Anhänge zur Baubewilligung · 2017-09-06 · Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde...

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Anhänge zur Baubewilligung

Anhänge von A bis Z Vorschriften, Auflagen und Bedingungen

im Zusammenhang mit Ihrer Baubewilligung

4. September 2017 / ps

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................. 2

Anhang A Allgemeine Vorschriften für die Ausführung von Neu- und Umbauten in der Gemeinde Männedorf ........................................................................................ 3

Anhang B Allgemeine Vorschriften über Abwasseranlagen ................................................ 5

Anhang C Richtlinien über Unfallschutz an Bauten, Anlagen und Ausstattungen ............... 6

Anhang E Abänderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben .................................. 7

Anhang F Ablagern von Materialien und Erstellen von Bauinstallationen auf öffentlichen Strassen und Wegen ......................................................................................... 8

Anhang G Allgemeine Bedingungen zur Ausführungsbewilligung für Beförderungsanlagen9

Anhang H Widerrechtlicher Wasserbezug ab Hydranten .................................................. 10

Anhang I Richtlinien über Parkieranlagen für Personen-,Lieferwagen und Fahrräder ..... 11

Anhang K Lüftungsanlagen für Fahrzeug – Einstellhallen ................................................ 12

Anhang L Baustellenanforderungen ................................................................................. 13

Anhang T Vermessungsarbeiten durch private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen ausserhalb der amtlichen Vermessung ................................ 16

Anhang U Umgebungsarbeiten ........................................................................................ 19

Anhang V Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben ......................................................... 21

Geltendes Recht Die nachfolgenden Anhänge verweisen z.T. auf Vorschriften der übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten direkt anwendbaren kantonalen Bauvorschriften sind zudem in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf aufgelistet. Grundsätzlich gelten die im Zeitpunkt der Anwendung nachstehender Anhänge, Merkblätter und Formulare gültigen kantonalen und kommunalen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

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Anhänge zur Baubewilligung 3/21 4. September 2017/BB

Anhang A Allgemeine Vorschriften für die Ausführung von Neu- und Umbauten in der Gemeinde Männedorf

Abweichungen von den bewilligten Plänen

Von den eingereichten und genehmigten Plänen und Dokumenten darf bei der Bauausfüh-rung ohne vorgängige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht abgewichen werden.

Anmeldungen zur Kontrolle und Abnahme

Während der Bauphase hat der Bauherr respektive der Projektverfasser dem Ressort Hoch-bau/Planung die nachstehenden amtlichen Kontrollen und Abnahmen rechtzeitig zu melden: Absteckung respektive Schnurgerüstkontrolle [email protected] Abnahme der Entwässerung inkl. Sickerleitungen [email protected] Schutzraum (Schalung, Armierung, Schlussabnahme) [email protected] Rohbauvollendung (Unterdach angebracht) [email protected] Fertigstellung der Rohplanie [email protected] Kamin-, Ofen- und Cheminéekontrollen [email protected] Bezugskontrolle / Bezugsbewilligung [email protected] Schlusskontrolle (Vorlage aller Nachweise) [email protected] Vermessungsprotokolle gemäss Anhang T [email protected] Entsprechende Meldeformulare für den Download oder den E-Mailversand finden Sie im On-line-Schalter der Gemeinde Männedorf.

Inanspruchnahme von Strassengebiet

Für die Inanspruchnahme von Strassengebiet zu privaten Zwecken ist bei Staatsstrassen die Baudirektion des Kantons Zürich, kantonales Tiefbauamt, und bei Gemeindestrassen, öffent-lichen Plätzen und Fusswegen das Ressort Infrastruktur Männedorf [email protected] zuständig. Nach Fertigstellung der Baute sind die überstellten Flächen auf Kosten der Bauherrschaft in ordnungsgemässen Zustand zu stellen. Der Bauherr haftet für jeden Schaden und Nachteil der am öffentlichen Strassengebiet entsteht.

Grabarbeiten in öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen

Vor Inangriffnahme von Grabarbeiten ist beim Ressort Infrastruktur Männedorf [email protected] rechtzeitig eine Bewilligung einzuholen (unter Beilage eines Auszugs aus dem gemeindeeigenen Werkleitungskataster). Die Belagsinstandstellung erfolgt in der Regel durch das Ressort Infrastruktur Männedorf auf Rechnung des Verursachers. Bei Staatstrassen ist die Baudirektion Zürich, kantonales Tiefbauamt, zuständig.

Werkleitungen und öffentliche Siedlungsentwässerung

Der Anschluss und Bezug von Wasser und elektrischen Anlagen und der Anschluss der Lie-genschaftsentwässerung an die öffentliche Siedlungsentwässerung sowie deren Tarife rich-

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Anhänge zur Baubewilligung 4/21 4. September 2017/BB

tet sich nach den Reglementen des Ressorts Infrastruktur Männedorf. Die entsprechenden Bewilligungen sind rechtzeitig, unter Beilage eines Situationsplans, einzuholen.

Gebäudeversicherung

Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als CHF 50‘000 muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung über die veranschlagten Baukosten, respektive über die bauliche Wertvermehrung abgeschlossen werden. Dadurch sind im Bau und Umbau begriffene Ge-bäude schon vom Tage des Baubeginns an versichert. Die Anmeldung hat bei der Kantona-len Gebäudeversicherung Zürich zu erfolgen. Nach Bauvollendung ist unverzüglich eine de-finitive Schätzung zu beantragen. Formulare können bezogen werden unter www.gvz.ch.

Nachführung der Grundbuchvermessung

Nach Bauvollendung werden, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von Amtes wegen, also ohne Auftrag des Grundeigentümers, die aufzunehmenden Objekte vom Grundbuch-Geometer der Gemeinde Männedorf vermessen. Die Aufwendungen des Geometers werden dem betreffenden Grundeigentümer verrechnet.

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Anhänge zur Baubewilligung 5/21 4. September 2017/BB

Anhang B Allgemeine Vorschriften über Abwasseranlagen

Für den Bau und Unterhalt von Entwässerungsanlagen gelten folgende Normen: • Das aktuelle "Reglement über die Siedlungsentwässerungsanlagen" der Gemeinde Män-

nedorf.

• Die Schweizer Norm SN 592 000: "Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegen-schaftsentwässerung" Ausgabe 2002.

Bei der Ausführung von Entwässerungsanlagen ist zu beachten

Baukontrollen sind gemäss Ziffer 3.10 und 5.8 der SN 592 000 durchzuführen. Vor der Schlusskontrolle sind dem Bauherr und dem Ressort Hochbau/Planung bereinigte Kanalisa-tionspläne und das Abnahmeprotokoll respektive Spülprotokoll abzugeben.

Die Kanalisationsarbeiten sind unter der Aufsicht der Baukontrolle Männedorf auszuführen (Osterwalder Lehmann AG, Alte Landstrasse 248, 8708 Männedorf, Tel. 043 388 10 37 / [email protected]). Leitungen dürfen erst eingedeckt werden, wenn diese durch die Bau-kontrolle kontrolliert worden sind.

Kanalisationsschächte von über 1.20 Meter Tiefe sind mit korrosionsfesten Steigeisen oder Schachtleitern mit zugehöriger Einstieghilfe auszurüsten.

Bei Verwendung von Kunststoffrohrsystemen sind bei Schachtanschlüssen Schachtfutter einzubauen.

Richtungsänderungen von 90 Grad sind mit zwei 45 Grad-Bogen mit geradem Zwischen-stück zu erstellen. Das seitliche Aufrichten von Abzweigern ist nur bis max. 45 Grad zulässig.

In Sickerleitungen sind nach horizontalen Richtungsänderungen von Total 180° Spülstutzen einzubauen.

Alle durch die Bauarbeiten verschmutzten Anlageteile der öffentlichen Kanalisation sind vom Bauherrn auf eigene Kosten periodisch und nach Abschluss der Bauarbeiten zu reinigen.

Kanalisationsanschluss- und Benützungsgebühren sind gemäss dem Reglement über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Männedorf zu entrichten. Diese werden à-Konto zu ca. 80% in Rechnung gestellt und nach Eingang der definitiven Gebäudeschätzung durch die GVZ abgerechnet. Haftbar resp. zahlungspflichtig ist auf jeden Fall der Grundei-gentümer im Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Die Entwässerungsanlagen sind vom Eigentümer oder Betreiber baulich und betrieblich in gutem, funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die Anlagen sind nach Bedarf gründlich zu reinigen.

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Anhänge zur Baubewilligung 6/21 4. September 2017/BB

Anhang C Richtlinien über Unfallschutz an Bauten, Anlagen und Ausstattungen

§ 20 der besonderen Bauverordnung I (BBV I) des Kantons Zürich:

“zugängliche überhöhte Stellen wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fens-ter, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.“

Lichtschächte

Lichtschächte sind mit einem tragfähigen Gitter einzudecken oder mit einem Schutzgeländer zu versehen.

Fenster mit oder ohne Brüstungen

Bei Fenstertüren oder bei Fenstern, deren Brüstungshöhe einen Meter unterschreitet, kom-men die Bedingungen gemäss „Geländer für zugängliche überhöhte Stellen“ dieses Anhan-ges sinngemäss zur Anwendung.

Geländer für zugängliche überhöhte Stellen

Sämtliche Absturzsicherungen sind gemäss der SIA - Norm 358, Ausgabe 2010, auszufüh-ren. Bei Füllungen aus Glas, Kunststoffen und dergleichen ist der Verletzungsgefahr bei Bruch durch die Wahl eines geeigneten Materials zu begegnen. Werden keine zusätzlichen Geländer montiert, ist Verbundssicherheitsglas oder Kunststoff in geeigneter Stärke einzu-setzen.

Rechtliche Grundlagen Planungs-und Baugesetz (PBG), § 239 Bauverfahrensverordnung (BBV I) ,§ 20 SIA- Norm 358 Geländer und Brüstungen SIA - Dokumentation D 002 über „Unfallsicherheit von Hochbauten“ (bfu) bfu – Merkblatt Geländer und Brüstungen bfu – Merkblatt Glas am Bau bfu – Merkblatt Treppen bfu – Flugblatt "Sicherheit im Hochbau, rechtliche Aspekte"

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Anhänge zur Baubewilligung 7/21 4. September 2017/BB

Anhang E Abänderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben

Projektänderungen

Sämtliche Änderungen am bewilligten Projekt sind bewilligungspflichtig. Diese sind frühzeitig vor dem Ausführen der Gemeinde zur Bewilligung einzureichen.

Einzureichende Unterlagen für Projektänderungen

Die Korrekturen (Korrektur- oder Abänderungspläne) sind in der Weise zu erstellen, dass ursprünglich bewilligte aber nicht ausgeführte oder abgeänderte Bauteile, sowie der tatsäch-lich auszuführende oder allenfalls schon ausgeführte Zustand auf diesen Plänen Grundriss-, Schnitt- und Fassadenplan) ineinandergezeichnet dargestellt werden und zwar in folgenden Farben:

• alter Zustand (bei Umbauten) bzw. unverändert nach der ursprünglichen Baubewilligung (neu) erstellte Bauteile grau/schwarz

• abgebrochene bzw. nicht ausgeführte, jedoch ursprünglich bewilligte Bauteile gelb

• neue, bzw. in Abweichung der genehmigten Eingabe wirklich ausgeführte Bauteile rot

Die Ausfertigung der Pläne hat im gleichen Massstab und Umfang zu erfolgen wie seinerzeit bei der Baueingabe.

Anzahl der Dokumente und Pläne für die Projektänderung:

• generelle Baueingabe 4-fach

• Bauten in einer Kernzone oder inventarisierte Bauten 5-fach • Arealüberbauungen oder Bauvorhaben mit Gestaltungsplan 5-fach

• Baueingaben, welche eine zusätzliche Bewilligung durch kantonale Amtsstellen erfor-dern pro involvierte Amtsstelle 1 zusätzliches Exemplar (Anhang BVV).

• Nach Möglichkeit eine komplette Dokumentation (Pläne, Berechnungen, Beschriebe und Formulare) im PDF-Format

• Sämtliche Vorlagen an die zuständige Behörde sind vom Bauherrn wiederum zu unter-zeichnen.

Änderungen der Terraingestaltung

Bei Änderungen in der Terraingestaltung gelten die gleichen Anforderungen.

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Anhänge zur Baubewilligung 8/21 4. September 2017/BB

Anhang F Ablagern von Materialien und Erstellen von Bauinstalla-tionen auf öffentlichen Strassen und Wegen

Für die Beanspruchung des Gebietes von öffentlichen Strassen und Wegen zur vorüberge-henden Ablagerung von Baumaterialien, Baugerüsten etc. ist eine Bewilligung beim Ressort Infrastruktur einzuholen.

Das Ressort Infrastruktur setzt die Bedingungen fest, unter welchen die Bewilligung erteilt werden kann und erhebt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes eine Gebühr pro m2 Nutzfläche und Monat gemäss Gebührenreglement.

Bei öffentlichen Bauvorhaben entfallen die Gebühren.

Dem Bewilligungsgesuch ist ein aktueller Katasterplan (nicht älter als 2 Jahre) im Mst. 1:500 beizulegen. Aus diesem muss der Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes (eventuell Vermassung und Angabe der m2) ersichtlich sein.

Der Beginn und die Beendigung der Beanspruchung des öffentlichen Grundes ist dem Ress-ort Infrastruktur schriftlich mitzuteilen.

Der Gesuchsteller hat für eine den Verkehrssicherheitsbestimmungen entsprechende Signa-lisation und Beleuchtung zu sorgen. Diese ist jedoch vorgängig mit der Gemeinde- resp. Kantonspolizei abzusprechen.

Eine Verunreinigung der Belagsoberflächen durch Beton, Mörtel, etc. ist mittels entspre-chenden Schutzmassnahmen (Pflastermulden, Abdeckung mit Plastikfolien, Brettern oder anderen geeigneten Mitteln) zu vermeiden.

Bei Nichtbeachtung wird der verschmutzte Belag auf Kosten der Bauherrschaft erneuert.

Die Bauherrschaft haftet bei Schadenersatzansprüchen seitens der Gemeinde, des Kantons oder Privaten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Ansprechstellen sind:

• Sekretariat Judith Gabriel Tel. 044 921 67 07 e-mail: [email protected]

• Strassenmeister Erich Wyss Tel. 044 921 67 02 e-mail: [email protected]

• Formulare für Gesuch zur Beanspruchung von öffentlichem Grund finden Sie unter die-sem LINK.

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Anhänge zur Baubewilligung 9/21 4. September 2017/BB

Anhang G Allgemeine Bedingungen zur Ausführungsbewilligung für Beförderungsanlagen

Private Kontrolle (Dienstbarkeitsvertrag) Die Gemeinde Männedorf überträgt die Aufgaben für die „Prüfung, Bewilligung und Kontrolle im Fachbereich Beförderungsanlagen“ im Sinne der Privaten Kontrolle der Firma Roshard, Ingenieurbüro, Fabrikweg 2, 8306 Brüttisellen. Der dazu abgeschlossene Dienstbarkeitsver-trag regelt die Aufgaben, die Organisation, die Entschädigung, die Versicherungsfragen so-wie die Schweigepflicht.

Aufgaben Der Aufgabenbereich der Fa. Roshard AG umfasst im Wesentlichen:

• Die Prüfungen, Bewilligungen und Kontrollen • Die Projekt- und Ausführungskontrolle • Auskunft und Beratung im gesetzlich geregelten Bereich • Die baurechtliche Bewilligung inkl. der Rechnungsstellung

Massgebende Verordnungen und Richtlinien Für den Bau und den Betrieb von Beförderungsanlagen (Kabinen, Fahrstühle, Plattformen, Fahrbänder oder ähnlichen Einrichtungen) sind die §§ 31 – 33a der Verordnung über die ordentlichen technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (Besondere Bauverordnung I) vom 06.05.1981 zu beachten. In feuerpolizeilicher Hinsicht ist die Brandschutzrichtlinie Aufzugsanlagen massgebend. Die Beförderungsanlage darf gestützt auf § 32 der BBV I erst in Betrieb genommen werden, wenn die amtliche Schlussabnahme durchgeführt worden ist. Diese Abnahme / Prüfung ent-hebt die Herstellerfirma in keiner Weise von der Verantwortlichkeit für irgendwelche Fehler oder Unterlassungen, durch die Personen- oder Sachschäden entstehen. Richtlinien der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008) Gesetzliche Grundlagen:

• § 327 PBG Meldepflicht und Baukontrolle • § 31 ff ABV I Technische Ausrüstungen / Beförderungsanlagen • SR 319.13 Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) vom 23.

Juni 1999 (Stand am 15. Dezember 2011)

Gesuche und Meldungen sind direkt an die Fa. Roshard zu richten. Bei allfälligen Fragen wenden sie sich bitte an den zuständigen Aufzugskontrollingenieur: Ingenieurbüro Roshard AG, Fabrikweg 2, 8306 Brüttisellen; Tel. 043 266 85 25 Bei Unklarheiten oder bei Streitigkeiten wenden Sie sich an die Gemeinde Männedorf, Hochbau/Planung, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf / Tel.: 044 921 67 00 oder E-Mail [email protected]

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Anhänge zur Baubewilligung 10/21 4. September 2017/BB

Anhang H Widerrechtlicher Wasserbezug ab Hydranten

Der Wasserbezug ab Hydranten oder direkt ab Hauptwasserleitungsnetz ohne Messung ist grundsätzlich nicht gestattet. Solche Wasserbezüge dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal des Ressorts Infrastruktur, Brunnenmeister [email protected], vorge-nommen werden. Widerrechtlicher Wasserbezug wird mit Strafanzeige geahndet.

Der Preis für die Abgabe von Trinkwasser für den Wasserbezug auf Baustellen kann dem aktuellen Wassertarif Ziffer 2.2 der Gemeinde Männedorf, Infrastruktur entnommen werden. Das Abwasser wird nicht zusätzlich verrechnet. Die Kosten für den Wasseranschluss werden separat in Rechnung gestellt. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Tarifänderungen durch den Gemeinderat respektive die Gemeindeversammlung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Anhänge zur Baubewilligung 11/21 4. September 2017/BB

Anhang I Richtlinien über Parkieranlagen für Personen-, Liefer-wagen und Fahrräder

Beim Erstellen von Parkieranlagen sind die nachstehend aufgeführten Normen zu beachten:

VSS – Norm SN 640 291 a Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen

Speziell zu beachten sind:

Übersicht über die Komfortstufen von Parkierungsanlagen Tabelle 1

Minimale Abmessungen der Längsparkfelder Tabelle 2

Minimale Abmessungen der Schräg- und Senkrechtparkfelder Tabelle 3

Minimale Fahrgassenbreiten für Schräg- und Senkrechtparkierung Tabelle 4

Minimale Abmessungen der Längsparkierfelder für Kleinwagen Tabelle 5

Minimale Abmessungen der Schräg- und Senkrechtparkfelder für Kleinwagen Tabelle 6

Minimale Abstände zu Wänden und Stützen Tabelle 7

Minimale lichte Höhen Tabelle 8

Minimale Abmessungen der Fahrwege in Kurven mit Einbahnverkehr Tabelle 9

Minimale Abmessungen der Fahrwege in Kurven mit Gegenverkehr Tabelle 10

Maximale Längsneigung für Rampen Tabelle 11

Maximale Ausrundungsradien und Abstände der Neigungsknicke Tabelle12

Bei Mehrfamilienhäusern

Leichter Zweiradverkehr:

VSS - Norm SN 640 065, Abstellanlagen, Bedarfsermittlung

VSS - Norm SN 640 066, Abstellanlagen, Geometrie und Ausstattung

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Anhänge zur Baubewilligung 12/21 4. September 2017/BB

Anhang K Lüftungsanlagen für Fahrzeug – Einstellhallen

Einzureichende Unterlagen

Für das Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen bzw. Angaben beizubringen:

Situationsplan M 1 : 500.

Grundrisse, Schnitte und Fassaden M 1 : 100, aus denen die Kanalführung, Absaugstel-len, Ventilationsanlagen, Schalldämpfer, Luftaustrittsstellen und die Einstellplätze hervor-gehen.

Bei natürlicher Lüftung der Nachweis über die vorhandenen Zu- und Abluftöffnungen.

Bei mechanischer Lüftung die Luftvolumenstromberechnung für Fahrzeug-Einstellhallen gemäss der SWKI Richtlinie 96-1 Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstellhallen, Ausgabe 2005.

Beschreibung der Lüftungssteuerung und der Überwachungseinrichtungen.

Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

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Anhänge zur Baubewilligung 13/21 4. September 2017/BB

Anhang L Baustellenanforderungen

Baustelleninstallationsplan

Für Ihre Baustelle sind die nachfolgenden Auflagen zu beachten, in einem Baustelleninstalla-tionsplan rechtzeitig vor Baubeginn nachzuweisen und von der Baukontrolle Männedorf be-willigen zu lassen:

Zwingende Massnahmen: Schutzmassnahmen von Erschliessungsanlagen Baustellenzufahrt Handwerkerparkplätze Baustellenzaun Baustellenentwässerung / Baugrubenentwässerung

Falls vorgesehen: Kran Mörtelsilo Baumeister / Gipsersilo Baubaracken, Materialumschlagplätze und Materiallagerplätze Baureklametafel

Schutzmassnahmen von Erschliessungsanlagen

Belagsrampen entlang von Trottoirrandsteinen, Sicherung von Hydranten, Entwässerungs-anlagen, Beleuchtungseinrichtungen und Signalisationen.

Baustellenzufahrt

Die Grundstückinterne Baustellenzufahrt ist gestützt auf § 9 der Verkehrssicherheitsverord-nung vom 15.06.1983, Ausgabe Juli 2010, mit einem festen Oberflächenbelag zu versehen oder anderweitig zu befestigen, so dass ausfahrende verschmutzte Fahrzeuge vor dem Be-fahren der Strasse gereinigt werden können. Der Waschplatz für verschmutzte Fahrzeuge ist über ein Absetzbecken an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen.

Verkehrsführung

Eine spezielle Regelung des Baustellenverkehrs im Sinne von § 226 Absatz 5 PBG bleibt vorbehalten.

Handwerkerparkplätze

Sind wegen fehlender Parkierungsmöglichkeiten im Quartier auf dem Baugrundstück anzu-legen und ab Aushubbeginn zur Verfügung zu halten.

Baustellenzaun

Entlang öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind Baustellen so abzu-sperren, dass keine Unfallgefahr besteht (Polizeiverordnung Männedorf, Art. 6).

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Anhänge zur Baubewilligung 14/21 4. September 2017/BB

Baustellenentwässerung / Baugrubenentwässerung

Die Entwässerung der Baustelle hat gemäss der SIA - Empfehlung 431 "Entwässerung von Baustellen“, Ausgabe 1997, zu erfolgen. Saures und alkalisches Baugrubenabwasser ist über ein mit einer CO2-Neutralisationsanlage ausgerüstetes Absetzbecken in die Schmutz-wasserkanalisation abzuleiten.

Kran

Krane sind so aufzustellen, dass kein Teil des Kranturms in das Lichtraumprofil des Trottoir- bzw. Strassenbereichs dreht. Entlang dem Trottoir- und Strassenbereich ist der Drehbereich abzusperren.

Bei Bauvorhaben innerhalb eines Radius von 330 m zum Helikopterlandeplatz des Spitals Männedorf sind die Kranausleger (kurz und lang) sowie die Kranspitze mit einer roten Lampe auszurüsten respektive zu markieren.

Der REGA ist ein Situationsplan mit eingezeichnetem Kranstandort einzureichen ([email protected]).

Umschlaggerät

Umschlaggeräte sind so zu platzieren, dass entladende Fahrzeuge nicht verkehrsgefährdend anhalten.

Mörtelsilo Baumeister / Gipsersilo

sind auf dem Baugrundstück aufzustellen.

Baubaracken, Materialumschlagplätze und Materiallagerplätze

sind so anzulegen, dass keine Behinderungen des Fussgänger- und Fahrverkehrs entste-hen. Bei Verzweigungen sind die erforderlichen Sichtweiten gemäss der Strassenabstands-verordnung des Kantons Zürich zu gewährleisten.

Ausserdem sind die folgenden Bedingungen zu beachten:

In Zusammenarbeit mit dem Ressort Infrastruktur Männedorf wird vor Baubeginn empfohlen, ein Strassen- und Trottoir-Zustandsprotokoll zu erstellen.

Strassenreinigung

Verschmutzte Strassen sind umgehend zu reinigen. (Strassengesetz, § 27, Verkehrssicher-heitsverordnung § 9, Polizeiverordnung Männedorf Art. 10).

Baustellensignalisation

Die Baustellensignalisation ist gemäss dem Strassenverkehrsgesetz, der Signalisationsver-ordnung und der VSS Norm SN 640 898 auszuführen. Diese ist mit der Polizeibehörde Män-nedorf, Telefon 044 921 66 01 / [email protected], abzusprechen.

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Anhänge zur Baubewilligung 15/21 4. September 2017/BB

Beanspruchung von öffentlichem Grund

Für die Beanspruchung von öffentlichem Grund (Miete von Flächen oder für Grabarbeiten) ist vorgängig eine Bewilligung einzuholen. Diese ist nur erhältlich, wenn keine übergeordne-ten Interessen bezüglich Sicherheit oder anderer Belange der Gemeinde Männedorf bzw. des Kantons Zürich tangiert sind. Entsprechende Abklärungen sind frühzeitig zu treffen! Für Strassen- und Trottoirgebiet der Gemeinde Männedorf ist das Ressort Infrastruktur Männe-dorf 044 921 67 07 / [email protected], zuständig. Bei anderen Grundstücken im Gemeindebesitz wenden Sie sich an die Liegenschaftenabteilung der Gemeinde Männedorf 044 921 67 50 / [email protected]. An Kantonsstrassen ist die Baudirektion Zürich, kantonales Tiefbauamt, anzufragen.

Beanspruchung von privatem Grund Die Einverständniserklärung des Grundeigentümers ist dem Baustellenplan beizufügen.

Entsorgung von Bauabfällen

Die Entsorgung von Bauabfällen hat gemäss der SIA - Empfehlung 430 „Entsorgung von Bauabfällen“, Ausgabe 1993 zu erfolgen. Auf Baustellen dürfen keine Abfälle (Bauschutt, Holz, Papier, Plastik etc.) verbrannt werden.

Lärmschutz + Luftreinhaltung

Der Einsatz von Maschinen, Apparaten, Geräten und Arbeitsverfahren während der Baupha-se darf zu keiner erheblichen Luftverunreinigung und Lärmbelästigungen führen. Lärmige Arbeiten sind an Werktagen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen untersagt. Für lärmige Arbeiten, die aus zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Sperrzeiten ausgeführt werden können, ist vorgängig bei der Polizeibehörde Männedorf, Telefon 044 921 66 01 44 / [email protected] eine Bewilli-gung einzuholen. Im Weiteren ist die Baulärmrichtlinie des BUWAL zu beachten.

Adressen Baudirektion Kanton Zürich und Bund

BAKU Umweltschutz auf Baustellen AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft BAFU Bundesamt für Umwelt

Baureklamen

Für die Aufstellung von Baureklametafeln ist vorgängig die Bewilligung der Sicherheitsabtei-lung der Gemeinde Männedorf einzuholen.

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Hochbau/Planung Saurenbachstrasse 6 8708 Männedorf Tel. 044 921 67 00 Fax 044 921 67 08 www.maennedorf.ch [email protected]

Anhänge zur Baubewilligung 16/21 4. September 2017/BB

Anhang T Vermessungsarbeiten durch private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen ausserhalb der amtli-chen Vermessung

Amtliche Vermessung

Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kanton. Dieser regelt die Ausfüh-rung der Arbeiten durch patentierte Ingenieur-GeometerInnen und qualifizierte Vermes-sungsfachleute. Darunter fallen namentlich Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fix-punkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative Einteilung sowie Unterhalt und Erneuerung der amtlichen Vermessung. Weiter umfasst die amtliche Vermessung (AV 93) die kantonalen Mehranforderungen (§ 5 KVAV).

Amtlicher Nachführungsgeometer der Gemeinde Männedorf ist die Firma Osterwalder Leh-mann, Geometer und Ingenieure AG, Alte Landstrasse 248, 8708 Männedorf. Link: [email protected] / http://www.olig.ch

Private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen

Gemäss ARV (Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich) und Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses vom 08.03.2007 sind qualifizierte private Geome-ter- und Vermessungs-Unternehmungen unter sichernden Bestimmungen für sämtliche Ver-messungsarbeiten zugelassen. Davon ausgenommen sind die Arbeiten in der Grundbuch-vermessung (Amtliche Vermessung).

Sichernde Bestimmungen

Grundlage bildet der amtliche Katasterplan des Nachführungsgeometers.

Grundlage für die Projektberechnung bilden die bewilligten Projektpläne Mst. 1:500/100. Für folgende Vermessungsarbeiten sind die Pläne des Unternehmers oder Bauherrn auf dem Ressort Hochbau/Planung mit den bewilligten Plänen zu verifizieren:

Schnurgerüst Die Einmessung des Schnurgerüstes unter Angabe der Hauptfluchten, Grund-, Weg-,

Strassen- und Gebäudeabstände sowie der Ausgangshöhe.

Rohbaukontrolle Die Rohbaukontrolle, d.h. die in den bewilligten Plänen eingetragenen Gebäudeabmes-

sungen und Gesamthöhen.

Massgeblich bei der Projektberechnung sind sämtliche bewilligten Gebäude- und Grenzab-standsmasse sowie die rechtskräftigen Bau- und Abstandslinien (KMAF).

Vorgängig der Absteckung für den Aushub ist die Baufreigabe vom Ressort Hoch-bau/Planung bestätigen zu lassen.

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Anhänge zur Baubewilligung 17/21 4. September 2017/BB

Massgebend für jegliche Art von Absteckungen im Feld sind der nachgeführte amtliche Ka-tasterplan und die Fixpunktnetze des Nachführungsgeometers. Sie sind im Zweifelsfalle vom Nachführungsgeometer verifizieren zu lassen.

Vermessungs- und Kontrollprotokolle Die folgenden Vermessungs- und Kontrollarbeiten sind durch den Vermessungsfachmann zu protokollieren: Die Vermessung des massgeblichen gewachsenen Terrains als Ausgangshöhe für die

Bemessung der Gebäude- und Gesamthöhe sowie der projektierten Baumasse. Die Einmessung des Schnurgerüstes unter Angabe der Hauptfluchten, Grund-, Weg-,

Strassen- und Gebäudeabstände sowie der Ausgangshöhe. Die Rohbaukontrolle, d.h. die in den bewilligten Plänen eingetragenen Gebäudeabmes-

sungen und Gesamthöhen.

Das unterzeichnete Protokoll mit nachstehendem Inhalt ist innert 24 Stunden dem Ressort Hochbau-Planung zuzustellen: Bauprojekt-Nummer, Baustelle, Datum und Zeit der Vermessungsarbeit Name und Unterschrift des verantwortlichen Vermessungsfachmannes Vermassungsplan mit abgesteckten Fluchten Hauptfluchten mit Berücksichtigung der Aussenisolation und resp. des Verputzes Angabe des Höhenausgangspunktes in Meereshöhe und in Bezug zum +/- 0.00 des Pro-

jektes Alle Beilagen und verwendeten Grundlagen Festgestellte Abweichungen von den bewilligten Projektplänen sind sowohl dem Ressort

Hochbau/Planung als auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Die Bewilligungs- und Kontrollbehörde ist berechtigt, amtliche Nachkontrollen zu veranlas-sen. Die Kosten für begründete amtliche Nachkontrollen gehen zu Lasten des Gesuchstel-lers.

Die amtliche Grundbuchvermessung, d.h. die Vermessung und Übertragung in die amtlichen Grundbuchpläne der mit der Bauabnahme gemeldeten Bauvorhaben bleibt ausdrücklich dem Amtlichen Nachführungsgeometer vorbehalten.

Nach Bauvollendung werden gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen, also ohne Auftrag des Grundeigentümers, die aufzunehmenden Objekte vom Geometer (Osterwalder, Lehmann - Ingenieure und Geometer AG, Männedorf [email protected]) vermessen. Die Aufwendungen des Geometers werden dem aktuellen Grund-eigentümer verrechnet.

Das Meldeformular ist auf dem Online-Schalter der Gemeinde Männedorf erhältlich

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Anhänge zur Baubewilligung 18/21 4. September 2017/BB

Zugelassene Private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen

Die nachstehenden privaten Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen erfüllen die an eine qualifizierte Unternehmung gestellten Anforderungen und sind in der Gemeinde Männe-dorf für sämtliche Vermessungsarbeiten (mit Ausnahme der Amtlichen Vermessung) zuge-lassen: Osterwalder Lehmann Ingenieure und Geometer AG Alte Landstrasse 248 8708 Männedorf

FHS-Geomatik AG Vermessungen Geoinformatik Expertisen Pfannenstielstrasse 10 8132 Egg

Tel: Fax:

043 388 10 30 043 388 10 31

Tel: Fax:

043 277 06 05 043 277 06 04

[email protected] www.olig.ch

[email protected] www.fhs-geomatik.ch

Das Gesuch um Zulassung als Privater Geometer oder Vermessungs-Unternehmer ist an die Abteilung Hochbau/Planung der Gemeinde Männedorf zu richten. Hochbau/Planung Saurenbachstrasse 6 8708 Männedorf Tel. 044 921 67 00 Fax 044 921 67 08 www.maennedorf.ch [email protected]

Das Meldeformular ist auf dem Online-Schalter der Gemeinde Männedorf erhältlich

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Anhänge zur Baubewilligung 19/21 4. September 2017/BB

Anhang U Umgebungsarbeiten

Vor Beginn der Umgebungsarbeiten:

Vor Beginn der Umgebungsarbeiten sind die Anpassungsarbeiten an den öffentlichen Grund mit dem Ressort Infrastruktur Männedorf, Strassenmeister Erich Wyss, Tel. 044 921 67 02 / [email protected], zu besprechen.

Kostenübernahme und Arbeitsausführung für die notwendigen Anpassungsarbeiten gehen nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Bauherrschaft. Der Umfang dieser Arbeiten und deren Ausführung im Bereich des öffentlichen Grundes oder bei von der Gemeinde zu über-nehmenden Strassen werden von der Gemeinde festgelegt. Trottoirs werden im Überfahrbe-reich (Besucherparkplätze/Garageneinfahrt) auf der ganzen Breite abgesenkt, das Querge-fälle wird auf max. 3% ausgerichtet.

Gestützt auf § 15 der Kantonalen Verkehrssicherheitsverordnung sind Vorgärten und Vor-plätze mit Stellriemen, Sockeln, Bundsteinen oder dergleichen vom öffentlichen Grund abzu-grenzen.

Die gemäss der Baubewilligung erforderlichen Besucherparkplätze sind als solche zu be-zeichnen. Änderungen der Nutzung der Pflichtabstellparkplätze bedürfen einer baurechtli-chen Bewilligung. Untersagt ist insbesondere die Vermietung von Besucherparkplätzen. Vor-plätze, Parkplätze und Wege sind so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser auf öffentli-chen Grund fliesst.

Für die Ausführung von Parkierungsanlagen massgebend sind die VSS-Normen

640 291 a Motorfahrzeuge, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen 640 065 leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen – Bedarfsermittlung 640 066 leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen – Geometrie und Ausstattung

Erstellen von Böschungen und Bepflanzungen

Bei der Erstellung von Böschungen und der Bepflanzung sind die Sichtbereiche bei der Ein-mündung der Garagenausfahrt und der Parkplatzausfahrt gemäss der Kantonalen Strassen-abstandsverordnung einzuhalten. In diesem Sichtbereich dürfen Pflanzen und Terrain eine Höhe von 0.80 m nicht überschreiten; zwischen 0.80 m und 3.00 m dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen. Das Ast- und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern muss über der Strasse einen Lichtraum von 4.50 m wahren, bei Fusswegen und Trottoirs genügen 2.50 m. Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Garagenausfahrten auf Nachbargrundstücken sind entsprechend zu berück-sichtigen. Die Sichtbereiche sind in den Umgebungsplänen einzutragen.

Bauarbeiten entlang von Strassen

Bei Verzweigungen und bei Kurveninnenseiten sind das Terrain und die Bepflanzung so zu gestalten, dass die Sichtweite gemäss dem Anhang der Strassenabstandsverordnung vom April 1978 eingehalten wird. Der Böschungsfuss ist um das erforderliche Mass vom Stras-senrand zurückzusetzen. Die Sichtbereiche sind in den Umgebungsplänen einzutragen.

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Anhänge zur Baubewilligung 20/21 4. September 2017/BB

Gestützt auf § 14 der Strassenabstandsverordnung sind zur Strasse und zum Trottoir hin die nachfolgenden Pflanzabstände einzuhalten:

Bäume aller Art: 4.00 m, gemessen ab Mitte Stamm bzw. ausserhalb der Sichtberme. Mit Zustimmung der Abteilung Infrastruktur kann dieser Abstand reduziert werden.

Andere Pflanzen: Ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres nachträglichen Wachs-tums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicher-weise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindes-tens 0.50 m.

Gegenüber Fusswegen, frei geführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- oder Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Ab-stand von Bäumen auf 2.00 m reduziert werden.

Ausnahmen

Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall reduzierte Sichtbereiche und Strassenab-stände für Bäume und Sträucher bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und ein begründetes Ausnahmegesuch gestellt wird. Derartige Ausnahmebewilligungen sind mit ei-nem Revers im Grundbuch anmerken zu lassen. Ein entsprechender Nachweis des Grund-buchamtes ist vor der Ausführung respektive vor dem Pflanzen der Bäume und Sträucher zu erbringen.

Pflanzabstände privatrechtliche Regelung

Zu den Nachbargrundstücken sind die Pflanzabstände gemäss den §§ 169 + 170 des Ein-führungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch massgebend. Erklärende Skizzen können auf Wunsch beim Sekretariat Hochbau/Planung bezogen werden.

Wirtspflanzen und Problempflanzen (invasive Neophyten)

Auf das Ausbringen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes und Neophyten (gebietsfremde Pflanzen) ist zu verzichten. Detailinformationen und Merkblätter sind zu finden unter:

www.strickhof.ch/fachwissen/feuerbrand

www.neobiota.zh.ch

Naturschutz im Siedlungsraum

Aus Gründen der Naturerhaltung im Siedlungsraum ist die beiliegende Broschüre "Natur-schutz im Siedlungsraum, eine Herausforderung für Gartenbesitzer" zu beachten.

Sicherheit

Bezüglich Ausgestaltung von Aussentreppen und Wegen etc. ist die SIA-Dokumentation D 002 (Unfallsicherheit von Hochbauten) wegleitend. An Treppen und Rampen, für die keine Geländer erforderlich sind, sind Handläufe anzubringen.

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Anhänge zur Baubewilligung 21/21 4. September 2017/BB

Anhang V Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben

Grundlagen

Als Grundlage ist die von der Fachstelle Bodenschutz des Kantons Zürich herausgegebene Broschüre "Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben" zu beachten. Diese und alle erforderli-chen Unterlagen können ab Internet bezogen werden unter www.fabo.zh.ch/internet/bd/aln/fabo/de/bauen/bv.html

Baugrundstück ohne Hinweis auf Bodenbelastung gemäss Prüfperimeter für Boden-verschiebungen

Die Bodenverschiebung erfolgt eigenverantwortlich. Es muss kein Meldeblatt zu Bodenver-schiebungen eingereicht werden.

Baugrundstück mit Hinweis auf Bodenbelastung gemäss Prüfperimeter für Bodenver-schiebungen Die Bauherrschaft trifft die notwendigen Abklärungen. Sie ist für einen gesetzeskonformen Umgang mit dem ausgehobenen Bodenmaterial verantwortlich.

Belastetes Aushubmaterial bei einer abzuführenden Menge bis 50 m3

Die Bodenverschiebung erfolgt eigenverantwortlich. Es muss kein Meldeblatt zu Bodenver-schiebungen eingereicht werden. Die Baubehörde ist schriftlich über die abzuführende Kuba-tur zu orientieren.

Belastetes Aushubmaterial bei einer abzuführenden Menge von mehr als 50 m3

Das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen ist zusammen mit der Abnahmegarantie der Bau-behörde rechtzeitig vor Erteilung der Baufreigabe zuzustellen.

Nur das geprüfte und auf dem Meldeblatt zu Bodenverschiebungen für eine Verschiebung aus dem Bauareal ausgewiesene Bodenmaterial darf abgeführt werden.

Die Bauherrschaft muss durch eine Fachperson eine Dokumentation der Bodenverschiebung nach Vorgabe der kantonalen Fachstelle Bodenschutz erstellen lassen und nach Abschluss der Arbeiten dieser einreichen (Fachstelle Bodenschutz, Postfach, 8090 Zürich).

Die Bauherrschaft muss Abnehmende von belastetem Bodenmaterial schriftlich über den Schadstoffgehalt und den Entnahmeort informieren. Die garantierten Aufbringstandorte kön-nen bei der späteren Bauabwicklung durch andere ersetzt werden, sofern die Aufbringung dort ebenfalls gesetzeskonform ist.