Ansatz und Bewertung von Rückstellungen nach den Vorschriften des BilMoG Aktuelle Bilanzierungs-...
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Ansatz und Bewertung von Rückstellungen nach den
Vorschriften des BilMoG
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
2
Überblick
Grundsätzliche Änderungen bei der Bilanzierung von Rückstellungen
Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen(IDW ERS HFA 30 – FN-IDW 12/2009, S. 657, und WPg Supplement 1/2010)
3
Grundsätzliche Änderungen bei der Bilanzierung von Rückstellungen
Ansatz von Rückstellungen Bewertung von Rückstellungen Ausweis von Rückstellungen und
Anhangangabepflichten
4
Ansatz von Rückstellungen
Passivierungsverbot für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung,
die innerhalb der letzten neun Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird (§ 249 I 3 HGB a.F.)
sonstige Aufwandsrückstellungen i.S.v. § 249 II HGB a.F., z.B.
Generalüberholung Großreparatur
Beachte: Weiterhin Passivierungspflicht für Rück-stellungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der ersten drei Monate des folgenden GJ nachgeholt wird (Steuerneutralität)
5
Bewertung von Rückstellungen (1)
Rückstellungsbewertung wird in zwei wesentlichen Punkten geändert Rückstellungen sind anzusetzen in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwen-digen Erfüllungsbetrags (§ 253 I 2 HGB)
Pflicht zur Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenverhältnisse
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind abzuzinsen (§ 253 II HGB)
gilt unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Verpflichtung
damit: Nicht nur für Geld-, sondern auch für Sach-leistungsverpflichtungen
6
Bewertung von Rückstellungen (2)
Berücksichtigung künftiger Kosten-/Preisverhält-nisse (1) künftige Kosten- und Preissteigerungen sind nur zu
berücksichtigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Eintritt bestehen
zu berücksichtigen sind z.B. bereits getroffene, zum Abschlussstichtag noch nicht
wirksame Vereinbarungen (Tarifvertrag, Rahmen-liefervertrag)
Trendfortschreibungen z.B. aus Branchenstatistiken Inflationsprognosen der Deutschen Bundesbank und
von Wirtschaftsforschungsinstituten
7
Bewertung von Rückstellungen (3)
Berücksichtigung künftiger Kosten-/Preisverhält-nisse (2) zu berücksichtigen sind bei hinreichender Objekti-
vierung auch künftige Kosten- und Preissenkungen z.B. aus Einsatz neuer Technologien aus Vorsichtsgründen strengere Voraussetzungen an
deren Berücksichtigung als bei Kosten-/Preissteige-rungen
steuerrechtlich bleibt es bei Bewertung zu Stich-tagsverhältnissen (Klarstellung durch § 6 I Nr. 3a Buchst. f EStG)
8
Bewertung von Rückstellungen (4) Abzinsung
anzuwendender Zinssatz laufzeitkongruenter durchschnittlicher
Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre
Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und bekannt gemacht (www.bundesbank.de) kein Ermessensspielraum des Bilanzierenden
9
Bewertung von Rückstellungen (5) Ermittlung und Bekanntgabe der Zinssätze
gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)
– Ermittlung anhand Null-Kupon-Euro-Zinsswap-kurve unter Berücksichtigung durchschnittlicher Risikoaufschläge (entspricht im Ergebnis in etwa Verzinsung von Anleihen mit AA- oder Aa-Rating)
– zum 30.11.2009 Zinssätze zwischen 3,83 % für 1-jährige RLZ und 5,25 % für 15-jährige RLZ
Abweichungen von StB mit Abzinsungszinssatz von 5,5 % bzw. 6 %
10
Bewertung von Rückstellungen (6)
Auszug aus der Veröffentlichung der Abzinsungs-zinssätze der Deutschen Bundesbank
% p.a.Stand amMonatsende 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
2009 Jan. 3,94 4,08 4,24 4,40 4,51 4,62 4,73 4,83 4,91 4,99Febr. 3,94 4,08 4,24 4,41 4,51 4,63 4,74 4,83 4,92 5,00März 3,95 4,08 4,24 4,41 4,51 4,63 4,74 4,84 4,93 5,01April 3,95 4,08 4,24 4,41 4,51 4,63 4,74 4,84 4,93 5,01Mai 3,93 4,07 4,23 4,40 4,51 4,63 4,74 4,84 4,93 5,01Juni 3,92 4,05 4,22 4,39 4,50 4,62 4,73 4,83 4,92 5,00Juli 3,90 4,04 4,20 4,38 4,49 4,61 4,72 4,82 4,91 4,99Aug. 3,88 4,02 4,19 4,37 4,48 4,60 4,71 4,81 4,91 4,99Sep. 3,86 4,01 4,18 4,36 4,47 4,59 4,70 4,81 4,90 4,98Okt. 3,85 3,99 4,17 4,34 4,46 4,58 4,69 4,79 4,89 4,97Nov. 3,83 3,98 4,15 4,33 4,45 4,57 4,68 4,78 4,87 4,96
Zinssatz bei Restlaufzeiten von … Jahren
% p.a.Stand amMonatsende 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
2009 Jan. 5,06 5,12 5,17 5,22 5,26 5,29 5,32 5,35 5,37 5,39Febr. 5,07 5,13 5,18 5,23 5,27 5,30 5,33 5,36 5,38 5,40März 5,08 5,13 5,19 5,24 5,28 5,31 5,34 5,37 5,39 5,41April 5,08 5,14 5,20 5,24 5,29 5,32 5,35 5,37 5,39 5,41Mai 5,08 5,14 5,20 5,25 5,29 5,32 5,35 5,37 5,40 5,42Juni 5,08 5,14 5,19 5,24 5,29 5,32 5,35 5,37 5,40 5,42Juli 5,07 5,13 5,19 5,24 5,28 5,31 5,34 5,37 5,39 5,41Aug. 5,06 5,12 5,18 5,23 5,27 5,31 5,34 5,36 5,38 5,40Sep. 5,05 5,11 5,17 5,22 5,27 5,30 5,33 5,35 5,38 5,40Okt. 5,04 5,10 5,16 5,21 5,26 5,29 5,32 5,34 5,37 5,39Nov. 5,03 5,09 5,15 5,20 5,25 5,28 5,31 5,33 5,36 5,38
Zinssatz bei Restlaufzeiten von … Jahren
11
Bewertung von Rückstellungen (7)
AbzinsungZeitraum der Abzinsung
„Restlaufzeit“ bis zur Erfüllung der Verpflichtung Einzelbewertungsgrundsatz ggf. Gruppenbewertung in den Grenzen des
§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 IV HGBStichwort: mittlere Restlaufzeit
12
Bewertung von Rückstellungen (8)
bei Verpflichtungen, die innerhalb eines Zeit-raums zu erbringen sindZu diskutierende Alternativen
– Einteilung in Teilperioden, die gesondert abzuzinsen sind
– durchschnittliche Restlaufzeit– Schwerpunkt der Inanspruchnahme– aber StB stellt für Sachleistungsverpflich-
tungen auf den Beginn der Erfüllung ab(§ 6 I Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG)
13
Bewertung von Rückstellungen (9)
Diskussionspunkte Erkenntnisquellen und Ermessensspielräume bei
Schätzung künftiger Kosten- und Preissteigerungen Festlegung der Restlaufzeit bei Vorliegen eines
Erfüllungszeitraums Vorgehensweise bei Unsicherheit des Erfüllungs-
zeitpunkts Abzinsung von Rückstellungen mit Restlaufzeit bis
zu einem Jahr als Gestaltungsoption?
14
Ausweis von Rückstellungenund Anhangangabepflichten (1)
Bilanz: Grds. keine Änderungen im Bilanzausweis (Ausnahme: Rückstellung für passive latente Steuern)
Gewinn- und Verlustrechnung Erträge und Aufwendungen aus der Ab-/Auf-
zinsung sind gesondert im Finanzergebnis unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen (§ 277 V 1 HGB)
15
Ausweis von Rückstellungenund Anhangangabepflichten (2)
Hieraus folgt Aufspaltung von Zuführungs-/Auflösungs-
beträgen in – operative Effekte operatives Ergebnis– Zinseffekte (inkl. Zinssatzänderungen) grds.
Finanzergebnis Davon-Vermerk der Zinseffekte zu dem Posten
„Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“
16
Ausweis von Rückstellungenund Anhangangabepflichten (3)
Erstansatz von Rückstellungen Erstansatz erfolgt nach der Nettomethode (so IDW
ERS HFA 30, Tz. 59 für Pensionsrückstellungen) Einbuchung des abgezinsten Erfüllungsbetrags
zulasten des operativen Ergebnisses keine Isolierung des Effektes aus der Abzinsung
des Erfüllungsbetrags! für die Zulässigkeit auch der Bruttomethode (Ein-
buchung des gesamten Erfüllungsbetrags zulasten des operativen Ergebnisses und des Abzinsungs-effekts zugunsten Finanzergebnis) z.B. Gelhausen/ Fey/Kämpfer, Abschn. I, Tz. 61 u. 63
17
Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen
Ansatz von Pensionsrückstellungen Bewertung von Pensionsrückstellungen Ausweis und neue Anhangangabepflichten Steuerliche Anerkennung Deckungsvermögen Wertpapiergebundene Pensionszusagen Betriebsübergang nach § 613a BGB Besonderheiten im Konzernabschluss
18
Rechtliche Grundlagen
HGBRegelung § 249 I 1 (Verbindlichkeitsrückstellung)
Ansatz
- Pflicht unmittelbare Neuzusagen
- Wahlrecht (Art. 28 I EGHGB) mittelbare Zusagen Altzusagen (vor 01.01.1987)- Auflösung nur, soweit Grund für Rückstellungs-bildung entfallen ist (§ 249 II 2)
Ansatz von Pensionsrückstellungen (1)
19
Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen Rückstellungserfordernis nach § 249 I 1 HGB,
wenn rechtliche Verpflichtung (aus unmittelbarer
Zusage) oder faktischer Leistungszwang
Altersversorgungszusage begründet vor Eintritt des Versorgungsfalls
ungewisse Verbindlichkeit Rückstellungserfordernis, wenn mit Inanspruch-
nahme zu rechnen ist
Ansatz von Pensionsrückstellungen (2)
20
Ansatz von Pensionsrückstellungen (3)
Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Widerrufbarkeit der Zusage entbinden nicht von Rückstellungspflicht
erst bei entspr. Konkretisierung entfällt Rückstellung
keine Passivierungspflicht, soweit Zusage unverbindlich in Aussicht gestellt oder von Ereignis abhängig, dessen Eintritt
Bilanzierender bestimmen kann
21
Ansatz von Pensionsrückstellungen (4)
bei Erfüllungsübernahme nur im Innenverhältnis zwischen Bilanzierendem und Drittem ohne Schuldbeitritt Rückstellungsverpflichtung bei gleichzeitiger Aktivierung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Dritten
22
Ansatz von Pensionsrückstellungen (5)
Mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungs-
leistungen werden nicht direkt durch diesen, sondern durch externen Rechtsträger (Versorgungseinrichtung) erbracht
als externe Rechtsträger kommen in Betracht:Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, (Zusatz-)Versorgungskassen
23
Ansatz von Pensionsrückstellungen (6)
Unterdeckung bei mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen
Erfüllungsbetrag der Versorgungsverpflichtungen abzgl. beizulegender Zeitwert des Kassen-vermögens
– aufgrund des Wahlrechts nach Art. 28 I 2 EGHGB auch bei Unterdeckung keine Rückstellung erforderlich
– Passivierung Verbindlichkeit i.H.d. Zahlungs-verpflichtung erst bei Inanspruchnahme des Trägerunternehmens aus Subsidiärhaftung
24
Bei Wechsel des Durchführungswegs von unmittelbarer zu mittelbarer Zusage
Rückstellung nur insoweit aufzulösen, als Verpflichtung des Bilanzierenden entfällt
verbleibt Unterdeckung der Versorgungseinrichtung, besteht insoweit weiterhin Rückstellungspflicht( bzgl. danach entstehender Unterdeckung gilt Wahlrecht gem. Art. 28 I 2 EGHGB)
von mittelbarer zu unmittelbarer Zusage Passivierungspflicht
– für übernommene Neuzusagen generell sowie– für übernommene Altzusagen zumindest in Höhe
des Werts der von der Versorgungseinrichtung übernommenen VG
Ansatz von Pensionsrückstellungen (7)
25
Bewertung von Pensionsrückstellungen (1)
Oben dargestellte allgemeine Bewertungsvor-schriften für Rückstellungen gelten grds. auch für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen Berücksichtigung künftiger Kosten- und
Preisverhält-nisse Abzinsungspflicht mit von der Bundesbank bekannt
gemachtem Zinssatz Allerdings sind im Detail Besonderheiten zu
beachten
26
Berücksichtigung künftiger Kosten-/Preisverhält-nisse (1) Allgemeiner Grundsatz
künftige Kosten- und Preissteigerungen sind nur zu berücksichtigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Eintritt bestehen
fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, kommt Berücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen nicht in Betracht
Bewertung von Pensionsrückstellungen (2)
27
übertragen auf Pensionsrückstellungen ist dies in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Pensions-verpflichtung zu beurteilen für
Lohn- bzw. Gehaltstrend Rententrend
Bewertung von Pensionsrückstellungen (3)
28
Berücksichtigung künftiger Kosten-/Preisverhält-nisse (2) gesetzlich oder vertraglich festgelegte
Erhöhungen (z.B. vereinbarte jährliche Rentenanpassung zum Schutz gegen Inflation)
zwingend durch Rententrend zu berücksichtigen (Hinweis auf Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG)
Bewertung von Pensionsrückstellungen (4)
29
im Ermessen des Unternehmens stehende Erhöhung
grundsätzlich Rückschlüsse aus Verhalten der Vergangenheit
regelmäßig geübte betriebliche Praxis liefert hinreichende Anhaltspunkte für zu erwartende künftige Anpassungen
bei nur sporadischen Anpassungen (z.B. in besonders erfolgreichem Geschäftsjahr) fehlt es möglicherweise an objektiven Hinweisen für zu erwartende künftige Anpassungen
Bewertung von Pensionsrückstellungen (5)
30
Berücksichtigung künftiger Kosten-/Preisverhält-nisse (3) Endgehaltszusagen
erwartete Erhöhung der Pensionsverpflichtung durch regelmäßige Lohn-/Gehaltserhöhungen sind durch Lohn-/Gehaltstrends zu antizipieren
– tarifvertragliche Regelungen– unternehmensindividuelle Erfahrungswerte – Trendextrapolation aus Branchenstatistiken
Bewertung von Pensionsrückstellungen (6)
31
erwartete Erhöhung der Pensionsverpflichtung infolge von Beförderungen (Karriereentwick-lung)
– Berücksichtigung eines Karrieretrends durch Zuschlag auf die angenommene Regellohn-/-gehaltserhöhung
Anzuwendender Abzinsungszinssatz Grundsatz
Abzinsung mit laufzeitadäquatem Zinssatz für jede einzelne Zahlung aufgrund einer Pensions-verpflichtung
Bewertung von Pensionsrückstellungen (7)
32
Vereinfachungsregelung anstatt laufzeitadäquatem Zinssatz für jede einzelne
Fälligkeitsperiode kann pauschal der Zinssatz für unterstellte (mittlere) Restlaufzeit (Duration) von 15 Jahren zugrunde gelegt werden
gilt dem Wortlaut nach nicht nur für Pensionsrück-stellungen, sondern für alle Altersversorgungsver-pflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (z.B. auch ATZ- und Jubiläums-rückstellungen)
nach RückAbzinsV liegt Zinssatz für 15-jährige Restlaufzeit zum 30.11.2009 bei 5,25 %
Bewertung von Pensionsrückstellungen (8)
33
Anzuwendendes versicherungsmathematisches Verfahren (1) BilMoG enthält keine expliziten Vorgaben grundsätzlich zulässig erscheinen
Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit [PUC] method)
(versicherungsmathematisches) Teilwertver-fahren
Bewertung von Pensionsrückstellungen (9)
34
Bewertung von Pensionsrückstellungen (10)
Entwicklung der Pensionsrückstellung im Zeitablauf(Quelle: Pellens/Sellhorn/Strzyz, DB 44/2008, S. 2379)
35
zu berücksichtigende versicherungsmathema-tische Parameter (ggf. getrennt nach Gruppen von Versorgungsberechtigten)
Sterbe-/Invalidisierungswahrscheinlichkeit (z.B. Heubeck-Tafeln)
Fluktuationswahrscheinlichkeit (z.B. Unternehmens- oder Branchenwerte)
Altersgrenzen gemäß vertraglichen Regelungen
Bewertung von Pensionsrückstellungen (11)
36
Anzuwendendes versicherungsmathematisches Verfahren (2) Bewertungsstichtag
grundsätzlich Abschlussstichtag früherer Bewertungsstichtag zulässig, soweit
nicht Änderungen im Mengengerüst oder in einzelnen Bewertungsparametern zu wesent-lichen Abweichungen führen ( Praktikabilität)
Bewertung von Pensionsrückstellungen (12)
37
Diskussionspunkte Anwendbarkeit des Wahlrechts des § 253 II 2 HGB
(Annahme einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren) auf
Einzelzusagen Kollektiv mit einer
deutlich kürzeren/längeren Restlaufzeit
„vergleichbare langfristigfällige Verpflichtungen“
Ermessensspielräume bei Schätzung von Lohn-/ Gehalts-, Karriere- und Rententrends
Bewertung von Pensionsrückstellungen (13)
IDW ERS HFA 30,Tz. 57: stets anwend- bar, aber Empfehlung, von tatsächlicher RLZ auszugehen
38
Ausweis und neue Anhangangabepflichten (1)
Auswirkungen aufoperatives Ergebnis (Personalaufwand) Zins-/Finanzergebnis
Dienstzeitaufwand der Periode Auf-/Abzinsung der Rückstellungen
Änderung der Lohn-, Gehalts- oder Rententrends und der biometrischen Bewertungsparameter
Änderung des Bestands an Versorgungsberechtigten
Rückstellungsveränderungen i.Z.m. Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen von Versorgungszusagen
Zuordnungswahlrecht Ergebniswirkungen aus einer Änderung des Diskontierungszinssatzes,
Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens und laufende Erträge des Deckungsvermögens
39
Zusätzliche Angaben zur Bewertung von Pensions-rückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB) angewandtes versicherungsmathematisches
Verfahren grundlegende Annahmen der Berechnung, wie
Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen zugrunde gelegte Sterbetafeln
Angabepflicht besteht auch für die Ermittlung eines Fehlbetrags nach Art. 28 II EGHGB
Ausweis und neue Anhangangabepflichten (2)
40
Beachte: Angabepflicht gilt nur für Pensionsrück-stellungen, nicht z.B. für Rückstellungen für ver-gleichbare langfristig fällige Verpflichtungen oder für übrige Rückstellungen!
Aber: Pflicht zur Angabe der angewandten Bilan-zierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 II Nr. 1 HGB
Ausweis und neue Anhangangabepflichten (3)
41
Steuerliche Anerkennung
Übernahme des nach § 6a EStG ermittelten Teil-werts in die Handelsbilanz kommt nicht in Betracht unterschiedlicher Abzinsungszinssatz steuerliches Verbot der Berücksichtigung künftiger
Kosten- und Preissteigerungen pauschale Einrechnung der Fluktuation nach § 6a
EStG handelsrechtlich unzulässig § 6a EStG-Wert stellt nach BilMoG auch keinen
Mindestwert für die Handelsbilanz dar Folge: Bewertungsgutachten ist für HGB- und
EStG-Wert (bei IFRS-Bilanzierern zusätzlich für IFRS-Wert) einzuholen, da einheitlicher Wertansatz nicht länger möglich ist
42
Deckungsvermögen (1)
Gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Saldierungsverbots (§ 246 II 2 HGB) Saldierungspflicht für
Vermögensgegenstände, die – ausschließlich der Erfüllung von Schulden
aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflich-tungen dienen und
– dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind
korrespondierende Schulden aus Alters-versorgungsverpflichtungen oder vergleich-baren langfristig fälligen Verpflichtungen
43
Deckungsvermögen (2)
Anwendungsbereich: Altersversorgungsver-pflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nicht nur Pensionsverpflichtungen, sondern z.B. auch
Verpflichtungen aus Zeitwertkonten Verpflichtungen aus ATZ-Vereinbarungen Jubiläumsgeldzusagen
44
Deckungsvermögen (3)
Saldierungsvoraussetzungen Zweckexklusivität
Vermögensgegenstände dürfen ausschließlich der Erfüllung der betreffenden Schulden dienen
z.B. nicht gegeben bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen
Schutz vor dem Zugriff der übrigen Gläubiger vertragliche Ausgestaltung muss derart sein,
dass das Deckungsvermögen im Insolvenzfall des Bilanzierenden vor Zugriff aller übrigen Gläubiger des Unternehmens geschützt ist
45
Deckungsvermögen (4) bei Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) stets
gegeben bei Absonderungsrecht (§ 49 InsO) wohl aus-
reichend, wenn wirtschaftlich vergleichbarer Schutz des Versorgungsberechtigten erreicht wird
Beispiele verpfändete
Rückdeckungsversicherungsansprüche verpfändete Wertpapierdepots insolvenzfeste Treuhandvereinbarungen, wie z.B.
contractual trust arrangements/agreements (CTA)
46
Deckungsvermögen (5)
Besondere Bewertungsvorschriften im Fall der Saldierung Deckungsvermögen ist zum beizulegenden
Zeitwert anzusetzen (§ 253 I 4 HGB) insoweit Aufgabe des Anschaffungskosten-
prinzips aber: Übersteigt der beizulegende Zeitwert des
Deckungsvermögens dessen Anschaffungs-kosten,
– gilt bei KapG Ausschüttungssperre (§ 268 VIII 3 HGB)
– gilt bei KG ggf. Wiederaufleben der persönlichen Kommanditistenhaftung (§ 172 IV 3 HGB)
47
Deckungsvermögen (6)
Beachte: Steuerlich bleibt es bei unsaldiertem Ausweis mit Bewertung des Deckungsvermögens höchstens zu Anschaffungskosten (Klarstellung durch Kodifizierung eines eigenen steuerlichen Saldierungsverbots, § 5 I a 1 EStG)
48
Deckungsvermögen (7)
Besondere Ausweis- und Angabepflichten (1) Bilanz
soweit beizulegender Zeitwert des Deckungs-vermögens den Wertansatz der verrechneten Schulden übersteigt, Ausweis in gesondertem Posten (§ 266 II HGB)
„E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“
49
Deckungsvermögen (8)
Besondere Ausweis- und Angabepflichten (2) GuV
saldierter Ausweis (§ 246 II 2 HS 2 HGB) von– Erträgen aus dem verrechneten Deckungsvermögen
und – Zinsaufwendungen aus der jährlichen Aufzinsung der
verrechneten Verpflichtung Ausweis des Saldos im Posten „Sonstige Zinsen und
ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwen-dungen“
Bestandteil des nach § 277 V 1 HGB geforderten Davon-Ausweises der Zinseffekte aus der Rück-stellungsbewertung
50
Deckungsvermögen (9)
Besondere Ausweis- und Angabepflichten (3) Anhang: zusätzliche Angabepflichten bei Saldierung
(§ 285 Nr. 25 und Nr. 20 Buchst. a HGB) Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert des
verrechneten Vermögens Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden verrechnete Aufwendungen und Erträge grundlegende Annahmen zur Bestimmung des beizu-
legenden Zeitwerts des verrechneten Vermögens mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden
Angabe des ausschüttungsgesperrten Betrags aus der Zeitwertbewertung des verrechneten Vermögens
51
Deckungsvermögen (10)
Beispiel Es besteht eine Pensionsverpflichtung i.H.v.
TEUR 100 Dem steht Deckungsvermögen gegenüber mit
Anschaffungskosten TEUR 80 beizulegendem Zeitwert TEUR 150
52
Deckungsvermögen (11)
…A.III.5. Wertpapiere des AV 80…
…B.1. Pensionsrückstellungen 100…
…E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung 50
Ausweis nach HGB a.F.
Ausweis nach HGB n.F. …
Lösung (abstrahiert von latenten Steuern)
Ausschüttungssperre i.H.v. (150 - 80) = 70
53
Wertpapiergebundene Pensionszusagen (1)
Sachlicher Anwendungsbereich Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich
ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i.S.d. § 266 II A.III.5. HGB richtet
Bezugnahme auf § 266 HGB zielt allein auf zugrunde liegenden Wertpapierbegriff ab
Wertpapiere müssen nicht vom Bilanzierenden selbst gehalten werden
analoge Anwendung auf Altersversorgungsverpflich-tungen, deren Höhe vom beizulegenden Zeitwert von Rückdeckungsversicherungsansprüchen abhängt
54
Wertpapiergebundene Pensionszusagen (2)
Bewertungsvorschrift des § 253 I 3 HGB Bewertung der Pensionsrückstellung zum beizu-
legenden Zeitwert der Wertpapiere, soweit dieser Zeitwert einen garantierten Mindestbetrag über-steigt
55
Wertpapiergebundene Pensionszusagen (3)
Verhältnis zu sonstigen Ansatz- und Bewertungs-vorschriften Sachverhalt 1: Wertpapiere werden vom Bilanzie-
renden im Bestand gehalten und gehören zum Deckungsvermögen
Bewertung sowohl der Verpflichtung als auch der Wertpapiere mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere
Saldierung, insoweit Bilanzausweis Null Ausschüttungssperre, soweit Zeitwert > AK der
Wertpapiere
56
Wertpapiergebundene Pensionszusagen (4)
Verhältnis zu sonstigen Ansatz- und Bewertungs-vorschriften Sachverhalt 2: Wertpapiere werden vom Bilanzie-
renden im Bestand gehalten, gehören aber nicht zum Deckungsvermögen
Bewertung der Verpflichtung zum beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere (Anwendung der Sonder-regelung des § 253 I 3 HGB)
Bewertung der Wertpapiere ebenfalls zum beizu-legenden Zeitwert ( Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB)
keine Saldierung keine Ausschüttungssperre, auch wenn
Zeitwert > AK der Wertpapiere
57
Wertpapiergebundene Pensionszusagen (5)
Verhältnis zu sonstigen Ansatz- und BewertungsvorschriftenWertpapiergebundene Versorgungszusagen
(ohne garantierte Mindestbeträge)
Sind die Wert-papiere Deckungs-
vermögen?
Bilanzierender hält dieWertpapiere selbst im
Bestand
Bewertung sowohl der Ver-pflichtung als auch der Wert-papiere mit dem beizulegen-den Zeitwert der WertpapiereSaldierungBilanzausweis insoweit NullAusschüttungssperre
Ja
Ggf. Bewertungseinheit aus der Verpflichtung und den WertpapierenDurchbuchungsmethodekeine Saldierungkeine Ausschüttungssperre
Bilanzierender hält dieWertpapiere nicht selbst
im Bestand
Bewertung der Verpflichtungmit dem beizulegenden Zeit-wert der Wertpapiere
Nein
Wertpapiergebundene Versorgungszusagen(ohne garantierte Mindestbeträge)
Sind die Wert-papiere Deckungs-
vermögen?
Sind die Wert-papiere Deckungs-
vermögen?
Bilanzierender hält dieWertpapiere selbst im
Bestand
Bewertung sowohl der Ver-pflichtung als auch der Wert-papiere mit dem beizulegen-den Zeitwert der WertpapiereSaldierungBilanzausweis insoweit NullAusschüttungssperre
Ja
Ggf. Bewertungseinheit aus der Verpflichtung und den WertpapierenDurchbuchungsmethodekeine Saldierungkeine Ausschüttungssperre
Bilanzierender hält dieWertpapiere nicht selbst
im Bestand
Bewertung der Verpflichtungmit dem beizulegenden Zeit-wert der Wertpapiere
Nein
58
Bei (Teil-)Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt das übernehmende Unternehmen in Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein
somit auch in die Altersversorgungsverpflichtungen der im Zeitpunkt des Übergangs aktiven Versorgungs-berechtigten sowie in die vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen Ansprüche ausgeschiedener Versorgungsberech-tigter verbleiben beim übertragenden Unternehmen
Betriebsübergang nach § 613a BGB (1)
59
übernehmendes Unternehmen Rückstellungspflicht gem. § 249 I 1 HGB Verzicht auf Passivierung von Altzusagen nach
Art. 28 I 1 EGHGB nicht möglich, da Übernahme der Altersversorgungsverpflichtungen entgeltlich erfolgt
übertragendes Unternehmen Auflösung der Pensionsrückstellungen infolge
Wegfalls der von § 613a BGB erfassten Verpflichtungen
Betriebsübergang nach § 613a BGB (2)
60
gesamtschuldnerische Haftung des bisherigen neben dem neuen Arbeitgeber gem. § 613a II BGB ist nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen
jedes Unternehmen hat den im Innenverhältnis bestimmten Teil der Verpflichtungen zu passivieren (Restbetrag: Angaben nach §§ 251, 268 VII HGB)
soweit Inanspruchnahme aus der gesamtschuld-nerischen Haftung wegen Ausfall des Mitverpflichteten auch für dessen Teil droht, sind in entsprechender Höhe Rückstellungen zu bilden
im Fall nicht wirksam übertragener Verpflichtungen Anspruch gegen urspr. Arbeitgeber bleibt bestehen Vereinbarung eines Schuldbeitritts möglich
Betriebsübergang nach § 613a BGB (3)
61
Besteht bzgl. Pensionsverpflichtungen lediglich Ver-einbarung eines Schuldbeitritts mit Erfüllungsüber-nahme im Innenverhältnis gesamtschuldnerische Haftung übertragendes Unternehmen weiterhin in der Haftung,
Verzicht auf Passivierung lediglich möglich, wenn seine Inanspruchnahme so gut wie ausgeschlossen ist, andernfalls:
Fortführung der Passivierung u. gleichzeitig Aktivierung des Freistellungsanspruchs gegen den Übernehmer
Aktivierung des erworbenen Freistellungsanspruchs lediglich i.H.d. passivierten Versorgungsverpflichtungen
übernehmendes Unternehmen: Passivierung der ein-gegangenen Freistellungsverpflichtung (§ 249 I 1 HGB)
Betriebsübergang nach § 613a BGB (4)
62
Gem. § 298 I HGB gelten Vorgaben des § 249 I 1 HGB gleichermaßen für den Konzernabschluss
Zusätzliche Regelungen für den Konzernabschluss § 300 II HGB: Grundsatz der einheitlichen Bilanzie-
rung § 308 I HGB: Grundsatz der einheitlichen Bewertung
schließen Berücksichtigung unterschiedlicher bio-metrischer Gegebenheiten und Bewertungsan-nahmen für verschiedene Kollektive von Versor-gungsberechtigten nicht aus
Besonderheitenim Konzernabschluss (1)
63
Bewertung von im Rahmen eines Anteilserwerbs (share deal) erworbener Verpflichtungen für Zwecke der Kaufpreisaufteilung (PPA) nicht mit ihrem beizulegenden Zeitwert im Erwerbs-
zeitpunkt (Ausnahme von § 301 I 2 HGB) sondern nach den für den handelsrechtlichen
Jahresabschluss geltenden Bestimmungen (§ 253 I 2 u. 3, II HGB)
Erleichterungsregelung(§ 301 I 3 HGB)
Besonderheitenim Konzernabschluss (2)