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Angestelltenlehrgang I für Mitarbeiter/innen der Bundesbehörden Wir bilden Berlin

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Angestelltenlehrgang I für Mitarbeiter/innen der Bundesbehörden

Wir bilden Berlin

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Verwaltungsakademie Berlin Abteilung I – Ausbildung -

Ihre Ansprechpartner/innen im Ausbildungszentrum

Service-Büro Tel. 9(0)229 – 8080 Telefax 9(0)229 – 8112 E-Mail [email protected] Anschrift Turmstr. 86, 10559 Berlin Internet/Intranet http://www.vak.berlin.de Allgemeiner Hinweis zur Lesbarkeit Soweit in dieser Broschüre auf die geschlechtsspezifischen Konkretisierungen der Personen verzichtet wurde, bitten wir wegen der besseren Lesbarkeit um Verständnis.

Stand: 06/2019

Name Funktion E-Mail Telefon Herr Romrod Frau Pfänder

Fachbereichsleitung Gruppenleitung Fortbildung

[email protected] [email protected]

9(0)229 - 8040 9(0)229 - 8043

Frau Backasch Lehrgangsorganisation [email protected] 9(0)229 - 8045 Frau Boneß Lehrgangsbetreuung [email protected] 9(0)229 - 8084

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Angestelltenlehrgang I Seite 1

Willkommen in der Verwaltungsakademie Berlin

Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) blickt auf eine fast 100jährige Bildungstradition für den öffentli-chen Dienst zurück. Sie ist Begleiterin von Personal- und Organisationsentwicklungsprozessen. Sie ist Trägerin und Impulsgeberin von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die laufenden Veränderungsprozesse in Verwaltung und Gesellschaft stellen Beschäftigte und Nach-wuchskräfte in ihrer Arbeit vor immer neue und erweiterte Herausforderungen. Durch ihr umfassen-des Bildungsangebot in den Fachbereichen

Abteilung I (Ausbildung) Abteilung II (Fortbildung)

begleitet und unterstützt die VAk die öffentliche Verwaltung des Landes Berlin bei der Erfüllung ihrer vielseiti-gen Aufgaben.

Abteilung I (Ausbildung) stellt sich vor

Die Abteilung I (Ausbildung) sichert insbesondere durch praxisorientierte Ausbildungs- und Verwaltungslehrgänge die Nachfrage

des Landes Berlin an umfassend einsetzbaren Verwaltungsfachleuten, die den Herausforderungen

einer modernen und kundenorientierten Verwaltung gewachsen sind.

Hier ist die zuständige Stelle nach BBiG angesiedelt, die die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

des Landes Berlin fördert und unterstützt. Gleichzeitig ist sie für die Abnahme der Zwischen- und

Abschlussprüfungen sowie der Umschulungsprüfungen nach BBiG zuständig.

Die Abteilung I garantiert:

in der Lehre eine optimale Verzahnung von Theorie und Praxis durch den Einsatz von ca. 250 Dozentinnen und Dozenten aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft.

eine ständige Qualitätssicherung durch Evaluation und Begleitung des Unterrichts.

die Aktualität und die Praxisrelevanz des Unterrichtes durch den Einsatz von Fachkoordina-toren aus unterschiedlichen Bereichen von Lehre und Praxis.

die individuelle Beratung von Auszubildenden, Beschäftigten sowie Aus- und Fortbildungs-dienststellen über Möglichkeiten und Chancen der beruflichen Bildung - im Rahmen des le-benslangen Lernens.

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Angestelltenlehrgang I Seite 2

Inhalt Seite Informationen zum Lehrgang 3 Lehrgangs- und Prüfungsordnung für den Angestelltenlehrgang I des Bundes an der Verwaltungsakademie Berlin 6 Lehrpläne 13

Techniken geistiger Arbeit 13

Verwaltungstechnik (Bund) 14

Einführung in das juristische Denken 15

Staatsrecht 16

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung und des Verfahrens in Zivilsachen 18

Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahren 20

Methodik der Fallbearbeitung 22

Beamtenrecht 23

Arbeitsrecht 25

Haushaltswesen (Bund) 26

Staat und Wirtschaft 28

Einführung in die Anwendung der Informationstechnik 30

Allgemeine Hinweise 31 Unser Standort 33

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Informationen zum Lehrgang Rechtliche Grundlage des Angestelltenlehrgangs I (AL I) Rechtliche Grundlage ist Lehrgangs- und Prüfungsordnung für den Angestelltenlehrgang I des Bundes an der Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszentrum -bestätigt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 6 der VAkVO durchVorstandsbeschluss vom 16.10.2002, zuletzt geändert am 15.09.2008. Die Lehrgangs-ordnung finden Sie ab Seite 6.

Grundsätzliches Der Lehrgang dauert ca. 2 Jahre. Er umfasst 252 Doppelstunden in 12 Fachgebieten und ist in einen Vorbereitungslehrgang und einen Abschlusslehrgang untergliedert. Der Lehrgang endet gemäß Lehr-gangs- und Prüfungsordnung mit der Fachprüfung I. Der Unterricht findet in der Regel an einem gleichbleibenden Wochentag (voraussichtlich Montag) im Zeitrahmen 8.00 – 18.00 Uhr statt. Ausgewählte Fachgebiete wie z.B. Informationstechnik können auch als Unterrichtsblock über mehrere aufeinanderfolgende Tage durchgeführt werden. Regelunter-richtstage bestehen aus 4 Doppelstunden (6 Zeitstunden) mit zwischen den Unterrichtseinheiten geplanten Pausen. Unterrichtsfrei sind lediglich die Sommer- und Weihnachtsferien gemäß der Schulferienverordnung des Landes Berlin.

Zulassungsvoraussetzungen Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte und Tarifbeschäftigte im Schreib- und Fernschreibdienst, die mindestens in Entgeltstufe 3 TVöD eingruppiert sind sowie Tarifbeschäftigte, die einen Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg besucht haben, können nach Meldung durch ihre Dienstbehörden zum AL I zugelassen werden. Dem AL I ist ein Auswahlverfahren vorgeschaltet, welches das Ausbildungszentrum durchführt.

Anwesenheit Für alle Lehrveranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit) zulässig. Für alle Lehrveranstaltungen werden An-wesenheitslisten geführt, in die sich jede/r Teilnehmer/in mit Namenskürzel eintragen muss. Die Fehlzeiten werden den Beschäftigungsstellen regelmäßig mitgeteilt.

Leistungsnachweise In den meisten Fachgebieten sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Die Ergebnisse der Leistungsnachweise werden den Behörden mitgeteilt. Voraussetzung für die Ablegung eines schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass die Teilneh-mer/innen mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen dieses Fachgebiets besucht haben.

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In Fachgebieten, die speziell für Bundesbedienstete zugeschnitten sind (z.B. Bundeshaushaltsrecht), können Leistungsnachweise auch ohne 2/3 Anwesenheit erbracht werden, weil diese Fachgebiete nur in der parallelen Unterrichtsgemeinschaft oder in einem neuen Lehrgang im folgenden Jahr nachgeholt werden können. Versäumen Teilnehmer/innen wegen Krankheit (Vorlage eines ärztlichen Attestes) oder anderer nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, die-sen in Absprache mit dem Dozenten und dem Ausbildungszentrum (Servicebüro) zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen. Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist.

Fachprüfung I und Lehrgangszeugnis Teilnehmer/innen, die den Lehrgang erfolgreich absolviert haben, wer-den von ihren Dienstbehörden zur Fachprüfung I angemeldet. Die Fachprüfung I besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ausführlich informieren dazu die §§ 21 und 24 der Lehrgangs- und Prüfungsordnung. Jede/r Teilnehmer/in erhält nach bestandener Prüfung ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprü-fungsnote, die ermittelte Platzziffer, die Einzelnoten der Prüfungen und die Benotung in den einzel-nen Fachgebieten im Lehrgang ersichtlich sind. Die Dienstbehörde erhält davon eine Zweitschrift. Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht be-standen gilt, können die Prüfung einmal wiederholen.

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Übersicht zum Inhalt und zeitlichen Ablauf 1. Vorbereitungslehrgang

Fachgebiete Anzahl der Doppelstunden

Techniken geistiger Arbeit 14

Verwaltungstechnik 19*

Einführung in das juristische Denken 8

Staatsrecht 19*

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung und des Verfahrens in Zivilsachen

23*

Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahren 23*

Methodik der Fallbearbeitung 8

Beamtenrecht 17*

Arbeitsrecht 17*

Haushaltswesen 25*

Staat und Wirtschaft 14*

Einführung in die Anwendung der Informationstechnik 25*

Gesamt 212

In den mit einem * versehenen Fachgebieten ist jeweils eine Klausur von mindestens 90 Minuten Dauer vorgesehen.

2. Abschlusslehrgang zur unmittelbaren Vorbereitung auf den schriftlichen Teil der Fachprüfung:

Fachgebiete Anzahl der Doppelstunden

Staatsrecht 10

Verwaltungsrecht 10

Haushaltsrecht 10

Arbeitsrecht 10

Gesamt 40

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Lehrgangs- und Prüfungsordnung für den Angestelltenlehrgang I

des Bundes an der Verwaltungs- akademie Berlin

- Ausbildungszentrum -

Bestätigt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 6

der VAkVO durch

Vorstandsbeschluss vom 16.10.2002,

zuletzt geändert am 15.09.2008

Abschnitt I

§ 1 – Allgemeines

Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszent-rum - führt zur Fortbildung der tariflich Beschäftigten des Bundes im nichttechnischen Dienst der allge-meinen Verwaltung den Angestelltenlehrgang I (AL I) durch, zu denen Beschäftigte nach dem Tarif-vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspre-chend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zuge-lassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind müs-sen vor der Zulassung zum Angestelltenlehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben.

§ 2 – Meldung, Zulassung

(1) Beschäftigte, die an einem der Lehrgänge teil-nehmen wollen, bewerben sich bei ihrer Dienstbe-hörde um Zulassung zum Lehrgang. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

(2) Die Dienstbehörden melden, sofern personal-wirtschaftliche oder dienstrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, die Beschäftigten, die die Zulas-sungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffas-sung der Dienstbehörde erwarten lassen, dass sie den Fortbildungslehrgang erfolgreich abschließen, der Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszent-rum -.

(3) Über die endgültige Zulassung entscheidet die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszentrum - nach einem Auswahlverfahren.

(4) Vom Auswahlverfahren können Beschäftigte befreit werden, die einen Verwaltungsgrundlehrgang Bund an der Verwaltungsakademie Berlin mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,9 oder besser ab-solviert haben.

(5) Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungs-zentrum - kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von den Zulas-sungsvoraussetzungen zulassen.

§ 3 – Dienstbefreiung

Beschäftigten, die zu den Fortbildungslehrgängen zugelassen sind, ist von den Dienstbehörden hierfür die erforderliche Dienstbefreiung zu erteilen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenste-hen. Bei Lehrgangsteilnehmern, für die die gleitende Arbeitszeit gilt, ist durch die für den Lehrgangsbe-such erforderliche Zeit die Arbeitszeit insofern er-

füllt, als sie in die fiktive Anwesenheitszeit fällt, bei Teilnehmern am Verwaltungsgrundlehrgang nur soweit sie in die Kernzeit fällt, Zeitguthaben dürfen hierdurch nicht erworben werden.

§ 4 – Zeugnisse

(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehr-gang erhalten die Beschäftigten ein Zeugnis der Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszentrum -, aus dem die Gesamtnote für den Lehrgang und die Benotung in den einzelnen Fachgebieten er-sichtlich ist.

(2) Unmittelbare Auswirkungen im Hinblick auf Ein-gruppierung oder Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ergeben sich aus der Teil-nahme an den Lehrgängen nicht.

Abschnitt II

§ 5 – Lehrpläne

Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszent-rum - stellt für die einzelnen Fachgebiete Lehrpläne auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur, Hausarbeit, Projektarbeit) zu erbringen ist.

§ 6 – Leistungsnachweise

(1) Jeder Dozent hat nach Abschluss seines Unter-richts, soweit in dem Fachgebiet ein schriftlicher Leistungsnachweis vorgesehen ist, eine Beurteilung der schriftlichen Leistungen der einzelnen Hörer des Ausbildungszentrums zuzuleiten. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer mindestens 2/3 der Lehrveran-staltungen dieses Fachgebietes besucht hat. An-dernfalls ist ihm im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten zu ermöglichen, die versäumten Stunden nachzuholen und den Leistungsnachweis zu erbringen.

(2) Versäumen Hörer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungs-nachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, die-sen zu einem anderen Zeitpunkt zu wiederholen. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.

(3) Die Verwaltungsakademie - Ausbildungszentrum - teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienstbehörde die Ergebnisse der Leistungsnach-weise mit.

(4) Von den Hörern sind zur ordnungsgemäßen Absolvierung des Angestelltenlehrgangs I sämtliche Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 7 – Bewertung der Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 21 Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5), 5-6 (5,5).

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§ 8 – Feststellung des Gesamtergebnisses

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Lehrganges sind die Noten aller Leistungsnachwei-se einzubeziehen. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die dritte Dezimalstel-le wird ab- bzw. aufgerundet. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zugrunde zu legen:

1,00 – 1,49 = sehr gut (1)

1,50 – 2,49 = gut (2)

2,50 – 3,49 = befriedigend (3)

3,50 – 4,49 = ausreichend (4)

4,50 – 5,49 = mangelhaft (5)

5,50 – 6,00 = ungenügend (6)

Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens aus-reichend ist.

Abschnitt III

§ 9 – Angestelltenlehrgang I (AL I)

(1) Der AL I hat zum Ziel, Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte, die Tätigkeiten im nichttechnischen Verwaltungsdienst wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.

(2) Der AL I dauert ca. 2 Jahre und umfasst ca. 252 Doppelstunden.

(3) Im AL I sind mindestens folgende Fachgebiete vorzusehen:

1. Techniken geistiger Arbeit 2. Verwaltungstechnik 3. Einführung in das juristische Denken 4. Methodik der Fallbearbeitung 5. Einführung in die Anwendung der Informati-

onstechnik 6. Staatsrecht 7. Grundzüge des BGB, der Gerichtsverfassung

und des Verfahrens in Zivilsachen 8. Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Verwal-

tungsverfahren 9. Beamtenrecht 10. Arbeitsrecht 11. Haushaltswesen 12. Staat und Wirtschaft

(4) Zum AL I können zugelassen werden

- tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Aus-bildung als Verwaltungsfachangestellte und

- tariflich Beschäftigte im Schreib- und Fern-schreibdienst,

die mindestens in der Egr. 3 TVöD eingruppiert sind sowie

- tariflich Beschäftigte, die einen Verwaltungs-grundlehrgang mit Erfolg besucht haben.

(5) An den erfolgreich absolvierten Lehrgang schließt sich die Fachprüfung I an.

Abschnitt IV

Prüfung im AL I

§ 10 – Bestimmung der Prüfungsorgane

(1) Die Fachprüfung I führt die Verwaltungsakade-mie Berlin - Ausbildungszentrum - durch.

(2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss, 2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 3. das Prüfungsamt, 4. die Prüfer, 5. die Prüfungskommission für die mündliche

Prüfung.

§ 11 – Zusammensetzung und Bestellung des Prüfungsausschusses

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungs-zentrum - richtet für die Fachprüfung I einen Prü-fungsausschuss ein.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit-zenden und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsit-zende und jedes weitere Mitglied haben je einen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden von dem Ausbildungs-zentrum in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die re-gelmäßige Amtszeit abgelaufen, so bleibt die Mit-gliedschaft im Prüfungsausschuss bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Als Vorsitzender darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt. Zum weiteren Mitglied und dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder den VL II mit Erfolg abgelegt hat. § 12 – Aufgaben des Prüfungsausschusses und

seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat

1. die Prüfer zu bestellen und über den Widerruf der Bestellung zu entscheiden,

2. die Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung zu bestimmen, aus denen Prüfungsaufgaben zu stellen sind und die Aufgaben für die schrift-liche Prüfung auszuwählen,

3. die Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen,

4. über die Folgen des Täuschungs- oder Beein-flussungsversuchs, des Rücktritts, der Verhin-derung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,

5. bei Mängeln im Prüfungsverfahren Anordnun-gen zu treffen.

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(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere

1. den Prüfungsausschuss einzuberufen und die Sitzungen zu leiten,

2. über den Ausschluss von der Teilnahme ge-mäß § 25 zu entscheiden,

3. die Nachholfrist gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 zu bestimmen,

4. über einen Antrag gemäß § 26 Abs. 5 zu ent-scheiden,

5. den Stichentscheid nach § 29 Abs. 3 Satz 5 zu treffen oder durch einen anderen Prüfer her-beizuführen,

6. die Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 33 zu erteilen,

7. über Widersprüche gegen Prüfungsentschei-dungen zu entscheiden, soweit nicht der Prü-fungsausschuss die Erstentscheidung getrof-fen hat.

(3) Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prü-fungsausschusses unaufschiebbare Entscheidun-gen zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsaus-schuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 13 – Beschlussfassung des Prüfungsaus-schusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszent-rum - ist berechtigt, Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen zu entsenden. Der Prüfungsaus-schuss kann Personen, die mit Lehrgangs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen zuziehen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 14 – Prüfungsamt

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungs-zentrum - wird als Prüfungsamt tätig.

(2) Dem Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Prüfungen. Es hat insbesondere

1. die Entscheidungen der anderen Prüfungsor-gane zu vollziehen,

2. Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen,

3. über die Zulassung und den Widerruf der Zu-lassung zu den Prüfungen zu entscheiden,

4. über Anträge auf Prüfungsvergünstigungen zu entscheiden,

5. die Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung zu laden und dabei die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu ge-ben,

6. die Aufsichtspersonen zu bestellen,

7. die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertung der einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten einzu-teilen,

8. die Prüfungskommission(en) für die mündliche Prüfung zusammenzustellen,

9. die Gesamtprüfungsnoten und die Platzziffern zu berechnen,

10. nach beendeter Prüfung über die Einsicht in die Prüfungsakten zu entscheiden,

11. die Prüfungsakten zu verwahren und die Prü-fungsarbeiten aufzubewahren,

12. über den Verlauf der einzelnen Prüfungsteile eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen we-sentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

§ 15 – Prüfer

(1) Die Prüfer wirken bei dem Entwerfen von Prü-fungsaufgaben, der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(2) Prüfer sind ohne besondere Bestellung der Vor-sitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungs-ausschusses und deren Stellvertreter.

(3) Als Prüfer können nur bestellt werden: 1. Personen, die hauptberuflich im öffentlichen

Dienst tätig sind und die Befähigung für den höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder den VL II mit Erfolg absolviert haben und über eine ein-schlägige Berufserfahrung verfügen;

2. nebenamtliche Lehrpersonen des Ausbil-

dungszentrums. (4) Die Bestellung zum Prüfer erfolgt für 3 Jahre, Wiederberufungen sind zulässig.

Die Bestellung endet auch mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, jedoch nicht vor dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfun-gen.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Bestellung als Prüfer für höchstens drei Jahre zu-lässig. § 16 – Prüfungskommission(en) für die mündli-

che Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungs-kommission abgenommen, die aus dem Vorsitzen-den und fünf weiteren Prüfern besteht. Der Vorsit-zende soll die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

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Abschnitt V

Prüfungsverfahren

Allgemeines

§ 17 – Prüfungsorte, Prüfungstermine, Prüfungs-

teile

(1) Die Prüfungen finden nach Abschluss der Lehr-gänge mindestens einmal jährlich statt. Die Prü-fungsorte und die Prüfungstermine werden von der Verwaltungsakademie Berlin - Ausbildungszentrum - bestimmt und mit näheren Einzelheiten durch Rundschreiben an die Behörden bekannt gegeben. Die Bekanntgabe kann in anderer Weise erfolgen, wenn der Teilnehmerkreis fest begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen.

(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter des Ausbil-dungszentrums anwesend sein.

§ 18 – Zulassung zu den Prüfungen

(1) Zu den Prüfungen wird nach Meldung durch die Dienstbehörden zugelassen, wer ordnungsgemäß an dem auf die Prüfung vorbereitenden Lehrgang mit einem Gesamtergebnis von mindestens 4,49 teilgenommen hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Verwal-tungsakademie Berlin - Ausbildungszentrum -; die Entscheidung wird dem Bewerber bekannt gege-ben; die Dienstbehörde ist zu benachrichtigen. Eine Ablehnung wird schriftlich begründet.

(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Bewerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat oder eine ordnungsgemäße Lehr-gangsteilnahme nicht vorliegt oder wenn sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist.

§ 19 – Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die Lehrfächer des § 9 Absatz 3.

§ 20 – Niederschriften

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsteile sind Niederschriften zu fertigen, die über alle we-sentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben müs-sen.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzuhalten, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten bearbeitet wurden. Ihr ist ein Plan über die Sitzplatzordnung im Prü-fungsraum beizufügen. Die Niederschrift ist von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere die geprüften Fächer und Stichworte zu den Prüfungsfragen enthalten; sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeich-nen.

Schriftliche Prüfung

§ 21 – Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Bei der Fachprüfung 1 hat der Prüfungsteilneh-mer in der schriftlichen Prüfung vier Aufgaben je-weils mit einer Arbeitszeit von drei Stunden (180 Minuten) zu bearbeiten:

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Staatsrecht;

2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Verwaltungsrecht;

3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Haus-haltsrecht;

4. eine weitere Aufgabe aus dem Bereich Ar-beitsrecht.

(2) An einem Tag darf nicht mehr als eine Aufgabe bearbeitet werden.

§ 22 – Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfung führen die vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.

(2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wa-chen, dass Täuschungen bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Prü-fungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Abliefe-rung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.

(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzei-tig den Prüfungsraum verlassen.

§ 23 – Ablieferung der Prüfungsarbeiten

(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.

(2) Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Aufgaben-bearbeitungen den Teilnehmern abzufordern. Spä-ter eingereichte Aufgabenbearbeitungen oder Teile von solchen dürfen nicht in das Korrekturverfahren einbezogen werden.

Mündliche Prüfung

§ 24 – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung abgenommen.

(2) Jeweils vier Prüfungsteilnehmer werden in der Regel zwei Stunden gemeinsam geprüft. Aus-nahmsweise können auch weniger oder mehr als vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft wer-den; in diesen Fällen verändert sich die Gesamtprü-fungsdauer entsprechend.

3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 9 Absatz 3 Ziffern 6 – 12 benannten Fächer. Die Fachgebiete Arbeits- und Beamtenrecht werden zu einem Prüfungsfach (Öffentliches Dienstrecht) zu-sammengefasst.

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Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 25 – Ausschluss von der Teilnahme an der

Prüfung

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausge-schlossen werden, wenn er den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses, in dringenden Fällen das Prü-fungsamt.

(3) Für die Folgen des Ausschlusses gilt § 26 ent-sprechend. § 26 – Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:

1. hat der Prüfungsteilnehmer bei der Fachprü-fung I nicht drei der schriftlichen Aufgaben be-arbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;

2. fehlende Prüfungsteile sind innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist nachzuholen.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Ab-schluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Mo-nat verstrichen ist. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachferti-gung von schriftlichen Arbeiten erlassen.

(4) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Prü-fungstermin ohne genügende Entschuldigung oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine schrift-liche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prü-fungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.

(5) Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder eines Prü-fungsabschnittes nicht zuzumuten, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 27 – Täuschungs- und Beeinflussungsversuch

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benut-zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betref-fende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewer-ten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer

von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Als versuchte Täuschung gilt be-reits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „un-genügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungs-ergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklä-ren. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuzie-hen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses be-auftragte Person zur Verfälschung des Prüfungser-gebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abge-schlossen, so ist er von der Fortsetzung auszu-schließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 28 – Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsaus-schuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem be-stimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prü-fungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlos-sen, wenn seit dem Abschluss des Teiles des Prü-fungsverfahrens, für den Mängel geltend gemacht werden, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anord-nungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 29 – Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;

gut (2) = eine erheblich über dem Durch-schnitt liegende Leistung;

befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittli-chen Anforderungen entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;

ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leis-tung.

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(2) Zwischennoten gemäß § 7 sind zulässig.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-nehmer nachweisen, dass er einen Vorgang in angemessener Form darstellen und sich dabei richtig, in klarer Gedankenfolge und in einwandfrei-em Deutsch ausdrücken kann. Es sind daher bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht nur die sachliche Richtigkeit, sondern auch die äußere Form der Arbeit und deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Ge-wandtheit im Ausdruck und die Rechtschreibung zu berücksichtigen. Jede der schriftlichen Prüfungsar-beiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zeitprüfer) selbständig zu bewerten. Bei abwei-chender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses oder der von ihm bestimmte Prüfer (Stichentscheid).

(4) Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend“ und in den beiden anderen Prüfungs-fächern mit „mangelhaft“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers in einem der „man-gelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Fachprüfung durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Prüfungsfach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermitt-lung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-lichen Prüfungsarbeit und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Die Ergän-zungsprüfung hat nicht bestanden, wer nach der Gewichtung eine schlechtere Durchschnittsnote als 4,49 erhalten hat. Die Ergänzungsprüfung wird im Prüfungszeugnis nicht kenntlich gemacht.

(5) Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 4 wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die von der Geschäftsstelle des Prü-fungsausschusses bestimmt werden. Die Ergän-zungsprüfung ersetzt nicht die mündliche Prüfung gemäß § 24.

(6) Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständ-nisprüfung; es werden auch Fragen gestellt, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfungsteilnehmer mit den Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Jeder Prüfer schlägt eine Einzelnote (gem. Abs. 1 und 2) vor; die Prüfungskommission trifft jeweils die end-gültige Entscheidung mit Stimmenmehrheit.

§ 30 – Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfung (§ 21) und der Summe der Einzelnoten der mündlichen Prü-fung (§ 29 Abs. 3) ermittelt. Die Notensumme der schriftlichen Prüfung wird zweifach, die der mündli-chen Prüfung und der Notendurchschnitt der wäh-rend des Vorbereitungslehrganges erbrachten Leis-tungen werden jeweils einfach gewertet. Die Ge-samtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberück-sichtigt, d.h. es erfolgt keine Ab- bzw. Aufrundung. (2) Es erhalten die

Note sehr gut Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt-

prüfungsnote bis 1,49; Note gut Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt- prüfungsnote von 1,50 bis 2,49;

Note befriedigend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt- prüfungsnote von 2,50 bis 3,49; Note ausreichend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt- prüfungsnote von 3,50 bis 4,49; Note mangelhaft Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt- prüfungsnote von 4,50 bis 5,49; Note ungenügend Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamt- prüfungsnote über 5,49.

§ 31 – Festsetzung der Platzziffer

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, wird nach seiner Gesamtprüfungs-note eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleichen Ge-samtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer er-teilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teil-nehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt wer-den. Prüfungsteilnehmer, die Aufgaben nachfertigen oder die mündliche Prüfung nachholen, werden im Platzziffernverzeichnis besonders gekennzeichnet.

(2) Bei der Erteilung der Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung un-terzogen haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so wird auch deren Zahl angegeben.

§ 32 – Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhalten hat.

(2) Die Prüfung hat ferner nicht bestanden, wer für die schriftlichen Aufgaben einmal die Note „ungenü-gend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat oder wer in der mündlichen Prüfung eine schlechtere Durchschnittsnote (Notensumme) als 4,49 erhalten hat.

(3) Bei Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung kann dennoch an der mündlichen Prüfung teilgenommen werden (§ 34 Abs. 4).

§ 33 – Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Prüfungsteil-nehmer innerhalb eines Monats nach endgültiger Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen bekannt gegeben werden.

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(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen sind:

1. die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,

2. die Platzziffer mit Angabe der Zahl aller Prü-fungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer mit gleicher Platzziffer,

3. die Noten (Zahlenwert) für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,

4. die Noten (Zahlenwert) für die mündliche Prü-fung.

(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht be-standen haben oder deren Prüfung als nicht be-standen gilt, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

Wiederholung der Prüfung

§ 34 – Wiederholung bei Nichtbestehen

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht be-standen haben oder deren Prüfung als nicht be-standen gilt, können die Prüfung einmal wiederho-len. Sie müssen am ersten Prüfungstermin teilneh-men, der nach Aushändigung der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung (§ 33 Abs. 3) ausgeschrieben wird; mit Zustimmung des Arbeit-gebers können sie stattdessen spätestens an dem Prüfungstermin teilnehmen, der sich an den Lehr-gang anschließt, der nach Aushändigung der Be-scheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung ausgeschrieben wird.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist ist die Wiederholung der Prüfung nur dann zulässig, wenn der Bewerber erneut die Vorausset-zungen für die Prüfungszulassung (§ 18 Abs. 1) erwirbt.

(3) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-bewerber auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-gen in diesen Prüfungsfächern mit mindestens ausreichend bewertet wurden.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prü-fung gemäß § 32 Abs. 2 nicht bestanden, kann auf Antrag an der mündlichen Prüfung teilgenommen werden (§ 32 Abs. 3). Die schriftliche Prüfung wird gemäß Absatz 1 im nachfolgenden Lehrgang wie-derholt.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer nur die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann er mit Zustim-mung des Arbeitgebers an der mündlichen Prüfung des folgenden Lehrgangs die gesamte mündliche Prüfung einmal wiederholen. § 34 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Prüfungsvergünstigungen

§ 35 – Prüfungsvergünstigungen für Schwerbe-hinderte

(1) Schwerbehinderten mit einer Erwerbsminderung von 50 v.H. und mehr ist auf Antrag die Arbeitszeit der schriftlichen Prüfung um ein Viertel der norma-len Arbeitszeit zu verlängern.

(2) Schwerbehinderten mit einer Erwerbsminderung unter 50 v.H. kann auf Antrag bei

Nachweis einer Prüfungsbehinderung eine Arbeits-zeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden.

(3) In Fällen besonders weitgehender Schreibbe-hinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeits-zeit verlängert werden.

(4) Schwerbehinderten können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere, der körperli-chen Behinderung angemessene Erleichterungen gewährt werden.

(5) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwer behindert sind, aber nach amtsärztlicher Feststellung nicht nur vorübergehend schreibbehindert sind, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Prüfungsvergünsti-gungen gewährt werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 – Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsbewerber schrift-lich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungs-zeugnisse.

§ 37 – Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewäh-ren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei dem Ausbildungszentrum fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften nach § 20 zehn Jahre auf-zubewahren.

§ 38 – Inkrafttreten

Die Lehrgangs – und Prüfungsordnung vom 01. September 1996 (erstmalig bestätigt durch die Se-natsverwaltung für Inneres – II F – mit Schreiben vom 20.11.1996, zuletzt geändert und bestätigt durch das Bundesministerium des Innern – D I 2 – mit Schreiben vom 07.03.2007 gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ordnung der VAk Berlin vom 10.11.1992) findet in der vorliegenden überar-beiteten Fassung erstmals auf den 10. Angestelltenlehrgang I und die sich anschlie-ßenden Prüfungen Anwendung.

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Angestelltenlehrgang I Seite 13

Lehrpläne

Techniken geistiger Arbeit 14 Dstd.

Lernziele Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, - die Rahmenbedingungen ihrer Lernsituation zu reflektieren; - sich ihre Lernmotive und Lernwiderstände klarzumachen; - eine Stärken-Schwächen-Analyse ihrer Gewohnheiten und Fehler beim Lernen und Arbeiten zu

machen; - sich Freiräume für die Lernarbeit zu schaffen und den Lernerfolg durch systematisches Vorgehen

zu steigern; - Lernstress und Prüfungsangst mit Hilfe geeigneter Verhaltens- und Einstellungsänderungen bes-

ser zu bewältigen. Lehrinhalte

1. Persönliche Lernsituation 1 DStd. 2. Persönliche Lernmotivation 1 DStd. 3. Analyse der persönlichen Stärken und Schwächen beim Lernen und Arbeiten 2 DStd. 4. Verfügbare Lernzeit und zusätzliche Freiräume 2 DStd. 5. Lernerfolg durch bessere Lerntechnik 3 DStd. 6. Prüfungsvorbereitung 3 DStd. 7. Umgang mit Lernstress und Prüfungsangst 2 DStd.

Lernmethoden - Lehrgespräch - Einzel- und Gruppenarbeit anhand von Lernaufträgen

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Angestelltenlehrgang I Seite 14

Verwaltungstechnik (Bund) 19 Dstd.

Lernziele

Die Teilnehmenden - erlangen Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsver-

fahren in der Bundesverwaltung als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe - können auf dieser Grundlage einfache Verfügungsentwürfe anfertigen und zeichnen bzw. zeich-

nen lassen sowie die Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik)

1 Einführung 2 DStd 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung

2 Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren 2 DStd 2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtsgrundlagen

3 Verwaltung und Bürger 2 DStd 3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers 3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit

4 Die Organisation der Behörden 2 DStd 4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung

5 Formen der Bürotätigkeiten 6 DStd 5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen 5.2 Behandlung der Eingänge 5.3 Bearbeitung der Vorgänge 5.4 Verfügungstechnik 5.5 Zeichnung 5.6 Reinschriften 5.7 Vermerk

6 Besonderes Schriftwerk 1 DStd 6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Verhandlungen, Versicherungen an Eides Statt 6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.4 Sitzungsniederschriften 6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten

7 Arbeitsorganisation 1 DStd 7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung 7.2 Rationalisierung 7.3 Arbeitsmittel 7.4 Veröffentlichungsorgane

8 Schriftgutverwaltung 2 DStd 8.1 Aktenführung 8.2 Aktenplan 8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten

Leistungsnachweis 1 DStd

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Angestelltenlehrgang I Seite 15

Einführung in das juristische Denken 8 Dstd.

Lernziele Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Teilnehmenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dar-gestellt. Die Teilnehmenden

- erkennen, welche Aufgaben das Recht hat - können zwischen öffentlichem und privatem Recht, formellem Recht und materiellem Recht so-

wie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden - erkennen die verschiedenen Arten von Rechtsnormen und können diese anwenden - erkennen unbestimmte Rechtsbegriffe und können diese auslegen - erkennen gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung und können pflichtgemäßes Ermes-

sen ausüben - beherrschen die schriftliche Darstellung einer juristischen Begutachtung nach Verwaltungsmaß-

stäben Hinweis: Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozen-tin/dem Dozenten eingebracht.

1 Wesen und Aufgaben des Rechts 1 DStd 1.1 Allgemeine Bedeutung 1.2 Objektives – Subjektives Recht

2 Die Rechtsordnung 1 DStd 2.1 Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht und ihre Bedeutung

3 Rechtsquellen – Ihre Rechtssetzung und Rangordnung 1 Dstd 3.1 Formelle Gesetze 3.2 Materielle Gesetze 3.3 Rechtsverordnungen 3.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 3.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht

4 Arten von Rechtsnormen 1 DStd 4.1 Verbots-/Gebotsnormen 4.2 Hilfsnormen 4.3 Gegennormen 4.4 Sonstige Normen 4.5 Antwortnormen

5 Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe 1 DStd 5.1 Auslegungskriterien 5.2 Analogie und ergänzende Auslegung 5.3 Teleologische Reduktion

5 Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen 2 DStd

6.1 Tatbestandsseite 6.2 Rechtsfolgeseite

6.3 Muss-, Soll-, Kannvorschriften 6.4 Pflichtgemäßes Ermessen

7 Der Gutachtenstil 1 DStd 7.1 Bedeutung 7.2 Sprache 7.3 Aufbau

Kein schriftlicher Leistungsnachweis

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Angestelltenlehrgang I Seite 16

Staatsrecht 19 Dstd.

Lernziele Die Teilnehmenden haben umfassende Kenntnisse im Staatsrecht, insbesondere

- Grundzüge der deutschen Verfassungsgeschichte, - kennen die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland, - kennen einzelne Grundrechte, die Wirkung von Grundrechten, die Grundrechtseinteilung

und - die Einschränkung von Grundrechten, - kennen die Verfassungorgane der Bunderepublik Deutschland, - kennen das Gestzgebungsverfahren, - kennen die Organe und die Rechtsakte der Europäischen Union. -

1. Der Staat 1 DStd. 1.1 Definition eines Staates

1.1.1. Staatsvolk 1.1.2. Staatsgebiet 1.1.3. Staatsgewalt

1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis 1.3 Zweck und Funktion des Staates

2. Grundzüge der deutschen Verfassungsgeschichte 2 Dstd. 2.1 Deutsche Revolution - 1848 / Paulskirchenverfassung 2.2 Der deutsche Nationalstaat 2.2.1 1871 - Das deutsche Kaiserreich 2.2.2 1919 - Weimarer Republik – Weimarer Reichsverfassung 2.2.3 1933 - Der Nationalsozialismus 2.2.4 1949 - Bundesrepublik Deutschland (BRD) und DDR 2.2.5 1990 - Die Wiedervereinigung 2.3. Das Grundgesetz (GG) als gesamtdeutsche Verfassung 2.3.1 Aufbau des GG 2.3.2 Staatsziele

3. Die Verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Bundesrepublik Deutschland 3 DStd. 3.1 Republik 3.2 Demokratie 3.2.1 wehrhafte Demokratie 3.2.2 FDGO 3.2.3 Parteiendemokratie 3.3 Rechtsstaat 3.4 Sozialstaat 3.5 Bundesstaat

4. Die Grundrechte des Grundgesetzes 3 DStd. 4.1 Die Geltung / Wirkung von Grundrechten 4.2 Grundrechtseinteilung 4.3 Einschränkung von Grundrechten 4.4 Darstellung einzelner Grundrechte – anhand ausgewählter Beispiele

5. Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland im Überblick 4 DStd. 5.1 Bundestag 5.2 Bundesrat 5.3 Bundesregierung 5.4 Bundespräsident/ Bundesversammlung

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Angestelltenlehrgang I Seite 17

5.5 Bundesverfassungsgericht

6. Die Gesetzgebung des Bundes 2 DStd. 6.1 Das Gesetzgebungsverfahren 6.2 Gesetze im Rechtssinne 6.2.1 Formelle Gesetze 6.2.2 Materielle Gesetze 6.3 Die Normenpyramide

7. Die Europäische Union 2 DStd. 7.1 Die Organe der EU 7.2 Rechtsakte der EU 7.3 Europäische Zusammenarbeit

8. Aktuelle Entwicklungen (Diskussion) 1 DStd. Leistungsnachweis 1 DStd

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Angestelltenlehrgang I Seite 18

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung des Ver-fahrens in Zivilsachen

23 Dstd.

Lernziele

Den Teilnehmenden soll die Systematik des Bürgerlichen Rechtes vermittelt werden. Es soll ihnen ermöglicht werden, das erworbene Wissen an Hand von einfachen Beispielen in die Praxis umzusetzen und damit in ihrem beruflichen Alltag zu verwenden. 1 Einführung 1 DStd. 1.1 Grundbegriffe 1.1.1 Ordnungsfunktion, Recht für das tägliche Leben 1.1.2 Bürgerliches Recht im Privatrecht 1.1.3 Abgrenzung zum öffentlichen Recht 1.2 Entstehen und Grundlage des BGB 1.3 Einteilung des BGB 1.3.1 Die einzelnen Bücher 1.3.2 Das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze 2 Allgemeiner Teil des BGB 6 DStd. 2.1 Natürliche Personen 2.1.1 Rechts- und Partei-, Handlungs- (Geschäfts-/Delikts-) und Prozessfähigkeit 2.1.2 Wohnsitz, Erfüllungsort, gerichtliche Zuständigkeit 2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten, Entstehung, Mitgliedschaft,

Organisation, Haftung, Abwicklung) 2.3 Sachen 2.3.1 Bewegliche und unbewegliche Sachen 2.3.2 Wesentliche Bestandteile, Scheinbestandteile 2.4 Willenserklärungen 2.4.1 Form, Auslegung, Wirksamwerden 2.4.2 Vertretung, Vollmacht 2.4.3 Zustimmung 2.5 Verträge 2.5.1 Abschluss 2.5.2 Arten 2.5.3 Formvorschriften 2.5.4 Nichtigkeitsgründe 2.5.5 Beendigung von Schuldverhältnissen 2.6 Anspruch und Verjährung 3 Allgemeines Schuldrecht 3 DStd. 3.1 Leistungsrecht, Leistungsstörungen 3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden 4 Einzelne Schuldverhältnisse 3 DStd. 4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf, Schenkung; Miete, Leihe; Darlehen; Dienst- und Werk-

vertrag; Auftrag; Geschäftsführung ohne Auftrag; Bürgschaft) 4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse 4.2.1 Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung 4.2.2 Deliktsrecht, Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Rechtsfolgen, Verrichtungsgehilfe 5 Sachenrecht 6 DStd. 5.1 Besitz (Erwerb, Arten, Verlust, Vorgehen gegen Entzieher/Störer) 5.2 Eigentum 5.2.1 Inhalt, Grenzen, Verfassungsschranken, Eigentumsschutz

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Angestelltenlehrgang I Seite 19

5.2.2 Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen 5.2.3 Überblick über das Grundbuch 5.2.4 Erwerbe von Nichtberechtigten 5.2.5 Kreditsicherung 6 Familienrecht 1 DStd. 6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen, Unterhalt, Güterrecht) 6.2 Verwandtschaft, Unterhalt 7 Erbrecht 1 DStd 7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge 7.2 Pflichtteil, Ehegatten 7.3 Erbschein 8 Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen 1 DStd. 8.1 Der Begriff des Zivilprozesses 8.1.1 Die ordentlichen Gerichte 8.1.2 Die am Zivilprozess Beteiligten 8.1.3 Zivil- und Verwaltungsrechtsweg 8.1.4 Instanzenzüge, örtliche und sachliche Zuständigkeit 8.2 Das Verfahren in erster Instanz 8.2.1 Klagearten, Klageschrift, Verhandlung, schriftliches Verfahren 8.2.2 Beweisverfahren 8.2.3 Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits 8.2.4 Kosten des Rechtsstreits, Prozesskostenhilfe 8.3 Das Mahnverfahren 8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung

Leistungsnachweis 1 DStd.

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Angestelltenlehrgang I Seite 20

Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahren 23 Dstd.

Lernziele Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, Kenntnisse des Verwaltungsrechts zu vermitteln. Die Teilnehmenden kennen die Grundbegriffe des Verwaltungsrechts, verstehen das Verwaltungsver-fahren und wenden es fallbezogen an. Hinweis: Die Behandlung der Themen erfolgt unter Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungs-recht“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Do-zenten eingebracht.

1 Die öffentliche Verwaltung 1 DStd 1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Einteilung nach den Mitteln, mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden 2 Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung 1 DStd 3 Die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung 2 DStd 3.1 Übersicht über das öffentliche Recht 3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen 4 Die Grundsätze des Verwaltungshandelns 2 DStd 4.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 4.2 Unbestimmter Rechtsbegriff 4.3 Gleichheitsgrundsatz 4.4 Selbstbindung der Verwaltung 4.5 Gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung 4.6 Verhältnismäßigkeit 4.7 Ergänzung des Verwaltungsrechts durch das bürgerliche Recht 4.8 Der Grundsatz von Treu und Glauben 4.9 Wirtschaftlichkeit 5 Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 2 DStd 5.1 Formfreiheit 5.2 Zuständigkeit 5.3 Beginn des Verwaltungsverfahrens 5.4 Der Untersuchungsgrundsatz 5.5 rechtliches Gehör 5.6 Amtshilfe 5.7 Auskunft und Beratung 5.8 Geheimhaltung 5.9 Amtssprache 5.10 Akteneinsicht 5.11 Besondere Verfahrensarten 6 Die Lehre vom Verwaltungsakt 8 DStd 6.1 Begriff und Merkmale 6.2 Arten, insbesondere Ermessen und Rechtsgebundenheit in Verwaltungsakten 6.3 Anforderungen an einen fehlerfreien Verwaltungsakt (formelle und materielle Richtigkeit) 6.4 Bekanntgabe, Wirksamkeit, Bestandskraft 6.5 Fehlerarten und ihre Folgen 6.6 Nebenbestimmungen 6.7 Rücknahme und Widerruf

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Angestelltenlehrgang I Seite 21

7 Der Rechtsschutz 4 DStd 7.1 Formlose Rechtsbehelfe 7.2 Förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 7.3 Gang des Verfahrens 7.4 Kostenentscheidung 7.5 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchsund Rechtsbehelf nach § 80 (5) VwGO 7.6 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.7 Verfahrensgrundsätze 7.8 Klagearten 7.9 Vorläufiger Rechtsschutz

8. Das Vollstreckungsverfahren 2 DStd

Leistungsnachweis 1 DStd

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Angestelltenlehrgang I Seite 22

Methodik der Fallbearbeitung 8 Dstd.

Lernziele

Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Teilnehmenden einfache verwaltungsrechtliche Fälle praxisnah lösen können.

Hinweis: Das Fachgebiet Methodik der Fallbearbeitung wird erst nach Durchführung des Fachgebietes Verwal-tungsrecht unterrichtet und beinhaltet ausschließlich das Üben von Lösungsmöglichkeiten prakti-scher Fälle.

1. Lesen und Verstehen des Sachverhaltes 2 DStd

1.1. Die Fallfrage

1.2. Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage

1.3. Problemschwerpunkte eines Falles

1.4. Gliederung

2. Lösung einfacher praktischer Fälle 6 DStd

Kein schriftlicher Leistungsnachweis

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Angestelltenlehrgang I Seite 23

Beamtenrecht 17 Dstd.

Lernziele

Die Lehrgangsteilnehmenden - kennen die verfassungsrechtlichen Grundlagen im Beamtenrecht, - können das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen, - können verschiedene Arten der Beamtenverhältnisse aufzeigen und voneinander unter-

scheiden, - kennen Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen, - erkennen Ernennungsfehler und können die Rechtsfolgen darstellen, - können Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben, - kennen die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten, - können die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen, - kennen Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen.

1 Der öffentliche Dienst und seine Amtswalter 1 DStd 1.1 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne; Amtswalter in den Bereichen der Gesetzgebung,

Rechtsprechung und vollziehenden Gewalt 1.2 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne

2 Beamtenrecht 2 DStd 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes; Darstellung nach

Unterscheidungskriterien 2.2 Der Beamtenbegriff 2.3 Geschichte des Beamtenrechts 2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts 2.5 Rechtsquellen und Rechtssetzungszuständigkeiten 2.6 Die hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) 2.7 Arten der Beamtenverhältnisse (nach dem Dienstherrn, dem Umfang ihrer Bindung an den

Dienstherrn, der Dauer dieser Bindung, der Befähigung für die einzelnen Laufbahnen) 2.8 Organe und Amtswalter des Dienstherrn (Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorge-

setzter, Bundespersonalausschuss)

3 Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd 3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn 3.2 Begründung des Beamtenverhältnisses als ein Fall der Ernennung 3.3 Laufbahnrecht 3.4 Fallgruppen rechtswidriger Ernennungen 4 Änderung von Beamtenverhältnissen 1 DStd 4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes: Weitere Ernennungsfälle i.S.d. § 6 Abs. 1

Nrm. 2 – 5 BBG 4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses: Umsetzung, Abordnung, Versetzung,

Überweisung 4.3 Einschränkung des Amtswalterverhältnisses: Befreiung von Amtshandlungen, Verbot der

Dienstenthebung nach BDO

5 Pflichten der Beamten und die Folgen ihrer Nichterfüllung (§§ 52 ff. BBG) 2,5 DStd 5.1 Treuepflicht 5.2 Amtswalterpflichten 5.3 Pflichten, die seinen privaten Bereich beschränken 5.4 Folgen ihrer Nichterfüllung: beamtenrechtlich, disziplinarrechtlich, vermögensrechtlich, straf-

rechtlich

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Angestelltenlehrgang I Seite 24

6 Rechte der Beamten (§§ 79 ff. BBG) 2,5 DStd 6.1 Recht auf Fürsorge und Schutz 6.2 Nichtvermögenswerte Rechte 6.3 Besoldung und sonstige Geldleistungen (Bestandteile der Besoldung – § 1 BBesG, sonstige

Geldleistungen) 6.4 Beschwerdeweg und Rechtsschutz (außergerichtlich, gerichtlich)

7 Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 28 ff. BBG) 2 DStd 7.1 Tod des Beamten 7.2 Entlassung 7.3 Verlust der Beamtenrechte 7.4 Entfernung aus dem Dienst nach der BDO 7.5 Ruhestand (einstweiliger Ruhestand, endgültiger Ruhestand; weiterbestehende und neue

Pflichten und Rechte) 7.6 Verabschiedung

8 Versorgung der Beamten (BeamtVG) 2 DStd 8.1 Arten der Versorgung (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge) 8.2 Berechnung der Versorgungsbezüge 8.3 Erlöschen von Versorgungsbezügen

9 Methodik der Fallbearbeitung 1 DStd Leistungsnachweis 1 DStd

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Angestelltenlehrgang I Seite 25

Arbeitsrecht 17 Dstd.

Lernziele

Die Lehrgangsteilnehmenden - können Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen,

Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, - kennen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, - können die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen, - können die Beteiligungsrechte darstellen.

1 Das Arbeitsrecht 1.1 Begriff des Arbeitsrechts 1.2 Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts 2 Grundbegriffe 2.1 Die tariflich Beschäftigten 2.2 Der Arbeitgeber, insbesondere personalverwaltende Stellen und Personen 3 Tarifvertragsrecht 3.1 Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände 3.2 Zustandekommen von Tarifverträgen 3.3 Geltung, Inhalt und Beendigung von Tarifverträgen 4 Beschäftigtenvertretungsrecht

BPersVG, BGleiG, SGB IX einschließlich Diskriminierungsverbote, insbesondere AGG)

5 Das Individualarbeitsrecht (am Beispiel des TVöD) 5.1 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen 5.2 Der Arbeitsvertrag 5.3 Die Pflichten der Arbeitnehmer (tariflich Beschäftigten) 5.4 Die Pflichten des Arbeitgebers 5.5 Arbeitnehmerschutzrechte 5.6 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutz 5.7 Arbeitsgerichtsbarkeit 16 DStd.

Leistungsnachweis 1 DStd.

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Angestelltenlehrgang I Seite 26

Haushaltswesen (Bund) 25 Dstd.

Lernziele:

Die Teilnehmenden haben umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft des Bun-des, insbesondere zu

- Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haus-haltsplans

- Kennen die Grundlagen zum Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans - Bestandteilen des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik

Die Teilnehmenden kennen - die Zuständigkeiten und die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft - die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen - die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben - die Steuerungsinstrumente im Rahmen des Haushaltsvollzugs.

1 Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft 2 DStd. 1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans 1.2 Haushaltskreislauf 2 Inhalt des Haushaltsplans – Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 2 DStd. 2.1 Allgemeine Deckungsmittel 2.1.1 Steuern (Begriff, Zweck, Einteilung), Gebühren, Beiträge 2.1.2 Darlehensaufnahmen 2.1.3 Sonstige Einnahmen 2.2 Arten der Ausgaben 2.2.1 Personalausgaben 2.2.2 Konsumtive Sachausgaben 2.2.3 Investitionsausgaben 2.3 Verpflichtungsermächtigungen 3 Rechtsgrundlagen 1 DStd. (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) 4 Aufstellung des Haushaltsplans 8 DStd. 4.1 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans 4.1.1 Gesamtplan 4.1.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung) 4.1.3 Gruppen, Titel (Feingliederung) 4.1.4 Aufbau eines Kapitels mit Erläuterungen 4.1.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 4.2 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 4.3 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen 4.3.1 Investitionsausgaben, insbesondere Baumaßnahmen und Beschaffungen 4.3.2 Personalausgaben 4.3.3 Zuwendungen 4.4 Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf 4.5 Vorläufige Haushaltswirtschaft

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Angestelltenlehrgang I Seite 27

5 Ausführung des Haushaltsplans 9 DStd. 5.1 Zuständigkeiten 5.1.1 Leiter der Behörde 5.1.2 Beauftragter für den Haushalt 5.1.3 Titelverwalter 5.2 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis 5.3 Haushaltsüberwachung 5.4 Bewirtschaftung der Einnahmen (Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen) 5.5 Bewirtschaftung von Ausgaben 5.5.1 Auftragsvergabe und Bestellwesen 5.5.2 Vorleistungen 5.6 Anordnungswesen 5.6.1 Kassenanordnungen 5.6.2 Feststellungsbescheinigungen 5.7 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs 5.7.1 Verfügungsbeschränkungen 5.7.2 Nachtragshaushaltsplan 5.8 Abweichungen vom Haushaltsplan 5.8.1 Mehrausgaben 5.8.2 Über – und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 6. Kassen 1 DStd. 6.1 Arten und Aufgaben 6.2 Buchführung 7. Haushaltskontrolle 1 DStd. 7.1 Rechnungslegung 7.2 Rechnungsprüfung 7.3 Entlastung Leistungsnachweis 1 DStd.

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Angestelltenlehrgang I Seite 28

Staat und Wirtschaft 14 Dstd.

Lernziele

Die Teilnehmenden - kennen die Produktionsfaktoren - können Wirtschaftseinheiten beschreiben - kennen die Ursachen für die arbeitsteilige Volkswirtschaft - kennen die Erfolgsfaktoren des Wirtschaftswachstums - können die Rolle des Staates erklären - kennen Stabilitäts- und Wachstumsgesetz sowie Konjunkturpolitik - können den Marktmechanismus beschreiben - können verschiedene Wirtschaftssysteme unterscheiden - kennen Ursachen für die Einführung Sozialer Marktwirtschaft - können Soziale Marktwirtschaft darstellen - können systembezogene Faktoren beschreiben

1 Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften 1.1 Systemunabhängige Grundtatbestände 1.1.1 Bedürfnisse 1.1.2 Produktion und Produktionsmöglichkeiten 1.1.3 Knappheit 1.1.4 Arbeitsteilung 1.2 Systemabhängige Grundtatbestände 1.2.1 Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftssystem 1.2.2 Bausteine von Wirtschaftssystemen 1.2.2.1 Der Koordinierungsmechanismus 1.2.2.2 Die Eigentumsordnung für Produktionsmittel 1.2.3 Wirtschaftssysteme 2 Überblick über das marktwirtschaftliche System 2.1 Der klassische Liberalismus 2.2 Der Markt als Koordinierungsmechanismus 2.3 Die Funktion des Privateigentums an Produktionsmitteln 2.4 Kritik am Marktmodell und Abweichung zwischen Modell und Wirklichkeit 2.4.1 Wettbewerbsbeschränkungen und Marktunvollkommenheiten 2.4.2 Ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung 2.4.3 Soziale Fragen 3 Die soziale Marktwirtschaft 3.1 Ausgewählte Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik 3.1.1 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat 3.1.2 Länder, Kreise, Gemeinden 3.1.3 Die Sozialpartner 3.1.4 Wirtschaftsverbände 3.2 Das Grundgesetz als Rechtsgrundlage 3.3 Staatliche Wirtschaftspolitik zur Korrektur des Marktversagens 3.3.1 Konjunktur und Krise 3.3.2 Möglichkeiten staatlicher Wirtschaftspolitik 3.3.3 Das Stabilitätsgesetz und seine Grenzen 3.4 Der Weg in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion 3.4.1 Zeitplan 3.4.2 Organisation des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) und Aufgaben 3.4.3 Geldpolitik des ESZB im Rahmen des internationalen Währungssystems

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Angestelltenlehrgang I Seite 29

3.4.4 Ringen um den Wert des Euro 3.5 Bedeutung, Funktion und Rahmen des Wettbewerbs 3.6 Ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung 3.6.1 Arbeitnehmerschutz 3.6.2 Die gesetzliche Sozialversicherung 3.6.3 Die Sozialhilfe 3.6.4 Die Wohnungsmarktpolitik 3.6.5 Familienförderung 3.6.6 Ausbildungsförderung 13 DStd.

Leistungsnachweis 1 DStd.

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Angestelltenlehrgang I Seite 30

Einführung in die Anwendung der Informationstechnik 25 DStd.

1. Allgemeine Grundlagen 3 DStd. 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der Informationstechnik 1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung 1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik) 1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen 1.5 Ergonomie 2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten 2 DStd. 2.1 Hardware 2.2 Software 2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin sowie in den Bundesbehörden) 3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik 3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem 1 DStd. 3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem (Eingeben,

Bearbeiten, Speichern, Drucken, Tabellen, Autotext, Dokument- vorlage, Serienbriefe) 6 DStd. 3.3 Umgang mit einer Datenbank (Nutzen und Übungen mit Tabellen, Abfragen und Formularen) 2 DStd. 3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm 4 DStd. 3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm 2 DStd. 4. Organisatorische und rechtliche Regelungen 2 DStd. 4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens) 4.2 Datenschutz und Datensicherung 4.3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen

5. Entwicklungen der Informationstechnik 2 DStd. 5.1 auf den/die Mitarbeiter/in 5.2 auf den/die Bürger/in 5.3 Bürokommunikation und eGouvernment

Leistungsnachweis 1 DStd.

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Angestelltenlehrgang I Seite 31

HINWEISE

SERVICEBÜRO / TAGESPLAN

Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Semina-ren. Gegenüber dem Servicebüro und auf den drei Etagen der VAk befinden sich elektronische Tagesplä-ne, denen Sie Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen können. Der Tagesplan ist jederzeit auch online von unterwegs abrufbar. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebü-ros zur Verfügung. HÖRSÄLE

Die Hörsäle befinden sich im Neubau sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Ferienzeiten

Die Weihnachts- und Sommerferien sind grundsätzlich unterrichtsfrei. KANTINE, CAFETERIA

Im Haus befinden sich Getränke- und Snackautomaten. Im Landesamt für Gesundheit und Soziales (gegenüber der VAk) steht eine Kantine zur Verfügung.

BIBLIOTHEK

Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirt-schaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, Tel.: 308 77 – 25 82, E-Mail: [email protected]), der Landeszentrale für politische Bildungsar-beit (An der Urania 4-10, 10787 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der ein-zelnen Einrichtungen).

RAUCHER

Das Rauchen ist im Interesse aller nur außerhalb des Gebäudes an den ausgewiesenen Plätzen ge-stattet.

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Ihre Notizen

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Unser Standort Verwaltungsakademie Berlin | Turmstraße 86 | 10559 Berlin

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelän-de zur Verfügung.

In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.

Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönli-cher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.

Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin

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Herausgeber

Verwaltungsakademie Berlin

Anstalt des öffentlichen Rechts

Turmstraße 86

10559 Berlin

Juni 2019