalten und hierzu ggf. Grundstücke der Anlieger und Hinterlieger betreten und benutzen.

• Anlieger und Hinterlieger haben gemäß Unterhaltungs-verordnung des Landkreises (www.landkreis-celle.de/kreisverwaltung/umwelt-und-laendlicher-raum/wasser-wirtsch-aftbodenschutz/gewaesserunterhaltung.html) die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00 m breiten Streifen entlang der oberen Böschungskante mit Räumgeräten zu dulden und die Befahrbarkeit zu gewährleisten!

• Anlieger haben bei der Nutzung ihrer Grundstücke die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.

• Im Räumstreifen vorhandene Hindernisse sind zu entfernen; vorhandene Einrichtungen (z.B. Dränaus- mündungen) in geeigneter Weise zu markieren oder sichtbar freizustellen (z.B. Weidepumpen). Dränaus-mündungen sind unter die Böschungsoberfläche einzu-tiefen. Bauliche Einrichtungen jeglicher Art im Räums-treifen erfordern eine Anlagengenehmigung nach Nds. Wassergesetz.

• Als Viehweide genutzte Gewässergrundstücke sind beim Weidegang entlang des Ufers grundsätzlich mit einem kehrenden und zuverlässigen Zaun zu versehen. Der Zaun ist in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante zu setzen. Der Ufer-zaun darf nicht höher als 1,00 m sein.

• Bei befahrbarem Gewässerrand sind Querzäune beid-seitig und 1,00 m von der oberen Böschungskante ansetzend mit mindestens 4 m breiten und einfach zu öffnenden Durchfahrten zu versehen. Die Durchfahrten sind im o.g. Zeitraum unverschlossen zu halten.

• Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch Nichtvorhandensein von Durchfahrten in den Querzäunen oder die an oder durch nicht erkennbare Hindernisse entstehen, durch den Anlieger zu verantworten sind.

• Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante beackert werden. Bei bestellten Ackerflächen besteht zur Herstellung des ordnungsgemäßen Abflusses, eben-so wie bei Grünland, die Notwendigkeit den Räum-streifen zu befahren. Die Anlieger sind verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht verzögert und beeinträchtigt

werden. Der Unternehmer hat den Auftrag, die Flächen auch bei Zuwiderhandlungen zu befahren. Die rechtzei-tige Aberntung des Räumstreifens auf beiden Gewäs-serseiten wird empfohlen, um Konflikte zu vermeiden. Auf im o.g. Zeitraum nicht abgeernteten oder schon wieder bestellten Flächen entstehende Kulturschäden kann kein Schadensersatz geleistet werden.

• Blühstreifen im Zuge von Agrarumweltmaßnahmen (AUM, NAU, Greening, Blühstreifenprogramm) an ge-wässerseitigen Ackerrändern/im Bereich des Räumstrei-fens sind nur dann möglich, wenn der Unterhaltungs-pflichtige dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Im anderen Fall erfolgt bei im Jahresgang eintretendem Bedarf eine Befahrung des Blühstreifens.

• Offene Viehtränken innerhalb des Abflussquerschnittes sind nicht gestattet und müssen entfernt werden. Für die Viehtränkung sind Weidepumpen einzusetzen.

• Das Ablagern von Abfällen, u.a. von Gartenabfällen, im Gewässernahbereich ist nicht zulässig.

• Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhal-tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.

• Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Un-terhaltungsverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zur Abstimmung erhalten Sie beim Unterhaltungsverband Meiße weitere Informationen unter der

Tel.-Nr. 05141 / 9388-22 oder -96.“

Unterhaltungsverband Meiße

Das Fundbüro der Stadt Bergen In den Monaten April bis Juni 2016 wurden folgende Gegenstände bei der Stadt Bergen als Fundsache gemeldet und nicht abgeholt :

• 2 Brillen,

• Handy der Marke Acer und htc,

• versch. Fahrräder,

• div. Schlüssel

Bei der Abholung der o.g. Gegenstände ist eine genaue Beschreibung bzw. ein Nachweis notwendig.

Auskünfte werden erteilt im Rathaus, Bürgerkontakt, Zimmer 1, bei

Claudia Sander, Tel.: 05051/479-27

oder Sie schauen unter www.bergen-online.de.

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 10

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.- luth. St. Lamberti-Kirchengemeinde Bergen in Bergen

Der Kirchenvorstand der Ev.- luth. St. Lamberti-Kirchengemeinde Bergen hat für den Friedhof folgende Änderungen der Friedhofsgebührenordnung vom 09.02.2012/ 21.03.2012 beschlossen:

§ 6

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

6. Pflegefreie Reihengrabstätten für 30 Jahre: 2.679,00 €

(In dieser Gebühr sind enthalten: Nutzungsrecht, Umrandung, Erstbepflanzung und Pflege der Grabstätte)

7. Pflegefreie Wahlgrabstätten

a) für 30 Jahre je Grabstelle: 3.183,00 €

(In dieser Gebühr sind enthalten: Nutzungsrecht, Umrandung, Erstbepflanzung und Pflege der Grabstätte)

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes anl. der zweiten Bestattung

- je Jahr und je Grabstelle-: 19,50 €

c) Verlängerung der Pflege anl. der zweiten Bestattung - je Jahr und je Grabstelle-: 60,00 €

8. Pflegefreie Grabstätten im Heidegarten

2. Pflegefreie Grabstätten für Urnenbestattungen

a) für 30 Jahre je Grabstelle: 461,00 € (In dieser Gebühr sind enthalten: Nutzungsrecht, Erstbepflanzung und Pflege der Grabstätte)

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes anl. der zweiten und jeder weiteren Bestattung –je Jahr und je Grabstelle-: 3,50 €

c) Verlängerung der Pflege anl. der zweiten und jeder weiteren Bestattung –je Jahr und je Grabstelle-: 7,50 €

d) Findling incl. Verlegung und Schriftarbeit für eine Einzelgrabstätte: 804,00 €

e) Findling incl. Verlegung, Fundament und Schriftarbeit für eine Doppelgrabstätte: 1.584,00 €

f) Schriftarbeit incl. erneuter Verlegung anl. der zweiten Beisetzung in einer Doppelgrabstätte: 792,00 €

9. Kleine Urnengemeinschaftsanlage

a) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage für 30 Jahre – für 4 Urnenplätze: 3.301,00 €

(In dieser Gebühr sind enthalten: Nutzungsrecht, Umrandung, Erstbepflanzung und Pflege der Grabstätte, Grabstele sowie Inschrift für die erste Bestattung)

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes anl. der zweiten und jeder weiteren Bestattung –je Jahr und je Grabstelle-: 7,00 €

c) Verlängerung der Pflege anl. der zweiten und jeder weiteren Bestattung –je Jahr und je Grabstelle-: 7,50 €

d) Inschrift inkl. Abnehmen und Wiederaufstellen der Grabstele anl. der zweiten und jeder weiteren Bestattung- je Bestattung-: 354,00 €

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 11

10. Große Urnengemeinschaftsanlage

a) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage für 30 Jahre – je Grabstelle-: 1.131,00 € (In dieser Gebühr sind enthalten: Nutzungsrecht und Pflege der Grabstätte, Anteil Erstanlage, Anteil am Gemeinschaftsgrabstein sowie Bronzeplatte mit Inschrift und Befestigung)

III. vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten gem. § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung

Für die weitere Pflege der Grabstätte - je Grabstelle – und für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit: a) eines Erwachsenen 80,00 € b) eines Kindes oder einer Urne: 40,00 €

Bergen, den 12.05.2016

Der Kirchenvorstand:

Vorsitzender: Kirchenvorsteher:gez. Stahlmann L.S. gez. Heins

Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung Kirchenaufsichtlich genehmigt.

Soltau, den 18.05.2016

Ev.- luth. Kirchenkreis SoltauDer Kirchenkreisvorstand

Vorsitzender: L.S. Kirchenkreisvorsteherin:gez. Schütte gez. Decke

Stellenausschreibung

Wir suchen zum 01. August 2017 eine/ n motivierte/n

Auszubildende/ n für die Berufsausbildung zur/ zum

Verwaltungsfachangestellten.

Wir bieten:

eine qualifizierte und zukunftsorientierte, dreijährige duale Ausbildung in einer modernen Verwaltung.(Informationen über diesen Ausbildungsgang können Sie sich unter der Telefonnummer 05051 – 47913 einholen)

Wir suchen:

Selbstbewusste, flexible Leute die mind. einen guten Sekundarabschluss I besitzen. Großen Wert legen wir auf Teamfä-higkeit und Freude am Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt. Außerdem sollten gute Kenntnisse in Deutsch, Mathematik, Wirtschaft, EDV und Allgemeinbildung vorhanden sein.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen ohne Berwerbungsmappen – Pros-pekthüllen sind ausreichend - bis zum 15.08.16 an die

Stadt Bergen, Personalabteilung

Deichend 3 – 7, 29303 Bergen.

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 12

Stadtbücherei

Vom 25.07.2016 bis einschließlich 03.08.2016 bleibt die Stadtbücherei Bergen geschlossen. Ab dem 04.08.2016 hat die Bücherei ab 9 Uhr wieder geöffnet.

Bilderbuchkino

Die Stadtbücherei Bergen präsentiert am Freitag, den 05. August 2016, 16:00 Uhr, drei lustige Bilderbuchkinos für alle Kinder ab vier Jahren. Gezeigt werden die Bilderbücher „Raphael kommt in die Schule“ sowie „Finn und Maja ent-decken den Wald“ von Sylvia Englert und „Die völlig ver-rückte Hunde-Olympiade“ von Raoul Krischanitz.

Die Veranstaltung ist ohne Voranmeldung und kostenfrei.

Anmeldungen für das Bilderbuchkino am Vormittag für Kindergartengruppen und Grundschulklassen werden gern entgegengenommen.

Neue Bücher

Belletristik

Martin Walker: „ Eskapaden“

Die Einladung ins Schloss des Kriegshelden und „Patriar-chen“ Marco Desaix ist eine Auszeichnung für den Poli-zeichef von Saint-Denis, Bruno Courrèges. Doch als am nächsten Morgen einer der Gäste nicht mehr erwacht, muss er in dieser ehrenwerten Familie ermitteln. 8. Fall für Bruno, Chef de police…

Isabel Bogdan: „Der Pfau“

Als sich in seinem herrschaftlichen Anwesen eine Gruppe Banker zum Teambuilding anmeldet, muss sich der schotti-sche Lord McIntosh überlegen, was er mit dem aggressiven Pfau macht, der sich unter seinen Tieren befindet. Seine Lösung führt zu Verwicklungen, auch unter den Bankern…

Torsten Sträter: „Als ich in meinem Alter war“

Mit lakonischem Humor beschreibt der Comedian den Irr-sinn des Alltags, der sich in vielen aberwitzigen Situationen spiegelt…

Jonas Jonasson: „Mörder Anders und seine Freunde nebst dem einen oder anderen Feind“:

Mörder-Anders, gerade aus dem Knast entlassen, tut sich mit der atheistischen Pastorin Johanna Kjellander (eben-falls entlassen) und dem geschäftstüchtigen Hotel Rezep-tionisten Per Persson zusammen. Ihre „Körperverletzungs-agentur“ floriert, bis Mörder-Anders die Sinnfrage stellt…

Harlan Coben: „Ich schweige für dich“

Hinter das glückliche, harmonische Familienleben von Adam und Corinne wird ein Schlusspunkt gesetzt, als ein Fremder Adam über Umstände in Kenntnis setzt, die dieser niemals mit seiner Frau Corinne in Verbindung gebracht hätte. Soll er sie zur Rede stellen? Doch dann verschwindet Corinne spurlos…

John Irving: „Straße der Wunder“

Juan Diego und seine für alle anderen unverständlich spre-chende Schwester Lupe sind Müllkippen-Kinder in Mexiko. Ihre einzige Überlebenschance: der Glaube an die eigenen Wunderkräfte. Denn Juan Diego kann fliegen und Ge-schichten erfinden, Lupe sogar die Zukunft voraussagen, insbesondere die ihres Bruders. Um ihn zu retten, riskiert sie alles. Verführerisch bunt, magisch und spannend er-zählt: zwei junge Migranten auf der Suche nach einer Hei-mat in der Fremde und in der Literatur...

Orhan Pamuk: „Diese Fremdheit in mir – Abenteuer und Träume des Boza-Verkäufers Melvlut Karatas und seiner Freunde sowie ein aus zahlreichen Perspektiven erzähl-tes Panorama des Istanbuler Lebens zwischen 1969 und 2012“

Der Nobelpreisträger erzählt die Geschichte des Istanbuler Straßenverkäufers Mevlut, der Mitte des 20. Jahrhunderts pflichtgemäß Rayiha heiratet, obwohl er eigentlich deren Schwester liebt. Vergessen kann er die Angebetete jedoch nie - bis sich sein Leben von heute auf morgen drastisch ändert…

Sachbücher

Kerstin Schweighöfer: „100 Jahre Leben – Welche Werte wirklich zählen“

Aus ihrem Leben berichten 8 Frauen und 2 Männer, gebo-ren um 1915: Zeitgeprägte Schwierigkeiten, Lebenspläne und deren Scheitern, Erwartungen und Zweifel, Erfolge und Selbstbestimmung. Eindrucksvolle Lebensläufe, von der Autorin einfühlsam kommentiert.

Tobias Hoffmann: „Angeln für Ahnungslose – So fängst auch du. Tipps für Einsteiger“

In diesem Buch erfahren moderne Angler alles, was sie für ihren perfekten Einstieg wissen müssen: Welche Aus-rüstung brauche ich? Welche Angeltechniken gibt es und welche ist für mich die richtige? Wo auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken kann ich mich mit Gleichge-sinnten austauschen? Welche Apps eignen sich für mich? Alle Themen werden leicht verständlich mit anschaulichen Fotos erläutert.

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 13

Ernst Siebeneicher-Hellwig: „Messer machen – wie die Profis – Alle wichtigsten Messer selbst gebaut mit individueller Note“

Für Liebhaber sind Messer nicht nur Gebrauchsgegenstän-de, sondern ästhetische Zeugen handwerklicher Kunst. Zahllose Messerfans träumen davon, sich selbst ein Messer zu machen, das ihren persönlichen Einsatzzwecken ge-recht wird und ihren ästhetischen Vorstellungen entspricht. Wie das geht, zeigt ein renommierter Messermacher: Von der Materialwahl über den Zusammenbau bis zum letzten Schliff informiert er über den Eigenbau des perfekten indi-viduellen Messers. Ob Nicker, Feststehende Messer, Klapp-messer, Sax, Damast Messer, Japanische Küchenmesser - hier findet jeder die richtige Anleitung.

Artur Behr: „Landnutzung und Kulturlandschaft – Wandel vom 18. ins 21. Jahrhundert – Gemarkung Lachendorf am Rande der Südheide“

Der Autor entfaltet die Entwicklung des Raumes aus geo-graphischer und historischer Sicht mit zwei tiefgreifenden Umbruchphasen seit 1800 und kommt dabei zu bemer-kenswerten Erkenntnissen. Die Dissertation erfüllt die er-forderlichen wissenschaftlichen Standards und ist zugleich für jedermann gut verständlich geschrieben. Das Buch ist reich illustriert und mit vielen Grafiken und Tabellen versehen.

Jane Bull: „Achtung, fertig – selber nähen! – Bunte Ideen für die Nähmaschine“

Alles Wichtige über die Nähmaschine, Nähutensilien, und Arbeitstechniken erfahren nicht nur Jugendliche in diesem Buch. Mit 20 fröhlich-bunten Näh-Projekten, wie Beutel, Kissen oder Schürzen, lässt sich das Erlernte auch gleich in die Praxis umsetzen.

Gerhart Baum, Burhard Hirsch: „Der Baum und der Hirsch – Deutschland von seiner liberalen Seite“

Im Interview durchstreifen die beiden heute über 80-jähri-gen Vertreter des „liberalen Gewissens der Republik“ ihre politische Karriere und bekennen sich nach wie vor zu den Essentials des sozialen Liberalismus.

„Die 100 schönsten Radtouren in Niedersachsen“

Entdecken Sie Niedersachsen mit dem Rad! Vom Watten-meer bis zu den Harzgipfeln, sportlich oder gemütlich, mit der ganzen Familie oder Freunden. 100 Radtouren in ganz Niedersachsen sind in diesem Buch zusammen gestellt, ge-testet und bewertet von Hörern und Reportern von Anten-ne Niedersachsen. Da ist garantiert für jeden Geschmack und Schwierigkeitsgrad etwas dabei.

Neue Zeitschriften

„Eltern“

Die Zeitschrift behandelt nahezu alle Themen, die Eltern interessieren. Das reicht vom Kinderwunsch und Schwan-gerschaft, über die Erziehung und Entwicklung von Baby und Kleinkind, von Kinderbetreuung und Themen des Familienalltags über Gesundheit, Ernährung und Partner-schaftsprobleme bis zur Rolle des Vaters und kindgerech-ten Urlaubsdomizilen.

„Spektrum der Wissenschaft“

Die Zeitschrift behandelt aktuelle Themen aus Wissen-schaft und Forschung auf – auch für den interessierten Laien – verständliche Art und Weise. Die Kerngebiete sind dabei Ärchälogie, Astronomie, Biologie, Chemie, Geowis-senschaften, Mathematik, Medizin, Physik, Psycholgie und Technik.

„11 Freunde“

Die Zeitschrift beschäftigt sich mit Aspekten der deutschen und internationalen Fußballkultur abseits der Spielergeb-nisse. Es erzählt Geschichten rund um den Fußball und sei-ne Fans, oft in humorvollem Stil.

„Psychologie Heute“

Regelmäßige Rubriken sind unter anderem Forschung, Ge-sundheit, Psyche, Arbeit, Partnerschaft, Selbstentfaltung, Gesellschaft, Körper und Seele.

Weiterhin finden Sie zahlreiche Zeitschriftentitel, wie zum Beispiel Stiftung Warentest, Öko-Test, Finanztest, Garten Flora, Brigitte Woman, GEO Saison, Echt Niedersachsen, Land Lust, Lisa Wohnen & Dekorieren in unserem Bestand.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch:

Öffnungszeiten

Dienstag 14 – 17 Uhr

Mittwoch 14 – 19 Uhr

Donnerstag 09 – 12 Uhr & 14 – 19 Uhr

Freitag 14 – 17 Uhr

Stadtbücherei Bergen

Schulstraße 10

29303 Bergen

Tel.: 05051 – 55 88

[email protected]

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 14

Zuwendungen und Spenden• Fa. Hermann Röhrs Verw.gesellschaft e.K. M. Röhrs,

200 €, Feuerwehr Wohlde

• Fa. Cornils GmbH, 500 €, Feuerwehr Wohlde

• Friedrich Cornils, 500 €, Feuerwehr Wohlde

• Fa. KWS Lochow GmbH, 1.000 €; Feuerwehr Wohlde

• Gerling Immobilien Vermietungs-GmbH, 250 €, Feuerwehr Wohlde

• Karsten Timme, 305 €, Feuerwehr Wohlde

• Elke von Meding; 50 €, OR Bleckmar (Storchennest)

• ehem. Geschäftsführer, 50 €, Feuerwehrarchiv Bergen

• Nadine u. Holger Friedrichs, 70 €, Jugendfeuerwehr Bergen

• Bürgerstiftung Region Bergen, 500 €, Integration (Feriensprachcamp)

• Schulverein Eversen, 627 €, Netz Kletterspinne Gundschule Eversen

• Volksbank Südheide, 200 €, Kindergarten Eversen

• Kirchenamt Celle (Trauung Koll Paschke); 147,11 €, Kindergarten Eversen

• Friseurinnung Celle, 150 €, Feuerwehr Eversen

Die Stadt Bergen bedankt sich im Namen der begünstigten Einrichtungen für die freundlich zugedachten Spenden.

Allgemeine Auskünfte: Wilhelm Köhler Wirtschaftsbetriebe Bergen GmbH Harburger Straße 12 29303 Bergen Tel. 05051/479-10

Arno Meyer Stadtwerke Bergen Vertrieb GmbH Sprengerstraße 2 29223 Celle Tel. 05141/ 16-2600

Technische Auskünfte:

Gasanschluss Herr Gollmer Herr Schneider Celle-Uelzen Netz GmbH Sprengerstraße 2 Tel. 05141/16-5300

Wasseranschluss Michael Sander Stadtwerke Bergen GmbH Harburger Straße 12 29303 Bergen Tel. 05051/479-42

Abwasseranschluss Peter Meinecke Stadtwerke Bergen GmbH Klärwerk, Bostels Wiesen 29303 Bergen Tel. 05051/8540

Stromanschluss (nachrichtlich)

Herr Gollmer Herr Schneider Celle-Uelzen Netz GmbH Sprengerstraße 2 Tel. 05141/16-5300

Störungsdienste:

Gas, Strom Wasser Abwasser

0800/7864357 0172/5103819 0172/5426931

Öffnungszeiten des Stadtbades

Das Hallenbad ist geöffnet:

Montag bis Freitag 06.30 bis 09.00 Uhr

Montag bis Mittwoch und Freitag 14.00 bis 20.00 Uhr

Samstag, Sonntag und an Feiertagen 08.00 bis 13.00 Uhr

In den Ferien zusätzlich Montag bis Freitag: 12.00 bis 20.00 Uhr

FeiertageNeujahr, Ostersonntag, Himmelfahrt und 1. Weihnachts-feiertag bleibt das Hallenbad geschlossen.

Bekanntmachungen städtischer Betriebe und Einrichtungen

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08. Juli 2016 (27. KW) Amtsblatt für die Stadt Bergen Nr. 3 Seite 15

TERMINKALENDER

Juli

09.: 21 Uhr, Schützencorps Bergen Heisterkamp, N-Joy The Party mit DJ Jens Hardeland

10.: 9 Uhr, Volksradfahren über den Truppenübungsplatz Bergen mit Strecken zwischen 25 und 80 km Läng

23.: 10 Uhr, Stadtführung: Ein Aus-flug in die Geschichte der Stadt Ber-gen, Treffpunkt: Römerstedthaus , www.bergen-urlaub.de

29.-31.: 21 Uhr, Dorfgemeinschaft Hagen, Heuball + Sommer in Hagen

29.-31.: Sportplatz Wohlde, FG Wohlde – 40 Jahre, Fußball- Jugendturniere

August

06.: 11:30 Uhr, Dat lecker Landhus, Huxahl, Einschulungsbuffet mit Kind-gerechten Speisen

13.: 14.30 Uhr, Altenpflegeheim „Am Neuen Weg“, Sommerfest

13. und 27.: 10 Uhr, Stadtführung: Ein Ausflug in die Geschichte der Stadt Bergen, Treffpunkt: Römerstedt-haus , www.bergen-urlaub.de

19.: 19 Uhr, Gasthaus Niedersachsen, 1. Heidjer-Schottennacht, Klang des Dudelsacks, Männer im Kilt, uvm.

19.-21.: 20 Uhr DGH, 1.150 Jahre Bleckmar, Jubiläumsfeier mit histori-schem Markt

21.: 10.30 Uhr, Gasthaus Niedersach-sen, Wein- und Fischfest, Hoffest un-ter den Eichen

28.: 14 Uhr Bargmanns Hof Becklin-gen Großer Backtag des Bekler Ba-ckus Vereins

September

04.: 11 Uhr Friedensplatz, Bergens 1. Treffen für Oldtimer und Classic Cars

05.: 16 Uhr, DGH Sülze, Blutspende

09.-11.: Sportplatz Wohlde, FG Wohl-de, Fußballschule von Hannover 96

10. und 24.: 10 Uhr, Stadtführung: Ein Ausflug in die Geschichte der Stadt Bergen, Treffpunkt: Römerstedt-haus , www.bergen-urlaub.de

14.: 19:30 Uhr, Museum Römerstedt-haus, Sinnliches Museum III

15.: 14 Uhr, Hotel Helms, Geführte Pilzwanderung mit Gabriele Link auf dem Heidschnuckenweg mit gemein-samer Zubereitung und Pilzeessen

17. und 18.: 14 Uhr, Gewerbeverein Bergen, Gewerbeschau im Stadthaus Bergen

18.: 11 Uhr, Salinen Park Sülze, Salinenfest

18.: 12 Uhr, Rippenhof, 40 Jahre Bekler Speeldeel

Oktober

6.: 10 Uhr, Altenpflegehein "Am Neu-en Weg" Seminar für pflegende An-gehörige, Anmeldung: 05051 9854-0

29.10.: Ernteball Becklingen

IMPRESSUM: Herausgeber, Verlag und Vertrieb:

Stadt Bergen, Deichend 3-7, 29303 Bergen, Telefon 05051/4790

Verantwortlich für den Gesamtinhalt: Bürgermeister Rainer Prokop

Internetauftritt: www.bergen-online.de

len ein hohes Gefährdungspotential nicht nur auf Truppen-übungsplätzen dar.

Hier gilt ein absolutes Berührungsverbot. Die Grenzen der Truppenübungsplätze sind durch Schilder, Schranken und Warnkörbe deutlich gekennzeichnet.

Aufgezogene, rot-weiß-rote Warnkörbe bedeuten, dass im Gebiet des TrÜbPl geschossen und/oder geübt wird.

Die Missachtung des Befahren- und Betretungsverbot wird als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen ge-ahndet.

Truppenübungsplatzkommandantur BERGEN

TruppenübungsplatzkommandaturAuf das Betretungsverbot des Truppenübungsplatzes BERGEN weist die Truppenübungsplatzkommandantur hin.

Das Betretungsverbot gilt ständig und nicht nur an Schieß-tagen.

Eine Gefährdung von Personen geht bei Missachtung des Verbots nicht nur vom Schießen, sondern auch durch den Übungsbetrieb mit getarnten und unbeleuchteten Ge-fechtsfahrzeugen, dem Einsatz von Manöver- und Darstel-lungsmunition, sowie Straßenverschmutzungen aus. Zu-dem gehen die übenden Soldaten auch nicht davon aus, unbeteiligte Personen im Übungsgeschehen anzutreffen.Blindgänger und andere nicht aufgefundene Munition stel-

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Veranstaltungen und mehr findest Du auf

bergen-online.de

Hier kannst Du was erleben!

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EVERSEN

HAGENHASSEL

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NBUR

G

HOOPE

HUXAHL

OEHU

SKATENSEN

BOLLERSEN

LINDH

ORST

GRÜN

EWAL

D

NINDORF

OFFE

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ROXHÜLLEN

SALZ

MOOR

SÜLZESIDDE

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USEN

WALDHOF

TANNENSIEKSBERG ACHTERBERG

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DERN

HAUS

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WOHLDE

SEHLHOF

KOHLENBACH