Anwaltsblatt Karriere 1/2008

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portrait Dr. Uta Karen Klawitter interview Dr. Klaus Olbing kanzleigründer Der erste Mandant 1/ 2008 Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen

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Anwaltsblatt Karriere 1/2008

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Dr. Uta Karen Klawitterinterview

Dr. Klaus Olbingkanzleigründer

Der erste Mandant

1/2008

Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen

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Haben Sie im ersten Semester zur Vorlesung eine Krawatteoder ein schickes Halstuch getragen? Denken Sie in der Uniständig an Ihre Karriere – und abends beim Bier auch noch?Ich hoffe – unter uns –, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist. Eswäre allemal besser, Sie würden studieren – und auch das Le-ben kennen lernen. Beides besteht nicht aus Krawatte und Kar-riere. Natürlich wird heute, so tönt es allenthalben, der Marktjeden Tag neu verteilt. Junge Berufsanfänger haben beste Aus-sichten, wenn sie nur bald erkennen, wo und wie sie gebrauchtwerden! Und, wird hinzugesetzt, das stellt hohe Anforderun-gen an alle Studenten: in welche Richtung es beruflich gehensoll, sollte bereits im Studium gründlich überlegt werden. Alsodoch sofort sich auf die Karriere stürzen?Rund 65.000 freiwillig im Deutschen Anwaltverein organisier-te Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wissen, dass nur Be-stand hat, wer zwischen Leben und Karriere das richtigeGleichgewicht findet. Uns liegt daran, Ihnen den Beruf des An-walts nahe zu bringen, ungeschminkt, wirklichkeitsnah, aberdennoch optimistisch. Wir stellen Ihnen – fern der üblichenKlischees – Anwaltsköpfe vor. Sie werden sehen, dass Selbstbe-schränkung Zukunft hat: wer sich auf ein Gebiet konzentriert,arbeitet kompetenter. Und Sie finden bei uns einen neuen Stel-lenmarkt – auch online unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Wir helfen Ihnen, Anwaltspraktika, Anwaltstationen und An-waltsstellen zu finden – damit Sie sich bei Ihren ersten Schrit-ten in der Praxis zurechtfinden.Vielleicht fragen Sie sich, was unsere Hintergedanken sind?Sind Sie doch – und noch immer werden 80 Prozent der Absol-venten Anwälte – künftig unsere Konkurrenten! Unser Ziel istes, guten Nachwuchs für den Anwaltsberuf zu sichern. Denner ist einer der schönsten Berufe – ohne den ein wirklicherRechtsstaat nicht denkbar ist. Wir wissen, dass die wichtigeQualifikation „Befähigung zum Richteramt“ für eine profes-sionelle Ausübung des Berufs bei weitem nicht ausreicht. DieFrage nach der Karriere ist identisch mit der Frage: wer bin ichselbst und wer will ich sein? In Ruhe studieren, aber zugleichsich mit allem, was die berufliche Wirklichkeit bietet, ausein-anderzusetzen, das ist der Schlüssel zum Erfolg. Sich in dieStudierstube zu vergraben ist genauso falsch wie blindes Kar-rieremachen. Beides führt zum Scheitern. Alle Erfolgreichenhaben die Erfahrung gemacht, dass unaufgeregte Neugier füralles um uns herum den Weg zur eigenen Karriere ebnet, mitder man dann auch lebenslang zufrieden sein kann – ganz fernvom Oberflächlichen wie Krawattenfragen. Dass Ihnen das ge-lingt, das möchte ich Ihnen wünschen. //

Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins

editorial

Student Karriere

inhalt

„Wir haben ja alle unser kleinesGerechtigkeitsding.“ S. 18, Was for-dern Großkanzleien? Was bietenKleinkanzleien? S. 26, Wie vier jungeAnwälte sich in den umkämpftenBerliner Rechtsberatungsmarktschmeißen S. 74 , LL.M. in EuropaS. 82,Stellenmarkt S. 88, …

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anwaltsköpfe

18 portrait Dr. Uta Karen Klawitter – „Geld kann man nicht essen.“46 interview Dr. Klaus Olbing – „Bilanzen lesen, um zu verstehen“

anwaltszukunft

24 kommentar M&A: Deutsches Recht verkaufen, Dr. Karsten Schmidt-Hern26 report Immobilienrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen40 trends Zukunft > Mietrecht, 201342 Zukunft > Baurecht, 201344 Zukunft > Öffentliches Planungsrecht, 201350 gastkommentar Anwalt – das letzte Abenteuer, Dr. Heribert Prantl52 existenzgründung Von der Großkanzlei zur BGH-Anwältin: „ … wenn alleine nachdenken zählt.“74 kanzleigründer Der erste Mandant – „less income, more exciting“80 mandantenfragebogen Der Mandant: Meinhard von Gerkan, Architekt des Berliner Hauptbahnhofs

anwaltsausbildung

34 station Anwaltsstation beim Strafverteidiger: „Zum Glück mögen wir uns.“36 Anwaltsstation in Brüssel: Auf einmal türkisches Recht38 Auffallen als Anwältinnen: „Tauchstation? So was machen wir nicht.“54 kommentar Der Syndikusanwalt – ein lebendiges Nullum, Dr. Michael Kleine-Cosack56 haftungsfallen Verloren ohne richtigen Klageantrag – Anwälte haben es schwerer als Richter58 rechtsprechung Anwaltsrecht64 examen Öffentliches Recht: Anwaltsklausur und Lösungsskizze70 referendariat Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen82 report Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub

Teil 3: Kontinentaleuropa

anwaltsstellen

88 stellenmarkt Anwaltsstellen90 Anwaltsstationen93 Anwaltspraktika

3 editorial Student + Karriere, Hartmut Kilger6 nachrichten Mit Wenn und Aber – das Erfolgshonorar kommt9 Kurzmeldungen95 leserbriefe, gewinnspiel

96 autoren, impressum

98 schlussplädoyer Margret Suckale (Vorstand der Deutschen Bahn) ist Rechtsanwältin.

inhalt

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Es war ein verlockendes Angebot, das1990 auf den Schreibtisch einer sächsi-schen Rechtsanwältin flatterte. Eine FrauHanna N. erbat Hilfe in einer alten Fa-milienangelegenheit. Die Nazis hattenihren Großvater enteignet. Nun wolltedie in den USA lebende N. vom Freistaatentschädigt werden. Und schloss ihrenBrief an die Sozietät mit den Worten:„Bitte lassen Sie mich wissen, ob Siegeneigt sind, mich auf prozentuellerGewinn-Beteiligung von einem Drittel(33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten.“Die sächsische Anwältin war zugeneigt.Sie nahm das Mandat an und holteeine Entschädigung von umgerechnet160.000 Euro für die Mandantin heraus.53.000 Euro, also ein Drittel, behielt dieKanzlei als Honorar ein. Bei einemMisserfolg wäre sie leer ausgegangen.Und darin lag ein unerhörter Verstoßgegen das Berufsrecht.Denn die Advokatin durfte kein Mandatannehmen, das die „Höhe der Vergütungvom Ausgang der Sache oder sonstigenErfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhän-gig machte“, wie es das frühere Standes-recht und ab 1994 auch die Bundesrechts-anwaltsordnung (BRAO) wollten. Die Ad-vokatin habe gegen ihre Grundpflichtenverstoßen, urteilte später der Anwaltsge-richtshof. Und brummte der Advokatineine Geldbuße von 25.000 Euro auf.Seitdem sind 18 Jahre vergangen. Docherst in den vergangenen Tagen fand derFall seinen endgültigen Abschluss – imBundestag. Das Parlament hat das Rechts-anwaltsvergütungsgesetz geändert: Was1990 noch ein Verstoß war, soll künftigerlaubt sein. Anwälte dürfen Erfolgsho-

norare nehmen. Dafür hat die sächsischeAnwältin selbst gesorgt. Sie ließ die Geld-buße nicht auf sich sitzen und kippte2006 das Verbot von Erfolgshonorarenvor dem Bundesverfassungsgericht.Die Fachwelt war weniger über das Ur-teil, als über die Begründung verdutzt.Vor allem über die Haken, die die Verfas-

sungsrichter schlagen: Zunächst stellensie fest, dass die Anwältin durch das Ver-bot in ihrer Berufsausübungsfreiheit be-troffen ist. Im Rahmen der Verhältnis-mäßigkeitsprüfung halten sie das Verbotzwar für geeignet und erforderlich, umdie anwaltliche Unabhängigkeit und dieMandanten zu schützen. Angemessenfinden die Richter das Verbot aber nicht– weil es ohne Ausnahmen gilt.Dann schlagen die Richter den erstenHaken: Der Gesetzgeber dürfe das Ver-bot von Erfolgshonoraren gern auch bei-behalten. Es gebe ja gute Gründe dafür –siehe oben. Vorausgesetzt, es gelten bei„besonderen Umständen“ Ausnahmen.Haken Nummer Zwei: Ein paar Absätzespäter stellen die Richter es dem Gesetz-geber dann plötzlich frei, das Verbotauch völlig zu begraben. Haken Num-mer Drei: Das Bußgeld für die sächsi-

sche Advokatin heben sie trotzdemnicht auf. „Eine unglaublich eleganteNichtentscheidung“, kommentiert einBeobachter nach der Verkündung.Wie weit sollte der Gesetzgeber nun dieRegler aufziehen: Ein bisschen Verbotmit Ausnahmen – oder weg damit? Letz-teres wünschten sich besonders die an-glo-amerikanisch geprägten Großkanz-leien. Denn die Wirklichkeit gehorchtlängst nicht mehr den Gesetzen: ManchAnwalt hat unter der Hand schon einmalein Erfolgshonorar vereinbart. Und gro-ße Sozietäten lassen sich die erfolgrei-che Betreuung eines M&A-Deals schonmal mit einem Aufschlag vergolden.Trotzdem hat der Bundestag nur einkleines Türchen geöffnet. Erfolgshono-rare gibt es künftig nur dann, wennMandanten aufgrund ihrer wirtschaft-lichen Verhältnisse ihre Rechte anderen-falls nicht durchsetzen können. Nurdann darf das Risiko auf den Anwalt ab-gewälzt werden. Dieser wird im Erfolgs-fall an der erstrittenen Summe beteiligt,bei einer Niederlage geht er leer ausoder bekommt weniger. Im Gegenzugmuss der Anwalt den Mandanten darü-ber belehren, wie niedrig das gesetzlicheHonorar wäre, und dass der Mandantbei einer Niederlage nach wie vor für dieGerichtskosten aufkommen muss.Das Bundesjustizministerium konntesich mit der Idee nicht durchsetzen,den Weg zum Erfolgshonorar allen zueröffnen. Finanzkräftige Unternehmensind also weiter vor Verhältnissen wiein den USA geschützt. Ob sie diesenSchutz überhaupt wollen, ist eine ande-re Frage. //

nachrichten

Mit Wenn und AberAnwälte haben gern Erfolg. Künftig dürfen siesogar ihr Honorar davon abhängig machen.

Text: Andreas Kurz

Mandant

Anwalt

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nachrichten

Die Anwaltschaft in Deutschland nähertsich der Rekordmarke von 150.000: Am1. Januar 2008 waren genau 146.906Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältezugelassen. Insgesamt zählt die Statistikder Bundesrechtsanwaltskammer mitRechtsbeiständen und Rechtsanwaltsge-sellschaften in Form der GmbH und derAG 147.552 Kammermitglieder. Die Zahlder Anwälte ist unter Berücksichtigungvon Neuzulassungen und Zulassungs-rückgaben damit um 4.076 gestiegen(plus 2,85 Prozent). Die absolute Zahl desjährlichen Zuwachses ist damit zwar ge-ringer als 2006 (4.726 Anwälte), die Zahlliegt aber nach wie vor auf einem hohenNiveau. Die Anwaltschaft wächst seitmehr als 15 Jahren jährlich um mehreretausend Anwälte. Die Zahl der Anwältehat sich seit 1995 praktisch verdoppelt.Auffällig in der Statistik: Die Rechtsan-walts-GmbH wird immer beliebter. In-zwischen gibt es 297 (plus 13,85 Prozent).Erstmals taucht die lange in Literatur undRechtsprechung umkämpfte Rechtsan-

walts-AG in der Statistik auf. Insgesamtsechs Gesellschaften gibt es in den Kam-merbezirken Frankfurt (2), Karlsruhe,München (2) und Sachsen-Anhalt.Am stärksten wuchsen die regionalenRechtsanwaltskammern in Frankfurt(plus 4,8 Prozent auf 16.382 Mitglieder),in Berlin (plus 3,96 Prozent auf 11.590Mitglieder) und in Bremen (plus 3,82Prozent auf 1.765 Mitglieder). Das ge-ringste Wachstum hatte die Kammer inZweibrücken (plus 0,29 Prozent auf1.399 Mitglieder), gefolgt von den Kam-mern Saarbrücken (plus 0,44 Prozentauf 1.367 Mitglieder), Bamberg (plus0,71 Prozent auf 2.569) und Sachsen-Anhalt (plus 0,72 Prozent auf 1.808 Mit-glieder). Aus dem Rahmen fiel dieRechtsanwaltskammer beim BGH: Dortstieg die Zahl der Anwälte gleich um32,26 Prozent auf 41. Der Grund: Imvergangenen Jahr endete das langwieri-ge Zulassungsverfahren. Dafür war dieKammer über Jahre mit konstantenZahlen in der Statistik aufgefallen. //

Die Bundesrechtsanwaltsordnung regeltdas anwaltliche Berufsrecht. Bestimmteberufsrechtliche Pflichten kann die An-waltschaft durch Satzungsrecht näherregeln. Die Berufsordnung und die Fach-anwaltsordnung sollen nun – wie dievierte Satzungsversammlung der Anwalt-schaft in ihrer konstituierenden Sitzungim Januar beschlossen hat – auf denPrüfstand kommen.Für den Bundesgesetzgeber soll ein Vor-schlag entwickelt werden, der eine Qua-litätsprüfung bei der Verleihung und Er-haltung einer Fachanwaltsbezeichnungermöglicht. Die BRAO lässt bislang eineVerschärfung des Zugangs zu den Fach-anwaltschaften nicht zu. Der Satzungs-

versammlung fehlt daher auch die Kom-petenz zur Einführung einer Qualitäts-prüfung in der FAO. Ob das von der drit-ten Satzungsversammlung abgelehnte(und auch in der vierten bereits heftigkritisierte) Modell eines zentralen Klau-surenexamens wiederbelebt wird, bleibtabzuwarten.Außerdem wird die Satzungsversamm-lung die europarechtliche Zulässigkeitder von ihr erlassenen Vorschriften derBORA und der FAO prüfen. Dieses so ge-nannte Normenscreening erfolgt im Rah-men der Umsetzung der europäischenDienstleistungsrichtlinie. Die nächsteSitzung der Satzungsversammlung istfür den 7. November 2008 geplant. //

E-Bay-Versteigerungvon Rechtsrat

Das Versteigern von anwaltlichen Bera-tungsleistungen über E-Bay ist zulässig.Das Bundesverfassungsgericht hat klar-gestellt, dass diese Form der Anwalts-werbung weder gegen Berufs- noch Ver-gütungsrecht verstoße (1 BvR 1886/06,AnwBl 2008, 292). Das Verbot der Wer-bung um ein konkretes Mandat sei genau-so wenig verletzt wie das Verbot der Pro-visionszahlung eines Anwalts an Dritte.Auch sei die Werbung nicht unsachlich.Die Rechtsanwaltskammer Berlin unddas Anwaltsgericht hatten das noch an-ders gesehen. Das Bundesverfassungsge-richt findet klare Worte: „Die Versteige-rung von Beratungsleistungen über einInternetauktionshaus deutet weder aufeine Vernachlässigung von anwaltlichenBerufspflichten hin noch gefährdet esdie ordnungsgemäße Berufsausübung.“Neue Formen der Mandatsanbahnungmüssten möglich sein. Über den Erfolgsolle allein der Markt entscheiden.Im konkreten Fall hatte ein BerlinerAnwalt im hart umkämpften BerlinerMarkt neue, preiswerte Wege der Man-dantenakquisition über das Internet ge-sucht – war dabei allerdings nur mäßigerfolgreich. Für eine Stunde Beratungwurden 12,50 Euro geboten. //

Plus 4.076: Jetzt 147.000 Anwälte in Deutschland

Anwaltsrecht auf dem Prüfstand

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nachrichten

Die großen wirtschaftsrechtlichen Kanz-leien überbieten sich mit immer höherenEinstiegsgehältern. Vorreiter sind hier dieamerikanischen law firms, die in denUSA Einstiegsgehälter von über 160.000US $ zahlen. Auch in Deutschland lo-cken international ausgerichtete Sozie-täten Berufseinsteiger mit einem Jahres-gehalt von mehr als 100.000,- €. Dochaus den USA könnte ein neuer Trendkommen: Die Financial Times Deutsch-land hat in ihrer Ausgabe vom 27. No-vember 2007 von einer Gruppe amerika-nischer Studentinnen und Studentenberichtet, die den großen Kanzleien kri-tisch gegenüber stehen. Sie machen un-ter anderem mobil gegen die Arbeitsbe-lastung von bis zu 15 Stunden am Tag.Der im Januar 2007 gegründeten Organi-sation mit dem aussagekräftigen Namen„building a better legal profession“ habensich inzwischen mehr als 500 Studentin-

nen und Studenten angeschlossen, über-wiegend von den klassischen Elite-Univer-sitäten wie Stanford, Yale oder ColumbiaUniversity. Sie wollen die Arbeitsbedin-gungen in amerikanischen Großkanzleienoffen legen und stellen die Frage nachmoralischen Standards. Auf ihrer Inter-netseite www.betterlegalprofession.orgmessen sie die Kanzleien nicht mehr anEinstiegsgehalt und Bonuszahlungen,sondern an der vom Berufsanfänger ab-zurechnenden Arbeitszeit, dem Umfangan pro-bono-Tätigkeit oder dem Anteilan Anwältinnen in der Kanzlei. KünftigeBewerberinnen und Bewerber, aberauch Mandanten sollen so animiert wer-den, sich in Zukunft nur noch für solcheKanzleien zu entscheiden, die sich beidiesen Kriterien positiv abheben. //

Informationen unterwww.betterlegalprofession.org

„building a better legal profession“

Was zählt im Anwaltsleben?

Sachsen-Anhalt holt aufDas Erste Staatsexamen in Sachsen-An-halt fiel noch bis vor kurzem ziemlichschlecht aus. In keinem Bundesland gabes prozentual weniger Kandidatinnenund Kandidaten mit der Note „vollbefrie-digend“ oder besser. In der bundesweitenStatistik des Bundesjustizministeriumstaucht Sachsen-Anhalt im Jahr 2005 mitnur acht Prozent auf dem letzten Platzauf. 2006 waren es sogar nur 4,8 Prozent.Doch nun holt Sachsen-Anhalts einzigeUniversität Halle-Wittenberg auf: Nacheiner Pressemitteilung des Justizministe-riums Sachsen-Anhalt schafften in derletzten Kampagne über 17 Prozent derStudierenden an der Martin-Luther-Uni-versität ein Prädikatsexamen. Auch dieDurchfallquote hat sich von über 50 Pro-zent im Jahr 2006 auf knapp über 30 Pro-zent in der vergangenen Kampagne deut-lich verringert. Bei den ersten Kandida-tinnen und Kandidaten, die die staatlichePrüfung im Rahmen der neuen Zweitei-lung zwischen universitärer Schwer-punktprüfung und staatlicher Pflicht-fachprüfung absolvierten, erzielten garknapp 26 Prozent ein Prädikatsexamenim staatlichen Bereich. Über die Gründefür diese Notensteigerung kann auch Jus-tizministerin Prof. Angela Kolb nur spe-kulieren: So solle die in den ersten Stu-diensemestern abzulegende Zwischen-prüfung in Halle-Wittenberg sehr ernstgenommen werden. Leistungsschwäche-re Studierende animiere das zu einerneuen beruflichen Ausrichtung. //

Waren bisher vor allem im wirtschafts-wissenschaftlichen Bereich private Hoch-schulen auf dem Vormarsch, könntenoch im Jahr 2008 die zweite private ju-ristische Fakultät entstehen. Die privateHanseuniversität (PHU) in Rostock-Warnemünde hat am 15. Januar 2008den offiziellen Antrag zur Einrichtungeines Fachbereichs Rechtswissenschaftbei der zuständigen Akkreditierungs-kommission eingereicht. Die neuen Stu-diengänge sollen sowohl zu einem Ba-chelor of Law als auch zur ersten juristi-schen Prüfung (Erstes Staatsexamen)führen. An Kosten für die Studierendenwerden 1250,- € monatlich angesetzt.

Ein Schwerpunkt des Studiums soll aufdem Wirtschaftrecht für internationaltätige Anwältinnen und Anwälte liegen.Gründungsdekan der Fakultät ist derProrektor der Christian Albrechts Uni-versität in Kiel, Prof. Dr. Joachim Jickeli.„Leuchtturm“ der zweiten privaten juris-tischen Fakultät im Norden wird derehemalige Bundesjustizminister Prof.Edzard Schmidt-Jortzig sein, schreibtdie PHU auf ihrer Internet-Seite. Diebislang einzige private Hochschule fürRechtswissenschaft ist die 2000 gegrün-dete Bucerius Law School in Hamburg. //

Informationen unter www.hanseuni.de

Zweite private Jura-Fakultät in Rostock?

T-Shirt aus der Kollektion der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg –siehe http://www.shop.uni- halle.de

Neue Wege in der Juristenausbildunggeht die Universität Mannheim: DerBachelor-Studiengang Unternehmens-jurist bietet einen schnellen Einstiegnach sechs Semestern in den Beruf –und ist dennoch vereinbar mit der klas-sischen Juristenausbildung. Prüfungs-leistungen können sogar mit in das ersteExamen genommen werden, wie auseiner Pressemitteilung der Universitätaus dem März hervorgeht.Die Universität Mannheim setzt auf dieimmer wieder von der Wirtschaft gefor-derte wirtschaftsrechtlich orientierteAusbildung künftiger Nachwuchsjuris-ten. Die Studierenden erwerben zu-nächst einen wirtschaftsrechtlichen Ba-chelor-Abschluss. Er qualifiziert für ei-nen direkten Einstieg in den Beruf, fürein Masterstudium oder aber für einAufbaustudium mit Vorbereitung aufdas klassische erste juristische Staats-examen. Die unterschiedliche Ausrich-tung von Bachelor- und Aufbaustudiumwird durch die Trennung der Studienin-halte deutlich: Von dem klassischen Ju-rastudium bleiben für den Bachelor le-diglich das Zivilrecht und Grundlagen

im öffentlichen Recht übrig. Dafür wirdein Schwerpunkt auf das Wirtschafts-recht und die Betriebswirtschaftslehregelegt. Das Strafrecht und das weitereÖffentliche Recht werden erst in einemAufbaustudium gelehrt – wenn der Stu-dierende doch Volljurist werden will.Das besondere Bonbon: Die Teilnehmerdes Studiengangs können nach sechsSemestern am zivilrechtlichen Teil desersten Staatsexamens teilnehmen. Wersich nach seinem Bachelor-Abschlussdoch dazu entscheidet, das kompletteStaatsexamen ablegen zu wollen, kanndie im zivilrechtlichen Bereich bereitsgeschriebenen Klausuren später anrech-nen lassen. Er muss nur noch das Öf-fentliche Recht und das Strafrecht be-legen. Damit wird die Möglichkeit desAbschichtens im Staatsexamen anstelleeines Blockexamens geschaffen. //

Der Studiengang wird zum Herbstse-mester 2008 starten. Anmeldungen sindin der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juli 2008möglich. Weitere Informationen unter:www.unternehmensjurist.uni-mannheim.de.

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nachrichten

Uni Köln:Vorlesungen zumAnwaltsberuf

Die Universität Köln bietet seit Jahrenbereits Vorlesungen zum Anwaltsberufan. Im Sommersemester 2008 werdenim Rahmen der von Prof. Dr. BarbaraGrunewald und Prof. Dr. Martin Henss-ler, Direktoren des Instituts für Anwalts-recht an der Universität zu Köln, ange-botenen Ringvorlesung „Einführung inden Anwaltsberuf“ Referenten zu denfolgenden Themen vortragen:

20.05.2008Grundgesetz undanwaltliches BerufsbildDr. Reinhard Gaier,Richter am Bundesverfassungsgericht

03.06.2008Berufsziel Notariat:Das Amt des NotarsDr. Jens Bormann, Hauptgeschäftsführerder Bundesnotarkammer

17.06.2008Die Haftung des Rechtsanwalts –Grundstrukturen und Entwicklungs-linienGundi Brinkmann, HDI-Gerling Firmenund Privatversicherung AG

24.06.2008Die deutsche Anwaltschaft im Wandelzur FachanwaltschaftRechtsanwältin Pia Tybussek,Vorsitzende des Kölner Anwaltvereins

Die Veranstaltungen finden jeweils von16–17.30 Uhr in der Universität zu Köln,Hauptgebäude, Albertus-Magnus-Platz,50923 Köln, im Neuen Senatssaal statt. //

Nähere Informationen zu den einzelnenVeranstaltungen: www.anwaltsrecht.org(Veranstaltungen) oder unterTel. 0221/470-5711.

Viele Wege zum VolljuristenNeue Kombination von Bachelor-Abschluß und Staatsexamen

Das Firmenkontaktgespräch an der Uni-versität München ist eine kostenfreieMesse für Juristinnen und Juristen inAusbildung und Beruf. Dort bietet sichdie Möglichkeit, Kontakte zu großen undkleinen Münchner Kanzleien zu knüp-fen und sich über die Möglichkeiten fürBerufseinstieg, Referendariat, Praktikaoder Nebentätigkeiten zu informieren.Auf der Juristenmesse werden sich indiesem Jahr am 29. Mai 2008 im Licht-hof der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen (LMU) über 20 Kanzleien ver-schiedener Größe mit unterschiedlichen

Anforderungen und Tätigkeitsprofilenpräsentieren. Es gibt die Möglichkeit,die Kanzleien in Roundtable-Gesprächs-runden näher kennen zu lernen und anWorkshops teilzunehmen, für die mansich über die Plattform www.fkg-juris-tenmesse.de anmelden kann. Dort kannman sich auch für Einzelgespräche be-werben. Veranstalter der Messe ist derAlumni- und Förderverein der Juristi-schen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. //

Informationen: www.fkg-juristenmesse.de

Münchener Juristenmesse

anwaltsblatt karriere / 13

Vergaberecht

Das Recht des öffentlichen Auftragswe-sens spielt in der juristischen Ausbildungkeine Rolle. Zu Unrecht. Denn das Ver-gaberecht bietet angehenden Juristen einweites Tätigkeitsfeld mit guten Berufs-aussichten. Das hat jetzt auch die Univer-sität Bochum erkannt und bietet im Julidie Summer School Vergaberecht an.Nicht nur öffentliche Auftraggeber brau-chen vergaberechtliches Knowhow, auchUnternehmen, die sich von öffentlichenAufträgen wirtschaftlichen Gewinn undRenommee versprechen, benötigen an-waltliche Beratung. Hinzu kommt dieenorme wirtschaftliche Bedeutung fürden europäischen Binnenmarkt: Alleinim Jahr 2006 entfielen auf öffentlicheAufträge über 1.500 Mrd. Euro (16 % desBruttoinlandsprodukts der EU).Im Rahmen der einwöchigen SummerSchool können sich junge Juristinnen undJuristen mit Erstem Juristischem Staats-examen sowie Berufsanfänger aus Wirt-schaft, Verwaltung und Anwaltschaft vom21. bis 25.07.2008 an der Ruhr-UniversitätBochum mit der praxisrelevanten Materievertraut machen. Wissenschaftler undPraktiker aus der Anwaltschaft geben ei-nen Einblick in das noch junge Rechtsge-biet. Anmeldeschluss ist der 01.07.2008. //

Anmeldeunterlagen u. Informationen unterwww.ruhr-uni-bochum.de/fvv/summerschool

nachrichten

Im Sommer schon was vor?

Uni Hannover:Studentenfutter zurBerufswahl

Die Universität Hannover setzt im Som-mersemester 2008 ihre Vortragsreihezum Anwaltsberuf unter dem Motto„Studentenfutter“ fort. Die Veranstal-tungen finden im Rahmen der anwalts-orientierten Juristenausbildung statt.Sie wird vom Institut für Prozessrechtund anwaltsorientierte Ausbildung derJuristischen Fakultät betreut.Die Vorträge:

20.05.2008UnternehmergesprächRechtsanwalt Thomas Kohlmeier,Vorstand DAS Prozessfinanzierung AG,München

03.06.2008Was zeichnet den Beruf derRechtsanwältin aus?Susanna Fuchsbrunner LL.M., Frankfurt;Rechtsanwältin, Dipl.-Kauffrau,Attorney at Law (NY, USA)

24.06.2008AnwaltsbiographieRechtsanwalt Philipp M. von Bismarck;Hannover

08.07.2008Politische ProzesseBundestagsabgeordneteSabine Leutheusser-Schnarrenberger,Bundesministerin a.D.

Das „IPA“ der Juristischen Fakultätder Leibniz Universität Hannoverlädt Sie jeweils dienstags ab 18 Uhr,Königsworther Platz 1, Raum II/203,herzlich ein. //

Weitere Informationen unter:www.jura.uni-hannover.de/ipa

Streitschlichtung

Schlüsselqualifikationen werden im-mer wichtiger. Wer auf dem Anwalts-markt besser aufgestellt sein will,sollte nicht nur Paragraphen pauken.Die Fähigkeit der Streitschlichtungund des Verhandelns gehören heutezum Rüstzeug eines jeden Nach-wuchsjuristen. Und solche Fähigkei-ten sind erlernbar. Nur selten werdendazu Kurse an den Universitäten an-geboten. Gemeinsam mit der TulaneLaw School (New Orleans) veranstal-tet das Institut für Anwaltsrecht ander Berliner Humboldt-Universitäteine Summer School on AlternativeDispute Resolution. Vom 27.07. bis09.08.2008 lernen Studierende undAnwälte aus den USA, Deutschlandund aus der ganzen Welt anhand vonVorträgen und Rollenspielen dieKunst des Verhandelns und derStreitschlichtung. Ein schöner Ne-beneffekt: Die englische Sprachekann wieder aufgefrischt werden! DieDozenten kommen aus Amerika,Deutschland und Australien. Anmel-deschluss ist der 23.05.2008. //

Wer Interesse an dieser Veranstaltunghat, kann sich im Internet unterwww.rewi.hu-berlin.de/jura/inst/ifa/summerschool2008.htm informieren.

SCHLÜSSEL-QUALIFIKATIONgreat protection for your future!

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nachrichten

Damit sich eine Anfechtung der münd-lichen Prüfung beim Zweiten Staatsexa-men wieder lohnt: Die Prüferpflichtenwerden ausgedehnt und machen das Er-gebnis von prüfungsspezifischen Wer-tungen angreifbarer. Zu diesem Ergeb-nis kommt das OVG Münster. Worumgeht es? Der Prüfungsausschuss kannbeim Zweiten Staatsexamen ausnahms-weise von dem rechnerisch ermitteltenWert für die Gesamtnote abweichen,wenn der Wert nach dem von dem Prüf-ling gewonnen Gesamteindruck seinenLeistungsstand nicht richtig kennzeich-net und daher der Korrektur bedarf (vgl.§§ 5 d Abs. 4 S.1 u.2 DRIG, 31 Abs. 4 S.3.JAG). Punktaufschläge oder –abzügesind möglich.Der 22. Senat des OVG Münster ist bis-lang davon ausgegangen, dass ein Ab-weichen von der rechnerisch ermitteltenGesamtnote voraussetze, dass sich dieZweifel an der Aussagekraft allein aus

dem in der Prüfung selbst gezeigtenPrüfungsbild ergeben müssen und sogenannte prüfungsfremde Erkenntnis-quellen insoweit ohne Bedeutung sind(Urt. v. 27.02.1997, Az. 22 A 1326/94).Dieser einschränkenden Auslegung des§ 5 d DRiG erteilte der 14. Senat desOVG Münster nun eine Absage (Urt. v.9.01.2008, Az. 14 3658/06). Auch dieLeistung im Vorbereitungsdienst sei zuberücksichtigen. Dazu gehöre es auch,die im Vorbereitungsdienst erteiltenEinzelzeugnisse nicht nur mit ihrerjeweiligen Endnote, sondern auch mitihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.Die Einzelzeugnisse seien nach Aus-sage, Gewicht und Stellenwert zu würdi-gen. Die Note im Ersten Staatsexamensei allerdings nicht geeignet, zur Bil-dung des Gesamteindruckes beizutra-gen. Ebenso verhält es sich mit dem Abi-turzeugnis, das die Klägerin berücksich-tigt wissen wollte. //

Der Aktenvortrag und das Prüfungsge-spräch der mündlichen Prüfung im Zwei-ten juristischen Staatsexamen sind zweiselbstständige und unabhängig von-einander zu bewertende Prüfungsteile,auch wenn sie gemeinsam von einer Prü-fungskommission abgenommen werden.Das entschied kürzlich das OVG Münster(Urt. v. 9.10.02 – 14 A 2873/06). Die Folgeist, dass im Falle einer erfolgreichen Prü-fungsanfechtung lediglich der prüfungs-rechtlich verfahrensfehlerbehaftete Prü-fungsteil wiederholt werden darf. Wardies das Prüfungsgespräch, besteht keinAnspruch auf eine Wiederholung des Ak-tenvortrags zur Notenverbesserung.Geklagt hatte ein Prüfling auf Wiederho-lung sowohl des Prüfungsgesprächs alsauch des Aktenvortrages. Einen Verfah-rensfehler gab es aber lediglich beimPrüfungsgespräch. Aufgrund einstweili-

ger Anordnung durfte er beide Teile dermündlichen Prüfung wiederholen undkonnte sich im Aktenvortrag von 2 auf 6Punkte verbessern, was sich auch aufdie vorläufige Endnote niederschlug.Diese Verbesserung blieb allerdings imEndergebnis unberücksichtigt. In ersterInstanz wies zunächst das Verwaltungs-gericht die Klage im Hauptverfahren ab.Das OVG bestätigte die Entscheidung.Es sei zwar nicht von der Hand zu wei-sen, dass der im einen Teil gewonnenepersönliche Eindruck auch auf den an-deren Teil der Prüfung ausstrahlen kön-ne. Allerdings stelle nicht jede Möglich-keit eines Einflusses auf die Entschei-dung des Prüfers eine Gefahr für dieordnungsgemäße Erfüllung der Prüfer-pflichten dar, der durch Wiederholungauch des Aktenvortrags begegnet wer-den müsste. //

Noten berechnen ohne Rechnen – Juristenlogik II

Zwei Prüfungen in einer – Juristenlogik I

Die Stellungnahme des DAV zur Einfüh-rung eines neues § 4a BRAO ist unterwww.anwaltverein.de/interessen-vertretung/stellungnahmen zu finden.

Daueraufgabe: Juristen-ausbildung reformierenDie Reform der Juristenausbildung ausdem Jahre 2002 ist aus Sicht der Anwalt-schaft unbefriedigend geblieben. Im Ge-setzgebungsverfahren waren sich Deut-scher Anwaltverein (DAV) und Rechts-anwaltskammern einig, dass eineAnwaltsausbildung jedenfalls deutlichlänger sein müsste als die 12 MonateAnwaltsstation, die nun während desReferendariats möglich sind. Aus die-sem Grund hatte der DAV im Oktober2006 ein eigenes Modell für eine An-waltsausbildung anstelle des herkömm-lichen Referendariats vorgelegt. Das sogenannte Spartenausbildungsmodell istnun Anfang 2008 um Regeln zur Durch-lässigkeit innerhalb der reglementiertenBerufe ergänzt worden.Die vom DAV vorgeschlagene Reformder Juristenausbildung sieht vor, dass andie Stelle des Referendariats künftig dreiAusbildungsgänge treten: Ein Anwalts-referendariat, ein Justizreferendariat(für Richter und Staatsanwälte) sowieein Verwaltungsreferendariat (für denhöheren Verwaltungsdienst). Wie bishersollen Stationen in den jeweils anderenSparten absolviert werden. Am Ende desAnwaltsreferendariats soll es ein Staats-examen geben.Die Durchlässigkeit zwischen den Be-rufsgruppen soll nach den jetzt vom DAVergänzten Vorschlägen durch eine An-passung der jeweiligen Berufszugangsre-gelungen sichergestellt werden. Dazu hatder DAV seinen im Oktober 2006 vorge-legten Gesetzentwurf für ein Bundes-rechtsanwaltsausbildungsgesetz (vgl. An-waltsblatt 2007, S. 45 ff.) um einen Vor-schlag für einen neu zu schaffenden § 4aBundesrechtsanwaltsordnung ergänzt. //

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nachrichten

Auf dem Kanzleibriefkopf zu stehen, istWunsch vieler Junganwälte. Über Risi-ken und Nebenwirkungen informiertim Frühjahr und im Herbst das Forum„Erfolgreicher Einstieg in den Anwalts-beruf“. Mitorganisator ist das ForumJunge Anwaltschaft im Deutschen An-waltverein.Viele junge Anwälte möchten möglichstschnell auf den Briefkopf der Kanzlei, fürdie sie arbeiten. Das steigert Selbstwert-gefühl, Image (vor allem bei den eigenenEltern), hat aber auch gewisse praktischeVorzüge (man muss im Gerichtsterminkeine Untervollmacht mehr vorlegen).Anwälte hingegen, die alleine arbeiten,wollen häufig nach außen größer wirken,als sie sind. Sie sammeln daher mög-lichst viele Namen anderer Anwälte aufihrem eigenen Kanzleibriefkopf.All diese Motive, die Briefköpfe mit Na-men zu füllen sind nachvollziehbar, ha-ben aber einen gewaltigen Haken, wieRechtsanwalt Dr. h.c. Rembert Brieskeim Februar beim 28. Forum „Erfolgrei-cher Einstieg in den Anwaltsberuf“ vorJunganwälten, Referendaren und Studen-ten in Timmendorfer Strand berichtete.Der Bremer Anwaltsnotar ist einer der er-fahrenen Anwälte, die ehrenamtlich aufdem zweimal jährlich stattfindenden Se-

minar Tipps für den Berufseinstieg geben.Wer auf dem Briefkopf einer Sozietätsteht oder andere mit auf seinen Brief-kopf nimmt, der haftet persönlich fürAnwaltsfehler – und zwar nicht nur fürdie eigenen, sondern auch für die Fehlerder anderen. Denn für Anwälte, dienach außen hin als Sozietät auftreten,gilt die akzessorische Haftung der BGB-Gesellschafter analog § 128 HGB. Dabeiist es unerheblich, ob sie echte Soziensind oder nur über den Briefkopf derEindruck erweckt wird, sie seien Sozien(Stichwort: Rechtsscheinhaftung).Mit dem Verlassen der Sozietät ist esdann auch noch nicht vorbei: Für weiterefünf Jahre hängt das Damokles-Schwertder Nachhaftung über dem ausgeschie-denen Sozius (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m.§ 160 HGB). Besonders prekär wird es,wenn einer der (Schein-)sozien einenFehler begeht, der von der Berufshaft-pflichtversicherung nicht gedeckt ist(z. B. Mandantengelder veruntreut). Beideliktischem Verhalten gilt § 31 BGB ana-log (vgl. hierzu BGH, AnwBl 2007, 711ffund Anwaltsblatt Karriere 2/2007, S. 58).Auf diese Weise wurde schon so manch’hoffnungsvolle Anwaltskarriere abruptbeendet. Denn wer sich als (Schein-)Sozius einer Schadensersatzforderung

gegenübersieht, die er nicht begleichenkann, dem droht der Widerruf der Zu-lassung wegen Vermögensverfalls durchdie Rechtsanwaltskammer (§14 Abs. 2Nr. 7 BRAO). Bevor man also mit Kolle-gen zusammenarbeitet und für diesehaftet, sollte man sich diese Kollegenganz genau und am besten über einenlängeren Zeitraum anschauen. „Es ist jaauch niemand bereit, einem neuen Le-benspartner nach wenigen Tagen eineKontovollmacht zu erteilen“, warntBrieske. Brieske rät, sich am bestengänzlich von den Briefkopfwünschen zuverabschieden. Als angestellter Anwaltoder freier Mitarbeiter kann ohne Pro-bleme auch arbeiten, wer nicht auf demBriefkopf steht. Wer sich unbedingt mitanderen zusammenschließen will, solltedie Rechtsform der Partnerschaftsgesell-schaft vorziehen. Denn hier ist die per-sönliche Haftung der Partner auf dievon ihnen selbst bearbeiteten Sachenbeschränkt (§ 8 Abs. 2 PartGG). //

Informationen aus erster Hand über dasThema Haftung und weitere Berufseinstei-gerthemen gibt es am 31.10./1.11.2008beim 29. Forum „Erfolgreicher Einstieg inden Anwaltsberuf“. Weitere Infos unterwww.davforum.de/existenzgruenderforum

Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang

S OZ

I E T ÄT

Dr. Uta Karen Klawitter ist Syndikus-anwältin bei der Deutschen Telekom AG.

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pSie müssen den Managern die Grenzen des Rechts vor Augen führen – undgeraten deshalb leicht in die Rolle des Spielverderbers: Syndikusanwälte.Doch wer das menschlich und fachlich überzeugend hinbekommt, kann zumhoch angesehenen Mitspieler werden. So wie Uta Karen Klawitter, die Aktien-rechts-Spezialistin der Deutschen Telekom AG.

Den spannendsten Tag des Jahres verbringt Uta Karen Klawitter in der Kölnarena.Genauer: in einem Backoffice irgendwo in den Tiefen des riesigen Veranstaltungs-komplexes. Die Monitore im Raum zeigen die Bühne. Dort sitzen die Vorstände ihresArbeitgebers, in einem technoiden Bühnenbild in grau und magenta. Das große „T“stärkt den Rücken. Hauptversammlungen der Deutschen Telekom AG sind seitJahren kein Wunschkonzert für Vorstände. Unzufriedene Aktionäre stellen unbe-queme Fragen. Und Uta Karen Klawitter gehört zu denjenigen, die den Vorständenpräzise Antworten auf den Bildschirm vor dem Rednerpult spielt, wenn sie in Be-drängnis geraten. „Der Zeitdruck sorgt dann schon für ordentlich Adrenalin“, sagtdie 43-jährige Leiterin der Abteilung für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht desBonner Telekommunikations-Riesen. Sie sagt es lächelnd und ruhig. Und nach dreiStunden Gespräch ist schwer vorstellbar, dass die Frau auch unter höchstem Zeit-druck, mit ordentlich Adrenalin in den Adern, nicht lächelnd und ruhig ihren Joberledigt. Und das mit der Präzision, die ihren Ruf als exzellente Syndikusanwältinmit den Spezialgebieten Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht begründet.

Im Backoffice sitzen am Tag der Hauptversammlung kleine Teams an Schreib-tischinseln und warten auf Überraschungen. Für die erwartbaren Fragen der Aktio-näre gibt es „Q&As“, Frage- und Antworten-Kataloge. Doch bei den Querschüssengilt höchste Wachsamkeit: „Im Aktienrecht gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge.Wenn nicht alle Formalitäten eingehalten werden, können Beschlüsse angefochtenwerden. Und zu den Formalitäten gehört auch, alle Fragen ordnungsgemäß zu be-antworten.“ Frau Klawitter lächelt wieder. Eigentlich lächelt sie immer. Zurückhal-tend und nie triumphierend. Die blonden Haare hat sie zum Pferdeschweif zurück-gebunden. Die Bluse ist blau-weiß kariert, der dunkle Blazer branchen- und posi-tionsüblich wie die Perlenohrringe. Bei der Telekom-Juristin wirkt die Kombinationnicht steif, wie so oft in dieser Branche und Position. Dazu passt, dass ihren Gedan-ken über sich und die eigene Rolle im Großunternehmen jede Spur von Egozentrikfehlt. Und das passt wiederum zur eigenen Arbeitsauffassung: „Unsere Aufgabe hierist es, potenziellen Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Wenn es gut läuft, be-merkt unsere Arbeit niemand oder anders gesagt: Gibt es keinen Ärger, können wirdas als Erfolg verbuchen.“ Ihre Aufgabe ist es, einfach gesagt, dafür zu sorgen, dassin allen Fragen des komplexen Kapitalmarktrechts die Deutsche Telekom AG keineFehler macht. Dazu zählt das Berichtswesen zum Vorstand und zu den Anlegern, dierechtliche Begleitung von Fusionen und Zukäufen, Rechtsbeziehungen zu den vie-len Tochtergesellschaften des T-Konzerns und jenes ausgefeilte Konstrukt von Geset-

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„Geld kann man nicht essen.“Text: Thomas RamgeFotos: Piet Truhlar

zen, Verordnungen und Anweisungen, das man in der Welt der großen Unterneh-men heute „corporate governance“ nennt. Eine große Aufgabe für eine sportlicheund dennoch zierliche Frau. Uta Karen Klawitter macht nicht den Eindruck, dass sieunter großer Verantwortung leidet.

Die Rolle von Juristen in großen Unternehmensorganisationen ist nicht immerganz einfach. Ein Prozess-Anwalt haut einen Mandanten vor Gericht raus und ist derHeld. Ein Unternehmensjurist ist ein Dienstleister im Unternehmen. Er prüft, ob dieIdeen der Helden im Unternehmen juristisch einwandfrei sind. Wenn ein Managermit einem allzu kreativen und ach so wichtigen Business-Modell aufwartet, findetsich der Syndikus schnell in der Position des Bedenkenträgers und Verhinderers wie-der. „Begeisterungsstürme lösen wir selten aus und ein Teil unserer Arbeit bestehtdarin, mit enttäuschten Erwartungen umzugehen“, sagt Uta Karen Klawitter. In ih-ren zehn Jahren als Syndika hat sie gelernt: „Es gibt eine Sollbruchstelle zwischen unsund dem eigentlichen Unternehmensziel, das nun einmal darin besteht, möglichstviel Gewinn zu erzielen.“ Das Recht hat verhaltenssteuernde Wirkung undManager mögen es meist nicht so sehr, wenn sie nicht so können wie sie wollen.

Doch genau hierin sieht Klawitter die große Herausforderung. Im Unterschiedzu ihren Kollegen in großen Wirtschaftskanzleien kann sie Entscheidungen von An-fang bis Ende begleiten – und stärker beeinflussen. Sie ist keine Feuerwehrfrau, diegerufen wird, wenn es brennt. Sie betreibt langfristig angelegten, präventiven Brand-schutz und der kann sehr wohl kreativ sein. „Unsere Beziehungen zu unseren Man-danten sind Dauerbeziehungen und das schätze ich sehr“, sagt die promovierte Ge-sellschaftsrechtlerin und legt sofort nach: „Wenn wir unsere Arbeit gut machen,dann bauen wir ein hohes Maß an Vertrauen auf und dann wird unsere Kompetenzbeim nächsten Fall gerne frühzeitig angefragt, um mögliche juristische Fußangelnvon vornherein zu umgehen.“ Auch Uta Karen Klawitter will gewinnen. In ihremFall sind es nicht Prozesse oder lukrative Mandate. Sie gewinnt Menschen – meistohne juristische Ausbildung – für juristisch saubere Lösungen in einem Umfeld, indem jede unsaubere Lösung im Nachgang Dutzende Millionen Euro kosten kann.

Im Gespräch zieht Uta Karen Klawitter gerne den Vergleich mit der Arbeit inGroßkanzleien. Das liegt nahe, denn sie gehört zu der wachsenden Zahl von Unter-nehmensjuristen, die beide Seiten des Schreibtischs aus eigener Erfahrung kennen.Warum sie heute in ihrem standardisierten Büro für mittlere Führungskräfte imfünften Stock viele Gänge hinter der elektronischen Schleuse der Telekomzentralein Bonn sitzt? Als Leiterin einer Abteilung mit fünf Mitarbeitern verdient sie gewissnicht schlecht. Mit ihrem hochspezialisierten Wissen im Aktienrecht ließe sich ananderer Stelle sicher ein Arbeitsvertrag mit einer deutlich höheren Gehaltssummeaushandeln? Sie lächelt wieder. Sie sagt: „Geld kann man nicht essen.“ Und sie er-klärt, dass sie nicht zu den Leuten gehört, „die ihr Leben auf dem Reißbrett planen“.Bei ihr ergab sich jeder Karriereschritt aus den Aufgaben, die sie gerade erledigte.Bei Unternehmen würde man wohl von organischem Wachstum sprechen. Bei Men-schen, die ihr Leben nicht auf dem Reißbrett planen, drückt sich organisches Wachs-tum in der Gewissheit aus, am richtigen Ort gelandet zu sein. Uta Karen Klawitterstrahlt diese Gewissheit aus. Und wie in fast jedem Leben hätte natürlich auch beiihr alles ganz anders kommen können. Denn eigentlich wollte die junge, sportlicheFrau von der Nordseeküste Pilotin werden.

Ihr Abitur machte die gebürtige Bremerin 1983 in Cuxhaven. Technisches Inter-esse für den Pilotenberuf war ausreichend vorhanden. Gute Noten und Gesundheitauch. Alleine: Der Staatscarrier Lufthansa, noch Quasi-Monopolist auf dem deut-

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1964Geboren in Bremen

1983-1989Studium der Rechtswissenschaftenin Osnabrück

1989-1992Referendariat und zweites Staatsexamen(Prädikat)

1993-1995Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut fürWirtschaftsrecht der Universität Osnabrückmit Promotion bei Prof. Dr. Theodor Baums

1995-1998Anwältin bei Shearman & Sterling inDüsseldorf

1998-2001Syndikusanwältin der Daimler Chrysler AGin Stuttgart.

Seit 2001Leiterin der Abteilung für Gesellschafts-und Kapitalmarktrecht der DeutschenTelekom AG in Bonn

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schen Luftfahrtmarkt, ließ zu der Zeit noch keine Frauen für die Pilotenlaufbahn zu.„Das habe ich schon damals als zutiefst ungerecht empfunden“, erinnert sich FrauKlawitter. „Auch als Schülerin war mir Artikel 3 des Grundgesetzes bereits geläufig.Vielleicht war das sogar ein Motiv, letztlich Jura zu studieren. Wir haben ja alle unserkleines Gerechtigkeitsding.“ Als die Lufthansa die berufliche Gleichberechtigung inder Pilotenausbildung ein paar Jahre später herstellte, hatte die Jurastudentin UtaKaren in Osnabrück schon die erste Studienkrise hinter sich. Zu praxisfern und ab-strakt erschien auch ihr das Studium vor dem ersten Staatsexamen. Und sie ist ihrerMutter noch heute dankbar, dass sie ihre studien-frustrierte Tochter überredete, nichtdas Handtuch zu werfen. Mit dem Referendariat änderte sich ihre Grundstimmungschlagartig. Und sie gibt im Rückblick sogar zu, dass die Jahre trockener Theorie„halt doch auch notwendig waren“. Im Referendariat legte sie, wo immer es ging,den Schwerpunkt auf Handelsrecht und nutzte die Chance zu einer Stage bei derdeutsch-australischen Handelskammer in Sydney. Und plötzlich erschien auch dieakademische Theorie nicht mehr so abstoßend.

Für zwei Jahre kehrte sie mit voller Assistentenstelle an die Universität Osnabrückzurück, promovierte über „Die GmbH & Co KG im U.S.-amerikanischen Recht“ undschrieb – vermittelt vom Lehrstuhl – auch noch Gutachten für den Düsseldorfer Ab-leger der amerikanischen Kanzlei Shearman & Sterling. Dort erkannte man schnellihr Talent, besonders schnell besonders gründlich zu arbeiten. Den Doktortitel in derTasche, half sie bei Shearman & Sterling, das Übernahmeangebot von Krupp an dieAktionäre der Thyssen AG vorzubereiten. Sie arbeitete am Spin-off der AEG vonDaimler-Benz mit und gehörte zu dem Team, das Jürgen Schrempps „Hochzeit imHimmel“ von Daimler und Chrysler juristisch organisierte. Betriebswirtschaftlichwar der Merger bekanntlich eine Schnapsidee. Rechtlich ging er besonders glatt undprofessionell über die Bühne und der Beitrag der Düsseldorfer Junganwältin waroffenbar so groß, dass der Stuttgarter Konzern auch ihr ein lukratives „Übernahme-Angebot“ machte. Uta Karen Klawitter nahm an. Ihre Begründung beginnt diploma-tisch: „Die Zeit in der Großkanzlei war für mich unglaublich lehrreich, spannendund wichtig.“ Und sie endet besonders ehrlich: „Nach den drei Jahren war mir aberauch klar, dass die Arbeitsbelastung körperliche Spuren zeigte. Und dass Arbeitnicht mein einziger Lebensinhalt bleiben sollte.“

Uta Karen Klawitter arbeitet auch heute viel. Wer aktuelle oder ehemalige Vor-gesetzte über sie reden hört, hat schnell Gewissheit: Faul ist sie nicht. Und dennochhält Uta Karen Klawitter es für legitim, dass Menschen abends gelegentlich zum Yogagehen können und Eltern ihre Kinder öfter als gelegentlich am Wochenende sehen.Was nützt ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, wenn er nur auf dem Papier besteht?„In einem großen Unternehmen“, sagt sie, „lassen sich Arbeits- und Privatlebenleichter miteinander in Einklang bringen.“ Und das hat strukturelle Gründe. EinAnwalt in einer großen Wirtschaftskanzlei verkauft Zeit in einer klaren Maßeinheit.Die Einheit heißt „billable hours“. Die Rechtsabteilung eines Unternehmens verkauftkeine Zeit an seine (hausinternen) Mandanten. Sie verkauft Ergebnisse. Wenn dasErgebnis stimmt, fragt keiner, ob jemand um 18 oder um 24 Uhr nach Hause geht.„Der Umgang im Unternehmen ist insgesamt kollegialer“, hat Klawitter festgestellt.Das führe unter anderem dazu, dass man sich – wenn immer möglich – abspricht,wer abends noch erreichbar ist – und wer nach einer arbeitsintensiven Phase auchmal früher gehen kann. Der beliebte Wettbewerb Ich-kann-aber-länger-im-Büro-bleiben-als-Du hat in der Klawitter-Abteilung jedenfalls keine Chance. Auch in ihremFührungsstil hat die Norddeutsche den Anspruch, Eigenverantwortung zu stärken.

Syndikusanwältin Dr. Uta Karen Klawitter: „Die Zeit in derGroßkanzlei war für mich unglaublich lehrreich und wichtig.“

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„Kontroletti-Mentalität bringt unter dem Strich ohnehin nichts.“ Wie sie Führungs-kraft wurde? Wieder war sie zur richtigen Zeit am richtigen Ort.

Ihr heutiger Chef hörte auf einer Tagung einen Vortrag von ihr. Uta KarenKlawitter hat gerne für Daimer Chrysler gearbeitet. Doch die Telekom bot ihr dieChance auf Personalverantwortung, verbunden mit einem deutlichen Gehalts-sprung. Frau Klawitter ergriff die Chance und macht nicht den Eindruck, das jemalsbereut zu haben. In den Jahren 2004 bis 2006 ermöglichte die Telekom der wissens-hungrigen Mitarbeiterin ein Executive MBA Programm der Kellogg University inChicago und der WHU in Koblenz. „Es kann als Kapitalmarktjurist nicht schaden zuwissen, wie eine Wandelschuldverschreibung genau funktioniert“, kommentiert siewieder lächelnd. Und wieder klingt das kein bisschen selbstgefällig. Kürzlich fragteeine Praktikantin in der Abteilung, was sie machen müsse, damit sie in zehn Jahrenin vergleichbarer Position sein könne. Uta Karen Klawitter verwundern solche Fragenein bisschen. Sie gehört nicht zu den Ego-Spielern, die sich selbst für ein Vorbildhalten. Und sie weiß natürlich, dass man Lebensläufe nicht nachbauen kann. Esbleibt der Ratschlag: „Was man gern macht, macht man erfolgreich. Und wenn dieLeidenschaft stimmt, ergibt sich der Rest meistens von selbst.“ Das mag sich nachBinse anhören. Deshalb ist die Aussage nicht weniger wahr.

Beim Anforderungsprofil an Unternehmens-Juristen wird Uta Karen Klawittersehr konkret. Und die Geschwindigkeit ihrer Sätze nimmt deutlich zu. „Ein Unter-nehmen ist ein Ameisenhaufen. Es gibt eine soziale Struktur. Ich muss als Syndikusin der Lage sein, mit Hierarchien zurecht zu kommen. Ich muss die Fähigkeithaben, Konflikte so zu lösen, dass es nicht zu nachhaltigen Störungen kommt. Undich muss auch mal akzeptieren können, wenn jemand aus übergeordneten Interes-sen anders entscheidet, als ich mir das vorstelle.“ Personaler fassen diese Eigen-schaften in der Regel unter dem Stichwort „Teamfähigkeit“ zusammen. Das (Berufs-)Leben ist ein „trade-off“, glaubt Frau Klawitter. Und auf der Haben-Seite des Juristenin Diensten eines großen Unternehmens steht die Möglichkeit, mit weniger Zeit-druck in größeren Teams gründliche Arbeit machen zu können. Große Unterneh-men können zudem juristische Vielfalt bieten. Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, M&A,Kartellrecht und vieles mehr fällt bei den Großen der großen Branchen an. Undnicht zuletzt gibt es sogar Perspektiven, aus der Juristerei ganz oder phasenweisein betriebswirtschaftliche Abteilungen zu wechseln. „Es ist keine Seltenheit, dassein Markenrechtler von der Rechtsabteilung ins Marketing geht“, weiß Uta KarenKlawitter. Für sie freilich wäre das keine Option. Sie ist Syndikusanwältin durch unddurch. Genauer: Sie ist Gesellschaftsrechtlerin mit Kapitalmarktkompetenz durchund durch und für sie sind die Zwänge ihres Bereichs, die Notwendigkeit zur Genau-igkeit, Ansporn, nicht Last. Immer? Nein! „Auch ich habe ein Second Life“, sagt dieFrau mit dem Pferdschwanz, lächelt schon wieder und schaut in ein besorgtesGesicht, das für kurze Zeit digitale Weltflucht fürchtet. Die Sorge ist unbegründet.Uta Karens zweite Welt ist das Piemont. Dort hat sie vor vielen Jahren bei einemItalienisch-Kurs den Mann ihres Lebens – ein Unternehmensberater aus Süd-deutschland ebenfalls mit Italien-Faible – kennen gelernt. Dort besitzt das Paar einekleine Wohnung, in die es so oft wie möglich flieht, um alle berufsbedingte Genauig-keit und alle Pünktlichkeit und alle Notwendigkeit zur messerscharfen Differen-zierung auf der nördlichen Seite der Alpen zu lassen. „Alles zu seiner Zeit“, sagtFrau Klawitter. Und die Zeit der Genauigkeit kommt immer wieder schneller alsgewünscht. Spätestens bei der nächsten Hauptversammlung der Deutschen TelekomAG. Im Backoffice in der Kölnarena. //

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Ehrgeiz

Legt man den Begriff nach seiner ei-gentlichen Bedeutung aus, nämlich„Streben nach persönlichem Ruhm“,dann ist Ehrgeiz für Unternehmens-juristen, die regelmäßig mit Ver-tretern anderer Fachabteilungengemeinsam in Projektstrukturenarbeiten, eher hinderlich. Erfolg imTeam erfordert, dass jeder sein „Ich“etwas zurückstellt und engagiertseinen Beitrag leistet.

Zum Alltag eines Syndikusan-walts gehört auch, dass dereigene Lösungsweg zugunstenanderer, übergeordneter Überle-gungen zurückstehen muss unddie Arbeit etlicher Stunden im Ak-tenvernichter landet. Hilfreich indiesen Fällen: Selbstmotivation(siehe ebendort).

Ein klares Bekenntnis zur Selbst-motivation! Für mich ergibt sie sichaus dem Interesse an spannendenFragestellungen und dem Wunsch,für ein juristisches Problem eineLösung zu finden – so wie ein Na-turwissenschaftler z.B. nach einerFormel sucht.In Bezug auf die von mir geführtenMitarbeiter habe ich die Erfahrunggemacht, dass ein berechtigtesLob für herausragende Arbeit dasstärkste Motivationsmittel über-haupt ist. Und es stärkt das Selbst-vertrauen für zukünftige Aufgaben.

Ernüchterung Motivation

Ist in meinen Augen ein wichtigerAusgleich für arbeitsreiche Tage,z.B. in Form eines gemeinsamenAbendessens – in aller Ruhe,mit selbst importierten italieni-schen Spezialitäten und dabeischon Pläne schmieden für dienächsten Ferien!

Als Unternehmensjurist befindetman sich zuweilen zwangsläufigin der undankbaren Rolle desSpielverderbers. Manche Ideen derinternen Mandanten lassen sichrechtlich leider nicht immer so,wie von ihnen erhofft, realisieren.Dann sind Kreativität und Stand-haftigkeit gefordert. Ersteres umAlternativen, letzteres um Grenzenaufzuzeigen.

Ist Teil der Überlegungen, wieman effizient und zügig an dasgesetzte Ziel gelangt.

Spiel TaktikGenuss

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kommentar

Der Käufer des Unternehmens sitzt in den USA, der Kauf-vertrag ist in Englisch – und welches Recht wird gewählt?Das deutsche Recht hat auch bei internationalen Transak-tionen nicht ausgedient. Zumindest wenn Anwälte seineVorzüge verkaufen können.

In dem Film „Die Waffen der Frauen“ aus dem Jahre 1990 spie-len Melanie Griffith und Harrison Ford zwei Mitarbeiter einerBank, die einen Unternehmenskauf einfädeln. Sie arbeitetenin der Abteilung „Fusionen und Akquisitionen“, wie es in derdeutschen Synchronfassung hieß. Heute muss man einen Mo-ment überlegen, bis man darauf kommt, dass „Mergers andAcquisitions“, also M&A gemeint ist. Die holperige Überset-zung hat sich nicht durchgesetzt.

Dafür hat sich seit 1990 viel getan. Das Geschäft mit Unter-nehmenskäufen hat sich stark internationalisiert, grenzüber-schreitende Transaktionen sind an der Tagesordnung und beifast jedem Deal ist die Amtssprache Englisch, bei den Ver-handlungen wie bei der Abfassung der Verträge. Drängen alsodie Angelsachsen uns deutsche Juristen aus dem Markt? Nun,deutsche M&A-Anwälte mögen über viele Dinge klagen, Arbeits-mangel gehört sicher nicht dazu. Im Gegenteil, seit Jahrenschon wachsen die Anwaltskanzleien in Deutschland rasant.Die Krise an den Finanzmärkten mag den Deal Flow vorüber-gehend stocken lassen, zum Erliegen kommen wird er nicht.

Diese Transaktionen unterliegen in der Regel deutschemRecht. Das mag selbstverständlich erscheinen bei Unterneh-menskaufverträgen zwischen zwei deutschen Vertragsparteienüber ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Aber auchwenn die Parteien im Ausland ansässig sind und die Sprachedes Vertrags Englisch ist, entscheiden sich die Parteien für dasdeutsche Recht. Das hat zum einen rechtliche Gründe: Wenndas zu erwerbende Unternehmen seinen Sitz und Geschäftsbe-trieb in Deutschland hat, sind die Binnenorganisation desUnternehmens (Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht) und sei-ne Außenbeziehungen (Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht oderUmweltrecht) vom deutschen Recht geprägt, so dass man fürdie Due Diligence-Prüfung des Unternehmens deutsche An-wälte braucht. Zudem unterliegen die Übertragung der Anteilean einer deutschen Gesellschaft und die Übereignung inDeutschland belegenen Unternehmensvermögens deutschem

Sachenrecht, so dass auch der Vollzug des Vertrags die Beteili-gung deutscher Anwälte erfordert.

Nun könnten die Parteien vom Abstraktionsprinzip Ge-brauch machen und den eigentlichen Kaufvertrag englischemoder New Yorker Recht unterstellen. Solche Transaktionen gibtes – allerdings spaltet man schuldrechtliches und dinglichesGeschäft in der Regel nur dann, wenn bei einer TransaktionUnternehmen aus einer Vielzahl von Jurisdiktionen den Ver-tragsgegenstand bilden und der Schwerpunkt der Transaktionnicht in Deutschland liegt. Ist aber allein ein deutsches Unter-nehmen Vertragsgegenstand, wäre es unwirtschaftlich, Anwälteaus einer anderen Jurisdiktion den Vertrag gestalten zu lassen.

Zudem ist eine Rechtsspaltung unpraktisch, wenn es nach-vertraglich zu Streitigkeiten kommt: Soll ein englisches Ge-richt urteilen, ob der Verstoß gegen die deutschen Umweltvor-schriften ein Gewährleistungsfall ist? Soll ein deutsches Ge-richt sich bemühen, die Bedeutung einer Representation imCommon Law zu verstehen? Die Parteien sind also – im Wort-sinn – gut beraten, wenn sie ihren Vertrag dem deutschenRecht unterstellen.

Also alles gut? Ja und nein. Zwar ist auf absehbare Zeitnicht damit zu rechen, dass englisches oder US-Recht demdeutschen Recht bei Transaktionen mit starkem deutschemEinschlag den Rang abläuft. Wachsam sollten die deutschenAnwälte dennoch sein. Wer eine Transaktion auf der juristi-schen Seite führt, ist nicht mehr allein eine Frage des anwend-baren Rechts. Die angelsächsischen Kanzleien überzeugenihre Mandanten zuweilen davon, sie als so genannten Trans-action Counsel einzuschalten. Obwohl die Transaktion keinenBezug zum englischen oder amerikanischen Recht hat, wün-schen sich die Mandanten, dass die angelsächsische Haus-kanzlei das Transaktionsmanagement in Händen hält.

Dann sind die deutschen Anwälte aufgefordert zu zeigen,dass sie es an Professionalität, Einsatzbereitschaft und Respon-siveness ohne weiteres mit ihren angelsächsischen Kollegenaufnehmen können. Wenn das gelingt, lassen sich Mandantenauch von den Vorzügen des deutschen Rechts überzeugen: kodi-fiziertes Recht und Tiefe der systematischen Durchdringung, diegemeinsam kurze und präzise Verträge bescheren können. //

Der Autor ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller.

Deutsches Recht verkaufenM&A – Was bleibt vom nationalen Recht?

Text: Rechtsanwalt Dr. Karsten Schmidt-Hern, LL.M., Frankfurt am Main

{Baurecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

Keine Überraschungen im Baurecht: Die höchsten Einstiegsgehältergibt es in den Anwaltshauptstädten. Die Nähe zu den Großkanzleien(die Werte aus der Übersicht auf Seite 32/33 sind in dieser Übersichtnicht berücksichtigt worden) lässt die baurechtlichen Top-Kanz-leien nachziehen. In großer Zahl bewegen sich die Gehälter aberzwischen 45.000 und 50.000 Euro. In den Regionen schneidet derSüden deutlich besser als der Rest ab. Baden-Württemberg stichtbei den Einzelwerten hervor. Bei den Gehältern am unteren Randliegt das Baurecht deutlich vor anderen Rechtsgebieten. Auffälligist, dass sich in der ganzen Republik auch schlechter verdienendeKanzleien finden. Ein Grund: Es sind meist die Kanzleien, die imBereich des Baurechts keinen Schwerpunkt entwickelt haben.

OstenØ 33.000 Euro(28.000–45.000 Euro)

NordenØ 37.000 Euro(30.000–48.000 Euro)

WestenØ 37.000 Euro(30.000–47.000 Euro)

SüdenØ 43.000 Euro(32.000–60.000 Euro)

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 48.000 Euro(30.000–70.000 Euro)

+

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reportr

Alles ist möglich im Immobilienrecht: Sie wollen 100.000 Euro im Jahr verdienen?Dann können sie sich als Berufseinsteiger bei der Sozietät Hengeler Mueller inFrankfurt oder Düsseldorf bewerben. Zwei Prädikatsexamina, sehr gute Englisch-kenntnisse, Flexibilität und Teamgeist sollten sie mitbringen, der Doktortitel ist nicht(mehr) zwingend, ein LL.M. bringt dagegen noch 5.000 Euro Aufschlag. Allenfallsvier- bis fünfhundert der jährlich knapp 9.000 neuen Assessoren erfüllen dieses Pro-fil. Sie sind nicht dabei, gehören aber zu den mehr als knapp 7.500 Absolventen, dieAnwalt werden? Dann könnten Sie in Chemnitz eine Chance haben. 24.000 Eurowerden dort geboten. Allerdings sind auch dieser Sozietät Prädikatsexamina wichtig,immerhin ist ein „ausreichend“ kein K.o.-Kriterium für die Bewerbung – und einFachanwaltskurs im Mietrecht würde einen Gehaltsaufschlag bringen.

Die Immobilienwirtschaft: Gründstücke gibt es überall

Von 24.000 Euro bis 100.000 Euro reicht die Spanne beim dritten Einstellungs- undGehälterreport von Anwaltsblatt Karriere. Bei den bisherigen Reports standenRechtsgebiete im Vordergrund wie das Familienrecht, das Arbeitsrecht oder das Ver-kehrsrecht (siehe die Spalte „Die drei Reports im Überblick“ auf Seite ). In diesemHeft geht es um eine Branche: Die Immobilienwirtschaft bietet einen riesigen,bundesweiten Markt für die anwaltliche Beratung. Grundstücke gibt es überall. Pri-vate und gewerbliche Vermieter, private und gewerbliche Mieter, Eigentümer von Ei-gentumswohnungen, Eigentümergemeinschaften, private Bauherrn, gewerbliche In-vestoren, Bauunternehmer, Banken, Immobilienfonds, institutionelle Anleger, Priva-te Equity-Gesellschaften und natürlich die öffentliche Hand brauchen den richtigenAnwalt. So vielfältig wie die Immobilienwirtschaft ist inzwischen auch die Anwalt-schaft: Vom Einzelanwalt, der regional ausgerichteten 10-Personen-Sozietät bis hinzu dem Immobilienteams in Großkanzleien ist alles vertreten.

Kein Wunder, dass nicht nur die Einstiegsgehälter auseinanderklaffen: In Chemnitzlaufen keine großen Immobilien-Portfoliotransaktionen wie bei Hengeler. Dort geht esum’s Mietrecht: Räumungsklagen für Vermieter, Abwehr von Mieterhöhungsverlangenfür Mieter – und um WEG-Sachen. WEG steht für das Wohnungseigentumsrecht undin Eigentümergemeinschaften gibt es (fast) immer Streit. Riesen Deals wie den Verkaufvon 20.000 Wohnungen (mit den damit verbundenen Finanzierungsfragen) wickeln

Gehälter- undEinstellungsreportRund um die Immobilie: Mietrecht, Baurecht und Vergaberecht –Was bieten Großkanzleien sowie die kleineren und mittleren Kanzleien?

Die drei Reports im Überblick

Der dritte Einstellungs- und Gehälterreportvon Anwaltsblatt Karriere deckt den weitenBereich rund um die Immobilie ab. DasImmobilienrecht reicht vom Mietrecht (mit derwenig attraktiven Prüfung von Betriebskosten-abrechnungen) bis hin zu Immobilientransak-tion im Milliarden-Euro-Bereich (zum Beispielbeim Verkauf des Daimler-Areals am Pots-damer Platz in Berlin). Ziel der Einstellungs-und Gehälterreports ist es, dem Berufsein-steiger ein Überblick zu geben: Wo gibt esfreie Stellen, welche Voraussetzungen ver-langen die Kanzleien und was sind sie bereit,für qualifizierte Bewerber zu zahlen. Die bis-herigen Reports haben gezeigt: Nur die wirt-schaftlich erfolgreichen, gut aufgestelltenKanzleien können überhaupt Anwälten Arbeitbieten und suchen auch Nachwuchs. An-sonsten bleibt nur die Selbständigkeit für denBerufseinstieg, entweder ganz allein oder ineiner Bürogemeinschaft. Vor Scheinpartner-schaften ist zu warnen (siehe Seite 17). Dererste Einstellungs- und Gehälterreport in Heft1/2007 (Sommersemester 2007) hatte sichauf das Arbeitsrecht, das Verkehrsrecht so-wie das Urheber- und Medienrecht bezogen,der zweite in Heft 2/2007 (Wintersemester2007/2008) auf das Familienrecht, dasInsolvenzrecht und das Medizinrecht.

Alle Reports sind unterwww.anwaltsblatt-karriere.deabrufbar.

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meist die großen, internationalen Sozietäten ab. Bei der Projektentwicklung (z.B. gro-ßer Einkaufszentren oder von Flughäfen) können auch die spezialisierten mittelständi-schen Sozietäten noch gut mithalten. Sie haben meist auch Expertise für Baumängel-prozesse. Ein Wachstumsmarkt mit besten Chancen ist das Vergaberecht. Wenn dieöffentliche Hand ausschreibt, muss sie die Regeln des Vergaberechts einhalten – unddie Bieter können bei Verstößen schnellen und effektiven Rechtsschutz bekommen.

Gesucht wird Nachwuchs immer

Wo sind die Einstiegschancen für Berufsanfänger am besten? Die Großkanzleien habeneinen ständigen Bedarf. Die Zahl der Neueinstellungen lag 2007 im Immobilienrechtbei mehr als 100. Für 2008 ist das Bild gemischt: Einige wachsen leicht, einige stagnie-ren, einige wollen weniger einstellen. Der erste Aufschwung scheint einen Dämpferbekommen zu haben. Ein Befund, der auch von den mittelständischen Kanzleien be-stätigt wird. 62 Prozent der befragten Baurechtskanzleien wollen 2008 überhaupt keineAnwälte einstellen, egal ob im Baurecht oder einem anderen Rechtsgebiet. UntermStrich heißt das zwar, dass noch immer mehr Kanzleien als zwischen 2002 und 2006auf Nachwuchssuche sind. So viele Stellen wie 2007 gibt es aber nicht mehr. Im ver-gangenen Jahr hatten rund 60 Prozent der befragten Kanzleien einen oder zweiAnwälte eingestellt. Im Vergaberecht sieht die Lage ähnlich aus. Allerdings sind hiereinige kleinere Kanzleien händeringend auf Nachwuchssuche. In der Nische Vergabe-recht ist daher noch am ehesten Platz für gute Nachwuchsanwälte.

Im Mietrecht ist der Aufschwung dagegen nicht angekommen. Die Quote derEinstellungsverweigerer liegt bei den befragten Kanzleien jedes Jahr recht beständigbei 70 Prozent. Für Bewerber gibt es aber Hoffnung: Die Kanzleien im Mietrechtstellen immerhin noch ein, anders als zum Beispiel die Kanzleien im Familienrecht(siehe Heft 2/2007, S. 24 ff.). Nur 20 Prozent der Kanzleien haben über fünf Jahreüberhaupt keinen Nachwuchs rekrutiert. Das deutet auf langsames, beständigesWachstum bei den meisten Kanzleien hin. Ein Erklärungsgrund: „Das Streitpotentialin Eigentümergemeinschaften ist nicht konjunkturabhängig“, sagt ein Anwalt.Zudem sei im Verbraucherbereich ein Mandats- und Umsatzwachstum schwierig.

Was die Kandidaten bieten müssen

Die Einstellungschancen im Immobilienrecht sind – im Vergleich zu anderenRechtsgebieten in den bisherigen Einstellungs- und Gehälterreporten – relativ gut.Und was erwarten die Kanzleien? Sie schauen vor allem auf die Noten – und auf dieFremdsprachenkenntnisse. Die Großkanzleien erwarten fast durchweg sehr gute,herausragende oder verhandlungssichere Englischkenntnisse, fließend oder gut istschon Minimum. Und der Nachweis erfolgt heute am einfachsten über einen anglo-amerikanischen LL.M. Der Trend ist längst auch bei den mittelständischen Kanzleienangekommen. Im Mietrecht und im Vergaberecht sind mehr als 50 Prozent derbefragten Kanzleien Fremdsprachenkenntnisse wichtig. „Der irische Taxifahrer,der eine Eigentumswohnung in Berlin als Geldanlage kauft, will englisch sprechen“,berichtet ein Berliner Anwalt. Die niedrigen Berliner Immobilienpreise lockten haltauch Kleininvestoren aus dem Ausland. Im Baurecht erwarten nur 44 Prozent derbefragten Kanzleien Fremdsprachenkenntnisse. Ein Grund: Wer sich auf komplizierteBauprozesse spezialisiert, braucht eher ZPO-Kenntnisse. Immerhin fast 48 Prozentder befragten Kanzleien sind überwiegend im forensischen Bereicht tätig.

Bei den Noten bestätigen sich die Trends aus früheren Reports: Mit einem Doppel-prädikat sind noch immer die Chancen auf ein Vorstellungsgespräch am höchsten.

report

Die dritte Umfrage

Der Einstellungs- und Gehälterreport vonAnwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht aufeiner Umfrage bei mittelständischen Kanzleien,bei Großkanzleien sowie Recherchen derRedaktion. Insgesamt wurden 250 mittel-ständische und 26 Großkanzleien befragt(23 haben geantwortet), so dass sich für dengesamten Anwaltsmarkt im Bereich Immo-bilien Aussagen treffen lassen. Beim drittenEinstellungs- und Gehälterreport war spür-bar, dass nicht jede Kanzlei Transparenzbei den Einstellungsgehältern schätzt.Während die Großkanzleien offen über Ein-stiegsgehälter sprechen, lag die Verweige-rungsquote bei den mittelständischenKanzleien im Baurecht und im Mietrecht beirund einem Viertel, bei den Vergaberechtlerimmerhin noch bei 18 Prozent. Die Groß-kanzleien erhielten einen Fragebogen. Mitden mittelständischen Kanzleien wurdenzwanzigminütige Telefoninterviews geführt.Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte, die Mitglied im DeutschenAnwaltverein sind. Die Gesprächspartnerwurden aus dem Mitgliederbestand derArbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilien-recht (mehr als 2.800 Mitglieder), derArbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien(mehr als 2.000 Mitglieder) sowie für das Ver-gaberecht aus dem Bestand der DeutschenAnwaltadresse gewählt. Es wurden nurAnwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligenRechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum inder Umfrage Sozietäten (rund 80 Prozent)dominieren, obwohl auch viele Einzelanwältegerade das Mietrecht (mit-)anbieten. DerMarkt der Immobilienrechtskanzleien hatTradition: Im Baurecht waren rund 30 Prozentder Gesprächspartner länger als 20 Jahreund 53 Prozent länger als 10 Jahre zugelas-sen. Auch im Mietrecht dominierten Anwältemit mehr als zehn Jahren Zulassung (mehrals 70 Prozent), nur im Vergaberecht gibtes auch ein jüngere Garde (37 Prozent derBefragten waren zwischen fünf und zehnJahren zugelassen). Die Ergebnisse derUmfrage wurden durch Recherchen derRedaktion bei Vorsitzenden von örtlichenAnwaltvereinen überprüft.

{Vergaberecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

Die besten Gehälter im Immobilienrecht zahlen die Vergaberecht-ler: In den Anwaltshauptstädten schnellen die Gehälter in Höhen,die auch Großkanzleien bieten (die Werte aus der Übersicht aufSeite 32/33 sind in dieser Übersicht wieder nicht berücksichtigtworden). Sie müssen wohl auch so hoch sein, weil die Anforderun-gen an die Kandidaten fast genauso hoch wie bei den Großkanz-leien sind. Bemerkenswert: Am unteren Rand liegen die Gehälterniedriger als im Baurecht. Eine Erklärung: Das Vergaberecht istein junges Rechtsgebiet mit relativ vielen Kanzleineugründungen.Die Spezialisten für das Vergaberecht sitzen vor allem in denAnwalthauptstädten: Für die Regionen sind daher keine Durch-schnittswerte, sondern nur die Bandbreite der ermitteltenGehälter angegeben.

Osten26.000–50.000 Euro

Norden31.000–50.000 Euro

Westen30.000–50.000 Euro

Süden31.000–75.000 Euro

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 57.000 Euro(40.000–80.000 Euro)

+

30 / anwaltsblatt karriere

Die Großkanzleien erwarten es, sind jedoch in einigen Fällen – ein Zeichen für einenMangel an Kandidaten – zu Abstrichen bereit (siehe Übersicht Großkanzleien aufSeite 32/33). Aber auch mittelständische Kanzleien schauen darauf: Im Vergaberechtist 52 Prozent der Kanzleien das Doppelprädikat „sehr wichtig“ oder „wichtig“, imBaurecht liegt der Wert bei knapp 40 Prozent, im Mietrecht dann nur noch bei knapp30 Prozent. Am Ende herrscht Realismus: Ein Prädikatsexamen wird gewünscht.Im Vergaberecht ist es fast 83 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“,im Baurecht 70 Prozent und im Mietrecht noch 55 Prozent. Bewerbungen beendenam Ende eher die schlechten Noten: Im Baurecht und im Vergaberecht ist ein nur„ausreichendes“ Examen für gut zwei Drittel der befragten Kanzleien schlicht nichtakzeptabel. Gnädiger mit den Bewerbern sind nur die Mietrechtler. 60 Prozentsortieren Kandidaten mit „ausreichend“ nicht gleich heraus.

Wenn die guten Noten fehlen ...

Wenn die Note als Türöffner versagt, was bleibt? Immobilienrechtler sind pragmati-sche Menschen. Eine einschlägige Station im Referendariat wird durchweg von rund50 Prozent der befragten Kanzleien als „wichtig“ eingeschätzt, allerdings so gut wienie für „sehr wichtig“. Einen Pluspunkt kann auch ein abgeschlossener Fachanwalts-lehrgang bringen. Bei den Baurechtlern und den Vergaberechtlern ist ein Kurs imBau- und Architektenrecht mehr als 40 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder„wichtig“. Beim Gehalt ist dann bei den Baurechtlern die Hälfte der Kanzleien zueinem Zuschlag bereit, während bei den Vergaberechtlern der Wert mit 36 Prozentdeutlich niedriger liegt. Das spiegelt die praktische Bedeutung des Kurses für dasRechtsgebiet wieder, denn den „Fachanwalt für Vergaberecht“ gibt es bislang nicht.Nur bei den Mietrechtlern spielt der Fachanwaltskurs Mietrecht und WEG nochkeine große Rolle. Nur 25 Prozent der Kanzleien finden ihn „sehr wichtig“ oder„wichtig“, immerhin wären 40 Prozent der Kanzleien zu einem Aufschlag auf dasStartgehalt bereit. Und die Großkanzleien? Ihnen ist der Fachanwaltskurs schnuppe.Keine der befragten Großkanzleien legt Wert darauf.

Der Doktortitel – er spielt in vielen Rechtsgebieten kaum noch eine Rolle – lohntim Immobilienrecht nur noch für Kanzleien, die die Tradition hoch halten. Er ist beiden Baurechtlern noch fast 30 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“, und 39 Prozentder befragten Kanzleien „wichtig“. Bei den Mietrechtlern ist er knapp 44 Prozent derbefragten Kanzleien schlicht „unwichtig“. Und die eher auf die Noten achtendenVergaberechtler sagten zu mehr als 60 Prozent, dass der Doktor „nicht schade“. DieBewerbung beflügeln wird er nicht. Allenfalls beim Gehalt kann er noch einen Auf-schlag rechtfertigen. Am großzügigsten sind hier die Baurechtler (rund die Hälftewürde mehr zahlen). Interessant: Bei den Großkanzleien ist der Doktor inzwischenlängst nicht mehr obligatorisch und ist gehaltsneutral. Er wird selbst von sehrelitären Sozietäten nicht mehr ausdrücklich verlangt – zumindest sollen gute Kandi-daten nicht durch solche Hürden in die Hände der mittelständischen Kanzleien ge-trieben werden, wie es heißt. Der Wettbewerb um die Besten der guten Kandidatenist längst entbrannt. „Es gibt leider auch unter den Topabsolventen immer wiederwelche, die überhaupt nicht in wirtschaftlichen Kategorien denken können“, klagtder Partner einer internationalen Kanzlei. Immobilien sind unbeweglich – und dadenken die Mandanten langfristig. So viel Überblick erwarten sie auch von einemjungen Anwalt – und am Ende ist es völlig egal, ob er den Erben eines Zinshausesoder einen Immobilienfond berät. //

Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig

report

{Mietrecht}

Hamburg

Berlin

Düsseldorf

Stuttgart

München

Köln

Frankfurt

Die Überraschung: Das Mietrecht kann bei den Gehältern im Schnittlocker mit dem Baurecht mithalten, in den Anwaltshauptstädtenwerden sogar Spitzengehälter von mehr als 55.000 Euro geboten –und auch der Süden liegt wieder vorn. Zugleich werden im Miet-recht auch die niedrigsten Gehälter im Immobilienrecht gezahlt.Vor allem im Osten, im Norden und im Westen sind die Kanzleiensparsam. Die Spannbreite der Gehälter ist (auch im Osten) groß.Die Ergebnisse spiegeln die unterschiedlichen Mandatsstrukturender Kanzleien wieder. Wer Vermieter (vor allem im gewerblichenBereich) und Eigentümergemeinschaften vertritt, arbeitet mit or-dentlichen Streitwerten profitabel. Wer auf Mandate von Privatenangewiesen ist, kann Bewerbern nur wenig beim Gehalt bieten.

OstenØ 33.000 Euro(24.000–50.000 Euro)

NordenØ 40.000 Euro(26.000–46.000 Euro)

WestenØ 40.000 Euro(26.000–46.000 Euro)

SüdenØ 43.000 Euro(30.000–50.000 Euro)

AnwaltshauptstädteBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Hamburg, Köln, München, StuttgartØ 46.000 Euro(30.000–57.000 Euro)

+

32 / anwaltsblatt karriere

report

Allen & Overy Hamburg, Frankfurt Immobilienrecht, Vergaberecht 95.000 €

Ashurst Frankfurt Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, 86.000 bis 90.000 € plus BonusKauf und Verkauf von Immobilien

Baker & McKenzie Berlin, Düsseldorf, Frankfurt Immobilientransaktionen 85.000 € zzgl. bis 10.000 € Bonus

Beiten Burkhardt Berlin, Düsseldorf, Transaktionen; Finanzierung; Entwicklung; Fonds; REITs; priv. Bau- und 65.000 bis 75.000 €Frankfurt, München Architektenrecht; Öffentliches Recht; Gewerbliches Mietrecht; Maklerrecht;

Facility Management; PPP; Vergaberecht; Prozess- und Schiedsverfahrensrecht

Clifford Chance Düsseldorf, Frankfurt, alles, mit bes. Schwerpunkt auf Immobilientransaktionen 90.000 €München

CMS Hasche Sigle Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Immobilientransaktionen, Immobilienfinanzierung, Dispute Management, 75.000 bis 90.000 €Hamburg, Köln, Leipzig, Projektentwicklung, Baubegleitende Rechtsberatung, Vergaberecht max. 10.000 € BonusMünchen, Stuttgart

Freshfields Bruckhaus Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Immobilientransaktionen; -Entwicklung; -Finanzierung; NLP; Steuerliche Behandlung; 90.000 bis 100.000 €Deringer Hamburg, Köln PPP; Asset- und Facility-Management; Konfliktlösung je nach Qualifikation und Eignung

Gleiss Lutz Berlin, Frankfurt, Stuttgart alles, inkl. Immobilientransaktionen und Immobilien-Notariat 80.000 bis 95.000 €

Görg Rechtsanwälte Berlin, Essen, Frankfurt, Großanlagenbau; Projektentwicklung; Bau- und Architektenrecht; 75.000 €Köln, München Vergaberecht; Immobilientransaktionen

Graf von Westphalen Berlin, Freiburg, Hamburg, Restrukturierung und Krisenmanagement; Fonds; Baurecht; Architekten- und ab 60.000 €Köln, München Ingenieurrecht; Projektentw.; Mietrecht; Immobilientransaktionen; Notariat; mit Berufserfahrung deutlich höher

Planungsrecht; Vergaberecht; Akquisitionsfinanzierung (je nach Zusatzqual. und Standort)

GSK Gassner Stockmann Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Bau- u. Architektenrecht, Planungsrecht, 65.000 bis 75.000 €& Kollegen München, Hamburg, Vergaberecht, Immobilientransaktionen, Corporate real estate, Tax zzgl. Boni zwischen 5.000 und 15.000 €

Heidelberg, Stuttgart

Hengeler Mueller Berlin, Frankfurt große Portfoliotransaktionen; Immobilienfinanzierung 100.000 € ohne LL.M.105.000 € mit LL.M.

Hölters & Elsing Berlin, Düsseldorf, Frankfurt Immobilientransaktionen, Transaktionsfinanzierung 90.000 €

Latham & Watkins Frankfurt, Hamburg Transaktionen; Finanzierung, Fonds, Sale-and-Lease-Back-Transaktionen; 95.000 - 100.000 € plus BonusProjektentwicklung, Privatisierung öffentlicher Immobilien und Public PrivatePartnerships (PPP); Öffentliches Recht, Gewerbliches Mietrecht, Bauvertragsrecht

Linklaters LLP Berlin, Frankfurt, München Immobilientransaktionen, Immobilienfinanzierung, Immobilienfonds, 95.000 € (analog zu anderen Fachbereichen)Real Estate Investment Trusts (REIT's), Bau- und Planungsrecht

Lovells Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Finanzierung, Transaktionen, immob.rechtliche Streitigkeiten I-WiR, Bau- und 85.000 bis 95.000 € plus Bonus (1 Monatsgehalt)München (alle dt. Standorte) Planungsrecht, Projektentwicklung, Umweltrecht, Hotels & Leisure

Mayer Brown Rowe & Maw Berlin, Frankfurt, Köln An- und Verkauf, Finanzierung, Bau- und Architektenrecht, Planungsrecht, 85.000 € zzgl. BonussystemVergaberecht, Luftfahrtsrecht, Notariat (5 bis max. 18%; im 1. Jahr eher unwahrscheinlich)

Nörr Stiefenhofer Lutz Berlin, Dresden, Düsseldorf, Strukturierte Immobilienfinanzierung; Projektentwicklung; privates Bau- und 75.000 bis 90.000 € (Bonus ab Jahr 3)Frankfurt, München Architektenrecht; Öffentliches Recht; Umweltrecht; Vergaberecht u.a.

Norton Rose Frankfurt, München Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Bau- u. Architektenrecht, Gew.I-Recht, 90.000 €Transaktionen

P+P Pöllath + Partner Berlin Projektentwicklung und Transaktionen 90.000 € zzgl. bis 10.000 € Boni

Sidley Austin LLP Frankfurt Immobilienfinanzierung 90.000 € plus Bonus

Taylor Wessing Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Finanzierungs- u. Bankenrecht, Projektfinanzierung, Baufinanzierung und Vergabe- 80.000 – 90.000 € im 1. JahrHamburg, München recht, privates Baurecht, Anlagenbau, Architektenrecht, Eigennutzung, Entwicklung,

Erwerb in der Zwangsversteigerung, Investment, Umweltrecht, Wohnimmobilien

White & Case Berlin, Frankfurt, Hamburg Transaktionen; Finanzierung; Projektentwicklung; Immobilien der öffentlichen Hand 85.000 € zzgl. max. 10% Bonus

Kanzlei An welchen Standorten Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Immobilienrecht (wie z.B. Immobilien- Welches Einstiegsgehalt erhält ein AssociateIhrer Sozietät wird in finanzierung, Projektentwicklung, Bau- und Architektenrecht, Planungsrecht im Immobilienrecht in Ihrer Sozietät (AngabeDeutschland das Immo- oder Vergaberecht)? des Grundgehalts mit eventuellen Boni) ?bilienrecht angeboten?

Was bieten Großkanzleien

ja wünschenswert nicht erforderlich k.A. 2 ca. 45

ja gern gesehen, aber nein k.A. k. A. 3keine Voraussetzung

ja ja nein der persönliche FiT (?) muß neben k. A. 4fachl. Qualifikationen stimmen

möglichst ja möglichst ja ggf. Verwaltungsrecht; Englisch fließend; Verständnis für wirtschaftl. bis zu 5 11Bau-/Architektenrecht und technische Zusammenhänge

sehr wünschenswert von Vorteil nicht notwendig exzellente Englischkenntnisse ja, 13noch keine Zahl festgelegt

ja, als Indiz für erstklassiges sehr willkommene nein sehr gute Englischkenntnisse, weitere 15-20 18fachliches Können Zusatzqualifikation Sprachen von Vorteil; Teamfähigkeit

ja gern gesehen, aber keine nein nein stets auf der Suche nach k.A.Voraussetzung hochqual. Absolventen

für den Bereich

ja gern gesehen nein fließende Englischkenntnisse ca. 6 8

sind zwingend Dr. ist unter normalen Beding. nein sehr gute Englischkenntnisse 2 6K Einstellgvoraussetzg; kann

nur dr. Zusatzqual. ausgegl.werden. LLM. ist erwünscht

ja; nicht zwingend, nein, berufsbegleitende Teil- sehr gute Englischkenntnisse; Persönlichkeit; 2-5 7mind. aber 1 vollbefriedigend aber erwünscht nahme ermutigt und bezahlt technisch-wirtschaftliches „Gespür“+ bes. Zusatzqualifikation

ja; wird begrüßt wird gefördert hohe juristische, sprachliche und 5-10 15mind. aber 1 vollbefriedigend soziale Kompetenz;+ Zusatzqualifikation gepaart mit unternehmerischem Denken

ja keine zwingende nein sehr gute Englischkenntnisse; keine feste Quote ca. 60Voraussetzung Flexibilität; Teamgeist

ja ja nein Englischkenntnisse 7 5

Bedingung gern gesehene nein k.A. 5-6 4Zusatzqualifikation

ja wünschenswert nein herausragende Englischkenntnisse k.A. 5(idealerweise im Ausland erworben)

ja gern gesehen, nein sehr gute Englischkenntnisse, mehrere junge Anwälte 80aber keine Voraussetzung bestenfalls im Ausland erworben

1x vollbefried. wünschenswert nein fließende Englischkenntnisse, 3 2V 1x mind. 8 Pkt die im Ausland erworben sein sollten

ja; zumindest nicht wünschenswert nein; wird gerne in den ersten k.A. 3-5 2deutlich drunter beiden Berufsjahren gefördert

einmal vollbefriedigend nein nein sehr gute Englischkenntnisse 4 5T mindestens

ja wünschenswert nein k.A. 4 4

ja wünschenswert nein keine 5 8

Bedingung Bedingung nein verhandlungssicheres Englisch 5 9H

ja wünschenswert nein nein max. 4 in Deutschland 4

Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat Wie viele Neueinstellun- Neu-im Immobilienrecht mitbringen? gen sind im Immobilien- einstel-

recht 2008 geplant ? lungena) 2 vollbefriedigende b) Dr. oder LL.M. c) Fachanwaltskurs d) Sonstiges 2007Examina (Verwaltungsrecht/ Bau-

und Architektenrecht)

report

Gesamtsozietät

Gesamtsozietät

Gesamtsozietät

anwaltsblatt karriere / 33

34 / anwaltsblatt karriere

stations

{ }Fachwerkidylle und Studenten, das ist Tübingen. Strafverteidi-gung und die Rechtsanwaltskammer Tübingen, das ist Hans-Christoph Geprägs. Bei dem agilen Endfünfziger landen dieheiklen Fälle, Fälle die in den Medien stehen, Fälle die Finger-spitzengefühl erfordern. Mandanten sprechen ihn schon malauf seine Fernsehauftritte an und bei Referendaren genießt derStrafverteidiger einen sehr guten Ruf.

Weil er einen guten Ruf als Ausbilder hat und weil in denTübinger Strafrechts-AGen sogar die eine oder andere Anekdo-te über den Verteidiger erzählt wird, bekommt er mehr Bewer-bungen als ihm lieb ist. Für die engere Auswahl schaut sich derHobbywinzer seine Referendare immer erst noch einmal an,bevor er sie einstellt. Schließlich muss die Chemie stimmen.2–3 Tage pro Woche verbringt er mit seinen Referendaren.Wann immer es geht, begleiten sie ihn. Bei Mandanten, im Ge-fängnis, bei Ortsterminen. Vor Gericht sowieso. Hat er Zweifelbei einem Kandidaten hilft der Griff zum Telefon. „Ich kenn jadie Leute rundherum, mit einem aus dem Lebenslauf bin ichsicher per Du.“

Wer einen Ausbildungsplatz bei dem Strafverteidiger ergat-tert, hat Glück gehabt, lernt aber auch schnell, dass die erstenvier Monate Anwaltsstation viel zu kurz sind, um das praktischeStrafrecht wirklich zu erlernen. Erst wenn Sie zum zweiten Malkommen, lohnt es sich wirklich, dann bringen Sie der Kanzleiauch direkten Nutzen. „Es gibt Referendare, die bringen michauf geniale Ideen.“ Aber Zeit muss ein Strafverteidiger ohnehininvestieren. „Etwa 10 Jahre habe ich gebraucht, um mir das Ver-trauen bei Gerichten und Staatsanwaltschaft zu erarbeiten.

„Ich bilde aus, weil ich meine Erfahrung weitergebenmöchte und weil eine sinnvolle Ausbildung unverzichtbar ist.“In seinen 32 Berufsjahren hat der Strafverteidiger, der auch alsVizepräsident der Tübinger Anwaltskammer fungiert, ganznebenbei ein Ausbildungssystem entwickelt, bei dem sich sei-ne Referendare gegenseitig befruchten. Unter seiner Leitunghalten sie sich die Aktenvorträge gegenseitig. Fehler werdensofort besprochen, so hebt sich das gesamte Niveau. „Wenn ichmit den Referendaren ein Problem erörtert habe, erwarte ich,dass sie die Kommentierung nochmal nachlesen.“

Das Gericht immer im Blick: Hans-Christoph GeprägsText: Rechtsanwalt Tobias Sommer

Heck & KollegenHans-Christoph Geprägs, StrafverteidigerBärbel Sabel und Christopher Kress, Referendare

anwaltsblatt karriere / 35

station

station

„Zum Glück mögen wir uns“ heißt es unisono aus den beidenReferendarskehlen. Wir haben haben 48 von 117 Stufen er-klommen und stehen unterhalb vom lieblichen TübingerUntersuchungsgefängnis. Eine gegenseitige Konkurrenz be-fürchten sie im Ausbildungssystem Geprägs nicht. Im Gegen-teil. Christopher Kress erzählt gerade die Geschichte der letz-ten Hinrichtung auf bundesdeutschem Boden kurz vor Ein-führung des Artikel 102 GG. Das ist nur einen Steinwurfentfernt. Bärbel Sabel lauscht. Es geht auch andersherum.

Die beiden Referendare sind sich einig: Die Eindrücke ausdieser Station sind nachhaltig. Sie reichen vom festen Hände-druck eines erstinstanzlich verurteilten Mörders bis zur Team-arbeit am Sachverhalt. Hier lernen sie Anwaltskniffe und knall-hartes Strafprozessrecht.

Bärbel Sabel und Christopher Kress haben sich bewusst fürdie Anwaltsstation beim Strafverteidiger entschieden und sie ha-ben auch einiges dafür getan, damit sie bei ihrem jetzigen Aus-bilder lernen können. Sie haben sich schon früh beworben undzeigen sich engagiert. Den größten Teil ihrer Zeit verbringen Siemit ihrem Ausbilder. Ganze Tage im Gericht sind selbstverständ-lich, andere sitzen lieber in der Bibliothek vor ihren Repetitorien.

Akte, Aktenvortrag, Prüfungsgespräch. Mindestens einmalpro Woche wird dieses Standardprogramm abgespult. An ak-tuellen Fällen wird hier materielles Strafrecht und Prozessrechtregelmäßig geübt. Prozesstage werden ausführlich besprochen.Eingebrannt hat sich zum Beispiel die Annahmeberufung.Nachdem der Ausbilder den Richter auf diesen Weg hingewie-sen hatte, musste dieser die Verhandlung erst einmal unterbre-chen. Ähnlich geschickt agierte Geprägs bei der Revision in ei-

nem Fall von Familiendiebstahl, eine Gesamtfreiheitsstrafe warbereits gebildet. Für die Angeklagte ging es um Knast oder Be-währung. Doch durch die Gesamtfreiheitsstrafe war die Bewäh-rungsgrenze überschritten. Hier half die Idee, dass sich dieRücknahme des Strafantrags – Diebstahl im Familienkreis istnach § 247 StGB ein Antragsdelikt – vorteilhaft auswirkenkönnte. Dadurch wurden die Karten ersteinmal neu gemischt.

„Der Nahkampf in der Hauptverhandlung ist reizvoll“, sagtChristopher Kress aus Tübingen. Die aktuelle Station bringt ermit folgender Referendarsweisheit auf den Punkt: „Beim Straf-verteidiger werden die Paragraphen lebendig.“ Schon im drit-ten Jurasemester hat Bärbel Sabel ihr Faible für Strafrecht ent-deckt. „Nach der Strafstation war es mir wichtig, die Seite derVerteidigung zu sehen.“ Ihr Fazit: Es sei leichter, die niedrigenBeweggründe zu begründen, als sie wieder zu entkräften.

Die 117 Stufen zum Tübinger Untersuchungsgefängniswerden den Referendaren nach ihrer Anwaltsstation bestensvertraut sein. „Beim ersten Mal ist es schon komisch, allein miteinem Untersuchungshäftling in einem Raum eingesperrt zusein,“ sagt die 24-jährige Referendarin Sabel aus Gomaringen,die gleichzeitig froh ist, dass sie an ihrem ersten Tag in das kal-te Wasser geworfen wurde und den Gefangenenbesuch alleingemeistert hat. Ein weiteres Highlight war der Besuch in derforensischen Psychiatrie. Dort hatte der Pfleger das Trio vorge-warnt: er gebe keine Garantie, dass hier und heute nichts pas-siere. Der Mandant leidet unter Verfolgungswahn und proji-ziert das auf die Juristen, die sich mit seinem Fall befassen.Später wird er in einer Verhandlung völlig ausrasten, währendder Ausbilder den Saal schnell verlässt.

Anwaltsstation beim Strafverteidiger:Bärbel Sabel und Christopher Kress

Aufgewachsen ist der Anwalt Geprägs in Calw, der Geburts-stadt von Hermann Hesse. Erst nach dem Referendariat undden damals üblichen Lehrjahren in einer Berliner Kanzlei gehter in die „Provinz“ zurück. Die Wahl fällt auf Tübingen, hierhat er sich eingerichtet. Er geht zu Fuß in die Kanzlei und ergeht auch zu Fuß in das Gericht. Die 117 Stufen zum TübingerStadtgefängnis ist er schon einige tausend mal hinaufgestie-gen. Hier kennt man sich. Susies Mittagstisch muss heutenicht sein, „dort essen immer die Richter.“

Genau wie Hesse hat auch er ein evangelisch-theologi-sches Seminar besucht. Doch während mehr als die Hälfteseiner Schulkameraden einen theologischen Beruf gewählthaben, stand für Geprägs schon während der Schulzeit fest,

das er Anwalt werden wollte. Schon als dreizehnjähriger hater den ersten spektakulären Bundeswehrprozess beobachtet,in dem der überzogene Militärdrill zur Verantwortung gezo-gen wurde.

Ein paar Meter den Berg hinauf an der Tübinger Dobler-straße steht das Landgericht. Davor stehen ein paar Autos, vor-wiegend aus Stuttgarter Produktion, obere Mittelklasse. Genauin der Kurve steht Haus Nr. 8, das die Kanzlei Heck und Kolle-gen beherbergt und wo einer der fünf Berufsträger der Straf-verteidiger Hans-Christoph Geprägs ist. Von seinem compu-terlosen Schreibtisch hat er einen guten Blick auf den Gerichts-eingang, samt Autos. Der Netzwerker weiß, wer schon wiedereinen Strafzettel bekommen hat.

{ }36 / anwaltsblatt karriere

station

Zwar ist der Bastion Tower nicht das höchste Gebäude in Brüs-sel, doch ganz sicher das mit der besten Aussicht. Das Hoch-haus liegt auf einer Anhöhe auf halbem Weg von der Altstadtzum Europaviertel. In den oberen Etagen hat die Sozietät Fresh-fields Bruckhaus Deringer ihr Brüsseler Büro. Aus dem Konfe-renzraum im 25. Stock blickt man rechts auf das gläserne Parla-mentsgebäude, links auf das Touristenviertel um den GrandPlace, das mit dem gotischen Rathaus und seiner geschlosse-nen barocken Fassadenfront in die Liste des Weltkulturerbesaufgenommen wurde. Geradeaus neben dem Jubelpark befin-det sich der Sitz der Kommission im Berlaymont. Eine Nähe, diesich als nützlich erweist – denn die Kommissionsbeamten sindwichtige Ansprechpartner in Sachen Kartellverfahren und Fu-sionskontrolle. Sie sind zumeist die Gegenspieler der Anwälte.

„Für unsere Arbeit ist Brüssel ein echter Standortvorteil“,sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Wessely. „Wir kennen die Verfah-rensabläufe und wissen, was in eine Fusionsanmeldung ge-hört.“ Der deutsche Kartellrechtsexperte kann von einer norwe-gischen Kanzlei berichten, die es über Wochen nicht geschafft

hat, eine einfache Notifizierung bei der Europäischen Kommis-sion vorzunehmen. Ihr fehlte schlicht die Erfahrung. Das Hand-werkszeug der Kartellrechtler sei dabei nicht die juristischeSubsumtion im engeren Sinne. „Jede wesentliche Behinde-rung des wirksamen Wettbewerbs ist nach der Generalklauselim EG-Vertrag unzulässig“, erläutert Wessely. Um den Beweiszu erbringen, dass nach einer Fusion noch freier Wettbewerbmöglich sei, müsse man die Gesetze des Marktes kennen.

„Kartellrecht ist wie Schachspiel.“ Und da können die Opfergroß sein. Bei Wettbewerbsverstößen müssen die UnternehmenBußgelder zahlen und diese sind in den vergangenen Jahrendrastisch in die Höhe geschossen. Bis zu einer Milliarde Eurokann es die Unternehmen kosten. Das erfordert Verantwortungvom Anwalt, aber wirkt sich auch positiv auf sein Honorar aus.

„In Brüssel ist Kartellrecht internationales Recht.“ Für dengebürtigen Rheinländer hat sich daher der Erwerb einer fran-zösischen Maîtrise in Montpellier und eines LL.M. in New Yorkgelohnt. Im Team „Antitrust, Competition and Trade“ derKanzlei arbeiten Anwälte aus 26 verschiedenen Nationen. Die

Die Kommission im Blick: Dr. Thomas WesselyText: Helene Bubrowski

Freshfields Bruckhaus DeringerDr. Thomas Wessely, RechtsanwaltDr. Philipp Jehle, Referendar

anwaltsblatt karriere / 37

station

Dr. Philipp Jehle (30) ist Referendar bei Rechtsanwalt Dr. Tho-mas Wessely im Brüsseler Büro von Freshfields. Er ist zurzeitder Einzige des Anwalts. Davon profitiert der Referendar ausFrankenthal in der Pfalz. Auf dem Rückweg vom Mittagessenbeim Überqueren des Place du Champ de Mars berichtet Wes-sely von einer Gehaltserhöhung für die Referendare bei Fresh-fields. Sie sei erst nach Unterzeichnung von Jehles Vertrag be-schlossen wurde. Doch Wessely verspricht dem Referendar:„Sie werden das Geld auch bekommen. Darum kümmere ichmich.“ Eine willkommene Aufstockung seiner bescheidenenUnterhaltsbeihilfe des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von944,62 Euro brutto pro Monat. Brüssel ist nicht nur für Man-danten nicht ganz billig.

Jehle hat erst vor drei Wochen sein Büro im 24. Stockwerkdes Bastion Tower bezogen. Doch diese Zeit hat offenbar ge-reicht, um voll in die Materie einzusteigen. Er bearbeitet mit ei-nem Associate einen Fall im türkischen Kartellrecht. „Das istan sich keine besondere Schwierigkeit. Die Rechtslage ist in denmeisten Ländern sehr ähnlich“, erläutert er. Dass mit dem Fallkein türkischer Rechtsanwalt mandatiert worden sei, zeuge vondem Vertrauen in das Know-how der Brüsseler Kartellrechtler.

Kartellrecht macht Jehle nicht zum ersten Mal. Schon imStudium hat er die Wahlfachgruppe Wettbewerbs- und Kartell-recht belegt. Einen Einblick in die kartellrechtliche Praxiskonnte er sich bereits bei einem Praktikum in einer StuttgarterGroßkanzlei verschaffen. Seine Promotion schrieb er im Be-reich des Welthandelsrechts der World Trade Organization(WTO). Und auch in diesem Punkt passt sein Profil zu Fresh-fields Brüssel. Denn im dortigen Team gibt es eine ganze ReiheSpezialisten im internationalen Handelsrecht.

Jehles Lebenslauf klingt nach einem geraden Weg in Rich-tung Großkanzlei. „Ganz festgelegt bin ich noch nicht“, wen-det Jehle ein. Anders als einige Referendarskollegen schreckeihn die Arbeitsbelastung in den Law Firms aber nicht. Als wis-senschaftlicher Mitarbeiter in einer mittelständischen Kanzleiund als Referendar in einer Zwei-Personen-Boutique habe eraußerdem die Erfahrung gemacht, dass auch dort nicht weniggearbeitet werde. Und bei Freshfields werde genau darauf ge-achtet, dass Überstunden abgebummelt werden, zum Beispieldurch einen verkürzten Freitagnachmittag. Dann kann Jehleschon früher ins Wochenende gehen. Das hieß für ihn in denletzten beiden Wochen, zurück nach Heidelberg zu fahren.

Ist Referendar in Brüssel noch etwas Besonderes? Auf denersten Blick besteht kein Unterschied mehr zu einem Referen-dar, der seine Anwaltsstation in Frankfurt am Main ableistetund am Wochenende in seine Wohnung in Hannover zurück-kehrt. Kein Aufhebens mehr wegen einer Referendarsstage imAusland. Das ist das zusammengewachsene Europa. Oder?„Ganz so ist es nicht“, sagt Jehle. Brüssel sei schon etwas ganzBesonderes. Es heißt, es gebe in dieser Stadt durchschnittlichjeden Abend 40 Empfänge. Abends seien Plätze und Kneipenvoller Stagiaire aus aller Welt, die von ihrer Arbeit in den euro-päischen Institutionen, der Vertretungen der Mitgliedsstaa-ten, Lobbyverbänden oder Unternehmensberatungen berich-ten. Eine gute Gelegenheit für Jehle, sich auf seine Wahlsta-tion in der Landesvertretung Baden-Württemberg bei der EUvorzubereiten.

Anwaltsstation in Brüssel: Dr. Philipp Jehle

Arbeitssprache ist Englisch. Doch die Spuren der Fusionspart-ner von Freshfields, der damaligen deutschen Kanzlei Derin-ger Tessin Herrmann & Sedemund sowie der zuletzt deutsch-österreichischen Kanzlei Bruckhaus Westrick Heller Löbersind noch spürbar: Ein Drittel der 72 Anwälte im Brüsseler Bü-ro kommen aus Deutschland. Die Bibliothek bietet vom Pa-landt bis zur kartellrechtlichen Dissertation Regale voll andeutscher Fachliteratur. Und auch die Empfangsdame und dieBibliothekarin sprechen nahezu akzentfreies deutsch. Fürmanchen amerikanischen Mandanten dagegen ist der Nameder Kanzlei eine Herausforderung. „Viele Briefe sind an Der-ringer adressiert“, erzählt Wessely. „Doch mit Doppel-R ist esder Name einer großkalibrigen Taschenpistole.“

Seit sieben Jahren ist der 43-Jährige bereits Partner. BeiFreshfields Brüssel ist er zuständig für die deutschen Referen-dare. Er ist ihr Ansprechpartner bei Fragen aller Art. Er küm-mert sich um die Auswahl der Bewerber. Auf Jobmessen undKanzleipräsentationen stelle er immer wieder fest, dass diepotenziellen Bewerber sich den Schritt nach Brüssel schwieri-ger vorstellten, als er tatsächlich sei. Auch könnten sich Berufs-einsteiger direkt im Brüsseler Büro bewerben. „Und für Refe-rendare gilt: Eine Vorbildung im Kartellrecht ist erwünscht,aber keine Voraussetzung. Genauso wie das Prädikatsexa-men.“ Ab einer Note von acht Punkten im ersten Examenhätten die Bewerbungen für die Anwalts- oder Wahlstationdurchaus gute Chancen.

{ }38 / anwaltsblatt karriere

Rechtsanwältinnen. Ein kleines blaues Schild weist im Fahr-stuhl den Weg zum Anwaltsbüro Reisert & Groppler an derBerliner Straße in Berlin. Von den Balkonen der beiden An-waltszimmer gleitet der Blick über eine typische BerlinerDachlandschaft. Mittendrin und doch irgendwie darüber. DieStraße hinunter nach links ist es nur ein paar Schritte bis zumAmtsgericht Schöneberg. Auch zum Berliner Justizprüfungs-amt ist es von der Kanzlei nur ein mittlerer Katzensprung, einVorteil, den vor allem die vier Referendarinnen schätzen.

„Tauchstation? So was machen wir hier nicht.“ Beim The-ma Ausbildung hat Silvia C. Groppler klare Vorstellungen. Siehat selbst einmal mit ihrer Kanzlei bei null angefangen. SechsWochen ohne Telefon, „da lernt man, sich durchzubeißen.“Mandantenpsychologie und wirtschaftliche Kanzleiführung,das sind die Themen, die bei der Einführung in einen Fall im-mer wieder eine Rolle spielen. „Bevor man sich mit einer Aktebeschäftigt, sollte klar sein, wo das Geld herkommt und ob esausreicht.“ Gibt es eine Rechtschutzversicherung oder nicht?Was ist das für ein Mandat, wie wird es sich entwickeln. Muss

man einen Vorschuss fordern? Wann und wie sollte das leidigeHonorarthema angesprochen werden? Bei der Vorbespre-chung neuer Mandate sind solche Fragen selbstverständlich.Ganz nebenbei lernen die Referendare, den eigenen Verdienstim Blick zu behalten. Ein gutes Gefühl, wenn man weiß, wasdie eigene Arbeit eigentlich wert ist.

Seit 12 Jahren ist Silvia C. Groppler nun Anwältin. Fachan-wältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht, um korrekt zu sein. Seit mehr als 10 Jahren bildet sieaus. Ihr erster Referendar ist inzwischen Richter. Die Kontaktewerden gepflegt, wer seine Daten hinterlässt, wird ganz selbst-verständlich zu Kanzleifeierlichkeiten eingeladen. „Schon alswir unseren ersten Praktikanten hatten, haben wir entschieden,das wir in die Ausbildung investieren werden.“ Das spürt man.

Gefragt sind bei ihr engagierte Referendare, die eigenver-antwortlich und selbständig arbeiten. Das klingt zwar beliebig,ist aber durchaus ernst gemeint. „Wenn sich jemand einbringt,bin ich eher motiviert“, gesteht die Anwältin. Eine trockeneMaterie wie Büroorganisation wird am Beispiel der Kanzlei

station

Auffallen als Anwältin: Silvia C. GropplerText: Rechtsanwalt Tobias Sommer

Reisert & GropplerSilvia C. Groppler, RechtsanwältinMelanie Bunda, Referendarin

Die Referendarin steht in der Küche und belegt Brote. Geradehat sie Kaffee gekocht. Wie Bitte? Stullen, Kaffe? Es geht dochum das Referendariat! Doch Melanie Bunda ist weder erbost,noch sauer, noch kurz davor eine Anzeige bei dem Personalratder Referendare zu stellen. Sie arbeitet in einer Kanzlei, in derdas gemeinsame Mittagessen aller Kanzleimitarbeiter ein zen-traler Termin im Kalender ist, eine Institution quasi die reih-um samt Einkauf vorbereitet wird.

„Gerade das gemeinsame Mittag ist ein besonderes Erlebnis.Das ist ein wesentlicher Faktor für die lockere und familiäreAthmossphäre, die ich hier so sehr schätze“, sagt die 26-jährigeCottbuserin, die für das Jurastudium nach Berlin gezogen istund auch das Referendariat hier absolviert. Schon die weitenWege in einem Flächenstaat wie Brandenburg hätten sie davonabgehalten, zum Referendariat in ihre Brandenburger Heimatzurück zu gehen. Zudem biete die Hauptsadt Berlin viel mehrMöglichkeiten. So wie die Kanzlei Reisert & Groppler eben, wosie einen guten Rundumschlag vom Erbrecht, Familienrechtbis hin zum Strafrecht, aber auch Mietrecht und Arbeitsrechtbekommt. Von den internationalen Fällen ganz zu schweigen.

„Ich weiß, es kommt ein sprachlich guter, weitgehend feh-lerfreier Schriftsatz, der sich mit den Argumenten der Gegen-seite auseinandersetzt. So stelle ich mir das vor.“ Das vollmun-dige Lob kommt von der Anwältin Siliva C. Groppler, die dieaufgeweckte Referendarin betreut. Bis zu vier Tage pro Wocheist die Referendarin in der Kanzlei präsent. Dafür lernt sie dasAnwalts-ABC von Aktenablage bis Zwangsvollstreckung.„Durch die Anwaltausbildung bekomme ich einen guten Ein-druck von der praktischen Arbeitsweise und kann später sofortals Vollanwalt tätig sein.“ Das Wort muss man sich auf derZunge zergehen lassen. Vollanwalt – gemeint ist wohl ein Voll-jurist, der das volle Anwaltsprogramm beherrscht. Abrechnen

und Büroorganisation, verhandeln und Umgang mit Mandan-ten, Fristen und Marketing – alles kein Thema.

„Für mich steht fest, dass ich Anwältin werde.“ Deshalbzahlt sie die 2.250 Euro extra für die Anwaltsausbildung. Des-halb nimmt sie auch die zusätzliche zeitliche Belastung aufsich, allein die Theorieausbildung entspricht etwa einer klei-nen Hausarbeit. Und weil sie sich bewusst für ein Referenda-riat zur Vorbereitung auf den Anwaltsberuf entschieden hat,kommt eine Tauchstation für sie definitiv nicht in Frage.

Erst war sie Praktikantin in der Kanzlei, dann wurde Siezur Schreibkraft und jobbte hier in der Wartezeit. Als sie sichfür die Anwaltsausbildung entschied stand bereits fest, dass sieauch im Referendariat in der Kanzlei Station machen würde.Und danach? Angestellte Anwältin? Das würde passen. Diegegenseitige Sympathie ist da. Seit der intensiven Zusammen-arbeit für die Herbsttagung DAV-Arbeitsgemeinschaft Anwäl-tinnen ist sie mit ihrer Ausbilderin sogar per Du und wenn sievon der Kanzlei erzählt, verwendet sie ganz selbstverständlichdas Wörtchen „wir“.

„Die abwechslungsreiche Arbeit in der Kanzlei ist genau,was ich mir vorstelle,“ sagt Melanie Bunda, die vorher schon inzwei anderen Kanzleien gejobbt hatte. „Dort wurde mit privatemBaurecht richtig gut verdient. Das ist zwar auch wichtig, aberich will nicht 30 Jahre immer die gleichen Akten vor der Nasehaben.“ Und wenn sich die Kanzlei nur noch bei großen Feier-lichkeiten zusammenfindet wird das Miteinander schnell un-persönlich. Gerade beim Mittagessen in ihrer Ausbilderkanzleikommt man aber so wunderbar ins Plaudern. Zum Beispielüber den Referendar-Personalrat, wo man keine Anzeigewegen „Kaffee und Stulle“ machen würde und wo sie sichselbst engagiere. Aha, da steckt sie also, die Gemeinsamkeit.Auch die Ausbilderin war einst in diesem Gremium aktiv. //

anwaltsblatt karriere / 39

station

Die künftige Vollanwältin: Melanie Bunda

plötzlich ganz leicht verständlich. Wer bucht eigentlich undwarum? Welche Konten sind zu führen und was kostet das? Al-les Fragen, die sich dem Berufseinsteiger stellen, die ein Refe-rendar aber nie Fragen würde.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind für die End-Dreißigerinselbstverständlich, im Referendariat war es der Personalrat,jetzt ist es die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen, wo siestellvertretende Vorsitzende ist und beispielsweise ein Mento-rinnenprojekt angeschoben und umgesetzt hat. Da ist auch dasEngagement in der DAV-Anwaltausbildung keine große Sache,derzeit hat sie ihre zweite DAV-Referendarin. „Gerade durch

die theoretische Ausbildung ist das ein sehr gutes Instrument,um sich auf den Anwaltsjob vorzubereiten. Von den Referen-daren kann man dann zu Recht mehr erwarten.“

Rechtsanwältinnen. „Am Anfang mussten wir auffallen.Da war die Betonung der Anwältinnen ein guter Weg.“ Zuletzthatten sie aber auch einen angestellten Rechtsanwalt und ha-ben überlegt, ob Sie das kleine blaue Schild im Fahrstuhl än-dern müssten. Doch der Anwalt ist vorher schon wieder ver-schwunden. Jetzt stimmt das Schildchen wieder. Und würdeeine der aktuellen Referendarinnen übernommen, würde sichdaran auch nichts ändern.

trends

Gute Anwälte kennenihren Markt undwissen, wo junge An-wälte eine Zukunft >haben. AnwaltsblattKarriere hat 3 Exper-ten 5 Fragen gestellt.

anwaltsblatt karriere / 41

1 Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im BereichMietrecht und Immobilien in den vergangenen fünfJahren am meisten geprägt?

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seiner Recht-sprechung zur Wohnraummiete: Die Richter haben seit 2002etwa 250 Urteile allein zum materiellen Recht gefällt – und je-de Woche kommen etwa zwei neue dazu. Bis zur ZPO-Reform2002 gingen Wohnraummietsachen vom Amtsgericht zumLandgericht. Darüber war der blaue Himmel. Nur in Ausnah-mefällen kam es zu Rechtsentscheiden des BGH, um die diver-gierende Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Seit 1981 warendies nur etwas mehr als 80. Seitdem die Landgerichte die Revi-sion zulassen können, purzeln die Urteile. Alleine das Landge-richt Berlin ist für fast die Hälfte der BGH-Rechtsprechungverantwortlich. Was die Rechtsprechung vereinheitlichen undRechtssicherheit schaffen sollte, wird nun zum gigantischenArbeitsprogramm für Anwälte: Mustermietverträge für Wohn-raum kann man fast monatlich anpassen. Die Rechtsprechungzu den Schönheitsreparaturen lässt sich kaum mehr überbli-cken. Alles wird immer ausdifferenzierter: So gibt es schonzwei Entscheidungen zur Sanierung von Raucherwohnungen.Außerdem war die Reform des Wohnungseigentumsrecht 2007prägend. Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaftensind von der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die ZPO überführtworden. Das hat für Anwälte Folgen: Jetzt müssen die Anträgeim Verfahren stimmen und Fristen eingehalten werden.Drittens: Die Rechtsprechung zu den sog. Schrottimmobilien.Bei fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen bekommensie die Bank jetzt etwas leichter als Schuldner ins Boot. Das hatviele zum Prozessieren ermutigt.

2 Was wird 2008/2009 das bestimmendeEreignis werden?

Bewegendes wird kaum passieren. Der Gesetzgeber plantnichts Besonderes – und der VIII. Zivilsenat wird weiterma-chen. Vielleicht werden die Streitigkeiten um die Schrottim-mobilien weniger werden.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

trends

Mietrecht, 2013Wenn der BGH zum Amtsgericht wird, haben Anwälte Arbeit

Interview: Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Karlsruhe

Es wird für den Einzelanwalt nicht leichter werden, gut aufgestell-te, durchaus auch kleinere Sozietäten haben aber Chancen. Wermit guter Kanzleiorganisation, Spezialwissen und Kenntnis deraktuellen Rechtsprechung die leichten von den schwierigen Fällentrennen kann, ist in der Lage, beste Qualität bei minimalen Kostenzu liefern, ohne dass die Betreuung der Mandanten an Individua-lität verliert. Damit können Anwälte der Konkurrenz trotzen. Dassind übrigens nicht die Tausenden Anwaltskollegen, sondernMietervereine und die Eigentümerschutzvereine. Dort gab es im-mer schon billigen Rechtsrat am Fließband – und daran wird sichauch nichts ändern. So gesehen ist im Mietrecht das Anwaltsmo-nopol längst durchlöchert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz – eswird ab 1. Juli 2008 gelten – wird mit seiner sehr behutsamen Li-beralisierung des Rechtsberatungsmarkts uns daher nicht treffen.

4 Wo haben Berufsanfänger im Bereich Mietrechtund Immobilien die größten Chancen?

Dort, wo es viele Fälle gibt: In der Wohnraummiete und beimWohnungseigentumsrecht. Bei der Gewerbemiete ist es dage-gen viel schwieriger.Mit den wenig lukrativen Betriebskostenabrechnungen kannjeder starten, die fast ein Drittel aller Mietrechtsprozesse aus-machen. Spannender sind die Streitwerte beim Wohnungseig-entumsrecht. Wenn es um Baumängel oder die Sanierung ei-nes Hauses geht, wird es sogar attraktiv. Und wer in einer Eig-entümerversammlung Kompetenz beweist, darf auf weitereMandate hoffen. Jeder Eigentümer ist nicht nur ein potentiel-ler Mandant, sondern auch ein Werber: Gute Mund-zu-Mund-Propaganda bringt nach wie vor Mandate.

5 Was vermitteln Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für denBereich Mietrecht und Immobilien braucht?

Immobilienwirtschaftliche Zusammenhänge. Damit er die rich-tigen Fragen stellen kann. Denn ein Haus besteht nicht aus Pa-ragraphen. Es will unterhalten und gepflegt werden. Das kostet– und darüber wird gerne gestritten. Und spätestens dannkann auch ein wenig psychologisches Gespür nicht schaden. //

Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der ArbeitsgemeinschaftMietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.

42 / anwaltsblatt karriere

trends

1 Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im BereichBau- und Immobilienrecht in den vergangenen fünfJahren am meisten geprägt?

Die Antwort fällt nicht leicht. Ich möchte aber drei Entwicklun-gen – teils gegensätzlich, teils ergänzend, teils sich überla-gernd – heraus heben:· Die Rezession der Baubranche in den letzten Jahren hat zueiner konfrontativen und hochexplosiven Stimmung zwischenAuftraggebern und Auftragnehmern geführt. Bauunternehmerwaren auf Grund des Wettbewerbsdrucks oft gezwungen zuunauskömmlichen Preisen anzubieten, die nachher überNachträge wegen behaupteter Leistungsänderungen oder Bau-ablaufstörungen – zum Teil exzessiv – aufgebessert werdensollten. Viele Auftraggeber reagierten auf diese Strategie schonbei der Vertragsgestaltung mit – zum Teil ebenfalls exzessiven– Risikoverlagerungen auf die Auftragnehmer. Es entstand einkonfliktgeprägtes Klima. Von diesen juristischen Gefechtenhaben die Rechtsanwälte durchaus profitiert.· Demgegenüber bestand im Immobilienverkehrsgeschäft in denletzten Jahren Hochkonjunktur. Die angeblich günstigen Immo-bilienpreise in Deutschland haben zu einem „Run“ ausländi-scher Investoren geführt. Stattliche Portfolios von Immobiliensind in den vergangenen Jahren verkauft worden. Gerade dieAnwälte in Groß- und Spezialkanzleien haben davon profitiert.· In Baustreitigkeiten wird zunehmend über Alternativen derStreitbeilegung zum klassischen Prozess vor staatlichen Ge-richten nachgedacht. Stichworte sind hier insbesondereSchlichtung und Mediation, seit Neuestem auch adjudicationboards und ähnliche Konstruktionen.

2 Was wird 2008/2009 das bestimmendeEreignis werden?

Zwei Trends halte ich für den Rechtsmarkt für bedeutsam:Zum einen beobachte ich eine zunehmende Internationalisie-rung der Bau- und Immobilienwirtschaft. Das bedeutet auchfür die Anwaltschaft vermehrt die Beschäftigung mit grenz-überschreitenden Sach- und Rechtsproblemen. Zum anderenist die Idee partnerschaftlich organisierter Projektabwicklung –Schlagwort „Partnering“ – mittlerweile deutlich wahrnehmbarauch auf Deutschen Baustellen angekommen. Partnering ist –

Baurecht, 2013Mehr als Mängelbeseitigung und Beweissicherungsverfahren

Interview: Rechtsanwalt Peter Oppler, München

stark vereinfacht ausgedrückt – eine aus der Spieltheorie ent-wickelte kooperative Managementmethode, die – wissenschaft-lich belegbar – für alle Beteiligten zu wirtschaftlich besserenErgebnissen führen soll, als die traditionellen konfrontations-betonten Projektabwicklungsstrategien. Das birgt natürlich auchbesondere Herausforderungen für die Anwälte.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Die konfliktanfällige Bau- und Immobilienbranche wird Rechts-rat immer benötigen. Es gibt jedoch bei Bau und Immobilie –wie auch in anderen Rechtsgebieten – zielgerichtete Aktivitä-ten, Anwälte aus der Rechtsberatung zu verdrängen. Insbeson-dere die Vertragsgestaltung wird häufig von Projektsteuerern,Maklern, Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften und Banken an-geboten. Natürlich werden die leistungsstarken und speziali-sierten Anwaltskanzleien hier auch in Zukunft eine Rolle spie-len. Ob der Rechtberatungsmarkt in mehreren Jahren aber einAnwaltsmarkt sein wird, wird davon abhängen, ob es der An-waltschaft gelingt, deutlich zu machen, dass der Anwalt eineeigene unverzichtbare Dienstleistung erbringt.

4 Wo haben Berufsanfänger im Bereich Bau- undImmobilienrecht die größten Chancen?

Bau- und Immobilienrecht wird in Kanzleien so ziemlich jederGrößenordnung praktiziert. Es hängt vom Kandidaten und sei-nen Neigungen ab. Wichtig ist eher, dass junge Kolleginnenund Kollegen weiter in die Zukunft denken und sich Gedankenüber ihre Lebensziele inklusive des Verhältnisses von Arbeits-zeit zu Freizeit machen, welche Bedeutung Ruhm und Geld fürsie haben und bei welchem Kanzleityp mit Bau- und Immobi-lienrecht welche realistischen Aufstiegsmöglichkeiten bestehen.

5 Was vermitteln Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für dasBau- und Immobilienrecht braucht?

Ausgeprägtes betriebswirtschaftliches Verständnis und Gum-mistiefel. //

Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau-und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.

44 / anwaltsblatt karriere

trends

1 Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereichdes öffentlichen Planungsrecht in den vergangenenfünf Jahren am meisten geprägt?

Überspitzt formuliert: Der europäische Artenschutz ist neuentdeckt worden. Genauer gesagt: Das Fachplanungs- undBauplanungsrecht wird zunehmend gemeinschaftsrechtlichdurchdrungen und das rückt ganz neue Aufgabenstellungen inden Blick. Das betrifft Fragen der Umweltverträglichkeitsprü-fung, des europäischen Naturschutzrechts und des Arten-schutzes. Die Rechtsprechung ist inzwischen so fein ziseliert,dass selbst Anwälte, die sich ausschließlich auf das öffentlicheRecht konzentrieren, den Überblick nur schwer behalten. Dasbegünstigt im öffentlichen Planungsrecht die Tendenz des„ganz oder gar nicht“: Entweder machen sie es oder nicht. AlsAnwalt können sie Mandate aus diesem Gebiet nicht mehrnebenbei betreuen. Sie brauchen ein extrem hohes Maß anSpezialisierung. Ihre Mandanten erwarten das, seien es Kom-munen, Verbände, Nachbarn oder Unternehmen, die sich an-siedeln wollen.

2 Was wird 2008/2009 das bestimmendeEreignis werden?

Die Verbände haben 2007 zusätzliche Klagemöglichkeiten be-kommen, die nun das gesamte Umweltrecht und nicht mehrnur das Naturschutzrecht umfassen. Die Verbände werden ler-nen, ihre Rechte stärker wahrzunehmen. Das wird den Anwäl-ten Mandate bringen – nicht nur in Gerichtsverfahren auf Sei-ten der Verbände und der beklagten Behörden. Zusätzliche An-griffsmöglichkeiten führen dazu, dass die Planungsvorhabenvon Anfang an rechtlich von einem Anwalt begleitet werdenmüssen. Für das Beratungsgeschäft der Anwälte ist das gut.

3 Wagen Sie eine Prognose:Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Das ist eine schwierige Frage, weil sich der Anwaltsmarkt auchim Verwaltungsrecht in den vergangenen Jahren stark gewan-delt hat. Es spricht nichts dafür, dass es anders wird. MeinePrognose: Die Anwaltsboutique mit fünf bis zehn Anwältenwird eine gute Chance im öffentlichen Planungsrecht haben.Diese Kanzleien werden sich konsolidieren und vielleicht so-

Öffentliches Planungsrecht, 2013Der Anwalt – keine bedrohte Spezies

Interview: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel

gar Marktanteile gewinnen. Ob das Geschäft für internationaleGroßkanzleien lukrativ genug bleibt, ist fraglich. Im Bera-tungsbereich müssen sie Stundensätze erlösen, deren kalkula-torische Grundlage den Stundsätzen im M&A-Geschäft ent-sprechen muss. Das wird nicht einfach sein. Es bleibt alsospannend.

4 Wo haben Berufsanfänger im öffentlichenPlanungsrecht die größten Chancen?

Wer den Einstieg in eine spezialisierte Kanzlei schafft, wirdnicht nur viel lernen, sondern auch für interessante behördli-che oder institutionelle Mandanten arbeiten können. Der Be-darf an guten Leuten ist da. Mittlere und kleine Kanzleien su-chen Nachwuchs und wollen ihr Personal aufstocken. Wer esauf eigene Faust versuchen will, wird es sehr schwer haben.Die interessanten Mandanten wird er kaum für sich gewinnenkönnen. Berufsstarter haben aber Chancen bei nicht gewerb-lichen, privaten Mandanten, die sich gegen Vorhaben wendenwollen. Dort können sie Erfahrungen sammeln und sich einenNamen machen.

5 Was vermitteln Studium und Referendariat nicht,was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für dasöffentliche Planungsrecht braucht?

Zweierlei fehlt: Die Vorstellung und das Verständnis von Ver-fahrensabläufen. Wie viel Zeit kostet das Aufstellen von Bebau-ungsplänen oder der Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen?Wie könnte die Öffentlichkeit auf ein Vorhaben reagieren? Wieerkläre ich das Verfahren einem juristisch nicht vorgebildetenGemeinderat? Zweitens: Technische und naturwissenschaft-liche Kenntnisse. Wie wollen sie sonst eine Emissionsprog-nose bei Lärm oder eine Ausbreitungsberechnung bei Luft-schadstoffen beurteilen? Die Praxis ist viel komplexer alsdie Theorie. //

Der Gesprächspartner ist Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins.

„Bilanzen lesen, um zu verstehen“Warum Steuerrecht das pure Leben ist –und der Glamour-Faktor Liechtenstein nicht zählt

Dr. Klaus Olbing in der Lobby desBundesministeriums für Finanzen

anwaltsblatt karriere / 47

interview

Wenn der Fiskus Geld sehen will, hilft ... der Steuerberater? Richtig und falschzugleich. Denn auch jeder Rechtsanwalt ist ein Steuerberater. Zum Recht gehörtauch das Steuerrecht. Doch die meisten der 150.000 Anwältinnen und Anwälte inDeutschland passen bei Steuern. Und wenn sich ihre Mandanten mit dem Finanz-amt um viel Geld streiten, ist es häufig zu spät für den Anwalt. Der Steuerberaterbekommt das Mandat – oder Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing. Der Fachmannfür Steuerrecht nimmt dem Finanzamt, was ihm nicht zusteht, oder verteidigtAnleger, die ihr Geld vor der Steuer verbergen wollten.

Sie sind Rechtsanwalt. Warum sind Sie nicht Steuerberater geworden?

Zwei Antworten: Ich bin Rechtsanwalt, weil ich Jura studiert habe. Zum Steuerrechtbin ich erst im Referendariat gekommen. Zweitens: Jetzt mache ich zwar Steuerrecht,die Zusatzqualifikation Steuerberater wäre für mich aber nun eher von Nachteil.

Das müssen sie erklären.

Ich habe mich auf streitige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehördenspezialisiert. Das ist typisch anwaltliche Tätigkeit. Unsere Sozietät macht keinelaufende Steuerberatung. Die Steuerberater sind vielmehr wichtige Mandatsbringer.Wäre ich Steuerberater, hätte der Steuerberater Angst, dass ich ihm das gesamteMandat wegnehme.

Und was machen Anwälte sonst noch im Steuerrecht?

Es gibt praktisch keinen Gestaltungsbereich mehr, wo der Anwalt nicht auch ansSteuerrecht denken muss. Bei Testamenten oder im Unternehmensrecht kann manzivilrechtlich das Wunderbarste machen – und ohne böse Absicht eine Steuerfallekonstruieren. Jeder Anwalt sollte daher zumindest Grundwissen im Steuerrechthaben. Wer sich spezialisiert, kann auch in einer nicht steuerrechtlich ausgerichte-ten Kanzlei viel Arbeit finden. Ab einer gewissen Größe wird eine Anwaltskanzleiohne einen Steuerrechtler nicht auskommen, entweder als angestellter Anwalt oderals Kooperationspartner. Unser Geschäftsmodell: Wir sind der Berater des Beraters.

Deswegen landen die Liechtenstein-Fälle auch beim Anwalt?

Steuerhinterziehung ist natürlich ein attraktiver Bereich, weil der Leidensdruck desMandanten und des Steuerberaters – und auch das Risiko – hoch ist. Zugleich be-nötigen sie nicht alltägliches, spezialisiertes Know-how. Steuerhinterziehung machtin unserem Tätigkeitsbereich aber nicht mehr als ein Drittel der Arbeit aus. Der„normale“ Streit überwiegt. Es sind ganz emotionslose Fragen, wie die, wann einPkw ein Dienstwagen ist und wann nicht. Wenn das eskaliert, plädiere ich vor demFinanzgericht. Da ist der Steuerberater auf die Hilfe des Anwalts angewiesen.

Sind sie denn so eine Art Feuerwehrmann?

Wir verstehen uns als Feuerwehr, wenn der Streit eskaliert. Aber wir Anwälte sindauch Brandschützer, weil wir zunehmend in die Gestaltung einbezogen werden.Ein kunstvoller Blitzableiter in einem Vertrag kann steuerrechtliche Problemevorwegnehmen.

Hat die Anwaltschaft das Steuerrecht nicht längst verloren?

Nein. Sie hatte es verloren. Das Steuerrecht war in der jungen Bundesrepublik festin den Händen der Steuerberater. Inzwischen wissen aber alle, dass das Steuerrechteben auch Recht ist.

48 / anwaltsblatt karriere

Ihr erstes Erlebnis mit dem Steuerrecht?

Eine Vorlesung kurz vor dem ersten Examen in Bonn. Das Steuerrecht wurde auffaszinierende Weise lebendig. Dann hat mir mein Doktorvater gesagt, man kannkein Insolvenzrecht – mein Steckenpferd – machen, wenn man keine Bilanz lesenkann. Dafür brauchen Sie aber Steuerrecht. So bin ich eher widerwillig immer mehrzum Steuerrecht gekommen. Aber der Widerwille hat sich hinterher umgewandelt ineine Liebe – und ich mache jetzt das Insolvenzrecht nur noch so am Rande.

Die Fähigkeit, eine Bilanz zu interpretieren, dankt einem kein Prüfer im Examen.Warum haben Sie durchgehalten?

Sie können keinen Fall ordentlich lösen, wenn Sie die wirtschaftlichen Zusammen-hänge nicht verstehen. Davon geht eine gewisse Faszination aus. Es geht um mehrals die Frage, warum A gegen B einen Anspruch haben könnte. Mit einer Bilanzkönnen Sie ein Unternehmen verstehen.

Was war als Anwalt Ihr erster großer Fall im Steuerrecht?

Als junger angestellter Anwalt war es ein ganz grauseliger Fall. Der Vorwurf standim Raum, dass der Mandant seine Geschäfte auch über eine Schweizer Scheinfirmaabgewickelt habe. Außer Bilanzen lesen, wusste ich nicht viel. Das AStG ...

… AStG ... ?

... das Außensteuergesetz kannte ich noch nicht. Ich glaubte, dass ich an dem Fallscheitere. Am Ende hatte ich Erfolg. So lernte ich, mich auch in vermeintlich aus-sichtslosen Fällen gegenüber der Finanzverwaltung zu behaupten.

Ist es das, was den guten Anwalt auszeichnet?

Ja. Die Qualität des Anwaltes ist es, hart zu kämpfen, aber dennoch Spielregeln soeinzuhalten, dass sich alle Beteiligten ein zweites Mal begegnen können.

Das Finanzamt gilt als die Behörde, vor der die Deutschen am meisten Angsthaben. Zu Recht?

Vor dem Finanzamt habe ich weniger Angst als vor dem Straßenpolizisten, wenn ichmein Auto falsch abstelle. Die meisten Finanzbeamten nutzen ihre Befugnisse in derRegel nicht. Wenn man dem Finanzamt hart und fair gegenüber tritt, ist das Finanz-amt ein wunderbarer Gegner. Nicht weil man leichtes Spiel hat mit ihm, sondernweil man einen gut ausgebildeten Gegner hat.

Sehen das Ihre Mandanten genauso nüchtern?

Nicht alle. Allerdings bin ich immer wieder überrascht, wie dreist Mandanten versu-chen, das Steuerrecht auszutricksen. Die Angst kommt erst, wenn die Steuerfahn-dung beim Mandanten war. Dann ist aber nicht mehr viel zu retten.

Gibt es einen Glamourfaktor im Steuerrecht? Liechtenstein – Andorra – Monaco?

Es ist wie bei einem guten Essen: Die breite Masse macht satt und der Glamourmacht natürlich den Spaß aus. Das Geschäft ist der normale Unternehmer, dernormale Freiberufler, damit verdiene ich mein Geld. Die großen Verfahren machenbesonders viel Freude. Ob die dann auch honorarträchtig sind, ist eine andereFrage. Um eben mal nach Vaduz fahren zu dürfen, habe ich das Steuerrechtnicht gemacht.

interview

5High Five

Was hat Sie als Berufsanfänger am meistenam Beruf gestört?..., dass ich so schlecht auf den Beruf vor-bereitet war.

Was stört Sie heute am Anwaltsberuf?Nichts. Außer der Arbeitsbelastung, aber dasist nicht anwaltstypisch.

Wie wichtig sind in der Karriere Zahlen?Die wirtschaftlichen Zahlen müssen stimmen.Sie sind ein Messpunkt. Die Zahlen kommenaber von alleine, wenn Freude undEngagement da sind.

Ab wann ist ein Anwalt käuflich?Ein Anwalt darf nicht käuflich sein. Ich ver-kaufe meine Zeit, ich verkaufe mein Wissen,aber ich verkaufe mich nie selbst. Ich arbeite,auch um Geld zu verdienen, aber nicht umdes Geldes wegen.

Wie kann ein Anwalt der Versuchungentgehen, käuflich zu werden?... in dem er sich vorher Gedanken macht,warum er Anwalt ist und was er in seinemberuflichen Leben erreichen möchte.

anwaltsblatt karriere / 49

Warum spielt das Steuerrecht in der Ausbildung keine Rolle?

Das Steuerrecht ist kein Pflichtfach, findet in den Vorlesungen nicht einmal am RandePlatz. Die meisten Studierenden sind schon mit dem Gesellschaftsrecht gut beschäftigt.

Veraltet steuerrechtliches Wissen zu schnell?

Nein. Auch wenn es viele nicht glauben: Es gibt Grundprinzipien des Steuerrechts.

Wo kann man das Steuerrecht lernen?

Aus Büchern ist es schwierig, in der Praxis ist es leichter. Die Kombination ist dasIdeale. Sie sollten frühzeitig bei einem Anwalt oder bei einem Steuerberater alsstudentische Hilfskraft arbeiten. Wer schon an der Universität Steuerrecht machenwill, sollte zu den Vorlesungen bei den Betriebswirten gehen. Der Praxisbezug istdort größer.

Das Steuerrecht gilt als sehr krisensicher, aber reicht es als Motivation?

Nein, das eine schlechte Grundlage für die Berufswahl. Weil es häufig doch anderskommt, als man sich das denkt, sollten Freude und Neigung ausschlaggebend sein.Bei der heutigen Entwicklung des Anwaltsmarkts ist jeder andere Ratschlag falsch.Wer nur auf das Einstiegsgehalt schaut, macht etwas falsch.

Geld soll keine Motivation für einen Steuerrechtler sein?

Wenn es mir bei meiner Studienwahl ums Geld verdienen gegangen wäre, hätte mirjeder bei meinem Abiturschnitt geraten, Zahnarzt zu werden. Die goldenen Zeitensind dort vorbei. Eine Entwicklung die damals gar nicht absehbar gewesen ist. Des-halb mein Credo: Macht das, was euch Freude macht – und macht das gut.

Wie merken Sie denn, ob einem Referendar das Steuerrecht liegt?

Das weiß ich nach Minuten. Sie spüren, wie ein Jurist mit Zahlen umgeht, wie er Pro-bleme strukturiert. Die Trefferquote ist überraschend groß.

Was erwarten Sie an Vorkenntnissen von so einem Berufsanfänger?

Wir stellen junge Leute auch ohne steuerliche Vorkenntnisse ein.

Weil es keine steuerrechtliche Ausbildung in der Juristenausbildung gibt?

Steuerrechtliche Kenntnisse sind nicht karriereschädlich. Es reicht aber nicht, allesüber Steuern zu wissen. Sie brauchen Talent zum Anwalt.

Drei Ratschläge für den Nachwuchs?

Was macht den Anwalt aus: Gründliches Arbeiten, Freude am Arbeiten und sich ins-besondere auch dann zu engagieren, wenn es hoffnungslos erscheint.

Mit welchem Vorurteil werden Sie als Steuerrechtler am häufigsten konfrontiert?

Dass es trocken und langweilig wäre.

Und warum stimmt das nicht?

Weil das volle Leben sich in den Zahlen widerspiegelt. Hinter jeder Bilanzzahl sehenSie einen Lebenssachverhalt. Das in Zahlen gegossene pure Leben. //

Das Gespräch führten Rechtsanwältin Dr. Ulrike Guckes und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig.

interview

Zur Person

Dr. Klaus Olbing (Jahrgang 1962) ist seit 1993Rechtsanwalt und seit 1996 Fachanwalt fürSteuerrecht. Der Partner der auf das Steuer-recht spezialisierten Sozietät Streck MackSchwedhelm ist in Essen aufgewachsen undstudierte von 1982 bis 1988 in Bonn, Genf,Zürich und Wien Jura. Das Referendariat ab-solvierte er von 1990 bis 1993 in Hamburg.Seine Dissertation lieferte er im Insolvenz-recht ab („Die Stellung des Gläubigers imInsolvenzverfahren. RechtsvergleichungDeutschland, Schweiz und Österreich“). DenEinstieg in das Steuerrecht fand er in seinerKanzlei, die ihn 1997 zum Partner machte.Er leitet das Berliner Büro der Sozietät, dieweitere Büros in Köln und München hat.Er ist verheiratet und hat vier Kinder (dreiSöhne, 15, 11 und 5, und eine Tochter, 13).

50 / anwaltsblatt karriere

gastkommentar

Die Anwaltsrobe ist immer noch schwarz, sie hat eine Seitenta-sche mit Taschenbeutel und einen Satinbesatz aus hundertProzent Polyester. Aber ansonsten hat das Berufsbild desRechtsanwalts von heute mit dem von gestern nur noch wenigzu tun: Der Anwalt ist vom Organ der Rechtspflege zumDienstleister geworden. Und der rechtliche Rat ist ein handel-bares Wirtschaftsgut, das auf dem Markt so angeboten wirdwie der Joghurt und die Diät-Margarine – manchmal sogar inNähe der Regale.

Es gibt Anwälte, die ihren Tisch im Zugang zum Super-markt aufgeschlagen haben und dort ihre Dienste feilbieten,so ähnlich wie im Mittelalter die Schreiber auf den Marktplät-zen. Es gibt aber auch Anwälte, die in gigantischen, angloame-rikanisch geprägten law firms arbeiten, in denen die Rechtsbe-ratung fabrikmäßig organisiert wird. Es gibt Großkanzleien,in denen jeder Sozius ein Team von Anwälten um sich ver-sammelt, die ihm zuarbeiten. Es gibt Rechtsberatung von derStange – und es gibt Rechtsberatung maßgeschneidert. Es gibtdie juristischen Ferkelstecher in den Hinterzimmern, es gibtdie hochqualifizierten Spezialisten, die europaweit agieren. Esgibt den leutseligen Provinzanwalt in der Kleinkanzlei. Esgibt keinen anderen Beruf, in dem die Berufsbilder so ver-schieden sind.

Einst sagte der Ehrengerichtshof der Anwälte stolz, der An-walt habe eine auf „Wahrheit und Gerechtigkeit gerichteteamtsähnliche Stellung”. Amtsähnlich? Davon ist wenig übriggeblieben. Und die Unabhängigkeit der freien Advokatur wirdvom Markt überrollt: Die Zahl der Anwälte steigt und steigt.

Das alles klingt dramatisch, das alles ist dramatisch; aberdas alles macht den Anwaltsberuf zum spannendsten akade-mischen Beruf, den es heute gibt. Anwalt werden: das ist heuteso, wie eine Wundertüte kaufen, oder ein Gewinnlos. Und ineine Kanzlei eintreten, gar selbst eine Kanzlei eröffnen – dasist so ähnlich, wie ein Überraschungs-Ei aufzumachen. Nur:Auf Inhalt und Gewinnchancen hat jeder junge Anwalt selbstEinfluss. Anwalt werden, das kann ein Abenteuer sein. Aberdas ist kein Grund zum Klagen. Ein Abenteuer – welcher Berufbietet das heute noch? Die Anwaltschaft ist der dynamischstefreie Beruf, den es heute in Deutschland gibt. Die alte Angstvor dem Steuerberater gibt es nicht mehr, die Anwälte haben

das Feld der qualifizierten steuerlichen Beratung zurück ge-wonnen, sie haben sich spezialisiert in allen möglichen Fel-dern. Früher hieß es, „die Schlechten“ werden Anwalt. DasVorurteil hat sich überlebt. Jeder weiß, dass auch die BestenAnwalt werden.

Nichts ist mehr, wie es war: Das Bundesverfassungsgerichthat 1987 unter Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheitden Bruch mit dem tradierten Berufsbild verordnet, derBundesgerichtshof hat 1989 überörtliche Sozietäten für zuläs-sig erklärt und damit den Weg für nationale und internationa-le Großkanzleien in Deutschland geebnet. Als Nebeneffektder Fusionswelle verliert das deutsche Recht gegenüber demanglo-amerikanischen an Boden. Die Mauer, die das deutscheStandesrecht errichtete und die bis vor zwanzig Jahren für dieausländische Konkurrenz unüberwindlich war, ist geschleift:Der Europäische Gerichtshof hat sie Urteil für Urteil abgetra-gen. Anwälte dürfen heute per Handzettel, Plakat und Radiofür sich werben. Das ist nur ein Indiz dafür, dass sich der Be-rufsstand, in dem der Anwalt einst unter der strengen, abergütigen Aufsicht angesehener Kollegen und würdiger Richterden Gerichtsbetrieb betreute, grundlegend gewandelt hat. Dawurden nicht nur alte Zöpfe abgeschnitten – da wurde einMarkt geöffnet.

Das ist schön und gut, solange den Anwälten klar ist, dassder Markt, auf dem sie arbeiten, kein x-beliebiger Markt ist.Recht ist ein besonderer Stoff. Diese Besonderheit muss maneinem Anwalt anmerken. Wenn das so ist, wenn das so bleibt –dann ist die Zukunft der Anwaltschaft wirklich nicht dieschlechteste. //

Anwalt – das letzte AbenteuerZukunft der Anwaltschaft: Jeder weiß,dass auch die Besten Anwalt werden.

Text: Dr. Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung

52 / anwaltsblatt karriere

Wie sehen Existenzgründer aus? Gunhild Schäfer hat Kar-riere in einer Großkanzlei gemacht und mit 44 Jahren ihreeigene Zweier-Sozietät gegründet – als Rechtsanwältinbeim BGH. Sie gehört damit dem exklusiven Club der 41BGH-Anwälte an.

Jetzt sitzt sie also in diesem Büro, keine fünf Fußminuten vomBundesgerichtshof entfernt. Noch fehlt ein Schild am Aufzug,auch an der Eingangstür hängt nur eine schmucklose Schwarz-weißkopie – Rechtsanwälte Gunhild Schäfer und Thomas vonPlehwe. Zeitschriftenstapel im Konferenzraum wollen einsor-tiert werden, die kahlen Wände im Flur warten auf Kunst, diedem Niveau der Kanzlei ein Gesicht geben wird. Eine Galeriein Wien wird das übernehmen.

Vor ein paar Monaten ist Gunhild Schäfer in die KarlsruherKanzlei eingezogen. Noch ist nicht alles fertig, doch die 44-jäh-rige Anwältin steckt schon mitten im neuen Job. Die Stapel,das Türschild, die fehlenden Bilder: Es sieht nach Aufbruchaus, der nicht warten konnte, bis jedes Detail arrangiert ist.

Der Wechsel nach Karlsruhe kündigte sich im Frühjahr2007 an. Und wie tief der Einschnitt ist, zeigt sich schon daran,dass Gunhild Schäfer die Zeit davor ihr „früheres Leben“nennt – als wäre sie geläutert auf den rechten Pfad zurückge-kehrt. Sie erinnert sich an den Tag noch ganz genau: Es war derGeburtstag ihres Mannes. Ein Fax erschien auf dem Computer-bildschirm, oben der Bundesadler, unten die Unterschrift vonBrigitte Zypries. Die Bundesministerin der Justiz hatte ihr mit-zuteilen, dass ihrem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwältinbeim BGH stattgegeben worden sei. Schäfer hatte den Antragschon fast vergessen, der Job ließ nicht viel Zeit, an etwas ande-res zu denken als an Mandanten, Schriftsätze, Konferenzen,Reisen. Veränderungsdruck hatte sie eigentlich nicht, denn siespielte längst schon in der Champions Leage der Advokatur:bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt.

Ein Topjob, der sich „eben so ergeben hat“, sagt sie, und na-türlich ist ein wenig Understatement dabei. Studium in Mün-chen, Richterin in Kempten („weil man dort Skilaufen kann“),dann zum LL.M-Studium nach Philadelphia, geradlinig, aberunspektakulär. Dann traf sie in den USA einen Anwalt vonBruckhaus Westrick Stegemann („kannte ich nicht“), der aufder Suche nach talentierten, ehrgeizigen Studenten war. Er

wurde fündig: 1993 fing Gunhild Schäfer in Frankfurt an, 1997stieg sie zur Partnerin auf.

Nun ist der kleine und feine Kreis der dreieinhalb DutzendBGH-Anwälte auch nicht gerade Regionalliga. Trotzdem: Wa-rum verlässt jemand eine Topadresse der internationalenRechtsberatung mit 2500 Anwälten in weltweit 27 Büros, umin einer Zweierkanzlei Revisionsrecht zu machen? Noch dazu,wo die Zulassungsbeschränkung beim BGH – ohnehin einFremdkörper im liberalisierten Anwaltsmarkt – nicht für alleZeit in Stein gemeißelt sein dürfte? Gunhild Schäfer lacht:„Wenn ich das maximale Einkommen hätte erzielen wollen,wäre ich zu einer amerikanischen Kanzlei gegangen. Da kriegtman ein schönes Schmerzensgeld.“

Stattdessen hat sie sich aus der großen Welt der „law firms“verabschiedet und sich mit Thomas von Plehwe, einem länger-gedienten BGH-Anwalt, zusammengetan. Der Kontrast zwi-schen Karlsruhe und Frankfurt könnte kaum größer sein. Inder Prozessabteilung bei Freshfields arbeiteten ihr vier jungeAnwälte zu, das Büro tat alles, ihr den durchorganisierten Ar-beitsalltag zu erleichtern, den Rest erledigte der Blackberry.„Man war wie der Chefarzt im OP, dem von allen Seiten zuge-reicht wird.“ Sie kam in der Welt herum, lernte interessanteLeute kennen, erweiterte ihren Horizont. Heute sitzt sie imBüro. Liest Urteile. Denkt nach. Und sagt Dinge wie: „Es ist ei-ne einsame Tätigkeit.“ Wenn sie zum BGH muss, geht sie zuFuß und trägt die Tasche selbst. Sogar den Kaffee für den Besu-cher serviert sie persönlich.

Allerdings hat ihr „früheres Leben“ sie noch nicht losgelas-sen. Nach wie vor betreut sie aufwendige Schiedsverfahren zuMüllheizkraftwerken, Kläranlagen oder Papierproduktionsstra-ßen. Juristisch sei das nicht außergewöhnlich anspruchsvoll,meint sie. „Werkvertragsrecht, rauf und runter. Keine Geheim-wissenschaft.“ Was die Sache aber kompliziert macht, ist dieTechnik: In buchdicken Schriftsätzen müssen Probleme abge-arbeitet werden, die vielleicht einem Ingenieur geläufig sind,nicht aber einem Juristen. Solche Schiedsverfahren erfordernauch auf Anwaltsseite den absoluten Spezialisten, der nichtnur mit der Branche, sondern auch mit Konstruktion und tech-nischen Prozessen im Detail vertraut ist – auch deshalb, weilangesichts hoher Streitwerte jeder Fehler Millionen kosten

existenzgründunge

Jura am Fall – wenn alleine nachdenken zähltDer Neustart von Gunhild Schäfer als BGH-Rechtsanwältin

Text: Dr. Wolfgang Janisch

kann. Ein interessantes Geschäft, das nicht allzu viele beherr-schen, lautet Schäfers selbstbewusste Einschätzung. Und da-mit ein lukrativer Markt: Für sie werden die Schiedsverfahrenjedenfalls ein wirtschaftliches Standbein bleiben – auch, fallsdie Zulassungsbeschränkung beim BGH doch noch fällt.

In der Revisionsinstanz beim BGH läuft es genau anders-rum. Die Akten und die Fakten liegen auf dem Tisch, am Sach-verhalt kann und darf nicht mehr gerüttelt werden. In der Revi-sion geht es allein ums Recht, jeder Vortrag zu den Tatsachenwird vom Senatsvorsitzenden mit Stirnrunzeln quittiert.

Dafür ist juristisches Hochseil angesagt. Denn auf demWeg zur Revisionsinstanz haben sich viele qualifizierte Juris-ten den Kopf über den Fall zerbrochen. Ein solides Urteil, ge-fällt von einem klugen OLG-Senat – da brütet und brütet man„und fragt sich, was an dem Urteil eigentlich falsch sein soll“.Doch Gunhild Schäfer sagt das mit einem Leuchten in den Au-gen: „Das ist es, was mir riesig Freude macht: Es ist eine richti-ge juristische Fortbildung.“

Sie darf also wieder „Jura am Fall“ machen, wie sie dasnennt. Und zwar durchs gesamte Spektrum des Zivilrechts, dasdie zwölf Zivilsenate des Karlsruher Gerichts abdecken. Natür-lich hat sie ihr Terrain, auf dem sie sich als Ex-Anwältin einerinternationalen Großkanzlei zuhause fühlt, das Gesellschafts-recht, ebenso das Banken- und Finanzrecht. Doch das neue Ge-neralistentum schreckt sie nicht – „Jura ist Handwerk“. Nur vordem Familienrecht hat sie sich immer gedrückt – weil es so

frauentypisch ist. Weshalb sie dann bei der Technik landete.Tatsächlich spielen sich BGH-Prozesse auf hohem Niveau

ab. Die fünf Senatsmitglieder auf der Richterbank gehören oftgenug zu den führenden Experten ihres Rechtsgebiets, habeneinschlägige Kommentare mitverfasst, referieren auf den gro-ßen Kongressen. Und sie haben, anders als die von hohen Erle-digungsquoten getriebenen Kollegen der unteren Instanzen,Zeit. Ein Anwalt, der mithalten will, muss gut im Stoff sein.

War da sonst noch was? Die sympathische Bayerin, mit ih-rer heiteren Nonchalance das Gegenbild zur verbissenen Kar-riereanwältin, verhehlt nicht, dass der große Name Freshfieldseben seinen Preis hatte. Das Geschäft ist brutaler geworden,der Druck der Investmentbanken ist enorm, weil es immer umgroße Transaktionen und dicke Streitwerte geht. Mindestenszwei Wochenenden pro Monat war sie im Büro, ständig hatteman eine Riesenwand von Arbeit vor sich. „Der Respekt derinternationalen Mandanten vor den Wochenenden ist komplettverloren gegangen.“

Die Entscheidung für Karlsruhe „ist ganz klar eine Lebens-entscheidung“. Freshfields ist zwar noch nicht aus dem Lebenverschwunden, ihr Mann arbeitet noch dort. Und ihr Arbeits-tag dauert nach wie vor lange, wenn auch die Wochenendenfrei sind. Doch hat sie, kaum dass sie in Karlsruhe angefangenhat, gleich die Freiheiten des neuen Lebens genossen und sichzwei Wochen Urlaub gegönnt. In Bhutan, wo es kein Handy-netz gibt. //

anwaltsblatt karriere / 53

existenzgründung

Vitrinenskulptur von Georg Herold imNordgebäude des Bundesgerichtshofs(2003). Herold zeigt unter dem Titel „Alles inOrdnung“ schief in eine Vitrine eingesetzteRegalbretter, auf denen mit Wasser gefüllteBehälter abgestellt sind. Die horizontalenWasserstände gleichen die Schrägen aus –ein Hinweis auf die ordnende und aus-gleichende Funktion der Rechtsprechung.

54 / anwaltsblatt karriere

kommentar

Deutschlands Rechtsanwälte dürfen einen Zweitberuf ausü-ben. Vor allem dürfen sie gewerblich tätig sein, sei es als Haus-verwalter, Geschäftsführer oder auch als Taxifahrer. Sie könnensich auch zusätzlich zur eigenen Rechtsanwaltskanzlei in ver-gleichbarer Funktion als Rechtsanwalt bei einem nichtanwalt-lichen Arbeitgeber anstellen lassen. So sind Anwälte in denRechtsabteilungen vieler Unternehmen tätig. Man nennt dieseJuristen „Syndikusanwälte“.

Das ist aber kein Rechtsbegriff. Der deutsche Gesetzgeberverschweigt beharrlich diese Art der Anwälte seit der Einfüh-rung der freien Advokatur 1878. Mit keinem Satz werden sie inder Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erwähnt, sieht maneinmal von der verfassungswidrigen Konkurrenzschutzrege-lung des § 46 BRAO ab. Die Norm verbietet für den Arbeitgebervor Gericht als Rechtsanwalt – also in Robe – aufzutreten. Den-noch sind die Syndikusanwälte in Deutschland faktisch aner-kannt. Der BGH definiert diese Anwaltsform kurz und bündig(BGHZ 141, 69, 71): „Unter einem Syndikusanwalt verstehtman einen zugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig auf-grund Dienstvertrags gegen feste Vergütung bei einem Unter-nehmen oder Verband als ständiger Rechtsberater tätig ist.“Kriterien sind im Einzelnen:· Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitge-

ber wie einem Verband oder Unternehmen,· rechtsberatende und -vertretende Art der Tätigkeit vergleich-

bar der Funktion niedergelassener Rechtsanwälte,· Unabhängigkeit der Stellung bei der Wahrnehmung der

Rechtsberatungsfunktion.Berufsrechtlich kann man die Syndikusanwälte als „uneheli-che Kinder der deutschen Anwaltschaft“ bezeichnen. DieZwangskörperschaften der Berufskammern nehmen sie zwargerne als zahlende Mitglieder in ihre Reihen auf. Gleiches giltfür die Versorgungswerke der Anwälte. Ansonsten jedoch be-kämpfen die Kammern die Syndikusanwälte mit allen nur er-denklichen Mitteln.

Der BGH und die Kammern gehen noch von der sog. Dop-pelberufstheorie aus. Danach hat der Syndikusanwalt zwei Ar-beitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, bei dem er angeblichkeine Unabhängigkeit besitzt, und einen als freier, unabhängi-ger Anwalt. Soweit der Syndikus demnach als „Arbeitnehmer“

tätig ist, war und ist er bisher weitgehend „anwaltsrechtlos.“Ob bei der Zulassung, der Fachanwaltsverleihung, der Notar-zulassung, bei der Verschwiegenheitspflicht oder beim Be-schlagnahmeprivileg: Stets wird dem auf seine Rechte pochen-den Syndikus entgegengehalten, dass er in der fraglichenFunktion schließlich kein Rechtsanwalt sei.

So kann man die Rechtsanwaltszulassung nicht direkt fürdie Tätigkeit als Syndikus erlangen. Vielmehr muss man denUmweg über die Zulassung als gewöhnlicher Rechtsanwalt ineigener Kanzlei gehen, die man aber zu Hause, in einem wirk-lichen Anwaltsbüro oder auch in den Büroräumen des Arbeit-gebers einrichten kann. Letztlich handelt es sich bei der Zulas-sung von Syndikusanwälten um eine schlichte Mogelpackung:Der Bewerber muss behaupten, sich als niedergelassenerRechtsanwalt in eigener Kanzlei zu betätigen, was überwie-gend nicht der Fall ist, da die meisten Syndici nur für den Ar-beitgeber tätig werden. Letzterer wäre aber „wenig beglückt“,wenn sein angestellter Jurist jederzeit das Büro verlassen dürf-te, um eigenen Geschäften nachzugehen. „Getopt“ wird dieseZulassungsmogelei noch durch die Forderung der Kammern,nach welcher der Arbeitgeber in der Tat eine dahingehende Er-klärung für die jederzeitige Freistellung für Rechtsanwaltsauf-gaben abzugeben hat. Die realitätsblinde und verlogene Zulas-sungspraxis erinnert an den bekannten Spruch von Karl Kraus:„Hinter dem Ideal verbirgt sich das Übel.“

Es ist das Verfassungsrecht, das letztlich eine Gleichstel-lung der Syndikusanwälte gebietet – soweit Vergleichbarkeitbesteht. Einer vollständigen Angleichung der Rechte scheidetjedoch angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen denbeiden Anwaltsformen aus. So hat das Europäische Gerichterst kürzlich entschieden, dass sich Syndikusanwälte für ihrenArbeitgeber nicht auf das Beschlagnahmeprivileg und die Ver-schwiegenheitspflicht berufen können. Wenn der Arbeitgeberbestimmte Akten daher dem Zugriff der Strafverfolgungsbe-hörden entziehen will, muss er sie zu einem niedergelassenenRechtsanwalt „karren“. //

Der Autor ist Mitglied des Berufsrechtsausschusses des DeutschenAnwaltvereins.

Der Syndikusanwalt –ein lebendiges NullumText: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br.

Un-vertretbareSache

anwaltsblatt karriere / 57

Verloren ohne richtigen KlageantragWarum es der Anwalt schwerer als der Richter hat

Text: Jacqueline Bräuer

haftungsfallen

Anwälte haften für Fehler. Selbst perfekte Rechtskennt-nisse helfen nichts, wenn schon der Klageantrag falsch ist.Das Gericht ist an ihn gebunden. Anwaltsblatt Karrierestellt klassische Haftungsfallen vor.

Der Antrag ist der Dreh- und Angelpunkt jedes gerichtlichenVorgehens, insbesondere jeder Klage (vgl. auch § 253 Abs. 2Nr. 2 ZPO). Er prägt zusammen mit dem zugrundeliegendenLebenssachverhalt den Streitgegenstand. Der ist wiederumentscheidend für die Bestimmung der Rechtshängigkeit undder Rechtskraft. Der Antrag ist so etwas wie der Beginn des„roten Fadens“. Er zieht sich durch das ganze Verfahren. Imkonkreten Fall den Antrag exakt zu formulieren, ist vielschwieriger, als man auf den ersten Blick meinen könnte.

Man muss sich zunächst einmal genau klar machen, was er-reicht werden soll. Eine Leistung? Oder eine Feststellung? Odervielleicht eine Herausgabe? Solange ein bestimmter Geldbetraggefordert wird, ist der Antrag noch relativ einfach zu formulie-ren. Man braucht nicht die Seriennummern irgendwelcherGeldscheine aufzulisten, schließlich möchte man nur den inden Geldscheinen verkörperten Betrag. Wurde dagegen eine be-stimmte Sache gekauft und bezahlt und steht nun die Leistungder Kaufsache aus, reicht es nicht, zu formulieren, dass man ei-nen Fernseher für 899,- Euro möchte, sondern begehrt wird jagenau der bereits gekaufte Fernseher, also muss auch der Her-steller, das Modell, vielleicht auch die Seriennummer benanntwerden, je nachdem, wie weitreichend die verfügbaren Angabenim Kaufvertrag sind. Der Händler mag vielleicht zehn Gerätedes gleichen Typs auf Lager haben, davon soll eines gefordertwerden – Stichworte: „vertretbare Sache“, „Gattungsschuld“.

Wer das verliehene Auto wieder zurückhaben möchte, hatzwangsläufig eine ganz konkrete Sache beim Begehren nachHerausgabe im Auge: aber hier nicht eine von den zehn, diesich im Lager befinden, sondern eine ganz bestimmte einmali-ge Sache nämlich – Stichworte: „unvertretbare Sache“, „Stück-schuld“. Also muss der Antrag auf dieses spezifische Auto aus-gerichtet werden. Ein anderes Auto kann natürlich nicht er-folgreich beansprucht werden.

Wird bei der Leistungsklage ein höherer Geldbetrag gefor-dert, als dem Gläubiger tatsächlich zusteht, unterliegt dieserteilweise – mit der Folge, dass er auf den entsprechenden Kos-

ten, die durch die überhöhte Forderung verursacht wurden,„sitzen bleibt“, obwohl er in der Sache alles bekommt. Solche –vermeidbaren – Kosten des Unterliegens stellen häufig einenRegressanspruch gegen den Anwalt dar. In einem ebensolchenWeniger-Mehr-Verhältnis steht zum Beispiel auch die Zug-um-Zug-Leistung (§§ 274, 322 BGB) zur unbeschränkten Leistung.Immer wenn der Antrag gegenüber dem tatsächlichen An-spruch zu weit gefasst ist, ergibt sich die negative Kostenfolge.

Genauso ärgerlich ist es andererseits, wenn ein zu geringerBetrag eingeklagt wird. Das Gericht ist nach § 308 ZPO an dengestellten Antrag gebunden, es darf dem Kläger nicht mehr zu-sprechen, als er beantragt hat – weniger geht natürlich immer.Merkt der Gläubiger erst nach rechtskräftigem Abschluss desVerfahrens, dass ein bestimmter Betrag oder sonstiger An-spruch vergessen wurde, kann dieser mit einer neuen Klageeingefordert werden – wenn dieser Rest nicht inzwischen ver-jährt oder durch einen umfassenden Vergleich abgeschnittenist. Wird das Problem rechtzeitig im laufenden Prozess be-merkt, kann versucht werden, die Klage entsprechend zu er-weitern (vgl. § 264 ZPO – mittels eines neuen Antrags).

Ist der Antrag auf etwas anderes gerichtet, als dem Gläubi-ger richtigerweise zusteht, sog. „aliud“, darf das Gericht dengestellten Antrag nicht einfach sinngemäß auslegen und das„richtige“ zusprechen; es muss den Antrag vollumfänglich zu-rückweisen mit entsprechender negativer Kostenfolge (vgl.§ 308 ZPO). Eine erneute „richtige“ Klage mag sich dann an-schließen – mit erneuten Kosten. Im laufenden Verfahrenkann versucht werden, den unzutreffenden Antrag über eineKlageänderung nach §§ 263, 264 ZPO korrigieren.

Die Formulierung des korrekten Antrags stellt oft auch nocherfahrene Anwälte vor Probleme, besonders, wenn eventuell nochHaupt- und Hilfsanträge zu formulieren sind. Formularsamm-lungen können eine gewisse Hilfe sein, allzu sehr darauf verlas-sen sollte man sich aber nicht. Jeder Fall hat individuelle Nuancen,die man durch eine gehörige Portion Logik meist aufspüren kann.Hat man über den richtigen Antrag eingehend und ausgiebignachgedacht, ist oft auch schon der Weg für einen strukturiertenSchriftsatz bereitet. Die Mühe lohnt sich also doppelt. //

Die Autorin ist bei der Allianz in München tätig. Der Beitrag gibt ihrepersönliche Auffassung wieder.

RechtsprechungText: Anja Tyzak

Europäischer Gerichtshof

anwaltsblatt karriere / 59

r rechtsprechung

Der Klassiker – EuGH:Die Geburt des EuropäischenRechtsanwalts (1989)

Das Problem

Ein Rechtsanwalt darf in dem Mitgliedstaat der EG arbeiten, indem er zugelassen ist. Das ist klar. Darf er aber auch in ande-ren EG-Staaten tätig werden?

Mit dieser Frage befasste sich der EuGH im Jahr 1989 inzwei Vorabentscheidungsfragen. Im Ausgangsverfahren ginges um die Klage eines deutschen Rechtsanwalts, der die franzö-sische und deutsche Staatsangehörigkeit besaß und in Frank-reich anwaltlich tätig werden wollte. Der Kläger war von 1947bis 1966 in Frankreich als Notar niedergelassen gewesen. DieTätigkeit gab er nach einem Disziplinarverfahren auf. Darauf-hin ließ sich der Kläger als Rechtsanwalt in Deutschland nie-der. Er bemühte sich vergeblich um seine Aufnahme in dasVerzeichnis der Rechtsberater in Marseille und um seine Zu-lassung als Rechtsanwalt in Frankreich. Außerdem – und dage-gen richtete sich seine Klage – hatten zwei Rechtsanwaltskam-mern den ihnen angehörenden Rechtsanwälten bei Vermei-dung von Disziplinarmaßnahmen untersagt, dem Kläger, dernicht die geltenden Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfülle,Beistand zu leisten. Der Kläger berief sich auf die Dienstleis-tungsrichtlinie 77/249, welche ihm wenigstens die Zu-sammenarbeit mit in Frankreich ansässigen Anwälten erleich-tere und auf die Niederlassungsfreiheit. Die unmittelbare Gel-tung der Niederlassungsfreiheit ist seit der Rechtssache 2/74(Jean Reyners) anerkannt.

Heute gibt es für solche Fälle in Deutschland den europä-ischen Rechtsanwalt, der im „Gesetz über die Tätigkeit euro-päischer Rechtsanwälte in Deutschland“ (EuRAG) geregeltist. Der europäische Rechtsanwalt darf in deutschen Rechts-fragen beraten und vertreten. Das Gesetz unterscheidet da-bei zwischen niedergelassenen und dienstleistenden Rechts-anwälten. Niedergelassen ist ein Rechtsanwalt nicht erstdann, wenn er eine feste Niederlassung in Deutschlandunterhält, sondern wenn er sich in stabiler und kontinuier-licher Weise von seinem Berufsdomizil aus an die Angehöri-gen eines Mitgliedstaates wendet (Gebhard-Entscheidung).In diesem Sinne „niedergelassene“ Rechtsanwälte dürfenunter den im EuRAG gelisteten Voraussetzungen eigenstän-dig tätig werden. Der dienstleistende europäische Rechts-anwalt hingegen kann in bestimmten gerichtlichen undbehördlichen Verfahren mit Anwaltszwang nur im Einver-nehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt (Einvernehmens-anwalt) wirksam handeln.

Die Leitsätze

1. Der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieserStaaten als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann sich im Hoheits-gebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtli-nie 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung desfreien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte berufen,wenn die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraus-setzungen erfüllt sind.2. Die Richtlinie 77/249 ist in dem Sinne auszulegen, dass sichein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist,nicht auf ihre Bestimmungen berufen kann, um im Hoheitsge-biet eines anderen Mitgliedstaats seine Tätigkeit als Dienstleis-tungserbringer auszuüben, wenn ihm der Zugang zum Rechts-anwaltsberuf im letztgenannten Mitgliedstaat wegen mangeln-der Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verwehrt worden ist.3. Art. 52 EWG-Vertrag [heute: Art. 43 EG] ist in dem Sinneauszulegen, dass ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvor-schriften die Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassensein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwäl-ten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vomEWG-Vertrag garantierte Niederlassungsrecht in Anspruchnehmen, um sich als Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet des erst-genannten Mitgliedstaats niederzulassen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

· Ein Angehöriger zweier Mitgliedstaaten (doppelte Staatsangehörig-keit) könne sich auf die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheitund den freien Dienstleistungsverkehr gegenüber beiden Mitglied-staaten berufen. Ihm sei die Berufung auf Grundfreiheiten nichtdeshalb verwehrt, weil seine Rechte bereits in einem derMitgliedstaaten gewahrt würden.

· Die Richtlinie 77/249 gebiete (unter anderem) jede Person in demAufnahmestaat als Rechtsanwalt anzuerkennen, die nach deutschemRecht als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Allerdings habe derRechtsanwalt neben den Verpflichtungen des Herkunftsstaates (hier:Deutschland) auch die im Aufnahmestaat geltenden Regeln für dieAusübung des Berufs einzuhalten, sofern sie von einem Rechtsan-walt beachtet werden könnten, der nicht im Aufnahmestaat nieder-gelassen sei, und sofern sie objektiv gerechtfertigt seien, um eineordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwaltssowie die Erhaltung der Würde des Berufs zu gewährleisten.

· Eine Zulassungspflicht nach nationalem Recht sei mit der Nieder-lassungsfreiheit vereinbar, weil sie unterschiedslos d.h. für In- undAusländer gleichermaßen gelte und einen schutzwürdigen Zweckverfolge, nämlich die Zuverlässigkeit und die disziplinarische Kon-trolle der Berufsträger gewährleiste und zur Beachtung standes-rechtlicher Grundsätze anhalte.

Die Entscheidung vom 19. Januar 1989 (Rs 292/88) ist im Volltext in AnwBl 1989, 337 ff.abgedruckt.

60 / anwaltsblatt karriere

rechtsprechung

BVerfG: Honorarpokerbei Streitwert von 42 Mio. DM

Das Problem

Das Erfolgshonorar ist in Deutschland verpönt. Bis zur Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember2006 (besprochen in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2007, S. 56)galt das Erfolgshonorar grundsätzlich als verboten. Das strikteVerbot eines Erfolgshonorars wurde vom Gericht als Verlet-zung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gekippt. Bis zum 30. Juni2008 muss nun der Gesetzgeber tätig werden (siehe dazu indiesem Heft Seite 6).

Als zulässig galten aber immer schon Sonderfälle einer er-folgsbezogenen Vergütung – so bei der Prozesskostenhilfe(PKH). Die „arme“ Partei bekommt Prozesskostenhilfe vomStaat. Diese wird – wenn die Prozesskostenhilfe beziehendePartei unterliegt – nicht nur vom Staat, sondern auch vom An-walt finanziert. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nämlichnicht den vollen Gebührensatz, sondern nur reduzierte Gebüh-ren aus der Staatskasse gezahlt. Auf einem Teil der Kostenbleibt er sitzen. Obsiegt die PKH-Partei hingegen, muss dieunterlegene Prozessparten die volle Vergütung erstatten. DerStaat ist dann aus dem Schneider. Darum wird PKH auch nurgewährt, wenn das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.

PKH-Mandate sind wenig attraktiv für Anwälte. Was pas-siert aber, wenn der Streitwert einmal hoch ist? Zum Beispiel42 Mio. DM. Über einen solchen Fall hatte jetzt das Bundesver-fassungsgericht zu befinden. Der Anwalt hatte seinen Man-danten in einem Schadensersatzprozess gegen dessen Bankvertreten. Der Mandant war PKH-berechtigt, obwohl es um vielGeld ging. Der Anwalt hatte ausdrücklich seine Bereitschaftzur Beiordnung zu einem PKH-Mandat erklärt. Der Anwaltverlor in erster Instanz. Er hatte 700 Seiten Schriftsätze ver-fasst und zahlreiche Ordner mit Anlagen vorgelegt. Der Streit-wert wurde später auf 42.016.184,26 DM festgesetzt. Dafür er-hielt der Anwalt 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) PKH-Gebühren.Der Anwalt fühlte sich in Art. 3, 12 und 14 verletzt und erhobVerfassungsbeschwerde. Zwischen seiner anwaltlichen Leis-tung und der nach PKH-Grundsätzen festgesetzten Vergütungklaffe eine Diskrepanz, die mit dem Gebot der Verhältnismä-ßigkeit unvereinbar sei. Seine Verfassungsbeschwerde bliebohne Erfolg. Drum prüfe, wer PKH-Mandate annimmt … undvon den PKH-Gebühren nicht einmal den Kopieraufwand be-streiten kann.

Der (redaktionelle) Leitsatz

Auch bei einem Streitwert von mehr als 42 Mio. DM sind Pro-zesskostenhilfegebühren von 2.708,60 DM (1.384,89 Euro)

nicht unangemessen, wenn die Beiordnung eines Rechtsan-walts erfolgte, der zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme derVertretung der Partei erklärt hatte.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

· Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zurEntscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzlicheBedeutung habe und dem Beschwerdeführer nicht zur Durch-setzung seiner Grundrechte verhelfe. Der Beschwerdeführersei nicht in Art. 12 GG verletzt (auf die anderen behauptetenGrundrechtsverletzungen geht das Bundesverfassungsgerichtnicht einmal ein).

· Zwar liege ein Eingriff in die freie Berufsausübung vor. Dieser seiaber gerechtfertigt. §§ 121, 123 BRAGO und jetzt § 49 RVG, wel-che die reduzierten Gebühren im Falle des Unterliegens der PKH-Partei vorschreiben, seien Schranken der Berufsfreiheit. Diereduzierte Vergütung im Fall des Unterliegens der vertretenenPartei sei verhältnismäßig. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs indie Berufsausübung genüge nach ständiger Rechtsprechung alslegitimer Zweck jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Einesolche finde sich mit dem BVerfG in der Schonung der öffentlichenKassen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Einschränkungder Berufsausübung durch die reduzierte Vergütung einerseits undder Schonung der öffentlichen Kassen andererseits stelle sich dieRegelung auch als angemessen dar, weil der Rechtsanwalt dasMandat freiwillig übernommen habe. Ohne staatlichen Zwang undin Kenntnis aller wesentlichen Umstände habe der Rechtsanwaltseine Bereitschaft zur Übernahme erklärt. Ausdrücklich offen ließdas BVerfG eine Verletzung des Art. 12 GG für den Fall des § 121Abs. 5 ZPO: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den vor-sitzenden Richter, wenn sich kein zur Vertretung bereiterRechtsanwalt findet.

· Schließlich sei das Vergütungsrisiko, das der beigeordnete Anwaltübernehme, abgeschwächt, weil die Erfolgsaussichten der PKH-Partei überdurchschnittlich hoch lägen. PKH werde überhaupt nurbewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (auf Kläger-seite) oder Rechtsverteidigung (auf Beklagtenseite) hinreichendeAussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Vor derBewilligung von PKH prüfe das Gericht die Schlüssigkeit desklägerischen Vorbringens und das Angebot der erforderlichenBeweismittel.

· Nicht ausdrücklich findet sich in der Entscheidung der Hinweis,dass der Beschwerdeführer im Falle des Klageerfolgs die vollenGebühren bekommen hätte – der Anwalt hier also gepokert habenkönnte. Es spricht aber einiges dafür, dass das Gericht das vermu-tet hat. In den Entscheidungsgründen stehen nicht immer alleErwägungen, die ein Gericht leitet.

Die Entscheidung vom 31. Oktober 2007 (1 BvR 574/07) ist im Volltext in AnwBl 2008,75f. abgedruckt.

anwaltsblatt karriere / 61

rechtsprechung

BGH: Der 10 Euro-Anwalt

Das Problem

Friseure dürfen für 10 € Haare schneiden und auch ein Anwaltdarf für 10 € tätig werden. Letzteres hat der BGH mit Beschlussvom 3. Mai 2007 entschieden. Die Entscheidung ist als die Ju-raxx-Entscheidung bekannt. Die Kanzleikette Juraxx drängte imJahr 2003 mit Discountpreisen für Rechtsberatung auf denMarkt; sehr zum Ärger der Konkurrenz, die sie auf Unterlas-sung nach dem UWG in Anspruch nahm. Das Problem hat sichfür die Wettbewerber inzwischen in tatsächlicher Hinsicht ge-löst. Juraxx ging im September 2007 in die Insolvenz.

Zum BGH-Fall: Juraxx schaltete in einer RegionalzeitungAnzeigen. Unter dem Slogan „Anwalt geht auch anders“ wur-den die anwaltliche Erstberatung beispielsweise im Arbeits-recht („Verträge, Abmahnung usw., Kündigung“) mit Preisenvon 10 € bis 50 € beworben.

Während des von einem Konkurrenten angestrengtenRechtsstreits wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geän-dert. Die gesetzlichen Gebührentatbestände für die außerge-richtliche Beratung im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsan-waltsvergütungsgesetz fielen ab dem 1. Juli 2006 weg. Für dieaußergerichtliche Beratung gibt es seitdem keine gesetzlichenGebühren mehr. Deshalb erklärten die Parteien den Rechts-streit in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht musste dahernur noch über die Kosten entscheiden. Im Falle der überein-stimmenden Erledigung der Hauptsache verteilt das Gerichtdie Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigungdes mutmaßlichen Ausgangs der Hauptsache, wie er sich nachdem bisherigen Sach- und Streitstand darstellt. Deshalb mus-ste sich der BGH dennoch – wenngleich in summarischer Prü-fung – mit dem vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhal-ten der Kanzleikette Juraxx auseinandersetzen.

Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Vollständig vom Gegenstandswert gelöste Zeitgebühren undPauschalgebühren sind in der außergerichtlichen Beratungzulässig.2. Der Arbeitnehmer ist im Sinne des RVG Verbraucher.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

· Berufsrechtliche Preisvorschriften sind Marktverhaltens-regelungen (i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG). Bei einem Verstoß stehtMitbewerbern deshalb ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG(§§ 3, 8 Abs. 1 UWG) zu. Ein Verstoß gegen die bis dato existie-renden Gebührentatbestände des RVG-VV lag nach dem BGHaber nicht vor.

· Zwar handele es sich auch dann um eine Pauschalgebühr, wennin jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar vereinbart werdeaber der Vergütungsrahmen feststehe. Bereits nach derzeitigerRechtslage seien aber in der außergerichtlichen Beratung vollstän-dig vom Gegenstandswert gelöste Pauschal- (und Zeit-) Gebührenzulässig gewesen.

· Es kam mithin nur darauf an, dass die vereinbarte Pauschal-gebühr angemessen war und das war sie laut BGH im vor-liegenden Fall, auch wenn selbst für schwierigste Rechtsfragenhöchstens 50 € berechnet wurden. Die Angemessenheit derVergütung sei gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG im Verhältnis zuLeistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts zu beur-teilen. Beim Kriterium der Leistung könne indiziell die vom Anwaltfür die Beratung aufgewandte Zeit herangezogen werden. EineErstberatung sei von relativ kurzer Dauer. Außerdem gehe derAnwalt bei der Erstberatung nur ein geringes Haftungsrisiko ein,weil er – von ungewöhnlich eindeutig gelagerten Fällen abgesehen– in der Regel nicht von der Weiterverfolgung einer wichtigenAngelegenheit abraten und damit keine hohe Verantwortungübernehmen werde.

· Außerdem konkretisierte der BGH den Vergleichsmaßstab.Die Werbung spreche mit der Beratung in Kündigungs- undAbmahnfragen vorwiegend Arbeitnehmer an. In den Fällen, indenen tatsächlich ein Arbeitnehmer Rechtsrat in einem der ange-botenen Erstberatungsgespräche suche, liege die maximal nachden gesetzlichen Gebührentatbeständen zu erzielende Vergütungohnehin nur bei 190 €. Der Rechtsrat einholende Arbeitnehmer seiim Sinne des RVG Verbraucher (der übrigens auch nach Freigabeder außergerichtlichen Beratung damit nach wie von einer beson-deren Gebührenkappung profitiert, § 34 RVG).

Die Entscheidung vom 3. Mai 2007 (I ZR 137/05) ist im Volltext und mit der Juraxx-Werbeanzeige in AnwBl 2007, 870 ff. abgedruckt.

62 / anwaltsblatt karriere

rechtsprechung

OLG Düsseldorf: Anwaltshaftungbei M&A Transaktionen

Das Problem

Viele Referendare stürzen sich auf das Gesellschaftsrecht inder Hoffnung einer blühenden Anwaltszukunft. Doch dasGesellschaftsrecht bietet neben großen Mandaten auch hoheHaftungsrisiken. Sie folgen häufig aus der Nähe zum Steuer-recht. Gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung ist keinSelbstzweck, sondern dient häufig der steuerlichen Optimie-rung. In der komplexen Entscheidung befasst sich das OLGDüsseldorf mit der steuerfreien Realisierung eines Veräuße-rungsgewinns. Der Veräußerer wollte eine Gesetzeslücke imKörperschaftssteuerrecht ausnutzen. Das Finanzamt fordertedennoch Steuern in Höhe von 260 Mio. €, weil im Jahr 2001 ei-ne Rechtsänderung durchgebracht worden war, welche die an-visierte Lücke stopfte.Der Mandant klagte wegen des Steuerschadens gegen die ihnehemals beratende Anwaltssozietät und ihre einzelnen Sozien.Als das Finanzamt die unter Vorbehalt gezahlten Steuern zu-rückerstattete, weil das wirtschaftliche Eigentum bereits imJahr 2001 übergegangen und der Veräußerungsvorgang des-halb steuerrechtlich dem Jahr 2001 zuzuweisen war, erklärtendie Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise fürerledigt. Jetzt stritten sie noch um die zusätzlichen Beratungs-kosten (anderer) Anwälte, welche im Einspruchsverfahren ge-gen die Steuerbescheide angefallen waren, und um die Vertei-lung der Kosten des Rechtsstreits.Das OLG Düsseldorf gewährte keine Haftungsansprüche. Esließ aber die Revision zu. Unter dem Aktenzeichen X ZR214/07 ist der Rechtsstreit jetzt beim BGH anhängig.

Die Leitsätze

1. Beauftragt der Mandant eine Sozietät aus Rechtsanwälten,Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit der Hilfeleistungin Steuersachen und allgemeiner juristischer Beratung ist daseinheitliche Vertragsverhältnis nach den Grundsätzen derBRAO zu beurteilen, wenn sich kein anderer Parteiwille fest-stellen lässt und der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeitnicht die Steuerberatung betrifft.2. Der Rechtsanwaltsvertrag ist in der Regel ein Geschäftsbe-sorgungsvertrag, dem ein dienstvertragliches Verhältnis zu-grunde liegt. Nur ausnahmsweise, wenn die geschuldete an-waltliche Tätigkeit allein auf die Herbeiführung eines Erfolgesim Sinne einer einmaligen abgeschlossenen Leistung gerichtetist, kann ein Werkvertrag Gegenstand des Auftragsverhältnis-ses sein. Es genügt für die Annahme eines Geschäftsbesor-gungsvertrages mit Werkvertragscharakter aber nicht, wenn

der Anwalt im Rahmen des Gesamtauftrages Einzelleistungen,die auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet sind, schuldet.3. Eine Garantiehaftung des Rechtsanwalts kommt nur in Be-tracht, wenn er gegenüber seinem Mandanten klar und ein-deutig zu erkennen gibt, dass er über die sorgfältige Erfüllungseiner dienstvertraglichen Pflichten hinaus verschuldensunab-hängig dafür einstehen will, dass der Mandant in Folge derDienstleistung bestimmte Erfolge erzielt.4. Die fehlerhafte Beurteilung der zur Entscheidung berufenenStelle lässt die Haftung des Rechtsanwalts nicht ohne weiteresentfallen, da es zur Pflicht des Anwalts gehört, darauf hinzu-wirken, Fehlentscheidungen zu vermeiden. Der Anwalt mussbei möglicher unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung in Be-tracht ziehen, dass die zur Entscheidung berufene Stelle sichder seinem Auftraggeber ungünstigen Beurteilung anschließt.5. Kommen mehrere Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung inBetracht, muss der Rechtsanwalt die sicherste und gefahrloses-te vorschlagen. Wenn mehrere Wege zur Erreichung des er-strebten Ziels möglich sind, muss er den wählen, auf dem dererstrebte Erfolg am sichersten erreichbar ist. Eine Pflichtverlet-zung ist jedoch zu verneinen, wenn die von ihm nicht empfoh-lenen rechtlich möglichen Alternativen eine unrichtige Beur-teilung der Sach- und Rechtslage durch die zur Entscheidungberufene Stelle nicht ausschließen. Das ist der Fall, wenn dieseAlternativen nicht deutlich vorteilhafter sind.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

Bei einem Vertrag, der zwar der steuerrechtlichen Optimierungdient, aber die juristische Beratung zur Umsetzung des steuer-freien Veräußerungsgeschäfts mitumfasst, liegt nach dem OLGDüsseldorf ohne weitere Parteiabrede kein Schwerpunkt auf derSteuerberatung. Der so als Anwaltsvertrag qualifizierte Vertrag seiin der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleis-tungscharakter. Deshalb sei die Steuerfreiheit nicht als Erfolggeschuldet, sondern der Anwalt schulde nur die sorgfältigeBeratung seines Mandanten. Zwar kann eine zusätzliche Garantieabgeschlossen werden. Wenn Garant und Schuldner personen-identisch sind, muss eine solche Garantie, über die ohnehin ver-traglich geschuldete Leistung hinausgehen. Weil der Dienstvertragnicht erfolgsbezogen ist, kann die Verpflichtungserklärung ver-schuldensunabhängig für den Erfolg, die Steuerfreiheit, einzuste-hen eine Garantiezusage sein. Eine solche Erklärung fehle aber.Außerdem sei der Garantiefall nicht eingetreten. Hinsichtlich seinerPflicht zur sorgfältigen Beratung profitierte der Anwalt außerdemdavon, dass die Alternativmodelle ebenfalls von der Rechts-änderung betroffen waren bzw. in anbetracht der Rechtsänderungvom Finanzamt möglicherweise als Umgehungsgeschäft eingestuftworden wären.

Die Entscheidung vom 30. Oktober 2007 (I-23 U 199/06) ist im Volltext im Internet unterwww.anwaltsblatt.de abrufbar.

64 / anwaltsblatt karriere

examene

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnenoder Richter. Bei ihrer Arbeit im öffentlichen Recht geht esnicht nur um die Frage, ob ein Bescheid rechtmäßig oderrechtswidrig ist, sondern vor allem darum, ob und wenn jawie man sich gegen einen rechtswidrigen Bescheid best-möglich zur Wehr setzt. Die nachfolgende Klausur wurde inBerlin im Sommer 2007 im Rahmen der Zweiten JuristischenStaatsprüfung (Ö-Recht) ausgegeben. Eine Lösungsskizzefinden Sie auf der Seite 68, den ausführlichen Prüferver-merk finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

AnwaltsklausurÖffentliches Recht

Autor: Vorsitzender Richter am OberverwaltungsgerichtMichael Raden

anwaltsblatt karriere / 65

sei gegen 14:00 Uhr auf dem Untermarkt in Görlitz angekom-men. Dort habe ihm ein Beamter des örtlichen Polizeivollzugs-dienstes erklärt, dass er mit der von ihm getragenen Bomberja-cke und den Springerstiefeln nicht an der Demonstration undan der Kundgebung teilnehmen könne. Auf seine Frage nachden Gründen habe ihm der Polizeibeamte erklärt, dass die Ver-anstaltung nur unter einer entsprechenden Auflage, nämlichdem Verbot des Tragens von Bomberjacken und Springerstie-feln, erlaubt worden sei. Er habe daraufhin seine Bomberjackein einem von der Stadt Görlitz bereitgestellten verschließbarenContainer abgelegt. Er habe sich weiterhin ein Paar Turnschu-he für 19,90 Euro gekauft, da es ihm nicht möglich gewesensei, auf andere Weise an von den Polizeibeamten als „normaleSchuhe“ bezeichnetes Schuhwerk heranzukommen. Er habewährend der Demonstration erfahren, dass die Stadt Görlitzauch das Tragen von schwarzen Fahnen verboten und eine an-dere Demonstrationsroute zumindest teilweise verfügt habe.Dies habe ihn aber weniger interessiert, da es ihm nur darumgegangen sei, seine nationale Gesinnung zum Ausdruck zubringen. Er halte die Auflagen, zumindest die zum Verbot desTragens von Bomberjacken und Springerstiefel für rechtswid-rig. Er sehe im Übrigen nicht ein, dass er sich für knapp 20 Eu-ro neue Schuhe habe beschaffen müssen. Er wolle diese Kos-ten von der Stadt Görlitz zurückverlangen, da er die entspre-chenden Auflagen für rechtswidrig halte.Herr Kühn führt weiter aus: Er habe am 02.01.2007 eine Kund-gebung mit Aufzug am 26.01.2007 bei der Stadt Görlitz an-gemeldet. Die Veranstaltung sollte unter dem Motto stehen:„Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit erkämpfen“.Mit Bescheid vom 24.01.2007 (Anlage 2) habe die Stadt Görlitzunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchfüh-rung des angemeldeten Aufzugs mit der anschließenden Kund-gebung aus den in dem Bescheid näher ausgeführten Gründenverboten. Er habe gegen diese Verfügung am 25.01.2007 Wider-spruch eingelegt. Das Verfahren sei am 25.04.2007 mit der Be-gründung eingestellt worden, dass sich das Widerspruchsver-fahren erledigt habe. Er sei der Auffassung, dass das Verbot ge-gen sein Recht auf Versammlungsfreiheit verstoße. Er könneim Hinblick auf das Motto nicht erkennen, warum mit dieserVeranstaltung wegen der zeitlichen Nähe zum Holocaust-Ge-denktag eine unerträgliche Provokationswirkung auf die Bevöl-kerung verbunden sein solle. Er wolle auch zukünftig in un-mittelbarer zeitlicher Nähe Versammlungen durchführen.Herr Forsch und Herr Kühn bitten um eine umfassende recht-liche Prüfung der von ihnen geschilderten Maßnahmen. Siebitten weiter darum, die erforderlichen rechtlichen Schritte zuunternehmen, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu las-

examen

DR. JUR. MARTIN WILLE Tel.: 0 35 81 / 86 80 - 42Rechtsanwalt Fax: 0 35 81 / 86 80 - 52

Pestalozzistr. 5402826 Görlitz11. Juni 2007

Zeichen: 1-130/07-tr/Sch1. Vermerk:

Heute erschienen Herr Christoph Forsch und Herr Bernd Kühnin meinem Büro. Herr Forsch ist Vorsitzender des Landesver-bandes Sachsen der Deutschen Arbeitspartei mit Sitz in Görlitz.Herr Kühn ist Vorsitzender der Kameradschaft Niederschlesien,die ihren Sitz ebenfalls in Görlitz hat und deren Mitglieder sichnach seinen Worten als „deutsch-national“ bezeichnen.Herr Forsch teilt Folgendes mit:Am 05.01.2007 habe er für die Deutsche Arbeitspartei – Lan-desverband Sachsen – eine Kundgebung mit Aufzug für den13.02.2007 angemeldet. Die Veranstaltung habe unter demMotto: „Gegen das Vergessen – Im Gedenken an den alliiertenMassenmord am 13. Februar 1945 in Dresden“ gestanden.Nach einer Anhörung habe die Stadt Görlitz mit Bescheid vom23.01.2007 (Anlage 1) verfügt, dass die Veranstaltung nur unterAuflagen erlaubt werden könne. So hätten weder Bomber-jacken noch Springerstiefel getragen noch schwarze Fahnenmitgeführt werden dürfen. Des weiteren sei eine Änderungder Route des Aufzuges verfügt worden. Der Aufzug wie auchdie Kundgebung hätten am 13.02.2007 stattgefunden. Im Vor-feld sei es zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen Teil-nehmern an der Veranstaltung und dem örtlichen Polizeivoll-zugsdienst gekommen. Mehrere Teilnehmer an der Veranstal-tung hätten ihre Bomberjacken in einem von der Stadt Görlitzbereitgestellten verschließbaren Container ablegen müssen,andere Teilnehmer seien zur Teilnahme an der Veranstaltungerst zugelassen worden, nachdem sie ihre Springerstiefel ge-gen anderes Schuhwerk ausgetauscht hätten.Herr Forsch wendet sich gegen diesen Bescheid und sieht darinseine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt.Die von der Stadt Görlitz für die Auflagen gegebenen Begrün-dungen seien für ihn rechtlich nicht nachvollziehbar. Das Mit-führen schwarzer Fahnen gefährde nicht die öffentliche Ord-nung. Die von der Stadt angenommene eindeutig auf den Natio-nalsozialismus bezogene Symbolik könne er nicht erkennen. Erwolle auch künftig den Gedenktag zu Kundgebungen nutzen.Herr Kühn berichtet folgendes:Er habe am 13.02.2007 an der von der Deutschen Arbeitspartei– Landesverband Sachsen – organisierten Demonstration mitanschließender Kundgebung in Görlitz teilnehmen wollen. Er

ren schwarzer Fahnen ist mit einer eindeutigen Symbolik ver-bunden, die sich in hohem Maße an entsprechende Aufzügeim Nationalsozialismus anlehnt.Die Änderung der Route des Aufzuges ist erforderlich, weil esbei einem Verlauf über die Antonstraße zu erheblichen Ver-kehrsbeeinträchtigungen kommen würde. Die Antonstraße isteine Hauptverkehrsstraße, die von jeglichen Beeinträchtigun-gen durch Aufzüge freigehalten werden muss. Die Verlegungdes Aufzuges von der Beyerstraße ist erforderlich, denn dieseRoute wurde bewusst deshalb gewählt, weil sie durch ein links-alternatives Viertel führt. Hierin ist ein provozierendes Verhal-ten Ihrer Partei zu sehen. Es ist mit Krawallen seitens der Be-wohner dieser Straße zu rechnen. Es liegt auf der Hand, dassDemonstrationen der einen Seite in Hochburgen der anderenSeite zwangsläufig zu erheblichen Konflikten führen können.Eine solche Konfrontation wird durch die Versammlung aufder von Ihnen angemeldeten Route offenkundig veranlasstund objektiv bezweckt.Wir haben diese Auflagen auch deshalb verfügt, um nicht einVerbot der Veranstaltung aussprechen zu müssen. Das Interes-se der Stadt an diesen Auflagen ist höher zu bewerten als dasInteresse der Deutschen Arbeitspartei, ohne diese Auflagen ih-re Veranstaltung durchzuführen. Aus diesem Grunde war auchdie Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach sei-nem Zugang Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruchkann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Görlitz er-hoben werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch durch ei-nen Rechtsanwalt einlegen zu lassen.

Im AuftragWenzel

STADT GÖRLITZ Untermarkt 6/8Ordnungsamt 02628 Görlitz

Bearbeiter: Herr WenzelTel.: 03581 / 901-561Fax.: 03581 / 901-220

Herrn 24.01.2007Bernd KühnSonnenstraße 502628 Görlitz

66 / anwaltsblatt karriere

examen

STADT GÖRLITZ Untermarkt 6/8Ordnungsamt 02628 Görlitz

Bearbeiter: Herr Wenzel

Deutsche Arbeitspartei 23.01.2007Landesverband Sachsenvertreten durch den VorsitzendenRosenstraße 5202628 Görlitz

Aufzug und Kundgebung am 13.02.2007 in Görlitz

Sehr geehrter Herr Forsch,die von Ihnen im Namen der Deutschen Arbeitspartei am05.01.2007 angezeigte Demonstration mit Kundgebung am13.02.2007 darf nur unter folgenden Auflagen durchgeführtwerden:1. Das Tragen von Bomberjacken und Springerstiefeln wäh-

rend des Aufzuges und der anschließenden Kundgebung istverboten.

2. Es dürfen während des Aufzuges und der Kundgebung kei-ne schwarzen Fahnen getragen werden.

3. Die Strecke des Aufzuges wird dahingehend geändert, dasser nicht über die Antonstraße und Beyerstraße, sondernstattdessen über die Dammstraße und Ernst-Busch-Straßezum Ort der Kundgebung führen darf.

4. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu 1 bis 3 wirdangeordnet.

Gründe

Die Auflagen finden ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Ver-sammlG. Sie sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefähr-dung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.Mit dem Tragen von Bomberjacken und Springerstiefeln wirdeine organisierte Gewaltbereitschaft zur Schau gestellt. Ein sol-ches Verhalten ist auch nach dem Strafgesetzbuch strafbe-wehrt. Durch das Tragen von Bomberjacken und Springerstie-feln wird ein gewaltförderndes Klima begünstigt. Das Mitfüh-

sen. Herr Forsch und Herr Kühn übergeben die anliegendenSchriftstücke in Kopie.2. Handakte anlegen und Unterlagen beifügen.3. Neuen Besprechungstermin in der 21. KW vereinbaren.4. WV: sodann.

gez. Wille

Anmeldung einer Kundgebung mit Aufzug am 26.01.2007

Sehr geehrter Herr Kühn,die von Ihnen am 02.01.2007 angemeldete Kundgebungmit Aufzug am 26.01.2007 wird verboten.Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Gründe

Sie haben am 02.01.2007 die im Betreff genannte Kundgebungmit Aufzug angemeldet. Diese Veranstaltung ist unter dasMotto „Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit er-kämpfen“ gestellt. Sie sind Vorsitzender der KameradschaftNiederschlesien.Die Durchführung des Aufzuges mit anschließender Kundge-bung verletzt die öffentliche Ordnung, weil die Veranstaltungam 26.01.2007 und damit unmittelbar vor dem Gedenktag derOpfer des Nationalsozialismus am 27.01.2007 stattfinden soll.Wird eine Versammlung rechtsextremistischer Kreise am26.01.2007 und damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zu-sammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag der Opfer desNationalsozialismus veranstaltet, so führt eine solche Veran-staltung zu einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdungder öffentlichen Ordnung. Mit dieser Veranstaltung ist eineunerträgliche Provokationswirkung auf die Bevölkerung ver-bunden, sodass von ihr eine Störung der öffentlichen Ordnungals Schutzgut des § 15 Abs. 1 VersammlG ausgeht. Diese Ge-fährdung der öffentlichen Ordnung lässt sich auch nicht durchAuflagen abwenden, da sich eine in Betracht kommende er-hebliche Verschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunktnach dem 27.01.2007 mit dem Recht des Veranstalters, selbstüber den Versammlungszeitpunkt zu bestimmen, nicht mehrin Einklang bringen ließe.Da mit der Durchführung der Versammlung eine massive Ge-fährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist, ist die An-ordnung des Sofortvollzugs erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monatsnach seiner Bekanntgabe bei der Stadt Görlitz schriftlich oderzur Niederschrift Widerspruch einlegen.

Im AuftragWenzel

anwaltsblatt karriere / 67

examen

Vermerk für die Bearbeitung1. Sie sind Rechtsanwalt Dr. Wille zur Ausbildung zugewiesen.Beurteilen Sie in seinem Auftrag am 15.06.2007 in einem Vermerkdie Rechtslage. Hierbei sind alle im Sachverhalt angesprochenenRechtsprobleme zu erörtern. In dem Vermerk ist die Darstellungdes Sachverhalts entbehrlich. Erläutern Sie ferner das zurWahrnehmung der Interessen der Mandanten erforderliche undzweckmäßige Vorgehen. Soweit ein Antrag an das Gericht nebstergänzendem Vortrag für erforderlich gehalten wird, ist ein entspre-chender Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, der der prozessu-alen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnisentspricht und in dem – soweit erforderlich – der entscheidungs-erhebliche Sachverhalt geschildert wird. Ansonsten ist in einemSchreiben an die Mandanten darzulegen, weshalb ein Schriftsatzan das Gericht nicht zweckmäßig ist und wie weiter vorzugehen ist.In dem Schriftsatz an das Gericht bzw. im Mandantenschreibensind konkrete Verweisungen auf geeignete Teile des Vermerksmöglich, z.B. durch <Einrücken in Spitzklammern>. Bei Abfassungeines Mandantenschreibens ist zu berücksichtigen, dass dieMandanten juristische Laien sind, ihnen mit fachsprachlichenErwägungen ohne Erläuterungen also nicht gedient sein wird.

2. Ansprüche, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machensind, sind nicht zu prüfen.

3. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist einePrognose zu der Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität derBeweismittel etc.) zu erstellen. Sollte eine weitere anwaltlicheSachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden, so ist zuunterstellen, dass die Mandanten keine weiteren als die im Vermerkvom 11.6.2007 genannten Angaben machen können.

4. Es ist davon auszugehen, dass– die behördlichen Zuständigkeiten gewahrt sind unddas Verwaltungsgericht Dresden örtlich zuständig ist,

– die Deutsche Arbeitspartei sich in der Vergangenheit sowohl anBundestags- als auch an Landtagswahlen beteiligt hat,

– die Mandanten keine weiteren Angaben zum Sach-verhalt machen können,

– das Mandat angenommen worden ist.5. Es ist zu unterstellen, dass eine Klage oder ein Antrag gegen dasLand Sachsen zu richten wäre. Soweit es zur Lösung auf sonstigelandesrechtliche Vorschriften ankommt, ist das für Ihre Ausbildungmaßgebliche Landesrecht anzuwenden und zu unterstellen, dass inSachsen entsprechende Vorschriften gelten.

6. Der Vortrag der Mandanten und die Einlassungen der Beteiligtentreffen zu.

7. Vollmachten, Unterschriften, Zustellungen und Rechtsbehelfsbeleh-rungen sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhaltetwas anderes ergibt.

8. Zugelassene Hilfsmittela) Schönfelder, Deutsche Gesetzeb) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetzec) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung bzw.NomosGesetze Landesrecht Brandenburgd) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnunge) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

68 / anwaltsblatt karriere

examen

de abzuwehren und dadurch die Durchführung der Versamm-lung zu ermöglichen.Die Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1VwVfgBln bzw. § 40 VwVfGBbg war in Ordnung: Die Begrün-dung ist zwar knapp, aber wohl noch ausreichend. Im Bereichdes materiellen Polizeirechts besteht kein Entschließungser-messen, wenn es um den Schutz hochrangiger Rechtsgütergeht. Hochrangiges Rechtsgut hier: Sicherung des öffentlichenFriedens nach § 130 Abs. 1 StGB (s.o.) Kein Auswahlermessen,da andere mögliche Maßnahmen nicht erkennbar. Die Verhält-nismäßigkeit ist gewahrt.

Auflage Nr. 2 (Mitführen schwarzer Fahnen bei dem Aufzug)

Die Auflage Nr. 2 ist materiell rechtswidrig: Es ist keine Gefahrfür die öffentliche Ordnung hinreichend konkret benannt.Schwarzen Fahnen kommt keine eindeutige auf den National-sozialismus bezogene Symbolik zu, tatsächliche Anhaltspunk-te für eine einschüchternde Wirkung wurden nicht benannt.Mit der angegebenen Begründung könnte praktisch jede Ver-sammlung rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkretenNachweis einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersammlGmit Auflagen versehen werden und das Versammlungsrechtwäre weitgehend ausgehöhlt.

Auflage Nr. 3 (Routenänderung)

Die Auflage Nr. 3 ist ebenfalls materiell rechtswidrig: Die Ge-fahrenprognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunktebzw. nachweisbare Tatsachen stützen; nicht ausreichend sindbloße Verdachtsmomente und Vermutungen.Die Einordnung der Deutschen Arbeitspartei als sog. Zweck-veranlasser beruht nach dem Sach- und Streitstand, wie er sichaus dem Vorbringen der Stadt ergibt, auf unzureichenden tat-sächlichen Anhaltspunkten. Es kann daher offen gelassen wer-den, ob die Figur des Zweckveranlassers überhaupt zur Recht-fertigung einer versammlungsrechtlichen Auflage wie derstreitgegenständlichen herangezogen werden kann.Es mangelt an nachvollziehbarer Begründung, dass der An-tragsteller mit der von ihm angemeldeten Versammlung dar-

LösungsskizzeKurzfassung

Einen ersten Überblick über die in der Klausur anzu-sprechenden Probleme bietet nachfolgende Lösungsskizzeder Redaktion. Den ausführlichen Prüfervermerk, derinsbesondere auf die anzusprechenden Fragestellungendetailliert eingeht, finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Gemäß der Aufgabenstellung war zunächstein Vermerk über die jeweilige Rechtslage zu erstellen undanschließend das prozessuale Vorgehen zu erläutern.

Erster Teil: Bescheid der Stadt Görlitz vom 23.01.2007

A. Rechtmäßigkeit des Bescheids

I. Ermächtigungsgrundlage

§ 15 Abs. 1 VersammlG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Bescheid der Stadt Görlitz ist formell rechtmäßig. Die Zu-ständigkeiten wurden lt. Bearbeitervermerk eingehalten undVerfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Materielle RechtmäßigkeitAuflage Nr. 1 (Verbot von Bomberjacken und Springerstiefeln)

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlGliegen vor.Auflagen im Versammlungsrechts sind keine Nebenbestim-mung iSd § 36 VwVfG, sondern selbstständige Verfügungen.Sie sind zulässig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhangmit der Versammlung stehen und darauf abzielen, Versamm-lungen und Aufzüge zu ermöglichen, die ohne Auflagenertei-lung nicht durchgeführt werden könnten.Die Auflage Nr. 1 ist rechtmäßig: Das Verbot von Bomberja-cken und Springerstiefel verhindert, dass dadurch eine organi-sierte Gewaltbereitschaft zur Schau gestellt wird und dass vondieser Versammlung ein Effekt der Einschüchterung ausgehtund damit eine Störung des öffentlichen Friedens nach § 130Abs. 1 StGB eintritt.§ 3 Abs. 1 VersammlG verbietet, Uniformen, Uniformteile odergleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamenpolitischen Gesinnung zu tragen. Bomberjacken und Spring-erstiefel sind Symbole, durch die organisierte Gewaltbereit-schaft zur Schau gestellt und Einschüchterung herbeigeführtwird, wenn sie – wie hier – auf einer Versammlung getragenwerden, die durch eine rechtsextremistische Partei durchge-führt wird.Die angegriffenen Auflagen sind geeignet, diese Verbotsgrün-

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auf abzielt, Gewalt zu provozieren. Die Argumentation derStadt beruht im Wesentlichen auf dem Kriterium der Evidenz.Für diese Annahme fehlt ein entsprechender Tatsachenvortrag.Ebenso fehlen Anhaltspunkte, dass die Antonstraße über dasmit einem Aufzug verbundene normale Maß hinaus in ihrerFunktion als öffentliche Straße beeinträchtigt wird.

Auflage Nr. 4 (Anordnung der sofortigen Vollziehung)

Die Auflage Nr. 4 ist ebenfalls materiell rechtswidrig. Es fehltan einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ge-nügenden Begründung, da lediglich auf die bisherige Begrün-dung zu Nr. 1 bis 3 Bezug genommen wird.

B. Vorgehen gegen den Bescheid

I. Rechtsbehelfe der Deutschen Arbeitspartei

Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO:Bescheid hat sich mit Durchführung der Veranstaltung i.S. des§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, daher keine rechtliche Be-schwer mehr vorhanden. Analoge Anwendung von § 113 Abs. 1Satz 4 VwGO, wenn sich VA bereits vor Erhebung der Anfech-tungsklage erledigt.Ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO ist nicht erforderlich, dadie Einlegung eines Widerspruchs nach Eintritt der Erledigungdes Verwaltungsakts nicht statthaft ist, weil für die Aufhebungdes Verwaltungsakts kein Raum mehr ist (andere Ansicht ver-tretbar).Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verstrichen – Bekanntgabe desBescheids am 23.01.2007. Aber gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Ver-längerung auf 1 Jahr bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.Hier: Hinweis in Satz 3, es empfehle sich die Bevollmächti-gung eines Rechtsanwalts, fehlerhaft, da die Einlegung einesWiderspruchs auch ohne einen Rechtsanwalt zulässig ist. Da-her Klage noch möglich. Zudem vertritt das BVerwG die Auf-fassung, dass Fortsetzungsfeststellungsklagen bei VAen, diesich bereits vor Klageerhebung erledigt haben, keiner Fristbin-dung unterliegen (aA teilweise die Literatur).Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeithinsichtlich des Hauptsacheverfahrens: Anhaltspunkte fürWiederholungsgefahr vorhanden. Kläger hat regelmäßig kei-nen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung, da-her genügt die Darlegung, dass es Anlass für die Annahme ge-be, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichenGründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung ge-stützt werden.

II. Rechtsbehelfe von Kühn

Ebenfalls Fortsetzungsfeststellungsklage denkbar: Die Klage-befugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wäre gegeben, obwohl Kühnnicht Adressat des Bescheides ist. Aber Kühn kann sich auf ei-nen Eingriff, in seine Versammlungsfreiheit berufen.Die Klage wäre zu beschränken auf Auflage Nr. 1, da er sichnach seinem eigenen Vorbringen durch die weiteren Auflagennicht beeinträchtigt fühlt.Mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse wäre die Klageaber unzulässig. Kühn macht geltend, dass seine Fortsetzungs-feststellungsklage Grundlage für Ersatzansprüche sein soll.Hat sich jedoch der Verwaltungsakt, wie hier, vor Klageerhe-bung erledigt, so begründet die Absicht, eine auf Geltendma-chung der Kosten gerichtete Amtshaftungsklage nach Art. 34GG in Verbindung mit § 839 BGB vor den Zivilgerichten zu er-heben, kein Feststellungsinteresse, da es keinen Anspruch aufden „sachnäheren“ Richter gibt.

Zweiter Teil: Bescheid der Stadt Görlitz vom 24.01.2007

I. Formelle Rechtmäßigkeit (+)

II. Materielle Rechtmäßigkeit (-)

Rechtsgrundlage des Verbots wäre wiederum § 15 Abs. 1 Ver-sammlG. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung wäremöglich, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug in unmittelba-rer zeitlicher Nähe zu einem speziell der Erinnerung an dasUnrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienen-den Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und WeiseProvokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bür-gerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Aus der blo-ßen zeitlichen Nähe zu einem Gedenktag kann eine solcheprovokative Wirkung jedoch noch nicht abgeleitet werden,auch nicht von einer etwaigen Ausstrahlungswirkung.

III. Rechtsbehelf von Kühn

Hier wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig undauch begründet. Kühn hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt.Ihm steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Sei-te, da er glaubhaft vorgetragen hat, dass er auch in Zukunft inunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Gedenktagenbeabsichtigt, vergleichbare Versammlungen durchzuführen.

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2008

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2005pro Jahr 2006

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

Prüfungstermine 2008Staatsexamen

2009

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teildes 2. Staatsexamens

mündlicher Teildes 2. Staatsexamens

Absolventen vollbe- 2005friedigend u. besser 2006

Durchfallquote 2005

2006(Bundesgebiet2005=14,7%; 2006=17,4%)

r

70 / anwaltsblatt karriere

referendariat

Infos zum ReferendariatBayern

Oberlandesgericht BambergWilhelmsplatz 1, 96047 BambergT (0951) 833-1112, F [email protected]/olg-ba

Oberlandesgericht MünchenPrielmayerstraße 5, 80335 MünchenT (089) 5597 02, F-2638www.justiz.bayern.de/olgm

Oberlandesgericht NürnbergFürther Straße 110, 90429 NürnbergT (0911) 32101-2324, F [email protected]/olgn

erste Arbeitstage der Monate Aprilund Oktober

keine Wartezeiten

1189

1254

PflichtstationenZivilstation (5 Monate)Strafstation (3 Monate)Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

974,11 €

4. bis 20. Juni 200827. November bis 11. Dezember 2008

8. bis 23. Juni 200926. November bis 10. Dezember 2009

Landesjustizprüfungsamt BayernPrielmayerstraße 7Justizpalast80335 MünchenT (089) 5597-1987, F -1812www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

11 Klausuren

Prüfungsgespräch

250 von 1.523 (= 16,41%)

224 von 1.463 (= 15,3%)

191 von 1.523 (= 12,54%)

185 von 1.463 (= 12,6%)

Berlin

Kammergericht Berlin- Referat fürReferendarangelegenheiten -Salzburger Straße 21-25, 10825 BerlinT (030) 9013-0, F-2040www.kammergericht.de

erste Arbeitstage der MonateFebruar, Mai, August und November

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen:keine Wartezeit; Landeskinder: 6-12Monate; Externe: 9 Monate

800

562

PflichtstationenZivilsachen (4 Monate)Strafsachen (3 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

908,79 €

Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13.September: 1./2., 4., 8./9., 11./12.Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlinund BrandenburgSalzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa/index.html

7 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch(ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamtsoll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

136 von 858 (= 15,85%)

132 von 752 (= 17,6%)

145 von 858 (= 16,9%)

183 von 752 (= 24,3%)

Brandenburg

BrandenburgischesOberlandesgericht- Referendarabteilung -Gertrud-Piter-Platz 1114770 Brandenburg an der HavelT (03381) 39-90, F -93 50www.olg.brandenburg.de

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

< 6 Monate

208

201

PflichtstationenZivilstation (4 Monate)Strafstation (3 1/2 Monate)Verwaltungsstation (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

900,80 €

Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13.September: 1./2., 4., 8./9., 11./12.Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlinund BrandenburgSalzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa/index.html

7 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch(ca. 30 Min.); mündliche Prüfungmax. 45 Min. pro Prüfling

27 von 269 (= 10,04%)

25 von 282 (= 8,9%)

57 von 269 (= 21,2%)

75 von 282 (= 26,6%)

Baden-Württemberg

Oberlandesgericht KarlsruheHoffstraße 10, 76133 KarlsruheT (0721) 926-0, F [email protected]

Oberlandesgericht StuttgartOlgastraße 2, 70182 StuttgartT (0711) 212-0 (Vermittlung), F [email protected]

01.04. und 01.10.

keine Wartezeiten

788

827

PflichtstationenZivilstation (5 Monate)Strafstation (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,00 €

Juni: 2.-13.Dezember: 1.–12.

Juni: 2.–16.

Justizministerium Baden-WürttembergLandesjustizprüfungsamtPostfach 10 34 61, 70029 StuttgartT (0711) 279-0, F -2264www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1153269/index.html?ROOT=1153239

7 Klausuren

mündliche Prüfung einschließlichAktenvortrag

112 von 941 (= 11,90%)

136 von 915 (=14,9%)

101 von 941 (= 10,7%)

98 von 915 (=10,7%)

anwaltsblatt karriere / 71

referendariat

Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienstheißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich demDeutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristen-ausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2008

Wartezeit

2005 Neu-Einstellungen

2006 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

2008 PrüfungstermineStaatsexamen

2009

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teildes 2. Staatsexamens

mündlicher Teildes 2. Staatsexamens

2005 Absolventen vollbe-

2006 friedigend u. besser

2005 Durchfallquote

2006(Bundesgebiet2005=14,7%; 2006=17,4%)

Hamburg

Oberlandesgericht HamburgPersonalstelle für ReferendareDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 42843-0, F -1541www.olg-referendariat.hamburg.de

01.02., 01.04., 01.06., 01.08.,01.10., 01.12.

3-19 Monate (allg.)

310

300

PflichtstationenStrafsachen (3 Monate)Zivilsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

850,00 €

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14.Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14.Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/zweites-examen

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

125 von 335 (= 37,31%)

118 von 327 (= 36,1%)

26 von 335 (= 7,8%)

28 von 327 (= 8,6%)

Hessen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Referendarabteilung -Zeil 42 , 60313 Frankfurt am MainT (069) 1367- 01 (Zentrale)T (069) 1367- 2674, F -2976www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

erste Arbeitstage der Monate Januar,März, Juli, September und November

keine Wartezeiten

902

820

PflichtstationenZivilrechtspflege (4 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

930,00 €

Mai: 2., 5./6., 8./9. 13., 15./16.Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.September: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.November: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

stehen noch nicht fest

Justizprüfungsamt Hessen- Prüfungsabteilung II -Luisenstraße 13, 65185 WiesbadenT (0611) 32-2771, F -2994www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten)mündliche Prüfung

198 von 1.102 (=17,96 %)

189 von 1.061 (= 17,8%)

176 von 1.101 (= 16,0%)

146 von 1.061 (= 13,8%)

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht RostockWallstraße 3, 18055 RostockT (0381) 331-0, F (0381) [email protected]

1. Juni und 1. Dezember

keine Wartezeiten

104

79

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (3 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

850,00 €

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

LandesjustizprüfungsamtMecklenburg-VorpommernPuschkinstraße 19-21,19055 SchwerinT (03 85) 20 88-156, F -160www.regierung-mv.de/cms2/Regie-rungsportal-prod/Regierungsportal/de/jm/Aufgaben/Landesjustizprüfungsamt

8 Klausuren

mündliche PrüfungAktenvortrag (10 Minuten)Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

10 von 125 (= 8,0 %)

12 von 121 (= 9,9%)

19 von 125 (= 15,2%)

17 von 121 (= 14,0%)

Bremen

Oberlandesgericht BremenSögestraße 62/64, 28195 BremenT (0421) 361-4437, F [email protected]/justizsenator

01.02., 01.06., 01.10.

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

75

74

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,73 €

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14.Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14.Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/zweites-examen

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

21 von 86 (= 24,42%)

24 von 91 (= 26,4%)

17 von 86 (= 19,8%)

10 von 91 (= 11,0%)

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus?Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat inNRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seitenbeantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2008

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2005pro Jahr 2006

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

Prüfungstermine 2008Staatsexamen

2009

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teildes 2. Staatsexamens

mündlicher Teildes 2. Staatsexamens

Absolventen vollbe- 2005friedigend u. besser 2006

Durchfallquote 2005

2006(Bundesgebiet2005=14,7%; 2006=17,4%)

72 / anwaltsblatt karriere

referendariat

Nordrhein-Westfalen

Oberlandesgericht DüsseldorfCecilienallee 3, 40474 DüsseldorfT (0211) 4971-0, F [email protected]

Oberlandesgericht HammHeßlerstraße 53, 59065 HammT (02381) 272-0, F [email protected]

Oberlandesgericht KölnReichenspergerplatz 1, 50670 KölnT (0221) 7711-0, [email protected]

zu jedem Monatsersten

Düsseldorf: ca. 6 Monate (allg.)Hamm: ca. 2 Monate (allg.)Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

2376

2174

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (10 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

894,25 €

Mai: 2., 5./6., 8./9., 13., 15./16.Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.(Termine August – Dezember unterwww.anwaltsblatt-karriere.de)

stehen noch nicht fest

LandesjustizprüfungsamtNordrhein-WestfalenMartin-Luther-Platz 4040212 DüsseldorfT (0211) 8792-276, F [email protected]/JM/landesjustizpruefungsamt/index.php

8 Klausuren

AktenvortragPrüfungsgespräch

526 von 2.943 (= 17,87%)

477 von 2.951 (= 16,2%)

469 von 2.943 (= 15,94%)

641 von 2.951 (= 21,7%)

Rheinland-Pfalz

Oberlandesgericht KoblenzStresemannstraße 1, 56068 KoblenzT (0261) 102-0, F [email protected]

Oberlandesgericht ZweibrückenSchloßplatz 7, 66482 ZweibrückenT (06332) 805-0, F [email protected]

erster Arbeitstag Mai und November

max. 6 Monate

477

482

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafrechtspflege (3 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

949,35 €

Oktober: 6./7., 9./10., 13./14., 16./17.

April: 2./3., 6./7., 9., 14., 16./17.Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13.

LandesjustizprüfungsamtRheinland-PfalzErnst-Ludwig-Straße 3, 55116 MainzT (06131) 16-4905,F [email protected]/justiz

8 Klausuren

AktenvortragPrüfungsgespräch (Dauer:insgesamt 1 Std. pro Referendar/-ineinschließlich Aktenvortrag)

121 von 610 (= 19,84%)

116 von 567 (= 20,5%)

77 von 610 (= 12,6%)

69 von 567 (= 12,2%)

Saarland

Saarländisches OberlandesgerichtFranz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-05, F [email protected]

Anfang Februar, Mai, August undNovember

ca. 6 Monate (allg.)

102

109

PflichtstationenRechtsanwalt I (6 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Zivilsachen (5 Monate)Rechtsanwalt II (4 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

900,00 €

Juli: 3./4., 7./8., 10., 14./15.Oktober: 1./2., 6./7., 9., 13./14.

stehen noch nicht fest

Ministerium für Justiz, Gesundheitund SozialesLandesprüfungsamt Saarland-Referat PAFranz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-5318, F -5897www.saarland.de/1537.htm

7 Klausuren

AktenvortragPrüfungsgespräch

19 von 133 (= 14,29%)

16 von 136 (= 11,8%)

26 von 133 (= 19,5%)

18 von 136 (= 13,2%)

Niedersachsen

Oberlandesgericht BraunschweigBankplatz 6, 38100 BraunschweigT (0531) 488-0, F -2664poststelle@olg-bs.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht CelleSchloßplatz 2, 29221 CelleT (05141) 206-0, F -208poststelle@olg-ce.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de

Oberlandesgericht OldenburgRichard-Wagner-Platz 1,26135 Oldenburgpoststelle@olg-ol.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

max. 12 Monate

596

582

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

1.052,06 €

Mai: 2., 5./6. 8./9.Juli: 28./29., 31.August: 1., 4./5., 7./8.Oktober: 28., 30./31.November: 3./4., 6./7., 10.

stehen noch nicht fest

Niedersächsisches JustizministeriumLandesjustizprüfungsamtFuhsestraße 30, 29221 CelleT (05141) 5939-108 1. ExamenT (05141) 5939-214 2. Examenwww.justizportal.niedersachsen.de/master/C9346167_N8916105_120_DO_I3749483.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (max. 10 Minuten )Prüfungsgespräch (45 Minuten, vonangemessener Pause unerbrochen)

152 von 812 (= 18,72%)

111 von 514 (= 21,6%)

112 von 812 (= 13,8%)

91 von 514 (= 17,7%)

Fortsetzung Infos zum Referendariat

anwaltsblatt karriere / 73

referendariat

Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2005 und 2006(http://www.bmj.bund.de) sowie die genannten Homepagesder Justizprüfungsämter und OLGsDie Statistik für 2007 liegt noch nicht vor.

Sachsen-Anhalt

Oberlandesgericht NaumburgDomplatz 10, 06618 NaumburgT (03445) 28-0, F -2000poststelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.dewww.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=3014

1. März und 1. September

keine Wartezeiten

76

61

PflichtstationenZivilrecht (4 Monate)Strafrecht (4 Monate)Verwaltungsstation (4 Monate)Anwaltsstation (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

865,28 €

April und Oktober

stehen noch nicht fest

Ministerium der Justizdes Landes Sachsen-Anhalt-Landesjustizprüfungsamt-Klewitzstraße 4, 39112 MagdeburgT (0391) 567-01, F [email protected]/LPSA/index.php?id=2834

8 Klausuren

Kurzvortrag5 Prüfungsgespräche

5 von 113 (= 4,43%)

6 von 124 (= 4,8%)

30 von 113 (= 26,5%)

35 von 124 (= 28,2%)

Schleswig-Holstein

Schleswig-HolsteinischesOberlandesgerichtGottorfstraße 2, 24837 SchleswigT (04621) 86-0, F [email protected]/olg.de

01.02., 01.04., 01.06., 01.08.,01.10., 01.12.

6 Monate

398

393

PflichtstationenStrafsachen (3 1/2 Monate)Zivilsachen (4 1/2 Monate)Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation3 Monate

890,00 €

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14.Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 23./14.Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43-2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/ gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/zweites-examen

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag +5 Min. Vertiefungsgespräch)Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

102 von 442 (= 23,08%)

63 von 417 (= 15,1%)

45 von 442 (= 10,2%)

75 von 417 (= 18,0%)

Thüringen

Oberlandesgericht JenaRathenaustraße 13, 07745 JenaT (03641) 307-0, F [email protected]/olg

Mai und November

keine Wartezeiten

120

103

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

973,16 € (in Sachsen und Thüringennoch Beamte, daher Anwärterbezüge)

Juni und Dezember

Juni und Dezember

Justizprüfungsamt ThüringenThüringer JustizministeriumWerner-Seelenbinder-Straße 599096 ErfurtT (0361) 3795-501, F -588www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

8 Klausuren

4 Prüfungsgespräche1 Aktenvortrag

27 von 230 (= 11,74%)

15 von 178 (= 8,4%)

26 von 230 (= 11,30%)

16 von 178 (= 9,0%)

Sachsen

Oberlandesgericht DresdenStändehausSchloßplatz 1, 01067 DresdenT (0351) 446-0, F -1529referendare@olg.justiz.sachsen.dewww.oberlandesgericht-dresden.de

01.05. und 01.11.

keine Wartezeiten

294

245

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

973,16 € (in Sachsen und Thüringennoch Beamte, daher Anwärterbezüge)

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13., 16.Dezember: 1./2., 4./5., 8./9.,11./12., 15.

stehen noch nicht fest

Landesjustizprüfungsamt SachsenHospitalstraße 7, 01097 DresdenT (0351) 564-0, F [email protected]

9 Klausuren

mündliche Prüfung

29 von 495 (= 5,86%)

39 von 478 (= 8,2%)

99 von 495 (= 20,0%)

117 von 478 (= 24,5%)

Referendar-geschäftsstellen

Einstellungsterminefür 2008

Wartezeit

2005 Neu-Einstellungen

2006 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Grundbetrag)

2008 PrüfungstermineStaatsexamen

2009

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teildes 2. Staatsexamens

mündlicher Teildes 2. Staatsexamens

2005 Absolventen vollbe-

2006 friedigend u. besser

2005 Durchfallquote

2006(Bundesgebiet2005=14,7%; 2006=17,4%)

kanzleigründer

Der erste MandantWie vier junge Anwälte sich in den umkämpftenBerliner Rechtsberatungsmarkt schmeißen

Text: Mareke Aden

„DIE WILDESTENFÄLLE SCHREIBTDAS LEBEN“Nicolai Robak

anwaltsblatt karriere / 75

Warum die Selbständigkeit? Es sind positive und negative,aber immer gute Gründe. Anwaltsblatt Karriere beschreibt,wie Volljuristen in den Anwaltsberuf starten – eine Reportage.

Man kann es so machen wie Karsten U. Bartels, Schritt fürSchritt durchdacht, so wie man vor einem großen Turnier aneinen Foxtrott rangeht. Der 34jährige – im Nebenberuf Tanz-sporttrainer – hat Jura studiert, sich auf Rechtsinformatik spe-zialisiert, darin einen LL.M. gemacht. Als das Referendariat zuEnde ging und die Frage nach dem „Was danach?“ kam, da be-gann er das Werk: Er hat zwei Leute aus Referendars-AGs an-gesprochen, von denen er wusste, dass sie ähnliche Interessenhaben. Ob sie nicht mit ihm eine Kanzlei gründen wollten,nicht irgendeine Kanzlei, sondern eine spezialisierte. Er hatTreffen organisiert, Gründerseminare besucht, gemeinsammit ihnen ein Skript mit persönlichen, fachlichen und Team-zielen erstellt, einen Businessplan geschrieben, den Markt ana-lysiert, die Konkurrenz taxiert, Räume gesucht, die Technik da-rin eingerichtet. Zusammen haben sie die Zielgruppe definiert– Künstler, Start-Ups, öffentliche Einrichtungen, Großunter-nehmen und kleine Klitschen – und die Rechtsfragen, in de-nen sie sie beraten wollen – Datenschutz-, Internet-, und Me-dienrecht, gewerblicher Rechtsschutz.

„Auch die Acquise-Mühle haben wir rechtzeitig angewor-fen“, berichtet Bartels. Schließlich haben sie auch noch einenschicken Slogan gefunden: „Allmedialaw“. Am Telefon meldetdie Sekretärin so profihaft wie in einer Großkanzlei die Namender drei Junganwälte: „Bartels, Kim, Wollenhaupt“, also nebenBartels Jee-Un Kim und Michael Wollenhaupt. Ein halbes Jahrdauerte allein die Planungsphase. In dieser Zeit haben sie sichmit Nebenjobs über Wasser gehalten, Bartels als Tanzlehrer,später auch Kredite aufgenommen. „Ohne externe Finanzie-rung“, findet er, „geht es nicht.“ Denn eins, sagt Bartels standfür die drei immer fest: „Wenn wir es machen, dann machenwir es richtig“.

Man kann es auch so machen wie der 30jährige Nicolai Ro-bak: ganz ohne Fünfjahresplan, einfach loslegen. Er hat seinzweites Staatsexamen in Hamburg gemacht. Weil er sich gernmit Immobilienpreisen beschäftigt – sein Vater hat nach einerKonditorkarriere auf einem Luxusschiff mit drei Häusern in derBranche Geld verdient – schaute er sich in den einschlägigen Pub-likationen die Preisentwicklungen an. Berlin war im März 2007nach seinen Beobachtungen auf dem aufsteigenden Ast, „derHamburger Markt eher gesättigt“. So entschied er sich, in Berlineine Anwaltskanzlei zu gründen. Da er Freunde in Kreuzberghat, fiel die Wahl auf diesen Bezirk und nachdem er im Wrangel-kiez ein wenig durch die Straßen gelaufen war, „um das Gebietals solches in Augenschein zu nehmen“, und sah, „dass dieDichte an Anwaltskanzleien hier noch relativ gering ist“, wurdeer Nachmieter eines kleinen Architekturbüros mit Fensterfront

zur Wrangelstraße. Ein Büro im Hinterhaus, 1. Etage rechts, wä-re sicherlich günstiger gewesen, aber er wollte sichtbar sein fürPassanten, „Mandanten ziehen von allen Seiten“.

So also kam es, dass ein Hamburger Immobilienexperte imSommer 2007 vor seiner Ladenlokalkanzlei saß, auf das toben-de Leben in „SO 36“ schaute und auf Mandanten wartete.

Software? „Die habe ich mir selbst zusammengebastelt, ichinteressiere mich für Computer“, Büromöbel? „Freunde vonmir sind in Hamburg mit ihrem Unternehmen gerade umge-zogen und haben mir ihre alten Schreibtische und Regale um-sonst gegeben.“

Rechtsanwaltsgehilfin? „Meine Freundin promoviert hiergerade über Menschenrechte, die sitzt am Telefon, wenn sieZeit hat, und schaut auch mal in die Akten rein.“ Außerdem ha-be er gleich einen Praktikanten gehabt. Und die golden ge-rahmten Monet- und van Gogh-Bilder an der Wand? „Gab es für3 Euro das Stück im Baumarkt“. Letzte Frage: Schulden oderstaatliche Unterstützung? Weder, noch: „Ich habe mir währenddes Studiums was angespart, durch Nebenjobs insgesamt20.000 Euro, das reicht, um die erste Zeit zu überbrücken.“

Vom Examen bis zum Einzug in die Kanzlei dauerte es nurdrei Monate. Nicolai Robak erzählt von dieser Hopplahopp-Selbständigkeit, als wäre sie das Normalste der Welt. Wahr-scheinlich weil sie das für ihn ist. In Studium und Referendari-at hat er nie an viel anderes gedacht als an das Anwaltwerden.Und so hat er auch keine unnötigen Nebenschauplätze aufge-macht, sondern sich ganz auf dieses Ziel ausgerichtet. Grün-derseminare hat er anders als Bartels und seine Kollegen nichtbesucht. „Ich habe schon im Studium 30 bis 40 Bücher überdie Selbständigkeit gelesen“, berichtet er, „da wusste ich, wasauf mich zukommt“.

Man kann es schließlich so machen wie René Wolf oderChristian Matheus. Die beiden haben ungefähr zur selben Zeitdie letzte juristische Prüfung hinter sich gebracht, das war vorzwei Jahren. Im Referendariat hatten sie zu alteingesessenenAnwälten Kontakte geknüpft, mit freier Mitarbeiterschaft ginges bei beiden los, beide nahmen staatliche Starthilfen in An-spruch, sie waren Ich-AGs, „die gab es da zum Glück noch“,sagt Wolf. Und weil freie Mitarbeiterschaft nicht unbedingt lu-krativ ist, haben sie sich schließlich selbständig gemacht.

kanzleigründer

„DIE FREIHEIT,DIE MAN HAT“René Wolf

76 / anwaltsblatt karriere

Allerdings anders als Robak nicht mit einem eigenen Büro,sondern in gut laufenden Kanzleien. René Wolf hat den Platzseines Ausbilders übernommen, für den er mehrere Monate imReferendariat gearbeitet hatte und der gern die Stadt wechselnwollte. „Das hat sich gut gefügt“, sagt er, und gleichzeitig hatsich auch ausgezahlt, dass er im Referendariat bei ihm nicht„tauchte“, sondern richtig mitgearbeitet hat. Sein neues Zimmerwar sogar schon eingerichtet und 30 Akten lagen auch schon da-rin, 30 Mandanten hat er also einfach so übernommen, ganz oh-ne Acquise. Sein Vorgänger ist die einzelnen Fälle noch ein paarTage mit ihm durchgegangen, hat ihm gesagt, was jeweils alsnächstes zu tun ist. Neue Mandanten kamen über die beidenMänner, die Hauptmieter der Kanzleiräume sind. Die beidensind Strafverteidiger und wenn ihre „Kunden“ mal zivilrechtli-che Probleme haben, dann schicken sie sie zu Wolf. Für ihn, dersich schon immer für Familienrecht interessiert hat, der seinenSchlips so akkurat gebunden hat, als säße er in einer Großkanz-lei, und die Ruhe und Seriosität eines Chefarztes ausstrahlt, istdas nicht immer eine leichte Klientel, sondern „eben schon auchStraftäter“, wie er lächelnd sagt. Aber es sind Mandanten, echteMandanten und so profitieren alle davon. Denn wenn er mehrverdient, dann zahlt er seinen beiden Kollegen auch mehr Miete,die drei haben eine Quotelung vereinbart, keine Festmiete, „sehrfaire Konditionen“, sagt Wolf und lächelt wieder. Die gemein-

sam genutzten Räume sind die einzige Verbindung, eine GbRoder etwas Ähnliches haben die drei nicht vereinbart.

Christian Matheus sitzt genauso lose mit einem Strafvertei-diger zusammen. Er will selbst „auch in die Richtung gehen“,im Moment bezeichnet er sich aber noch als „Wald- und Wie-senanwalt – auch wenn das in Berlin ein komischer Begriffist“. Auch er bekommt von anderen Anwälten Mandate, mussaber die Hälfte des Verdienten abgeben, weil es nicht seineMandanten sind. Ärgert ihn das? Matheus zuckt mit denSchultern: „So läuft das halt.“ Und nur über Mandanten

kanzleigründer

„WENN WIR ESMACHEN, DANNMACHEN WIR ESRICHTIG“Karsten U. Bartels, Jee-Un Kim und Michael Wollenhaupt

anwaltsblatt karriere / 77

kommt man an neue Mandanten, glaubt er. „Mundpropagandaist das Wichtigste. Werbung kann man in Berlin sowieso ver-gessen, dafür gibt es hier zu viele“.

Das sehen Nicolai Robak und Karsten Bartels anders. Ro-bak schaltete Anzeigen und als er schon einige Wochen in sei-nem Büro gesessen und auf Mandantschaft gewartet hatte, be-trachtete er die freie Fläche über der Fensterscheibe seines La-denlokals und rief die Maler. Als die kamen und ihn fragten,wie groß das Wort „Rechtsanwalt“ dort stehen solle, sagte er ih-nen: größtmöglich. Die Buchstaben sind nun einen halbenMeter hoch, es ist die größte Schrift in der Straße. Bartels setztdagegen auf einen ausgefeilten Internetauftritt, für den er eineWerbeagentur engagierte, und auf ein repräsentatives Büro, indas er und seine beiden Mitgründer demnächst ziehen wollen.

Und trotzdem kamen die beiden schwerer zu ihren erstenMandaten, als Wolf und Matheus, die sich in eine gemachteKanzlei setzten. Die Laufkundschaft, auf die Robak setzte, liefschleppend. Der erste, der kam, war ein Mann, mit einem Ver-säumnisurteil in der Hand. Die Frist lief noch am gleichen Tagab. Es war wie in einer Klausur aus dem Staatsexamen. Robaktat, was ein Rechtsanwalt tun muss, und es kam zum Prozess. Esging um einen Fußgänger, der auf dem Fußgängerweg von ei-nem Wagen angefahren war. Dabei war am Rückspiegel desAutos etwas kaputt gegangen. Das wollte der Autofahrer nun er-

setzt haben. „Es hat eine Zeit lang gedauert, bis ich begriffen ha-be, dass die von meinem Mandanten Geld haben wollten“, sagtRobak, „die wildesten Fälle schreibt das Leben“. Die Forderungwar absurd, der erste Fall gewonnen. Schnell verdientes Geld.Danach kam eine Zeit des großen Wartens, erst seit vergange-nem Herbst mehren sich die Mandate, so dass er mittlerweilesagen kann, dass sein Laden läuft. Fünf Menschen schauen proWoche bei ihm rein, und eine Immobilienverwaltung zählt zuseiner Mandantschaft, erzählt er, das reicht, um zu leben.

Karsten U. Bartels zog die allerersten Mandanten auf ande-re Weise an Land und doch auf eine Art, die man auf keinemGründungsseminar so beigebracht bekommt. Leute, die er alsTanzlehrer über das Schwofen kannte und die wussten, dass ernun Anwalt ist und mit welcher Spezialisierung, brauchten sei-ne Hilfe. Auch seine beiden Gefährten griffen auf alte Kontaktezurück. Ohne die geht es am Anfang bei fast niemandem.Auch René Wolf profitierte von seinen Fußballkumpels, undberichtet, dass es nicht immer leicht ist, Bekannten als Anwaltzu helfen – und ihnen Rechnungen zu schicken.

Warum die Selbständigkeit? Es sind positive und negative,aber immer gute Gründe. „Der Verdienst als Angestellter in ei-ner Kanzlei ist begrenzt, etwa 70.000 Euro im Jahr als Anfän-ger“, sagt Nicolai Robak. Das findet auch Christian Matheus,hat aber einen anderen Vergleichsmaßstab. „Für 20.000 Euro

kanzleigründer

links:Karsten U. Bartels,Jee-Un Kim undMichael Wollenhaupt

rechts:Nicolai Robak

78 / anwaltsblatt karriere

im Jahr gehe ich vielleicht als Animateur nach Südeuropa, aberda mache ich doch keinen verantwortungsvollen Job als An-walt, erst recht nicht, wenn ich dafür rund um die Uhr für ei-nen Partner arbeiten muss!“ Im Moment kann er sich seineZeit frei einteilen. Mal arbeitet er 20, mal 60 Stunden die Wo-che, da bleibt Zeit zum Zocken, Krimilesen und Fußballspie-len. „Die Freiheit, die man hat“, erklärt auch René Wolf, seiausschlaggebend gewesen. Außerdem: „Wenn ein Fall gutläuft, dann macht er richtig Spaß“, zum Beispiel, wenn auf derGegenseite ein Anwalt mit Professorentitel sitzt, der aber auchkeine besseren Argumente hat – und am Ende verliert. UndKarsten U. Bartels wollte vor allem „etwas selbst gestalten,mein eigenes Unternehmen aufziehen“.

Aber alle nennen auch den Preis: Das Risiko. „Ich weißnicht, wie es in zwei Monaten aussieht, mein Verdienstschwankt sehr stark“, sagt Christian Matheus, während die

Kredite Bartels schon etwas im Nacken sitzen.Und doch: Es geht bei allen. Nicolai Robak träumt jetzt

schon davon, ein zweites Ladenlokal mit den großen Lettern„Rechtsanwalt“ aufmachen zu können, dann in Friedrichshain.Er will Rechtsanwälte einstellen, am liebsten irgendwann nurnoch arbeiten lassen und gut von dem Geld leben. Bartels undseine Kollegen haben „die milesstones, die wir uns gesetzt ha-ben, erreicht, sogar übertroffen“, sagt er. Seine Honorarforde-rungen kann er ohne roten Kopf durchsetzen. Ein Satz wie:„Wenn der Mandant findet, dass Kompetenz zu teuer ist, dannsoll er es mit Inkompetenz probieren“, geht ihm flüssig überdie Lippen. Sein erster Porsche ist nicht in Planung, das aber,weil er mit seinem jetzigen Wagen ganz zufrieden ist. Dafürstimmt die work-life-balance offensichtlich noch nicht, im Mo-ment ist noch wichtig, dass sich auch die Lebenspartner derdrei Kanzleigründer gut verstehen. René Wolf verdient über2.000 Euro brutto im Monat, das, findet er, ist nach dem erstenJahr schon ganz ordentlich. Und Christian Matheus sieht sichohnehin als „Lime“, einen Begriff, den er in England aufge-schnappt hat und der für „less income, more exciting“ steht.

Genau 11.590 Anwälte gab es am 1. Januar 2008 in Berlin –und es werden jedes Jahr einige Hundert mehr. Die vier, diesich in den letzten beiden Jahren unter sie gemischt haben,scheint das nicht zu schrecken. Mit Recht. //

kanzleigründer

Christian Matheus René Wolf

„LESS INCOME,MORE EXCITING“Christian Matheus

80 / anwaltsblatt karriere

mandantenfragebogen

Der Mandant: Meinhard von Gerkan, ArchitektOhne Mandate können Anwälte nicht arbeiten. Ein besonders spannendes Mandathatte Prof. Dr. h.c. mult. Dipl.-Ing. Architekt DBA Meinhard von Gerkan zu ver-geben. Sein Architektenbüro „gmp von Gerkan, Marg und Partner“ ging gegen dieDeutsche Bahn vor, weil diese eigenmächtig die Planungen des Büros für die Deckeim unterirdischen Bahnhof des Berliner Hauptbahnhofs änderte. Darin sah vonGerkan eine Verletzung des Urheberrechts des Architekten. Das Landgericht Berlingab ihm in erster Instanz Recht. Die Bahn war nicht erfreut.

Wer muss kämpferischer sein: Anwalt.Mandant oder Anwalt ?

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Glaubwürdigkeit.Worauf achten Sie ?

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt Zuverlässigkeit.am meisten ?

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Scheuklappen.Anwälten so richtig stört ?

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten ? Die Frage ist grotesk, da Anwälte ihre Honorare immer wie in der Bibelfestgeschrieben ansehen. //

m

LL.M.Text: Anja Tyzak

Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub?Teil 3: Kontinentaleuropa

report

Das exotische Europa: Obwohl ein LL.M. in Kontinentaleuropa(zumindest geographisch) nahe liegt, sind Absolventen ausDeutschland selten. Marktführer sind die angloamerikani-schen LL.M.-Programme – auch wenn sie sehr teuer sein kön-nen. Doch was bietet das wilde Europa, wenn Studiengänge andeutschen Hochschulen einmal ausgeklammert werden?

Der LL.M. wird häufig als Nachweis für sehr gute Sprach-kenntnisse und ein hohes Maß an Aufgeschlossenheit begrif-fen. Diese Fähigkeiten und Eigenschaften kann auch ein euro-päischer LL.M. belegen. Englisch ist in-zwischen sowieso Pflichtprogramm.Sehr schön, wenn man als Bonbon nichtnur Schulkenntnisse, sondern fundierteKenntnisse einer weiteren Fremdspra-che dazu reichen kann. Und wem Eng-lisch genügt oder wer dort einen Nach-besserungsbedarf entdeckt hat: DieLL.M.-Programme werden mitunterausschließlich auf Englisch angeboten.Auch das Pflichtprogramm kommt alsonicht zu kurz.

Der europäische LL.M. kann aller-dings nicht Grundkenntnisse im Com-mon Law, dem fallbezogenen Recht desangloamerikanischen Rechtsraumesbieten. Auf ein Grundverständnis desCommon Law legen größere Kanzleienmit einem Schwerpunkt im Wirtschafts-recht mitunter Wert. Diese Anforderungmüsste dann aus anderer Quelle ge-speist werden.

Der LL.M. bescheinigt aber nicht nurdie Rechtskenntnisse (über die Kursedes Programms) und Spracherfahrung.Der LL.M. weist seinen Träger auch in persönlicher Hinsichtaus und das in ganz anderer Hinsicht als der Doktortitel. Beidem LL.M. geht es weniger um Wissensdurst und Durchhalte-vermögen, als vielmehr um persönliche Flexibilität. Wer einenLL.M. macht, beweist Mut. Und Mut lässt sich nicht immer inMeilen messen. Wer sich von den ausgetretenen Pfaden derangelsächsischen Programme entfernt, ist nicht weniger mu-tig als ein Reisender nach London oder New York. Und das sollnicht heißen, dass sich der „Europäer“ durch einen LL.M.-Dschungel schlägt. Es gibt sehr alte europäische Universitätenmit sehr etablierten LL.M. Studiengängen.

Ein Klassiker ist das renommierte College auf Europe inBrügge (Belgien). Wer dort aufgenommen werden will, mussallerdings fit in Englisch und Französisch sein und seineKenntnisse auch belegen können. Die Vrije Universiteit in

Brüssel bietet ihren LL.M. in International and European Lawseit 35 Jahren an. Überhaupt befassen sich viele der LL.M.-Pro-gramme in Europa – passend zum Umfeld – mit dem interna-tionalen und europäischen Recht. Und einige haben sich ihrerUmgebung ganz besonders gut angepasst. Die Magister Lvcen-tinvs Universität in Alicante (Spanien) hat einen LL.M. in In-tellectual Property and Information Society Law eingerichtet.In Alicante hat das Europäische Markenamt seinen Sitz.Dort werden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsge-

schmacksmuster eingetragen. Das Pro-gramm wurde von der EuropäischenUnion initiiert, wird von der Unesco ge-fördert – und es findet eine Zusammen-arbeit unter anderem mit dem Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum,Wettbewerbs- und Steuerrecht in Mün-chen statt. Wer sich eher für das Straf-recht begeistern kann, kann einen LL.M.im Internationalen Strafrecht machen,der von der Universität Turin gemein-sam mit dem United Nations Interregio-nal Crime and Justice Research Institute(UNICRI) angeboten wird. Die Kursefinden auf dem Campus der VereintenNationen in Turin statt.

Nicht zuletzt kann der LL.M. einganz profanes touristisches Interessebefriedigen. Man lebt ja nicht nur fürden Lebenslauf, sondern auch, um et-was erlebt zu haben. Es gibt viele euro-päische Städte, in denen man ein Jahrseines Lebens verbracht haben will.Warum nicht während eines LL.M.?Für echte Weltenbummler gibt es LL.M.-

Studiengänge, die an mehreren Orten abgehalten werden. Der„Wander“-LL.M. mit der größten geographischen Auswahl istDoppelabschluss „European Master in Law and Economics“,der seit 1990 angeboten wird und mittlerweile in das ErasmusMundus Programm der Europäischen Gemeinschaft einge-gliedert ist. Erasmus Mundus soll die Vielfalt der Studienan-gebote in europäischen Ländern besser zum Ausdruck bringenund Europas Position als führendes Wissenszentrum unter-mauern. Der LL.M. gliedert sich in drei Trimester. Für jedenAbschnitt kann zwischen verschiedenen Ländern und Uni-versitäten neu gewählt werden. Von der European UniversityAssociation (EUA) wurde der große „Wander“-LL.M. als einbest practice Beispiel für transnationale Kooperationen aus-gezeichnet.

Also, wie wär’s mal mit einem klaren „Ja“ zu Europa?

anwaltsblatt karriere / 83

r report

Die LL.M.-Serie in Anwaltsblatt Karriere

Die wichtigsten und interessantesten LL.M.-Programme für zukünftige Anwälte stelltAnwaltsblatt Karriere über vier Hefte vor.Im Heft 1 (Sommersemester 2007) ginges um Großbritannien und Irland, im Heft 2(Wintersemester 2007/2008) um die USA.In diesem Heft geht es um Europa, genauergesagt um Kontinentaleuropa. Wobei indiesem speziellen Fall Deutschland nicht zuKontinentaleuropa zählt, die Türkei hingegenschon. Die Vor- und Nachteile der innerdeut-schen LL.M.-Studiengänge werden im kom-menden Heft (erscheint Mitte November)behandelt – und die Türkei wird ja vielleichtauch einmal EU-Mitglied.

BILGI UNIVERSITY (Istanbul)

Unterrichtssprache: TürkischStudienabschluss: LL.M. (1, 11)

Bewerbungsfrist: 26. bzw. 28. JanuarBewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; zwei Referenzschreiben; Lebens-lauf; Fotokopien des Studienabschlusses sowie der einzel-nen Kurse mit Noten, für LL.M. Nr. 1 GMAT (450 Punkte)Sprachnachweise: TOEFL: 213 Punkte (computer-based)

Studiengebühren (pro Jahr): € 8.000Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 800

www.bilgi.edu.tr/pages/graduates/hukuk_yuksek_lisans/

84 / anwaltsblatt karriere

report

Gent University (Belgien),Mykolas Romeris University (Litauen, Vilnius)

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (20)Bewerbungsfrist: 4. Juli

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss (LL.B. ausreichend);Motivationsschreiben mind. 1 Empfehlungsschreiben;

Anmeldegebühr € 15Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based);

200 (computer-based); IELTS: 6,5Studiengebühren (pro Jahr): € 5.000

Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A.www.jointintlaw.lt/en

UNIVERSITÉ JEAN MOULIN LYON IIIUnterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (14)Bewerbungsfrist: 30. April

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bishererbrachten Studienleistungen; 2 Empfehlungsschreiben;

Anmeldegebühr € 50Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based);250 (computer-based); 100 (internet-based); IELTS: 7,0;

weitere Nachweise zulässigStudiengebühren (pro Jahr): € 10.000;

Aufnahmegebühr € 700Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 650

facdedroit.univ-lyon3.fr

VRIJE UNIVERSITEIT (Brüssel)

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (14)Bewerbungsfrist: 15. Februar

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss;2 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 238 Punkte (computer-based);Cambridge Proficiency Test

Studiengebühren (pro Jahr): € 2.000Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900

www.ies.be/pilc/

UNIVERSITY NORD (Tallinn)

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (20)Bewerbungsfrist: 1. Juni

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mitBeschreibung des Studienvorhabens und beruflicher

Perspektive; Anmeldegebühr € 250Sprachnachweise: erforderlich; keine bestimmte Vorgabe

Studiengebühren (pro Jahr): € 3.800Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 650

www.nord.ee/index.php?main=341

Dresden und eine Universität aus folgenden 6:Exeter/London/Prag/Straßburg/Krakau/SeattleUnterrichtssprache: Deutsch; weitereUnterrichtssprachen je nach Universität

Studienabschluss: LL.M. (13)Bewerbungsfrist: 15. Juni

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben;

LebenslaufSprachnachweise: je nach Universität

Studiengebühren (pro Jahr): Dresden € 2.000und dann je nach Universität

Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A.www.llm-ip.de

UNIVERSITÉ PARIS I PANTHÉON-SORBONNE

Unterrichtssprache: FranzösischStudienabschluss: LL.M. (10)Bewerbungsfrist: 30. April

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mit

Beschreibung bisheriger Studienleistungen und beruflicherPerspektive; 2 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: Gute Französischkenntnisse nachSelbsteinschätzung, einwöchiger Sprachkurs wird angeboten

Studiengebühren (pro Jahr): € 6.000Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900

www.univ-paris1.fr

UNIVERSIDAD DE ALICANTE -MAGISTER LVCENTINVS

Unterrichtssprache: Englisch und SpanischStudienabschluss: LL.M. (12)Bewerbungsfrist: 15. Februar

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript

aller bisher erbrachten Studienleistungen;2 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: für Englisch:offizieller Nachweis erforderlich

Studiengebühren (pro Jahr): € 7.800Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 750

www.ml.ua.es/

RIGA GRADUATE SCHOOL OF LAWUnterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (25)Bewerbungsfrist: fortlaufend

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben;

2 EmpfehlungsschreibenSprachnachweise: TOEFL: 500 Punkte (paper-based);173 (computer-based); 61 (internet-based); IELTS: 6,0

Studiengebühren (pro Jahr): € 7.100Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 400

www.rgsl.edu.lv

3 Universitäten aus folgenden 10: Hamburg, Rotterdam,Bologna, Virginia, Gent, Aix-en-Provence, Haifa,Linköping/Stockholm, Madrid, Manchester, Wien

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (8)Bewerbungsfrist: 31. März

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; LebenslaufSprachnachweise: TOEFL: 550 Punkte (paper-based);213 (computer-based); 80 (internet-based); IELTS: 6,5;

CPE: Grades A,B,C; CAE: Grades A,BStudiengebühren (pro Jahr): in der Regel € 4.500

Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A.www.emle.org

COLLEGE OF EUROPE (Brügge)

Unterrichtssprache: Englisch und FranzösischStudienabschluss: LL.M. (7)Bewerbungsfrist: 15. Januar

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript von erbrach-ten Studienleistungen, die 240 ECTS credits entsprechen

Sprachnachweise: Englisch: TOEFL: 550 Punkte(paper-based); 213 (computer-based); 77 (internet-based);IELTS: 6,0; weitere Nachweise zulässig und Französisch:

DS; DELF: B2; TOEIC: 750 Punkte; TCF: Level 4Studiengebühren (pro Jahr): € 17.640 (inkl.

Unterbringung und Verpflegung)Lebenshaltungskosten (pro Monat): ----

www.coleurop.be/template.asp?pagename=studyintro

UNIVERSITAT POMPEU FABRA (Barcelona)

Unterrichtssprache: Englisch und SpanischStudienabschluss: LL.M. (29)

Bewerbungsfrist: 15. Januar und 15. MaiBewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen

oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bishererbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben;

LebenslaufSprachnachweise: TOEFL: 457 Punkte (paper-based);

137 (computer-based); IELTS: 4,0;weitere Nachweise zulässig

Studiengebühren (pro Jahr): € 1.720,20Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 750

www.upf.edu/postgrau/en/

Türkei Estland Lettland

Kleiner „Wander“-LL.M Kleiner „Wander“-LL.M Großer „Wander“-LL.M

BelgienFrankreichFrankreich

Belgien Spanien Spanien

anwaltsblatt karriere / 85

report

LL.M. Abschlüsse im Überblick:

1 Business Law2 Business, Corporate and Maritime Law3 Commercial Law4 European Business Law5 European Intellectual Property Law6 European Law7 European Legal Studies8 European Master in Law and Economics9 European Private Law/Diritto Privato Europeo

10 French and European Community Law11 Human Rights Law12 Intellectual Property and Information

Society Law13 Intellectual Property Law14 International and European Law15 International and European Public Law16 International Business Law17 International Business Law and

Globalisation18 International Commercial Arbitration Law19 International Human Rights Law20 International Law21 International Law of Human Rights

and Criminal Justice22 International Organizations, International

Criminal Law and Crime Prevention23 International Trade and Business Law24 Law and Economics25 Law and Finance26 Law and Information Technology27 Law and Politics of International Security28 Legal Research29 Legal Sciences30 Maritime Law31 Tax Governance

Kriterien für die Auswahl der 20 LL.M.-Programme

Die hier getroffene Auswahl ist ein Querschnittverschiedener Angebote aus Europa (ohne Groß-britannien und Irland, siehe hierzu Heft 1/2007,S. 74 ff.). Die Informationen zu Bewerbung,Studiengebühren und Lebenshaltungskostenstammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

UNIVERSITÀ DEGLI STUDIDI ROMA LA SAPIENZA

Unterrichtssprache: Englisch und ItalienischStudienabschluss: LL.M. (9)

Bewerbungsfrist: 30. NovemberBewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen

oder vergleichbarer Abschluss; Lebenslauf;Anmeldegebühr € 44,62Sprachnachweise: ----

Studiengebühren (pro Jahr): € 4.000Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850

www.masterdirittoprivatoeuropeo.it/Master/ProgrammaMaster/ProgrammaMaster.asp

UNIVERSIDADE CATÓLICAPORTUGUESA (Lissabon)

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (23)Bewerbungsfrist: 20. Juni

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bishererbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben;

2 Empfehlungsschreiben; LebenslaufSprachnachweise: Einschicken der TOEFL oder IELTS

ErgebnisseStudiengebühren (pro Jahr): € 11.000

Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 700www.llmcatolica.com

VRIJE UNIVERSITEIT AMSTERDAMUnterrichtssprache: Englisch

Studienabschluss: LL.M. (16, 27)Bewerbungsfrist: 1. Mai

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mit

Vorstellungen zur beruflichen Perspektive; Lebenslauf; 2Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 580 Punkte (paper-based);237 (computer-based); IELTS: 6,5; juristische Schreibprobe

auf EnglischStudiengebühren (pro Jahr): ca. € 1.550Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900

www.rechten.vu.nl/urlsearchresults.asp?itemnumber=411

STOCKHOLM UNIVERSITYUnterrichtssprache: Englisch

Studienabschluss: LL.M. (5, 6, 18, 26)Bewerbungsfrist: 1. Februar

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript von erbrach-ten Studienleistungen, die 180 ECTS credits entsprechen;

Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben;Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based);250 (computer-based); 90 (internet-based); IELTS: 6,0

Studiengebühren (pro Jahr): € 100Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850

www.juridicum.su.se/jurweb/utbildning/master_programmes.asp?lang=eng

UNIVERSITÀ DEGLI STUDIDI ROMA DI TORINO (Turin)

und United Nations Interregional Crime and JusticeResearch Institute (UNICRI)

Unterrichtssprache: EnglischStudienabschluss: LL.M. (22)Bewerbungsfrist: 10. Dezember

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; Lebenslauf

Sprachnachweise: Sehr gute Englischkenntnissenach Selbsteinschätzung

Studiengebühren (pro Jahr): € 5.500Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850

www.unicri.it/llm/

ERASMUS UNIVERSITY ROTTERDAMUnterrichtssprache: Englisch

Studienabschluss: LL.M. (2, 3, 15)Bewerbungsfrist: 1. April

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; für LL.M. Nr. 3: LL.B. ausreichend;für LL.M. Nr. 2: 1. und 2. Staatsexamen erforderlich; offiziel-les Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen;

Motivationsschreiben; Lebenslauf; 2 EmpfehlungsschreibenSprachnachweise: TOEFL: 575 Punkte (paper-based);

230 (computer-based); IELTS: 6,5Studiengebühren (pro Jahr): für LL.M. Nr. 3 und 15 €

1.550; für LL.M. Nr. 2 € 10.950Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900

www.llm-erasmus.org/index.php

UTRECHT UNIVERSITYUnterrichtssprache: Englisch

Studienabschluss: LL.M. (14, 17, 21, 24, 28, 31)Bewerbungsfrist: 1. April

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen odervergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bishererbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben;

Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben; Anmeldegebühr € 50Sprachnachweise: TOEFL: 93 Punkte (internet-based);

IELTS: 6,5; CPE: Grades A,B,C; CAE: Grades A,BStudiengebühren (pro Jahr): allgemein € 10.500; fürLL.M. Nr. 24 und 28 € 1.565; für LL.M. Nr. 31 € 17.500

Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900www.internationalmasters.uu.nl

LUND UNIVERSITYUnterrichtssprache: Englisch

Studienabschluss: LL.M. (4, 19, 30)Bewerbungsfrist: 1. Februar

Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamenoder vergleichbarer Abschluss (LL.B. ausreichend);

offizielles Transkript von allen erbrachten Studienleistungen;Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 550 Punkte (paper-based);213 (computer-based); 79 (internet-based);IELTS: 6,0; weitere Nachweise zulässigStudiengebühren (pro Jahr): € 0

Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850qp1.jur.lu.se

Italien Italien

Portugal Niederlande

Niederlande Niederlande

Schweden Schweden

86 / anwaltsblatt karriere

report

„Man kann auch einmal die ausgetretenenPfade verlassen?“

Anwaltsblatt Karriere sprach mit Rechtsanwalt Sebastian Fischer-Zernin ausHamburg. Er ist in der Kanzlei Weiss Walter Fischer-Zernin mit Standortenin Hamburg und München tätig. Er ist u.a. im „internationalen Unternehmens-und Gesellschaftsrecht“ tätig – und das, obwohl Fischer-Zerninseinen LL.M. „nur“ in Kontinental-Europa erwarb.

Für welchen LL.M. haben Sie sich damals entschieden?

Ich habe einen LL.M. an der Katholieke Universiteit Leuven (KUL) in Belgien ge-macht. Schwerpunkte des Programms waren das Europarecht und das internationaleWirtschaftsrecht. Dieses Programm habe ich ausgewählt, weil es zu den Tätigkeits-feldern passte, die ich mir für meine berufliche Zukunft vorgestellt hatte.

Haben Sie sich bewusst für das kontinental-europäische Ausland entschieden?

Ja. Ich wollte die ausgetretenen Pfade verlassen. Außerdem empfand ich Belgien mitden immer wieder aufflammenden Konflikten zwischen den verschiedenen Sprach-gruppen als einen interessanten Kontrast zur europäischen Einigung. In der unmittel-baren Nähe zu Brüssel schien es mir auch am leichtesten, etwas über „Europa“ undzugleich über ein anderes europäisches Land zu erfahren – und von Insidererfahrungender Praktiker zu profitieren. Einer der Dozenten war beispielsweise Richter an demdamals jüngst geschaffenen Europäischen Gerichtshof Erster Instanz, andere warenBerater der Organe der EU oder der Landesvertretungen oder als Rechtsanwälte tätig.Aus Deutschland kannte ich dieses Ineinandergreifen von Theorie und Praxis nicht.

Sie sind im internationalen Unternehmenssrecht tätig. Das ist ein Bereich, indem fundierte Englischkenntnisse verlangt werden. Wie haben Sie sich Ihre Eng-lischkenntnisse angeeignet?

Schritt für Schritt: Schulenglisch – Auslandsaufenthalte – Lektüre – Selbststudium –LL.M. Programm – schließlich in den Mandaten mit Auslandsbezug. Man lernt nieaus. Das LL.M.-Programm in Belgien war übrigens in englischer Sprache. Am Endezählt nur, dass Sie für andere erkennbar ohne wesentliche Hindernisse in der Spra-che arbeitsfähig sind.

Würden Sie Ihre Entscheidung für diesen LL.M. wieder so treffen?

Uneingeschränkt: Ja. Aber sie ist sicherlich nicht die einzig „richtige“. Ich bin zum Bei-spiel nicht in einen vollkommen fremden Kultur- und Rechtskreis eingetaucht, auchwenn mir die Unterschiede zwischen den europäischen Ländern (jedenfalls zwischenDeutschland und Belgien) in jeder Beziehung „groß“ vorkamen und sehr interessantwaren. Wo kann man sich mit drei Sprachen (Englisch als Unterrichtssprache und miteiner Vielzahl von Kommilitonen in Flämisch und Französisch) auf einmal beschäfti-gen? Wie kann die EU funktionieren, wenn sich schon die Belgier so fremd bleiben?

Was bringt ein LL.M.?

Einen Blick über den Tellerrand mit Freude an dem, was nicht unmittelbar mit demheimischen Rechtskreis zu tun hat. Gewisse Sprachkenntnisse, wenn der LL.M. imAusland erworben wurde. Und er zeigt vielleicht noch Engagement und Neugier. //

Der Blick von außen: InternationalesStudium in den Niederlanden

Der klassische Weg der deutschen Juristen-ausbildung: Studium und Referendariat unddann noch Promotion und LL.M. als Weiter-qualifikation. Ein langer, beschwerlicher Wegder Auslese. Doch es geht auch anders, wiedie Niederlande zeigen. Anwaltsblatt Karrieresprach mit Professor Freek Bruinsma.Er leitet den Lehrstuhl für Rechtssoziologie ander Universität Uetrecht. Für Studenten in denNiederlanden spielen LL.M.-Programme imAusland kaum eine Rolle. Das Studium istbereits international, weil der Bologna-Prozessmit Bachelor- und Masterstudiengang längstabgeschlossen ist. In drei Jahren geht es zumBachelor, in einem Jahr folgt automatisch derMaster. Im letzten Jahr der Bachelor-Programmestudieren die Niederländer mit Studenten über-wiegend aus anderen EU-Mitgliedsstaatenunter Befreiung von Studiengebühren zusam-men – in speziellen Programmen in englischerSprache. Die Studienleistungen können dieAusländer in ihre Heimatländer mitnehmen.So werden Auslandssemester attraktiv. „NurDeutsche sehen wir an unserer Hochschulenicht, sie gehen erst mit dem Master-Programmins Ausland“, wundert sich Bruinsma über seinNachbarland. Damit die (internationale) Praxisnicht zu kurz kommt, haben zudem zehn inter-national tätige Großkanzleien eine „law firmschool“ an seiner Universität etabliert, einegemeinsame Initiative der Utrecht Universityund der Radboud University in Nijmegen. Wasbei dieser Ausbildung auf der Strecke bleibt?Der Doktortitel. Er spielt praktisch keine Rolle,solange nicht eine Karriere in der Wissenschaftangestrebt wird.

88 / anwaltsblatt karriere

stellenmarkts

Anwaltsstellen Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlicherscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle:Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs.Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf AnwaltsblattKarriere 1/2008. > www.anwaltsblatt-karriere.de

anwaltsblatt karriere / 89

stellenmarkt

90 / anwaltsblatt karriere

stellenmarkt

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Prof. Dr. Holzhauser & Partner 01067 Dresden Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht Station 10600Rechtsanwälte GbR

Pfefferle Koch Helberg & Partner 01109 Dresden Bank-/Kapitalmarktrecht, Gew. Rechtsschutz, Station 10517Wirtschaftsrecht

Dr. Kreuzer & Coll. 01309 Dresden Internationales Recht, Wirtschaftsrecht Station 10498

Teichert & Will 04107 Leipzig Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10450

Braun & Rieske 04109 Leipzig Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Station 10453

Schenderlein Rechtsanwälte 04109 Leipzig Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Station 10524

Kerstin Schwier 04680 Colditz Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht Station 10434

KMS Krauß Mäckler Schöffel 09111 Chemnitz Arbeitsrecht, Baurecht, Zivilrecht Station/ Ne- 10514bentätigkeit

audalis Schick Struß & Kollegen 10117 Berlin Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10429

Kanzlei Stephan 10117 Berlin Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht Station 10520

Mannheimer Swartling 10117 Berlin Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10595

Schulz Eckert & Partner 10117 Berlin Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht Station 10534

Streifler & Kollegen 10117 Berlin Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10569

Taylor Wessing 10117 Berlin verschiedene Station/ Ne- 10504bentätigkeit

Liebert & Röth 10178 Berlin Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Station/ Ne- 10554bentätigkeit

vpmk Rechtsanwälte 10178 Berlin Ausländer-/Asylrecht, Wirtschaftsrecht Station 10473

Dr. Jula und Partner 10627 Berlin Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht Station 10557

Horst Milewich Anwaltskanzlei 10629 Berlin Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht Station 10540

Gülpen & Garay 10707 Berlin Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht Station 10561

Reisert & Groppler 10715 Berlin Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 10592Rechtsanwältinnen

Feser · Spliedt · von Stein-Lausnitz 10719 Berlin Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht Station/ Ne- 10462bentätigkeit

Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl 10719 Berlin Entsorgungsrecht, Vergaberecht Station 10564

Anwaltsstationen Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbil-den möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgendenSeiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie imOnline-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter> www.anwaltsblatt-karriere.de

anwaltsblatt karriere / 91

stellenmarkt

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Linklaters LLP 10789 Berlin diverse Fachbereiche Station/ Ne- 10501bentätigkeit

Becker-Lühl Anwaltskanzlei 12247 Berlin Medizinrecht, Versicherungsrecht Station/ Ne- 10537bentätigkeit

Klaus Merten 13469 Berlin Erbrecht, Mietrecht, Zivilrecht Station 10533

Matutis Struck Partnerschaft 14163 Berlin Zivilrecht Station 10512

Dr. Kristof Biehl 14469 Potsdam Insolvenzrecht Station 10527

Gülpen & Garay 14469 Potsdam Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht Station 10561

Hoebel Köhler Wähner 17489 Greifswald Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10583

Jager, Köhler & Partner 17489 Greifswald Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht Station 10484

Kanzlei Michaelis 20148 Hamburg Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht Station 10549

Taylor Wessing 20457 Hamburg verschiedene Station/ Ne- 10504bentätigkeit

Schomerus & Partner 20459 Hamburg Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Allg. Zivilrecht Station/ Ne- 10523bentätigkeit

Jürgen Hennemann 21244 Buchholz Verkehrsrecht, Versicherungsrecht Station 10591

Michael Simon Rechtsanwalt 22143 Hamburg Baurecht, Architektenrecht Station 10546

Lufthansa Technik Logistik 22335 Hamburg Arbeitsrecht Station 10513Services GmbH

Dettmers + Kott 28195 Bremen Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht Station 10568

Ahlers & Vogel 28203 Bremen Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Station/ Ne- 10494bentätigkeit

MLS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 28359 Bremen Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Station/ Ne- 10444Urheber-/Medienrecht bentätigkeit

Göhmann 30159 Hannover Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10456Rechtsanwälte Notare

Henning Schröder 30169 Hannover Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10455Rechtsanwaltskanzlei

Prof. Versteyl Rechtsanwälte 30938 Burgwedel Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10536

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 10431

Steiner Wecke & Kollegen 33330 Gütersloh Wirtschafts-/ Unternehmensrecht, Zivilrecht Station 10199

Dr. Friedrich Trockels 33378 Rheda- Bankrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Station 10409Wiedenbrück

Koltze, Rose & Partner 37073 Göttingen Baurecht, Mietrecht Station 10544

Kreutzer & Kreuzau Rechtsanwälte 40211 Düsseldorf Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht Station 10395

Linklaters LLP 40212 Düsseldorf diverse Fachbereiche Station/ Ne- 10501bentätigkeit

Taylor Wessing 40212 Düsseldorf verschiedene Station/ Ne- 10504bentätigkeit

Runkel Schneider Weber 40215 Düsseldorf Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht Station 10547

Baiker & Richter Rechtsanwälte 40474 Düsseldorf Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10489

Lars Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Station 10577

Thomas Breymann 41061 Mönchen- Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Handelsrecht Station/ Ne- 10509gladbach bentätigkeit

Christof Wieschemann 44805 Bochum Sportrecht, Wirtschaftsrecht Station 10474

Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn 45133 Essen Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht Station 10562

Wollburg & Wegner 45879 Gelsenkirchen Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10582

Schulz Tegtmeyer Sozien 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Station 10585

Kanzlei Dr. Reuter 47057 Duisburg Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10566

Meisterernst Düsing Manstetten 48151 Münster Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Station 10458Verwaltungsrecht

Anwaltskanzlei S. Onay 48165 Münster Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht Station 10390

92 / anwaltsblatt karriere

stellenmarkt

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Böcker, Frieler-Berendes & Partner 48683 Ahaus Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10454GbR

Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner 50670 Köln Arbeitsrecht, Presse-/ Medienrecht, Wettbewerbsrecht Station 10556

DAHL Rechtsanwälte & Advokater 50968 Köln Arbeitsrecht, Immobilienrecht, Mietrecht Station 10394

Krell & Weyland Rechtsanwälte 51645 Gummersbach Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz Station 10445

Eßer Rechtsanwälte 52072 Aachen Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht Station 10441

Farkas Rechtsanwälte 52074 Aachen Arbeitsrecht, Immobilienrecht Station 10493

Busse & Miessen Rechtsanwälte 53111 Bonn Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10515

Stahl Krafzik & Partner 58095 Hagen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht Station 10565

Michael 58285 Gevelsberg Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht Station/ Ne- 10587Rechtsanwälte und Notare bentätigkeit

Goswin Simons von Bockum-Dolffs 59494 Soest Erbrecht, Zivilrecht Station / Ne- 10508Anwaltskanzlei bentätigkeit

Engemann & Partner 59555 Lippstadt Recht der Erneuerbaren Energien, Baurecht, Station 10496Verwaltungsrecht

Matthias Möller-Meinecke 60323 Frankfurt a.M. Baurecht, Emissionsschutz, Zivilrecht Station 10594

Linklaters LLP 60325 Frankfurt a.M. diverse Fachbereiche Station/ Ne- 10501bentätigkeit

Mannheimer Swartling 60325 Frankfurt a.M. Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10595

Taylor Wessing 60325 Frankfurt a.M. verschiedene Station/ Ne- 10504bentätigkeit

Nieding + Bath 60486 Frankfurt Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Station 10459Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Kapitalanlagerecht

Amadeus Germany GmbH 61348 Bad Homburg EDV-Recht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10449

Sparkasse Langen-Seligenstadt 63225 Langen Wirtschafts-/ Unternehmensrecht Station 10408

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner 64283 Darmstadt Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/ Station 10573Unternehmensrecht

Dingeldein & Kollegen 64404 Bickenbach Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht Station 10529(bei Darmstadt)

Ferner & Kollegen 69115 Heidelberg Strafrecht Station 10522

Dr. Rolf Schumacher 72458 Albstadt Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10469

Kanzler v. Unruh 73033 Göppingen Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Zivilrecht Station 10519

Kanzlei am ES 73728 Esslingen Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 10598

Caemmerer Lenz 76133 Karlsruhe Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Station 10584

Winheller Rechtsanwälte 76227 Karlsruhe Medienrecht, Stiftungsrecht, Zivilrecht Station/ Ne- 10425bentätigkeit

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier 79098 Freiburg Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht Station 10580und Prof. Dr. Klie

Taylor Wessing 80331 München verschiedene Station/ Ne- 10504bentätigkeit

Engelhard, Busch & Partner 80538 München Bank-/Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Station/ Ne- 10525Gesellschaftsrecht bentätigkeit

Rohde & Schwarz 81671 München Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station/ Ne- 10510bentätigkeit

Linklaters LLP 81675 München diverse Fachbereiche Station/ Ne- 10501bentätigkeit

Dr. Michel & Kroll 83022 Rosenheim Ausländer-/ Asylrecht, Familienrecht, Strafrecht Station 10548

Prof. Dr. Fricke & Coll - Rechtsanwälte 84034 Landshut Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10448

Dr. Kreuzer & Coll. 90402 Nürnberg Internationales Recht, Wirtschaftsrecht Station 10498

Paluka Sobola & Partner 93049 Regensburg IT-Recht, Energierecht, Versicherungsrecht Station 10442

Hannack & Partner 99094 Erfurt Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht Station 10483

Mariscal & Asociados E-28001 Madrid Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht Station / Ne- 10570(Spanien) bentätigkeit

anwaltsblatt karriere / 93

stellenmarkt

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semester-ferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den An-waltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakteknüpfen können für eine spätere Stationsausbildung odereine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Anwaltspraktika

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner 01067 Dresden Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht 10531Rechtsanwälte GbR

Dr. Kreuzer & Coll. 01309 Dresden Internationales Recht, Wirtschaftsrecht 10498

Köhne Heinrich Fiedler 03046 Cottbus Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht 10572

Teichert & Will 04107 Leipzig Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht 10451

Braun & Rieske 04109 Leipzig Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht 10452

Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid 04229 Leipzig Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht 10468

Stapper & Korn 04229 Leipzig Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung 10567

Kerstin Schwier 04680 Colditz Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht 10435

Treeck, Stephan & Partner 08209 Auerbach Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht 10597

Blum Heinrichs & Partner 10119 Berlin kein Schwerpunkt 10467

Liebert & Röth 10178 Berlin Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht 10555

Gülpen & Garay 10707 Berlin Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht 10560

Feser · Spliedt · von Stein-Lausnitz 10719 Berlin Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht 10463

Linklaters LLP 10789 Berlin diverse Fachbereiche 10501

Dr. Hartmann & Partner 10965 Berlin Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht 10437

Susanne Schwarte 12161 Berlin Sozialrecht 10490

Becker-Lühl Anwaltskanzlei 12247 Berlin Medizinrecht, Versicherungsrecht 10538

Matutis Struck Partnerschaft 14163 Berlin Zivilrecht 10511

Jurimediate GmbH 14169 Berlin Erbrecht, Mediation, Steuerrecht 10486

Dr. Kristof Biehl 14469 Potsdam Insolvenzrecht 10526

Gülpen & Garay 14469 Potsdam Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht 10560

Jager, Köhler & Partner 17489 Greifswald Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht 10485

WIGU - Wienecke, Ibendorf, 19055 Schwerin Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht 10579Grüning, Borufka & Heiling

Stephan Poley Anwaltskanzlei 20095 Hamburg Arbeitsrecht, Zivilrecht, Englisches Recht 10575

Kanzlei Michaelis 20148 Hamburg Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht 10550

Anwaltskanzlei Renken-Röhrs 20149 Hamburg Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht 10563

Ruge Krömer Rechtsanwälte 22085 Hamburg Arbeitsrecht 10497

Dr. Kossen Anwaltskanzlei 23795 Bad Segeberg Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht 10551

Helms & Kollegen 27239 Twistringen Gesellschaftsrecht, Landwirtschaftsrecht, Vertragsrecht 10590

RAe Schumacher, Lipsius pp. 28309 Bremen Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht 10472

Sandhas & Pinkenburg 30163 Hannover Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht 10433

Krauel, Klages & Schulz 30175 Hannover Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht 10545

Christian Wolff Anwaltskanzlei 30880 Laatzen Arbeitsrecht, Familienrecht 10542

Dehne Ringe Grages Bolte 31137 Hildesheim Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht 10500

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht 10432

Dr. Friedrich Trockels 33378 Rheda- Bankrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht 10410Wiedenbrück

von Hollen, Konnertz & Buschmann 33613 Bielefeld kein Schwerpunkt 10466

Koltze, Rose & Partner 37073 Göttingen Baurecht, Mietrecht 10543

Linklaters LLP 40212 Düsseldorf diverse Fachbereiche 10501

Lars Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht 10576

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Rechtsanwaltskanzlei Lück 44787 Bochum Familienrecht, Zivilrecht 10495

Schulz Tegtmeyer Sozien 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht 10586

RA Johannes Hakes 47802 Krefeld Arbeitsrecht, Familienrecht 10589

Anwaltskanzlei S. Onay 48165 Münster Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht 10391

Neusser und Muhs 50259 Pulheim Erbrecht, Familienrecht 10596

Rechtsanwältin Angelika Töpfer 50354 Hürth Betreuungsrecht. Erbrecht, Familienrecht 10464

Grebe + Viehweg 50676 Köln Arbeitsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht 10552Rechtsanwälte

Frey, Schäfer, Brandt 50931 Köln Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht 10475

Kierdorf & Schübel Rechtsanwälte 50931 Köln Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz 10438

Farkas Rechtsanwälte 52074 Aachen Arbeitsrecht, Immobilienrecht 10492

Busse & Miessen Rechtsanwälte 53111 Bonn Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht 10516

Karwatzki & Karwatzki 55218 Ingelheim Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht 10488

Linklaters LLP 60325 Frankfurt a.M. diverse Fachbereiche 10501

Nieding + Bath 60486 Frankfurt Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagerecht 10460Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz 63667 Nidda Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht 10532

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner 64283 Darmstadt Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht 10574

Sabine Mayer 64283 Darmstadt Erbrecht, Familienrecht 10477

Neumeister Mell Werling 67061 Ludwigshafen Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht 10578

Wagner & Kosian 67061 Ludwigshafen Strafrecht 10470

Blaicher, Engel & Coll. 68161 Mannheim Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht 10541

Rechtsanwaltskanzlei Leukert 68161 Mannheim Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht 10535

Ferner & Kollegen 69115 Heidelberg Strafrecht 10521

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei 69124 Heidelberg Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht 10553

Marion Leising 71638 Ludwigsburg Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht 10487

Rilling & Coll. 72762 Reutlingen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht 10471

Kanzler v. Unruh 73033 Göppingen Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Zivilrecht 10518

Kanzlei Mukadam 73037 Göppingen Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht 10419

Kanzlei am ES 73728 Esslingen Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht 10599

Dr. Reiß & Kollegen 76133 Karlsruhe Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Italienisches Recht 10528

RAe Beisel & Kollegen 76133 Karlsruhe Arbeitsrecht, Baurecht, Strafrecht 10559

Winheller Rechtsanwälte 76227 Karlsruhe Medienrecht, Stiftungsrecht, Zivilrecht 10424

Dr. Mayer Rechtsanwälte 77815 Bühl Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht 10530

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier 79098 Freiburg Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht 10581und Prof. Dr. Klie

Linklaters LLP 81675 München diverse Fachbereiche 10501

Arendts Anwälte 82031 Grünwald Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Glücksspielrecht 10491

Prof. Dr. Fricke & Coll - Rechtsanwälte 84034 Landshut Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht 10447

Dr. Kreuzer & Coll. 90402 Nürnberg Internationales Recht, Wirtschaftsrecht 10498

Anwaltskanzlei 95444 Bayreuth Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht 10439Dr. Georg Fischer

Flasbeck & Partner Rechtsanwälte 97980 Bad Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht 10558Mergentheim

Hannack & Partner 99094 Erfurt Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht 10482

Mariscal & Asociados E-28001 Madrid Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht 10571(Spanien)

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anwaltsblatt karriere / 95

leserbriefe

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kilger,

soeben habe ich die zweite Ausgabe IhrerZeitschrift „Anwaltsblatt Karriere“ gelesen.Vom Grundsatze her kann ich als Jurastu-dent in Bochum diese Publikation begrüßen,da sie den Anspruch des DeutschenAnwaltvereins unterstreicht, stärker auch dieAusbildung für den Anwaltsberuf im Auge zubehalten, so, wie es der DeutscheAnwaltverein bereits mit der – m. E. immernoch viel zu selten von Seiten der Studentenund Referendare nachgefragten – „DAV-Anwaltausbildung“ tut.Zu der Themenauswahl des „AnwaltsblattKarriere“ möchte ich freilich ein paar kritischeSätze an Sie richten und Ihnen gleichsammeine Bitte antragen, diese Kritik aufzugreifen.Im Einzelnen:

Nach meinem Dafürhalten birgt die Mehrheitder Themen, welche unter den Schlagworten„Leistung“, „hervorragende Examensnoten““oder „kurze Studiendauer“ usw. stehen, dieGefahr in sich, dass sich der gemeine Jura-student überfordert fühlt und – aus falsch-verstandenen überhöhten Ansprüchen ansich selbst, an seiner Studienwahl zweifelt.Schlimmstenfalls kann das dann zumStudienabbruch führen, der allerdings nichtnotwendig wäre. Hier ist es m. E. angezeigt,auch verstärkt über Themen zu berichten,wie man erfolgreich Studium und Referen-dariat bewältigen kann. Vielleicht gibt es

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Freude habe ich vor einiger Zeit IhreZeitschrift „Anwaltsblatt Karriere“ 2/2007gelesen. Außergewöhnlich hat es michgefreut, dass es so viele nützliche Tippsund Ratschläge für die Referendare gibt.

Insbesondere fand ich Ihren Artikel überdas LL.M.-Studium in den USA interessant,mit der anschließenden Aufzählung allerUniversitäten und genaueren Angaben zurjeweiligen Universität.

Andreas Kühne

Preisfrage: Der römische TopjuristFlavius Tribonianus stellte innerhalbweniger Jahre (528 bis 543 n. Chr.)ein revolutionäres Gesamtwerk desRömischen Rechts für seinen KaiserJustinian I. zusammen, das bis in dieNeuzeit die „Bibel“ der Anwaltschaftwar: Wie hieß dieses Meisterwerk?

Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Ein-sendern, die die Preisfrage richtig beantwor-ten, tolle Preise für Kanzleistart und Stundender Entspannung.

1. PreisApple iPod classic (80 GB)2,5" Farb-LCD mit LED-Hintergrundbeleuchtung; Auflösungvon 320 x 240 Pixeln bei 163 dpi; Platz für bis zu 20.000Songs oder für bis zu 100 Stunden Videomaterial; speichertDaten auf einer USB-Festplatte.

2. bis 4. PreisGesamtwerk DAV-Anwaltausbildungvom Deutschen Anwaltverlag zur Verfügung gestellt.Die vier Bände bieten alles, was ein zukünftiger Anwaltunbedingt wissen muss.Band 1 Die praktische Ausbildung – DAV-AusbildungshandbuchBand 2 Die theoretische Ausbildung – Die AnwaltskanzleiBand 3/1 Die theoretische Ausbildung – Das AnwaltsmandatBand 3/2 Die theoretische Ausbildung – Das Anwaltsmandat

5. bis 10. PreisDAV- Ratgeber (11. Auflage)Der Ratgeber bietet auf rund 760 Seiten die wichtigstenInformationen für den Berufseinstieg in die Anwaltschaft.Egal, ob für die Existenzgründerin oder den Angestellten -der DAV-Ratgeber ist ein Standardwerk.

Ihre Antwort senden Sie bitte an:Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel,Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mailan [email protected].

Einsendeschluss ist der 30. Juni 2008.Die Gewinner werden im Juli 2008benachrichtigt. Wir berücksichtigen nurEinsendungen mit vollständiger E-Mail-Adresse sowie postalischer Anschrift.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und desDeutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

Leserbriefe Gewinn-spiel

mehr berufstätige Anwälte, die während ihrerAusbildung selbst an sich zweifelten, als mangemeinhin weiß? Diese könnten dann dochihren jungen zukünftigen Kollegen durch ihreeigenen Erfahrungen Mut machen.

Georg v. Malottki, Datteln-Horneburg

Anmerkung der Redaktion: Die Redaktion hatdie Anregung dankend aufgenommen. LesenSie die Reportage von Mareke Aden „Dererste Mandant“ ab Seite 74 in diesem Heft.Ob der Beitrag allerdings Mut macht, mussder Leser entscheiden.

Aus der Vielzahl der Leserbriefe hat die Redaktion einen etwas „nachdenk-lichen“ und einen „lobenden“ Brief ausgewählt.

Ideen, Anregungen oder Kritik? Schreiben Sie der Redaktion einen Brief(Deutscher Anwaltverein, Anwaltsblatt Karriere, Littenstraße 11, 10179 Berlin)oder eine E-Mail: [email protected]. Sie können natürlichauch anrufen: 030 / 72 61 52-158. Ihre Redaktion

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Mareke Aden ist Staatsanwältin in Bremen.Sie veröffentlichte schwerpunktmäßig imSpiegel und in der taz. Außerdem verfasst sieBeiträge für die Nachrichtenagenturen APund dpa, die Deutsche Welle und andere.

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwaltund Mitglied der Redaktion AnwaltsblattKarriere. Er ist Referent beim DeutschenAnwaltverein.

Jacqueline Bräuer ist Referentin Ver-mögensschadenhaftpflichtversicherung beider Allianz Versicherung in München. Siehat mitgewirkt bei der Erstellung desMünchener Anwaltshandbuchs Familienrecht(hrsg. Klaus Schnitzler, C.H.Beck Verlag).Bräuer schreibt auch für das Anwaltsblatt.

Helene Bubrowski ist Studentin an derUniversität zu Köln. Sie hat bereits in derBerliner taz und dem Kölner Stadtanzeigerveröffentlicht. Bubrowski hat unter andereman der Erstellung der Studie „Anwaltsorien-tierung im rechtswissenschaftlichen Studium“(Deutscher Anwaltverlag 2007) mitgewirkt.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin undMitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere.Sie ist Geschäftsführerin des DeutschenAnwaltsvereins.

Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischerKorrespondent der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Karlsruhe und schreibt fürdas Handelsblatt und die Zeitschrift DasParlament. Er ist Autor von „InvestigativerJournalismus und Pressefreiheit – einVergleich des deutschen und amerikani-schen Rechts“ (Nomos-Verlag 1998).

Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen,ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechts-anwalt in Freiburg, ist Vorstandsmitglied desDAV. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum

autorena

anwaltlichen Berufsrecht, unter anderemeines Kommentars zur Bundesrechts-anwaltsordnung (Verlag C. H. Beck 2003).

Andreas Kurz ist Redakteur des Bereichs„Recht, Steuern und Management“ bei derFinancial Times Deutschland.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt undleitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere undAnwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer desDeutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.

Dr. Heribert Prantl ist Journalist inMünchen. Er schreibt für die SüddeutscheZeitung. Sein aktuelles Werk „Der Terrorist alsGesetzgeber“ (Verlag Droemer Knaur 2008)ist im März erschienen.

Thomas Ramge ist Politikwissenschaftlerund arbeitet als Journalist und Buchautor.Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Einedeutsche Familiengeschichte über Geld,Macht und Politik“ (Campus Verlag 2004)und „Nach der Ego-Gesellschaft“ (PendoVerlag 2006). Er schreibt u. a. für Die Zeit,Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung.

Dr. Karsten Schmidt-Hern ist Rechts-anwalt in Frankfurt. Er ist Partner der SozietätHengeler Mueller.

Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlinund Journalist. Er schreibt insbesonder überwettbewerbs- und medienrechtlicheThemen. Texte von ihm erschienen in derZeitung Die Welt, der Berliner Morgenpostund der Verkehrsrundschau. Sommer istRedakteur der Zeitschrift AdVoice.

Anja Tyzak ist Referendarin in Berlin. Siearbeitet seit dem Startheft von AnwaltsblattKarriere im Mai 2007 für die Redaktion.

Unsere Autoren

Impressum Anwaltsblatt Karriere

Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V.,Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte),T 030-72 61 52-0, F -195,[email protected]

Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung),Dr. Ulrike Guckes, Peter Altemeier,RechtsanwälteGrafik Eggers + Diaper, Berlin

Verlag Deutscher Anwaltverlagund Institut der Anwaltschaft GmbHWachsbleiche 7, 53111 Bonn,T 0228 / 919 11-0, F -23,[email protected]

Anzeigen ad Sales & Services,Ingrid A. Oestreich,Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg,T 040 / 86 62 84-67, F -68,[email protected].

Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG,Marktweg 42-50, 47608 Geldern

Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November.Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten.Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag.

FotonachweisePiet Truhlar, Berlin: Titel, S. 18, S. 21;Peter Adamik, Berlin: S. 46 (und © VG Bild-Kunst „Howdo we see the world“), S. 49;Stephan Baumann, Karlsruhe, www.bild-raum.com: S. 53(und © VG Bild-Kunst);Privat: S. 24, S. 36, S. 48, S. 54, S. 98 (Portraits);Tobias Sommer: S. 34, S. 38 (Portraits);Andreas Burckhardt, Berlin: S. 74, S. 76, S. 77, S. 78;Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg/Jenny Horak:S. 10 (T-Shirt);Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: S. 58;elektraVisions: S. 23;fotolia: S. 3, l. © emily2k;istockphoto: S. 13 © Carla Lisinski; S. 17 + S. 64© Achim Prill; S. 26 © Gordon Ball; S. 29 © FrankBoellmann; S. 31 © Sebastian Kaulitzki; S. 32/33© Lisa Fischer; S. 34 © Arunas Gabalis, © Marcin Pasko,© Nick Schlax; S. 36 © Olaru Radian-Alexandru; S. 38© Sharon Dominick, © Kary Nieuwenhuis, © ClaudioBaldini; S. 56 © Shaun Lowe; S. 80 © Holger Mette;S. 82 © Carole Gomez

Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriftensind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten.Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarunggezahlt.

V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig,Anschrift des Herausgebers;für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen.

Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechtesind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen vongerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. DerRechtsschutz gilt auch gegen- über Datenbanken oderähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertungausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

ISSN 1864-4236

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schlussplädoyer

Ich habe Jura studiert, weil ...

ich eigentlich Richterin werden wollte.

Ich bin heute noch Anwältin, weil ...

ich so den juristischen Fragestellungenverbunden bleibe – Zeit für juristischeFälle bleibt allerdings nicht.

Mit Jura kann man ...

sehr viele verschiedene Berufe ergreifen.

Ein Tipp für den Start in den Beruf: ...

nie zu festgelegt sein: es kommt1. immer anders als man 2. denkt.

Margret Suckale ist Personalvorstand und Arbeitsdirektorin der Deutschen Bahn AG.Sie war Verhandlungsführerin der Bahn beim Streik der Lokomotivführer – und ist sobundesweit bekannt geworden. Suckale gehört zu den wenigen Frauen im Top-Ma-nagement deutscher Unternehmen. Und – was kaum einer weiß – auch zu den weni-gen Vertretern der Anwaltschaft.

Margret Suckale ist Rechtsanwältin – genauer gesagt Syndikusanwältin. 1956 inHamburg geboren, startete sie 1985 beim Mobil Oil Konzern als Syndikusanwältin.Vor ihrem Wechsel 1997 zur Deutschen Bahn verantwortete sie zuletzt bei der MobilOil AG das Arbeitsrecht, Grundsatzfragen und Tarifpolitik. Bei der Deutschen BahnAG legte sie eine glänzende Karriere hin: Sie übernahm zunächst den Rechtsbereichim Konzern. Was ebenfalls kaum einer weiß: Mit mehr als 200 Syndikusanwälten imBahnkonzern gehören die Rechtsabteilungen der Bahn zu den größten in Deutsch-land – die meisten der von der Bahn beauftragten Kanzleien sind kleiner. Vor ihrerBerufung 2005 in den Vorstand war Suckale in Personalunion Leiterin Zentrale Stäbeund Recht. Sie ist heute Chefin von mehr als 240.000 Mitarbeitern und 8.000 Auszu-bildenden. Damit gehört die Deutsche Bahn AG zu den wichtigsten Arbeitgebern inDeutschland.

Suckale hat Rechtswissenschaft in Hamburg studiert, erwarb einen Master of Bu-siness an der WHU/Northwestern University und den Executive Master of Europeanand International Business Law der Universität St. Gallen. //

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Margret Suckaleist Rechtsanwältin.