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AMTSBLATT für den Landkreis Harburg 43. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 18.12.2014 Bekanntmachung vom Inhalt 10 .1 2.2014 10.12.2014 15.12.2014 17.12.2014 04.12.2014 10.12.2014 09.12.2014 16.12.2014 Landkreis Harburg Öffentliche Zustellung - des Bescheides vom 28.10.2014 für Herrn Jan Johannes Wilhelmus Vreeling, Niederlande - des Schriftstückes vom 10.12.2014 für Frau lrmtraut Biederlack, Namibia Bekanntgabe - Feststellung gemäß § 3 a UVPG - Öffentliche Zustellung des Schriftstückes vom 10.11 .2014 für Herrn Elo West Larsen, Dänemark Stadt Buchholz i. d. N. Satzung über die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen (Benutzungssatzung) Gemeinde Drage Hundesteuersatzung Samtgemeinde Elbmarsch Gebührensatzung für die Nachmittagsbetreuung der Grundschüler Samtgemeinde Hollensted 25. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilplan Halvesbostel) Gemeinde Jesteburg 2. Nachtragshaushaltssatzung 2014 Gemeinde Rosengarten 24.11.2014 · Bebauungsplan „Vahrendorf-Siedlung", 2. Änderung 09.12.2014 09.12.2014 09.12.2014 Samtgemeinde T ostedt Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehr- Aufwandsentschädigu ngssatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentl ic hen dezentralen Grundstücksabwasseranlage (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen), 5. Änderung Bitte beachten Sie: Diese Ausgabe des Amtsblattes finden Sie auch im Internet auf folgender Internetseite: http://www.landkreis-harburg.de/bekanntmachungen Herausgeber: Redaktion und Vertrieb: Erscheinungsweise: Landkreis Harburg, Der !-andrat, Postfach 14 40, 21414 Winsen (Luhe) R 04171 693-212 181 amtsblatt@lkharburg.de Wöchentlich oder nach Bedarf Nr. 53 Seite 1007 1008 1009 1010 101 1 1016 1020 1024 1026 1029 1030 1040 1044

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AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

43. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 18.12.2014

Bekanntmachung vom

Inhalt

10.12.2014

10.12.2014 15.12.2014

17.12.2014

04.12.2014

10.12.2014

09.12.2014

16.12.2014

Landkreis Harburg Öffentliche Zustellung - des Bescheides vom 28.10.2014 für Herrn Jan Johannes Wilhelmus Vreeling,

Niederlande - des Schriftstückes vom 10.12.2014 für Frau lrmtraut Biederlack, Namibia Bekanntgabe - Feststellung gemäß § 3 a UVPG -Öffentliche Zustellung des Schriftstückes vom 10.11 .2014 für Herrn Elo West Larsen, Dänemark

Stadt Buchholz i. d. N. Satzung über die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen (Benutzungssatzung)

Gemeinde Drage Hundesteuersatzung

Samtgemeinde Elbmarsch Gebührensatzung für die Nachmittagsbetreuung der Grundschüler

Samtgemeinde Hollensted 25. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilplan Halvesbostel)

Gemeinde Jesteburg 2. Nachtragshaushaltssatzung 2014

Gemeinde Rosengarten 24.11.2014 · Bebauungsplan „Vahrendorf-Siedlung", 2. Änderung

09.12.2014 09.12.2014

09.12.2014

Samtgemeinde T ostedt Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehr-Aufwandsentschädigu ngssatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentl ichen dezentralen Grundstücksabwasseranlage (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen), 5. Änderung

Bitte beachten Sie:

Diese Ausgabe des Amtsblattes finden Sie auch im Internet auf folgender Internetseite: http://www.landkreis-harburg.de/bekanntmachungen

Herausgeber: Redaktion und Vertrieb: Erscheinungsweise:

Landkreis Harburg, Der !-andrat, Postfach 14 40, 21414 Winsen (Luhe) R 04171 693-212 181 [email protected] Wöchentlich oder nach Bedarf

Nr. 53

Seite

1007 1008 1009

1010

101 1

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1026

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Öffentliche Bekanntmachung

Für Herrn Jan Johannes Wilhelmus Vreeling Stroom Eschlaan 40 7623CT Borne

Niederlande

wird folgendes Schriftstück öffentlich zugestellt.

Bescheid des Landkreises Harburg vom 28.10.2014

Aktenzeichen 30.4 902 865 49 la

Dieses Schriftstück kann beim Landkreis Harburg, Schlossplatz 6, 21423 Winsen (Luhe), Zimmer 424, zu den unten genannten Sprechzeiten eingesehen werden.

Durch die Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Dieses Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag des Bekanntmachens dieser

Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, § 51 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung

mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz.

Winsen (Luhe), 10.12.2014

Landkreis Harburg Der Landrat Im Auftrag

Lange

Die n stgebäude: La ndkreis Harburg A ::· • ··- .:t: C P tt ·t B •: J ,.. • r ,,,. 1.··, .:

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21423 W insen (Luhe)

Kontakt:

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Elektronische Kommunikation: :.._-. r;:.t · .C"·-. f · crrnrw 1.,, 1

Internet: ~ •• '! l • ..;i:bu-~ C-:.

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Bankverbindungen:

Sparkasse Harburg·Buxtehude l l Z 207 .~10 ro r.•· .·Nr 7 -.·a 9F"

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Postbank Hamburg BLZ Y..N 100 :..>" J V-lC' -i\ l:i ' fi0.7fl ; !~1. t / L-:~d2(1l1 C..Y· • .>CX> l9::.."- e204 .~r: ~ \II"°' ,„

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Sprechzeiten nach Terminabsprache: 1 ., • !.•g. c.x ·<.?1 : • ' c .,., - rn.:.,'O L'fir rr.- ·:·"'! ( ) 1 i' J 11"" r Terminvereinbarungen bitte von l.',: „ 1_,1~ - 1 'lr1 ._, • 1.J. -' (3 - .. - '. A: "'"' L ~

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Parkplätzo (Eingabe f ür Navigationsgeräte): S. ~ „f). • .'l(; ~ 2 un~4F )[Jt.. ..; , l '1i:

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- 1008 -

Landkre;!)~ Harb~~gj

Öffentliche Zustell.ung

Das nachfolgend bezeichnete Schriftstück des Landkreises Harburg wird öffentlich zugestellt (§ 1 O Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz).

Datum des Schriftstücks: Aktenzeichen: 32.03.04-500-137/2014-Sav

10.12.2014

Name und letzte bekannte Anschrift des Empfängers:

Irmtraut Biederlack; Farm Elisenhöhe; 9000 Windhoek; NAMIBIA

Der Empfänger oder eine von ihm bevollmächtigte Person kann das Schriftstück gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises bei folgender Stelle während der Öffnungszeiten einsehen oder abholen:

Behörde Landkreis Harburg, Der Landrat

Abt./ Betrieb/ Stabsstelle: Ordnungsabteilung

Anschrift (ggf. Gebäude): Schloßplatz 6, Gebäude A

Zimmer: A-229

Ich weise darauf hin, dass durch die öffentliche Zustellung des Schriftstücks Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

D Das Schriftstück enthält eine Ladung zu einem Termin, dessen Versäumnis Rechts­nachteile zur Folge haben kann.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

Winsen

Landkreis Harburg Der Landrat Im Auftrag

Dierssen

, den 10.12.2014

Stand: 02/2014

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Landkreis Harburg - Der Landrat -Abteilung Boden /Luft M/asser

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Winsen (Luhe), 10. Dezember 2014

Bekannt~abe

- Feststellung gemäß § 3 a UVPG -

Die Stadtwerke Winsen (Luhe), Schießring 50, 21423 Winsen haben mit Schriftsatz vom 17.09.2014 die Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser zum Zwecke der Trinkwassergewinnung beantragt (Az.: 72.2-2013-00014). Das Vorhaben befindet sich in Winsen (Luhe), Mittelster Weg, Gemarkung Winsen, Flur 1, Fll.ffstück 194/2.

Es ist beabsichtigt, einen zusätzlichen Brunnen IX als Ersatz der abgängigen Brunnen IV

und V zu errichten und im Rahmen der bestehenden Bewilligung vom 08. 11 .1989, erteilt von der Bezirksregierung Lüneburg, Az.: 502.5-62011/105/106/107, Grundwasser in einer Menge von 510.000 m3 pro Jahr zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu fördern. Im Gegenzug werden die Brunnen Brunnen IV und V zurückgebaut.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens ist durch eine allgemeine Vorprü­fung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist(§ 3 c Abs. 1 in Verbindung mit der lfd.Nr. 13.4

der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltaus­wirkungen haben kann. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

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Für Herrn Elo West Larsen Kongensgade 26 4800 Nykobing

Dänemark

- 1010 -

Öffentliche Zustellung

Wird folgendes Schriftstück öffentlich zugestellt:

Bescheid des Landkreises Harburg vom 10.11 .2014

Aktenzeichen 30.4 902 897 39 ma

Dieses Schriftstück kann beim Landkreis Harburg, Schlossplatz 6, 21423 Winsen/ Luhe, Zimmer A-424 zu den unten genannten Sprechzeiten eingesehen werden.

Durch die Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Dieses Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag des Bekanntmachens dieser

Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, § 51 Ordnungswidirgkeitengesetz in Verbindung

mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz.

Winsen/ Luhe den 15.12.2014

Landkreis Harburg Der Landrat Im Auftrag

Mazel

Dienstgeb ä ude: Landkreis Hatburg A ~ • t:~ 6 tJ. !. jiJ)

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21423 Winsen (Luhe)

Konta kt: B a nkverbindungen:

T„ •6 ,:)fi t 11 1 r .•1-0 Sparkasse Harburg-Buxtehude ·.'e • f-171(..Q7 10 L-Z 207f~'lOC\l Klo -Nr 7028~'~

Elektronlsche Kommunikation: IF _ • ..,. "')r·. 1· ;· "' OOCO 1 '()7 0.:e9 67

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Buchholz 1 I< ') E R N 0 R D H E 1 D ~

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Buchholz i. d. N. Nr. 98 / 2014

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Buchholz i.d.N. (Benutzungssatzung)

Aufgrund der§§ 6, 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Buchholz in der Nordheide am 25.11.2014 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Diese Benutzungsordnung regelt die eigenverantwortliche Überlassung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Buchholz in der Nordheide an Dritte und gilt für alle Nutzer verbindlich. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende öffentliche Einrichtungen:

- Stadtbücherei - Rathaus (Torbogenzimmer) - Rathaus (Kantine) - Wiesenschule - Heideschule - Waldschule - Grundschule Steinbeck - Mühlenschule Holm-Seppensen - Grundschule Sprötze-Trelde (beide Standorte)

§2 Benutzungsziele

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände können Personen, Vereinen, Verbänden, Institutionen usw. mit Sitz bzw. Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Buchholz in der Nordheide zur Durchführung von nicht kommerziellen Veranstaltungen überlassen werden, wenn die Veranstaltung einen kulturellen, sozialen, sportlichen, bildungspolitischen oder gemeinnützigen Charakter aufweist.

(2) An Kirchen und Religionsgemeinschaften werden Räume in öffentlichen Einrichtungen auf Antrag überlassen, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(3) Eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, d.h. parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen, wie z. B. Parteitage und parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammen etc., wird ausgeschlossen.

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(4) Ausgeschlossen sind weiterhin Veranstaltungen, die dem Wesen der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

§3 Vergabegrundsätze

(1) Jede Benutzung der öffentlichen Einrichtungen gern. § 2 dieser Satzung bedarf einer vorherigen Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(2) Die Vergabe zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen an Dritte erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Der Antrag auf Zulassung zur Benutzung ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.

(3) Sofern eine Veranstaltung einer ordnungsrechtlichen Erlaubnis bedarf, erfolgt die Vergabe unter Vorbehalt dieser Erlaubnis.

(4) Die Belange der Stadt (z. B. geplante Renovierungen von Räumlichkeiten Grundreinigungen in Schulen etc.) sind bei der Vergabe zu berücksichtigen.

(5) Schulräume können von der Stadt Buchholz in der Nordheide auf Antrag für schulfremde Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Belange der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag auf Überlassung von Schulräumen zu schulfremden Zwecken entscheidet der zuständige Fachdienst im Benehmen mit der Schulleitung.

(6) Es besteht kein Anspruch auf die Benutzung bestimmter Räume. Die Stadt Buchholz in der Nordheide behält sich vor, diese auf bestimmte Gebäude, Räume und Benutzungszeiten zu beschränken.

(7) Die Benutzer der Einrichtungen unterwerfen sich den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen. Die Stadt Buchholz in der Nordheide kann Vereine, Organisationen bzw. Personen von der Benutzung der Einrichtungen ausschließen, wenn den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung zuwidergehandelt wird, besondere Anordnungen der Stadt nicht beachtet werden oder die Einrichtung nicht für den genehmigten Zweck benutzt wird.

(8) Etwa erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung hat jeder Benutzer vor der Veranstaltung selbst und auf eigene Kosten einzuholen und der Stadt Buchholz vor der Veranstaltung vorzulegen.

(8) Für Veranstaltungen zu Erwerbszwecken und an Einzelpersonen werden Schulräume nur in Ausnahmefällen überlassen. Diese ist kostenpflichtig.

§4 Benutzungsentgelte

(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen ist grundsätzlich kostenfrei. Zu erstatten sind die tatsächlich entstehenden Nebenkosten aufgrund besonderer Abrechnungen.

(2) Soweit eine kostenfreie Überlassung von Räumen in städtischen Gebäuden nach § 2 dieser Satzung nicht in Frage kommt, erhebt die Stadt Buchholz in der Nordheide Benutzungsentgelte nach der als Anlage beigefügten Entgeltordnung.

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§5 Hausordnung/Hausrecht

(1 ) Für die öffentlichen Einrichtungen können Hausordnungen erlassen werden. Die Aufsichtspflicht der Stadt Buchholz in der Nordheide gemäß § 38 NVStättVO wird durch eine sachkundige Aufsichtsperson wahrgenommen. Die Aufsichtspflicht kann auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen. Dies wird im Einzelfall entschieden.

(2) Das Hausrecht der Stadt Buchholz in der Nordheide wird durch die Stadt Buchholz ausgeübt, die sich zur Durchsetzung ihrer Mitarbeiter/innen bedient. Denen ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren.

§6 Zustand und Benutzung der Räume

(1) Die Räume der öffentlichen Einrichtungen und die darin befindlichen Gegenstände werden im bestehenden Zustand überlassen. Der Benutzer hat diese nach der Überlassung zu kontroll ieren und offensichtliche Mängel unverzüglich der Stadt Buchholz in der Nordheide anzuzeigen. Er hat sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Unterlässt der Benutzer die Anzeige, so gelten die Räume und das Inventar als mangelfrei überlassen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Kontrolle nicht erkennbar war.

(2) Räume und Inventar dürfen vom Benutzer nur zu dem genehmigten Zweck benutzt werden. Die Überlassung der Räume an einen anderen Dritten ist durch den Benutzer nicht zulässig.

(3) Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen der Räumlichkeiten und/oder Einrichtungen bzw. Ausstattungen sind der Stadt Buchholz in der Nordheide umgehend anzuzeigen.

(4) Das Rauchen ist in allen Räumen der öffentlichen Einrichtungen untersagt.

(5) Die als Fluchtweg notwendigen und gekennzeichneten Türen dürfen während der Veranstaltung nicht zugestellt und nicht verschlossen sein.

§7 Haftung für Schäden

(1) Die Stadt Buchholz in der Nordheide haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Benutzung der Räume entstehen, soweit sie nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Soweit Teilnehmer der Veranstaltung des Benutzers Schäden zugefügt werden, hat der Benutzer die Stadt Buchholz in der Nordheide von deren Ansprüchen freizustellen.

(2) Der Nutzer haftet der Stadt Buchholz gegenüber für sämtliche Schäden, die während und/oder durch die Nutzung der Räumlichkeiten entstehen.

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§8 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am 01 .01.2015 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten treten bisher noch gültige Benutzungsordnungen nicht außer Kraft, diese Benutzungsordnung ist allerdings vorrangig anzuwenden.

Buchholz in der Nordheide den, 17. Dezember 2014

Gez.

Jan-Hendrik Röhse Bürgermeister

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Anlage zur Benutzungssatzung vom

Entgeltordnung für kurzzeitige Überlassung von Räumen in stadteigenen Gebäuden an Personengruppen und kommerzielle Nutzer

Für die Bemessung des Nutzungsentgeltes ist die Zuordnung zu einer der nachstehend genannten Benutzergruppen maßgebend:

Tarif A: gilt - für gewerbliche Zwecke Tarif B: gilt- für private Zwecke Tarif C: gilt - für Veranstaltungen, fü r die Eintrittsgeld oder ein sonstiger

Kostenbeitrag erhoben wird.

Das Benutzungsentgelt beträgt:

Objekt/Raum Tarif A in€ Tarif Bin€ Tarif C in€ bis 3 Std. jede weitere Std. bis 3 Std. jede weitere Std. bis 3 Std. jede weitere Std.

Stadtbücherei - Rotunde 120,-- 20,-- 60,-- 10,-- 120,-- 20,--

- Leseraum 90,-- 15,-- 45,-- 7,50 90,-- 15,--

Rathaus - Torbogenzimmer 120,-- 20,-- 60,-- 10,-- 120,-- 20,--- Kantine 120,-- 20,-- 60 ,-- 10,-- 120,-- 20,--

Schulanlage - Allgemeiner

Unterrichtsraum 120,-- 20,-- 60,-- 10,-- 120,-- 20,---Aula 240,-- 40,-- 120,-- 20,-- 240,- 40,--- Computerraum 240,-- 40,-- 120,-- 20,-- 240,-- 40,--- Speiseraum 180,-- 30,-- 90,-- 15,-- 180,-- 30 ,--

Hinzu können Kosten für den Aufbau und Abbau sowie die Reinigung kommen. Diese sind bei allen drei Nutzerkategorien gleich und orientieren sich am Bedarf.

Die Stadt Buchholz in der Nordheide kann von Veranstaltern der Benutzergruppen A, B und C Vorauszahlungen oder/und Sicherheitsleistungen verlangen.

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Gemeinde Drage

Hundesteuersatzung der Gemeinde Drage

Aufgrund der§§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs­gesetzes (NKomVG) und der§§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Drage in seiner Sitzung am 04.12.2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

§ 2 Steuerpflicht, Haftung

1. steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

2. Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuermaßstab und Steuersätze

1 . Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: a) Für den ersten Hund b) Für jeden weiteren Hund c) Für jeden gefährlichen Hund

40 Euro 60 Euro

200 Euro

2. Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit

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die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

3. Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Absatz 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als ersten Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.

§ 4 Steuerfreiheit

1. Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halter derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.

§ 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung

2. Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von: a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren

Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der für den Forst- Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

d) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B", „BL", „aG" und oder „H" besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anhängig gemacht werden.

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von:

a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;

b) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

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§ 6 Zwingersteuer

1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigem Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht­oder Stammbuch eingetragen sind.

2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3, Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach§ 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, im der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/ eines Hundehalters in die Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonates. Beginnt das Halten eines Hunden oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf eines Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

1. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben. Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht ( § 7 Abs. 1) im laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungs­zeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht ( § 7 Abs. 2) im laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.

2. Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

2. Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 1.07. eines jeden Jahres erfolgen.

3. Der Steuerbescheid wird gemäß § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden der Samtgemeinde zusammengefasst erteilt.

§ 9 Anzeige- und Auskunftspflichten

1. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen zwei Wochen bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind die gemäß NHundG

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erforderlichen Daten des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

2. Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen zwei Wochen, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, ist dies binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.

4. Nach der Anmeldung werden Steuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarkte tragen.

5. Wer einen Hunden oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolge verspricht, sind auch Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück im Haushalt, Betrieb oder Organisation gehaltenen Hunde und der Halter Auskunft zu erteilen ( § 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG i.V. mit§ 93 AO).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 9 verstößt.

2. Die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Hundesteuersatzung vom 23. Juni 2003 und die 1. Änderung zur Hundesteuersatzung vom 22. März 2005 außer Kraft.

Drage, den 4. Dezember 2014

... 4 .. '::.1!..~ ...... «..~ .. ~ Der Bürgermeister

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Neufassung der Gebührensatzung für die Nachmittagsbetreuung der Grundschüler der

Samtgemeinde Elbmarsch

Auf Grund der §§ 10, 58 und 98 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG), beide Gesetze in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Elbmarsch in seiner Sitzung am 27. November 2014 folgende Satzung beschlossen:

§1 Allgemeines

Die Samtgemeinde Elbmarsch erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der von ihr angebotenen Nachmittagsbetreuung - nachfolgend Betreuung genannt - sowie der Ferienbetreuung der Grundschüler der Samtgemeinde Elbmarsch Benutzungsgebühren nach dieser Satzung. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

§2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten. Sorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung sind neben den Eltern auch Pflegeeltern, Großeltern, alleinstehende Elternteile und andere Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt. Mehrere Sorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. Daneben haften auch Personen, die die Anmeldungsformulare unterschrieben haben und dabei nicht als Vertreter eines Dritten aufgetreten sind. Eheähnliche Gemeinschaften werden bei der Einkommensberechnung gleichgestellt.

§3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten im Sinne des § 2.

(2) Für Kinder, die nach dem 1. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr, für Kinder, die nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, ist die halbe Monatsgebühr zu entrichten.

§4 Öffnungszeiten (Betreuungszeiten)

(1) Die Grundschulen der Samtgemeinde sind bei Bedarf und soweit nicht eine altersübergreifende Betreuung im Kindergarten erfolgt für die Betreuung außerhalb der Ferien an Werktagen montags bis freitags unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Schulzeiten bis 16.30 Uhr geöffnet.

(2) Bei Bedarf wird für die Schüler der Grundschulen eine Ferienbetreuung in den

- Sommerferien von 6 Wochen durchgehend, - Oster- und Herbstferien jeweils von mindestens 1 Woche

werktags von 7.15 Uhr bis 16.30 Uhr angeboten. In den Weihnachtsferien wird grundsätzlich keine Ferienbetreuung angeboten.

In den Sommerferien ist die Anmeldung eines Kindes für maximal 3 'Y2 Wochen möglich.

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An Zeugnisausgabetagen sowie an Brückentagen (z.B. Freitag nach Himmelfahrt) wird auf Abfrage und ab einer Mindestbeteiligung von 5 Kindern eine Betreuung angeboten. Die Anmeldung ist verpflichtend.

§5 Höhe der Gebühren, Zahlungsweise

(1) Die Nachmittagsbetreuung soll von den Schülerinnen und Schülern möglichst mehrtägig besucht werden.

(2) Die Benutzungsgebühr für die Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr beträgt monatlich 8,00 € pro angemeldeten wöchentlichen Betreuungstag und unterliegt keiner Staffelung. Hinzu kommen die aktuellen täglichen Kosten für das Mittagessen gemäß Absatz. 4.

(3) Die Benutzungsgebühr für die Betreuung in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner und wird gestaffelt gemäß Absatz 6 erhoben. Hinzu kommen die aktuellen täg lichen Kosten für das Mittagessen gemäß Absatz 4.

(4) Die Kosten für das Mittagessen betragen zurzeit 3,42 € pro Mahlzeit und werden zusätzlich zu den Betreuungskosten erhoben. Daraus ergibt sich folgende Aufstellung:

€ / Pro Essen € / Monat

bei 1 Betreuungstag 3,42 13,68

bei 2 Betreuungstagen 3,42 27,36

bei 3 Betreuungstagen 3,42 41,04

bei 4 Betreuungstagen 3,42 54,72

bei 5 Betreuungstagen 3,42 68,40

Aus kalkulatorischen Gründen werden die Betreuungskosten auf 12 Monate berechnet und grundsätzlich für ein Kalenderjahr erhoben. Sofern eine Anmeldung nicht für das volle Kalenderjahr erfolgt, wird eine anteilige Berechnung für die entsprechenden Monate erstellt.

Die Kosten für das Mittagessen werden in den Ferienzeiten ohne Betreuung, sowie für die gesetzlichen Feiertage nicht erhoben.

(5) Grundlage für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens ist erstmals das zu versteuernde Jahreseinkommen gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. § 2 Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Gebührenschuldner für das letzte Kalenderjahr vor Aufnahme des Kindes. Die Nachweise (z. 8 . Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) sind spätestens bis zum nächstfolgenden Monat nach Aufnahme des Kindes vorzulegen. Werden keine Einkommensnachweise vorgelegt, so erfolgt die Gebührenfestsetzung in der höchsten Stufe.

(6) Die monatlich zu zahlende Gebühr nach dem zu versteuernden Jahreseinkommen ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

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Betreuungstage pro Woche

Gebührenstufe 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage (Jahreseinkommen)

Stufe 1 (bis 20.000) 14,00 € 28,00 € 42,00 € 56,00 € 70,00 € Stufe 2 (bis 25. 000) 16,00 € 32,00 € 48,00 € 64,00 € 80,00 € Stufe 3 (bis 35.000) 19,00 € 38,00 € 57,00 € 76,00 € 95,00 € Stufe 4 (bis 45.000) 23,00 € 46,00 € 69,00 € 92,00 € 115,00 € Stufe 5 (bis 52.000) 27,00 € 54,00 € 81,00 € 108,00 € 135,00 € Stufe 6 (über 52.000) 31 ,00 € 62,00 € 93,00 € 124,00 € 155,00 €

(7) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Nachmittagsbetreuung, ermäßigen sich die Gebühren um jeweils 25 % ab dem zweiten Kind . Besucht ein Geschwisterkind den Kindergarten in einer Mitgliedsgemeinde, so wird auf Antrag und Vorlage eines Nachweises ebenfalls eine Ermäßigung der Betreuungskosten in Höhe von 25 % gewährt. Diese Regelung entfällt, sofern für dieses Geschwisterkind im Kindergarten nach landesrechtlichen Vorschriften (gebührenbefreites Kindergartenjahr) keine Gebühr erhoben wird. In diesem Falle ist die volle Gebühr zu entrichten.

(8) Die Gebühr für die Betreuung in den Ferien (siehe § 4 Absatz 2) beträgt je angemeldeten Vormittag (bis 13.00 Uhr) 8,00 € pro Kind. Auf diesen Betrag wird keine Geschwisterermäßigung gewährt. Schüler/innen, die bereits zur Nachmittagsbetreuung nach § 3 Abs. 1 angemeldet sind , können die Ferienbetreuung am Nachmittag ohne weitere Gebühren in Anspruch nehmen. Schüler/innen, die dagegen nicht zur Nachmittagsbetreuung nach § 3 Abs. 1 angemeldet sind, zahlen zusätzlich für die Ferienbetreuung am Nachmittag die Gebühren für die kurzfristige Betreuung (siehe Absatz 1 or Hinzu kommen die aktuellen täglichen Kosten für das Mittagessen gemäß Absatz 4.

(9) Die monatlichen Gebühren für die Betreuung gemäß den Absätzen 2 und 3 werden jeweils zum 20. eines Monats mittels Einzugsermächtigung eingezogen. Die Gebühren für das Mittagessen werden rückwirkend veranlagt. Der Gebührenbescheid zu Absatz 8 ergeht mit Beginn der Ferienbetreuung.

(10) Die Höhe der Gebühren für eine kurzfristige Betreuung (gemäß § 8 Absatz 3) betragen pro Tag

a) bei einer Betreuungszeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr 3,00 € zuzügl. der aktuellen Kosten für das Mittagessen gemäß § 5 Absatz 4.

b) bei einer Betreuungszeit von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr 7,00 € zuzügl. der aktuellen Kosten für das Mittagessen gemäß § 5 Absatz 4.

Die Gebühr ist vor Beginn der Betreuungszeit bei den Betreuungskräften in der jeweiligen Einrichtung zu entrichten.

§6 Gebührenfestsetzung und -anpassung

(1) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners wird die Gebühr neu festgesetzt, wenn sich das maßgebliche Einkommen soweit verringert, dass eine niedrigere Einstufung möglich ist. Die Gebühren-Neufestsetzung erfolgt zum Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt worden sind.

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(3) Der Gebührenschuldner hat Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die zu einer höheren Gebühreneinstufung führen würden, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Samtgemeinde Elbmarsch ist jederzeit berechtigt, eine Einkommensüberprüfung vorzunehmen und die Gebühr gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einkommensveränderung neu festzusetzen. Die Überprüfung entfällt, wenn der Gebührenschuldner auf Grund einer Erklärung über seine Einkommensverhältnisse in die höchste Gebührenstufe eingeordnet ist.

§7 Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Absatz 2 NKAG liegt vor, wenn der Gebührenschuldner seiner Verpflichtung nach § 6 Absatz 3 dieser Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§8 Sonstiges, Kündigung

(1 ) Die Betreuungszeiten nach § . 4 Absatz 1 sind für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich anzumelden. In Härtefällen ist eine vorzeitige Anmeldung oder Kündigung möglich. Bei einer Kündigung vor dem 15. eines Monats wird die halbe Monatsgebühr erhoben, bei Kündigung nach dem 15. wird die volle Monatsgebühr erhoben.

(2) Bei Fehlverhalten kann ein/e Schüler/in nach vorheriger Rücksprache mit den Sorgeberechtigten durch die Samtgemeinde Elbmarsch von der Betreuung bzw. Ferienbetreuung ausgeschlossen werden. Nach einem Ausschluss ist für den laufenden Kalendermonat noch der volle Monatsbetrag zu entrichten.

(3) Die Betreuung nach § 5 Absatz 10 erfolgt nur in Ausnahmefällen.

(4) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Gebührenschuldner ist vorzulegen.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01 .01 .2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.06.2013 außer Kraft.

Marschacht, den 10. Dezember 2014

Samtgemeindebürgermeister

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SAMTGEMEINDE HOLLENSTEDT DER SAMTGEMEINDEBÜRGERMEISTER

Az.: 60-He

Hollenstedt, den 09.12.2014

Sek. 2014-033

Öffentliche Bekanntmachung __ _

über die Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemeinde Halvesbostel)

Der Landkreis Harburg hat mit Verfügung vom 11 .11.2014 (Az..: S03-61/04-07/14) gern. § 6 Abs. 1

Baugesetzbuch (BauGB) die vom Rat der Samtgemeinde Hollenstedt in seiner öffentlichen Sitzung am

29.09.2014 beschlossene 25. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Die Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gern. § 6 Abs. 5 BauGB in Ver­

bindung mit

§ 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern" vom 14. April 2005 (Nds. GVBI. S. 107) im „Amtsblatt für den

Landkreis Harburg" veröffentlicht.

Gern. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3

BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des

§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennut­

zungsplans und nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbe­

achtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 25. Änderung des

Bekanntmachung 2014-033

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- 1025 -Flächennutzungsplanes schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung bzw. des Mangels gegenüber der

Samtgemeinde geltend gemacht werden.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschl. Umweltbericht, sowie eine zu­

sammenfassende Erklärung wird während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht im Bauamt der

Samtgemeinde Hollenstedt, Hauptstraße 15, 21279 Hollenstedt, bereitgehalten. Über den Inhalt wird

auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt

für den Landkreis Harburg wirksam.

{)~, ,(t, 2.ol't' Hollenstedt, den „ „ „ „ „ „ „„ „ „ „ „ „ „.

Der Samtgemeindebürgermeister

(Albers)

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2014 Gemeinde Jesteburg

2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jesteburg für das Haushaltsjahr 2014

Aufgrund des § 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Jeste­burg in der Sitzung am 12.11.2014 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisherigen er!löht um vermindert um und damit der festgesetzten Gesamtbetrag des

Gesamtbeträge Haushaltsplans von einschließlich der

Nachträge fest-gesetzt auf

-Euro -1 2 3 4 5

Ergebnishaushalt

ordentliche Erträge 8 .891.400 220.000 0 9.111 .400

ordentliche Aufwendungen 9.046.200 0 0 9.046.200

außerordentliche Erträge 84.600 0 0 84.600

außerordentliche Aufwendungen 44.100 0 0 44100

Finanzhaushalt

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.577.900 220.000 0 8.897.900

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätig- 8.578.800 0 0 8.578.800 keit

Einzahlungen für Investitionstätigkeit 920.700 0 0 920.700

Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.319.200 424.000 0 3.743.200

Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 199.400 2.020.500 0 2.219.900

Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanz- 9.798.000 2.240.500 0 12.038.500 haushalts Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanz- 11.898.000 424.000 0 12.322.000 haushalts

§2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestilionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 199.400 E um 2.020.500 € erhöht und damit auf 2.219.900 € neu festgesetzt.

h:/hkr/form-verwaltung/f-satzungn.rtf

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2014 Gemeinde Jesteburg

§3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 € um 1.527.500 €erhöht und damit auf 1 527.500 €neu festgesetzt.

§4

Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert.

§5

Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert:

Jesteburg, den 12.11.2014 Gemeindedirektor

h:/hkr/form-verwaltung/f-satzungn.rtf

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Bekanntmachung der 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jesteburg

Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach§ 120 Abs. 2 und§ 119 Abs. 4 NKomVG erforderlicher Genehmigungen sind durch den Landkreis Harburg am 16. Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen 10.04.01.03.01-020 (2014) erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt gemäߧ 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG

vom 22. Dezember 2014 bis 06.Januar 2015

zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Jesteburg, Niedersachsenplatz 5, 21266 Jesteburg

öffentlich aus.

im neuen Rathaus, Zimmer 10

montags, donnerstags und freitags dienstags

Jesteburg, den 16. Dezember 2014

09:00 Uhr - 12:00 Uhr 15:00 Uhr-18:00 Uhr

Gemeindedirektor

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GEMEINDE ROSENGARTEN Der Bürgermeister

Bremer Straße 42, 21224 Rosengarten-Nenndorf

Rosengarten-Nenndorf, 24. November 2014

Sprechzeiten: Mo. Di. u. Fr. 8 - 12 Uhr - Do. 8 - 12 Uhr u. 14 - 18.15 Uhr

B e k a n n t m a c h u n g Nr.: 57/2014

Betr.: 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahrendorf-Siedlung"; Satzungsbeschluss gern.§ 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 BauGB und aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersäch­sischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Rosengarten in seiner Sitzung am 22. Juli 2014 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahrendorf-Siedlung" als Satzung und die Begründung beschlossen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahrendorf-Siedlung" ist nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf daher nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Bau GB.

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahrendorf-Siedlung" liegt in der Ortschaft Vahrendorf am Nordrand des Ortsteils Vahrendorf-Siedlung auf der Nordseite des Paul-Roth-Stein-Wegs. Er erfasst eine Teilfläche des Grundstücks Paul-Roth-Stein-Weg Nr. 6. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im folgenden Kartenausschnitt verdeutlicht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahren­dorf-Siedlung" und die Begründung dazu können in der Gemeindeverwaltung im Rathaus in Nenndorf, Bremer Straße 42, während der Sprechzeiten eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise: Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der 2. Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

_ _ _ _ Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung des

und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Bebauungsplans "Vahrendorf-Siedlung·

Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rosengarten unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die 2. Änderung des Bebauungsplans eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mit die r Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Vahrendorf-Siedlung" in Kraft.

Sei~

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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Tostedt

Aufgrund des§ 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.1 2.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBI. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012. (Nds. GVBI. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Tostedt in seiner Sitzung am 09.12.2014 folgende Satzung für die Freiwill ige Feuerwehr der Samtgemeinde Tostedt beschlossen:

§ 1

Organisation und Aufgaben

1Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Tostedt. 2Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung

in den Mitgliedsgemeinden Dohren, Handeloh, Heidenau und Wistedt; in der Mitgliedsgemeinde Kakenstorf in den Ortsteilen Bötersheim und Kakenstorf; in der Mitgliedsgemeinde Otter in den Ortsteilen Otter und Todtshorn; in der Mitgliedsgemeinde Tostedt in den Ortsteilen Tostedt und Todtglüsingen; in der Mitgliedsgemeinde Welle in den Ortsteilen Kampen und Welle;

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. 3Die Ortsfeuerwehr Tostedt ist als Schwerpunktfeuerwehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren - Feuerwehrverordnung -FwVO vom 30.04.2010 (Nds. GVBI. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2011 (Nds.GVBI. S. 125), die Ortsfeuerwehren Heidenau und Welle sind als Stützpunktfeuerwehren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FwVO) eingerichtet. 4Die Ortsfeuerwehren Bötersheim, Kampen und Todtshorn sind Grundausstattungsfeuerwehren. 5 Die Ortsfeuerwehren Dohren, Handeloh, Kakenstorf, Otter, Todtglüsingen und Wistedt sind Ortsfeuerwehren mit Zusatzaufgaben.

§2

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). 21m Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch den stellvertretenden Gemeindebrandmeister (m/w) oder die stellvertretenden Gemeindebrandmeister (m/w). 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die Samtgemeinde kann eine Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr erlassen, die bei der Erfüllung der Aufgaben zu beachten ist.

§3

Leitung der Ortsfeuerwehr

(1) 1 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). 21m Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch den stellvertretenden Ortsbrandmeister (m/w) oder die

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(2) stellvertretenden Ortsbrandmeister (m/w). 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

(3) Die Samtgemeinde kann eine Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr erlassen, die bei der Erfüllung der Aufgaben zu beachten ist.

§4

Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

(3) 10rtsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (FwVO) abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

1. die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben, 2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört

haben oder 3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. 3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. 5Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§5

Gemeindekommando

(1) 1Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. 2Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe, b) Mitwirkung bei Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl.

Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde fü r den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm - und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e) Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs

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f) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

g) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen, h) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger

Sicherheitsbestimmungen, i) Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung, j) Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister (m/w) oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern (m/w), den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

c) der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart , der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzerin oder Beisitzer.

(4) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe c) werden auf Vorsch lag der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 2Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. 3Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

(5) 1 Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. 2Diese haben kein Stimmrecht.

(6) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c) und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

(7) 1Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(8) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(9) 1Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(10) 1Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

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§6

Ortskommando

(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben.

(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(3) 1 Das Ortskommando besteht aus a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) dem stellvertretenden Ortsbrandmeister (m/w) oder den stellvertretenden

Ortsbrandmeistern (m/w), c) den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen

oder Beisitzer kraft Amtes, d) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder

dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.

2Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 3Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden.

4Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.

(4) 1Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. 5Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(5) 1Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister auf Verlangen zuzuleiten.

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§7

Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. 21nsbesondere obliegen ihr a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts), b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung, c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 30rt und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. 4An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. 5Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) 1Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). 2Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

(5) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2Es wird offen abgestimmt. 3Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) 1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§8

Verfahren bei Vorschlägen

(1) 1Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. 21st nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 3Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(2) 1Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

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(3) 1Über den der Samtgemeinde nach§ 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. 2Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach§ 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. 3Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

(4) 1Bei der Abstimmung zum Vorschlag des Gemeindebrandmeisters (m/w) und der Vertretungen ist neben dem Ortsbrandmeister oder der Ortsbrandmeisterin nur ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin stimmberechtigt.

§9

Angehörige der Einsatzabteilung

(1) 1 Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

(2) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Samtgemeinde kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.

(3) 1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1 ). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

(4) 1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten."

(5) 1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 21n Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(6) 1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. 2Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilnehmen.

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33Die gesundheitliche Eignung gern.§ 12 Abs. 6 NBrandSchG, letzter Halbsatz, wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. 4 Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert zu alarmieren. 5Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§10

Angehörige der Altersabteilung

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden.

§ 11

Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden. Jugendabteilungen sind in den Ortsfeuerwehren Dohren, Handeloh, Kakenstorf, Otter, Tostedt, Todtglüsingen, Welle und Wistedt eingerichtet.

(2) Kinder aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 6. Lebensjahres, aber noch nicht des 12. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 1 O. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

§ 12

Angehörige der Musikabteilung

(1) Ein Feuerwehrmusikzug ist bei der Ortsfeuerwehr Dohren aufgestellt.

(2) 1Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. 2Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde haben. 3Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13

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Angehörige der Ehrenabteilung

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 14

Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 15

Rechte und Pflichten

(1) 10ie Angehörigen der Einsatzabteilun~ sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

(2) 1Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(3) 1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(4) 1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

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§ 16

Verleihung von Dienstgraden

(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der§§ 8 ff FwVO verliehen werden.

(2) 1Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann" vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. 3Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister" vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 4Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§17

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austrittserklärung b) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren

wurde c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde

bei Angehörigen der Einsatzabteilung e) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern f) Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als

Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus

a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als

Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(5) 1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

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(6) 1 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied: 1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbi ldungsdienst verletzt 2 . wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt 3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört 4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat 5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist 6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder

tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

(7) 1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Samtgemeinde geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

(10) 11m Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der freiwill igen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der W iederbeschaffungskosten verlangen.

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Tostedt vom 05. Mai 1997 außer Kraft.

Tostedt, den 09.12.2014

Dr. Peter Dörsam Samtgemeindebürgermeister

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Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich

tätige Personen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Tostedt (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 1 O, 98 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.201 O (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBI. S. 307) und der §§ 1, 2, 11 und 33 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012. (Nds. GVBI. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Tostedt in seiner Sitzung am 09.12.2014 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Tostedt beschlossen:

(1)

(2)

§ 1 Allgemeines

Die Tätigkeit als Ehrenbeamter (m/w) und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr Tostedt wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ehrenbeamte (m/w) und sonstige ehrenamtliche tätige Funktionsträger/innen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

Die Aufwandsentschädigung wird jeweils zu Beginn des Monats für einen vollen Monat im Voraus gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger (m/w) das Amt nur für einen Teil des Monats innehat.

§2 Aufwandsentschädigung

(1) Folgende Ehrenbeamte/innen und sonstige ehrenamtlich tätige Personen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung:

1. der/die Gemeindebrandmeister/in

2. der oder die stellvertretenden Gemeindebrandmeister (m/w) Ist ein stellv. Gemeindebrandmeister/in gleichzeitig Ortsbrandmeister/ in, so erhält er/sie neben der Entschädigung als Ortsbrandmeister/in

3. die Ortsbrandmeister/innen der Ortsfeuerwehren 3.1 als Feuerwehrschwerpunkt einen Betrag von 3.2 als Feuerwehrstützpunkt einen Betrag von 3.3 als Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung einen Betrag

von

4. die stellv. Ortsbrandmeister/ innen der Ortsfeuerwehren 4.1 als Feuerwehrschwerpunkt einen Betrag von 4.2 als Feuerwehrstützpunkt einen Betrag von 4.3 als Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung einen Betrag von

190,00 €

95,00 € 40,00 €

95,00 € 72,00 € 60,00 €

48,00 € 36,00 € 30,00 €

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5. sonstige ehrenamtliche Funktionsträger/innen auf Samtgemeindeebene 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6

5 .7 5.8 5.9

Atemschutzbeauftragte/r Sicherheitsbeauftragte/r Funkwart/in Ausbildungsleiter/in Zeugwart/in Jugendfeuerwehrwart/in zuzüglich für jede Jugendwehr Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r Schriftführer/in Gerätewart/in

6. sonstige ehrenamtliche Funktionsträger/innen auf Ortsebene 6.1 Gerätewart/in einer Schwerpunktwehr

Gerätewart/in einer Stützpunktwehr Gerätewart/in einer Ortswehr mit Sonderausstattung Gerätewart/in einer Ortswehr mit Grundausstattung

6.2 Jugendfeuerwehrwart/in 1 Betreuer/in je einer angefangenen Gruppe der Jugendabteilung

6.3 Leiter einer Kinderfeuerwehr 6.4 Atemschutzgerätewart/in 6.5 Funkwart/in 6.6 Sicherheitsbeauftragte/r 6.7 Zeugwart/in 6.8 1 Brandschutzerzieher/in Schwerpunktwehr

1 Brandschutzerzieher/in Ortswehr 6.9 1 Zugführer/in Schwerpunktwehr

3 Gruppenführer/in Schwerpunktwehr 2 Gruppenführer/in Stützpunktwehr 2 Gruppenführer/in Ortswehr mit Sonderaufgaben 1 Gruppenführer/in Ortswehr mit Grundausstattung

51,00 € 31,00 € 43,00 € 31,00 € 51,00 € 31,00 € 6,00 €

31,00 € 25,00 € 51,00 €

90,00 € 80,00 € 48,00 € 42,00 € 31,00 € 24,00 €

25,00 € 31,00 € 24,00 € 18,00 € 31,00 € 31,00 € 16,00 € 28,00 € 28,00 € 28,00 € 28,00 € 28,00 €

(2) Mit dieser Entschädigung sind alle mit der Funktion als Ehrenbeamter/in bzw. mit der ehren­amtlichen Funktion verbundenen Auslagen (einschl. der Fahr- und Reisekosten innerhalb der Samtgemeinde, des Bekleidungsgeldes, der Telefongebühren, des Schreibmaterials u.ä. Auslagen) sowie der Verdienstausfall abgegolten.

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§3 Abgeltung der Auslagen und des Verdienstausfalls

(1) In Ausnahmefällen können bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen für bestimmte Tätigkeiten der Funktionsträger/innen, deren Ausmaß nicht vorhersehbar war, die tatsächlichen Auslagen erstattet werden. Die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen wird auf höchstens 30,00 €monatlich begrenzt.

(2) Voraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall ist, dass die Inanspruchnahme zu solchen Zeiten erfolgt, die üblicherweise für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Hierzu zählt auch der unmittelbar mit der Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit verbundene Zeitaufwand (z.B. Wegezeit), nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung, die - entsprechend dem ehrenamtlichen Charakter des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr - auch außerhalb der Zeit der Erwerbstätigkeit erledigt werden kann.

(3) Bei Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes, Inanspruchnahme durch Einsätze und bei sonstiger mehrtägiger Inanspruchnahme durch ehrenamtliche Tätigkeit wird neben der Aufwandsentschädigung auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall für die Dauer der Freistellung von Arbeit oder Dienstleistung entschädigt.

(4) Bei selbständig Tätigen wird der Verdienstausfall (Einnahmeausfall) bis zu einem Betrag von 30,00 Euro/Std. ohne Nachweis auf Antrag erstattet. Bei Nachweis eines höheren Einnahmeausfalls gilt ein Beleg für erhöhte Geschäftskosten in Folge notwendiger Inanspruchnahme einer Ersatzkraft oder Mehrarbeit als Nachweis. Es wird in diesem Fall ein Betrag bis zu 50,00 Euro/Std. berücksichtigt. In den beiden vorgenannten Fällen werden höchsten 8 Std./Tag berücksichtigt.

(5) Auf Antrag werden Mitgliedern in der Freiwilligen Feuerwehr die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, entsprechend des in § 7 Abs. 2 der Aufwandsentschädigungssatzung der Samtgemeinde T ostedt festgelegten Betrages, erstattet. Voraussetzung hierfür ist, das diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückführenden Erkrankung, die Betreuung nicht selbst in gewohntem Umfang wahrnehmen konnte.

§4 Teilnahme an Lehrgängen

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr werden bei Teilnahme an Lehrgängen der Akademie für Brand- und Katastrophenschutz auf Antrag nachgewiesene Auslagen und Verdienstausfälle für bis zu 8 Std. pro Lehrgangstag erstattet. Abweichend von § 2 Abs. 2 gilt diesbezüglich des Verdienstausfalles auch für Feuerwehrmitg lieder, die eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 erhalten.

(2) Für Lehrgänge, die innerhalb des Landkreises Harburg durchgeführt werden, sind die §§ 3 und 5 anzuwenden.

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§5 Reisekosten außerhalb der Samtgemeinde

Für angeordnete Dienstreisen sowie die Teilnahme an Lehrgängen außerhalb der Samtgemeinde Tostedt wird Ehrenbeamten/innen sowie ehrenamtlich Tätigen eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

§6 Entschädigung für das Prüfen von Wasserentnahmestellen

Den Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Tostedt wird für die jährliche Überprüfung von Wasserentnahmestellen eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese beträgt pro Hydrant 3,00 € pro Bohrbrunnen/Zisterne 13,00 €

§7 1 n krafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.06.2009 außer Kraft.

Tostedt, den 09.12.2014

Dr. Peter Dörsam Samtgemeindebürgermeister

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5. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen dezentralen Grundstücksabwasseranlage

(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)

Aufgrund der §§ 10, 11, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) , den§§ 95, 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den§§ 54, 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des§ 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Tostedt in der Sitzung am 09.12.2014 folgende 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen vom 12.12.2012 beschlossen:

§1

Der § 2 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung:

Gemäß § 9 der Grundstücksabwasseranlagensatzung beträgt die Benutzungsgebühr

Für die Abfuhr des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes sowie Endabfuhr

Für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben sowie Endabfuhr

Die Benutzungsgebühr gemäß der Absätze 1-3 erhöht sich bei einer Abfuhr außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten um einen Wochenend-, Feiertags-, Nachtzuschlag von

Für Schlauchlängen über 80 m ist je angefangene 5 m ein Erschwerniszuschlag von zu entrichten

§2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Tostedt, den 09.12.2014

Dr. Peter Dörsam Samtgem ei ndebü rge rmeiste r

47,27 Euro/cbm

43,85 Euro/cbm

150,00 Euro/Entleerung

27,00 Euro